Juni 1959 verstorbene Kaufmann Rudolf BBB - nachfolgend "Erblasser11 genannt - war ursprünglich der alleinige Inhaber einer Hotelpension in Die Klägerin und ihr Bruder sind die Kinder der aus seiner ersten Ehe hervorgegangenen Tochter. § 7 des Vertrages bestimmte zunächst, daß, wenn der Erblasser stürbe, das Geschäft mit Aktiven und Passiven von der Beklagten übernommen werde. Die Beklagte blieb berechtigt, für den Fall des Todes ihres Ehemannes dessen Geschäft mit Aktiven und Passiven fortzuführen. (darin) 25 % des steuerlichen Einkommens der Hotelpension vermacht und weitere 25 % seinen Enkelkindern (damit waren unstreitig die Klägerin und ihr Bruder gemeint) mit der Maßgabe, daß sich nach dem Tode der Tochter der Anspruch der Enkelkinder um 25 % auf 50 % erhöht. Die Klägerin ist der Ansicht, gleichwohl schon seit dem Tode des Erblassers an dem Gewinn der Hotelpension-beteiligt zu sein. Aus einer Reihe von Umständen folgert sie, zu den "Erbenn im Sinne der ursprünglichen Fassung von § 7 des Gesellschaftsvertrages zu gehören, und meint, der daraus sich ergebende Anspruch sei durch spätere Verfügungen nicht berührt worden. 1. Schon darin kann der Revision nicht gefolgt werden, daß die neue Fassung von § 7 Abs. 2 des Gesellschafts Vertrages die alte Fassung nur ergänze. Zwar mag sich der Erblasser bereits bei dem Abschluß des Gesellschaftsver-trages vorgestellt haben, sein bisheriger Gewinnanteil werde nach seinem Tode nicht irgendwelchen noch zu benennenden Erben zufließen, sondern den in dem Erbvertrag bestimmten Vermächtnisempfängem, seiner Tochter und seinen Enkelkindern.. Wie ein Vergleich beider Fassungen ergibt, haben der Erblasser und die Beklagte die erste Fassung durch die zweite jedoch nicht nur ergänzt, sondern ersetzt. Deshalb kann die Klägerin allenfalls aus der zweiten Fassung Ansprüche herleiten, so daß es auf die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe auch die erste Fassung falsch ausgelegt, nicht ankommt. 2. Das Berufungsgericht verneint, daß mit der Neufassung von § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ein unentziehbares Recht zugunsten der Klägerin begründet worden sei. Vielmehr hätten der Erblasser und die Beklagte nur die aus dem Erbvertrag sich ergebenden Ansprüche der Klägerin sichern wollen. Damit hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, jegliche konstitutive Bedeutung von § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verneint, sondern lediglich, wie es auf Seite 18 der Entscheidungsgründe heißt, die Mkonstitutive Begründung eines Rechts der Klägerin gemäß § 328 Abs. 1 BGBM. Entgegen, ihrer Ansicht hat das Berufungsgericht ins besondere nicht übersehen, daß die Hotelpension mit der Errichtung der offenen Handelsgesellschaft Gesellschafts vermögen geworden war. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages dahin auszulegen, daß der Klägerin auch bei Aufhebung des Erbvertrages Ansprüche gegen die Beklagte zustehen sollten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 6/7-5 URTEIL Verkündet am 14. Oktober 1974 Justi zhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Hausfrau Hanne lore Erika M-Lmmm/ S chw e i z, geb. Ji Klägerin und Revisi ons Klägerin, - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Freiherr v. gegen die Hotelbesitzerin Hanna An der geb. Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte //y Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck,. Dr. Kellermann und Dr. Tidow für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberland esgerichts zu Hamburg, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 4. Dezember 1972, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 20. Juni 1959 verstorbene Kaufmann Rudolf BBB - nachfolgend "Erblasser11 genannt - war ursprünglich der alleinige Inhaber einer Hotelpension in Die Klägerin und ihr Bruder sind die Kinder der aus seiner ersten Ehe hervorgegangenen Tochter. Die Beklagte, seine zweite Ehefrau, war zunächst seine Sekretärin und seit 1950 die Geschäf tsführerin der Hotel pension. Durch Vertrag vom 18. Mai 1955 trat sie als Gesellschafterin in sein Unternehmen ein, das in der Form einer offenen Handelsgesellschaft weitergeführt wurde. Beide waren je zur Hälfte am Gewinn und Verlust beteiligt. § 7 des Vertrages bestimmte zunächst, daß, wenn der Erblasser stürbe, das Geschäft mit Aktiven und Passiven von der Beklagten übernommen werde. In Satz 2 hieß es sodann: "Den Erben des Herrn Fj^p ist im Sinne der Aufteilung in dem von ihm erlassenen Testament der bisher auf ihn entfallende Gewinnanteil von 50 % nach Aufstellung der jeweiligen Jahr es Schluß-bilanz auszuzahlen. . Welches Testament damit gemeint gewesen ist und welchen Inhalt es gehabt hat, steht nicht fest. Der Notar, der den Gesellschaftsvertrag beurkundet hatte, hat zwar etwa vier Wochen später beim Nachlaß ge rieht für den Erblasser ein privatschriftliches Testament, dessen Inhalt unbekannt ist, in amtliche Verwahrung gegeben. Der Erblasser hat es drei Jahre später jedoch wieder zurückgenommen. Am 19. Juli 1955 gaben die Gesellschafter dem § 7 in notarieller Form eine neue Fassung. Die Beklagte blieb berechtigt, für den Fall des Todes ihres Ehemannes dessen Geschäft mit Aktiven und Passiven fortzuführen. Abs. 2 lautete nunmehr: "Herr Pgjfc hat mit seiner Tochter ... am 13* Oktober 1951 einen Erbvertrag geschlossen und ihr ... (darin) 25 % des steuerlichen Einkommens der Hotelpension vermacht und weitere 25 % seinen Enkelkindern (damit waren unstreitig die Klägerin und ihr Bruder gemeint) mit der Maßgabe, daß sich nach dem Tode der Tochter der Anspruch der Enkelkinder um 25 % auf 50 % erhöht. Die danach der Tochter und den Enkelkindern bzw. den Enkelkindern allein zustehenden 50 % sind von Frau Hanna Pfll (Beklagte) nach Aufstellung der jeweiligen Jahresabschlußbilanz an diese auszu-zahlen". Der Erbvertrag hatte unstreitig den in § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages wiedergegebenen Inhalt. Andererseits / / J - k - hatte die Tochter des Erblassers für sich und ihre Kinder darin auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteils -recht verzichtet. Die Vertragschließenden hoben den Erbvertrag am 5. November 1957 wieder auf. Durch letztwillige Verfügung vom 13. November desselben Jahres hat der Erblasser die Beklagte zu seiner alleinigen befreiten Vorerbin und die Klägerin und deren Bruder zu Nach erben eingesetzt. Die Klägerin ist der Ansicht, gleichwohl schon seit dem Tode des Erblassers an dem Gewinn der Hotelpension-beteiligt zu sein. Aus einer Reihe von Umständen folgert sie, zu den "Erbenn im Sinne der ursprünglichen Fassung von § 7 des Gesellschaftsvertrages zu gehören, und meint, der daraus sich ergebende Anspruch sei durch spätere Verfügungen nicht berührt worden. Im Wege der Stufenklage hat sie im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr gegenüber Rechnung zu legen über die Einkünfte, aus der Hotelpension in der Zeit vom. 1. Juli 1959 bis zu dem 31. Dezember 1970, und für den Fall der Rechnungslegung die weiteren Anträge angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung zu beschwören und ah sie - die Klägerin - 25 % des jeweiligen Jahresgewinns zu zahlen. Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Antrag auf Rechnungslegung stattgegeben. Das Oberlandesgerieht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Schon darin kann der Revision nicht gefolgt werden, daß die neue Fassung von § 7 Abs. 2 des Gesellschafts Vertrages die alte Fassung nur ergänze. Zwar mag sich der Erblasser bereits bei dem Abschluß des Gesellschaftsver-trages vorgestellt haben, sein bisheriger Gewinnanteil werde nach seinem Tode nicht irgendwelchen noch zu benennenden Erben zufließen, sondern den in dem Erbvertrag bestimmten Vermächtnisempfängem, seiner Tochter und seinen Enkelkindern.. Dann würde die Neufassung nur eine Klarstellung der alten bedeutet haben. Wie ein Vergleich beider Fassungen ergibt, haben der Erblasser und die Beklagte die erste Fassung durch die zweite jedoch nicht nur ergänzt, sondern ersetzt. Daß sie dazu der Zustimmung der Klägerin bedurft hätten, macht auch die Revision nicht geltend. Deshalb kann die Klägerin allenfalls aus der zweiten Fassung Ansprüche herleiten, so daß es auf die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe auch die erste Fassung falsch ausgelegt, nicht ankommt. 2. Das Berufungsgericht verneint, daß mit der Neufassung von § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ein unentziehbares Recht zugunsten der Klägerin begründet worden sei. Vielmehr hätten der Erblasser und die Beklagte nur die aus dem Erbvertrag sich ergebenden Ansprüche der Klägerin sichern wollen. Diese hätten ihre Grundlage weiterhin in dem Erbvertrag behalten, so daß mit dessen Aufhebung im Jahre 1957 § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages gegenstandslos geworden sei. Damit hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, jegliche konstitutive Bedeutung von § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verneint, sondern lediglich, wie es auf Seite 18 der Entscheidungsgründe heißt, die Mkonstitutive Begründung eines Rechts der Klägerin gemäß § 328 Abs. 1 BGBM. Diese Vertragsauslegung ist nicht nur möglich, sondern nach allem, was das Berufungsgericht dazu ausführt, sogar naheliegend. Einen Rechtsfehler vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Entgegen, ihrer Ansicht hat das Berufungsgericht ins besondere nicht übersehen, daß die Hotelpension mit der Errichtung der offenen Handelsgesellschaft Gesellschafts vermögen geworden war. Das nötigte jedoch nicht dazu, § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages dahin auszulegen, daß der Klägerin auch bei Aufhebung des Erbvertrages Ansprüche gegen die Beklagte zustehen sollten. Es genügte vielmehr, diejenigen Ansprüche der Klägerin zu sichern, die sich aus dem Erbvertrag zu ihren Gunsten ergaben. Die weiteren Rügen der Revision beziehen sich auf Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht. Auf sie kommt es deshalb nicht an. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Df. Tidow