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BGH

Gericht: BGH

Dem Kläger und seiner Ehefrau verweigerte die Beklagte unter Ankündigung von Rückgriffsansprüchen den Versicherungsschutz, weil sich das rechte Hinterrad am Wagen des Klägers in einem unvorschriftsmäßigen Zustand befunden und damit eine für den Unfall ursächliche Gefahrenerhöhung Vorgelegen habe. Dezember I960 Versicherungsschutz gewähren müsse, und daß ihr gegen ihn oder seine Ehefrau aus Leistungen zur Befriedigung des Geschädigten Rückgriffsansprüche nicht Zuständen. Gegen die Zulässigkeit der negativen Peststellungsklage gemäß § 256 ZPO bestehen auch insoweit keine Bedenken, als sie Rückgriffsansprüche der Beklagten gegen die Ehefrau des Klägers abwehren soll, also nicht unmittelbar ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien selbst betrifft. Eine Klage auf Feststellung, daß zwischen dem Beklagten und einem Britten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, ist dann zulässig, wenn sich diese Frage wenigstens mittelbar auch auf den eigenen Rechtsbereich des Klägers auswirkt und dieser daher ein be- Zudem besteht hier insofern eine besonders enge rechtliche Verbindung zwischen dem Peststellungsbegehren und den Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander, als der Versicherungsvertrag der Parteien auch die Rechtslage im Verhältnis zur Ehefrau des Klägers bestimmt. 2. Erxolgslos v/endet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger sei sachlich befugt, auch die Rechte seiner mitversicherten Ehefrau gegen die Beklagte geltend zu machen. Denn in dem hier vorliegenden Antrag auf Feststellung, daß der Beklagten wegen der Ansprüche des Unfallgeschädigten auch gegen die Ehefrau des Klägers Rückgriffsansprüche nicht zuständen, liegt keine Verfügung über den materiell der Ehefrau zustehenden Versicherungsanspruch; weder ein dem Antrag entsprechendes Feststellungsurteil noch eine Abweisung des Antrags würde diesen Anspruch unmittelbar berühren. Für die Sachbefugnis des Klägers ist es daher gleichgültig, ob er über den Versicherungsanspruch seiner Ehefrau verfügen darf oder nicht (BGH IM ZPO § 325 Nr. 4). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befanden sich im Zeitpunkt des Unfalls zwar die beiden Vorderreifen und der linke Hinterreifen am Wagen des Klägers in einem verkehrssicheren Zustand. Der laufende Gebrauch eines Kraftfahrzeugs mit auch nur einem unter die Grenze des § 36 Abs. 2 Satz 4 StVZO abgefahrenen Reifen bedeutet daher stets eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VVG, die wegen der wesentlichen Bedeutung gut erhaltener Reifen für die Fahrsicherheit regelmäßig auch nicht als unerheblich im Sinne von § 29 VVG angesehen werden kann. Ill, Das Berufungsgericht hat eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 25 VVG deshalb verneint, weil der Kläger bewiesen habe, daß der verkehrswidrige Zustand des rechten Hinterradreifens für den Unfall nicht mitursächlich gewesen sei und deshalb weder den Eintritt des Versicherungsfalles noch den Umfang der Versicherungsleistung beeinflußt habe (§25 Abs, 3 WO). Die von der Ehefrau des Klägers befahrene Gemein-destraße habe (von der Fahrerin aus gesehen) in der scharfen Linkskurve an der Unfallstelle nicht nur ein Gefälle von 9 bis 10 fo und dazu eine mindestens 3 >5 $ige Querneigung von rechts nach links gehabt, sie sei überdies auch schlüpfrig gewesen, weil auf dem Hauasphalt bei dem in Schnee übergehenden Hegen ein nasser, sulziger, tauender Schneematsch gelegen nabe. Bei der Einfahrt in das Waldstück habe die Ehefrau des Klägers vor der Linkskurve vom dritten in den zv/eiten Gang heruntergeschaltet und hierdurch ihre Fahrgeschwindigkeit von 50 bis 60 km/st auf etwa 40 km/st verringert. Aus diesem Hergang hat das Berufungsgericht im Anschluß an ein Gutachten des Oberingenieurs entnommen, der Unfall sei allein durch fahrtechnische Fehler und nicht durch den unvorschriftsmäßigen Zustand des rechten Hinter- Sie meint, weil die Ehefrau des Klägers bei der Schilderung des Straßenzustands die Unwahrheit gesagt habe, hätte das Berufungsgericht ihr auch nicht glauben dürfen, was sie über ihre Fahrweise bekundet habe. Das Berufungsgericht hat die Aussage der Ehefrau des Klägers, die Straße sei vereist gewesen, nicht übersehen. Gleichwohl hat es die Angaben der Ehefrau des Klü era über ihr Fahrverhalten vor dem Unfall als glaubhaft ungesehen, weil sie zu dem Teil durch den Unfallgeschädigten ZflHHHl bestätigt worden seien und die Zeugin sich zudem durch ihr ebenso schon fünf Tage nach dem Unfall vor der Polizei erfolgtes Eingeständnis, in die gefährliche Kurve zu schnell eingefahren zu sein und fehlerhaft abgebremst zu haben, selbst belastet habe. 2. Ebenso unbegründet ist die Rüge, aus der Bekundung des Kraftfahrzeughandwerkers BcBHHHB* die Straße sei an der Unfallstelle so "rutschig1* gewesen, daß die fast neuwertigen Reifen seines Wagens beim Anfahren durchgedreht hätten und weggerutscht seien, sei nichts zu entnehmen; es sei etwas völlig anderes, ob ein 'Wagen bereits in Fahrt sei oder erst in Fahrt ge- 3. Weiterhin rügt die Revision, der Sachverständig® wflIBsei ohne genügende Grundlage von ’’einer Art Gewaltbremsung” der Ehefrau des Klägers ausgegangen, obwohl diese selbst vor der Polizei nur angegeben habe, in der Kurve noch "etwas” abgebremst zu haben, und obwohl in diesem Sinne auch die Schadenanseige des Klägers an die Beklagte abgefaßt sei. Bamit geht die Revision an der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts vorbei, die Ehefrau des Klägers habe scharf gebremst0 Biese Feststellung ist rechtlich fehlerfrei nicht nur auf die Aussage der Ehefrau in diesem Rechtsstreit gestützt, sondern auch auf die Bekundungen des Geschädigten zflHHHi> der schon im Strafverfahren von. Daß er hierbei in irgendeinem Punkt von der Wirklichkeit abgewichen sei, ist doc Sachverhalt und insbesondere auch dem Vortrag der Bes agten nicht zu entnehmen, abgesehen von der noch zu erörternden Frage, auf welcher Breite das Reifenprofil abgefahren war. 5« Hingegen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht eine Unstimmigkeit zwischen der Aussage des Polizeihauptwachtmeisters StaUHH) und dem Gutachten des Oberingenieurs nicht ab- Das Berufungsgericht hat .offengelassen, ob die Messungen des Polizeibearaten richtig seien oder nicht, ist aber im Ergebnis gleichwohl dem Sachverständigen WHB gefolgt» Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken»■ Bä das Berufungsgericht die Präge nicht entschieden hat., ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß der Polizeibe-amte richtig gemessen und der Sachverständige daher in diesem Punkt Unrecht hat» Bann ergibt sich, daß die zu wenig profilierten Randstreifen nicht nur je 0,85 cm breit waren, wie der Sachverständige angenommen hat, sondern 3al und 2,6 cm; das sind insgesamt immerhin (5a7 - 1,7 -) 4 cm mehr0 Ob der Sachverständige bei diesem Sachverhalt ebenfalls zu dem Ergebnis ge3tommen wäre, der vorschriftswidrige Zustand der Randstreifen haoe unter den hier vorliegenden Umständen keinen Einfluß auf den Unfallverlauf gehabt, int seinen Ausführungen nicht klar zu entnehmen; auch das Berufungsgericht hat das Gutachten unter diesen Gesichtspunkt nicht gewürdigt. Geht man aber umgekehrt mit dem Sachverständigen davon aus, die Lauffläche des Reifens könne nur 11,5 cm oder höchstens (hei extrem niedrigem Reifendruck) 12 cm breit gewesen sein, so erhebt sich die Frage, ob der Zeuge den (noch genügend profilierten) Mit-

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 10 AKB2008_alt § 12 VVG § 36 StVZO § 25 VVG § 25 WO
EhefrauReifesachverständigWagenUnfallBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2H 6/65
URTEIL
Verkündet am
26. Oktober 1967 Heil,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Versicherungs-Gesellschaft,
 Alter Wfl| 0,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand; Walter 5 Erdewin	Walther	KflHB	und	Werner	Str
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisions klägerin,
 Rechtsanwalt Br*
gegen
 den K; bei R|
fmann Josef H
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das an Verkündungs Statt am 23* und 24- September 1964 zugestellte Urteil des 5 b Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 7. Dezember I960 gegen 14 Uhr verursachte die Ehefrau des Klägers mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug einen Unfall. In einer scharfen, unübersichtlichen, abfallenden und quergeneigten Linkskurve in einem Waldstück kam der Wagen ins Schleudern. Er geriet auf die linke Fahrbahnseite und prallte dort mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen. Es entstand Personen- und Sachschaden,
 
den die Beklagte mit 6.423»27 DM erstattete. Dem Kläger und seiner Ehefrau verweigerte die Beklagte unter Ankündigung von Rückgriffsansprüchen den Versicherungsschutz, weil sich das rechte Hinterrad am Wagen des Klägers in einem unvorschriftsmäßigen Zustand befunden und damit eine für den Unfall ursächliche Gefahrenerhöhung Vorgelegen habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, mit der er beantragt hat festzustellen, daß die Beklagte ihm aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 7. Dezember I960 Versicherungsschutz gewähren müsse, und daß ihr gegen ihn oder seine Ehefrau aus Leistungen zur Befriedigung des Geschädigten Rückgriffsansprüche nicht Zuständen.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Sntscheidungsgründe:
I.	1. Gegen die Zulässigkeit der negativen Peststellungsklage gemäß § 256 ZPO bestehen auch insoweit keine Bedenken, als sie Rückgriffsansprüche der Beklagten gegen die Ehefrau des Klägers abwehren soll, also nicht unmittelbar ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien selbst betrifft. Eine Klage auf Feststellung, daß zwischen dem Beklagten und einem Britten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, ist dann zulässig, wenn sich diese Frage wenigstens mittelbar auch auf den eigenen Rechtsbereich des Klägers auswirkt und dieser daher ein be-
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rechtigtes Interesse daran hat, sie alsbald durch eine richterliche Entscheidung geklärt zu sehen (EGH VersR 1964, 156; LM ZPO § 256 Nr. 34). Das ist hier der Pall. Der Kläger hat schon deshalb ein eigenes Interesse an der gewünschten Feststellung, weil sich nicht ausschließen läßt, daß er für die Vermögenseinbuße, die seiner Ehefrau bei erfolgreicher Inanspruchnahme durch die Beklagte entstünde, im Innenverhältnis ganz oder teilweise aufkommen müßte. Zudem besteht hier insofern eine besonders enge rechtliche Verbindung zwischen dem Peststellungsbegehren und den Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander, als der Versicherungsvertrag der Parteien auch die Rechtslage im Verhältnis zur Ehefrau des Klägers bestimmt.
2.	Erxolgslos v/endet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger sei sachlich befugt, auch die Rechte seiner mitversicherten Ehefrau gegen die Beklagte geltend zu machen. Auf die damit aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 10 Nr. 2 (jetzt Nr. 4) AKB Verfügungen des Versicherungsnehmers über die Ansprüche des Versicherten überhaupt oder nur dann ausschließt, wenn sie dem erklärten Willen oder dem Interesse des Versicherten widersprechen, kommt es in diesem Pall nicht an (vgl. dazu einerseits Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung 6. Aufl. Anm. 17 zu § 3, Anm. 23 zu §10 AKB gegen 4. Aufl. Anm. 16 zu § 3, Anm. 25 zu §
10 AKB; andererseits Prölss, VVG 16. Aufl. Anm. 4 zu §
10 AKB m. w, N.; offengelassen in BGH VersR 1966, 230, 232). Es kann daher auch auf sich beruhen, ob die Beklagte bei Richtigkeit ihrer Auffassung mit dem erstmals in ihrer Berufungsbegründung erhobenen Einwand
 
fohlender Klagebefugnis noch gehört werden könnte (vgl. BGH VersR I960, 300). Denn in dem hier vorliegenden Antrag auf Feststellung, daß der Beklagten wegen der Ansprüche des Unfallgeschädigten auch gegen die Ehefrau des Klägers Rückgriffsansprüche nicht zuständen, liegt keine Verfügung über den materiell der Ehefrau zustehenden Versicherungsanspruch; weder ein dem Antrag entsprechendes Feststellungsurteil noch eine Abweisung des Antrags würde diesen Anspruch unmittelbar berühren. Für die Sachbefugnis des Klägers ist es daher gleichgültig, ob er über den Versicherungsanspruch seiner Ehefrau verfügen darf oder nicht (BGH IM ZPO § 325 Nr. 4).
3.	Das Restsfcellungsbegehren des Klägers scheitert, soweit es die Ehefrau betrifft, auch nicht an der Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG. Zwar hat die Beklagte nach ihrem Vortrag (Berufungsbegründung vom 19. Dezember 1962 S. 3) durch Schreiben vom 19» Dezember 1961 der Ehefrau des Klägers ebenfalls mit der vorgeschriebenen Hechtsbelehrung den Versicherungsschutz versagt. Schon vorher hatte sie aber nach ihrem Schreiben vom 8. September 1961 an den Kläger den Unfallgeschädigten mit insgesamt 6.423,27 DM befriedigt und dadurch den Kläger und seine Ehefrau insoweit klaglos gestellt. Infolgedessen konnte die Beklagte nicht mehr mit der Ausschlußwirkung des § 12 Abs. 3 VVG eine Klagefrist setzen (BGHZ 20, 234; BGH VersR 1967, 149). Daß sie nach Ablauf von sechs Monaten seit Zugang ihres Schreibens vom 19. Dezember 1961 noch weitere Zahlungen an den Geschädigten geleistet habe, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
 
II.	Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht offengelassen, oh der Kläger eine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 29 VVG vorgenommen oder gestattet habe. Die Frage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zu bejahen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befanden sich im Zeitpunkt des Unfalls zwar die beiden Vorderreifen und der linke Hinterreifen am Wagen des Klägers in einem verkehrssicheren Zustand. Dagegen hatte der rechte Hinterradreifen an den beiden Außenrändern Profilrillen von weniger als 1 mm. Er entsprach daher nicht den Vorschriften des § 36 Abs. 2 StVZO in der seit dem
1.	August I960 geltenden Fassung; danach müssen die Profilrillen oder Einschnitte an jeder Stelle der Lauffläche mindestens 1 mm tief sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erhöht der Versicherungsnehmer die Gefahr über die im Versicherungsvertrag vorausgesetzte Gefahrenlage hinaus, wenn er ein nicht verkehrssicheres Kraftfahrzeug weiterbenutzt; dabei ist den gesetzlichen Verkehrszulassungsbestimmungen zu entnehmen, welchen Mindestanforderungen ein Fahrzeug im einzelnen genügen muß, um verkehrssicher zu sein (BGH VersR 1967, 493 und 746). Der laufende Gebrauch eines Kraftfahrzeugs mit auch nur einem unter die Grenze des § 36 Abs. 2 Satz 4 StVZO abgefahrenen Reifen bedeutet daher stets eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VVG, die wegen der wesentlichen Bedeutung gut erhaltener Reifen für die Fahrsicherheit regelmäßig auch nicht als unerheblich im Sinne von § 29 VVG angesehen werden kann.
 
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Ill,	Das Berufungsgericht hat eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 25 VVG deshalb verneint, weil der Kläger bewiesen habe, daß der verkehrswidrige Zustand des rechten Hinterradreifens für den Unfall nicht mitursächlich gewesen sei und deshalb weder den Eintritt des Versicherungsfalles noch den Umfang der Versicherungsleistung beeinflußt habe (§25 Abs, 3 WO). Hierzu hat es im einzelnen festgestellt:
Die von der Ehefrau des Klägers befahrene Gemein-destraße habe (von der Fahrerin aus gesehen) in der scharfen Linkskurve an der Unfallstelle nicht nur ein Gefälle von 9 bis 10 fo und dazu eine mindestens 3 >5 $ige Querneigung von rechts nach links gehabt, sie sei überdies auch schlüpfrig gewesen, weil auf dem Hauasphalt bei dem in Schnee übergehenden Hegen ein nasser, sulziger, tauender Schneematsch gelegen nabe. Bei der Einfahrt in das Waldstück habe die Ehefrau des Klägers vor der Linkskurve vom dritten in den zv/eiten Gang heruntergeschaltet und hierdurch ihre Fahrgeschwindigkeit von 50 bis 60 km/st auf etwa 40 km/st verringert. Beim Anblick des entgegenkommenden Wagens habe sie dann scharf gebremst. Infolge dieses fahrtechnisch fehlerhaften Bremsens bei einer nach den Straßenverhältnissen zu hohen Geschwindigkeit sei das Heck des Wagens nach rechts abgerutscht, der Wagen sei ins Schleudern gekommen und auf die linke Straßenseite in die Fahrbahn des anderen Wagens geraten.
Aus diesem Hergang hat das Berufungsgericht im Anschluß an ein Gutachten des Oberingenieurs	entnommen,
 der Unfall sei allein durch fahrtechnische Fehler und nicht durch den unvorschriftsmäßigen Zustand des rechten Hinter-
radreifens verursacht worden; er wäre bei gleich ungeschickter Fahrweise auch dann eingetreten, wenn der Wagen fabrikneue Reifen gehabt hätte.
Diese Beweiswürdigung greift die Revision unter mehreren Gesichtspunkten an.
1.	Sie meint, weil die Ehefrau des Klägers bei der Schilderung des Straßenzustands die Unwahrheit gesagt habe, hätte das Berufungsgericht ihr auch nicht glauben dürfen, was sie über ihre Fahrweise bekundet habe. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Aussage der Ehefrau des Klägers, die Straße sei vereist gewesen, nicht übersehen. Es ist ihr nicht gefolgt, sondern hat festgestellt, an der Unfallstelle habe lediglich Schneomatsch gelegen. Gleichwohl hat es die Angaben der Ehefrau des Klü era über ihr Fahrverhalten vor dem Unfall als glaubhaft ungesehen, weil sie zu dem Teil durch den Unfallgeschädigten ZflHHHl bestätigt worden seien und die Zeugin sich zudem durch ihr ebenso schon fünf Tage nach dem Unfall vor der Polizei erfolgtes Eingeständnis, in die gefährliche Kurve zu schnell eingefahren zu sein und fehlerhaft abgebremst zu haben, selbst belastet habe. Das sind rechtlich einwandfreie Erwägungen.
2.	Ebenso unbegründet ist die Rüge, aus der Bekundung des Kraftfahrzeughandwerkers BcBHHHB* die Straße sei an der Unfallstelle so "rutschig1* gewesen, daß die fast neuwertigen Reifen seines Wagens beim Anfahren durchgedreht hätten und weggerutscht seien, sei nichts zu entnehmen; es sei etwas völlig anderes, ob ein 'Wagen bereits in Fahrt sei oder erst in Fahrt ge-
bracht werden müsse. Bas Berufungsgericht hat auf Grund dieser und dreier weiteren Zeugenaussagen festgestellt, die Straße sei durch den aufliegenden Schneematsch schlüpfrig gewesen. Bas ist eine mögliche, wenn nicht sogar zwingende und überdies mit den Aussagen der anderen Zeugen übereinstimmende Folgerung aus den Beobachtungen Schierghofers.
3.	Weiterhin rügt die Revision, der Sachverständig® wflIBsei ohne genügende Grundlage von ’’einer
 Art Gewaltbremsung” der Ehefrau des Klägers ausgegangen, obwohl diese selbst vor der Polizei nur angegeben habe, in der Kurve noch "etwas” abgebremst zu haben, und obwohl in diesem Sinne auch die Schadenanseige des Klägers an die Beklagte abgefaßt sei. Bamit geht die Revision an der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts vorbei, die Ehefrau des Klägers habe scharf gebremst0 Biese Feststellung ist rechtlich fehlerfrei nicht nur auf die Aussage der Ehefrau in diesem Rechtsstreit gestützt, sondern auch auf die Bekundungen des Geschädigten zflHHHi> der schon im Strafverfahren von. einem ersichtlich scharfen Bremsen des anderen Fahrers berichtet hat.
4.	Bie Revision bezieht sich ferner auf Ausführungen aUgemeinerer Art, mit denen die Beklagte das Sachverständigengutachten angegriffen hat. Biese Ausführungen gehen dahin, das Gutachten sei weitgehend auf bloße Vermutungen aufgebaut, wie z* B. auf die Annahme, die Fahrerin habe 60 kg und ihre 6 jährige Tochter auf dem Rücksitz habe 20 kg gewogen; es sei auch völlig unmöglich, mit der "zwingend notwendigen Sicherheit” den Reifendruck,
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den genauen Straßenzustand, das Gewicht der Fahrzeuginsassen und die Fahrweise der Wagenführerin in den entscheidenden Sekunden nachzuweisen.
Damit überspannt die Revision die Anforderungen, die an eine Beweisführung überhaupt und namentlich an einen Negativbeweis zu stellen sind, wie ihn das Gesetz in § 25 Abs. 3 YVG dem Versicherungsnehmer aufbürdet (vgl. BGH VersR 1965, 430). Um den Verhältnissen zur Unfallzeit so nahe wie möglich zu kommen, konnte und durfte der Sachverständige nicht anders Vorgehen, als daß er sich auf die vorhandenen Unterlagen stützte und im übrigen, sov/eit nichts anderes vorgetragen war, von Erfahrungssätzen oder Durchschnittszahlen ausging. Daß er hierbei in irgendeinem Punkt von der Wirklichkeit abgewichen sei, ist doc Sachverhalt und insbesondere auch dem Vortrag der Bes agten nicht zu entnehmen, abgesehen von der noch zu erörternden Frage, auf welcher Breite das Reifenprofil abgefahren war. Auch die Revision vermag in dieser Hinsicht nichts weiter vorzubringen.
5« Hingegen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht eine Unstimmigkeit zwischen der Aussage des Polizeihauptwachtmeisters StaUHH) und dem Gutachten des Oberingenieurs	nicht	ab-
schließend geklärt hat. Sta^IHHH hatte nach dem Unfall am Wagen des Klägers die Reifenprofile nachgemessen. Hierbei will er am rechten Hinterreifen eine Lauffläche von insgesamt 15,5 cm Breite festgestellt haben, die in der Mitte auf einem 9,6 cm breiten Streifen noch eine Profiltiefe von 1 mm, auf den beiden 2,6 und 3,1 cm breiten Randstreifen dagegen eine geringere

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Prof iloiefe aufgewiesen habee
 Hierzu hat der Sachverständige VJjflHB .ausgcfUhrt, dem Zeugen müsse ein Meßfehler unterlaufen sein., Zur ün~ fallzeit habe es keine Reifen der Größe 5»60 - 13 mit einer wirksamen Eaufflächenbreite von 15,5 cm gegeben, sondern nur mit einer solchen von 11,5 cm bei einem Normaldruck von 1,7 atü und von 12 cm bei extremer Absenkung des Reifendrucks bis auf 0,7 atüo Hiernach hat der Sachverständige die Ausdehnung der v/eniger als 1 mm Profiltiefe aufv/ei-senden beiden Seitenstreifen nur mit insgesamt (11,5 -9,8 =) 1,7 cm, also mit je 0,85 cm bei gleichmäßiger Verteilung, angenommen und dazu die Ansicht vertreten, auf den Kraftschluß zwischen Reifen und Pahrbahn hätten diese nur noch schwach profilierten Seitenstreifen im konkreten Pall keinen nennenswerten Einfluß ausgeübt *
Das Berufungsgericht hat .offengelassen, ob die Messungen des Polizeibearaten richtig seien oder nicht, ist aber im Ergebnis gleichwohl dem Sachverständigen WHB gefolgt» Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken»■ Bä das Berufungsgericht die Präge nicht entschieden hat., ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß der Polizeibe-amte richtig gemessen und der Sachverständige daher in diesem Punkt Unrecht hat» Bann ergibt sich, daß die zu wenig profilierten Randstreifen nicht nur je 0,85 cm breit waren, wie der Sachverständige angenommen hat, sondern 3al und 2,6 cm; das sind insgesamt immerhin (5a7 - 1,7 -) 4 cm mehr0 Ob der Sachverständige bei diesem Sachverhalt ebenfalls zu dem Ergebnis ge3tommen wäre, der vorschriftswidrige Zustand der Randstreifen haoe unter den hier vorliegenden Umständen keinen Einfluß auf den Unfallverlauf gehabt, int
 seinen Ausführungen nicht klar zu entnehmen; auch das Berufungsgericht hat das Gutachten unter diesen Gesichtspunkt nicht gewürdigt.
Geht man aber umgekehrt mit dem Sachverständigen davon aus, die Lauffläche des Reifens könne nur 11,5 cm oder höchstens (hei extrem niedrigem Reifendruck) 12 cm breit gewesen sein, so erhebt sich die Frage, ob der Zeuge	den	(noch	genügend	profilierten)	Mit-
telstreifen mit 9,8 cm oder die beiden Randstreifen mit zusammen 5,7 cm zu breit gemessen hat. Der Sachverständige hat ohne weiteres das letztere angenommen und ist so für die unter 1 mm Profil abgefahrenen Randstreifen auf entsprechend geringere Maße gekommen. Welche Über-
1	a	mi	vi	1	*i	anfan	«n	*r*/3	rfn	rpoVkövi	ön	*T	ol	1	cs
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zu klären sein.
IV. Es bedarf hiernach einer erneuten tatrichterlichen Würdigung. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem bleibt auch die Kostenent-
Scheidung überlassen, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Fischer Liesecke Dt. Bukow Dt. Schulze Fleck