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BGH · II ZR 6/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 6/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Nach den Versicherungsbedingungen kann die Klägerin als der "Unterzeichnete Versicherer" mit Wirkung für und gegen die beteiligten Versicherer vor Gericht klagen und verklagt werden. beruhe auf grobem Verschulden sowohl des als auch der Beklagten, die Loipolder nicht sorgsam genug ausgewählt und überwacht hätten. (I) Soweit die Versicherer dem Verfügungsberechtigten gegenüber für einen Schaden auch dann einzutreten haben, wenn dieser von dem Unternehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde, steht den Versicherern gegenüber dem Unternehmer ein Regreßrecht zu. Das Berufungsgericht verneint ein Rückgriffsrecht der Klägerin nach diesen Bestimmungen» weil sie nicht habe beweisen können, daß die Beklagten bei der Auswahl und Überwachung ihres Fahrers LflBBV die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grobfahrläseig außer acht gelassen hätten. Bei diesem Sachverhalt ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, die Beklagten hätten im Fall X4HHHP zwar fahrlässig^ aber nicht grob fahrlässig ihre Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung ihrer Fernfahrer verletzt. So leichtsinnig haben sich die Beklagten indessen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verhalten. Bei ihm haben sie sich häufig über I4MHHV erkundigt und auf diese Weise nicht nur einen wahrheitsgemäßen Bericht über die Vorkommnisse in Krefeld erhalten,f sondern auch erfahren, daß sonst zuverlässig sei und während der Fahrt nur Milch trinke. Immerhin konnten die Beklagten aber auch in der Folgezeit davon ausgehen, werde bei seinen Fernfahrten niemals ohne Aufsicht bleiben, und wenn es sich einmal als notwendig erweisen sollte, werde sein ständiger Begleiter SMHHHHBB sofort die Führung des Lastzugs übernehmen. Von dieser Verabredung konnten aber die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts wissen. wenn es annahm., die Beklagten hätten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zwar nur ungenügend beachtet, sie aber nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, als sie sich trotz der aufgetretenen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit auch weiterhin mit seiner Über- Mit Hecht rügt die Bevision aber, das Berufungsgericht habe das Vorbringen und Beweiserbieten der Klägerin nicht erschöpft. Die Klägerin hat behauptet, schon während seiner Beschäftigung bei der Bayerischen Transport-Union MMHH sei hflHHH) vor oder während einer Bernfahrt wiederholt betrunken gewesen; das sei dem Beklagten WppHp-00tauf Anfrage spätestens im Oktober I960 mitgeteilt worden. Ihren Antrag, über diese Behauptung den Beklagten ^■■■PBlals Partei zu vernehmen, hat das Berufungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil die Klägerin ihren Schriftsatz mit diesem Antrag so spät eingereichi habe, daß der Beklagte sum Verhandlungs- Bas Landgericht hatte der Klage stattgegeben und dabei zu Gunsten der Klägerin den Brief des Beklagten vom 4. Zunächst haben die Beklagten zugestanden, von der Bayerischen Transport-Union auf Anfrage eine schlechte Auskunft über LpBHHI erhalten zu haben, allerdings mit Auf die Unrichtigkeit dieser Behauptung hingewiesen, haben sie sich dann damit verteidigt, habe in seinem Brief an die Polizei ’’stark auf getragen”, um bessere Unterstützung zu finden (Schriftsatz vom 18, Februar 1963 Seite 2), Ob das Berufungsgericht dieses Vor-bringen als eine ausreichende Erklärung zu dem Inhalt des Schreibens ansehen werde, konnte zweifelhaft erscheinen, selbst nachdem die Vernehmung des Fahrmeisters Sc^^HHF von der Bayerischen Iransport-Union am 3* Juli 1963 nicht das von der Klägerin erhoffte Ergebnis gebracht hatte, Uleichwohl hat sich die Klägerin, wie sie im Schriftsatz vom 26, September 1963 dargelegt hat, weiter darum bemüht, den vermuteten Gesprächspartner des Beklagten der Bayerischen Transport-Uni on zu ermitteln. Zudem wäre der Rechtsstreit durch eine Vernehmung des Beklagten wahrscheinlich nicht erheblich verzögert worden; das Urteil ist ohnehin erst drei Wochen nach der letzten mündlichen Verhandlung verkündet worden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei zusammenhängender Betrachtung dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Beklagten hätten grob fahrläassig gehandelt, wenn sie selbst noch in dem Augenblick, als er das Führungszeugnis nach angemessener Zeit nicht beigebracht hatte, weiterhin als Fernfahrer eingesetzt und sich dabei allein auf seine Überwachung durch S( verlassen haben. Sollte das Berufungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis kommen, der Rückgriffsanspruch der Klägerin sei begründet, so wird zu beachten sein, daß die;*beklagte Gesellschaft und ihre Gesellschafter nicht als Gesamtschuldner haften (BGHZ 22, 240, 246; 34, 293, 297). Da der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht neu geprüft werden muß, ist es zweckmäßig, die weitere Verhandlung und Entscheidung einem anderen Senat des Berufungsgerichts zu übertragen.

Zitierte Normen: § 279 ZPO
BasFahrergrobBerufungsgerichtBerufungsgerichtsKlägerinKrefeldRevision

Volltext der Entscheidung

IH
BUNDESGERICHTSHOF2009 029
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 6/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10. November 1966 Schonn,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 gesellschaft
9
H
9
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
1. PirmaWflHMMP &	oHG,	»
SBHBstr.^K vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Beklagten zu 2 und 3?
2.	Ludwig W
3.	Alois G
str *
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte I)r, und Lr
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L
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Diesecke,
 Dr. Schulze, Bleck und Stimpel
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Oktober 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwi e s en.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, beförderte im Güterfernverkehr u.a. mit einem Spezialtransportlastzug Personenkraftwagen. Sie hatte bei der Versicherungsgemeinschaft für den Kraftwagen-Güterfernverkehr eine sog. KVO-Versicherung abgeschlossen. Nach den Versicherungsbedingungen kann die Klägerin als der "Unterzeichnete Versicherer" mit Wirkung für und gegen die beteiligten Versicherer vor Gericht klagen und verklagt werden.
Am 5. Dezember I960 transportierte der Fahrer L|m| der seit dem 25. Juli I960 bei dem beklagten Unternehmen
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beschäftigt war, mit dem Lastzug acht Personenkraftwagen auf der Autobahn München-Nürnberg. Hierbei geriet er von der Pahrbahn ab in einen Bach. An dem Beförderungsgut entstand ein Schaden, den die Klägerin mit 10.599*67 M erstattete. Wegen dieser Ersatzleistung nimmt die Klägerin, j.jLgestutzt';.auf § 7 Abs. 2 AVB, bei den Beklagten mit der
 von ihnen bestrittenen Behauptung Rückgriff	^
beruhe auf grobem Verschulden sowohl des als auch der Beklagten, die Loipolder nicht sorgsam genug ausgewählt und überwacht hätten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.599*67 DM mit Zinsen zu verurteilen.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.
Entscheidungsgründe;
1. Dem Versicherungsvertrag der Parteien liegen Allgemeine Versicherungsbedingungeri (AVB) zugrunde, die in § 7 folgendes bestimmen;
"Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles
(I) Soweit die Versicherer dem Verfügungsberechtigten gegenüber für einen Schaden auch dann einzutreten haben, wenn dieser von dem Unternehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde, steht den Versicherern gegenüber dem Unternehmer ein Regreßrecht zu.
(II) Bas gleiche gilt, wenn ein Erfüllungsgehilfe des
 Unternehmers den Versicherungsfall vorsätzlich oder
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. -grohfahrläöSig herbaigeführt -hat» vsa fern - .der; Unternehmer hei der Auswahl und der Überwachung seiner Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grobfahrlässig nicht beachtet hat.

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Das Berufungsgericht verneint ein Rückgriffsrecht der Klägerin nach diesen Bestimmungen» weil sie nicht habe beweisen können, daß die Beklagten bei der Auswahl und Überwachung ihres Fahrers LflBBV die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grobfahrläseig außer acht gelassen hätten. Hierbei geht es von folgendem Sachverhalt aus;
Als	P	bereits bei der Beklagten beschäftigt
 war, besuchte er einmal mit seinem Arbeitskollegen S]
mit dem er damals regelmäßig zusammen fuhr, in Krefeld eine Kirmes, wo er Bier trank. Br geriet in eine gehobene Stimmung und schlug sich schließlich mit einem älteren Mann herum. SflBB|])esprach dann mit	daß
 sie sich in Zukunft solcher Gefahr nicht mehr aussetzen wollten. Ihre Fahrt setzten sie erst am nächsten Morgen fort, nachdem sie acht Stunden geschlafen hatten. Dieses Vorkommnis erzählte SflHHHHB auch dem Beklagten W|
In der Nacht vom 2. zu dem 3, Oktober I960 betrank sich vor Antritt einer für dieselbe Nacht vorgesehenen Fernfahrt. Er randalierte auf dem Ostbahnhof in	und
 stritt mit der Bahnpolizei herum. Diese verständigte den Beklagten WHUB	verbot	LBHB	die Fahrt,
 verwarnte ihn ernstlich und drohte ihm für den Fall einer Wiederholung die fristlose Entlassung und eine Anzeige an. Außerdem bat er mit Brief vom 4. Oktober I960 die Polizei um eine vertrauliche Auskunft über XJHHIB» Br wies hier-
 
"bei auf den Vorfall in	und ferner darauf hin,
 daß “derlei "bereits vor einigen Wochen in Krefeld vor-gekommen ist und solche Vorfälle auch bei unserem Vorgänger , der Bayerischen Transport-Union	nicht
 unbekannt waren“. Daraufhin riet die Polizei der beklagten Firma, sich von	selbst ein polizei-
liches Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Der Aufforderung, ein solches Zeugnis beizubringen, kam DfUHB nicht nach. Hierauf unternahmen die Beklagten bis zu dem Unfall vom 5. Dezember I960 nichts weiter.
2. Bei diesem Sachverhalt ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, die Beklagten hätten im Fall X4HHHP zwar fahrlässig^ aber nicht grob fahrlässig ihre Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung ihrer Fernfahrer verletzt. Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall.als einfach oder grob zu werten ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung und kann daher wie jede andere Tatsachenfeststellung vom Revisionsgericht nur begrenzt nachgeprüft werden (BGHZ 10, 14, 17; BGH VersR 1961, 497 u.a.m.). Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hat ihn vielmehr zutreffend dahin bestimmt, daß derjenige grob fahrlässdgg handelt, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt -tundyunbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müßte (BGH 10, 14, 16). Auch : at das Berufungsgericht weder / allgemein an die Sorgfalt eines Güterfernverkehrsunternehmers rechtsirrig einen zu niedrigen Maßstab angelegt, noch hat es die Anforderungen überspannt, die darüber hinaus an den Nachweis grober Fahrlässigkeit im Einzelfall zu stellen sind.
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Richtig ist allerdings, daß an die Pflicht eines Kraftfahrzeughalters, seine angestellten Fahrer sorgfältig auszuwählen und zu überwachen, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH VersR 1961, 530, 332 u.a.m.; st. Rspr.). Bas gilt in erhöhtem Maße für ein Autotransportunternehmen wie die beklagte Gesellschaft, deren Berufsfahrer wegen der erheblichen Verkehrsgefahren, die mit dem Betrieb der Lastzüge verbunden sind, und wegen der ihnen anvertrauten hohen Werte eine große Verantwortung haben. Fine solche Verantwortung darf nur Personen übertragen werden, die nicht nur die für ihren Beruf nötigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, sondern auch die Charaktereigenschaften haben, die sie vor leichtfertiger Gefährdung von Menschen und Sachgütern bewahren, vor allem Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsgefühl (BGH VersH 1957, 463).
Der Revision ist auch zuzugeben., daß die Beklagten ganz besondere Vorsicht walten lassen mußten, nachdem sich nicht unerhebliche Bedenken gegen die charakterliche Zuverlässigkeit IHHHP ergeben hatten. So mußte zwar nicht schon der Vorfall in Krefeld allein, wohl aber die dazu kommende schwere-- alkoholische Entgleisung	in
 die sich im Gegensatz zu Renern anderen Vorfall unmittelbar vor Antritt einer Fernfahrt abspielte, ernste Zweifel begründen, ob	Saine	Aufgabe	genügend
 Selbstzucht und Verantwortungsgefühl besaß; das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Biese Zweifel mußten sich noch verstärken, als	Aufforderung, ein
 polizeiliches Führungszeugnis beizubringen, nach angemessener Frist nicht nachgekommen war. Benn dies legte den Verdacht nahe,	etwas	zu	verbergen,	was	seine	Eignung
 als Fahrer der Spezialtransportlastzüge in Frage stellen
 könne. Hätten-die Beklagten daraufhin	ohne	jede
 Vorsichtsmaßregel, vor allem ohne Überwachung durch einen zuverlässigen Mitfahrer, weiter auf Fernfahrt geschickt, so hätten sie in der Tat sehr leichtfertig gehandelt«
So leichtsinnig haben sich die Beklagten indessen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verhalten. Vielmehr haben sie LflHIHi ständig durch einen zweiten Fahrer, den Zeugen SflHHHBB» begleiten lassen, den sie nach mehrjähriger Beschäftigung als vertrauenswürdig ansahen und ansehen durften. Bei ihm haben sie sich häufig über I4MHHV erkundigt und auf diese Weise nicht nur einen wahrheitsgemäßen Bericht über die Vorkommnisse in Krefeld erhalten,f sondern auch erfahren, daß sonst zuverlässig sei und während der Fahrt nur Milch trinke. Freilich stellte schon der Zwischenfall auf dem MSHHI^r Ostbahnhof diese günstige Beurteilung in Frage. Immerhin konnten die Beklagten aber auch in der Folgezeit davon ausgehen,	werde	bei	seinen Fernfahrten niemals ohne
 Aufsicht bleiben, und wenn es sich einmal als notwendig erweisen sollte, werde sein ständiger Begleiter SMHHHHBB sofort die Führung des Lastzugs übernehmen. Wie das Berufungsgericht feststellt, war LfllHHB tatsächlich bis zu der Unglücksfahrt noch nie allein gefahren. Auch diese Fahrt sollte er zusammen mit	antreten.	Bei	dem	Unfall
 war SHHHIHHB dann nur deshalb nicht zugegen, weil er mit	verabredet	hatte, zunächst nach Hause zu
 fahren und er3t unterwegs zuzusteigen. Von dieser Verabredung konnten aber die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts wissen.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens nicht überschritten,
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wenn es annahm., die Beklagten hätten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zwar nur ungenügend beachtet, sie aber nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, als sie sich trotz der aufgetretenen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit	auch	weiterhin	mit seiner Über-
wachung durch SflHHHHHl begnügten»
2. Mit Hecht rügt die Bevision aber, das Berufungsgericht habe das Vorbringen und Beweiserbieten der Klägerin nicht erschöpft. Die Klägerin hat behauptet, schon während seiner Beschäftigung bei der Bayerischen Transport-Union MMHH sei hflHHH) vor oder während einer Bernfahrt wiederholt betrunken gewesen; das sei dem Beklagten WppHp-00tauf Anfrage spätestens im Oktober I960 mitgeteilt worden. Ihren Antrag, über diese Behauptung den Beklagten ^■■■PBlals Partei zu vernehmen, hat das Berufungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil die Klägerin ihren Schriftsatz mit diesem Antrag so spät eingereichi habe, daß der Beklagte	sum	Verhandlungs-
termin vom 1. Oktober 1963 nicht mehr habe geladen werden können. Bas ist rechtlich nicht haltbar.
Bas Landgericht hatte der Klage stattgegeben und dabei zu Gunsten der Klägerin den Brief des Beklagten vom 4. Oktober I960 an die Landespolizei in LeJHPJpverwertet, dessen Inhalt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Darstellung der Klägerin sprach. Die Klägerin durfte daher annehmen, sie habe von sich aus genügend vorgetragen und könne zunächst abwarten, ob es den Beklagten gelingen werde, den für sie ungünstigen Eindruck jenes Schreibens zu entkräften. Zunächst haben die Beklagten zugestanden, von der Bayerischen Transport-Union auf Anfrage eine schlechte Auskunft über LpBHHI erhalten zu haben, allerdings mit
 
der Behauptung, diese Auskunft habe sich auf die Vorgänge in Krefeld bezogen (Berufungsbegründung vom 14-. Januar 1963 Seite 7). Auf die Unrichtigkeit dieser Behauptung hingewiesen, haben sie sich dann damit verteidigt, habe in seinem Brief an die Polizei ’’stark auf getragen”, um bessere Unterstützung zu finden (Schriftsatz vom 18, Februar 1963 Seite 2), Ob das Berufungsgericht dieses Vor-bringen als eine ausreichende Erklärung zu dem Inhalt des Schreibens ansehen werde, konnte zweifelhaft erscheinen, selbst nachdem die Vernehmung des Fahrmeisters Sc^^HHF von der Bayerischen Iransport-Union am 3* Juli 1963 nicht das von der Klägerin erhoffte Ergebnis gebracht hatte, Uleichwohl hat sich die Klägerin, wie sie im Schriftsatz vom 26, September 1963 dargelegt hat, weiter darum bemüht, den vermuteten Gesprächspartner des Beklagten der Bayerischen Transport-Uni on zu ermitteln. Erst als ihr dies nicht gelungen war, hat sie schließlich den Antrag auf Farteivernehmüng gestellt, dessen schriftsätzliche Ankündigung dem Gericht dann allerdings erst zu dem Termin Vorgelegen hat.
Angesichts dieser Prozeßlage hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Pflicht der Klägerin, die Erledigung des Rechtsstreits zu fördern, überspannt, wenn es ihr grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen hat. Zudem wäre der Rechtsstreit durch eine Vernehmung des Beklagten	wahrscheinlich
 nicht erheblich verzögert worden; das Urteil ist ohnehin erst drei Wochen nach der letzten mündlichen Verhandlung verkündet worden.
Unterstellt man, die Beweiserhebung hätte die Darstellung der Klägerin bestätigt, so wären den Beklagten nicht nur ihre eigenen schlechten Erfahrungen mit DflHHHpvorzu-
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halten, sondern überdies noch das Wissen, daß LJ schon hei seiner früheren Arbeitgeberin in ähnlicher Weise unliebsam aufgefallen war. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei zusammenhängender Betrachtung dieses Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Beklagten hätten grob fahrläassig gehandelt, wenn sie	selbst	noch	in dem Augenblick,
 als er das Führungszeugnis nach angemessener Zeit nicht beigebracht hatte, weiterhin als Fernfahrer eingesetzt und sich dabei allein auf seine Überwachung durch S( verlassen haben.
4. Me Sache ist daher an das Berufungsgericht zurück zuverv/eisen.
Sollte das Berufungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis kommen, der Rückgriffsanspruch der Klägerin sei begründet, so wird zu beachten sein, daß die;*beklagte Gesellschaft und ihre Gesellschafter nicht als Gesamtschuldner haften (BGHZ 22, 240, 246; 34, 293, 297).
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Da der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht neu geprüft werden muß, ist es zweckmäßig, die weitere Verhandlung und Entscheidung einem anderen Senat des Berufungsgerichts zu übertragen. Diesem bleibt auch die Kostenentscheidung Vorbehalten, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt«
Dr. Kuhn	Liesecke	Dr, Schulze
 Eieck	Stimpel