* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juni 1953 mit dem Briefkopf "EisenverwertungsgeBell-Gppp ft Co 9 dem Inhaber der Klägerin, er werde für alle Geschäfte, in denen er wegen seiner italienischen Sprachkenntnisse maßgeblich beteiligt sei, eine Provision erhalten, die in Deutschland ausgezahlt werde. Die Klägerin verlangt für dieses Geschäft von der Beklagten eine Provision von 10.935 LM. Juli 1953 und in einer späteren fernmündlichen Unterhaltung von dem Prokuristen der Beklagten Provision für das Geschäft mit der Firma "Societa I^BHHB zugesagt worden sei» Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen* Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagtem während diese die Zurückweisung der Revision beantragte Entschei&ungsgründe % Bas in F^BHBI verfertigte Schreiben vom 8« Juni 1953; in dem der frühere Angestellte der Beklagten und damalige Prokurist der GmbH der Klägerin eine ProvisionsZusage bestätigte, zeigt als Briefkopf die Firmenbezeichnung "Eisenverwertungsgesellschaft & Co" mit den Ortsangaben B^BBB~ B^BHfe - “ H^JBBB und enthält neben der mit der Vertreterkennzeichnung "ppaU versehenen Unterschrift des Prokuristen lü^BH den Firmenstempel "Eisenverwertungsgesellschaft H» G^BB & Co"o war zu diesem Zeitpunkt Prokurist der GmbH* Bern Schreiben v»ar ein Handelskauf ebenfalls zwischen der Firma "Societa und der GmbH voraus gegangen, für den der Inhaber der Klägerin von der GmbH eine Provision erhalten hatte* Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es für die Klägerin erkennbar gewesen, daß die ProvisionsZusage von dem Zeugen im Namen derselben Firma erteilt worden sei, die den vorausgegangenen provisionspflichtigen Verkauf abgeschlos-. sen habe, also der GmbH, so daß schon aus diesem Grunde aus der Zusage in dem Schreiben kein Anspruch gegen die Beklagte hergeleitet werden könne. Haftung für den Hechtsschein einer Vollmachtserteilung, da für die Annahme einer Duldungs- oder Anscheins Vollmacht kein Raum sei Gegen diese Auffassung wendet sieh die Revision mit einer Reihe sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Rügenu Hierauf kommt es für die Entscheidung jedoch nicht an, da der Provisionsanspruch der Klägerin nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts schon daran scheitert; daß der in mit der Firma nSocieta abgeschlossene Kauf- Es hat es ferner nicht für erheblich gehalten, ob die Beklagte über den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den beiden Firmen infolge der geringen italienischen Sprachkenntnisse ihres Prokuristen getäuscht worden sei. Diese Ausführungen rechtfertigen die Ablehnung eines Pror Visionsanspruchs, Zwar war die Klägerin, selbst wenn man eine Tätigkeit für die Beklagte unterstellt, nicht als Handelsvertreter tätig, Ihre Tätigkeit würde der eines Mäklers entsprechen, wobei es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob sie bei dem Abschluß des Kaufvertrags mit der ursprünglichen Käuferin als Handelsmäklerin oder als Zivilmäklerin tätig geworden ist, Ob- wohl ein Vertrag zwischen der Beklagten und der ersten Käuferin zustande gekommen war, kann die Klägerin, selbst wenn sie als Mäklerin dabei vermittelt hätte, keine Provision verlangen Es muß nämlich davon ausgegangen werden, daß die gesetzliche Regelung, wonach ein Mäkler seine Provision mit dem Abschluß des vermittelten Vertrags verdient hat,' zwischen den Parteien abbedungen vsre, da hach der Provisionszudage im Schreiben vom 8« Juni 1953 die Zahlungsverpflichtung davon abhängt, daß 'das Geschäft als abgewickelt anzusehen ist und die Kontrahenten ihre Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, d„h* die Provision wird in dem Moment an Sie ausbezahlt, wonach der Gegenwert für die Lieferung in voller Höhe in DM auf einem Bankkonto gutgebracht worden ist”. Entgegen der auf § 286 ZPO gestützten Rüge der Revision hat das Berufungsgericht hierbei die Möglichkeit berücksichtigt, daß zwischen den beiden Firmen, der ursprünglichen und der späteren Käuferin, ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. lieh herabgesetzten Preisen abgeben mußte, so daß der Verkauf, wie die Beklagte ohne ausdrücklichen Widerspruch der Klägerin behauptet hat, für sie zu einem Verlustgeschäft wurde. Somit entfällt ein Anspruch der Klägerin schon im Hinblick darauf, daß eine von ihr etwa ausgeübte Tätigkeit für das durchgeführte Geschäft nicht ursächlich war.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GeschäftFirmaGmbHBrSchreibenKlägerinProvisionRevision

Volltext der Entscheidung

2395 094
(tferkUndet
&9‘ Mai 1957 fyfauz* Justizangesto fala Urkundsbeamter der ' Geschäft ss telle
v ..
\ ,
I m Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
d^^Krma
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeöbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Misenve
 rvvertungsgeeellachaft H.
& Co
* j
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Br.
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2e Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bun-desriohter Br. Pisoher, Br. Kuhn, Br. Nörr und Br. Haager
 für Recht erkannt t
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. September 1955 wird auf Kosten de? Klägerin surückgewiesen.
Vog Rechts wegen
/'
 
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung vön Provision. Die Beklagte ist eine mit dem'Sits in Berlin bestehende Kommanditgesellschaft mit einer Zweigniederlassung in (Eisenverwertungsgesellechaft Ho	ft	Co)* Im Handelsregister
 von Djmfc wurde am 15» Mai 1953 eine GmbH eingetragen, die sich lediglich durch den Zusatz GmbH von der Firma der Beklagten unterschied. Beide Geseilschäften haben dieselben Hauptgesellschafter. Die Beklagte unterhielt außerdem in	ein	Büro.
Dieses wurde der GmbH bei ihrer Gründung eingegliedert. Der bis d8hin von der Beklagten als Leiter des	Büros, aller-
dings ohne Prokura* angestellte Zeuge Mppp bestätigte mit Schreiben vom 8. Juni 1953 mit dem Briefkopf "EisenverwertungsgeBell-Gppp ft Co 9	dem
 Inhaber der Klägerin, er werde für alle Geschäfte, in denen er wegen seiner italienischen Sprachkenntnisse maßgeblich beteiligt sei, eine Provision erhalten, die in Deutschland ausgezahlt werde. Mpppftunt er zeichnete dieses Schreiben mit dem Zusatz "ppaV und fügte den Stempel "Eisenverwertungsgesellschaft H. Gp|p & Co" bei. Am 3» Juli 1933 fand in DpPflHB^im Büro der GmbH eine Besprechung über die Lieferung von Schrott nach Italien statt, an ■der der Geschäftsführer der GmbH, ein Prokurist der Beklagten, der Inhaber der Klägerin und verschiedene italienische Firmenvertreter teilnahmen. Die Beklagte verkaufte in der zweiten Julihälfte.in H^ppp 9»900 to Schrott an die italienische Firma "Societa xpHHfc	Als	die	nach	G^pp verschaffte Ware
 von $er Käuferin nicht abgenommen wurde, gelang es dem zu diesem Zweck nach Italien gereisten Prokuristen der Beklagten, die gesamte -Partie Schrott zu einem verminderten Kaufpreis an eine andere italienische Firma "La mPPPPHM' zu verkaufen-
Die Klägerin verlangt für dieses Geschäft von der Beklagten eine Provision von 10.935 LM. Ihren Anspruch stützt sie einmal auf das Sehreiben vom 8. Juni 1933, ferner darauf,, daß ihr
 
bei der Besprechung am 3. Juli 1953 und in einer späteren fernmündlichen Unterhaltung von dem Prokuristen der Beklagten Provision für das Geschäft mit der Firma "Societa I^BHHB zugesagt worden sei» Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen* Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagtem während diese die Zurückweisung der Revision beantragte
 Entschei&ungsgründe %
Bas in F^BHBI verfertigte Schreiben vom 8« Juni 1953; in dem der frühere Angestellte der Beklagten und damalige Prokurist der GmbH der Klägerin eine ProvisionsZusage bestätigte, zeigt als Briefkopf die Firmenbezeichnung "Eisenverwertungsgesellschaft	& Co" mit den Ortsangaben B^BBB~ B^BHfe -
“ H^JBBB und enthält neben der mit der Vertreterkennzeichnung "ppaU versehenen Unterschrift des Prokuristen lü^BH den Firmenstempel "Eisenverwertungsgesellschaft H» G^BB & Co"o	war	zu diesem Zeitpunkt Prokurist der GmbH* Bern
 Schreiben v»ar ein Handelskauf ebenfalls zwischen der Firma "Societa	und der GmbH voraus gegangen, für den
 der Inhaber der Klägerin von der GmbH eine Provision erhalten hatte* Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es für die Klägerin erkennbar gewesen, daß die ProvisionsZusage von dem Zeugen	im Namen derselben Firma erteilt worden sei, die
 den vorausgegangenen provisionspflichtigen Verkauf abgeschlos-. sen habe, also der GmbH, so daß schon aus diesem Grunde aus der Zusage in dem Schreiben kein Anspruch gegen die Beklagte hergeleitet werden könne. Selbst wenn als Vertragspartner dieser Zusage die Beklagte zu betrachten sei, so könne sie nicht in Anspruch genommen werden, da zu diesem Zeitpunkt der Zeuge	keine	Vertretungsmacht mehr für die Beklagte be-
sessen habe.. Sie hafte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
#•
Haftung für den Hechtsschein einer Vollmachtserteilung, da für die Annahme einer Duldungs- oder Anscheins Vollmacht kein Raum sei
 Gegen diese Auffassung wendet sieh die Revision mit einer Reihe sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Rügenu Hierauf kommt es für die Entscheidung jedoch nicht an, da der Provisionsanspruch der Klägerin nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts schon daran scheitert; daß der in mit der Firma nSocieta	abgeschlossene	Kauf-
vertrag nicht zur Durchführung gelangte. Da diese Firma die Ware nicht abnahm, mußte die Beklagte die Ware, nachdem sie schon nach Genua verschifft war, durch ,f Hot verkauf" zu einem stark herabgesetzten Preis an die Firma "La	abgeben.	Das
 Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob Dr» der an beiden Firmen beteiligt sein soll, die Abnahme der «are hintertrieben habe, um sie der Firma "La	zu	einem
 unter dem Druck der Verhältnisse erheblich verringerten Preis in die Hände zu spielen. Es hat es ferner nicht für erheblich gehalten, ob die Beklagte über den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den beiden Firmen infolge der geringen italienischen Sprachkenntnisse ihres Prokuristen getäuscht worden sei.
Es handelt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls um einen neuen Kauf zu einem stark herabgesetzten Preis, so daß damit der Zusammenhang zwischen einer von der Klägerin zu dem Zustandekommen des ursprünglichen Kaufvertrags ausgeübten Vermitt-lertätigkeit und dem endgültig' durchgeführten Geschäft entfallen sex e
Diese Ausführungen rechtfertigen die Ablehnung eines Pror Visionsanspruchs, Zwar war die Klägerin, selbst wenn man eine Tätigkeit für die Beklagte unterstellt, nicht als Handelsvertreter tätig, Ihre Tätigkeit würde der eines Mäklers entsprechen, wobei es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob sie bei dem Abschluß des Kaufvertrags mit der ursprünglichen Käuferin als Handelsmäklerin oder als Zivilmäklerin tätig geworden ist, Ob-
 
wohl ein Vertrag zwischen der Beklagten und der ersten Käuferin zustande gekommen war, kann die Klägerin, selbst wenn sie als Mäklerin dabei vermittelt hätte, keine Provision verlangen Es muß nämlich davon ausgegangen werden, daß die gesetzliche Regelung, wonach ein Mäkler seine Provision mit dem Abschluß des vermittelten Vertrags verdient hat,' zwischen den Parteien abbedungen vsre, da hach der Provisionszudage im Schreiben vom 8« Juni 1953 die Zahlungsverpflichtung davon abhängt, daß 'das Geschäft als abgewickelt anzusehen ist und die Kontrahenten ihre Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, d„h* die Provision wird in dem Moment an Sie ausbezahlt, wonach der Gegenwert für die Lieferung in voller Höhe in DM auf einem Bankkonto gutgebracht worden ist”. Biese Bedingung ist unzweifelhaft nicht eingetreten, soweit,es sich um den Verkauf an die Firma "Rocieta	han-
delte Die gesetzliche Auslegung des § 88 Abs 2 HOB aF ist auf diese Vereinbarung nicht anzuwenden (BGHZ 2, 281 nuweit-Hachw.)-- Daß die Beklagte die Durchführung des Geschäfts mit der ursprüngli-
VI
chen Käuferin in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise vereitelt habe., hat die Klägerin selbst nicht behauptet.
Demnach kommt es darauf an, ob der zweite Kaufabschluß mit der Firma "La	noch auf die Tätigkeit der Klägerin
 zurückzuführen war. Dies hat das Berufungsgericht verneint. Die Umstände, die das Berufungsgericht über das Zustandekommen dieses Geschäfts festgestellt hat, lassen in der in 'der Hauptsache auf tatsächlichem Gebiet liegenden Verneinung des Kausalzusammenhangs keinen Rechtsfehler erkennen., Entgegen der auf § 286 ZPO gestützten Rüge der Revision hat das Berufungsgericht hierbei die Möglichkeit berücksichtigt, daß zwischen den beiden Firmen, der ursprünglichen und der späteren Käuferin, ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Es fehlt auch an der Identität zwischen dem geplanten und dem durchgeführten Geschäft» Wenn es hier bei auch nicht auf die juristische Lesensgleichheit ankommt und daher unter Umständen die Person des Vertragsgegners nicht ent-
 
scheidend zu sein braucht, so muß doch im wesentlichen derselbe wirtschaftliche Erfolg erzielt werden (RGZ 115? 266; RG JW 1916, 1475; RG Warn. 1925 Hr 62), Riese Voraussetzung entfällt dadurch,’
lieh herabgesetzten Preisen abgeben mußte, so daß der Verkauf, wie die Beklagte ohne ausdrücklichen Widerspruch der Klägerin behauptet hat, für sie zu einem Verlustgeschäft wurde.
Somit entfällt ein Anspruch der Klägerin schon im Hinblick darauf, daß eine von ihr etwa ausgeübte Tätigkeit für das durchgeführte Geschäft nicht ursächlich war. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob sie durch das Schreiben vom 8. Juni 1953 eine wirksame Provisionszusage im Hamen der Beklagten erhalten hat, oder ob ihr, wie sie weiterhin behauptet hat, bei der Besprechung am 3- Juli 1953 von der Beklagten eine ProvisionsZahlung zugesiehfcrt wurde *
■‘-'ie Revision war schon aus diesem Grunde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br.-Center	Br- bischer	Br.	Kuhn
i
t
daß die Beklagte die nach G
verschiffte Schrottmenge zu erheb-
Dr. Nörr
 Br. Haager