2o) Zur Führung des dem Versicherer bei § 11 Ziff 4 AKB obliegenden Beweises, daß der Versicherungsnehmer dem geschädigten Angehörigen zur Zeit des Versicherungsfalls auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt habe, genügt nicht schon der Nachweis, daß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten ein Dienstleistungsverhältnis nach § 1617 BGB Vorgelegen habe* Vielmehr muß dann auch noch der Nachweis geführt werden, daß die Unterhaltsleistungen nicht freiwillig, sondern kraft gesetzlicher Verpflichtung erfolgt sind* 3«) Sieht ein Versicherungsnehmer von der Erstattung einer Schadensanzeige ab, weil er auf Grund einer Belehrung des Versicherungsagenten, der die Anzeige aufnehmen soll, zu der Auffassung kommt, er habe keinen Anspruch auf Versicherungsschutz und brauche deshalb nicht die Anzeige zu erstatten, so kann ihm nicht der Vorwurf einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht gemacht werden« Der Kläger ist als Halter eines Kraftrades bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherte Am 25. Auch machte der verletzte Sohn Siegfried des Klägers gegen diesen und seinen Bruder Reinhard Ansprüche Der Kläger verlangt nunmehr mit der vorliegenden Kl; ge die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten* ihm -aus dem Haftpflichtversicherungsverhältnis für den Unfall vom 25o November 1950 Deckung zu gewähren. zu geben, zunächst damit, daß die Haftpflichtansprüche de; Verletzten Sohnes Siegfried nach § 11 Ziff 4 u* 5 AKB von der Versicherung ausgeschlossen seien, weil der Verletzte, ein Angehöriger des Klägers sei, dem dieser zur Zeit des währt habe* Weiter meint die Beklagte, daß sie nach § 7 AKB deshalb von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, weil der Kläger und sein Sohn Reinhard die ihnen nach dieser Bestimmung obliegenden Verpflichtungen, ihr den Unfall, das gegen den Sohn Reinhard eingeleitete Strafverfahren und die Erhebung von Schadensersatzansprüchen durch den Geschädigten unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen, vorsätzlich verletzt hätten* Schliej lieh beruft sich die Beklagte auch darauf, daß der Kläger gegen die ihm nach § 62 WO und § 7 Ziff 2 AKB obliegende SchadenverhUtungspflicht verstoßen habe, indem er seinen Sohn Siegfried veranlaßt habe, Schadensersatzansprüche geltend zu machen« Der Kläger bestreitet, seinem verletzten Sohn Siegfried auf Grund gesetzlicher Verpflichtung .Unterhalt gewährt zu haben. In der Sache selbst hat das Landgericht die Einwendungen der Beklagten gegen den mit der Klage geltend gemachten Versicherungsanspruch mit Recht für unbegründet erklärt. 5 AKB würde voraussetzen, daß der Kläger seinem verletzten Sohn Siegfried zur Zeit des Unfalls auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt Die Revision übersieht hierbei aber folgendes: § 11 Ziff 4 AKB setzt nicht nur voraus, daß der Versicherungsnehmer dem geschädigten Angehörigen zur Zeit des Unfalls Unterhalt gewährt hat, sondern verlangt auch, daß dies auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung geschehen ist. Nach § 1602 BGB ist aber der Vater seinen Kindern gegenüber nur dann unterhaltspflieh tig, wenn diese außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Diese Voraussetzung war hier bei dem bereits zur Zeit des Unfalls volljährigen, verletzten Sohn Siegfried nach dem unstreitigen Sachverhalt ganz zweifelsfrei nicht erfüllt*. Dieser hatte sich bereits vor seinem Eintritt in das väterliche Geschäft selbst unterhalten und war auch zur Zeit des Unfalls bei der heutigen Lage des Arbeitsmarktes ohne weiteres in der Lage, seinen Broterwerb auch außerhalb des väterlichen Geschäfts zu finden und sich selbst zu unterhalten* Da hiernach der.Kläger ihm gegenüber zu einer Unterhaltsgewährung gesetzlich nicht verpflichtet war, entfällt schon aus diesem Grunde ohne weiteres die Möglichkeit einer An-wendung des § 11 Ziff 4 u« 5 AKB* Demgegenüber ist der von der Revision angeführte Umstand, daß zwischen dem Kläger uni seinem Sohn Siegfried nach der Auskunft der AOK kein Morden* teretellt, daß es sich hierbei um ein familienrechtliches Dienstleistungsverhältnis im Sinne von § 1617 BGB gehandelt habe, so ergäbe sich hieraus noch nicht, daß die vom Kläger seinem Sohn Siegfried gewährten Unterhaltsleistungen Kraft gesetzlicher Verpflichtung erfolgt seien; denn § 1617 BGB setzt dies nicht voraus, sondern ist auch anwendbar, wenn die ünterhaltsleistungen freiwillig erbracht werden (RArbG JW 1954, 1062; Staudinger 9- Aufl § 1617 Anm 2 b ß $ Brman BGB § 1617 Anm 1; Spohr in Reichsarbeitsblatt II 1933, 479 &&). Im übrigen lassen aber auch nach den in der Rechtsprechung insbesondere des RArbG entwickelten Grundsätzen Uber die Abgrenzung zwischen einem familienrechtlichen Dienstleistungsverhältnis und einem echten Arbeitsverhältnis im vorliegenden Rail die unstreitigen Tatsachen, daß der Sohn Siegfried früher bereits eine bezahlte Tätigkeit ausgeübt hatte und daß er in dem auf die Beschäftigung bezahlter Arbeitskräfte zugeschnittenen Betrieb des Klägers eine bezahlte Arbeitskraft ersetzte, das Verhältnis als ein echtes Arbeitsverhältnis erscheinen (RArbG JW 1934, 1935, 2650; Ralandt 12« Aufl § 1617 Anm 4)* Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der zuständige Sozialversicherungsträger das Verhältnis nachden für die Sozialversicherung geltenden Richtlinien nicht als ein die Verpflichtung zur ■Zahlung von SozialVersicherungsbeiträgen begründendes "ordentliches Arbeitsverhälthis" angesehen hat« In keinem Rail kann aber davon die Rede sein, daß der Kläger die seinem Sohn Siegfried gewährten Leistungen auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung erbracht habe« 2«) Daß der Kläger die in § 7 AKB vorgeschriebenen schriftlichen Anzeigen über den Versicherungsfall, die Einleitung des Strafverfahrens gegen seinen Sohn Reinhard und über die Erhebung von Regreßansprüchen durch die Berufsgenossenschaft der Beklagten nicht rechtzeitig erstattet hat, ist unstreitig« Nach § 7 Ziff V AKB wird die Beklagte aber trotz solcher Obliegenheitsverletzungen dann nicht von ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Kläger den Nachweis führt, daß die Verletzungen weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen« Diesen Beweis sieht das Landgericht als erbracht an« Es stellt hierzu fest, daß der Kläger den Unfall dem Inspektor der Beklagten, der damals auf der in dem Versicherungsschein angegebenen Verwaltungsstelle der Beklagten in Bielefeld tätig war, rechtzeitig mündlich angezeigt hat und daß dieser ihm von der Erstatt tung einer schriftlichen Anzeige abgeraten hat, weil eine . Das Landgericht meint, daß dem Kläger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, wenn er unter diesen Umständen von der Erstattung einer schriftlichen Anzeige abgesehen habe. Prölss WG 8« Aufl § 33 Anm 8)o Dieser Pall ist hier gegeben* Kachdem der Inspektor Wolf der Beklagten dem Kläger bei Erstattung der mUndlichen Schadensanzeige erklärt hatte, daß eine schriftliche Anzeige sinnlos sei, weil kein Versicherungsschütz durch die Beklagte in Betracht komme, konnte der Kläger, ohne sich dem Vorwurf der Pahrlässigkeit auszusetzen, der Auffassung sein, daß er dann im vorliegenden Pall keine schriftliche Anzeige zu erstatten brauche (vgl Prölss aaO § 6 Anm 13)« Infolgedessen kann auch in dem Unterlassen einer Anzeige weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Obliegenheitsverletzung gesehen werden» Dasselbe gilt für das Unterlassen der rechtzeitigen schriftlichen Anzeige Über die Einleitung des Strafverfahrens und Uber die Erhebung von Regreßansprüchen ’ } durch die Berufsgenossenechaft; denn auch damals bestand beim Kläger unstreitig noch die von dem Inspektor der Beklagten hervorgerufene irrige Vorstellung, daß der Unfall nicht als ein Anzeigepflichten auslösehder Versichp-rungsfall angesehen werden könne« Auch insoweit kann'also von einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht nicht gesprochen werden und deshalb kann auch hieraus keine Bei-stungsfreiheit der Beklagten hergeleitet werden» Im übrigen würde die Deistungspflicht der Beklagten nach § 7 Ziff V AKB im vorliegenden Fall selbst bei einer grob fahlässi-gen Verletzung der Anzeigepflicht nicht berührt werden, weil die Verletzung hier nach dem von der Beklagten nicht be-, strittenen Vorbringen des Klägers weder Einfluß auf die Pest- : Stellung des Versicherungsfalles noch auf die Peststellung oder den Umfang dier der Beklagten obliegenden Leistung ge- ? 3o) Den Einwand der Beklagten, daß der Kläger seinen verletzten Sohn Siegfried erst zur Geltendmachung der Ersatz p ansprüche ermuntert habe und daß er dadurch die ihm nach § 62 VVG, § 7 Ziff 1, 2 AKB obliegende Verpflichtung zur Anwendung und Minderung des Schadens verletzt habe, hat das Landgericht mit Recht auch dann als unbegründet angesehen, wenn die Beklagte den Nachweis führen würde, daß tatsächlich der Gedanke einer Erhebung von Ersatzansprüchen durch den Verletzten vom Kläger ausgegangen sei* Soweit es sich um begründete Haftpflichtforderungen handelt, besteht der vom Haftpflichtversicherer zu ersetzende Schaden darin, daß das Vermögen des Versicherten durch den Versicherungsfall mit einer Haftpflicht schuld belastet wird (BGHZ 13, 154 Infolgedessen bezieht sich insoweit auch die dem Versichert obliegende Schadenabwendung8- und Kinderungspflicht nur auf diese Haftpflichtschuld selbst. Infolgedessen kann dann auch kein Verstoß gegen die Schadenabwendungs- und Minderungspflicht mehr vorliegen, wenn der Versicherte nur auf die Gi tendmachung der begründeten Haftpflichtforderung durch den Geschädigten Einfluß nimmt? Ihr gegen den Kläger in dieser Hinsicht erhobene Vorwurf hat sich vielmehr, wie das angefochtene Urteil ergibt, darauf beschränkt, daß der Kläger seinen verletzten Sohn Siegfried überhaupt auf die Möglichkeit der Erhebung von Ersatzansprüchen aufmerksam gemacht hat* Die nunmehr von der Revision neu aufgestellte Behauptung, daß der Kläger den Verletzten veranlaßt habe, auch Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die diesem rechtlich gar nicht zustehen, kann in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden- Wenn aber der Kläger nichts weiter getan hat, als in seinem verletzten Sohn Siegfried den Entschluß zu wecken oder zu fördern, die ihm zustehenden Haftpflichtansprüche zu erheben, so kann ihm hieraus nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im vorliegenden Ball um so weniger ein Vorwurf gemacht werden, als er hierbei dann nur im Rahmen seines natürlichen Pflichtenkreises als Hausvater gehandelt hat.
* für das Nachschlagewerk 2 Nicht für die Amtliche Sammlung ! 5 008 Gesetz* ZPO § 566a;. WG §§ 33, 62; AKB §§ 7, 11 Ziff 4 Rechtssatzs 1*) Die bei der Sprungrevision erforderliche Einwilligung zur Übergehung der Berufungsinstanz kann auch telegrafisch erteilt werden* 2o) Zur Führung des dem Versicherer bei § 11 Ziff 4 AKB obliegenden Beweises, daß der Versicherungsnehmer dem geschädigten Angehörigen zur Zeit des Versicherungsfalls auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt habe, genügt nicht schon der Nachweis, daß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten ein Dienstleistungsverhältnis nach § 1617 BGB Vorgelegen habe* Vielmehr muß dann auch noch der Nachweis geführt werden, daß die Unterhaltsleistungen nicht freiwillig, sondern kraft gesetzlicher Verpflichtung erfolgt sind* r 3«) Sieht ein Versicherungsnehmer von der Erstattung einer Schadensanzeige ab, weil er auf Grund einer Belehrung des Versicherungsagenten, der die Anzeige aufnehmen soll, zu der Auffassung kommt, er habe keinen Anspruch auf Versicherungsschutz und brauche deshalb nicht die Anzeige zu erstatten, so kann ihm nicht der Vorwurf einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht gemacht werden« 4o) Der Haftpflichtversicherte ist weder verpflichtet, der Geltendmachung begründeter Haftpflichtansprüche durch den Geschädigten entgegenzuwirken, noch auch gehindert, bei dem Geschädigten den Entschluß zu wecken oder zu fördern, seine berechtigten Haftpflichtansprüche geltend zu machen. Er darf ihn nur nicht dazu ermuntern, unberechtigte Ansprüche zu stellen. Aktenzeichen: II ZR 6/54 Urteil des BGH vom 25. April 1955 - I»G Bielefeld r i r * .■ M V r . II ZE 6/54 rnmtm*** Verkündet am 25* April 1955 Jodas. Justizangestellter, als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle 4 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der SchflBipBlBfc Unfallversicherungs-Gesellschaft in WUMBBP, Direktion für die Bundesrepublik Deutschland, MflHP HaupJ^gJLmächtigter: Assessor Werner Ra ScflHM Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< gegen den Kistenfabrikanten Wilhelm D GflHRBHfcstr. B, Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BMBBIV- hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr* Haidinger, Dr. Rischer, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt % % Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 26. November 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. | k fr Von Rechts wegen -2- Tatbestands •MMDNMflM «•* WSI» Der Kläger ist als Halter eines Kraftrades bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherte Am 25. November 1950 verursachte sein am^B» M* 1951 geborener Sohn Heinhard bei einer Fahrt mit diesem Motorrad schuldhaft einen Verkehrsunfall. Hierbei wurde der auf dem Soziussitz mitfahrende, am UB 1929 geborene Sohn Siegfried des Klä~ gers schwer verletzt. Er verlor sein linkes Bein, Seine Erwerbsminderung beträgt seitdem 80 Der Verletzte war früher als Rottenarbeiter bei der Bundesbahn und vom 28. Oktober 1949 bis 17* Dezember 1949 als Hilfsarbeiter in einem Holzbearbeitungsbetrieb tätig gewesen. Er war dann in den Betrieb seines Vaters, des Klägers, üb^rgetreten, weil dieser wegen gesteigerten Umsatzes einen Arbeiter benötigte. Dort hatte er außer freier Kost und Wohnung einen wöchentlichen Barlohn von 50 DM erhalten. Der Kläger hatte nach seiner Behauptung für ihn auch Lohnsteuer ge-zahlt. Dagegen waren für ihn keine Sozialversicherungsbei-träge an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) abgeführt worden, weil diese entschieden hatte, daß er als "Meister- i sohn" keine Beiträge zu leisten brauche. Der Verletzte erhält aber nunmehr von der zuständigen Holzberufsgenossenschaft seit dem 1« Juli 1951 eine Unfallrente von monatlich 119>90 DM. Mit Schreiben vom 19* Juli 1951 erhob, die Berufsgenossenschaft gegen den Sohn Reinhard des Klägers Rückgriffsansprüche. Dieses Schreiben leitete der Rechtsan- ' wait des Klägers am 13. August 1951 an die Beklagte weiter. Auf deren Aufforderung hin erstattete nunmehr der Kläger eine formülarmäßige Schadensanzeige. Die Beklagte lehnte aber einen Versicherungsschutz ab. Daraufhin erhob die Be--rufsgenossenschaft gegen den Sohn Reinhard des Klägers Regreßklage. Auch machte der verletzte Sohn Siegfried des Klägers gegen diesen und seinen Bruder Reinhard Ansprüche k. -5- auf Ersatz seines über die Unfallrente hinausgehenden U fallschadens sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gel tend. Der Kläger verlangt nunmehr mit der vorliegenden Kl; ge die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten* ihm -aus dem Haftpflichtversicherungsverhältnis für den Unfall vom 25o November 1950 Deckung zu gewähren. Die Beklagte begründet ihre Weigerung, dem Kläger Versicherungsschutz . zu geben, zunächst damit, daß die Haftpflichtansprüche de; Verletzten Sohnes Siegfried nach § 11 Ziff 4 u* 5 AKB von der Versicherung ausgeschlossen seien, weil der Verletzte, ein Angehöriger des Klägers sei, dem dieser zur Zeit des währt habe* Weiter meint die Beklagte, daß sie nach § 7 AKB deshalb von der Verpflichtung zur Leistung frei sei, weil der Kläger und sein Sohn Reinhard die ihnen nach dieser Bestimmung obliegenden Verpflichtungen, ihr den Unfall, das gegen den Sohn Reinhard eingeleitete Strafverfahren und die Erhebung von Schadensersatzansprüchen durch den Geschädigten unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen, vorsätzlich verletzt hätten* Schliej lieh beruft sich die Beklagte auch darauf, daß der Kläger gegen die ihm nach § 62 WO und § 7 Ziff 2 AKB obliegende SchadenverhUtungspflicht verstoßen habe, indem er seinen Sohn Siegfried veranlaßt habe, Schadensersatzansprüche geltend zu machen« Der Kläger bestreitet, seinem verletzten Sohn Siegfried auf Grund gesetzlicher Verpflichtung .Unterhalt gewährt zu haben. Das Unterlassen der von der Beklag- ten gerügten schriftlichen Anzeige begründet er damit, da? ihm der Inspektor Wolf der Beklagten, der ihn kurze Zeit . nach dem Unfall auf seinen telefonischen Anruf bei der im Versicherungsschein angegebenen Verwaltungsstelle der Be- Absenden einer schriftlichen Unfallanzeige an die Beklagte sei zwecklos, weil die Haftpflichtansprüche abgelehnt v/ür- Unfalls auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt ge- klagten in hin aufgesucht habe, erklärt habe, das -4~ '77 den» Schließlich bestreitet der Kläger, seinen verletzten Sohn Siegfried zur Erhebung von Schadensersatzansprüchen veranlaßt zu haben» Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben . Hiergegen hat die Beklagte unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar Revision eingelegt» Ber Revisionsschrift hat sie die telegrafisch erklärte Einwilligung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zur Übergehung der Berufungsinstanz beigefügt» Sie erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage» Ber Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Ent scheidungSgründe: I» Bie Sprungrevision ist nach § 566 a ZPO zulässig und auch formund. fristgerecht eingelegt» Bie der Revisionsschrift beigefügte telegrafische Einwilligung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zur Übergehung der Berufungsinstanz genügt dem Pormerfordernis des § 566 a Abs 2 Satz 2 ZPO, Bie Rechtsprechung läßt seit langem bei Rechtsmittelschriften und anderen bestimmenden Schriftsätzen ungeachtet dessen, daß sie der Schriftform bedürfen, ihre telegrafische Einreichung zu (BGH vom 14.12»54 - V ZR 31/54? RGZ 151, 82), Barm muß diese Porm aber auch für die nach § 566 a ZPO erforderliche Einwilligungserklärung genügen» An ihre Porm können keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an die Rechtsmitt eis ehr if ten selbst», II. In der Sache selbst hat das Landgericht die Einwendungen der Beklagten gegen den mit der Klage geltend gemachten Versicherungsanspruch mit Recht für unbegründet erklärt. 1.) Ber von der Beklagten in Anspruch genommene Aus-* Schluß nach § 11 Ziff 4 u. 5 AKB würde voraussetzen, daß der Kläger seinem verletzten Sohn Siegfried zur Zeit des Unfalls auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt hat,, Das Landgericht hat den der Beklagten obliegenden Be- > weis für das Vorliegen dieser Voraussetzung rechtlich bedenkenfrei als nicht erbracht angesehen* Die Revision meint, daß jener Beweis durch die Bescheinigung der AOK geführt sei ' -bi wonach der Verletzte als "Meistersohn" keine Sozialversiche-rungsbeiträge habe zu zahlen brauchen, weil "kein ordentliches, auf Leistung und Gegenleistung beruhendes Arbeitsverhältnis” bestanden habe, dieser Sohn auch nur ein sog. Taschengeld neben Kost, Wohnung und Kleidung erhalten habe und weil er aller Wahrscheinlichkeit nach der spätere Erbe des elterlichen Geschäfts sein werde.' Die Revision übersieht hierbei aber folgendes: § 11 Ziff 4 AKB setzt nicht nur voraus, daß der Versicherungsnehmer dem geschädigten Angehörigen zur Zeit des Unfalls Unterhalt gewährt hat, sondern verlangt auch, daß dies auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung geschehen ist. Nach § 1602 BGB ist aber der Vater seinen Kindern gegenüber nur dann unterhaltspflieh tig, wenn diese außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Diese Voraussetzung war hier bei dem bereits zur Zeit des Unfalls volljährigen, verletzten Sohn Siegfried nach dem unstreitigen Sachverhalt ganz zweifelsfrei nicht erfüllt*. Dieser hatte sich bereits vor seinem Eintritt in das väterliche Geschäft selbst unterhalten und war auch zur Zeit des Unfalls bei der heutigen Lage des Arbeitsmarktes ohne weiteres in der Lage, seinen Broterwerb auch außerhalb des väterlichen Geschäfts zu finden und sich selbst zu unterhalten* Da hiernach der.Kläger ihm gegenüber zu einer Unterhaltsgewährung gesetzlich nicht verpflichtet war, entfällt schon aus diesem Grunde ohne weiteres die Möglichkeit einer An-wendung des § 11 Ziff 4 u« 5 AKB* Demgegenüber ist der von der Revision angeführte Umstand, daß zwischen dem Kläger uni seinem Sohn Siegfried nach der Auskunft der AOK kein Morden* * liches” Arbeitsverhältnis im Sinne des Sozialversicheznaigs-rechts Vorgelegen habe, ohne Bedeutung* Selbst wenn man unr ■v ''i' L ve .V *> ii -6- ^// teretellt, daß es sich hierbei um ein familienrechtliches Dienstleistungsverhältnis im Sinne von § 1617 BGB gehandelt habe, so ergäbe sich hieraus noch nicht, daß die vom Kläger seinem Sohn Siegfried gewährten Unterhaltsleistungen Kraft gesetzlicher Verpflichtung erfolgt seien; denn § 1617 BGB setzt dies nicht voraus, sondern ist auch anwendbar, wenn die ünterhaltsleistungen freiwillig erbracht werden (RArbG JW 1954, 1062; Staudinger 9- Aufl § 1617 Anm 2 b ß $ Brman BGB § 1617 Anm 1; Spohr in Reichsarbeitsblatt II 1933, 479 &&). Im übrigen lassen aber auch nach den in der Rechtsprechung insbesondere des RArbG entwickelten Grundsätzen Uber die Abgrenzung zwischen einem familienrechtlichen Dienstleistungsverhältnis und einem echten Arbeitsverhältnis im vorliegenden Rail die unstreitigen Tatsachen, daß der Sohn Siegfried früher bereits eine bezahlte Tätigkeit ausgeübt hatte und daß er in dem auf die Beschäftigung bezahlter Arbeitskräfte zugeschnittenen Betrieb des Klägers eine bezahlte Arbeitskraft ersetzte, das Verhältnis als ein echtes Arbeitsverhältnis erscheinen (RArbG JW 1934, 1935, 2650; Ralandt 12« Aufl § 1617 Anm 4)* Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der zuständige Sozialversicherungsträger das Verhältnis nachden für die Sozialversicherung geltenden Richtlinien nicht als ein die Verpflichtung zur ■Zahlung von SozialVersicherungsbeiträgen begründendes "ordentliches Arbeitsverhälthis" angesehen hat« In keinem Rail kann aber davon die Rede sein, daß der Kläger die seinem Sohn Siegfried gewährten Leistungen auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung erbracht habe« 2«) Daß der Kläger die in § 7 AKB vorgeschriebenen schriftlichen Anzeigen über den Versicherungsfall, die Einleitung des Strafverfahrens gegen seinen Sohn Reinhard und über die Erhebung von Regreßansprüchen durch die Berufsgenossenschaft der Beklagten nicht rechtzeitig erstattet hat, k ist unstreitig« Nach § 7 Ziff V AKB wird die Beklagte aber trotz solcher Obliegenheitsverletzungen dann nicht von ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Kläger den Nachweis führt, daß die Verletzungen weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen« Diesen Beweis sieht das Landgericht als erbracht an« Es stellt hierzu fest, daß der Kläger den Unfall dem Inspektor der Beklagten, der damals auf der in dem Versicherungsschein angegebenen Verwaltungsstelle der Beklagten in Bielefeld tätig war, rechtzeitig mündlich angezeigt hat und daß dieser ihm von der Erstatt tung einer schriftlichen Anzeige abgeraten hat, weil eine . solche sinnlos sei«. hatte hierbei nach seiner Bekun- dung geäußert, daß eine Ersatzleistung der Beklagten für diesen Unfall nicht in Betracht komme. Das Landgericht meint, daß dem Kläger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, wenn er unter diesen Umständen von der Erstattung einer schriftlichen Anzeige abgesehen habe. Gegen diese Auffassung lassen sich keine reci liehen Bedenken erheben. Die Revision meint allerdings, die Feststellungen des Landgerichts ergäben gerade, daß der Kläger die Erstattung der schriftlichen Anzeige bewußt und somit vorsätzlich unterlassen habe. Sie übersieht hierbei aber, daß sich das Verschulden auch auf die Verletzung der betreffenden Verhaltensvorschrift beziehen muß. Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm (Bruck-Möller VVG 8. Aufl § 6 Anm 28). Nimmt der Versicherungsnehmer ohne .Fahrlässigkeit an, daß er zur Vornahme der ihm objektiv obliegenden Handlung nicht verpflichtet sei, so liegt keine schuldhafte Obliegenheitsverletzung vor, wenn er die betreffende Handlung unterläßt. Sieht er von der Erstattung einer Schadensanzeige ab, weil er ohne Verschulden der Mei-nung ist, er habe in diesem Fall keinen Anspruch auf den 'll -8- Versicherungsschutz und brauche deshalb die Schadensanzeige nicht zu erstatten, so kann ihm nicht der Vorwurf einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht gemacht werden-(RGr in der Rechtsprechungsübersicht von Schack Deutsches VersR S 91 Kr 17? Prölss WG 8« Aufl § 33 Anm 8)o Dieser Pall ist hier gegeben* Kachdem der Inspektor Wolf der Beklagten dem Kläger bei Erstattung der mUndlichen Schadensanzeige erklärt hatte, daß eine schriftliche Anzeige sinnlos sei, weil kein Versicherungsschütz durch die Beklagte in Betracht komme, konnte der Kläger, ohne sich dem Vorwurf der Pahrlässigkeit auszusetzen, der Auffassung sein, daß er dann im vorliegenden Pall keine schriftliche Anzeige zu erstatten brauche (vgl Prölss aaO § 6 Anm 13)« Infolgedessen kann auch in dem Unterlassen einer Anzeige weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Obliegenheitsverletzung gesehen werden» Dasselbe gilt für das Unterlassen der rechtzeitigen schriftlichen Anzeige Über die Einleitung des Strafverfahrens und Uber die Erhebung von Regreßansprüchen ’ } durch die Berufsgenossenechaft; denn auch damals bestand beim Kläger unstreitig noch die von dem Inspektor der Beklagten hervorgerufene irrige Vorstellung, daß der Unfall nicht als ein Anzeigepflichten auslösehder Versichp-rungsfall angesehen werden könne« Auch insoweit kann'also von einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht nicht gesprochen werden und deshalb kann auch hieraus keine Bei-stungsfreiheit der Beklagten hergeleitet werden» Im übrigen würde die Deistungspflicht der Beklagten nach § 7 Ziff V AKB im vorliegenden Fall selbst bei einer grob fahlässi-gen Verletzung der Anzeigepflicht nicht berührt werden, weil die Verletzung hier nach dem von der Beklagten nicht be-, strittenen Vorbringen des Klägers weder Einfluß auf die Pest- : Stellung des Versicherungsfalles noch auf die Peststellung oder den Umfang dier der Beklagten obliegenden Leistung ge- ? habt hat« :.’J ■ 4 • 'Sk ' 'I / V ♦ x<* Ä.V ..a*-- vix* 3o) Den Einwand der Beklagten, daß der Kläger seinen verletzten Sohn Siegfried erst zur Geltendmachung der Ersatz p ansprüche ermuntert habe und daß er dadurch die ihm nach § 62 VVG, § 7 Ziff 1, 2 AKB obliegende Verpflichtung zur Anwendung und Minderung des Schadens verletzt habe, hat das Landgericht mit Recht auch dann als unbegründet angesehen, wenn die Beklagte den Nachweis führen würde, daß tatsächlich der Gedanke einer Erhebung von Ersatzansprüchen durch den Verletzten vom Kläger ausgegangen sei* Soweit es sich um begründete Haftpflichtforderungen handelt, besteht der vom Haftpflichtversicherer zu ersetzende Schaden darin, daß das Vermögen des Versicherten durch den Versicherungsfall mit einer Haftpflicht schuld belastet wird (BGHZ 13, 154 Infolgedessen bezieht sich insoweit auch die dem Versichert obliegende Schadenabwendung8- und Kinderungspflicht nur auf diese Haftpflichtschuld selbst. Der Versicherte muß also da für sorgen, daß die den Umfang der Haftpflichtschuld bestimmenden Schadensfolgen des Versicherungsfalles möglichst beschränkt werden. Sind sie aber in bestimmtem Umfang eingetreten und haben sie dadurch auch die Höhe der Haftpflicht schuld bestimmt, so liegt damit die Höhe des vom Versichere zu ersetzenden Schadens fest. Infolgedessen kann dann auch kein Verstoß gegen die Schadenabwendungs- und Minderungspflicht mehr vorliegen, wenn der Versicherte nur auf die Gi tendmachung der begründeten Haftpflichtforderung durch den Geschädigten Einfluß nimmt? denn hierdurch wird ja der in der. entstandenen Haftpflichtschuld liegende Schaden selbst in keiner Weise berührt (RG JR 1935, 24 Daraus folgt, der Versicherte selbstverständlich weder verpflichtet ist, der Geltendmachung begründeter Haftpflichtansprüche ,durch den Geschädigten entgegenzuwirken noch auch gehindert ist, bei dem Geschädigten den Entschluß zu wecken oder zu forde U*. £ *» M . /fi -10- seine berechtigten Haftpflichtansprüche geltend zu machen* Er darf ihn nur nicht dazu ermuntern, unberechtigte Ansprüche zu stellen* Baß der Kläger dies getan habe, hat die Beklagte in der Tatsacheninstanz selbst nicht behauptet* Ihr gegen den Kläger in dieser Hinsicht erhobene Vorwurf hat sich vielmehr, wie das angefochtene Urteil ergibt, darauf beschränkt, daß der Kläger seinen verletzten Sohn Siegfried überhaupt auf die Möglichkeit der Erhebung von Ersatzansprüchen aufmerksam gemacht hat* Die nunmehr von der Revision neu aufgestellte Behauptung, daß der Kläger den Verletzten veranlaßt habe, auch Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die diesem rechtlich gar nicht zustehen, kann in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden- Wenn aber der Kläger nichts weiter getan hat, als in seinem verletzten Sohn Siegfried den Entschluß zu wecken oder zu fördern, die ihm zustehenden Haftpflichtansprüche zu erheben, so kann ihm hieraus nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im vorliegenden Ball um so weniger ein Vorwurf gemacht werden, als er hierbei dann nur im Rahmen seines natürlichen Pflichtenkreises als Hausvater gehandelt hat. Die Sprungrevision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* Dr.Selowsky Br.Haidinger Br.Fischer DrlKuhn Artl