März 1949 verstorbene Kaufmann Vilhelm Kö®§pnahm im Jahre 1920 den Beklagten, der später eine sein Töchter heiratete, als Gesellschafter in sein Geschäft auf, das sich mit dem Import und dem Grosshandel von Slid fr lichten, Obst, Gemüse usw befasst. Oktober 1942, dessen Urschrift nach den Behauptungen des Beklagten, ebenso wie die Ur-schrift des Gesellschaftsvertrages aus dem Jahre 1932 bei einem Bombenschaden der Firma im Jahre 1943 vernichtet worden sei . In diesem Vex^trag sei für den Fall des Todes eines Gesellschafters bestimmt worden, dass die Gesellschaft mit der Ehefrau des Verstorbenen als Kommanditistin fortgesetzt und dass das Geschäft nach dem Tode der Ehefrau Das Berufungsgericht kommt auf Grund der durchgeführ-ten Beweiäaufnähme zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den ihm obliegenden Beweis Uber den wirksamen Abschluss des von .ihm vorgelegten, nicht Unterzeichneten Gesellschaftsvertrages vom 16o Oktober 1942 nicht■gefUhrt habe* Es würdigt dabei insbesondere die Aussage des Steuerberaters Sfföm^ der von den beiden Gesellschaftern im Jahre 1942 mit der Anfertigung eines Vertragsentwurfs beauftragt und von dem der Entwurf vom 16* Oktober 1942 aufgestellt worden war, Das Berufungsgericht misst auf Grund tatsächlicher Erwägungen seiner Aussage keinen entscheidenden Beweiswert bei* Weiterhin meint das Berufungsgericht, dass auch das Testament des Erblassers gegen die Behauptung des Beklagten spreche, wobei kein hinreichender Anhalt dafür bestehe, dass der Verfall der geistigen Kräfte beim Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung schon so weit fortgeschrit-r . Diese Behauptung entzöge, so meint die Revision, dem Kläger seine Legitimation zur Klage, da diese ausschliesslich auf.seiner Eigenschaft als Testaments Vollstrecker beruhe-und -seine Berufung zu dem Testamentsvollstrecker bei Nichtigkeit des Testaments hinfällig sei. habe sich der Beklagte auch ohne einen besonderen Beweis- ■ antr.itt durch Berufung auf einen Sachverständigen darauf verlassen können, dass das Berufungsgericht entsprechend einem allgemeinen Erfahrungssatz die Geschäftsfähigkeit des Erblassers i.n den Tagen vor seinem Tode .zur Zeit der Testamentserrichtung bejahen würde. Der Zulässigkeit dieses Einwandes steht nicht entgegen, dass auf diese Y/eise die Frage nacn der Gültigkeit des Testaments nicht endgültig entschieden werden kann, weil eine solche Entscheidung nur zwischen den gesetzlichen Erben und den im Testament Bedachten möglich ist und das Urteil des vorliegenden Rechtsstreits unter Umständen nicht Rechtskraft gegen die Erben (§ 327 ZPO, §§ 2212 13 BGB), sondern nur unmittelbar zwischen den Parteien (§ 325 ZPO) erhält. Auch steht dem Einwand, der Kläger sei angesichts der Nichtigkeit des Testaments überhaupt nicht Testamentsvollstrecker geworden und daher nicht zur Klagerhebung befugt, nicht entgegen, dass die Amtsstellung einer Fartei im allgemeinen der Nachprüfung durch das Prozessgericht insoweit entzögen ist, als es sich um die Voraussetzungen der Bestellung oder um das der Bestellung vorausgegangene Verfahren handelt (vgl dazu Stein-Jonas-Schönke ZPO 17«. des Testamentsvollstreckers gar nicht erst zur Entstehung gekommen ist, v/eil damit der rechtsbegründende Akt für die Bestellung des Testamentsvollstreckers von vornherein fehlt« Es ist somit davon auszugehen, dass der Einwand der Nichtigkeit des Testaments gegenüber der Klage des Testamentsvollstreckers zulässig ist und der Klageberechtigung des Klägers ihre Grundlage entzieht« Für die Beurteilung des von der Revision erhobenen Einv/ands erhebt sich vorliegendenfalls noch die weitere Präge, ob der Beklagte diesen Einwand im Rechtsstreit tat- ' sächlich geltend gemacht hat und daher mit der Revision rügen kann, dass dieser Einwand von dem Berufungsgericht überhaupt nicht oder doch zu dem mindesten unter Verletzung von Frozessvorschriften beochieden worden ist. Beklagte in den Vorinstanzen seine Behauptungen über die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nur zu dem Zweck vorgebracht hat, um die Annahme des Klägers, der Inhalt des Testaments spreche gegen den Abschluss des Gesellschafts-Vertrages vom 16. hat der Beklagte aus seinen Behauptungen in den Vorinstanzen selbst nicht die Folgerung gezogen, dass damit auch die Grundlage für die Klageberechtigung des Klägers entfalle. Es ist aber für die Frage, ob der Beklagte mit seinen Behauptungen über die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers auch den Einwand der Nichtigkeit des Testamentes geltend gemacht hat, nicht zu verlangen, dass der Beklagte diese Folgerung ausdrücklich gezogen hat. Behauptungen des Beklagten über den Kraniche it sver lauf bei dem Erblasser und seine daran geknüpfte Annahme, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr geschäftsfähig gewesen, genügen diesen Anforderungen? sie rechtfertigen bei ihrer Wehrunterstellung in vollem Umfang den rechtlichen Schluss, dass damit das Testament-nichtig sei und die Berechtigung des Klägers zur Erhebung der Klage fehle« Es ist der Revision auch weiterhin darin beizutreten, dass das Berufungsgericht sich in rechtlich nicht haltbarer Weise mit diesem Einwand über die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers auseinandergesetzt hat* Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang ohne weitere Begründung lediglich aus, dass für einen so weitgehenden Verfall der geistigen Kräfte des Erblassers, dass dieser bezüglich seiner Rechte an der Firma keine klare Vorstellung mehr gehabt habe, kein Anhalt bestehe. Diese Darlegung reicht angesichts der eingehenden Behauptungen des Beklagten über eine angeblich weit vorgeschrittene Ilirnarteriosklerose des Erblassers, über zahlreiche Schlaganfälle, die sich in den letzten Wochen vor seinem Tode häufig wiederholten, und*..!: über einen weiteren schweren Anfall am 11«, März 1949? dass mit dem Tode des Erblassers stündlich zu rechnen 3ei, nicht aus, um die Behauptungen des Beklagten über die Geschäftsunfähigkeit auszuräumen.
XX ZE 6.'51 2365 048 Verkünd e c am 30c November 1951 Hirth, Justizangestellter, als ITrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinrich H( Beklagten und Revisionsklägers , , ' -Prozessbevollralichtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Hans Kqfp, handelnd Vollstrecker nach dem. am 19« März Ytilhelm Köflfe £< als Testaments-1949 verstorbenen cl -Prozessbevollmächtigter Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28• November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr, Selowsky, Dr, Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn für Recht erkanntg Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. November 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand s Der am 19. März 1949 verstorbene Kaufmann Vilhelm Kö®§pnahm im Jahre 1920 den Beklagten, der später eine sein Töchter heiratete, als Gesellschafter in sein Geschäft auf, das sich mit dem Import und dem Grosshandel von Slid fr lichten, Obst, Gemüse usw befasst. Im Jahre 1932 wurde im Zusammenhang mit der Sanierung des Unternehmens ein neuer Gesellschafttsvei-trag zwischen den beiden Teilhabern geschlossen. Nach diesem Vertrag waren die Gesellschafter beide zu gleichen Teilen an dem Unternehmen als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt? im § 6 des Vertrages wurde vereinbart, dass beim Tode eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgeführt werde. Einige Tage vor seinem Tode errichtete Viilhelm Köfgp 0 ein Testament, in dem er u.a. seine 5 Söhne als Erben seiner Firma bestimmte und seinen Sohn Hans, den Kläger, zu dem Testamentsvollstrecker ernannte. Nach dem Tode des Wilhelm KöJUkam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, da der Beklagte die Fortführung des Geschäftes mit den Söhnen seines verstorbenen Teilhabers ablehnte. Er berief sich dabei auf einen Gesell schaftsvertrag vom 16. Oktober 1942, dessen Urschrift nach den Behauptungen des Beklagten, ebenso wie die Ur-schrift des Gesellschaftsvertrages aus dem Jahre 1932 bei einem Bombenschaden der Firma im Jahre 1943 vernichtet worden sei . In diesem Vex^trag sei für den Fall des Todes eines Gesellschafters bestimmt worden, dass die Gesellschaft mit der Ehefrau des Verstorbenen als Kommanditistin fortgesetzt und dass das Geschäft nach dem Tode der Ehefrau , »s des verstorbenen Gesellschafters von dem überlebenden Gesellschafter allein fortgeführt werde. Der Beklagte ist der Auffassung, dass er auf Grund dieser Bestimmung allein zur Fortführung des Geschäfts berechtigt sei, da die Ehefrau des üilhelm KöJK^bereits vor diesem verstorben ist. Demgegenüber bestreiten die Söhne des verstorbenen Wilhelm ICq^P den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages unter dem 16. Oktober 1942 und behaupten ihrerseits, dass der von dem Beklagten vorgelegte nicht unterschriebene Entwurf eines Vertrages vom 16« Oktober 1942 von den damaligen Gesellschaftern nicht endgültig gebilligt worden sei. Sie berufen sich dabei u.a«, auch auf das Testament des Wilheim Eö||^, das unverständlich wäre, wenn nach dem Gesellschafts-ertrag für die Erben ein Eintrittsrecht in die Gesellschaft ausgeschlossen gewesen wäre. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, dass der Entwurf eines Gesellschaftsvertrages vom 16. Oktober 19/|? nicht wirksam geworden ist, sondern dass • zwischen den Parteien der Gesellschaftsvertrag vom 24. Februar 1932 gilt. Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und u.a. geltend gemacht, dass der Erblasser bei der Abfassung des Testaments infolge einer weit fortgeschrittenen Hirnarteriosklerose bereits nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei und dass demgemäss aus seinem Testament überhaupt keine Schlüsse zugunsten des Klagbegehrens gezogen wer. den könnten. Beide Vorinstanzen haben dem Feststellungsantrag des Klägers entsprochen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet. * * Ent sehe idungsgr Und e s Das Berufungsgericht kommt auf Grund der durchgeführ-ten Beweiäaufnähme zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den ihm obliegenden Beweis Uber den wirksamen Abschluss des von .ihm vorgelegten, nicht Unterzeichneten Gesellschaftsvertrages vom 16o Oktober 1942 nicht■gefUhrt habe* Es würdigt dabei insbesondere die Aussage des Steuerberaters Sfföm^ der von den beiden Gesellschaftern im Jahre 1942 mit der Anfertigung eines Vertragsentwurfs beauftragt und von dem der Entwurf vom 16* Oktober 1942 aufgestellt worden war, Das Berufungsgericht misst auf Grund tatsächlicher Erwägungen seiner Aussage keinen entscheidenden Beweiswert bei* Weiterhin meint das Berufungsgericht, dass auch das Testament des Erblassers gegen die Behauptung des Beklagten spreche, wobei kein hinreichender Anhalt dafür bestehe, dass der Verfall der geistigen Kräfte beim Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung schon so weit fortgeschrit-r . ten gewesen sei, dass er sjch keine klaren Vorstellungen über die rechtlichen’Verhältnisse in der E'irma mehr hätte machen können. Die Revision rügt'j dass das Berufungsgericht der Behauptung des Beklagten-, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Testamentserrjehtung nicht mehr, geschäftsfähig gewesen, nicht die ihr zukommende rechtliche Würdigung habe zuteil werden lassen. Diese Behauptung entzöge, so meint die Revision, dem Kläger seine Legitimation zur Klage, da diese ausschliesslich auf. seiner Eigenschaft als Testaments Vollstrecker beruhe-und -seine Berufung zu dem Testamentsvollstrecker bei Nichtigkeit des Testaments hinfällig sei. Bei den eingehenden Darlegungen des Beklagten-über den Verfall « -5- der geistigen Kräfte des Erblassers in der letzten Zeit vor seinem Tode, die durch eine weit vorgeschrittene Hirnarteriosklerose liervorgerufen und durch eine grosse Anzahl vorsusgegangener Schlaganfälle gekennzeichnet gewesen sei, * 0 habe sich der Beklagte auch ohne einen besonderen Beweis- ■ antr.itt durch Berufung auf einen Sachverständigen darauf verlassen können, dass das Berufungsgericht entsprechend einem allgemeinen Erfahrungssatz die Geschäftsfähigkeit des Erblassers i.n den Tagen vor seinem Tode .zur Zeit der Testamentserrichtung bejahen würde. Zum mindesten hätte das Berufungsgericht die Pflicht gehabt, den Beklagteh zu dem Beweisantritt aufzufordern, wenn es seine eingehenden nicht bestrittenen Angaben Uber den Krankheitsverlauf; noch’nicht als ausreichend#£ür•eine solche Schlussf olgerung. ansehen wollte« Die'Berechtigung dieses Revisionsangriffs kann nicht verneint werden* Gegenüber der Klage eines Testamentsvollstreckers ist der Einwand der Nichtigkeit des Testaments zulässige Durch diesen Einwand wird die Grundlage für die Klageberechtigung des Testamentsvollstreckers entzogen (RG oeuffert Arch 74, 184). Der Zulässigkeit dieses Einwandes steht nicht entgegen, dass auf diese Y/eise die Frage nacn der Gültigkeit des Testaments nicht endgültig entschieden werden kann, weil eine solche Entscheidung nur zwischen den gesetzlichen Erben und den im Testament Bedachten möglich ist und das Urteil des vorliegenden Rechtsstreits unter Umständen nicht Rechtskraft gegen die Erben (§ 327 ZPO, §§ 2212 13 BGB), sondern nur unmittelbar zwischen den Parteien (§ 325 ZPO) erhält. Dieser Umstand kann, v/ie das Reichsgericht aaO bereits ausgeführt hat, nicht dazu füh- * • ren, den Beklagten die Berufung auf die Nichtigkeit des Testaments und damit auf das Pehlen der Klageberechtigung des Klägers zu verwehren. Auch steht dem Einwand, der Kläger sei angesichts der Nichtigkeit des Testaments überhaupt nicht Testamentsvollstrecker geworden und daher nicht zur Klagerhebung befugt, nicht entgegen, dass die Amtsstellung einer Fartei im allgemeinen der Nachprüfung durch das Prozessgericht insoweit entzögen ist, als es sich um die Voraussetzungen der Bestellung oder um das der Bestellung vorausgegangene Verfahren handelt (vgl dazu Stein-Jonas-Schönke ZPO 17«. Aufl 1949 Bern I 2 vor § 50).. Biese Einschränkungen für' eine Nachprüfung durch das Prozessgericht bei den sog. Parteien kraft Amtes bestehen nur dort» wo eine Partei kraft Amtes wie etwa der Konkursverwalter oder der Nachlassverwalter durch einen Akt der Staatsgewalt, insbesondere durch einen gerichtlichen Bestellungsakt in ihre Amtsstellung berufen ist. Bas ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Einschränkung für eine Nachprüfung darin ihren Grund net, dass die Prüfung über das Vorliegcn der Voraussetzungen für die Bestellung und flir die Beachtung des gesetzlichen Verfahrens bei der Bestellung der Bestellungsbehörde ausschliesslich übertragen ist und daher nicht einer nochmaligen Nachprüfung durch das Prozessgericht unterliegt. Beim Testamentsvollstrecker ist in dieser Hinsicht die Lage anders, weil dieser - der ■' Pall des § 2200 EGB kann hier ausser 3etracht bleiben -seine Bestellung aus.der testamentarischen Bestimmung des Erblassers herleitet und seine Bestellung nicht in einem Akt der Staatsgewalt ihre Hechtsgrundlage findet. Bas hat zur Folge, dass bei Nichtigkeit des Testaments das Amt- -7- des Testamentsvollstreckers gar nicht erst zur Entstehung gekommen ist, v/eil damit der rechtsbegründende Akt für die Bestellung des Testamentsvollstreckers von vornherein fehlt« Es ist somit davon auszugehen, dass der Einwand der Nichtigkeit des Testaments gegenüber der Klage des Testamentsvollstreckers zulässig ist und der Klageberechtigung des Klägers ihre Grundlage entzieht« V/enn demgegenüber die Revisionsbeantwortung darzutun versucht, dass es auf diesen Einwand des. Beklagten im vorliegenden Fall aus Rechtsgründen nicht ankommen könne, so kann ihr nicht gefolgt werden. Mag auch hier der Testamentsvollstrecker bei Nichtigkeit des Testaments gleichzeitig gesetzlicher Miterbe geworden sein, so kann doch in diesem Fall die Klage des Klägers in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker nicht, wie die Revisionsbeantwortung meint, als Klage des Klägers in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Miterbe aufrechterhalten werden« Dabei bedarf es nicht einmal der Erörterung, ob ein gesetzlicher Mit erbe allein libeidiaupt eine Feststellungsklage der vorliegenden Art erheben kann oder ob insoweit nicht eine notwendige Streitgenossenschaft aller lliterben im Sinne des § 62 ZPO zu bejahen ist. Jedenfalls scheitert die Erwägung der Revisionsbeantwortung schon an dem Umstand, dass eine solche Umdeutung der Klage in der Revisionsinstanz nicht möglich ist. Mit der Erhebung der Klage des Testamentsvoll-. Streckers ist dieser Partei geworden und die angeregte Umdeutung der Klage würde nunmehr den einzelnen Miterben als Partei in den Prozess einführen. Eine solche Umdeutung stellt sich sachlich als ein Parteiwechsel (subjektive Klag- -8- änderung) dar, der in der Revisionsinstanz auf keinen Pall vorgenommen werden kann* Für die Beurteilung des von der Revision erhobenen Einv/ands erhebt sich vorliegendenfalls noch die weitere Präge, ob der Beklagte diesen Einwand im Rechtsstreit tat- ' sächlich geltend gemacht hat und daher mit der Revision rügen kann, dass dieser Einwand von dem Berufungsgericht überhaupt nicht oder doch zu dem mindesten unter Verletzung von Frozessvorschriften beochieden worden ist. Es ist in diesem Zusammenhang freilich nicht zu verkennen, dass der ; < Beklagte in den Vorinstanzen seine Behauptungen über die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nur zu dem Zweck vorgebracht hat, um die Annahme des Klägers, der Inhalt des Testaments spreche gegen den Abschluss des Gesellschafts-Vertrages vom 16. Oktober 1942, zu widerlegen. Dagegen . hat der Beklagte aus seinen Behauptungen in den Vorinstanzen selbst nicht die Folgerung gezogen, dass damit auch die Grundlage für die Klageberechtigung des Klägers entfalle. Es ist aber für die Frage, ob der Beklagte mit seinen Behauptungen über die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers auch den Einwand der Nichtigkeit des Testamentes geltend gemacht hat, nicht zu verlangen, dass der Beklagte diese Folgerung ausdrücklich gezogen hat. Diese Folgerung ist eine solche rein rechtlicher Art, eine Frage der rechtlichen Beurteilung des tatsächlichen Vorbrin-. gens des Beklagten , die in erster Linie die Aufgabe des Gerichts ist. Der Eeklagte genügt bereits seiner Darlegungspflicht, wenn seine Behauptungen eine genügende tatsächliche Grundlage für eine entsprechende rechtliche Beurteilung durch das Gericht bieten. Die substantiierten -9- Behauptungen des Beklagten über den Kraniche it sver lauf bei dem Erblasser und seine daran geknüpfte Annahme, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr geschäftsfähig gewesen, genügen diesen Anforderungen? sie rechtfertigen bei ihrer Wehrunterstellung in vollem Umfang den rechtlichen Schluss, dass damit das Testament-nichtig sei und die Berechtigung des Klägers zur Erhebung der Klage fehle« Es ist der Revision auch weiterhin darin beizutreten, dass das Berufungsgericht sich in rechtlich nicht haltbarer Weise mit diesem Einwand über die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers auseinandergesetzt hat* Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang ohne weitere Begründung lediglich aus, dass für einen so weitgehenden Verfall der geistigen Kräfte des Erblassers, dass dieser bezüglich seiner Rechte an der Firma keine klare Vorstellung mehr gehabt habe, kein Anhalt bestehe. Diese Darlegung reicht angesichts der eingehenden Behauptungen des Beklagten über eine angeblich weit vorgeschrittene Ilirnarteriosklerose des Erblassers, über zahlreiche Schlaganfälle, die sich in den letzten Wochen vor seinem Tode häufig wiederholten, und*..!: über einen weiteren schweren Anfall am 11«, März 1949? der nach der Behauptung des Beklagten.unmittelbar vor der Testamentserrichtung erfolgt und einen besonders hinzugezogenen Spezialisten zu der Beurteilung veranlasst haben soll? dass mit dem Tode des Erblassers stündlich zu rechnen 3ei, nicht aus, um die Behauptungen des Beklagten über die Geschäftsunfähigkeit auszuräumen. Es ist eine bekannte Erfahrungstatsache, dass bei einem Krankheitsverlauf, wie er hier von dem Beklagten behauptet worden ist, nicht sei- ten eine Geschäftsunfähigkeit des Erkrankten eintritt, deren Vorliegen im allgemeinen nur mit Hilfe eines Sachverständigen festgcstellt werden kann. Das Berufungsgericht : legt auch nicht dar, dass es sich insoweit eine besondere Sachkunde zutraut, die ihm eine dahingehende Beurteilung ermöglicht« Vielmehr muss aus den ungenügenden Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang der Schluß gezogen werden, dass ihm die notwendige Sachkunde für die Beurteilung der hier einschlägigen medizinischen Prägen fehlt und dass somit in diesem Punkt das Berufungsurteil auf einer Verletzung des § 286 ZPO beruht (BGH NJW 1951« 481)o Das Berufungsgericht hätte bei dieser Sachlage auch ohne einen besonderen Beweisantritt seitens des Beklagten von Amts wegen einen Sachverständigen zuziehen müssen«, Da das Berufungsurteil aus den vorstehenden Gründen wegen Verletzung des § 286 ZPO der Aufhebung unterliegt, bedarf es keiner Erörterung der weiteren Revisionsrüge, * j mit der die Revision eine Verletzung des § 529 ZPO wegen . Zurückweisung .ihres Ecwei.santritts durch den Zeugen Kirch-mann geltend macht. Nachdem nunmehr ohnehin eine neue Verhandlung und Beweisaufnahme vor den Berufungsgericht erforderlich geworden ist, werden damit auch die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des letzten Beweis- . \ antritts des Beklagten in Portfall geraten sein. Ange- ''; sichts der Notwendigkeit zur Erhebung eines Sachverstän- digengutachtens wird die Vernehmung des Zeugen Kirchraann wohl kaum eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits herbe if Uhren* Dr„ Canter Rr« Selowsky Dr. Haidinger Rr. Fischer Rr Kuhn