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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette am 1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 14.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
9iBrandBESCHLUSSBUNDESGERICHTSHOFAbschriftBoujongKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Beql. Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
9i	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
y/y? M - SV #
Vf?
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette
 am 1. Juli 1991
beschlossen:	’
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Oktober 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 130.000,— DM
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Boujong	Brandes	Dr.	Henze
 Stodolkowitz	Dr.	Goette