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BGH

Gericht: BGH

Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger, ProzeßeevoIlmächtigters Rechtsanwalt hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9° April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Haidinger, Dra Fischer, Dr« NÖrr* Dr<> Haager uhd Liesecke für Recht erkannt s Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung dieser Revision im übrigen das bezei.chnete Die Klage ist dem Grunde nach wie folgt gerecht fertigt* Für den von der Klägerin aus dem Unfall vom , 9=» Januar 1956 geltend gemachten Schaden haftet der Beklagte zu 2) zu 2/3? die Beklagte zu 1 - gesamtschuldnerisch mit dem'Beklagten zu 2 - im Rahmen der' Die Klägerin .ist Eignerin des Kahnes "Brl ihre Nebenintervenientin Eignerin des Motorschleppers * Der Beklagten zu 1 gehört das MS V das am Unfalltag von dem Beklagten zu 2 geführt wurde Am 9- Januar 1956 fuhr in der Dunkelheit um 18»45 Uhr der mit 950 t Brikett beladene Kahn V als einziger Anhang des Motorschleppers "HflflV im Stadtgebiet. Die Klägerin und ihre Nebenintervenientin behaupten, der Unfall sei allein dadurch verursacht, daß mit zu hoher Geschwindigkeit und ohne Ausguck zu weit nach rechtsrheinisch in den der Bergfahrt zustehenden Kurs gefahren sei» Mit Ger Klage hat die Klägerin ihren auf 134 192,89 DM bezifferten Schaden nebst Zinsen gegen die beiden Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht* der Kahn "Brflm" habe mindestens 50-60 m nach steuerbord außerhalb des Kurses seines Bootes gelegen und sei dadurch auf dem üblichen Talfahrtsweg in der Mitte des Stromes dem Motorschiff vor den Bug geraten* Der Kahp. Das Rheinschiffahrtsgericht hat in dem vorliegenden und in dem von der Nebenintervenientin geführten Rechtsstreit die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage der Schiffseignerin von abgewiesen* Für den von der Klägerin aus dem Unfall vom 9> Ja-.t-^E klagte zu 1 gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 im Rahmen der §§ 4y 114, BSchG dem Grunde nach zur Hälfte»Dem Beklagten zu 2 gegenüber ist.die Klage dem Grunde hach zu 2/3 gerechtfertigt» Im übrigen wird die Klage abgewiesen» In dem gleichzeitig zur Entscheidung durch das Revisionsgericht (II ZR 3/58) anstehenden Rechtsstreit wegen der Klage der Reederei gegen die Reederei Bil den Schiffsführer von "BrflHÜHB"? die Beklagte zu .3 zu 1/6» Mit diesen gesamtschuldnerisch haften die Beklagten zu 2 und 4 für die Klageansprüche dem Grunde nach zur Hälfte» Im übrigen wird die Klage abgewiesen» In dem inzwischen durch Zurücknahme der Revision (II ZR 10/58) rechtskräftig gewordenen Urteil in dem Rechtsstreit der Reederei gegen die Reederei und den Schiffsführer von "E^H^" hat es ausgesprochen Für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden haftet die Beklagte zu 1 gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 im Rahmen der §§ 4? Ini vorliegenden Rechtsstreit erstreben die Klägerin mit ihrer Revision und die Nebenintervenientin die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils, während die Be-, klagten mit ihren Revisionen Abweisung der Klage in vollem Umfang begehren,. I» Bas ursächlich schuldhafte Verhalten der Schiffsführungen der beteiligten Schiffe hat das Berufungsgericht iffw'gs ent liehen zutreffend festgestellt= Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revisionen können nicht dazu führen, daß für einen der beteiligten Schiffsführer ein ursächliches Verschulden überhaunt entfiele» , 1, Das ursächliche Verschulden des Schiffsführers mii 11 i'iJipBBi1 sieht das Berufungsgericht mit Recht darin, daß er im Hinblick auf die gegebene Verkehrslage einen falschen Kurs (Fahrtweg) eingeschlagen habe, der das MS geschlagenen Kurs für richtig, da er dem üblichen Kurs der Talfahrer entsprochen habe und der Kapitän von ."EflJHP" nicht damit habe rechnen müssen, daß der Anhangkahn des Schleppbootes "H4||^" so weit zur Strommitte hinausgelegen habe» Auch meint die Revision, die Geschwindigkeit von 12 - 13 km/h sei unter Berücksichtigung der Stromgeschwindigkeit ungefähr die geringste Geschwindigkeit gewesen, die Da "EflHP" das Schleppboot in einem Abstand von etwa 50 m passierte (Urteil S, 12), war "EfllV bei der Vorbeifahrt an "HPi^" etwa 20 m von der Fahrwassermitte entfernt, befand sich also damals bereits eindeutig im rechtsrheinischen Fahrwasser, Da das Berufungsgericht, worauf noch zurückzukommen sein wird, feststellt (Urteil S, 27), daß der Kahn "BrdBHBp" steuerbord außerhalb des Kurses seines Schleppbootes fuhr, hatte sich die Entfernung des MS "EpflP" von der Strommitte im Augenblick des Zusammenstoßes um weitere 10 m •auf.etwa an steuerbord vorbeifahren, Diese Pflicht bestand nicht -nur gegenüber dem Schleppboot sondern auch gegenüber dem geschleppten Kahn "Br^HHHB"» Solange "E^flH^" den Anhangkahn nicht wahrnahm, durfte er, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht nur nicht über die Strommitte fahren, sondern mußte sich möglichst weit linksrheinisch halten; selbst wenn in der Strommitte gefahren wäre und der Kahn bis dorthin hinausgeiegen hätte, wäre der Talfahrer nicht frei von Schuld, da er wegen der bevorstehenden Begegnung mit dem Bergzug mit dem Übergang überhaupt nicht hätte beginnen dürfen, sondern sich in dem linken Teil seiner Fahrwasserhälfte hätte halten müssen. mit habe rechnen müssen, daß sich ein Fahrzeug in dem von ihr eingeschlagenen Kurs befinden würde. gerin insoweit zurückzuweisen, als sie beanstandet, das Berufungsgericht habe nur eine leichte Schräglage von angenommen,.Die Revision der Klägerin hat sich hierbei von der von ihr, überreichten Skizze irreführen lassen, die mit den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht übereinstimmto Das Berufungsgericht hat festgestellt (Urteil S«, 19), daß der französische Schleppzug etwa in der verlängerten Begrenzungslinie des rechtsseitigen Strompfei- ; . fungsgerichts hat demnach der Zusammenstoß 25 bis 30 m näher an.der Fahrwassermitte stattgefunden als in der Skizze dar- ; gestellto Dagegen hat die Revision der Klägerin recht, wenn äib:.in dem Verhalten der Schiffsführer von .(äußer der Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 4 IthßchPVOhauch eine Verletzung des § 37 sieht, und zwar der Nr., 3 (deren Verbot regelmäßig mit dem der Nr» 2 zusammenfällt, siehe Kählitz, Verkehrsrecht auf Binnenwasserstraßen, RhSchPVO §37 Anm» 7 a;.E»)-, die mit einer Verletzung des Satz 1 Hand in Hand geht » Das ergibt sich aus folgenden .Erwägungen? Gebot des Auswei-chens nach steuerbord» in.die neue Rheinschiffahrtspolizei-Verordnung ist ein solches Gebot nicht aufgenommen worden/ /‘weil man erkannt hat, daß die Fälle? in denen das Ausweichen nach Steuerbord in Frage kommt, in der Praxis ebenso häufig Vorkommen wie die Fälle,, in denen das Ausweichen nach Backbord in Frage kommt» In § 38 Nr„ 1 ist als Generalregel festgelegt worden, daß die Bergfahrer den Talfahrern den Weg weisen (Begründung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt., abgedruckt bei Kählitz § 38 Anm» 1 Fußnote)» Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Bergfahrer dem Talfahrer durch Blinksignale.nach ist sein Kurs subjektivmindestens in der Weise;festgelegt, daß er die Mtte"^ä:|ts4?P|i|it'^ai3sefs nicht befahren * geschweige äenn überschreiten darf, sofern das Revier frei ist» Der Talfahrer muß damit rechnen, daß die Anhänge im Bereich ihrer Bahrwasserhälfte außerhalb des Kurses ihres Schleppbootes fahren, namentlich dann, wenn das entgegenkommende ; Schleppboot sich nahe am Ufer oder an dort ankernden Schiffen hält, und erst recht, wenn die Anhänge demnächst .durch eine Brücke fahren müssen, bei deren Durchfahrt sie so Aveit wie möglich die Mitte des Durchlasses zu halten haben (§ 65 Nr» 4). 15) Umständen: schwer erkennbar war0 Konnte man sie aber vom-—;>'hc Steuerstuhl aus, .wo, sich die Besatzungsmitglieder unterhielten, mit bloßem Auge nicht ausfindig machen, so mußte, X Wfe dhs: Berufungsgericht zutreffend äusführt, aufdem'v.Vor-X Wie das Berufungsgericht zu der Ansicht kommen konnte daß.das auch nach der Meinung des Berufungsgerichts mehr als 6m über dem Wasser befindliche Topplicht für die Besatzung auf dem St euer stuhl von " alsbald in den toten Winkel geraten sei, da der Bug des Schiffes 4,20 m aus dem Wasser ragte, ist nicht recht verständlich» Richtig ist jedoch, daß der Bug des tiefliegenden Kahnes.in den toten Winkel kam und daß das Topplicht, je näher die beiden Schiffe einander kamen, desto weniger hoch über den Bug von vom Steüerstuhl aus ge- .: Wie dem auch sei, jedenfalls hätte die Höhe des Buges über dem Wasser dem Kapitän von "EPH" erst recht Veranlassung'^ür Aufstellung eines Ausgucks geben müssen, wenn er den Anhangkahn vom Steuerstuhl aus nicht ausms,-chen konnte»; . Berufungsgericht nach dem Zusammen- » hang der .Urteilsgründe angenommenen ursächlichen,Zusammsh-:häng zwischen der Unterlassung des Auf ste11ens; eihes.AustL gucks und dem Zusammenstoß kann kein Zweifel bestehäh^ .jedenfalls ein mit Glas bewaffneter Ausguck den Kahn ,sb';;>r rechtzeitig hätte entdecken können, daß noch hätte auswei.chen können» das Berufungsgericht ebenfalls ein ursächliches Verschul-den an dem Zusammenstoß vor, das es in der Hauptsache darin sieht, daß er zu weit, nämlich mindestens 40 m, außerhalb des Kurses seines Schleppbootes gefahren sei und den Talfah-rer vor der Kollision^ hieht gesehe ä-):: ' ’Zunächst- greift: die Revision der': Klägerin die Festst eiluhg an, daß der Kahn 40 m steuerbord außerhalb seines Boötskurses gefahren sei» Das Berufungsgericht hat die BeSi-;stelluhg unter Würdigung der Aussagen von- Zeugen getroffen, die '.übei;:. Berufungsgerichts, das erhebliche Hinausliegen fe:; des Kahnes aus dem Kurs seines Bootes sei fehlerhaft gewesen fev-:.': ‘ Zuzugeben:'ist der Revision, daß der Kähnschiffer (und p]%auch der Schleppzügführer) nicht gegen § 37 Nr . Das Berufungsgericht hat nicht entschieden und brauchte nicht zu entscheiden, ob • •'.an sich ein so weites Herausliegen aus dem Kurs: des eigenen ::;A/;Boötes. .: p/Aauch danhvTorliegen, wenn der Kahnschiffer nicht gegen eine ^p^hezielle Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung , Ippverstieß.,Die Umstände, die das Fahren des Kahnes im Kurs seines Bootes geboten hätten, hat das Berufungsgericht zu-.treffend darin gesehen, daß der Kahnschiffer, wie unstreitig, //mit dem Entgegenkommen eines Talfahrers rechnete, ohne diesen p^wahrzunehmeno Solange der Kahnschiffer den Kurs* den der . -und als die Petroleumlampe des Kahnes für den Täif.ahrei^ r^'h''M'ttljereii Brückendurchlassers fahren können,; da die Ühfallstelie von der Brücke etwa 300 m entfernt ist und der Kahn.auch von seinem Boot in dieser Richtung gezogen Wprdentwäre/oV Im übrigen läßt die..Revision, die ühzu-tref^' f end ,.ydn;; eineA . Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen auch seine Überzeugung, der Kahn wäre dann nicht angefahren v/brdeh? b) Soweit das Berufungsgericht meint, das schwer erkennbare Petroleum-Topplicht,des Kahnes hätte dem Kahnführer erst recht Anlaß geben müssen,: sich im Kurs seines Bootes zu halten, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Wenn jedoch das Berufungsgericht, wie es den Anschein hat, in der.Führung des Petroleum-Topplichtes eine Nachlässigkeit sieht, die als selbständiges ursächliches Yer schulden in Frage käme, .so kann dem nicht zugestimmt werden,. angebracht ist, wo das Gangbord meist: •• niedriger ist als das Deck auf dem Vorschiff» Dem Kahnführer kann jedoch bei der nicht eindeutigen Gesetzeslage und im Hinblick darauf, daß diese Frage in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt war, nicht zu dem Vorwurf angerechnet werden, wenn er den Standpunkt eingenommen hat, den auch das Rheinschiffahrtsgericht vertreten hat» Somit erübrigt, es sich, auf die Frage der Ursächlichkeit dieses Verstoßes. c) Dagegen, nimmt das Berufungsgericht rechtsfehler-.frei an,'es hätte - ein Ausguck auf das Vorderschiff gestellt f.werden müssen, wenn der Kahn. d) Dahinstehen kann, ob es, wie das Berufungsgericht meint, ein Mangel an Vorsicht ist, wenn der Kahnführer unter den gegebenen Umständen dem Schiffsjungen die Steuerung des Kahnes überließ» Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kahn anders gesteuert worden wäre, wenn ihn der im Steuerstuhl befindliche Schiffsführer, unter dessen Anleitung der Schiffsjunge tätig war, selbst gesteuert hätte» Ein ursächlicher Zusammenhang kann somit nicht angenommen werden» e) Mit Recht hält es das Berufungsgericht für unentschuldbar, daß die Besatzung des Kahnes den Talfahrer vor der Kollision überhaupt nicht gesehen hat» Der Talfahrer war einwandfrei beleuchtet, es herrschte klare Nachtsicht; durch die Blinksignale des eigenen Bootes war man von der bevorstehenden Begegnung unterrichtet» Mag auch die Umweitbeleuchtung die Erkennbarkeit erschwert haben, so.hat doch das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß bei genügender Aufmerksamkeit der Talfahrer rechtzeitig erkannt und durch Beigehen des von seinem Boote ohnehin nach backbord gezogenen Kahnes der Unfall verhütet worden wäre» 3° Auch das Verschulden des Schiffsführers destii Schleppbootes ist im angefochtenen Urteil rechtst ehlerfrei festgestellto Dem Schleppbootsführer steht kraft seines' nautischen Oberbefehls die Leitung des Schleppzuges zu der Kahnschiffer - sowohl auf der Talfahrt wie auf da^; Bergfahrt grundsätzlich die Verantwortung für den richtigen Kurs seiner Anhänge und hat, falls auf den Anhängen nicht richtig nachgesteuert wird, diesen Fehler durch entsprechende Anweisung zu berichtigen (BGH VersR 1958, 759)^ Richtig ist zwar, daß der .an einem langen Strang hängende Kahn eines Bergzuges:.weitgehend eigene Bfeueffähigkeit besitzt und daher von deta Kurs seines . hies ändert aber nichts daran,, daß der Schleppzugführer jäüch im BPrgzug einen unrichtigen Kurs seines Anhanges mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere dutch entsprechende Anweisungen, berichtigen muß. nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er dem Talzug keinen geeigneten Weg. freigelassen und damit , gegen . Mit Recht sieht aber das Berufüngsgericht;ein Verschulden des Schleppzugführers darin, daß er die Gefahr, die iii dem von seinem Anhangkahn gehalteneiiSKurs lag, zu spät erkannte.. Darauf, daß er durch andere lichter irregeführt worden sei, kann sich der Schleppzugführer schon deswegen nicht berufen, da er unstreitig die Lichter, insbesondere das Topplicht des entgegenkommenden Fahrzeuges gesehen hat.« ken wegen des in der Nähe der Fahrwassermitte sich bewegenden Kurses seines Anhanges kommen müssen, und die Vorsicht hätte es geboten, daß er seinem Kahn Anweisung zu dem Beigehen gegeben, hätte« Erst recht galt dies,, als er, nachdem der Talfahrev üie Brücke..passiert hatte, erkannte oder ! hätte(§ 58 Nro : 2 , § 24 Nr» 1 a,: Anlage 1 RhSchPVO), das sowohl^ seinen eigenen .Anhangkahp^äis auch den Talfahrer die drohende Gefahr aufmerksam gemacht hätte o Wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen ist, daß eine solche Zeichengebung den Unfall verhütet hätte, so ^ ahält sich dies im Rahmen der tatsächlichen Würdigung«: Diese Schadensverteilung wird von der Klägerin und ihrer Nebenintervenientin in Richtung gegen die Beklagte zu. Bie gemäß den §§ 7, 92 BSchG/#739 Abs. 2 HGB , und § 823 BGB begründete Haftung des Beklagten zu 2 / verhindere sich gemäß § 254 BGB auf Grund des von ; ; der Klägerin im Sinne des § 3 .&bs V 1 BSchG zu vertre-! das Mityerschuläeii des Schiffsführers von "BrlHHP" 1/3 .beträgt» Für diese Abwägung sind folgende Erwägungen maßgebend« Der Schiffsführer von "E^fl^" bat gegen das Verbot der Kursänderung verstoßen und damit durch seine falsche Fahrweise die Kollisionsgefahr in erster Linie geschaffen» Beide Schiffsführer haben den Entgegenkommen schuldhafterweise nicht wahrgenomraen» Der Kahnschiffer hat einen unter den gegebenen Umständen nautisch fehlerhaften Kurs eingeschlagen» Das in Richtung gegen den Schiffsführer von "E^BRP" ergangene Urteil ist daher im Ergebnis zutreffend« Der Senat hat in dem auf die Klage der Reederei im Parallelprozeß heute ergangenen Urteil (II ZR 3/58) die Grundsätze, die bei der Schuldverteilung nach § 736 Abs» 1 HGB zu beachten sind, und die sich daraus auch für den vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Folgerungen näher dargelegt» Aus der hiernach für den Unfall gebotenen Schuldquotenverteilung von 4 s 2' s 1 ergibt sich eine Schadenersatzpflicht der Beklagten zu 1 in Höhe von 4/7» In dieser Höhe haften die Beklagten gesamtschuldnerisch, die Beklagte zu 1 jedoch nur im Rahmen der §§ 4s- 114 BSchG. Weisung ihrer Revision im übrigen das Urteil dahin zu ändern, :Z;..y./daß die Beklagte zu 1 dem Grunde nach statt zur Hälfte zu S/;///?-

Zitierte Normen: § 823 BGB
KahnesSchiffsführerTalfahrermBerufungsgerichtKahnKlägerinKursRevision

Volltext der Entscheidung

II__ZR_5_/58
Verkündet
 am 29o Juni 1959
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

; 1 m Hamen des
V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 der Firma Reederei Br^PPIP GmbH in Wepp|^p Bezirk Ki HapPstr» P -• P, vertreten durch ihre Gescnäftsführer, daselbst,
 Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Dr0
Nebenintervenientins
 Firma WflM-SPI^P Theodor WPB Söhne in Ki^, L - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof > Br»
gegen
 lo die Firma nPH^	und	SchPPIPHP-AG in
 vertreten durch ihren Vorstand, daselbst,
20 den Kapitän Jorinus Adrianus vPI dpi "‘cl—IBBBIIfc Pl"; bei der Beklagten zu 1,
von MS
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger, ProzeßeevoIlmächtigters Rechtsanwalt
 hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9° April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Haidinger, Dra Fischer, Dr« NÖrr* Dr<> Haager uhd Liesecke
 für Recht erkannt s

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W" ' •
la -
Die Revision der Beklagten gegen 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts fahrtsobergeriehts - in Köln vom 14o (3 U 75/57) wird zurückgewiesen»
das Urteil des — Rheinschiff-November 1957
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung dieser Revision im übrigen das bezei.chnete ? Urteil: in :Absats 2 und 3 dahin geändert?
Die Klage ist dem Grunde nach wie folgt gerecht fertigt* Für den von der Klägerin aus dem Unfall vom , 9=» Januar 1956 geltend gemachten Schaden haftet der Beklagte zu 2) zu 2/3? die Beklagte zu 1 - gesamtschuldnerisch mit dem'Beklagten zu 2 - im Rahmen der'
§§ 4? 114 BSchG zu 4/7o Im übrigen wird die Klage abgewiesen <,
Von den Kosten des BerufungsVerfahrens einsehiieß-:	lieh	den	Kosten der Uebenintervenientin werden dem:Beklagten zu 2)	2/3?	der Beklagten zu 1) - gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2)	4/7	auf erlegt <>/
Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden auferlegt?
a)	soweit sie die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Nebenintervenien/Zb tin . be t r e f f e n •? 2/3 dem Beklagten zu 2)? 4/7 -gesamt-: schuldnejrisch mit dem Beklagten zu 2)~ der Beklagten zu 1) und der Rest der Klägerin bzw« ? 'was die Kosten der Nebeninterveniehtih banlangt? ■der Ubben- ;
b' intervenientin?
b)	soweit sie die außergerichtlichen Kostender.'BeklagZ//Vl'.... ten zu 1) betreffen? 3/7 der Klägerin? soweit sie
 die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) Betreffen * 1/5 der Klägerin, im übrigen der Beklagten zu 1) bzvv. dem Beklagten zu 2) ihre eigenen
 außergerichtlichen Kosten»
Zur Verhandlung und Entscheidung über den Be-träg;öler Klageford^erung? soweit diese dem Grunde nach gerechtfertigt ist, sowie über die restlichen Kosten-
des Rechtsstreits
 und der Neben int erventi on und die
 Kosten des Verklarungsverfahrens 3 II 3/56 wird die Sache an das Amtsgericht - Rheinschiffahrtsgericht -in Duisburg-Ruhrort zurückverwiesen0
Von Rechts wegen
2
Tatbestand t
Die Klägerin .ist Eignerin des Kahnes "Brl ihre Nebenintervenientin Eignerin des Motorschleppers * Der Beklagten zu 1 gehört das MS	V
das am Unfalltag von dem Beklagten zu 2 geführt wurde
 Am 9- Januar 1956 fuhr in der Dunkelheit um 18»45 Uhr der mit 950 t Brikett beladene Kahn	V	als
 einziger Anhang des Motorschleppers "HflflV im Stadtgebiet. von Bonn bergwärts» Dabei zog der Schlepper rechtsrheinisch nahe an einem dort ankernden französischen Schleppzug'entlang» MS	kam leer zu Tal® Das
 Schleppboot und das Motorschiff einigten sich durch Blinksignale auf ein regelwidriges Begegnen steuerbord an steuerbord» Beide Schiffe fuhren aneinander unterhalb der Brücke vorbei» Ganz kurz darauf stieß etwa 300 m unterhalb der Brücke MS "EM11 Kopf auf Kopf mit "BrMHJfe" zusammen, wobei die Wucht des Stoßes des Stevens von "E^IP" vor allem die linke Bugseite des tief abgeladenen Kahnes eindrückte, während der Steven des Kahnes die linke Bugseite des hoch aus dem Wasser ragenden Motorschiffes traf» Im Vorschiff des Kahnes ertrank ein 8 Monate altes Kind»
Die Klägerin und ihre Nebenintervenientin behaupten, der Unfall sei allein dadurch verursacht, daß mit zu hoher Geschwindigkeit und ohne Ausguck zu weit nach rechtsrheinisch in den der Bergfahrt zustehenden Kurs gefahren sei» Mit Ger Klage hat die Klägerin ihren auf 134 192,89 DM bezifferten Schaden nebst Zinsen gegen die
 beiden Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht*
Die Beklagten bestreiten ein fehlerhaftes Verhalten*: von	Sie- behaupten? der Kahn "Brflm" habe
 mindestens 50-60 m nach steuerbord außerhalb des Kurses seines Bootes gelegen und sei dadurch auf dem üblichen Talfahrtsweg in der Mitte des Stromes dem Motorschiff vor den Bug geraten* Der Kahp. sei nicht oder nicht ordnungsmäßig beleuchtet und daher nicht zu erkennen gewesen* Auf dem Kahn habe man dem hell erleuchteten Talfahrer nicht genügend Aufmerksamkeit zugewendet* Der Führer des Motor-schleppers	habe	es	pflichtwidrig unterlasseh? sei-
nen Kahn zu dem; Beigehen aufzufordern*
Die Beklagte zu 1 hat den ihr durch den Zusammenstoß entstandenen Schaden in einem Parallelprozeß gegen die Klägerin und die Nebenintervenientin:und deren Schiffsführer geltend gemacht, desgleichen die Nebenintervenientin ihren durch den Strangbruch entstandenen Schaden gegen die Beklagte zu 1 und deren Schiffsführer*
Das Rheinschiffahrtsgericht hat in dem vorliegenden und in dem von der Nebenintervenientin geführten Rechtsstreit die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage der Schiffseignerin von	abgewiesen*
Das Rheinschiffahrtsobergericht hat in allen drei Prozessen die Urteile des Rheinschiffahrtsgerichts teilweise geändert* Im vorliegenden Rechtsstreit hat es ausgesprochen?
Für den von der Klägerin aus dem Unfall vom 9> Ja-.t-^E nuar 1956 geltend gemachten Schaden haftet die Be-
4
klagte zu 1 gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 im Rahmen der §§ 4y 114, BSchG dem Grunde nach zur Hälfte»Dem Beklagten zu 2 gegenüber ist.die Klage dem Grunde hach zu 2/3 gerechtfertigt» Im übrigen wird die Klage abgewiesen»
Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag hat es den Rechtsstreit an die Vorihstanz zurückverwiesen»
In dem gleichzeitig zur Entscheidung durch das Revisionsgericht (II ZR 3/58) anstehenden Rechtsstreit wegen der Klage der Reederei	gegen	die	Reederei	Bil
 den Schiffsführer von "BrflHÜHB"? die Reederei und den Schiffsführer von	hat	es	ausgesprochen?
Für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden haften im Rahmen der §§ 4? 114 BSchG dem Grunde nach die Beklagte zu 1 zu 1/3? die Beklagte zu .3 zu 1/6» Mit diesen gesamtschuldnerisch haften die Beklagten zu 2 und 4 für die Klageansprüche dem Grunde nach zur Hälfte» Im übrigen wird die Klage abgewiesen»
In dem inzwischen durch Zurücknahme der Revision (II ZR 10/58) rechtskräftig gewordenen Urteil in dem Rechtsstreit der Reederei	gegen	die	Reederei	und	den
 Schiffsführer von "E^H^" hat es ausgesprochen
 Für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden haftet die Beklagte zu 1 gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 im Rahmen der §§ 4? 114 BSchG dem Grunde nach zur Hälfte» Dem Beklagten zu 2 gegenüber ist die Klage dem Grunde nach zu 5/6 gerechtfertigt» Im übrigen wird die Klage abgewiesenv.
 
Ini vorliegenden Rechtsstreit erstreben die Klägerin mit ihrer Revision und die Nebenintervenientin die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils, während die Be-, klagten mit ihren Revisionen Abweisung der Klage in vollem Umfang begehren,. Alle Streitteile beantragen Zurückweisung ■: der gegnerischen Revision»
Entscheidungsgründe s
I» Bas ursächlich schuldhafte Verhalten der Schiffsführungen der beteiligten Schiffe hat das Berufungsgericht iffw'gs ent liehen zutreffend festgestellt= Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revisionen können nicht dazu führen, daß für einen der beteiligten Schiffsführer ein ursächliches Verschulden überhaunt entfiele»
,	1, Das ursächliche Verschulden des Schiffsführers
 mii 11 i'iJipBBi1 sieht das Berufungsgericht mit Recht darin, daß er im Hinblick auf die gegebene Verkehrslage einen falschen Kurs (Fahrtweg) eingeschlagen habe, der das MS
in äen rechtsrheinischen Teil des Fahrwassers geraten ließ, und zu schnell gefahren sei, obwohl er den Anhang des Schleppbootes	nicht	wahrgenommen	habe»
Die Revision der Beklagten hält den von	e4n“
geschlagenen Kurs
 für richtig, da er dem üblichen Kurs der
 Talfahrer entsprochen habe und der Kapitän von ."EflJHP" nicht damit habe rechnen müssen, daß der Anhangkahn des Schleppbootes "H4||^" so weit zur Strommitte hinausgelegen habe» Auch meint die Revision, die Geschwindigkeit von 12 - 13 km/h sei unter Berücksichtigung der Stromgeschwindigkeit ungefähr die geringste Geschwindigkeit gewesen, die
nE0P" habe fahren können, Schließlich entschuldbar, daß "E^HP” den Anhangkahn
 hält sie es für nicht wahrgenom-
men hato
 Den Ausführungen der Revision kann in keinem diese: Punkte gefolgt werden.
a) Schon im Augenblick des Vorbeifahrens von "Hppp1' befand sich "EpHB" im rechtsrheinischen Fahrwasser, Die Fahrwassermitte befindet sich unstreitig (vgl, Strafakten Bl, 29 R) in einer Entfernung von je 98 m, von der Mitte jeder der beiden Brückenpfeiler an gerechnet. Nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts (Urteil S. 19) lag der französische Schleppzug etwa in der verlängerten Begrenzungslinie des rechtsseitigen Strompfeilers vor Anker, Von diesem Schleppzug hielt "Hflfe" einen Abstand von 25 - 30 m (Urteil S, 18),	war	daher
 etwa 70 ;'m von der Strommitte entfernt. Da "EflHP" das Schleppboot in einem Abstand von etwa 50 m passierte (Urteil S, 12), war "EfllV bei der Vorbeifahrt an "HPi^" etwa 20 m von der Fahrwassermitte entfernt, befand sich also damals bereits eindeutig im rechtsrheinischen Fahrwasser,
 Da das Berufungsgericht, worauf noch zurückzukommen sein wird, feststellt (Urteil S, 27), daß der Kahn "BrdBHBp"
40 m. steuerbord außerhalb des Kurses seines Schleppbootes fuhr, hatte sich die Entfernung des MS "EpflP" von der Strommitte im Augenblick des Zusammenstoßes um weitere 10 m •auf.etwa 30 m vergrößert.
Die zwischen den Parteien streitige Frage, obdie Talfahrt mit dem Übergang zu dem' rechten-- Ufer, übli!'öb'e:w teibar unterhalb der Brücke oder;erst einige>hundertiMeter tiefer beginnt, bedarf keiner Prüfung^ da es hierauf nicht
 ankommt, Der Talfahrer "EBHP" durfte nicht den Weg wählen , der vielleicht üblich ist, wenn keine Begegnung bevor-; steht, sondern mußte den Weg wählen, den ihm der Bergfahrer gewiesen hatte? er mußte nach § 38 Nr, 1, 3, § 39 Nr, 1	,
BhSchPVO ah dem bergfahrenden «H®Bi,,-Schleppzug st£ufrbord•. an steuerbord vorbeifahren, Diese Pflicht bestand nicht -nur gegenüber dem Schleppboot	sondern auch gegenüber
 dem geschleppten Kahn "Br^HHHB"» Solange "E^flH^" den Anhangkahn nicht wahrnahm, durfte er, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht nur nicht über die Strommitte fahren, sondern mußte sich möglichst weit linksrheinisch halten; selbst wenn	in	der	Strommitte	gefahren wäre
 und der Kahn bis dorthin hinausgeiegen hätte, wäre der Talfahrer nicht frei von Schuld, da er wegen der bevorstehenden Begegnung mit dem Bergzug mit dem Übergang überhaupt nicht hätte beginnen dürfen, sondern sich in dem linken Teil seiner Fahrwasserhälfte hätte halten müssen. Der Schiffsführung von	kann	nicht	abgenommen	werden,	daß	sie nicht da-
mit habe rechnen müssen, daß sich ein Fahrzeug in dem von ihr eingeschlagenen Kurs befinden würde. An dem vom Schleppboot	geführten	zweiten weißen starken licht erkannte
 die Schiffsführung von "EBIB" ? daß das Eoot einen oder mehrere Anhänge hatte; bei dem von ihr einzuschlagenden Kurs ;.mußte sie davon ausgehen, solange sie keine gegenteiligen •’^äh'rnehmiöigeh machte, daß das Eoot mehrere Anhänge schleppte; ;XIie mußte ferner nach den Feststellungen des Berufungsgerfch't^ damit rechnen, daß die Anhänge noch im Übergang zu dem linken Ufer begriffen waren. Diese Möglichkeit wurde nichttdadurch, ausgeschlossen,- daß sichu,,HBIiÜ,'t:uhd "EflB1 schon auf :. weite Entfernung durch Blinksignale auf: die; Begegniing steuerbord an steuerbord geeinigt v hatten, Aus dieser Verkehrslage; folgte für dieSchiffsführung von ''EBPP" die
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Pflichtsich möglichst weit linksrheinisch zu halten, solange sie den oder die Anhänge nicht ausmachte0 Der Erfüllung dieser Pflicht stand auch nichts im Wege*. Das links- . rheinische Revier war frei; der Schänzgengrund, auf den sich die Revision beruft, . oegann erst 600 m unterhalb der Brücke, abgesehen davon, daß er bei dem damaligen Wasserstand und dem geringen Tiefgang des leeren Motorschiffes kein Hindernis bot«, Die vom Berufungsgericht zutreffend festgestellte leichte Neigung des Kurses des Motorschiffes schräg zu dem rechten Ufer unter Überschreitung der Stromwassermitte war daher nautisch völlig verfehlt und stellt ein grobes Verschulden dar«,
In diesem Zusammenhang ist die Revisionsrüge der Klä- . gerin insoweit zurückzuweisen, als sie beanstandet, das Berufungsgericht habe nur eine leichte Schräglage von
 angenommen,.Die Revision der Klägerin hat sich hierbei von der von ihr, überreichten Skizze irreführen lassen, die mit den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht übereinstimmto Das Berufungsgericht hat festgestellt (Urteil S«, 19), daß der französische Schleppzug etwa in der verlängerten Begrenzungslinie des rechtsseitigen Strompfei- ; . lers gelegen habe, währen in der Skizze dorthin das Schleppboot	verlegt,	ist» Nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts hat demnach der Zusammenstoß 25 bis 30 m näher an.der Fahrwassermitte stattgefunden als in der Skizze dar- ; gestellto Dagegen hat die Revision der Klägerin recht, wenn äib:.in dem Verhalten der Schiffsführer von	.(äußer
 der Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 4 IthßchPVOhauch eine Verletzung des § 37 sieht, und zwar der Nr., 3 (deren Verbot regelmäßig mit dem der Nr» 2 zusammenfällt, siehe Kählitz, Verkehrsrecht auf Binnenwasserstraßen,
 RhSchPVO §37 Anm» 7 a;.E»)-, die mit einer Verletzung des
 Satz 1 Hand in Hand geht » Das ergibt sich aus folgenden .Erwägungen?
§ 34 RhSchPVO aF enthielt füp. Fahrzeuge, die einander auf Kursen, begegneten, deren Beibehaltung die Gefahr des Zusammenstoßes herbeiführen würde, das. Gebot des Auswei-chens nach steuerbord» in.die neue Rheinschiffahrtspolizei-Verordnung ist ein solches Gebot nicht aufgenommen worden/ /‘weil man erkannt hat, daß die Fälle? in denen das Ausweichen nach Steuerbord in Frage kommt, in der Praxis ebenso häufig Vorkommen wie die Fälle,, in denen das Ausweichen nach Backbord in Frage kommt» In § 38 Nr„ 1 ist als Generalregel festgelegt worden, daß die Bergfahrer den Talfahrern den Weg weisen	(Begründung	der	Zentralkommission
 für die Rheinschiffahrt., abgedruckt bei Kählitz § 38 Anm» 1 Fußnote)» Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Bergfahrer dem Talfahrer durch Blinksignale.nach § 38 Nr» 3 b angezeigt hat,: daß er ihn an steuerbord .vorbeifahren lasse, so hat er ihm damit nach § 38 Nr» 1 Satz 1 den Weg gewiesen, an ihm an steuerbord vorbeizufahren* Hat der Talfahrer in diesem Zeitpunkt, um mit den Worten des § 34 RhSchPVO aF zu sprechen, einen "Kurs.., dessen Beibehaltung die Gefahr des Zusammenstoßes herbeiführen würde", so wird ihm jetzt der Fahrtweg ("Kurs" des Fahrzeuges auf Binnenschiffahrts-sträßen, siehe Kählitz § 37 Nr» 6) gewiesen, den er einzu-schlagen hat und der damit nach § 38 festgelegt ist» Diesen Kurs darf er nach § 37 Nr» 3 nicht ändern» Dieser Kurs (Fahrt •weg) lag für "E^ll^" objektiv fest, und zwar in einer Richtung, daß	in einem angemessenen Abstand von dem
40 m zur Strommitte außerhalb seines Schleppbootes fahrenden. Kahn "Br^MBBfc" vorbeizufähren hatte, wofür, ihm auch
 vom Bergzug ein geeigneter Weg freigelassen worden war,
 Wern -'E^»" diesen ;ob«jektiv festgelegten Pahrtweg nicht eiligeKal-tphl sö nderneine Riehtuag beibehalten oder •• einge-schlagen hat , die die Gefahr des Zusammenstoßes mit dem Rähn hefbeiführte, so lag darin eine Kursänderung im Sinne :des 37 Nr» 3» Diese Kursänderung war auch schuldhaft» So-lange'-ein Talfahrer die Anhänge nicht wahrnehmen kann? ist sein Kurs subjektivmindestens in der Weise;festgelegt, daß er die Mtte"^ä:|ts4?P|i|it'^ai3sefs nicht befahren * geschweige äenn überschreiten darf, sofern das Revier frei ist» Der Talfahrer muß damit rechnen, daß die Anhänge im Bereich ihrer Bahrwasserhälfte außerhalb des Kurses ihres Schleppbootes fahren, namentlich dann, wenn das entgegenkommende ; Schleppboot sich nahe am Ufer oder an dort ankernden Schiffen hält, und erst recht, wenn die Anhänge demnächst .durch eine Brücke fahren müssen, bei deren Durchfahrt sie so Aveit wie möglich die Mitte des Durchlasses zu halten haben (§ 65 Nr» 4). Befindet sich unterhalb ein Übergang der Bergfahrt z-um andern Ufer, so muß der Talfahrer auch in Rechnung ziehen, daß die Anhänge im Augenblick des Vorbei-fahrens den Übergang noch nicht vollständig beendet haben» Aus alledem ergibt sich für den Talfahrer, der die Anhänge hoch nicht wahrnehmen kann, die Pflicht, einen möglichst großen Abstand von dem entgegenkommenden Schleppzug zu halten» Eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen das Verbot , der Kursänderung nach §§ 37 Nr» 3, 38 Nr» 1 Satz 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn der Talfahrer bei sonst freiem Revier sich in die Pahrwassermitte begibt oder diese gar überschreitet» Eine solche Zuwiderhandlung fällt der ‘Schiffsführung von	zur	last»
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b) Das Berufungsgericht hat festgestellt (Urteil 16), daß "EflHBP' im Augenblick der Kollision schneller
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»
•als .12	die Einhältung^::.^
:dieser Geschwindigkeit war, solange dar oder die Aja33Läba’ige.' d/e § .Schle p pbodtes nicht wahrgenommen wurden, fehle rhaft.;o-ni Der "Revision hahh nicht zugegeben werden, daß ünterVBe-f
:^eksipßt'fg^hg^d'er’- Stromgeschwindigkeit Beyicht derIjWas;s e rschutzpplizeiv.mit. c a»
j die im Abschluß-5 km angegeben is
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rd.x’ie’i • von: "EflflfB)" nicht habe herabgesetzt
;wer4eWikÖnh€n:'?;" selb st wenn die Stromgeschwindigkeit tat-gäahllph etwas höher gewesen seih sollte»
^ , Schließlich stellt es aüch4 ein grobes Verschulden der ..Schiff SfühhuhS von	dar>	daß	sie	den:	Anhang-
;^hhhhach /:dem,;sie pflichtgemäß in sorgfältiger Weise hätte lusschah<^aiten müssen, nicht wahrgenommen hat. Der Kahn .wai". mit Sinem Topplicht ausgestatfet;;v Dafürdaß seihe Diehtstärke: den Vorschriften (§ 30 Nr» 1) nicht entsprach, liegen- keinegenügenden Anhaltspühlct.e vor (s, darüber unten), Eslk^	zvyär : zu^egeben werden, daß die. Petroleumlampe unter
 den vöbi Ber ulühgSgerieht festgestellten (Urteil S,. 15) Umständen: schwer erkennbar war0 Konnte man sie aber vom-—;>'hc
 Steuerstuhl aus, .wo, sich die Besatzungsmitglieder unterhielten, mit bloßem Auge nicht ausfindig machen, so mußte, X Wfe dhs: Berufungsgericht zutreffend äusführt, aufdem'v.Vor-X hehiff^ ein.; Ausguck auf gestellt werden, der notfalls, wie er- ; •gähzend.-zu-'^bemerken ist, ein Glas hätte verwenden müssehot; :.
die Nachtsicht:klar warhätte/dieser mit Hilfe: deshGla-aes^.^	mehr	alsi I20;:^	jedenfalls :
kurS näch lem’ Durchfahren der Brucke /d	Topplicht	e.rkepnsn	f
könnenwenn :; er;d anäch ge sucht :häi^di,.dehnl^ iBesa|'shngn:^£ Xl Viön,	hat , wie unbestritten; Ist,dasv-Toppi^
;anl^	150	m	langen;. Sträng hängenden Kahnes -mit n
bloßem Auge gesehen» Im übrigen hätte ein Ausguck mit?|d^ä 1
Glas auch de^ weißen Kopf des Kahnes, wenn dieser über-
f'T'' * *1*. •	v.- •	’
denn der Matrose D
•	r£p
Auge den weißen Kopf des Kahnes hinter dem lalschiff ver-
Wie das Berufungsgericht zu der Ansicht kommen konnte daß.das auch nach der Meinung des Berufungsgerichts mehr als 6m über dem Wasser befindliche Topplicht für die Besatzung auf dem St euer stuhl von	" alsbald in
 den toten Winkel geraten sei, da der Bug des Schiffes 4,20 m aus dem Wasser ragte, ist nicht recht verständlich» Richtig ist jedoch, daß der Bug des tiefliegenden
*	* * I **. ..
Kahnes.in den toten Winkel kam und daß das Topplicht, je näher die beiden Schiffe einander kamen, desto weniger hoch über den Bug von	vom	Steüerstuhl	aus ge- .:
sehen, emporragte und daher schwerer erkennbar wurde»
Wie dem auch sei, jedenfalls hätte die Höhe des Buges über dem Wasser dem Kapitän von "EPH" erst recht Veranlassung'^ür Aufstellung eines Ausgucks geben müssen, wenn er den Anhangkahn vom Steuerstuhl aus nicht ausms,-chen konnte»; .
An dem auch vom. Berufungsgericht nach dem Zusammen- » hang der .Urteilsgründe angenommenen ursächlichen,Zusammsh-:häng zwischen der Unterlassung des Auf ste11ens; eihes.AustL gucks und dem Zusammenstoß kann kein Zweifel bestehäh^ .jedenfalls ein mit Glas bewaffneter Ausguck den Kahn ,sb';;>r rechtzeitig hätte entdecken können, daß	noch
 hätte auswei.chen können»
schwinden sehen (Verklarungsakten Bl» 13; Gutachten des Wasser- und Schiffahrtsamtes Köln, Strafakten Bl» . 35.}»

• 2o Dem Schiffsführer de3 Kahnes^	wirft	,
das Berufungsgericht ebenfalls ein ursächliches Verschul-den an dem Zusammenstoß vor, das es in der Hauptsache darin sieht, daß er zu weit, nämlich mindestens 40 m, außerhalb des Kurses seines Schleppbootes gefahren sei und den Talfah-rer vor der Kollision^ hieht gesehe

M'.

Die Revision der Klägerin erhebt hiergegen verschiedene Angriffe, die im Ergebnis an der Schuldfeststellung nichts ändein könneni •
ä-):: ' ’Zunächst- greift: die Revision der': Klägerin die Festst eiluhg an, daß der Kahn 40 m steuerbord außerhalb seines Boötskurses gefahren sei» Das Berufungsgericht hat die BeSi-;stelluhg unter Würdigung der Aussagen von- Zeugen getroffen, die '.übei;:. den"Abstand; Angaben machen, konnten; sodann hat das Oberiähdesgericht;:irmstände^angeführt* die nach seiner An- t sicht im Einklang mit dieser Festste 11 ung. ständen?: daruriter "in 'starkem; Maße die Tatsache , daß das 80 m länge Motor- . schiff J im/Anschluß ah die .Ko 11 is i ön fast in; Dwärslage zwi-/ scheh/dsm Kahn nBr^(B|iB^/	den Ankerliegern hin-
durchgetrieben 1st,'' » -Das/Berufüngsgericht ist dabei entgegen.; dem ./Rheinsöhiif ah0sgerieht;.der/;Auif äsßung, /dieYLa^e/,;dessil/i; Kahnes /könne/ sich durch/deh sehr hef tigen /Zusämmenstoß und das an schließ end e Ab t reiben ni cht we sentli eh ver ändert hab en»
Ansichf/des/Rhein sehrffahrtScherge 1-nibhts J;slüfc/u^i/cht ig /unhim^
(Kiese Erage/Üui^flHac	-/./
|lb;üieee«^	beurteilende	Fr	agc/ohhe/ZuziehUng ■/.
elites :,.Sgchy£ r |tän dig en '/erits chiederi werd en//k|hh t e(/und:/ ob/; hi cht -hu^//ähs/' 'änKären/ /Orühden/Redenken/ge geh^di^//Kerwertuh^-ht^söS Beweis an zeiehens bestehen , bedarf keiner Erörterungdä: das
'4z
f Berufungsgericht diesen Umstand nur zur Unterstützung sei-
I •
j ner bereits aus anderen Gründen getroffenen Feststellung !'. herangezogen hat. Somit ist davon auszugehen, daß der Kahn 1	40 m außerhalb des Bootskurses fuhr.
i	.	Di	e:	Revision	der	Klägerin	wendet sich weiter gegen die
: ( Ansicht des. Berufungsgerichts, das erhebliche Hinausliegen fe:; des Kahnes aus dem Kurs seines Bootes sei fehlerhaft gewesen
 fev-:.': i*'\'

‘	Zuzugeben:'ist der Revision, daß der Kähnschiffer (und
 p]%auch der Schleppzügführer) nicht gegen § 37 Nr . . 1 oder . .
• $ 38 Nr. 1 Satz 2 RhSchPVO. verstoßen haben (vgl. Bärüfungs-ürteil S, 23). Denn der Talfahrer hatte unzweifelhaft hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt, ihm wurde für das Begegnen ein geeigneter Weg freigelassen. Das Berufungsgericht hat nicht entschieden und brauchte nicht zu entscheiden, ob • •'.an sich ein so weites Herausliegen aus dem Kurs: des eigenen ::;A/;Boötes. nautisch fehlerhaft ist. Das Berufungsgericht hat /././/-jedoch mit Recht unter den gegebenen Umständen den vom Kahn
,:eingeschlagenen Fahrtweg für. nautisch falsch gehalten. Ein • ;A:solcher Fehler konnte entgegen der Ansicht der Revision . .: p/Aauch danhvTorliegen, wenn der Kahnschiffer nicht gegen eine ^p^hezielle Vorschrift der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung , Ippverstieß.,Die Umstände, die das Fahren des Kahnes im Kurs seines Bootes geboten hätten, hat das Berufungsgericht zu-.treffend darin gesehen, daß der Kahnschiffer, wie unstreitig, //mit dem Entgegenkommen eines Talfahrers rechnete, ohne diesen p^wahrzunehmeno Solange der Kahnschiffer den Kurs* den der .
// • Talfahrer nahm, nicht erkannte, gebot es die Sorgfalts/-;, pflicht (§ 7 BSchG, § 4 RhSchPVO, daß er sich hinter seinem \ Boot hielt. Diese Sorgfaltspflicht bestand, wie das Beru- .. fungsgerieht richtig annimmt, um so mehr, als sich dort ein.
allmählicher Übergang der Talfahrer, die '.üblicherweise. , (siehe auch § 65 Hr? 4. RhSchPVOj durch die Mitte des mittleren Brückenbogens fahren, zu dem rechten Ufer befindet (wobei. nicht entscheidend ist, ob dieser Übergang üblicher-...
weise .gerade an dieser Stelle. oder etwas weiter unterhalb, stattfindet.) -und als die Petroleumlampe des Kahnes für den Täif.ahrei^ schwer» erkennbar war.?. Es’ist nipht rechtsirrig j
wenn: das Berufungsgericht es für. erforderlich gehalten hat, üaßv.^'6?!Kahrisphiffer aus' Sicherheitsgründen im Kurs seines
fBootes1 zu bleiben hatte? Der Kahn befand sich nach deh;
Feststellungen::,dea Berufungsgerichts auch'nicht so weit; von der . Pährwas's errai 11 e ent f e rht,.. daß der Kahns chi ff er .nicht (mit...einer^..Gefährdtmg eines ebenfalls sorglos oder ., jnöch...scrgio^	Entgegenkommens	hätte	rechnen	müs
 sen
:... Daß•der.Kahn sich gefahrlos in seinem Bootskurs hätte halten können, hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtst fehlerfrei angenommen? Der Kahn hing an einem .120 - 150 m Fangen -Strang und hat te trotz seiner ’ Schwerfälligkeit ..genügend, eigene . Steuerfähigkeito .Er hätte., wenn, eh sich.hin-' ter seinem Boot gehalten hätte, unschwer durch die Mitte.
r^'h''M'ttljereii Brückendurchlassers fahren können,; da die Ühfallstelie von der Brücke etwa 300 m entfernt ist und
 der Kahn.auch von seinem Boot in dieser Richtung gezogen Wprdentwäre/oV Im übrigen läßt die..Revision, die ühzu-tref^' f end ,.ydn;; eineA . ’in Schlangenlinien Pahren'• spricht, (auch außer^acht^Fdaß'nach.der Feststellung des: Berufungsgerichts hichtj das Schleppboot	sondern	der	vor Anker iie>r-
Schieppzüg sich.etwa in der verlängerten Begrenzungs-
rechtsseitigen Strorapfeilers befand 9
6 -
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen auch seine Überzeugung, der Kahn wäre dann nicht angefahren v/brdeh? wenn er sich ordnungsgemäß im Kurs seines . Bootes gehäiiän hätte» Der vom Kahnführer begangene nautische Fehler war daher mitürsächlich für den entstandenen
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b)	Soweit das Berufungsgericht meint, das schwer erkennbare Petroleum-Topplicht,des Kahnes hätte dem Kahnführer erst recht Anlaß geben müssen,: sich im Kurs seines Bootes zu halten, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Wenn jedoch das Berufungsgericht, wie es den Anschein hat, in der.Führung des Petroleum-Topplichtes eine Nachlässigkeit sieht, die als selbständiges ursächliches Yer schulden in Frage käme, .so kann dem nicht zugestimmt werden,. Nach § 30 Nr, 1 müssen geschleppte Fahrzeuge bei Nacht als Topplicht ein weißes helles Licht führen. Unter "hellem Licht" ist ein solches zu verstehen, das in dunkler Nacht . bei klarer Luft etwa 2 km sichtbar ist (§ 1 n). Das Berufungsgericht bezeichnet zwar das Topplicht des Kahnes als schwach. Eine Feststellung darüber, daß das Licht nicht die erforderliche Sichtweite besaß, hat es jedoch nicht getroffen. Die Lampe selbst konnte nicht geprüft werden, da sie durch den Zusammenstoß zerbrochen war. Auf Grund von Zeugenaussagen eine ;solche Feststellung zu treffen, wäre im Hinblick auf:die vom Berufungsgericht festgestellte starke Umweltbeleuchtung (vgl. Kähliiz § 1 Anm,. 37) schwierig gewesen, Die Tatsache allein, daß der Kahnführer die an Bord befindliche elektrische Topplampe nicht verwendetet kann nicht als ausreichend angesehen werden, um ihm einen Verstoß gegen die Vorschrift der Verwendung eines hellen Lichtes vorzuwerfen,.
Im Gegensatz zim Rheinschiffahrtsgericht
 ist das Be-
rufungsgericht der Meinung, das Topplicht habe 37 - 4.7 cm zu tief gehangene, Nach § 30 Nr,, 1 muß das. Topplicht mindestens 6m über dem Gangbord oder dem Deck gesetzt werden» Während das Rheinschiffahrtsgericht dabei von der niedrigsten- Stelle des Gangbordes ausgeht, legt das Berufungsgericht die direkte Entfernung zwischen lampe und dem Deck ocler dem Gangbörd am Fuße des Flaggenmastes zugrunde» Der Ansicht des Berufungsgerichts tritt der Senat bei, da nach Bild 5 der Anlage 6 zur Rheinschiffahrtspolizeiverordnung die..Entfernung zwischen dem Topplicht und dem Fußpunkt des:
■Mästes-'-'niaßgebend ist, wenn auch dort der Mast etwa in der-.' Mitte des Kahnes. angebracht ist, wo das Gangbord meist: •• niedriger ist als das Deck auf dem Vorschiff» Dem Kahnführer kann jedoch bei der nicht eindeutigen Gesetzeslage und im Hinblick darauf, daß diese Frage in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt war, nicht zu dem Vorwurf angerechnet werden, wenn er den Standpunkt eingenommen hat, den auch das Rheinschiffahrtsgericht vertreten hat» Somit erübrigt, es sich, auf die Frage der Ursächlichkeit dieses Verstoßes.
gegen die •Rheinschiffahrtspolizeiverordnung einzugehen». Falsche lichterführung kann dem Kahnschiffer daher nicht.
angelästet werden».
c)	Dagegen, nimmt das Berufungsgericht rechtsfehler-.frei an,'es hätte - ein Ausguck auf das Vorderschiff gestellt f.werden müssen, wenn der Kahn. so: weit selbständig außerhalb
.seines Bootskurses navigierte». Das kann von der Revision, :Säicht. mit' der Erwägung ausgeräumt werden, , der Kahnführer habe mit: dem vorschriftswidrigen Fahren des Talfahrers
 blicht rechnen müssen» Da der Kahnführer wußte, daß ihm ein’ iT^fahrer .entgegenkäia,; mußte er nach diesem Ausschau,halten;
wenn er ihn vom Steuerstuhl aus nicht ausmachen konnte, mußte, er ein Besatzungsmitglied zur Beobachtung nach vorne schicken» .
d)	Dahinstehen kann, ob es, wie das Berufungsgericht meint, ein Mangel an Vorsicht ist, wenn der Kahnführer unter den gegebenen Umständen dem Schiffsjungen die Steuerung des Kahnes überließ» Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kahn anders gesteuert worden wäre, wenn ihn der im Steuerstuhl befindliche Schiffsführer, unter dessen Anleitung der Schiffsjunge tätig war, selbst gesteuert hätte» Ein ursächlicher Zusammenhang kann somit nicht angenommen werden»
e)	Mit Recht hält es das Berufungsgericht für unentschuldbar, daß die Besatzung des Kahnes den Talfahrer vor der Kollision überhaupt nicht gesehen hat» Der Talfahrer war einwandfrei beleuchtet, es herrschte klare Nachtsicht; durch die Blinksignale des eigenen Bootes war man von der bevorstehenden Begegnung unterrichtet» Mag auch die Umweitbeleuchtung die Erkennbarkeit erschwert haben, so.hat doch
t	*
das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß bei genügender Aufmerksamkeit der Talfahrer rechtzeitig erkannt und durch Beigehen des von seinem Boote ohnehin nach backbord gezogenen Kahnes der Unfall verhütet worden wäre»
3° Auch das Verschulden des Schiffsführers destii Schleppbootes	ist	im angefochtenen Urteil rechtst ehlerfrei
 festgestellto Dem Schleppbootsführer steht kraft seines' nautischen Oberbefehls die Leitung des Schleppzuges zu
(§ 2 Nr» Ah
 Er trägt •- unbeschadet der eigenen Verantwor-
der Kahnschiffer - sowohl auf der Talfahrt wie auf da^; Bergfahrt grundsätzlich die Verantwortung für den richtigen Kurs seiner Anhänge und hat, falls auf den Anhängen nicht richtig nachgesteuert wird, diesen Fehler durch entsprechende Anweisung zu berichtigen (BGH VersR 1958, 759)^
Dies gilt überall und ifi jeder Lage» Wenn die Nebeninter- . . venientin darin eine Überspannung der an einen Kapitän des
 Schleppbootes zu stellenden Sorgfältsanforderungen sieht, sp ■■ verkennt sie die Stellung des Schleppzugführers im Sehleppzug. Richtig ist zwar, daß der .an einem langen Strang hängende Kahn eines Bergzuges:.weitgehend eigene Bfeueffähigkeit besitzt und daher von deta Kurs seines .
Bootes; nicht so abhängig ist wie der Anhangskahn im Talzug. hies ändert aber nichts daran,, daß der Schleppzugführer jäüch im BPrgzug einen unrichtigen Kurs seines Anhanges
 mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere dutch entsprechende Anweisungen, berichtigen muß. Das hat. der Führer des Bootes "H<
>" versäumt
 Ikiannwie bereits beim Verhalten des, .Schiffs-
sy des Kahnes. "Br
j-
eroroerc
 auph dem.Schlepp-
z.ug’führe.r nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er dem Talzug keinen geeigneten Weg. freigelassen und damit , gegen . §. 58 Nrp 1: Sätz.. 2 verstoßen habe». Mit Recht sieht aber das Berufüngsgericht;ein Verschulden des Schleppzugführers darin, daß er die Gefahr, die iii dem von seinem Anhangkahn gehalteneiiSKurs lag, zu spät erkannte.. Der Schleppzug-:
führer;kannte.. deh^Kurs 'seines Kahnesä; Bei; gewissenhaften
 jfepbahhtüh^	mußtä	;:er..:	aRch',arkennea	,	^aß.	'	!:£!S
Me.a.er?v%{der;. schiießlich in einemAAbsiand von nur. 50 m an ;seinem; BpO:t; vorkeifuhr, über die Stromraitte gefahren.:;war
 Ühä '-in den .Bereich seines Schleppzuges geraten würde.
20 -

Darauf, daß er durch andere lichter irregeführt worden sei, kann sich der Schleppzugführer schon deswegen nicht berufen, da er unstreitig die Lichter, insbesondere das Topplicht des entgegenkommenden Fahrzeuges gesehen hat.« Schon als der Schleppzugführer den Talfahrer etwa in Fahrwassermitte die Brücke durchfahren sah, hätten ihm Beden-• * ♦**.***.
ken wegen des in der Nähe der Fahrwassermitte sich bewegenden Kurses seines Anhanges kommen müssen, und die Vorsicht hätte es geboten, daß er seinem Kahn Anweisung zu dem Beigehen gegeben, hätte« Erst recht galt dies,, als er, nachdem der Talfahrev üie Brücke..passiert hatte, erkannte oder ! erkennen mußtä^:daß dieser nicht linksrheinischen Kurs nahm» Bei dieser; Sachlage hätte vom. Schleppzugführer er-K^.;.^ertet werden müssen, daß er ein:Achtungssignal gegeben . hätte(§ 58 Nro : 2 , § 24 Nr» 1 a,: Anlage 1 RhSchPVO), das sowohl^ seinen eigenen .Anhangkahp^äis auch den Talfahrer die drohende Gefahr aufmerksam gemacht hätte o Wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gekommen ist, daß eine solche Zeichengebung den Unfall verhütet hätte, so ^ ahält sich dies im Rahmen der tatsächlichen Würdigung«:
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II« In Abwägung des ursächlichen Verschuldens der Schiffsführer von	und.	^ist
:das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der .a. ..von der ..Klägerin geltend gemachte Schaden von den Schiffs-a highern.imVerhältnis/; von 3^6	t. 1/6 ^:3 ,s 2 s
'äz.ü".'- tfa^eh-^ddio':Es '.hat' did 'vörl±d^|häe;; KiägeAgeg^
•.'./ Schiffseigner!if:jvö n; 11 Efl^pP'1.. ’’(B|klägts^	"

;tr:Anach zur Hälfte, und zwar gesamtsbhüldheriäch^	..
•Schiffsführer vön "EBHBi>':(Beklagten zu'^/? für gerecht-'
^l^erbigt erklärt.« Den Schiffsführer von	hat	es	dem
^§Hfwnde nach zu 2/3 für schadensersatzpflichtig erklärt«,
• • " \.y .. . .. •;
. ' . ••
<■■■■■'■ -■
Diese Schadensverteilung wird von der Klägerin und ihrer Nebenintervenientin in Richtung gegen die Beklagte
 zu. 1 mit Erfolg angegriffen, während; die übrigen Revisionen unbegründet sind,
/	- 'VBchädensersatzpf 11 oht 'des Schiffsführers von.
ii
 Bas'Berufungsgericht hat zwar bei der Schadens-Verteilung n^ 736 Abs>/i;HGB '<iäS •- Verhält nis' der Schwere des auf-seiten der Schiffsführer.von "EflHfeT und "B:
obwaltenden: Verschuldens .mit, 3/6 Y 2/6 V 3 Y 2 an-
genommen'Woraus sich ein Mif verschulden •
des Schiffsführers
 von	2/5;	und	ei^® Schädensersatzpflicht des
 Schifffypjft	in Höhe voll 3/5 ergeben würde«,
Bas. Berufangs.gP^iQht^•. hat, jedoeh .weiter ausgeführt s
Bie gemäß den §§ 7, 92 BSchG/#739 Abs. 2 HGB , und § 823 BGB begründete Haftung des Beklagten zu 2 / verhindere sich gemäß § 254 BGB auf Grund des von ; ; der Klägerin im Sinne des § 3 .&bs V 1 BSchG zu vertre-! tendön 'unfallursächlichen Mityerschuldens ihres eige-nen Schiffers o Ber Beklagte zu 2 hafte daher dem . Gfunde nach nur zu 2/3 für den mit der Klage geltend gemachten Schaden der Klägerini-
lm Hinblick auf diesen Widerspruch und die. wenn auch, geringfügige abweichende rechtliche Beurteilung des Sach- .' Verhalts, durch den: erkennenden Senat ist die Schuld neu: zu!';
«verte lieh, t-Ber ..erkehnehde./Sehät kanu.die Abwägung selbst'-vornehtien, da: die ;:Sachlage • geklärt'isf° ®r verteilt gemäß § 254 BGB die Schuld der Schiffsführer von	und
 im Verhältnis 2 s 1 - 4 s 2 i Hiernach .trifft
 den Schiffsführer von	gegenüber	dem	Schiffsführer
 von "BrflHHW 2/3 des ursächlichen Verschuldens, während
22
das Mityerschuläeii des Schiffsführers von "BrlHHP" 1/3 .beträgt» Für diese Abwägung sind folgende Erwägungen maßgebend« Der Schiffsführer von "E^fl^" bat gegen das Verbot der Kursänderung verstoßen und damit durch seine falsche Fahrweise die Kollisionsgefahr in erster Linie geschaffen» Beide Schiffsführer haben den Entgegenkommen schuldhafterweise nicht wahrgenomraen» Der Kahnschiffer hat einen unter den gegebenen Umständen nautisch fehlerhaften Kurs eingeschlagen» Das in Richtung gegen den Schiffsführer von "E^BRP" ergangene Urteil ist daher im Ergebnis zutreffend«
2» Die Schadensersatzpflicht des Schiffseigners^von "lüHÜL richtet sich nach § 92 BSchG, § 736 Abs» 1 HGB»
Der Senat hat in dem auf die Klage der Reederei	im
 Parallelprozeß heute ergangenen Urteil (II ZR 3/58) die Grundsätze, die bei der Schuldverteilung nach § 736 Abs» 1 HGB zu beachten sind, und die sich daraus auch für den vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Folgerungen näher dargelegt» Aus der hiernach für den Unfall gebotenen Schuldquotenverteilung von 4 s 2' s 1 ergibt sich eine Schadenersatzpflicht der Beklagten zu 1 in Höhe von 4/7» In dieser Höhe haften die Beklagten gesamtschuldnerisch, die Beklagte zu 1 jedoch nur im Rahmen der §§ 4s- 114 BSchG.
Hiernach war die Revision der beiden Beklagten zurückzuweisen» Auf die Revision der Klägerin war unter Zurückver-
: * ' * *. *
Weisung ihrer Revision im übrigen das Urteil dahin zu ändern, :Z;..y./daß die Beklagte zu 1 dem Grunde nach statt zur Hälfte zu S/;///?- haftet. .

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und
 Revisionsverfahrens beruht.auf §§ 92? 97? 100? 101 ZP0„ '
.Im übrigen war die. Entscheidung über die Kosten einschließlich der: Kosten des Berufungsverfahrens? soweit darüber nicht entschieden? und der Kosten des Verklarungsverfahrens dem. Rheinschiffahrtsgericht zu übertragen? das nunmehr über den Betrag der restlichen Klageforderung zu ent-
scheiden hat» . .
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