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BGH · II ZR 5/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 5/57

das Recht auf Rinlösung zu mindestens 105S des.Rennwerts bei Kündigung durch die Gesellschaft und zu 100 $ aes Kennwerts bei Kündigung dureh aie Inhaber der. Pie Beklagte hatte bis zürn Jahre 1955 ein Grundkapital von 9Ö«OÖO«0OO EM* Bieäes Kapital wurde durch Beschluß der Gesellsohäfterveneaia^lung Vom 15« August 1935 auf 60o 000,000 HM herabgesetzt und den Aktionären zu dem Zwecke der teilweisen Bücksa^luhg des: Grundkapitals 30 c 000« OOP EM feil Schuldner sdhreibtÄgen von 1935? zahlen (§ 6), Des weiteren steht den Inhabern der TSbhV« nach § 9 ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, falls die Gesellschaft ihren Verpflichtungen aus den TSehV, nicht pünktlich nachkommt; auch in diesem Pall ist als Einlösungspreis der Nennwert der TSchV* zu zahlen* Bei einer Liquidation der Gesellschaft erhalten die. Die Beklagte gab in ihrem Geschäftsbericht für 1935 als Zweck der Kapitalherabsetzung -an, es 'solle den Aktionären für einen Teil ihres Aktienbesitzes eine äindestren-te gesichert und der Gesellschaft ermöglicht werden, ihr Kapital durch Kündigung der Schuldverschreibungen allmählich auf ein für die Zukunft angemessenes Verhältnis zu dem Umsatz zurückzuführen*. Diese Regelung sollte mit der Maßgabe gelten» daß durch sie keine Besser- oder Schiechterstellung der Aktionäre und Inhaber der fSchV* gegenüber dem Stande vor der Kapitalberichtigung, eintreten darf.Im Anschluß an die .Kapitalberichtigung von 60 auf Im Zuge der von den alliierten Behörden durchgeführten Entflechtung wurden mit Wirkung vom 6» Juli 1952 bei der Beklagten alle Aktien der EStBAG im Gesamtnennbe-trag des neu festgesetzten Grundkapitals dieser Gesellschaft beschlagnahmt .und auf die Aktionäre der Beklagten übertragen* Die Aktionäre der Beklagten erhielten somit auf Grund der Heufestsetzung des Kapitals und der Ent-flechtungsmaSnähmen für jede alte Aktie über 100 HM neue Aktien der Beklagten über 220 DM und Aktien der 3StBAG über 150 DM* In den Entfleehtungsanordnungen wurde weiter bestimmt, daß die Beklagte von ihren Verpflichtungen aus den TSchV* mit Wirkung vom 1* Juli 1952 in Hohe von 40 % befreit werde und daß in' dieser Höhe mit Wirkung vom gleichen Tage eine entsprechende Verpflichtung der E3t3AG entstehe* Den beiden Gesellschaften wurde zugleich die Verpflichtung auferlegt, an die Gläubiger neue Urkunden über die aufgeteilten Verpflichtungen auszustellen* Der Kläger ist der Meinung, daß die TSchV* keine Gcldsummenforderungen, sondern Geldv/ertforderungen verbrieften und daß sie deshalb der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz entzogen seien* Auf Grund des Währungsgesetzes sei bei ihhen an die Stelle der Rechnungseinheit HM die Rechnungseinheit DM getreten» Sollte jedoch eine Umstellung in Betracht.kommen, so sei hierfür § 18 Abs* 1 Hr* 3? 3«») Subeventuells Die Geldbetragsatfsprttche der dem Kläger gehörenden Teilschuldverschreibungen sind im Verhältnis 1 s 1 umgestellt, die Wertrechte dagegen, nämlich die Rechte.auf dividendenabhängige Verzinsung, auf Bezugsrechte, auf Zahlung nach Kündigung durch die Gesellschaft und auf Beteiligung am Abwicklungserlös sind so zu behandeln, als ob die Kennwerte der Teil-sGeldverschreibungen derHeufestsetzung der Harpener Aktie im Verhältnis 1! Die Umstellung des Nennbetrages der TSchV« habe* da alle Hechte aus den rlSchV« nennwertabhängig seien* zur Folge, daß nunmehr auch für diese der neue Nennbetrag zugrunde zu legen sei« Das Landgericht hat die Feststellung ausgesprochen, daß das Recht auf dividendenabhängige Verzinsung, das Bezugsrecht, das Hecht auf Einlösung bei einer Kündigung durch die Beklagte.sowie das Hecht auf Beteiligung am Ab-wickluhgserlos so zu behandeln seien, als sei die Erhöhung des Aktienkapitals der Beklagten in der DM-Br Öffnungsbilanz nicht erfolgt* und daß diese Rechte ab la Juli 1952 lc) Es entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts,, daß die Auslegung börsengängiger Schuldverschreibungen der vorliegenden Art einer selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt <RG 117, 382; 146, 3; 153, 169)- Denn es handelt sich.bei ihnen um Wertpapiere^ die für .den allge- 2o) Börsengängige Schuldverschreibungen sind der Auslegung fähig, für sie sind die allgemeinen Auslegungsvorschriften der §§ 133> 157 maßgeblich (RG WarnRspr 1935 Hr» 1)o Auszugehen ist dabei, von dem Wortlaut der in den Schuldverschreibungen niedergelegten Bedingungen» Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts beschränkt sich jedoch die Auslegung börsengängiger Papiere nicht auf diese in der Urkunde niedergelegten Bedingungen» Auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände können und müssen gegebenenfalls zur Auslegung solcher Schuldverschreibungen herangezogen werden» So hat das Reichsgericht wiederholt die besonderen Verhältnisse und Begleitumstände im Zeitpunkt der Ausgabe von Schuldverschreibungen für ihre Auslegung herangezogen (vgl» etwa RU 126, 196; WarnRspr 1935 Hr». Dazu gehört entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts namentlich auch eine Beurteilung, die in den maßgeblichen Wirtschaftskreisen Papieren dieser Art ira Zeitpunkt ihrer Ausgabe allgemein zuteil wird, so daß auch, eine Beurteilung, wie sie sich im Anschluß an die Rechtsprechung und Recbtslehre zu dem Inhalt sogenannter substanzgesicherter Genüßscheine damals nach den Erfahrungen, in äer Inflationszeit gebildet hatte, hierbei Berücksichtigung finden muß. a) Die in den TSchV* verbrieften schuldrechtlichen Ansprüche haben in einem gewissen Umfang nominalistisehen Charaktere Die TSchV» verbriefen bestimmte nominalistische Uindestansprüche* Die Inhaber der TSchV* erhalten im Palle der Kündigung, durch die Gesellschaft mindestens 105 i> des Kennwerts und im Pall einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, durch die Inhaber der TSchV* 100 i» des KennwertsDiese Minäestrechte stellen nach ihrem ganzen Sinn eine Sicherung der Inhaber der TSchV* dar, sie bedeuten eine Mindestgarahtie, die den Inhabern'der TSchV, eingeräumt wird* Auch die Zusicherung einer mindestens 4 l/2$igen Verzinsung, (gerechnet vom Nominalwert) stellt ein solches Sicherungsrecht* dar, wie sich namentlich auch aus dem Geschäftsbericht der Gesellschaft für das Jahr 1935 und aus der Verwaltuhgserklärung vom 4* Juli 1935 ergibt* Denn den Aktionären sollte danach auf diese Weise für einen Teil ihres Aktienbesitzes eine Mindestrente gesichert werden* Würde sich der Inhalt der TSchV* in diesen Mindestrechten erschöpfen, so 'würde es sich bei den TSchV* um reine Schuldverschreibungen (Industrieobligationen) handeln die einen bestimmten Kennwert haben und deren Eendite durch eine feste Verzinsung bestimmt ist* Aber hierin erschöpft sich ihr Inhalt nicht* Die‘TSchV* geben darüber hinaus weitere Ansprüche, deren Inhalt und Charakter nach der Verwaltungserklärung vom 4* Juli 1935 durch eine weitgehende Wahrung des Substanzcharakters gekennzeichnet ist* Der hierbei gewählte Ausdruck, .weitgehende Wahrung des Substanzcharakters, ist insofern richtig gewählt, als bei den TSchV* eine vollständige Wahrung des Substanzcharakters, etwa wie bei den Aktien, aus • Eechtsgründen gar nicht möglich ist, da sie schuld rechtliche Ansprüche und nicht rung des Substanzcharakters eine Gleichstellung der Inhaber der TSchV* mit den‘Aktionäreninsoweit,-aber auch nur insoweit gemeint ist, als es eich um die Ansprüche der TSchV«, handelt, in denen die weitgehende Wahrung des Substanzcharakters ihren Wiederschlag gefunden hat« Daß eine solche Gleichstellung in dei^fpr^ möglich ist, daß den Gläubigem von Schuldversehr elbungeri in bestimmter Hinsicht gleiche Vermögenswerte Ansprüche schuldreehtlich zugesagt werden, wie sie den Aktionären als Ausfluß ihrer Mitgliedschaft zustehen, kann, aus Bschtsgründen nicht zweifelhaft sein, da insoweit Grundsatz der Vertragsfreiheit durchgreift ö ' / r " der Mindestrechte - zu dem $eil noch über die Rechtsstellung der Aktionäre hinausgeht (eine Verzinsung von 1 $ mehr als die Dividende; Bevorzugung bei der liquidation), die aber teilweise auch eine/schwächere Position der Inhaber der ?BchVV erkennen laßt (Recht zur Ablösung des Bezugsrechts und Recht , zur..Kündigung der TSchV* seitens der Gesellschaft)« Dabei Ist ..in diesem Zusammenhang der Anspruch auf Rückzahlung der, fSchV« zu dem Wehnwert im Pall einer Kündigung durch;üievInhaber 'der. befugnis sinnvollerweise nur Gebrauch gemacht wird, wenn die MSubstanznausstattung der TSchV« für die Bewertung der Schuldverschreibungen angesichts der finanziellen I»age der Gesellschaft ihren wirtschaftlichen Wert verliert, do ho wenn an der Börse für die Schuldverschreibung ein Preis über $ari nicht mehr erzielt werden kann* in diesem Pall bedeutet das Hecht zur Kündigung der (PSchV* durch die Inhaber und die'Zusicherung einer Zahlung des Kennwerts ein typisches, Mindestrecht, das insoweit sogar - wenn man sonstige Industrieobligationen betrachtet - eine gewisse, wenn auch gering® Bevorzugung .der Inhaber der ISchV« darstellt o verschreibungen bestimmte Mindestrechte, die wie diese einen nominalistiachen Charakter haben, und sie geben darüber hinaus den Inhabern Vermögenswerte (schuldrechtliehe) Ansprüche, die an die Vermögenswerten Suhstanzrechte der - Aktionäre angelehnt sind,, ihren Höhe hach jedoch zxm Seil über diese hinausgehen oder ihnen Vorgehen, zxm Teil ihrem entsprechenden Termögenswert. angeglichen sind'«» Bei dieser Rechtslage ist die Keimzeichnung ihrer Ausstattung in der Verwaltungserklärung vom 4* Juli 1935, daß.diese nämlich den Substanzcharakter der T0ChV« Weitgehend wahre, durchaus berechtigt« Welche Rechtsfolgen sich aus dieser. nächst bedeutsam, welchen Binfläß -die Währungsr efonft und die Umstellungsge s e t z’e auf diese genommen haben« Denn erst wenn diese Präge entschieden ist, läßt sich beurteilen, wie die TSchV« anläßlich'der Neufestsetzung des Grundkapitals der Beklagten zu behandeln sindv* : Ziehung zu nichtwährungsrechtlichen Elementen bestimmt wird wie dem Preis einer Ware zueiner bestimmten Zeit oder dem Y/ert eines Gegenständes (BGHZ 7, 137; 9, 60)* Bei. den Geldwertansprüchen weist die Zahlung der Geldsumme die Besonderheit* auf, daß sie nur Mittel zur Er- . nicht die Garantie einer mindestens 4 l/2$igen Verzinsung des Kennwertes der TSehV* und einer Einlösung zu mindestens 105 % des Kennwertes erhalten, wäre ihnen vielmehr für eine 1*000-RM-SchuldverSchreibung nur eine Verzinsung von 1 # mehr als dem Inhaber einer loÖÖO-RM-Aktie, eine'Einlösung nur zu dem amtlich notierten Börsenkurs einer entsprechenden Aktie sowie nur eine gleiche verhältnismäßige Beteiligung am Liquidationserlös wie den Aktionären zugesagt worden, so würde es sich bei den TSchV* um reine Wertansprüche handeln*» Der Inhalt des Schuldverhältnisses würde sich, was die einzelnen Vermögenswerten Ansprüche anlangi, in einem solchen ^all nicht nach währungsrechtlichen Elementen bestimmen, sondern wie in dem Tatbestand des Weizenurteils des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9% 56) ausschließlich von dem Wert eines anderen Gegenstandes abhängig sein» für bestimmte Fälle, nicht aber eine Beeinträchtigung der Wertrechte herbeiführen sollen, in einem unauflösbaren Widerspruch stehen* Die Auffassung der Beklagten, daß der nominalistische Charakter dieser Mindestrechte den gesamten Inhalt der TSchV* präge und daß die sogenannten Substanzrechte der TSchV* nennwertabhängig seien, läßt sich daher schon mit dem Zweck dieser Mindestrechte nicht vereinbaren* Hinzu kommt, daß bei der Auffassung der Beklagten der .öubstänzwahrende Charakter dieser Wertrechte praktisch weitgehend auf gegeben werden wert der TSchV„ bestimmte Sie sind damit Geldsuramenansprü-che und unterliegen der Umstellung« Dabei ist der Umstand, daß der Anspruch auf Zahlung einer solchen Mindestvergütung erst bei Kündigung fällig wird, für diese Beurteilung ohne Belang« Denn die Fälligkeit im Zeitpunkt der Währungsreform ist keine Voraussetzung dafür, daß der in Frage stehende Anspruch ein Ueldsummenanspruch ist« Auch ist es bei dem Mindesteinlösungspreis von 105 % im Falle einer Kündigung durch die Gesellschaft ohne Bedeutung, daß im Zeitpunkt der Währungsreform (und auch heute) noch nicht mit Bestimmtheit abgesehen ’werden konnte, ob dieser Anspruch. Denn auch bei dieser Annahme bleibt es dabei, daß insoweit ein fester, auf 1«Q50 RM lautender Einlösungspreis für eine l«000-HM-TSchV« zugesagt worden ist« Auch mit dem Anspruch auf eine Mindestverzinsung von 4 1/2 % des Kennwerts steht es nicht anders« Die Revision der Beklagten hat recht, wenn sie darlegt., daß es bei einer Zinsgarantie oder Mindestverzinsung insoweit lediglich darauf ankommt, nach welchem Betrag sich diese Verzinsung richten solle« Handelt es sieh bei diesem um einen in .RM ausgedrückten Wertmesser, so handelt es sich bei diesem Zinsanspruch stets um einen Geldsummenansprucho Die Zusicherung der hier in Betracht kommenden Mindestverzinsung bedeutete praktisch nichts anderes* als daß jeder Inhaber einer TSchV* von 1*000 HM jährlich eine Verzinsung von mindestens 45 BM erhalten sollte* Dieser Mindestanspruch wird daher nur durch einen in BM ausgedrückten Wertmesser* nämlich den auf RM lautenden Kennwert der TSchV. bestimmt* Die insoweit entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts berücksichtigen nicht den Charakter und die Bedeutung der Mindestverzinsung von 4 1/2 sondern stellen allein darauf ab, daß der Inhaber der TSchV* jeweils l'fi mehr als die Aktionäre auf eine Aktie im gleichen Kennwert erhalten solle* Bei diesem Anspruch handelt es sich aber nicht um den Anspruch auf die Mindest Verzinsung, sondern um den Anspruch* auf die ZusatzVerzinsung, der allerdings ein substanzwahrendes Y/ertrecht ist* Diese Beurteilung der Mindestrechte wird auch allein dem Inhalt und Zweck der Ausstattung der TSchV* gerecht* Denn es ist gerade der Sinn dieser Mindestrechte, daß sie nicht substanzbezogen sind, daß sie nicht von dem Ertrag der Gesellschaft und nicht von der Höhe ihres tatsächlichen Vermögens abhängig sind* Durch die Ausstattung der TSchV* mit Mindestrechten und substanzbezogenen Rechten sollte den Inhabern der TSchV* einerseits - das ist der Zweck der Mindestrechte - ein bestimmter, zahlenmäßig festgelegter Anspruch als Mindestanspruch und andererseits bei einer günstigen wirtschaftlichen Fortentwicklung der Gesellschaft eine entsprechende wirtschaftliche Anteilnahme an dieser Entwicklung aurch die substanzbezogenen Rechte eingeräumt werden» ter muß bei der Frage einer Umstellung dieser Ansprüche eine entsprechende rechtliche Berücksichtigung finden* Das kann nicht anders geschehen, als daß die in den TSchV* verbrieften Geldsummenansprüche umgestellt und die in ihnen verbrieften Geldwertansprüche von der Umstellung auf 7tä ausgenommen werden* Hiergegen kann nicht, wie die Revision der Beklagten ausführt, eingewendet werden, daß damit dem Kennwert der TSchV* eine doppelte Funktion zugewiesen und der Kennwert der TSchV* * ohne ausreichenden Grund umstellungsrechtlich verschieden behandelt werde* Denn dieses ist gerade nicht der Fall* Lediglich die nennwertabhängigen Mindestrechte werden von der Umstellung erfaßt und damit aber auch alle nennwertabhängigen Rechte der . TSchV* Der rechtliche Inhalt der Wertrechte (substanzbezogene Rechte) ist hingegen dadurch gekennzeichnet, daß sie nicht auf einen Nennwert bezogen, sondern den entsprechenden Rechten der Aktionäre angenähert oder angeglichen sind* Für sie spielt, wie noch im einzelnen darzulegen sein wird, der Kennwert der,TSchV* gerade nicht die entscheidende Rolle, sondern ihre Wertrelation zu den entsprechenden Rechten der Aktionäre* Es ist also im vorliegenden Fall genau so wie im Tatbestand der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 115* 227 5 in der die nennwertabhängigen Rechte auf gewertet und die aktienabhängigen Rechte umgestellt wurden, oder wie bei den Wandelschuldverschreibungen, bei denen nach einer weit verbreiteten Meinung die Betragsrechte nach den Umstellungsgesetzen umzustellen sind, während das Wandel-(Umtausch-)recht in seinem Inhalt von der Umstellung der . a) Man wird der Bedeutung der Kapitalherabsetzung und der Ausgabe der TSchV» nicht gerecht, wenn man sie im Sinn der Ausführungen der Beklagten ganz isoliert für sich betrachtet» Denn es war gerade der Sinn und der Zweck dieser Transaktion, wie auch die dann folgende Entwicklung mit Sicherheit lehrt, eine Umschichtung in der, Zusammensetzung des Mitgliederbestandes der Beklagten herbeizuführen * So hat der damalige Großaktionär der Beklagten, wie unstreitig ist, sofort das auf ihn entfallende Baket an TSchV* weiterveräußert und dafür zu dem Teil weitere Aktien erworben, um die für ihn wichtige Aktienmehrheit bei der Beklagten zu erwerben» Andererseits haben Kleinstaktio-näre die ihnen lukrativer erscheinenden TSchV* gegen Verkauf ihrer Aktien erworben, so daß durch die Kapitalherabsetzung und die Ausgabe der TSchV. die beabsichtigte Umschichtung im I&ibgliederbestand der Beklagten auch tatsächlich eingetreten ist» Dieser einheitliche Lebensvorgang muß bei der rechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit § 18 Abs» 1 Nr» 3 UG als Ganzes gesehen werden; er kann also nicht in seine einzelnen rechtlichen Teilabschnitte aufgegliedert werden, weil man sonst dem bei der Kapitalherabsetzung verfolgten Zweck und seiner Verwirklichung nicht gerecht zu werden vermag* Dabei kann es für die notwendige allgemeine und gleichmäßige Behandlung aller TSchV» auch keinen Unterschied machen, daß in bestimmten Bällen auch Aktionäre sowohl ihre neuen Aktien behalten haben Für die so gebotene zusammenfassende Beurteilung dieses einheitlichen Lebensvorgangs bedeutet dieser ein Ausscheiden einzelner Aktionäre aus dem Kreis der Mitglieder der Beklagten bei gleichzeitiger Abfindung mit schuld-rechtlichen Ansprüchen, die sich gegen die Beklagte richten und die zu dem Teil der Umstellung zugängliche Betragsrechte verkörpern«, Auf einen solchen Vorgang ist nach den vorstehenden Ausführungen § 18 Abs» 1 Nr» 3 UG anwendbar» b) Biese Anwendung des § 18 Abs» 1 Nr» 3 UG kann auch nicht, wie die Beklagte meint, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Novation der ursprünglich gegebenen Ab-findungsansprüche ausgeschlossen werden» Für die Annahme einer Novation ist hier kein Raum» Denn geht man entsprechend den vorstehenden Ausführungen davon aus, daß die Kapitalherabsetzung im Zusammenhang mit der sich anschließenden Umschichtung in der Zusammensetzung des Mitgliederbestandes gesehen werden muß, so bestand die Abfindung der ausscheidenden Mitglieder von vornherein in der Hingabe der TSchV» Die ausscheidenden Mitglieder erhielten damit eine Forderung gegen die Gesellschaft, die in der einzelnen TSchV» verbrieft war und die u» a» auch eine Geldsummenforderung darstellte» Bei der Frage, ob auf diese Forderung § 18 Abs» 1 Nr. 3 UG Anwendung finden kann, muß, wie immer in diesem Zusammenhang, auf den Bntstehungs tatbestand der Forderung zurückgegriffen werden» Das bedeutet, daß es insoweit für die rechtliche Beurteilung der in den TSchV» verbrieften Geldsummenansprüche entscheidend ist, daß sie als Abfindung für das Ausscheiden einzelner Mitglieder aus dem Kreis der Aktionäre gegeben wurden» Damit ist aber zugleich auch die Anwendung des § 18 Abs» 1 Nr» 3 UG auf die in den TSchV. 1«) Bei der Beantwortung der Präge, welchen Einfluß die Neufestsetzung des Grundkapitals der Beklagten in der DM-ErÖffnungsbilanz in einem Verhältnis von 1 : 2?2 auf die Hechte der Inhaber der TSchV* hat, ist davon auszugehen, daß dieser Pall in den Bedingungen der TSehV* keine ausdrückliche und besondere Regelung gefunden hat* Es ist daher im 7/ege der Auslegung der IßchV* zu ermitteln,'welche Rechtsfolgen sich aus dieser Neufestsetzung des Grundkapitals für die Ansprüche der Inhaber der fSchV« ergeben« 2«) Von einer wesentlichen Bedeutung für die Entscheidung dieser Frage ist der Umstand, daß die Rechte der Inhaber der ISchV* in ein bestimmtes Abhängigkeitsverhält-nis zu den entsprechenden Rechten der Aktionäre gebracht sind« Bas Recht auf die Zusatzverzinsung, auf den Einlösungspreis bei Kündigung durch die Gesellschaft (amtlich notierter Börsenkurs für Aktien) und die.Regelung im Palle einer liquidation lassen da« deutlich erkennen« Biese aktienabhängigen Rechte der Inhaber der TSchV« müssen notwendigerweise eine Einbuße erleiden, wenn durch eine Heraufsetzung der Grundkapitalziffer der Nennwert der Aktien eine Erhöhung erfährt* Denn eine solche Verwässerung der Aktien ändert das ursprüngliche Verhältnis zwischen dem Inhaber einer £SchV« und dem Inhaber einer Aktie mit gleichem Nennwert und gibt diesem damit im Verhältnis zu jenem mehr Rechte« Die Einräumung eines Yerwasserungssehutzes für den Fall einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugs-rechts für die Aktionäre stellt den wichtigsten Fall für die Notwendigkeit eines solchen Schutzes dar* Berücksichtigt man, daß im Jahre 1935 (und auch noch heute) eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Gratisaktien aus steuerlichen Gründen praktisch nicht in Betracht kam und daß für eine Kapitalberichtigung durch Heufestsetzung des Grundkapitals eine besondere gesetzliche Grundlage fehlte, so kann es nicht als auffallend bezeichnet werden, daß die Bedingungen der TSchV» den Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber der TSchV. nur für den damals allein bedeutungsvollen Fall einer echten Kapital erhöhung unter Einräumung des gesetzlichen Bezugsrechts geregelt haben» Es läßt sich daher allein aus diesem Umstand noch.nichts dafür herleiten, daß der Verwässerungsschutz nicht auch noch für andere Fälle gelten soll» in der Verwaltungserklärung vom 4» Juli 1935 dahin, daß durch.sie der Substanzcharakter weitgehend gewahrt werde, entscheidend für einen umfassenden Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber der TSchV» spricht» Denn diese Erläuterung läßt sich nicht mit der Möglichkeit vereinbaren,, daß .die Substanzrechte der TSchV. Mindestsatz von 105 $ des Kennwerts hinaus sowie die zusätzlichen Ansprüche auf den Biquidationserlös praktisch gegenstandslos werden,, Eine solche Möglichkeit läßt sich angesichts der Verwaltungs erklärung vom 4» Juli 1935 mit den Grundsätzen von freu und Glauben nicht vereinbaren und kann daher im Wege der Auslegung nicht aus den Bedingungen der TSchVo entnommen werden«, Bine solche Befugnis der Aktionäre zur Verwässerung der Substanzrechte hätte vielmehr in den Bedingungen der TSchVo besonders hervorgehoben werden müssen«, damit sie zu dem Inhalt der TSchVo % 3°) Die Folgerungen, die der Kläger aus dieser auch von ihm vertretenen Beurteilung zieht, sind jedoch zu einem feil nach dem Inhalt der TSchVo nicht gerechtfertigt«, Der Kläger ist der Meinung, daß ihm anläßlich'; der Neufestsetzung des Kapitals, so wie den Aktionären neue Aktien im Verhältnis 1 : 2,2 zugeteilt worden sind, nunmehr im gleichen Verhältnis neue TSchV«, auszustellen seien«, Diese Meinung würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Inhaber der TSchVo gegenüber den Aktionären führen und gerade den auch vom Kläger vertretenen Grundsatz verletzen, daß durch eine Änderung des Grundkapitals die Rechtsstellung des einzelnen Inhabers einer TSchVo zu der Rechtsstellung des einzelnen Inhabers einer Aktie nicht geändert werden dürfe» Bei der vom Klager vertretenen Meinung müßten nunmehr an den Inhaber einer TSchVo * von bisher loOOO RM statt bisher jährlich.45 Schließlich zeigt sich die Besserstellung der Inhaber der TSchV« auch bei ihren Ansprüchen im Pall einer Liquidation der Gesellschaft* Küßten die Aktionäre dem Teilhaber einer einzelnen TSchV* von 1*000 HM bisher den Vorrang für seine Befriedigung in Höhe dieses Kennwerts einräumen, so müßten sie nunmehr eine Vorausbefriedigung dieses Inhabers in Höhe von 2*200 BM hinnehmen, ehe sie selbst eine Befriedigung in Hohe des Kennwerts ihrer Aktien beanspruchen könnten* Biese Besserstellung der Inhaber der TSchV« gegenüber den Aktionären durch Ausgabe neuer TSchV* im Verhältnis 1 : 2,2 ist dadurch bedingt, daß die Hechte aus den TSchVo nicht ausschließlich von den entsprechenden Hechten der Aktien abhängig sind» sondern auch absolute Mindestrechte enthalten, die dann eine 2,2fache Erhöhung erhalten und dadurch das bisherige Verhältnis zwischen den Hechten der Inhaber der TSchV« und denen der Aktionäre verschieben« Bei einer echten Kapitalerhöhung ist eine solche Verschiebung nicht möglich, weil in einem solchen Pall die Inhaber der TSchV« Zahlungen mindestens in Höhe des Kennwerts der neuen TSchV. an die Gesellschaft leisten müssen« In diesem Pall ist es daher gerechtfertigt, daß die Inhaber der TSchVo auch für die neuen TSchVo die absolute Mindestverzinsung sowie den Mindesteinlösungspreis von 100 >6 oder 105 $ erhalten« Ben Inhabern der TSchV* kann daher im Pall einer Kapitalberichtigung der ihnen zustehende Verwässerungsschütz nur in der Y/eise erteilt werden, daß ihre absoluten Mindestrechte bestehenbleiben und nur ihre aktienabhängigen Substanzrechte den neuen Kapitalverhältnis^en angepaßt werden* Bas bedeutet, daß es bei der Mindestverzinsung, von 4 l/2 gerechnet auf den%im Verhältnis.1 sondera in Anlehnung an § 33 der 2» DVO zur GoldbilanzVO wirtschaftliche Beeinträchtigungen solcher Gläubigerrechte anläßlich der Neufestsetzung des Grundkapitals in Kauf genommene Damit werden die Grenzen für den Anwendungsbereich des § 41 Abs, 2 DM3G deutliche Gläubiger aktienabhängiger Hechte müssen wirtschaftliche Beeinträchtigungen ihrer Rechtsposition anläßlich der Neufestsetzung des Grundkapitals hinnehmen9 so wie sie es auch in anderen Fällen bei einer Kapitalerhöhung gegebenenfalls tun müssen» Oder umgekehrt ausgedrückt* § 41 Abs» 2 DHBG gibt den Inhabern aktienabhängiger Gläubigerrechte keinen besonderen (selbständigen) Verwässerungsschutz anläßlich der Neufestsetzung des Kapitals* In dieser Auswirkung erschöpft sich die Bedeutung und fragweite dieser Vorschrift» Daraus ergibt sichp daß diese Bestimmung keinen Bingriff in den rechtlichen Bestand eines aktienabhängigen Gläubigerrechts vernimmt., aus den gleichen Erwägungen wie bei der Neufestsetzung des Grundkapitals auch insoweit ein Verwässerungsschut2 zugebilligt‘werden, damit bei den aktienabhängigen Substanzrechten das ursprüngliche Verhältnis zwischen einer ISchV. AG« Biese Aufteilung* ist demgemäß einer Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unter dem Gesichtspunkt, ob sie die Belange der beteiligten Gläubiger sachgerecht wahrts entzogen; eine solche Nachprüfung kann vielmehr allein nur von dem vorgesehenen Prüfungsausschuß vorgenommen werden« Andererseits erschöpft sich für die hier in Betracht kommenden TSchVo die Aufgabe des Prüfungsausschusses in der Nachprüfung dieser Aufteilung« Ber Kläger geht bei seinen Klaganträgen von der Aufteilung der ISchV« im Verhältnis 60 s 40 auf die Beklagte und die iüMP AG aus« Br legt sie seinen Klaganträgen zugrunde und will sie nicht nachge-priift wissen« Schon hieraus ergibt sich, daß den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht eine Präge bildet, die zur ausschließlichen Zuständigkeit des genannten Prüfungsausschusses gehört« In diesem Rechtsstreit geht es vielmehr um die ganz andere Präge, welchen Inhalt die im Verhältnis 60 s 40 aufgeteilten ISchV« im einzelnen haben . Des weiteren ist auch nicht ein verständiger Grund ersichtlich, warum dem Prüfungsausschuß die Entscheidung dieser Präge Übertragen sein sollte, weil eine solche Entscheidung für die Durchführung und Aufrechterhaltung der getroffenen Ent-fleehtungsmaßnahmen ohne Belang ist. b) Die Beklagte meint, daß nach den S&tflech-tungsanorönungen auch noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eine Anpassung der TSchV. 2*) Auch die Hilfsanträge zu 2) und 3) sind nach den vorstehenden Ausführungen unbegründet* Mit dem Hilfs-antrag zu 2) verlangt der Kläger nur in anderer Form ebenfalls Lieferung neuer CFSchV*, auf die er keinen Anspruch hat* Mit dem Klagantrag zu 3) verlangt der Kläger hinsichtlich der Wertrechte so gestellt zu werden, als ob die Kennwerte der Bonds der Keufestaetzung des Kapitals im Verhältnis 1 t 2,2 gefolgt und in der Entflechtung auf 1 $ 3?7 erhöht worden seien* Auch darauf hat er keinen Anspruch, denn das würde bei einer Kündigung der TSchV* bedeuten, daß die findest rechte auf Auszahlung von 105 i* bzw* von 100 fo ebenfalls den neuen Kapital Verhältnissen angepaßt werden müssen* Diese teilweise Gleichstellung der Mindest- • rechte mit den Wertrechten ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen unbegründet*

GesellschaftRecht$AktieAktionärAnspruchVerhältnisInhaberTSchV

Volltext der Entscheidung

2508 024
II ZR 5/57
Verkündet
 am 23o Oktober 1958
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i *
Im Kamen.des Volkes
)
4
In dem Rechtsstreit
/
des Eberhard Freiherr
I'._____^
. Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die	BäHMV AktiengesellSchaft an
 vertreten durch Ihren Vorstand,
9
Beklagte, Hevieionsbeklagte m$ Revisionsklägerin,
-ProzeBbevollmächtigters Rechtsanwalt Br».
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Oktober 1958 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Br« Kastelski und der Bundesrichter Br, Haidinger, Br« Bischer, Br«. Kdrr und Bi es ecke für Recht erkannte
' v ' ' ♦ • v. " ' ' ' s;'*, * ,'v' 'A '
I« Die Revision der Beklagten gegen, das Urteil des
2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29«' Kovember 1956 wird als unbegründet zurückgewiesen« • •	.;>rv:	-	"•	••</;	•;
II» ' Auf. die Revision des Klägers wird das obenbezeichne-te Urteil, aufgehoben £ /	"	v-
1») Es wird feStgestellt, daß'der Kennwert der dem Xläger gehörenden ; nom« 12» 000 RM 4 1/2 Teil-Schuldverschreibungen der Hahpener Bergbau AG
-2-
von 1935	in	dar	Passung	der Vor-
standserklärung vom 28* Mai 1942 Serie 5Q» Nr* 22111 - 22122 auf Grund des Umstellungsgesetzes im Verhältnis 1 } 1 ugigestellt ist« Von dieser Umstellung werden ferner erfaßt, das Recht auf die 4 l/2$ige Mindestverzinsuhg». das Recht auf Rinlösung zu mindestens 105S des.Rennwerts bei Kündigung durch die Gesellschaft und zu 100 $ aes Kennwerts bei Kündigung dureh aie Inhaber der. feilechuldverSchreibungen sowie im Palle der liquidation das. Recht Auf Befriedigung vor den \ Aktionären in Höhe .des Kennwerts'der feilschuld-Verschreibungen* .
2*) Es wird festgesteilt, daß die Rechte auf dividen-,	denabhängige	Verzinsung	gemäß	§	2,	auf Bezug
 neuer feilschuldyerschreibungöött uüd: auf Zahlung einer Vergütung im lall einer Ablösung des Bezugs-rechts gemäß § 5, auf Rir&Ö&ung nach dem börsen-mäßigen Kurswert der Aktien gemäß § 6, auf gemeinsame Beteiligung am Ahwicklüngserlös neben den Aktionären gemäß § 7 der Bedingungen nach Umstellung der feil Schuldverschreibungen ini Verhältnis 1 j 1 so, zu behandeln sind» als sei die Erhöhung des Aktienkapitals der Beklagten in der DM-Eröff-nungsbilanz nicht erfolgt und als sei durch die Entflechtung das Aktienkapital der Beklagten auf 60 $ des vor der Erhöhung in der DM-Broffnungsbi-lanz gültigen Aktienkapitals der Beklagten festgesetzt worden*	.
• 3*) Im ubrigen wird dis; Revision .'des.^Kläge^^- zurUck-
gewiesen*''-	'	>’	•	V.-	"S:f ■
III* Von denKosten des Verfährens. haben der Kläger l/3 und die Beklagte 2/3'trag«;;- *
Von Rechts wegen*;.
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Per Kläger ist Inhaber von zwölf Teilachuldverscbrei-bungen über Je 1.000'EM, die die Beklagte im Jahre 1955 ausgegeben hätte«*Pie Parteien streiten sich darüber? wie diese Teilschuldver sehr eibungen anläßlich der Währungsreform? der HäufestSetzung.des Stammkapitals der Beklagten in der DM-Er Öffnungsbilanz sowie der alliierten Entflechtung smaönahmen zu behandeln sind*
Pie Beklagte hatte bis zürn Jahre 1955 ein Grundkapital von 9Ö«OÖO«0OO EM* Bieäes Kapital wurde durch Beschluß der Gesellsohäfterveneaia^lung Vom 15« August 1935 auf 60o 000,000 HM herabgesetzt und den Aktionären zu dem Zwecke der teilweisen Bücksa^luhg des: Grundkapitals 30 c 000« OOP EM feil Schuldner sdhreibtÄgen von 1935? die sogenannten H^^iprBonds, aasgehändigtv Pie Purchführung dieser Kapitaiherabset zung geschah im allgemeinen in der Weise? daß man bei Einreichung von drei Aktien zwei Aktien mit einem Gültigkeitsvermerk versehen zurückgab und eine Aktie gegen eine Teilschüldversehr eibung in Höhe des Aktiennennbetrages tauschte. Nur bei nicht durch 3 teilbaren Spitzenbetragen konnte diese Durchführung nicht eingehalten werden.	*
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Pie mit den feil Schuldverschreibungen (ISehV.) von 1935 verbundenen Rechte sind in den "Bedingungen der Teil-schuldverschreibungenn‘ enthalten, die auf den einzelnen. Bonds abgedruckt sind. Banach.werden die TSchV. mit 4 l/2 verzinst; außerdem sind sie mit einer Zusatzverzinsung in der Weise aus0stattet? daß diä Jährliche Verzinsung stets 1 # über der JahresdiVidende -für die.A^ ist (§ 2). Bei einer.. Kapitaierhöhinig unter Einräumung eines Bezügsrechts ’Oanidie "Attiqpä	sind den InHäbern. der fSchV«. im gleichen .
* Verhältnis neue TSchy?/ zu dem Bezugspreis der neuen Aktien anzubieten« Biases Bezugsrecht:kaHh die Gesellschaft durch
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eine Vergütung ablösen, für deren Höhe der Börsenkurs für das Bezugsrecht der Aktionäre maßgeblich ist* Die Ausstattung der neiien TSchV* soll im wesentlichen die gleiche wie die der von 1935 sein (§ 3)* Die Gesellschaft hat das Hecht, die TSchV* ab 1942 in Beträgen.von jährlich 2c OOÖo 000 HM bis 4*000*000 Bl durch Auslosung zu kündigen Als Binlösungspreis gilt der Durchschnitt der an der Berliner Börse amtlich notierten lias säkurse für die Stammaktien in dem der Kündigung vorausgegangenen Vierteljahr, mindestens aber ein Preis von 105 Die Inhaber der TSchV, dagegen haben ein ordentliches Kündigungsrecht nur in dem Zeitraum vom 1» Januar bis zu dem 30» Juni 1974,* in diesem 2a! 1 hat die Gesellschaft am 1« Juli 1975 den Nennwert zu
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zahlen (§ 6), Des weiteren steht den Inhabern der TSbhV« nach § 9 ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, falls die Gesellschaft ihren Verpflichtungen aus den TSehV, nicht pünktlich nachkommt; auch in diesem Pall ist als Einlösungspreis der Nennwert der TSchV* zu zahlen* Bei einer Liquidation der Gesellschaft erhalten die. Inhaber der TSchV* im gleichen Rang mit den übrigen Gläubigem und vor den Aktionären den Nennbetrag; aus dem dann noch, verbleibenden Vermögen erhalten zunächst die Aktionäre den Nennbetrag ihrer Aktien, der Rest ist im Verhältnis des Nennwerts der Aktien und der TSchV* an die Aktionäre und die Inhaber der TSehV* aufzuteilen {§ 7)*
Die Beklagte gab in ihrem Geschäftsbericht für 1935 als Zweck der Kapitalherabsetzung -an, es 'solle den Aktionären für einen Teil ihres Aktienbesitzes eine äindestren-te gesichert und der Gesellschaft ermöglicht werden, ihr Kapital durch Kündigung der Schuldverschreibungen allmählich auf ein für die Zukunft angemessenes Verhältnis zu dem Umsatz zurückzuführen*. In .einer der Presse übergebenen Verwaltungserklärung vom 4* Juli i935 erläuterte die Beklagte die TSchV. dahin, daß in ihrer Ausstattung der Substanz-
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eharakter weitgehend gewahrt werde» und zwar söWöhlin der Verzinsung wie in der (Tilgung und den Ansprüchen in der Liquidation*	•	.	*
Im Jahre 1942 berichtigte die Beklagte auf Grund der Dividendenabgabeverordnuhg (DAV) ihr Grundkapital von 60*000*OQO RM auf ,69*000*000 BM und paßte die Bedingungen der IPSehV* dem Ausmaß der. Käpitalberichiigung in der V/eise
 an, daß die Ehrliche Gesamtverzinsung der. £SchV* bei einer
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Dividende von 3,05 # und darüber/immer 1 % höher als das 1,15f ache :der auf die Aktien >ur Ausschüttung gelangenden Dividende ist, daß.bei Erhöhung des Grundkapitals unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre das Bezugsrecht für die Inhaber der.TSchV* auf das i*i5fache und die Vergütung für die* Ablösung der Bezugsrechte ebenfalls auf das l,15fache erhöht wird» daß ferner bei einer Kündigung der TSehVo durch die Gesellschaft der Binlösungspreis das l»15fache beträgt und daß.schließlich bei einer Liquidation der Gesellschaft die Inhaber der (TSchV* 115 f> des Kennwerts ihrer Stücke erhalten und bei der Ausschüttung eines etwaigen Rechtsyermögens neben den Aktionären unter Berücksichtigung von 115 $ des Kennwerts ihrer Schuldverschreibungen partizipieren. Diese Regelung sollte mit der Maßgabe gelten» daß durch sie keine Besser- oder Schiechterstellung der Aktionäre und Inhaber der fSchV* gegenüber dem Stande vor der Kapitalberichtigung, eintreten darf.
Im Anschluß an die .Kapitalberichtigung von 60 auf
69 Millionen HM'' erhöhte dieBeklagte ihr Grundkapital um
I0OOO-0000 HM, ohne den Aktionären ein Bezugsrecht auf die
 neuen Aktien einzuräumen*	das;	Aktienkapital
 idW-Beklagten'70.00Ö.ÖÖÖ	I-	•>*	"*4\	•
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Im Jahre 1944 „kündigte^die * Beklagte ‘4, QOQ*000 JBC ‘
iüSchV* Die gekündigten fßchVi; wurden Gunter Be^öksichtigung
 des damaligen Kurses der Aktien der Beklagt enmit 206 1/45$
des Kennwerts eingelöat-* .	*	/ .	;

,.Hack der Währungsreform setzte die Beklagte in der DM-Er Öffnungsbilanz ihr Kapital von 70*000<»000 Et! auf 154*000*000 DM neu fest* Die damalige Tochtergesellschaft der Beklagten, die	AG	(EStBAG),
setzte ihr Kapital von 72*000*000 RM auf 108*000*000 DM neu fest*	*
Im Zuge der von den alliierten Behörden durchgeführten Entflechtung wurden mit Wirkung vom 6» Juli 1952 bei der Beklagten alle Aktien der EStBAG im Gesamtnennbe-trag des neu festgesetzten Grundkapitals dieser Gesellschaft beschlagnahmt .und auf die Aktionäre der Beklagten übertragen* Die Aktionäre der Beklagten erhielten somit auf Grund der Heufestsetzung des Kapitals und der Ent-flechtungsmaSnähmen für jede alte Aktie über 100 HM neue Aktien der Beklagten über 220 DM und Aktien der 3StBAG über 150 DM*
In den Entfleehtungsanordnungen wurde weiter bestimmt, daß die Beklagte von ihren Verpflichtungen aus den TSchV* mit Wirkung vom 1* Juli 1952 in Hohe von 40 % befreit werde und daß in' dieser Höhe mit Wirkung vom gleichen Tage eine entsprechende Verpflichtung der E3t3AG entstehe* Den beiden Gesellschaften wurde zugleich die Verpflichtung auferlegt, an die Gläubiger neue Urkunden über die aufgeteilten Verpflichtungen auszustellen*
Der Kläger ist der Meinung, daß die TSchV* keine Gcldsummenforderungen, sondern Geldv/ertforderungen verbrieften und daß sie deshalb der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz entzogen seien* Auf Grund des Währungsgesetzes sei bei ihhen an die Stelle der Rechnungseinheit HM die Rechnungseinheit DM getreten» Sollte jedoch eine Umstellung in Betracht.kommen, so sei hierfür § 18 Abs* 1 Hr* 3? nicht aber § 16 UG maßgebend* Ferner vertritt, der
 Kläger den Standpunkt, daß die TSchV« den Grundsatz der Lichtmesser- und KichtschlechterStellung der Aktionäre im Verhältnis zu den Inhabern der TSchV« verbriefen« Das habe zur Folge, daß den Inhabern der TSchV* nunmehr r wie den Aktionären - im Verhältnis 1 g 3?7 neue Schuldverschreibungen zu liefern seien«
Der Kläger hat, sowdit seine Anträge fur die Re-.Visionsinstanz noch von Interesse sind, folgende Fest-stellungsanträge.gestellt*
lo) Die Kennwerte der dem Kläger gehörenden-und im einzelnen näher bezeichneten Teilschuldverschreibun-- gen im Gesamtnennbetrag von 12«QÖÖ HBI sind- mit Wirkung vom 21« Juni 1948 im Verhältnis 1 * 2,2 neu festzusetzen und mit Wirkung vom 1« .Juli 1952 darüber hinaus im Verhältnis 1 s 3*7 anzupassen, und zwar mit der Maßgabe, daß die. Beklagte für 60 $ dieser Verpflichtungen haftet« '	:
2«) Eventual it er 8 Die Kennwerte der dem Kläger gehörenden feil schuld vers ehr eibwgen sind nach dem.Wäh-* rungsgesetz oder nach dem Gmst ellungsgesetz im Verhältnis 1 « 1 uiBgestellt und die Beklagte hat weitere Teilschuldverschreibungen im Betrage von 22 «356, DM, hilfsweise von 19•440 DM‘zu liefern,
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3«») Subeventuells Die Geldbetragsatfsprttche der dem Kläger gehörenden Teilschuldverschreibungen sind im Verhältnis 1 s 1 umgestellt, die Wertrechte dagegen, nämlich die Rechte.auf dividendenabhängige Verzinsung, auf Bezugsrechte, auf Zahlung nach Kündigung durch die Gesellschaft und auf Beteiligung am Abwicklungserlös sind so zu behandeln, als ob die Kennwerte der Teil-sGeldverschreibungen derHeufestsetzung der Harpener Aktie im Verhältnis 1! s 2,2 gefolgt und in der Ent-
flechtung im Verhältnis 1 $ 3*7 erhöht worden seien* beides mit der Maßgabe* daß die Beklagte ab lc Juli 1952 nur für 60 dieser Verpflichtungen haftet-
4«) Höchst eventuelle Die Kennwerte der dem Kläger gehörenden $eil Schuldverschreibungen sind, im Verhältnis 1 s 1 umgestellt und die unter 3o) genannten Wert- . rechte sind so zu -behandeln* als ob weder eine Erhöhung des Aktienkapitals der'	AG	nach	dem	DM-
Bilanzgesetz noch die Aushändigung von Aktien der
AG an die Aktionäre der AG .erfolgt, sondern das am 20« Juni 1948 gegebene Verhältnis zwischen Aktien-Hennbeträgen und Bonds-Hennbeträgen für die Behandlung der Wertrechte maßgebend geblieben seien« Dieses gilt mit der Maßgabe* daß die	AG	ab	1,	Juli	1952
für 60 $ dieser Verpflichtungen haftet«
5«) (Auf den in omnem eventum gestellten Hilfsantrag kommt es für die Entscheidung der Revisionsinstanz nicht an«)
Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß .die TSchV« eine Geldsünunenforderung enthielten und daß diese im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sei«>. Die Umstellung des Nennbetrages der TSchV« habe* da alle Hechte aus den rlSchV« nennwertabhängig seien* zur Folge, daß nunmehr auch für diese der neue Nennbetrag zugrunde zu legen sei«
Das Landgericht hat die Feststellung ausgesprochen, daß das Recht auf dividendenabhängige Verzinsung, das Bezugsrecht, das Hecht auf Einlösung bei einer Kündigung durch die Beklagte.sowie das Hecht auf Beteiligung am Ab-wickluhgserlos so zu behandeln seien, als sei die Erhöhung des Aktienkapitals der Beklagten in der DM-Br Öffnungsbilanz nicht erfolgt* und daß diese Rechte ab la Juli 1952
so zu behandeln seien, als sei durch die Entflechtung das Aktienkapital der Beklagten auf 60 $ des Aktienkapitals de© Beklagten vor der Erhöhung in der BM-Eröffnungsbilanz herabgesetzt* Im übrigen hat das handgerieht die Klage, abgewiesen, also eine Umstellung der Nennwertbeträge im Verhältnis 1 } 1 abgelehnt *
Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Feststellung ausgesprochen, daß die Wertrechte aus den TSchVo - das sind die im erstinstanzlichen Urteil besonders erwähnten Hechte - nach §. 2 Währß umbenannt und daß die Betragsrechte - das sind die übrigen Hechte - im Verhältnis 1 t 1 umgestellt sind. Im übrigen hat das .Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, also eine Anpassung der Wertrechte an die veränderten Kapitalverhältnisse nicht,ausgesprochen,
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Gegen dieses Urteil haben beide'Parteien Bevision eingelegt, mit der sie jeweils ihre bisherigen Anträge weiter verfolgen*	'	\	•
Intscheidungsga^inde?
I* Pie Auslegung der Teilschuidversehr exbungan«
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lc) Es entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts,, daß die Auslegung börsengängiger Schuldverschreibungen der vorliegenden Art einer selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt <RG 117, 382; 146, 3; 153, 169)- Denn es handelt sich.bei ihnen um Wertpapiere^ die für .den allge-
meinen Verkehr bestimmt und in’ganz Deutschland verbreitet sind und deren Auslegung unabhj^gig von den .Besonderheiten eines Binzelfalles hur. gleicl^ßig erfolgen karm-o im Interesse der Hechtssxcherheit	üie	einheitliche
 Auslegung durch das HeyiSibii^^	sein.
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten«,. .
Der erkennende Senat ist daher gehalten, den Inhalt der ESchV* dureh eigene Auslegung zu ermitteln»
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2o) Börsengängige Schuldverschreibungen sind der Auslegung fähig, für sie sind die allgemeinen Auslegungsvorschriften der §§ 133> 157 maßgeblich (RG WarnRspr 1935 Hr» 1)o Auszugehen ist dabei, von dem Wortlaut der in den Schuldverschreibungen niedergelegten Bedingungen» Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts beschränkt sich jedoch die Auslegung börsengängiger Papiere nicht auf diese in der Urkunde niedergelegten Bedingungen» Auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände können und müssen gegebenenfalls zur Auslegung solcher Schuldverschreibungen herangezogen werden» So hat das Reichsgericht wiederholt die besonderen Verhältnisse und Begleitumstände im Zeitpunkt der Ausgabe von Schuldverschreibungen für ihre Auslegung herangezogen (vgl» etwa RU 126, 196; WarnRspr 1935 Hr». 1)» Die Verwertung solcher auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände ist bei der Auslegung von Schuldverschreibungen deshalb geboten, weil bei ihr die allgemeine Verkehrsäuffassung zu berücksichtigen ist, wie sie sich in den Anschauungen der maßgeblichen Wirtschaftskreise, namentlich der Börse und der Banken niederschlägt• Diese Verkehrsauffassung bildet sich nicht nur an Hand der urkundlich niedergelegten Bedingungen, sondern berücksichtigt *sinnvollerweise auch die Erklärungen, die die Verwaltung der emittierenden Gesellschaft bei der Ausgabe solcher Papiere entweder 'in der Hauptversammlung oder gegenüber der Presse zur näheren oder weiteren Erläuterung ihrer Schuldverschreibungen abgibt» Auch können die besonderen Begleitumstände, Ahlaß und Zweck für die Ausgabe solcher Papiere, nicht äußer Betracht bleiben, weil sie erfahrungsgemäß einen wichtigen
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Anhaltspunkt für die Bildung der allgemeinen Verkehrs auf-
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fas sung darstellen. Dazu gehört entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts namentlich auch eine Beurteilung, die in den maßgeblichen Wirtschaftskreisen Papieren dieser Art ira Zeitpunkt ihrer Ausgabe allgemein zuteil wird, so daß auch, eine Beurteilung, wie sie sich im Anschluß an die Rechtsprechung und Recbtslehre zu dem Inhalt sogenannter substanzgesicherter Genüßscheine damals nach den Erfahrungen, in äer Inflationszeit gebildet hatte, hierbei Berücksichtigung finden muß. Diebe umfassende Würdigung aller für die allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblichen Umstände ist auch für die Mögli^bikeit einer ausreichenden Kapitalbeschaffung auf dem Kapitalmarkt für die. Wirtschaft von einer entscheidenden. Bedeutung, weil hier naturgemäß die allgemeine Yerkehrsauffasäung bei. der! rechtlichen und wirtschaftlichen Beurteilung börsengängiger Papiere nicht bei-seitegeschoben werden kann, ohne zu einer schweren Vertrau-enserschütterung der für den Kapitalmarkt wichtigen Personenkreis * zu führend Dabei ist. freilich im einzelnen an dem schon vom Reichsgericht aufgesteilten Satz festzühal-ten, daß die Auslegung.solcher Schuldverschreibungen, für alle Stücke der .3eweiligen/Schulä^	einheitlich
 erfolgen muß und daß für die\AUslegrmg Besonderheiten, die sich aus der Person eines einzelnen Inhabers ergeben, außer Betracht bleiben müssen (HG 117, 382; 155? 169) <»
30 Bei der Auslegung der fSchV. ist davon auszu-gehen, daß diese keine akti ehrechtllchen Mitglied schaftsrechte verbtiefen« Den Inhabern: der ISchV* stehen keine Yerwaltungs- und* Herrschaftsrechte an der beklagten Gesellschaft zu,f sie sind nich&^^	Gesellschaft«
Die Inhaber der ffßchvO sind- v^eim^br: Gläubiger "der Gesellschaft, sie habeh äcfcu£dtt^^	• gegen diese.
Es kann daher auch nicht dävphfges^pchcn werden, daß die Stellung der Inhaberd^	der Aktionäre
 gleiche oder daß die .Stellung;'^ beiden paritätisch -sei.
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Das ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Darlegung,.
a)	Die in den TSchV* verbrieften schuldrechtlichen Ansprüche haben in einem gewissen Umfang nominalistisehen Charaktere Die TSchV» verbriefen bestimmte nominalistische Uindestansprüche* Die Inhaber der TSchV* erhalten im Palle der Kündigung, durch die Gesellschaft mindestens 105 i> des Kennwerts und im Pall einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung, durch die Inhaber der TSchV* 100 i» des KennwertsDiese Minäestrechte stellen nach ihrem ganzen Sinn eine Sicherung der Inhaber der TSchV* dar, sie bedeuten eine Mindestgarahtie, die den Inhabern'der TSchV, eingeräumt wird* Auch die Zusicherung einer mindestens 4 l/2$igen Verzinsung, (gerechnet vom Nominalwert) stellt ein solches Sicherungsrecht* dar, wie sich namentlich auch aus dem Geschäftsbericht der Gesellschaft für das Jahr 1935 und aus der Verwaltuhgserklärung vom 4* Juli 1935 ergibt* Denn den Aktionären sollte danach auf diese Weise für einen Teil ihres Aktienbesitzes eine Mindestrente gesichert werden*
Würde sich der Inhalt der TSchV* in diesen Mindestrechten erschöpfen, so 'würde es sich bei den TSchV* um reine Schuldverschreibungen (Industrieobligationen) handeln die einen bestimmten Kennwert haben und deren Eendite durch eine feste Verzinsung bestimmt ist* Aber hierin erschöpft sich ihr Inhalt nicht* Die‘TSchV* geben darüber hinaus weitere Ansprüche, deren Inhalt und Charakter nach der Verwaltungserklärung vom 4* Juli 1935 durch eine weitgehende Wahrung des Substanzcharakters gekennzeichnet ist* Der hierbei gewählte Ausdruck, .weitgehende Wahrung des Substanzcharakters, ist insofern richtig gewählt, als bei den TSchV* eine vollständige Wahrung des Substanzcharakters, etwa wie bei den Aktien, aus • Eechtsgründen gar nicht möglich ist, da sie schuld rechtliche Ansprüche und nicht
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Mitgliedschafterechte (die nahen den Verwal tungsre ch t en Vermögenswerte Substanzrechte verkörpern) verbriefen« Es kann sich daher.nur fragen, ob mit einer weitgehenden Y/ah-
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rung des Substanzcharakters eine Gleichstellung der Inhaber der TSchV* mit den‘Aktionäreninsoweit,-aber auch nur insoweit gemeint ist, als es eich um die Ansprüche der TSchV«, handelt, in denen die weitgehende Wahrung des Substanzcharakters ihren Wiederschlag gefunden hat« Daß eine solche Gleichstellung in dei^fpr^ möglich ist, daß den Gläubigem von Schuldversehr elbungeri in bestimmter Hinsicht gleiche Vermögenswerte Ansprüche schuldreehtlich zugesagt werden, wie sie den Aktionären als Ausfluß ihrer Mitgliedschaft zustehen, kann, aus Bschtsgründen nicht zweifelhaft sein, da insoweit Grundsatz der Vertragsfreiheit durchgreift ö ' / r	"
b)	Betrachtet man ohne 'Rücksicht auf die Zusiche“ rung einer weitgehenden Wahrung der Substanzrechte in der Verwaltungserkiärung/.vpm 4* Juli 1955 die Ausstattung der ISchVo bei den Ansprüchen, die über die oben angegebenen Mind es t recht ehinausge^n, so ergibt sich in vielfacher Hinsicht eine starke Angleichüng oder Annäherung, an die
 vermögehewerten Rechte, der Aktionäre, die - auch ohne Berücksichtigung . der Mindestrechte - zu dem $eil noch über die Rechtsstellung der Aktionäre hinausgeht (eine Verzinsung von 1 $ mehr als die Dividende; Bevorzugung bei der liquidation), die aber teilweise auch eine/schwächere Position der Inhaber der ?BchVV erkennen laßt (Recht zur Ablösung des Bezugsrechts und Recht , zur..Kündigung der TSchV* seitens der Gesellschaft)« Dabei Ist ..in diesem Zusammenhang der Anspruch auf Rückzahlung der, fSchV« zu dem Wehnwert im Pall einer Kündigung durch;üievInhaber 'der. fSchV« ohne Bedeutung; dem hierbei h^deit:eä aich\^ei einer wirk^ liohkeitsnah^n Betrachtung um5> ^typisches Minde stre cht
 in «dem
 obehbe zeichneten
 Binhi-;^da%on
 dieser Kündigungs-
befugnis sinnvollerweise nur Gebrauch gemacht wird, wenn die MSubstanznausstattung der TSchV« für die Bewertung der Schuldverschreibungen angesichts der finanziellen I»age der Gesellschaft ihren wirtschaftlichen Wert verliert, do ho wenn an der Börse für die Schuldverschreibung ein Preis über $ari nicht mehr erzielt werden kann* in diesem Pall bedeutet das Hecht zur Kündigung der (PSchV* durch die Inhaber und die'Zusicherung einer Zahlung des Kennwerts ein typisches, Mindestrecht, das insoweit sogar - wenn man sonstige Industrieobligationen betrachtet - eine gewisse, wenn auch gering® Bevorzugung .der Inhaber der ISchV« darstellt o
Die Abweichungen in der Ausstattung der SföchV» von den entsprechenden Vermögenswerten Hechten der Aktionäre bestehen in einer Vermögenswerten Verstärkung der Hechtsstellung der Inhaber der I&chV»; sie haben stets eine höhere Rendite als die Aktionäre und sie sind bei einer Liquidation in gewisser Hinsicht bessergestellt o Ihre gegenüber den Aktionären schwächere Position fällt in normalen Zeiten in vermögenswerter Hinsicht nicht ins Gewicht, weil die Inhaber bei der Ablösung ihrer Bezugsrechte und bei einer Kündigung seitens der Gesellschaft, aine Vergütung erhalten, die es ihnen ermöglicht, ein entsprechendes Aktienbezugsrecht oder eine Aktie zu dem gleichen Kennwert an der Börse zu erwerben» Kur durch die Ablösungs- oder Kündigungsbefugnis der Gesellschaft, nicht aber durch die Höhe der Vergütung ist somit diese Schwäche ihrer Position gekennzeichnet; denn selbst diese Bestimmungen der $SchV„ verfolgen offensichtlich den Zweck, im Pall einer Ablösung oder Kündigung den Vermögenswert der fSchV» in Anlehnung an den Substanzwert der Aktien zu wahren»
*
c)	Zusammen:?assend läßt sich sagen, daß die in den TSehVo verbrieften Rechte eine zweifache Bedeutung haben; sie gewähren ihren Inhabern einerseits wie reine Schuld-
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verschreibungen bestimmte Mindestrechte, die wie diese einen nominalistiachen Charakter haben, und sie geben darüber hinaus den Inhabern Vermögenswerte (schuldrechtliehe) Ansprüche, die an die Vermögenswerten Suhstanzrechte der - Aktionäre angelehnt sind,, ihren Höhe hach jedoch zxm Seil über diese hinausgehen oder ihnen Vorgehen, zxm Teil ihrem entsprechenden Termögenswert. angeglichen sind'«» Bei dieser Rechtslage ist die Keimzeichnung ihrer Ausstattung in der Verwaltungserklärung vom 4* Juli 1935, daß.diese nämlich den Substanzcharakter der T0ChV« Weitgehend wahre, durchaus berechtigt« Welche Rechtsfolgen sich aus dieser. Auslegung der TSchV«» für ihre. Umstellung anläßlich der Währungsreform sowie für ihre Behandlung bei der HeufestSetzung des Kapitals der Beklagten-uhd‘ bei den Entflechtungs-ma&aahmen. der alliierten Stellen: ergeben', kann nur im Zusammenhang mit :einer entsprechenden rechtlichen Betrachtung. dieser Vorkommnisse dargelegt werdena
II« Die Behandlung der TSchV« bfe der,.Währungsreform«
Pur das rechtliche'Schicksal der TSchV« ist es zu-

nächst bedeutsam, welchen Binfläß -die Währungsr efonft und die Umstellungsge s e t z’e auf diese genommen haben« Denn erst wenn diese Präge entschieden ist, läßt sich beurteilen, wie die TSchV« anläßlich'der Neufestsetzung des Grundkapitals der Beklagten zu behandeln sindv* :
' . " "v.., ” »
1«) für die' Anwendung d^r ümstelluhgsgesetze auf
 Vermögenswerte Ansprüche kommt es darauf an, ob die in Frage stehenden Ansprüche Geldsummen- oder' Geldwertansprü-che sind« Nur die. |^ldsxMen^sp^che: werden von der Umstellung erfaßtydieGeldwert^	bleiben
 von der Umstellung unberührty^Bäbei sind nacir der gef est ig-
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ten Rechtsprechung* des 'Bundesgerichtshofs älsr Geldwertan-sprüche solche, Ansprüche anzuseh^	' auf ieistung
 in Geld gerichtet sind, dereh>;UmffiUig; jedoch durch eine Be~
Ziehung zu nichtwährungsrechtlichen Elementen bestimmt wird wie dem Preis einer Ware zueiner bestimmten Zeit oder dem Y/ert eines Gegenständes (BGHZ 7, 137; 9, 60)* Bei. den Geldwertansprüchen weist die Zahlung der Geldsumme die Besonderheit* auf, daß sie nur Mittel zur Er- . fUllung eines geschuldeten Wertausgleichs ist, daß sie also das, was sie rechtlich-leisten soll, nur leistet, wenn sie diesen Wertausgleich auch wirklich herbeiführt (BGHZ 11, 165) *	;.•/	*	'	,	.	*
2o) Es kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die in den TSchV* verbrieften, Ansprüche Geldwertansprüche wären, wenn den Inhabern der TSchV* nicht auch die oben (vgl* I 3 a) erörterten Mindes.trechte eingeräumt worden wären* Hätten die Inhaber der TSchV. nicht die Garantie einer mindestens 4 l/2$igen Verzinsung des Kennwertes der TSehV* und einer Einlösung zu mindestens 105 % des Kennwertes erhalten, wäre ihnen vielmehr für eine 1*000-RM-SchuldverSchreibung nur eine Verzinsung von 1 # mehr als dem Inhaber einer loÖÖO-RM-Aktie, eine'Einlösung nur zu dem amtlich notierten Börsenkurs einer entsprechenden Aktie sowie nur eine gleiche verhältnismäßige Beteiligung am Liquidationserlös wie den Aktionären zugesagt worden, so würde es sich bei den TSchV* um reine Wertansprüche handeln*» Der Inhalt des Schuldverhältnisses würde sich, was die einzelnen Vermögenswerten Ansprüche anlangi, in einem solchen ^all nicht nach währungsrechtlichen Elementen bestimmen, sondern wie in dem Tatbestand des Weizenurteils des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9% 56) ausschließlich von dem Wert eines anderen Gegenstandes abhängig sein»
Der 'Inhalt dieser Werfcrechte kann durch die Mindestgarantien, * die die TBchV» aufweisen, nicht eine entscheidende Einbuße erfahren; sie können dadurch nicht ihren Charakter' als Wertrechte verlieren« Bas würde mit dem Sinn
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und dem Zy/eck dieser Mindestgarantien, die eine Besserstellung der Inhaber der TSchV. für bestimmte Fälle, nicht aber eine Beeinträchtigung der Wertrechte herbeiführen sollen, in einem unauflösbaren Widerspruch stehen* Die Auffassung der Beklagten, daß der nominalistische Charakter dieser Mindestrechte den gesamten Inhalt der TSchV* präge und daß die sogenannten Substanzrechte der TSchV* nennwertabhängig seien, läßt sich daher schon mit dem Zweck dieser Mindestrechte nicht vereinbaren* Hinzu kommt, daß bei der Auffassung der Beklagten der .öubstänzwahrende Charakter
 dieser Wertrechte praktisch weitgehend auf gegeben werden
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würde und eine solche Annahme der. erläuternden Terwaltungs-erklärung vom 4*‘ Juli 1935 entscheidend widerstreiten würde* Berücksichtigt man die Bedeutung, die den Worten weitgehende Wahrung des Substahzcharakters im Jähre 1935 nach den Erfahrungen in der Inflation und"angesichts der rechtlichen Möglichkeit zur Schaffung -wähx*ungsunabhängiger und dem Aktienwert, angelehnter Hechte’ allgemein beigemessen * wurde, so läßt sich die Meinung der Beklagten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht häl t en*: Denn von .einem substanzwahrenden Charakteri,;der"' si^ iiäch deni schlimmen Erfahrungen in der Inflation ^gerade bei einem ;#ährungs-
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verfall zu bewähren hat, wäre dähn hei den ISchV* überhaupt nichts mehr vorhanden* Der nominalistische Charakter der Mihdestrechte kann daher auf'den Inhalt der WertrechteN
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nicht von Einfluß sein und ihnen namentlich nicht den Charakter als WertreChte nehmen* '
5*) Me in den ISchV* enthaltenen landest rechte sind, wie bereits hervorgehöbea^	Art.	Sie
 lauten; auf ;ejne’vbestimte, in ^Ä äusg^drückt e Geldsumme * , Bas .feilt zuhächetfü^	bei ,Kündigung
 durch 4iC Inhab er der^lSchV* ilOO :^) .und füf di e Mindestvergütung bei Kündigung vdurch d.ie: Gesellschaff (105 $)*
Bi ese Ansprüche werden durchs den in M^	en	Wenn-
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wert der TSchV„ bestimmte Sie sind damit Geldsuramenansprü-che und unterliegen der Umstellung« Dabei ist der Umstand, daß der Anspruch auf Zahlung einer solchen Mindestvergütung erst bei Kündigung fällig wird, für diese Beurteilung ohne Belang« Denn die Fälligkeit im Zeitpunkt der Währungsreform ist keine Voraussetzung dafür, daß der in Frage stehende Anspruch ein Ueldsummenanspruch ist« Auch ist es bei dem Mindesteinlösungspreis von 105 % im Falle einer Kündigung durch die Gesellschaft ohne Bedeutung, daß im Zeitpunkt der Währungsreform (und auch heute) noch nicht mit Bestimmtheit abgesehen ’werden konnte, ob dieser Anspruch. auf Zahlung von 105 % des Kennwerts jemals zu dem Zuge kommen oder ob angesichts des amtlich notierten Börsenkurses für die Aktien der Binlösungspreis sich im Falle einer Kündigung durch die Gesellschaft nach diesem Kurs bestimmen werde« Entscheidend ist vielmehr allein, daß für diesen evtl« zur Entstehung gelangenden Anspruch auf Zahlung von 105 $ des Kennwertes lediglich der in HM ausgedrückte Kennwert der TS'chV« maßgeblich ist, daß somit die Höhe dieses Anspruchs lediglich durch einen in HM ausgedrückten Wertmesser bestimmt wird« Die Meinung des Berufungsgerichts daß es sich hierbei um einen fingierten Mindestkassakure der Aktien handle, ändert an dieser Beurteilung nichts«
Denn auch bei dieser Annahme bleibt es dabei, daß insoweit ein fester, auf 1«Q50 RM lautender Einlösungspreis für eine l«000-HM-TSchV« zugesagt worden ist« Auch mit dem Anspruch auf eine Mindestverzinsung von 4 1/2 % des Kennwerts steht es nicht anders« Die Revision der Beklagten hat recht, wenn sie darlegt., daß es bei einer Zinsgarantie oder Mindestverzinsung insoweit lediglich darauf ankommt, nach welchem Betrag sich diese Verzinsung richten solle« Handelt es sieh bei diesem um einen in .RM ausgedrückten Wertmesser, so handelt es sich bei diesem Zinsanspruch stets um einen Geldsummenansprucho Die Zusicherung der hier in Betracht
 kommenden Mindestverzinsung bedeutete praktisch nichts anderes* als daß jeder Inhaber einer TSchV* von 1*000 HM jährlich eine Verzinsung von mindestens 45 BM erhalten sollte* Dieser Mindestanspruch wird daher nur durch einen in BM ausgedrückten Wertmesser* nämlich den auf RM lautenden Kennwert der TSchV. bestimmt* Die insoweit entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts berücksichtigen nicht den Charakter und die Bedeutung der Mindestverzinsung von 4 1/2 sondern stellen allein darauf ab, daß der Inhaber der TSchV* jeweils l'fi mehr als die Aktionäre auf eine Aktie im gleichen Kennwert erhalten solle* Bei diesem Anspruch handelt es sich aber nicht um den Anspruch auf die Mindest Verzinsung, sondern um den Anspruch* auf die ZusatzVerzinsung, der allerdings ein substanzwahrendes Y/ertrecht ist*
Diese Beurteilung der Mindestrechte wird auch allein dem Inhalt und Zweck der Ausstattung der TSchV* gerecht* Denn es ist gerade der Sinn dieser Mindestrechte, daß sie nicht substanzbezogen sind, daß sie nicht von dem Ertrag der Gesellschaft und nicht von der Höhe ihres tatsächlichen Vermögens abhängig sind* Durch die Ausstattung der TSchV* mit Mindestrechten und substanzbezogenen Rechten sollte den Inhabern der TSchV* einerseits - das ist der Zweck der Mindestrechte - ein bestimmter, zahlenmäßig festgelegter Anspruch als Mindestanspruch und andererseits bei einer günstigen wirtschaftlichen Fortentwicklung der Gesellschaft eine entsprechende wirtschaftliche Anteilnahme an dieser Entwicklung aurch die substanzbezogenen Rechte eingeräumt werden»
4o) Die TSchV« haben demgemäß einen zweifachen rechtlichen Charakter, sie verkörpern ßeldsummenansprüche in den Mindestrechten und Geldwertansprüche in den substanzbezogenen Rechten* Dieser zweifache rechtliche Charak
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ter muß bei der Frage einer Umstellung dieser Ansprüche eine entsprechende rechtliche Berücksichtigung finden* Das kann nicht anders geschehen, als daß die in den TSchV* verbrieften Geldsummenansprüche umgestellt und die in ihnen verbrieften Geldwertansprüche von der Umstellung auf 7tä ausgenommen werden*
Hiergegen kann nicht, wie die Revision der Beklagten ausführt, eingewendet werden, daß damit dem Kennwert der TSchV* eine doppelte Funktion zugewiesen und der Kennwert der TSchV* * ohne ausreichenden Grund umstellungsrechtlich verschieden behandelt werde* Denn dieses ist gerade nicht der Fall* Lediglich die nennwertabhängigen Mindestrechte werden von der Umstellung erfaßt und damit aber auch alle nennwertabhängigen Rechte der . TSchV* Der rechtliche Inhalt der Wertrechte (substanzbezogene Rechte) ist hingegen dadurch gekennzeichnet, daß sie nicht auf einen Nennwert bezogen, sondern den entsprechenden Rechten der Aktionäre angenähert oder angeglichen sind* Für sie spielt, wie noch im einzelnen darzulegen sein wird, der Kennwert der,TSchV* gerade nicht die entscheidende Rolle, sondern ihre Wertrelation zu den entsprechenden Rechten der Aktionäre* Es ist also im vorliegenden Fall genau so wie im Tatbestand der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 115* 227 5 in der die nennwertabhängigen Rechte auf gewertet und die aktienabhängigen Rechte umgestellt wurden, oder wie bei den Wandelschuldverschreibungen, bei denen nach einer weit verbreiteten Meinung die Betragsrechte nach den Umstellungsgesetzen umzustellen sind, während das Wandel-(Umtausch-)recht in seinem Inhalt von der Umstellung der . Währung nicht berührt wird*
5o) Sind somit die in den TSchV- verbrieften Mindestrechte (Betragsrechte) umzustellen, so fragt es sich,, ob für diese Umstellung die allgemeine Umstellungsvor-
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schrift des § 16 U€r (Umstellung im Verhältnis 10 oder die des § 18 UG (Umstellung im Verhältnis 1 Anwendung gelangt*
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 Auf die Betragsreehte ist die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Hr. 3 UG anzuwenden* Der Anwendungsbereich des § 18 Abs* 1 Ir* 3 UG bezieht sich nicht nur auf Auseinandersetzungsansprüche bei Personalgesellschaften: diese Vorschrift kann vielmehr auch im Bereich von Kapitalgesellschaften zur Anwendung kommen* Der Umstand? daß die Vor-schrift des § 18 Abs» 1 Nr* 3 UG von einer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern und nicht auch zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern spricht, besagt in diesen Zusammenhang nichts Entscheidendes * Für die Anwendung des § 18 Abs, 1 Nr* 3 UG kann es nach einem Sinngedanken auf die reehtstechniöche Gestaltung der Gesellschaft als juristischer Person oder Gesamthandsgemeinschaft nicht ankommen* Bas liegt etwa beim Ausschluß eines Gesellschafters aus einer GmbH für seinen Abfindungsanspruch oder hei einer Einziehung von Vorzugsaktien im Wege der Auslosung für den satzungsmäßig festgelegten $inziehi$ngspreis offen zutage* Auch im Schrifttum wird heute.die Möglichkeit einer Anwendung des § 18 Abs. 1 Ir* 3 UG im Bereich der Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht mehr in Zw.eifel gezogen*
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 Bie Beklagte wendet sich - und hierin in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts - gegen die Anwendung des § 18 Abs. 1 Ir* 3 UG mit zwei anderen Erwägungen. Einmal meint sie, daß hier von einem (teilweisen) Ausscheiden einzelner Aktionäre anläßlich der Kapitalrl
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herabsetzung im Jahre 1935 nicht gesprochen werden könne* Benn durch diese Kapitalherabsetzung seien alle Aktionäre gleichmäßig betroffen worden, so daß sich an ihrem ver-
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häl tnismäßigen Anteil an der Substanz des Ge seil schaf tsver-^f mögens nichts geändert habe* Sodann seien die Aktionäre

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aber auch durch die Ausgabe.der TSchV* vollständig abge-funden worden; an die Stelle^eines etwaigen Abfindungaan-spruchs der Aktionäre sei nunmehr im Y/ege der Novation der Anspruch aus den TSchV» getreten, die ihren Inhabern jederzeit und ohne Schwierigkeit den Verkauf der TSchV* an der Börse ermöglicht habe.»
Beide Erwägungen vermögen indessen die Anwendung des § 18 Abs«» 1 Nr* 3 UG nicht auszuräumen*
a) Man wird der Bedeutung der Kapitalherabsetzung und der Ausgabe der TSchV» nicht gerecht, wenn man sie im Sinn der Ausführungen der Beklagten ganz isoliert für sich betrachtet» Denn es war gerade der Sinn und der Zweck dieser Transaktion, wie auch die dann folgende Entwicklung mit Sicherheit lehrt, eine Umschichtung in der, Zusammensetzung des Mitgliederbestandes der Beklagten herbeizuführen * So hat der damalige Großaktionär der Beklagten, wie unstreitig ist, sofort das auf ihn entfallende Baket an TSchV* weiterveräußert und dafür zu dem Teil weitere Aktien erworben, um die für ihn wichtige Aktienmehrheit bei der Beklagten zu erwerben» Andererseits haben Kleinstaktio-näre die ihnen lukrativer erscheinenden TSchV* gegen Verkauf ihrer Aktien erworben, so daß durch die Kapitalherabsetzung und die Ausgabe der TSchV. die beabsichtigte Umschichtung im I&ibgliederbestand der Beklagten auch tatsächlich eingetreten ist» Dieser einheitliche Lebensvorgang muß bei der rechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit § 18 Abs» 1 Nr» 3 UG als Ganzes gesehen werden; er kann also nicht in seine einzelnen rechtlichen Teilabschnitte aufgegliedert werden, weil man sonst dem bei der Kapitalherabsetzung verfolgten Zweck und seiner Verwirklichung nicht gerecht zu werden vermag* Dabei kann es für die notwendige allgemeine und gleichmäßige Behandlung aller TSchV» auch keinen Unterschied machen, daß in bestimmten Bällen auch Aktionäre sowohl ihre neuen Aktien
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wie die auf sie entfallenden TSehV. behalten haben
 Für die so gebotene zusammenfassende Beurteilung dieses einheitlichen Lebensvorgangs bedeutet dieser ein Ausscheiden einzelner Aktionäre aus dem Kreis der Mitglieder der Beklagten bei gleichzeitiger Abfindung mit schuld-rechtlichen Ansprüchen, die sich gegen die Beklagte richten und die zu dem Teil der Umstellung zugängliche Betragsrechte verkörpern«, Auf einen solchen Vorgang ist nach den vorstehenden Ausführungen § 18 Abs» 1 Nr» 3 UG anwendbar»
b) Biese Anwendung des § 18 Abs» 1 Nr» 3 UG kann auch nicht, wie die Beklagte meint, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Novation der ursprünglich gegebenen Ab-findungsansprüche ausgeschlossen werden» Für die Annahme einer Novation ist hier kein Raum» Denn geht man entsprechend den vorstehenden Ausführungen davon aus, daß die Kapitalherabsetzung im Zusammenhang mit der sich anschließenden Umschichtung in der Zusammensetzung des Mitgliederbestandes gesehen werden muß, so bestand die Abfindung der ausscheidenden Mitglieder von vornherein in der Hingabe der TSchV» Die ausscheidenden Mitglieder erhielten damit eine Forderung gegen die Gesellschaft, die in der einzelnen TSchV» verbrieft war und die u» a» auch eine Geldsummenforderung darstellte» Bei der Frage, ob auf diese Forderung § 18 Abs» 1 Nr. 3 UG Anwendung finden kann, muß, wie immer in diesem Zusammenhang, auf den Bntstehungs tatbestand der Forderung zurückgegriffen werden» Das bedeutet, daß es insoweit für die rechtliche Beurteilung der in den TSchV» verbrieften Geldsummenansprüche entscheidend ist, daß sie als Abfindung für das Ausscheiden einzelner Mitglieder aus dem Kreis der Aktionäre gegeben wurden» Damit ist aber zugleich auch die Anwendung des § 18 Abs» 1 Nr» 3 UG auf die in den TSchV. verbrieften Geldsummenansprüche geboten»
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III* Die Neufestsetzung des Grundkapitals der Beklagten in der BM-Er Öffnungsbilanz *
1«) Bei der Beantwortung der Präge, welchen Einfluß die Neufestsetzung des Grundkapitals der Beklagten in der DM-ErÖffnungsbilanz in einem Verhältnis von 1 : 2?2 auf die Hechte der Inhaber der TSchV* hat, ist davon auszugehen, daß dieser Pall in den Bedingungen der TSehV* keine ausdrückliche und besondere Regelung gefunden hat* Es ist daher im 7/ege der Auslegung der IßchV* zu ermitteln,'welche Rechtsfolgen sich aus dieser Neufestsetzung des Grundkapitals für die Ansprüche der Inhaber der fSchV« ergeben«
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2«) Von einer wesentlichen Bedeutung für die Entscheidung dieser Frage ist der Umstand, daß die Rechte der Inhaber der ISchV* in ein bestimmtes Abhängigkeitsverhält-nis zu den entsprechenden Rechten der Aktionäre gebracht sind« Bas Recht auf die Zusatzverzinsung, auf den Einlösungspreis bei Kündigung durch die Gesellschaft (amtlich notierter Börsenkurs für Aktien) und die.Regelung im Palle einer liquidation lassen da« deutlich erkennen« Biese aktienabhängigen Rechte der Inhaber der TSchV« müssen notwendigerweise eine Einbuße erleiden, wenn durch eine Heraufsetzung der Grundkapitalziffer der Nennwert der Aktien eine Erhöhung erfährt* Denn eine solche Verwässerung der Aktien ändert das ursprüngliche Verhältnis zwischen dem Inhaber einer £SchV« und dem Inhaber einer Aktie mit gleichem Nennwert und gibt diesem damit im Verhältnis zu jenem mehr Rechte«
Die ISchV * haben für den wichtigsten Pall einer solchen Verwässerung der Aktien den Inhabern der fSchV« einen durchgreifenden Rechtsschutz gewährt, der sie jedenfalls in vermögensrechtlioher Hinsicht vor jeder Einbuße durch eine solche Verwässerung schützt« Bei einer echten Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts für die Akti-
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onäre haben die Inhaber der TSchV* ebenfalls ein Hecht auf Bezug entsprechender neuer TSchV* , und zwar zu dem gleichen Bezugspreis, der für die jungen Aktien bestimmt wird« Damit sind die Inhaber der TSchV* gegen eine Verwässerung ihrer Rechte durch eine solche Kapitalerhöhung vollauf geschützte Das gilt auch, wie schon ausgeführt, für das Recht der Gesellschaft, in einem solchen Rail das Bezugsrecht der Inhaber der TSchV* abzulösen, weil der Ablösungspreis (der amtlich notierte Börsenkurs für das Bezugsrecht der Aktionäre) das auch für den Aktionär maßgebliche Entgelt für die Verwässerung seiner alten Aktie durch die Kapitalerhöhung darstellt und damit auch die Einbuße durch die Verwässerung der Rechtsstellung der Inhaber der TSchV* voll ausgleicht*
Angesichts dieser Regelung fragt es sich, ob diese nur eine Ansnahmeregelung für den besonderen Rail der Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts darstellt ob also nur in diesem Fall die Inhaber der TSchV* einen Anspruch auf den für ihre Rechtsstellung sehr bedeutsamen Verwässerungsschutz haben öder ob sie auch für andere Fälle entsprechend gelten muß* Für die Entscheidung dieser Frage-ist es ohne Bedeutung, daß nach den Bedingungen der TSchV« angenommen werden muß, daß ihre Inhaber keinen Verwässerung s schütz bei einer Kapitalerhöhung unter Ausschluß des gesetzlichen,Bezugsrechts erhalten« Denn diese Regelung hat ihren guten Sinn, wenn man die Aufgabe des Verwässe-rungssohutzes zugunsten der Inhaber der TSchV* darin erblickt, daß sie nur im Verhältnis zu den bisherigen Aktionären keine Einbuße ihrer Rechtsstellung erleiden sollen, daß also insoweit die Entstehungsgeschichte für die Ausgabe der TSchV* eine entsprechende Berücksichtigung finden soll*; Bei dieser Beurteilung ist der Ausschluß eines Verwässe- ; rungsschutzes bei einer Kapital erhöhung unter Ausschluß des Bezugsrechts für die hier zu entscheidende Frage ohne i Belang*	:	*
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Die Einräumung eines Yerwasserungssehutzes für den Fall einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugs-rechts für die Aktionäre stellt den wichtigsten Fall für die Notwendigkeit eines solchen Schutzes dar* Berücksichtigt man, daß im Jahre 1935 (und auch noch heute) eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Gratisaktien aus steuerlichen Gründen praktisch nicht in Betracht kam und daß für eine Kapitalberichtigung durch Heufestsetzung des Grundkapitals eine besondere gesetzliche Grundlage fehlte, so kann es nicht als auffallend bezeichnet werden, daß die Bedingungen der TSchV» den Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber der TSchV. nur für den damals allein bedeutungsvollen Fall einer echten Kapital erhöhung unter Einräumung des gesetzlichen Bezugsrechts geregelt haben» Es läßt sich daher allein aus diesem Umstand noch.nichts dafür herleiten, daß der Verwässerungsschutz nicht auch noch für andere Fälle gelten soll»
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Dagegen spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Behandlung, die die TSchV» bei der Kapitalberichtigung im Jahre 1942 erfahren haben, dafür, daß der Yerwässerungsschütz zugunsten der Inhaber der T3chV. auch noch in weiteren Fällen eingreifen muß» Diese Handhabung im Jahre 1942 ist zwar nicht ein unmittelbares. Aus-legungsmittel, aber doch ein Beweisanzeichen und macht deutlich, wie jedenfalls damals die Verwaltung der Beklagten selbst die TSchV» verstanden hat» Hinzu kommt aber entscheidend, daß die Erläuterung der TSchV. in der Verwaltungserklärung vom 4» Juli 1935 dahin, daß durch.sie der Substanzcharakter weitgehend gewahrt werde, entscheidend für einen umfassenden Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber der TSchV» spricht» Denn diese Erläuterung läßt sich nicht mit der Möglichkeit vereinbaren,, daß .die Substanzrechte der TSchV. von den Aktionären ohne weiteres so verwässert werden könnten, daß nicht nur die Zusatz-Verzinsung, sondern auch das Einlösungsentgelt über den
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Mindestsatz von 105 $ des Kennwerts hinaus sowie die zusätzlichen Ansprüche auf den Biquidationserlös praktisch gegenstandslos werden,, Eine solche Möglichkeit läßt sich angesichts der Verwaltungs erklärung vom 4» Juli 1935 mit den Grundsätzen von freu und Glauben nicht vereinbaren und kann daher im Wege der Auslegung nicht aus den Bedingungen der TSchVo entnommen werden«, Bine solche Befugnis der Aktionäre zur Verwässerung der Substanzrechte hätte vielmehr in den Bedingungen der TSchVo besonders hervorgehoben werden müssen«, damit sie zu dem Inhalt der TSchVo %
wurden«,
3°) Die Folgerungen, die der Kläger aus dieser auch von ihm vertretenen Beurteilung zieht, sind jedoch zu einem feil nach dem Inhalt der TSchVo nicht gerechtfertigt«, Der Kläger ist der Meinung, daß ihm anläßlich'; der Neufestsetzung des Kapitals, so wie den Aktionären neue Aktien im Verhältnis 1 : 2,2 zugeteilt worden sind, nunmehr im gleichen Verhältnis neue TSchV«, auszustellen seien«, Diese Meinung würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Inhaber der TSchVo gegenüber den Aktionären führen und gerade den auch vom Kläger vertretenen Grundsatz verletzen, daß durch eine Änderung des Grundkapitals die Rechtsstellung des einzelnen Inhabers einer TSchVo zu der Rechtsstellung des einzelnen Inhabers einer Aktie nicht geändert werden dürfe» Bei der vom Klager vertretenen Meinung müßten nunmehr an den Inhaber einer TSchVo * von bisher loOOO RM statt bisher jährlich.45 RM jährlich 99 DM an Zinsen ausgeschüttet werden, ehe der einzelne Aktionär eine Dividende beanspruchen kann» Auch der Einlösung spr eis bei einer Kündigung der TSchVo durch die Ger ; Seilschaft könnte sich zu dem Nachteil der Aktionäre verschieben, nämlich dann, wenn der Kurs der neuen Aktie unter; 105 # des Nennwerts heräbsinkt und damit der Mindestpreis für die Einlösung der gekündigten TSchVo zu dem Zuge kommt«,

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Schließlich zeigt sich die Besserstellung der Inhaber der TSchV« auch bei ihren Ansprüchen im Pall einer Liquidation der Gesellschaft* Küßten die Aktionäre dem Teilhaber einer einzelnen TSchV* von 1*000 HM bisher den Vorrang für seine Befriedigung in Höhe dieses Kennwerts einräumen, so müßten sie nunmehr eine Vorausbefriedigung dieses Inhabers in Höhe von 2*200 BM hinnehmen, ehe sie selbst eine Befriedigung in Hohe des Kennwerts ihrer Aktien beanspruchen könnten* Biese Besserstellung der Inhaber der TSchV« gegenüber den Aktionären durch Ausgabe neuer TSchV* im Verhältnis 1 : 2,2 ist dadurch bedingt, daß die Hechte aus den TSchVo nicht ausschließlich von den entsprechenden Hechten der Aktien abhängig sind» sondern auch absolute Mindestrechte enthalten, die dann eine 2,2fache Erhöhung erhalten und dadurch das bisherige Verhältnis zwischen den Hechten der Inhaber der TSchV« und denen der Aktionäre verschieben« Bei einer echten Kapitalerhöhung ist eine solche Verschiebung nicht möglich, weil in einem solchen Pall die Inhaber der TSchV« Zahlungen mindestens in Höhe des Kennwerts der neuen TSchV. an die Gesellschaft leisten müssen« In diesem Pall ist es daher gerechtfertigt, daß die Inhaber der TSchVo auch für die neuen TSchVo die absolute Mindestverzinsung sowie den Mindesteinlösungspreis von 100 >6 oder 105 $ erhalten«
Ben Inhabern der TSchV* kann daher im Pall einer Kapitalberichtigung der ihnen zustehende Verwässerungsschütz nur in der Y/eise erteilt werden, daß ihre absoluten Mindestrechte bestehenbleiben und nur ihre aktienabhängigen Substanzrechte den neuen Kapitalverhältnis^en angepaßt werden* Bas bedeutet, daß es bei der Mindestverzinsung, von 4 l/2 gerechnet auf den%im Verhältnis.1 $ 1 ümgestell-ten Kennwert der TSchV., verbleibt und.daß die:Inhaber der TSchV« im Palle einer Kündigung durch die Gesellschaft als Binlösungspreis weiterhin mindestens 105 $ und im Palle
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einer Kündigung durch sie selbst 100 fo bezogen auf den Nennwert der wagest eilten TSchV* erhalten« Bei den aktienabhängigen Rechten hingegen ist das bisherige Verhältnis zu wahren, und zwar so, daß dem Inhaber für eine (USchV, von loOOO DM als Zusatz Verzinsung immer 1 ^ mehr zusteht, als die Aktionäre für ihre neuen Aktien von 2«200 3M erhalten, daß ihnen bei einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre für eine 2*SehVo von loOOO Dü ein entsprechendes Bezugsrecht (das gilt auch bei Ablösung des Bezugsrechts durch die Gesellschaft) zugeteilt wird, wie es auf Aktionäre für Aktien im Rennbetrag von 2„200 DM entfällt, daß die Inhaber der fSchV* bei einer Kündigung durch die Gesellschaft den amtlichen Börsenkurs für Aktien im Betrage von 2 »200 DM verlangen können und daß endlich auch bei einer liquidation der Gesellschaft das alte Verhältnis zwischen einer TSchV. von 1*000 RU und einer Aktie von 1«0Q0 RM in entsprechender Weise voll berücksichtigt wird» In der Aufrechterhaltung der absoluten Mindestrechte und der Anpassung der aktienabhängigen Rechte an die neuen KapitalVerhältnisse erschöpft sich der den Inhabern der 2SchVo zustehende Verwässerungsschutz*
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4*) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts schließt die Vorschrift des § 41 Abs* 2 DMBG die Anpassung der aktienabhängigen Rechte an die neuen Kapitalverhält-nisse nicht aus» Es ist zwar richtig, daß im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 41 Abs« 1 DMBG nicht zur Anwendung gelangen kann« § 41 Abs* 1 DMBG befaßt sich mit den Anteilen an Kapitalgesellschaften und bestimmt, daß durch die Reufestsetzung des Grundkapitals das bisherige Verhält-^ nis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander nicht geändert werden darf« Als Anteile sind dabei Mitglied schaftsrechte zu verstehen, nicht aber schuldrechtliche knJM. spräche? um die es sich bei den ISchV» handelt* Es ist des
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weit er en auch richtig, daß § 41 Abs# 2 DUBG eine Regelung für aktienabhangige Gläubigerrechte trifft und für sie bestirnt, daß sie sich nach den durch die Neufestsetzung eingetretenen neuen Kapital- oder Gewinnverhältnissen richten« Schließlich ißt es auch richtig, daß § 41 Abs«, 2 DMBG dabei bewußt eine Verwässerung, also eine wirtschaft-
liche Beeinträchtigung der Gläubigerrechte in Kauf nimmt, weil der zunächst vorgesehene Zusatz "wobei-ihr wirtschaftlicher Inhalt nicht verändert werden darf" im Unterschied zu der Regelung in § 54 der 1* DVO zur DAO dann doch wieder gestrichen worden ist. Gleichwohl steht die Vorschrift des § 41 Abs«, 2 DMBG hier einer Anpassung der aktienabhängigen Substanzrechte an die neuen Kapitalverhältnisse in der Gesellschaft nicht entgegen*
Aktienabhängige Gläubigerrechte genießen nicht immer einen Verwässerungsschutz, vielmehr hängt das jeweils von der inhaltlichen Ausgestaltung des in Präge stehenden Gläubigerrechts ab- So ist der Gläubiger eines Genußrechts, dem eine' dividendenabhängige Verzinsung seines.Genußrechts zugesagt ist, im Regelfälle nicht vor einer Verwässerung seines Rechts durch eine Kapitalerhöhung geschützt (RG 83? 298; Weipert Großkomm«, z. AktG § 174 Ahm«, 12)«, Auch andere wirtschaftliche Beeinträchtigungen seines Gläubigerrechts etwa durch Verschmelzung, ^Umwandlung oder Auflösung muß der Genußrechtsberechtigte gegebenenfalls hinnehmen«, Angesichts dieser Rechtslage stand der Gesetzgeber des DM-Bilanzgesetzes vor der Präge, wie es mit den wirtschaftlichen Beeinträchtigungen aktienabhängiger Gläubigereechte einschließlich der Neufestsetzung des Grundkapitals in der IH-lröffnungsbilanz. gehalf en.werden v'So'lle • Bäbex hat sich der Gesetzgeber nach anfänglichen Schwa^üngän nicht für ’ einen wirtschaftlichen Schutz der iak^iehabhto Gläubigerrechte - so § 54 der lo 3>V0 zur. BAO ^entschieden,.'
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sondera in Anlehnung an § 33 der 2» DVO zur GoldbilanzVO wirtschaftliche Beeinträchtigungen solcher Gläubigerrechte anläßlich der Neufestsetzung des Grundkapitals in Kauf genommene
 Damit werden die Grenzen für den Anwendungsbereich des § 41 Abs, 2 DM3G deutliche Gläubiger aktienabhängiger Hechte müssen wirtschaftliche Beeinträchtigungen ihrer Rechtsposition anläßlich der Neufestsetzung des Grundkapitals hinnehmen9 so wie sie es auch in anderen Fällen bei einer Kapitalerhöhung gegebenenfalls tun müssen» Oder umgekehrt ausgedrückt* § 41 Abs» 2 DHBG gibt den Inhabern aktienabhängiger Gläubigerrechte keinen besonderen (selbständigen) Verwässerungsschutz anläßlich der Neufestsetzung des Kapitals* In dieser Auswirkung erschöpft sich die Bedeutung und fragweite dieser Vorschrift» Daraus ergibt sichp daß diese Bestimmung keinen Bingriff in den rechtlichen Bestand eines aktienabhängigen Gläubigerrechts vernimmt., sondern nur eine Änderung des wirtschaftlichen Inhalts zuläßt« Genießt also in einem Einzelfall ein aktienabhängiges Gläubigerrecht schon nach seiner rechtlichen Gestaltung einen Very/ässerüngsschutz vor Kapitalberichtigungen oder Kapitalheraufsetzungen, so verbleibt es trotz § 41 Abs» 2 DM33G bei diesem Schutz9 weil ein solches Gläubigerrecht in seinem rechtlichen Bestand durch § 41 Abs» 2 DMBG nicht berührt wird»
Somit steht auch § 41 Abs» 2 DMBG einer Anpassung der ISchVo in ihren aktienabhängigen Substanzrechten an die neuen KapitalVerhältnisse bei der Beklagten nicht entgegen»
IV» Die Ausgliederung der B
1«) Die Ausgliederung der B4HMII Sti AG aus der	AG	im	2uge	der	alliier-
ten Entflechtungsmaßnahmen ist in ihrer rechtlichen Auswirkung auf die Stellung der Inhaber der TSchV, entsprechend zu beurteilen wie die Neufestsetzung des Grundkapitals bei der HggBHP	AG» Denn auch die Ausgliede-
rung der	hat eine Verwässe-
rung der ISchVo zur Folge, weil das vor der Entflechtung vorhandene Vermögen der	AG nun nicht mehr
 von dem 2,2fachen des ursprünglichen Aktiennennwerts, sondern von dem 2,2fachen und dem l,5fachen des ursprünglichen Aktiennennwertes repräsentiert wird. Bei dieser Sachlage muß den Inhabern der ISchV. aus den gleichen Erwägungen wie bei der Neufestsetzung des Grundkapitals auch insoweit ein Verwässerungsschut2 zugebilligt‘werden, damit bei den aktienabhängigen Substanzrechten das ursprüngliche Verhältnis zwischen einer ISchV. von 1.000 EM und. einer Harpener Altaktie von 1.000 EM gewahrt bleibt. Dieser Verwäseerungs-schutz besteht aber auch hier nur für die aktienabhängigen Substanzrechte. Auch hier wurde das weitergehende Verlangen des Klägers auf Ausgabe neuer $SchV. über 1.500 DM für eine ISchV. von 1.000 EM das ursprünglich gegebene Verhältnis zwischen den Hechten einer ISchV. von 1.000 EM und einer	Altaktie von 1.000 HM zu Basten der
 Aktionäre verschieben und daher nach dem Inhalt der ü?SchV. nicht gerechtfertigt sein.
2.) Diese Anpassung der fSchV. an die durch die Ausgliederung der	AG	geschaffe-
nen Verhältnisse ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht mit Rücksicht auf die alliierten Entflechtung sgesetze und -anordnungen ausgeschlossen»
a) Nach Art. 13 des Gesetzes Nr. 27. der Alliierten Hohen Kommission (AHK) in der Neufassung durch Art. 4 des Gesetzes Nr. 76 AHK vom 50» April 1952 in Verbindung mit Art. 12 des Überleitungevertrage© ist ein besonderer PrU-
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fungsausschuß für die Nachprüfung zuständig, oh eine auf Grund von Art» 5 c des Gesetzes Nr« 27 erlassene Anordnung die Rechte der durch eine Rntflechtungsmaßnahme betroffenen Berechtigten angemessen gewahrt hat« Nach Art« 5 c aaO regelt die AHK u, a. die Verteilung der Anleihen und sonstigen gesicherten und ungesicherten Schuldverschreibungen unter den von der Übertragung der Vermögensgegenstände betroffenen Berechtigten in der Art, daß die Zwecke des Gesetzes Nr, 27 erreicht werden und eine angemessene und billige Behandlung der Berechtigten entsprechend ihren Rechten und Interessen gesichert wird« Unter Art« 5 e fällt demnach die Aufteilung der ISchV« im Verhältnis von 60 t 40 auf die Beklagte und die
AG« Biese Aufteilung* ist demgemäß einer Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unter dem Gesichtspunkt, ob sie die Belange der beteiligten Gläubiger sachgerecht wahrts entzogen; eine solche Nachprüfung kann vielmehr allein nur von dem vorgesehenen Prüfungsausschuß vorgenommen werden« Andererseits erschöpft sich für die hier in Betracht kommenden TSchVo die Aufgabe des Prüfungsausschusses in der Nachprüfung dieser Aufteilung«
Ber Kläger geht bei seinen Klaganträgen von der Aufteilung der ISchV« im Verhältnis 60 s 40 auf die Beklagte und die iüMP	AG	aus« Br legt sie
 seinen Klaganträgen zugrunde und will sie nicht nachge-priift wissen« Schon hieraus ergibt sich, daß den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht eine Präge bildet, die zur ausschließlichen Zuständigkeit des genannten Prüfungsausschusses gehört« In diesem Rechtsstreit geht es vielmehr um die ganz andere Präge, welchen Inhalt die im Verhältnis 60 s 40 aufgeteilten ISchV« im einzelnen haben . und welche Verpflichtungen die Beklagte und die
AG nach der Aufteilung gegenüber den Gläubigern zu erfüllen haben« Bie Entscheidung dieser
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Prage obliegt allein dem ordentlichen Gericht. Die Ent-flechtungsgesetze und -anordnungen geben auch keinen irgendwie gearteten Anhaltspunkt dafür, daß auch die inhaltliche Auslegung aufgeteilter Schuldverschreibungen
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dem Prüfungsausschuß obliege und dieser die daraus entstehenden Streitfragen zu entscheiden hat. Des weiteren ist auch nicht ein verständiger Grund ersichtlich, warum dem Prüfungsausschuß die Entscheidung dieser Präge Übertragen sein sollte, weil eine solche Entscheidung für die Durchführung und Aufrechterhaltung der getroffenen Ent-fleehtungsmaßnahmen ohne Belang ist.
b) Die Beklagte meint, daß nach den S&tflech-tungsanorönungen auch noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eine Anpassung der TSchV. an die durch die Ausgliederung der EStBAG gegebenen .Verhältnisse ausgeschlossen sei« Die,AHR habe nämlich eine Zuweisung der Aktien der EStBAG ausschließlich auf die Aktionäre angeordnet und damit bindend zu dem Ausdruck gebracht, daß den Obligationären kein Vermögen habe übertragen und daß demgemäß auch die Rechte der fSchV« nicht hätten erhöht werden sollen« Es mag hier offenbleiben, ob aus den alliierten Entflechtungsmaßnahmen eine solche Folgerung gezogen werden kann. Entscheidend ist hier jedenfalls der Umstand, daß die Obligationäre durch die Anpassung ihrer fSchVo ah die durch die Ausgliederung der EStBAG geschaffenen Verhältnisse keine neuen zusätzlichen Rechte erhalten, also nicht etwas erlangen, was ihnen vorher noch nicht, zugestanden hatte. Die notwendige Anpassung hat vielmehr lediglich die Bedeutung, daß den Inhabern der TSchV. ihre" bisherigen Rechte in ihrem bisherigen Umfang erhalten bleiben',
und daß sie also nicht etwa verwässert werden, und damit
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eine rechtliche und .wirtschaftliche Einbuße e^laiden*
Sooft läSt sich aue äea älltierten anttlechtungslie-
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Stimmungen nichts dagegen herleiten, daß bei den TSchV* eine>.! Anpassung der aktienahhängigen Substanzrechte an die durch -die Ausgliederung der EStBAG geschaffenen Verhältnisse vor-genowraen werden mußo
 Vo Zusammenfassung*
1*) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Klagantrag zu 1) unbegründet ist* Der Kläger hat keinen Anspruch auf zusätzliche Ausstellung neuer TSdhV*
In diesem Umfang ist die Revision des Klägers unbegründet*
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2*) Auch die Hilfsanträge zu 2) und 3) sind nach den vorstehenden Ausführungen unbegründet* Mit dem Hilfs-antrag zu 2) verlangt der Kläger nur in anderer Form ebenfalls Lieferung neuer CFSchV*, auf die er keinen Anspruch hat* Mit dem Klagantrag zu 3) verlangt der Kläger hinsichtlich der Wertrechte so gestellt zu werden, als ob die Kennwerte der Bonds der Keufestaetzung des Kapitals im Verhältnis 1 t 2,2 gefolgt und in der Entflechtung auf 1 $ 3?7 erhöht worden seien* Auch darauf hat er keinen Anspruch, denn das würde bei einer Kündigung der TSchV* bedeuten, daß die findest rechte auf Auszahlung von 105 i* bzw* von 100 fo ebenfalls den neuen Kapital Verhältnissen angepaßt werden müssen* Diese teilweise Gleichstellung der Mindest- • rechte mit den Wertrechten ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen unbegründet*
Demzufolge ist die Revision des Klägers auch hinsichtlich seiner Klaganträge zu 2) und 3) unbegründet*
3o) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ferner, daß der Hilfsantrag zu 4) im vollen Umfang begrün-*, det ist* Die im Antrag bezeichneten TSchV* sind im Verhält* nie 1 % 1 auf DM umgestellt* Außerdem sind die aktienab-
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hängigen Substanzrechte der TSchV. im Sinne dieses Klagan-irages den neuen Kapitalverhältnissen entsprechend anzu-passeric.
Demgemäß ist die Revision der Beklagten, die sich gegen die Umstellung der TSchV« im Verhältnis Xsl wendet, unbegründet und die Revision des Klägers begründet, soweit es sich um die Anpassung der aktienabhängigen Substanzrechte an die neuen Kapitalverhältnisse handelt*
Im Interesse einer Klarstellung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen wird der Tenor des Berufungsurteils in dem vorstehenden Urteilstenor neu gefaßt «
Von den Kosten des Verfahrens haben nach § 92 BPO der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen«
Dr* Mastelski	Dr* Haidinger	Br«	flacher
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Dr< Rörr
 Li esecke