hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2§a April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br» Delbrück, Dri, Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Winkelmann für Recht erkannt 5 Die Revision der Beklagten zu 3) und 4) gegen das Urteil des 6«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9v Juli 1953 wird zurückgewiesen* Der Beklagte zu 2) verpachtete die ihm zugedachten drei Ladengeschäfte und verpflichtete sich gegenüber der BUM & hMHB) GmbH, ihr seine Pachteinnahmen abzuführen* Hierüber wurde nichts niedergelegt, auch eine Buchung wurde nicht vorgenommen. ber 1949 die Auseinandersetzung des Vermögens der Beklagte» zu 5) in der Weise vor, daß sie die danach verbleibenden Schulden von 12.290,41 DM je zur Hälfte übernahmen, die fünf Läden in der am 25» November 1949 vorgesehenen Weise aufteilten und das Darlehen des Beklagten zu 2) gegenüber dem Beklagten zu 4) für erloschen erklärten. Ber Kläger ist der Ansicht, die Abtretung der 61*421,88 DM sei wegen Verstoßes gegen § 30 GmbHG nach den §§ 81 a GmbHG, 134 BGB und nach § 138 BGB nichtig, so daß die Beklagte zu 3) der Gemeinschuldnerin die 61*421,88 BM schulde. Ber Kläger sieht den Schaden der Gemeinschuldnerin in deren Zusammenbruch, in der verzögerten, nur ratenweisen Zu rückführung der 61^* 421,88 BM aus den Pachte innahmen des Beklagten zu 2) und darin, daß der Beklagte zu 2) statt der Beklagten zu 3) Schuldner dieses Betrages geworden :sei* Er verlangt Zahlung eines Teilbetrages von 30*000 BM* Die Gerneinschuldnerfo hat sich mit der Firma H^HIB vor Konkurseröffnung auf Zaljj^v-lung eines Betrages von 2*000 DM verglichen* Bei dem polize liehen Vorgehen handelt es sich nach den Behauptungen der B klagten um folgendes; Die & GmbH habe deut- sche Sprotten unter dem Kamen Ölsardinia und Ölsardinetta vertrieben; hiergegen sei die Polizei eingeschritten und habe sämtliche Waren dieser Art, auch bei den Kunden der & H®H|^GmbH, beschlagnahmt. Der Beklagte zu 4) trägt vor, er sei an der Abtretung völlig unbeteiligt gewesen und die zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) vollzogene Auseinandersetzung sei eine davon zu trennend einwandfreie Angelegenheit, ihn treffe weder ein Verschulden noch überhaupt ein Vorwurf, Von einer Sittenwidrigkeit • seinerseits oder der Beteiligung an einer strafbaren Hand-. Die Beklagten berufen sich auch darauf, daß.die GmbH die Abtretung der 61*421,88 DM der Beklagte? ne im Interesse dieser Gesellschaft liegende Maßnahme angesehen* Wolle man die Abtretung für nichtig halten und annehmen, die Beklagte könne sich auf § 409 BGE nur berufen, wenn sie die Nichtigkeit der Abtretung nicht gekannt habe* so sei auch diese Voraussetzung gegeben* da ihm die Nichtigkeit unbekannt gewesen und sein Nichtwissen auch für die Beklagte zu 3) maßgebend sei, weil der Beklagte zu 2) bei der Abtretung für sich persönlich und nicht für die Beklagte zu 3) tätig geworden sei/ . Das Landgericht hat die Beklagte zu 3) antragsgemäß verurteilt und die Klage gegenüber dem Beklagten, zu 4) abgewiesen, Die Berufung des Klägers führte zur Verurteilung des Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3)? Sie sei von vornherein notleidend gewesen und habe mit einer Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebes nur bei Erhalt der ihr zustehenden Beträge rechnen können* Ihre Geschäftsführer hätten sich um die Beitreibung der 61.. i& Ei GmbH führen müssen» Dessen seiei sich die Beklagten zu 1) und 2) auch bewußt gewesen» Auch der Beklagte zu 4) sei sich hierüber und darüber im klaren gewesen, daß das Vermögen der Beklagten zu 3) nicht zwischei ihm und dem Beklagten zu 2) aufgeteilt werden könne, wenn die Beklagte zu 3) Schuldnerin der Efl|^ & HfllB GmbH bleibe und der Beklagte zu 2) nicht deren Warenforderung er würbe? mindestens habe er mit einer Schädigung der Gläubiger der GmbH gerechnet und das bewußt in Kauf genommen» Unter diesen Umständen stelle die Abtretung einen Verstoß gegen die §§ 30, 81 a GmbH dar. Der Schutz des § 409 BGB komme der Beklagten zu 3) nicht zugute, dä sie mit der Berufung auf die Abtretungsanzeige gegen die gütend Sitten verstoße und arglistig handle* Die Beklagte zu 3) war zwar nicht liquide» Das rechtfertigte aber nicht die Abtretung der 61»421*88 DM an den Beklagten zu 2), die 'die GmbH nahezu ver- mögenslos machte und den Gläubigern dieser Gesellschaft das hauptsächlichste Befriedigungsobjekt entzog* dagegen den Beklagten zu 2) in Stand setzte* ohne Aufwendung eigener Mittel drei Ladengeschäfte zu erwerben« Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten davon aus, daß die fünf Läden der Beklagten zu 3) ohne weiteres einen Käufer gefunden hätten und daß die Versilberung des Vermögens dieser Gesellschaft einen Erlös erbracht hätte, aus dem ihre Schulden und damit auch die Schuld gegen-r über der EflHl & hUHB GmbH voll oder nahezu voll hätte gedeckt werden können» Bei einer Versilberung des Vermögens der Beklagten zu 3) liefen die Beklagten zu 2) und 4) allerdings Gefahr, ihre Einlage ganz oder teilweise zu verlieren» Die Beklagten zu 1) und 2) wollen ein Vorgehen gegen die Beklagte zu 3) unterlassen und die Abtretung gewählt haben, weil sie befürchtet hätten, die fünf Läden für den Absatz der Waren der GmbH zu verlieren» die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs dieser Gesellschaft in Präge st eilt e«, Diese Gefahr wäre nicht oder nicht in dem eingetretenen Maße heraufbeschworen worden, wenn die Beklagten zu 1) und 2) die Warenforderung von 61c421,88 DM dazu verwendet hätten, die fünf Ladengeschäfte der Beklagten zu GmbH nicht als Großhändlerin und als Einzelhändlerin zugleich, auftreten konnte, nicht offen tun durften, konnten sie den Erwerb der Einzelhandelsgeschäfte durch einen Treuhänder vollziehen» Statt dessen haben sie das hauptsächlichste Vermögensstück ihrer Gesellschaft aus der Hand, ge'geben und dagegen die Seestern GmbH gegen den vermögenslosen Beklagten zu 2) als*Schuldner eingetauscht. Das war, wie das Berufungsgericht mit Recht sagt, eine sittenwidrige Aushöhlung der ESHl & GmbH durch Mißbrau der Vertretungsmacht des Beklagten zu 1) als ihres Geschäft führers» Die vom Beklagten zu 2) übernommene Verpflichtung? daß die Beklagten zu 2) und 4) verlustlos aus der SflHHfc GmbH hervorgingen und deren Geschäfte unter sich aufteilen konnten? und dem Beklagten zu 4) sei die Unsittlichkeit der Abtretung nicht bekannt gewesen. Es bedarf darum auch nicht erst der Entscheidung, wie sich § 409 BGB auswirkt, wenn sich die angeblich abgetretene Forderung gegen eine GmbH richtet und bei der Auseinandersetzung zugunsten eines der Gesellschafter als des />. 2») Sie ist der Konkursmasse dagegen nicht schadens-ersatzpflichtig* Ein solcher Anspruch könnte nur auf § 31 BGB gestützt werden* Die Beklagten zu 2) und 4) haben jedoch weder bei der Abtretung noch bei dem AuflÖsungs- und Auseinandersetzungsbeschluß als statutarisch berufene Vertreter der Beklagten zu 3) gehandelt. . Es ist zwar richtig, daß § 81 a GmbHG für die Gesellschaft Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB ist (vgl RGZ 157, 216; JW 1935, 3302/3)« Zur Gesellschafteruntreue gehört aber das Bewußtsein des Täters von der Pflichtwidrigkeit seiner Handlung (BGH BB 1953, 215)« Daran fehlt es, wenn der Handelnde im Hinblick auf die von ihm verfolgten Zwecke annehmen konnte, pflichtgemäß im Interesse der Gesellschaft zu handeln (RGSt 69, 206 ff). Die Beklagten haben behauptet, die Abtretung sei vorgenommen worden, um die fünf Einzelhandelsgeschäfte der SflUBt GmbH als Abnehmer der GmbH zu erhalten, und geglaubt, damit pflichtgemäß zu handelno Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Behauptung nicht auseinandergesetzt * Es kann daher mangels ausreichender tatsächlicher Grundlage nicht beurteilt werden, ob sich die Beklagten zu 1), 2) und.4) Vornahme dieser Abtretung hat er mit dem Beklagten zu 2) beschlossen, die S■■HP GmbH aufzulösen und die fünf Einzelhandelsgeschäfte untereinander zu verteilen. Dezember 1949 hat er es erst ermöglicht, daß die Abtretung der Warenforderung der EflIM & GmbH an den Beklagten zu 2) ihren Zweck erreichen konnte0 Ohne die zugesagte Mitwirkung des Beklagten zu 4) wäre die Abtretung nicht vorgenommen worden, und, falls der Beklagte zu 4) wenigstens der vollzogenen Abtretung die Anerkennung versagt haben würde, hätte die Abtretung ihren Sinn verfehlt. geschäfte nicht zur Berichtigung der Schuld von 61 «421,88 DI zu versilbern, die Geschäfte unter sich aufzuteilen und auf diese Weise verlustlos aus der Gesellschaft hervorzugeheni Daß die Abtretung eines so hohen Betrages für die EBI^ & GmbH eine schwere Gefährdung bedeutete, hat der Be klagte zu 4), der vorher eine Prüfung der Vermögenslage der EBBP & GmbH hatte vornehmen lassen, klar erkannt, Es ist daher rechtlich einwandfrei, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte zu 4) habe eine Schädigung der EflHB & HMHBB GmbH für den Fall ihres Eintritts gebilligt, Den Beklagten zu 4) trifft darum der Vorwurf, sieft an einer vorsätzlichen, gegen die guten Sitten verstoßenden Schädigung der EBB& HUB GmbH beteiligt zu haben (§ 826 BGB), Der Beklagte zu 4) hat daher der Konkursmasse mindestens den Betrag zu ersetzen, den die Gemeinschuldnerin auf die Forderung von 61,421,88 DM hei der Beklagten zu 3) hätte beitreihen können. Dazu hatte es aber auch keinen Anlaß, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß diese Forderung ganz oder nahezu ganz hätte eingebracht werden können, und weil nur ein Betrag von 30,000 DM eingeklagt worden ist. Die Beklagten haben lediglich geltend gemacht, ein Betrag dieser Höhe dürfe deshalb nicht zugesprochen werden, weil von den ursprünglichen 61,421,88 DM nach* den Pachtabführungen des Beklagten zu 2) nicht mehr 30.000 DM verblieben. Die Revision irrt, wenn sie rügt, das Berufungsgericht habe sich insoweit mit dem einseitigen Vortrag des Klägers begnügt* Denn tatsächlich haben die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 30,5.53 erhalten haben, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt auf Seite 4 der Klagebeantwortung vom 31.1.51 übergangen, daß ab Mai .1950 an die Konkursmasse monatlich 1,000 DM ge- ; : flössen seien, kann ihr nicht gefolgt werden, da dieser Be'-'':1'v weisantritt durch die Zahlenangabe im Schriftsat2 überholt war.
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II ZE 5/54
2334 001
Verkündet
am 30« April 1955
Jodas, Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In deni Hechtsstreit
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3c ) der GmbH in DflHHHP» vertreten durch
ihren Liquidator, den Dipl,-Kaufmann G. Gl
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Beklagten und Revisionskläger •^Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
denJRechtsanwalt Max B ■■■■V in P|________________
als Konkursverwalter Uber das Ver-mögen der GmbH in Dl
Str,
-prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten
Rechtsanwalt Dr.
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2§a April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Br» Delbrück, Dri, Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Winkelmann für Recht erkannt 5
Die Revision der Beklagten zu 3) und 4) gegen das Urteil des 6«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9v Juli 1953 wird zurückgewiesen*
Die Beklagten zu 3) und 4) haben die Kosten der Revisionsinstanz als Gesamtschuldner zu tragen«
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der Kläger 1st der Konkursverwalter Uber das Vermögen der & GmbH, Die Gesellschaft wurde am 11.
Juli 1949 mit einem Stammkapital von 20.>000 DM gegründet und am 6« Oktober 1949 ins Handelsregister eingetragene Ihre beiden Gesellschafter und Geschäftsführer waren die Beklagten zu 1) (EflHB) und 2) (HflHHfr) « Sie brachten das Geschäft und das Inventar einer vorher von ihnen betriebenen oHG ein* bewerteten diese Sacheinlage mit 15.000 DM und zahlten den Rest je zur Hälfte ein. Am 16c Februar 1950 wurde das Konkursverfahren über die GmbH eröffnet.. Einem realisierbaren Vermögen von rund 10«000 DM standen rund 117c000 DM Schulden gegenüber* .
Die Gemeinschuldnerin betrieb Großhandel mit Fisch-konserven* Eine ihrer Abnehmerinnen war die die Beklagte zu 5). Diese Gesellschaft hatten der Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 4) (KflIM am 14» Juni 1949 mit einem Stammkapital von 50*000 DM gegründet (Eintragung am I* August 1949)o Geschäftsführer dieser Gesellschaft waren die Beklagten zu 2) und 4)* Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb von Einzelhandelsgeschä.ften zu dem Verkauf von Fischen und Fischwaren* Die Beklagte zu 3) errichtete fünf Ladengeschäfte (in iMRtfeHB? KflBBStraße, in
in Vd^und in KJ .und K®B^ Straße) * Beide Gesellschafter zahlten ihre Stammeinlagen von je 25*000 DM ein* Der Beklagte zu 4) lieh dem ^ Beklagten zu 2) den Einlagebetrag« Zur Sicherheit hierfür verpfändete der Beklagte zu 2) seinen Geschäftsanteil dem Beklagten zu 4)« Dieser bevollmächtigte den Beklagten zu 2)9 das Stimmrecht für den verpfändeten Geschäftsanteil: auszu- . *■ üben* Die Beklagte zu 3) blieb auf Warenlieferungen der
GmbH 61 «421.88 DM schuldig«
Am 25, November 1949 beschlossen die Beklagten zu 2) und 4) - nach ihrer Behauptung infolge von Unstimmigkeiten i,. formlos die Auflösung der Beklagten zu 3), Die Auseinandersetzung sollte in der Weise vollzogen werden, daß der Beklagte zu 2) die Geschäfte in HflHM und Vj
und der Beklagte zu 4). die beiden Geschäfte in K^HMzugeteilt erhielt.
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Zu diesem Zwecke trat der Beklagte zu .1) am 1« Dezembe: 1949 die Kaufpreisforderung der lUM & HflHHHI GmbH gegen die Beklagte zu 3) (61c421,88 DM) an den Beklagten zu 2)| ab. Der Beklagte zu 2) verpachtete die ihm zugedachten drei Ladengeschäfte und verpflichtete sich gegenüber der BUM & hMHB) GmbH, ihr seine Pachteinnahmen abzuführen* Hierüber wurde nichts niedergelegt, auch eine Buchung wurde nicht vorgenommen.
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Der Beklagte zu 4) erwarb von der Pirma ASM Heringsimport, einer anderen Gläubigerin der Beklagten zu deren Warenforderung von 19*217,60 DM. Auf der Grundlage d| ser Abtretung und der Abtretung der zuvor genannten 61b421,.88 DM nahmen die Beklagten zu 2) und 4) am 11. ber 1949 die Auseinandersetzung des Vermögens der Beklagte» zu 5) in der Weise vor, daß sie die danach verbleibenden Schulden von 12.290,41 DM je zur Hälfte übernahmen, die fünf Läden in der am 25» November 1949 vorgesehenen Weise aufteilten und das Darlehen des Beklagten zu 2) gegenüber dem Beklagten zu 4) für erloschen erklärten. Diese Beschlüsse wurden am 12. Dezember 1949 notariell beurkunde^
Der Beklagte zu 5) ist der Liquidator der Beklagten ^ zu 3)o (r
Unstreitig war die Beklagte zu 3) zur Zeit ihrer Auflösung illiquideo
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Ber Kläger ist der Ansicht, die Abtretung der 61*421,88 DM sei wegen Verstoßes gegen § 30 GmbHG nach den §§ 81 a GmbHG, 134 BGB und nach § 138 BGB nichtig, so daß die Beklagte zu 3) der Gemeinschuldnerin die 61*421,88 BM schulde. Unstreitig stellte die abgetretene Forderung den Hauptbestandteil des Vermögens der Gemeinschuldnerin dar, Ber Kläger vertritt den Standpunkt, Ursache des Konkurses sei die Abtretung gewesen, die Gemeinschuldnerin sei von Anfang an kapitalschwach gewesen und habe einen Aderlaß von 61*421,88 BM, der gegen monatliche Abzahlungen in Höhe der Pachtraten (monatlich 750 BM oder 1*000 BM) habe ausgeglichen werden
sollen, nicht vertragen können* Er behauptet weiter, die Beklagte zu 3) habe mit den: 61*421,88 BM den Ausbau der fünf Baden finanziert, alle fünf Beklagten hätten zusammengewirkt, uin den Beklagten zu 2) und 4) die Sachwerte der Beklagten zu 3) ohne eigenen Verlust zu erhalten, und alle fünf Beklagten hätten dabei in Kauf genommen, daß die & GmbH und ihre Gläubiger geschädigt werden könn-
ten* Bieses Verhalten stelle sich für den Beklagten zu 1) als GeschäftsfUhrerüntreue nach § 81 a GmbHG dar, an der die Beklagten zu 2), 4) und 5) als Anstifter, Mittäter oder Gehilfen teilgenommen hätten; es sei zudem sittenwidrig und verpflichte alle fünf Beklagten-'zu dem Schadensersatz nach den §§ 823 Abs 2 BGB, 81 a GmbHG,: 826 BGB«
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Ber Kläger sieht den Schaden der Gemeinschuldnerin in deren Zusammenbruch, in der verzögerten, nur ratenweisen Zu rückführung der 61^* 421,88 BM aus den Pachte innahmen des Beklagten zu 2) und darin, daß der Beklagte zu 2) statt der Beklagten zu 3) Schuldner dieses Betrages geworden :sei* Er verlangt Zahlung eines Teilbetrages von 30*000 BM*
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Die Beklagten zu 3) und 4) behaupten.; Ursache des Konkurses sei eine einstweilige Verfügung der Firma ßafl|M vom 12o Dezember 1949 und ein Eingreifen der Polizei auf Grund des Lebensmittelgesetzes gewesen. Die Gerneinschuldnerfo hat sich mit der Firma H^HIB vor Konkurseröffnung auf Zaljj^v-lung eines Betrages von 2*000 DM verglichen* Bei dem polize liehen Vorgehen handelt es sich nach den Behauptungen der B klagten um folgendes; Die & GmbH habe deut-
sche Sprotten unter dem Kamen Ölsardinia und Ölsardinetta vertrieben; hiergegen sei die Polizei eingeschritten und habe sämtliche Waren dieser Art, auch bei den Kunden der & H®H|^GmbH, beschlagnahmt. Die &
GmbH habe auf diese Weise Verluste gehabt und deshalb Wechsel nicht einlösen können* !
Die Beklagten zu 3) und 4) behaupten weiter, die Abtre tung der 61,421,88 DM sei vorgenommen worden, damit die fün: Geschäfte der Beklagten zu 3) der & H|HHB GmbH al
Absatzmöglichkeit für ihre Waren erhalten blieben. Bei der Abtretung hätten die Beklagten zu 1) und 2) durchaus pflick gemäß gehandelt« Beide hätten geglaubt, daß die EdB &
GmbH so am besten zu ihrem Gelde kommen würde,. Der Beklagte zu 4) trägt vor, er sei an der Abtretung völlig unbeteiligt gewesen und die zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) vollzogene Auseinandersetzung sei eine davon zu trennend einwandfreie Angelegenheit, ihn treffe weder ein Verschulden noch überhaupt ein Vorwurf, Von einer Sittenwidrigkeit • seinerseits oder der Beteiligung an einer strafbaren Hand-. lung könne bei ihm keine Rede sein* ; :v
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Die Beklagten berufen sich auch darauf, daß.die
GmbH die Abtretung der 61*421,88 DM der Beklagte? zu 3) am 1* Dezember 1949 mitgeteilt hat* Deshalb komme es gar nicht darauf an,ob die Abtretung nichtig sei oder nicht*
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Der Beklagte zu 4) habe die Vermögensverhältnisse der & GmbH nicht gekannt? er habe die Abtretung für ei-
ne im Interesse dieser Gesellschaft liegende Maßnahme angesehen* Wolle man die Abtretung für nichtig halten und annehmen, die Beklagte könne sich auf § 409 BGE nur berufen, wenn sie die Nichtigkeit der Abtretung nicht gekannt habe* so sei auch diese Voraussetzung gegeben* da ihm die Nichtigkeit unbekannt gewesen und sein Nichtwissen auch für die Beklagte zu 3) maßgebend sei, weil der Beklagte zu 2) bei der Abtretung für sich persönlich und nicht für die Beklagte zu 3) tätig geworden sei/ .
Das Landgericht hat die Beklagte zu 3) antragsgemäß verurteilt und die Klage gegenüber dem Beklagten, zu 4) abgewiesen, Die Berufung des Klägers führte zur Verurteilung des Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3)? während die Berufung der Beklagten zu 3) keinen Erfolg hatte; Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 3) und 4) ihren Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet*
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latscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält .die Beklagten zu 3) und. 4) aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) zur Zählung des eingeklagten Betrages verpflichtet*.Es meint? Die Abtretung der Warenforderung von 61 *421 ,,88 DM und die Art und Weise der Liquidation der Beklagten zu 3) stelle einen groben Mißbrauch des GmbH-Rechts dar* Die & H|HHB GmbH habe
nur wenige Monate bestanden, Ihr wirtschaftliches Ergebnis habe in einer Überschuldung von rund 100*000 DM bestanden* Ihr einziger? das Stammkapital deckender Vermögenswert habe in der dem Beklagten zu 2) abgetretenen Forderung bestanden.
Sie sei von vornherein notleidend gewesen und habe mit einer Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebes nur bei Erhalt der ihr zustehenden Beträge rechnen können* Ihre Geschäftsführer hätten sich um die Beitreibung der 61.. 421,88 DM bemühen müssen* Die statt dessen vorgenommene Abtretung dieses Betrages an den Beklagten zu 2) habe es den Beklagten zu 2) und 4) ermöglichen sollen und ermöglicht, die Sachwerte der Beklagten zu 3) unter sich aufzuteilen und verlustlos aus dieser Gesellschaft herauszukommen* Durch die Abtretung sei die & HUMP GmbH vollkommen ausgehöhlt worden*
Das Versprechen des Beklagten zu 2)? die Einnahmen aus der Verpachtung der ihm zugeteilten 3 Läden an die Em^ &
GmbH abzuführen, sei kein "entsprechender" Gegenwert für die Abtretung gewesen» Die Abtretung habe zu dem Zusammen-
bruch der
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GmbH führen müssen» Dessen seiei
sich die Beklagten zu 1) und 2) auch bewußt gewesen» Auch der Beklagte zu 4) sei sich hierüber und darüber im klaren gewesen, daß das Vermögen der Beklagten zu 3) nicht zwischei ihm und dem Beklagten zu 2) aufgeteilt werden könne, wenn die Beklagte zu 3) Schuldnerin der Efl|^ & HfllB GmbH bleibe und der Beklagte zu 2) nicht deren Warenforderung er würbe? mindestens habe er mit einer Schädigung der Gläubiger der GmbH gerechnet und das bewußt in
Kauf genommen» Unter diesen Umständen stelle die Abtretung einen Verstoß gegen die §§ 30, 81 a GmbH dar. An ihm sei auch der Beklagte zu 4) beteiligt. Außerdem sei die Abtret sittenwidrig und darum nach § 138 Abs 1 BGB nichtig» SitteÄ widrig und darum nichtig sei auch die Auseinandersetzungen Vereinbarung der Beklagten zu 2) und 4). Der Schutz des § 409 BGB komme der Beklagten zu 3) nicht zugute, dä sie mit der Berufung auf die Abtretungsanzeige gegen die gütend Sitten verstoße und arglistig handle*
Das Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig*
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I.) Die Beklagte zu: 3) schuldet den eingeklagten Betrag aus Kaufe
a) Die Abtretung der 61,421*88 DM an den Beklagten zu
2) ist nichtig»
Es bedarf keiner Erörterung* ob das aus den §§30 GmbHG, 134 BOB abgeleitet werden kann und die tatsächlichen Eestötelltingen des Berufungsgerichts hierfür ausreichen»
DInn mit Recht hält das Berufungsgericht die Abtretung für sittenwidrig-
Die Beklagte zu 3) war zwar nicht liquide» Das rechtfertigte aber nicht die Abtretung der 61»421*88 DM an den Beklagten zu 2), die 'die GmbH nahezu ver-
mögenslos machte und den Gläubigern dieser Gesellschaft das hauptsächlichste Befriedigungsobjekt entzog* dagegen den Beklagten zu 2) in Stand setzte* ohne Aufwendung eigener Mittel drei Ladengeschäfte zu erwerben« Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten davon aus, daß die fünf Läden der Beklagten zu 3) ohne weiteres einen Käufer gefunden hätten und daß die Versilberung des Vermögens dieser Gesellschaft einen Erlös erbracht hätte, aus dem ihre Schulden und damit auch die Schuld gegen-r über der EflHl & hUHB GmbH voll oder nahezu voll hätte gedeckt werden können» Bei einer Versilberung des Vermögens der Beklagten zu 3) liefen die Beklagten zu 2) und 4) allerdings Gefahr, ihre Einlage ganz oder teilweise zu verlieren» Die Beklagten zu 1) und 2) wollen ein Vorgehen gegen die Beklagte zu 3) unterlassen und die Abtretung gewählt haben, weil sie befürchtet hätten, die fünf Läden für den Absatz der Waren der GmbH zu verlieren»
Es läßt sieh jedoch nicht leugnen, daß die Weggabe des wesentlichsten Vermögensstückes der GmbH
die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs dieser Gesellschaft
in Präge st eilt e«, Diese Gefahr wäre nicht oder nicht in dem eingetretenen Maße heraufbeschworen worden, wenn die Beklagten zu 1) und 2) die Warenforderung von 61c421,88 DM dazu verwendet hätten, die fünf Ladengeschäfte der Beklagten zu
3) oder wenigstens einen Teil davon für ihre eigene Gesellschaft zu erwerben; wenn sie das, weil die HASH
GmbH nicht als Großhändlerin und als Einzelhändlerin zugleich, auftreten konnte, nicht offen tun durften, konnten sie den Erwerb der Einzelhandelsgeschäfte durch einen Treuhänder vollziehen» Statt dessen haben sie das hauptsächlichste Vermögensstück ihrer Gesellschaft aus der Hand, ge'geben und dagegen die Seestern GmbH gegen den vermögenslosen Beklagten zu 2) als*Schuldner eingetauscht. Der Beklagte zu 2) sollte die abgetretene Forderung im eigenen Interesse und im Inter esse des Beklagten zu 4-) dazu benutzen, daß die Versilber des Vermögens der SflBl GmbH vermieden v/erden und deren Vermögen zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 4) auf get eilt v/erden konnte. Der Beklagte zu 2) sollte den Betrag der abgetretenen' Forderung nicht auf einmal» son dern nur in den Baten schulden, wie ihm Einnahmen aus der Verpachtung der ihm zugedachten drei Läden zuflossen. Das war, wie das Berufungsgericht mit Recht sagt, eine sittenwidrige Aushöhlung der ESHl & GmbH durch Mißbrau
der Vertretungsmacht des Beklagten zu 1) als ihres Geschäft führers» Die vom Beklagten zu 2) übernommene Verpflichtung? seine Pachteinnahmen bis zur Höhe von 61,421,88 DM an die ES^S & GmbH abzuführen, war kein zu verantworten-
des Entgelt für die einbringbare Forderung gegen die GmbH» Die wirtschaftliche Lage der ESiSl & Hi GmbH gestattete es nicht, diese Forderung ohne einen alsbal digen und vollwertigen Gegenwert zu dem Zwecke wegzugeben, der Gesellschaft die fünf Einzelhandelsgeschäfte der S(Sl SK GmbH als Abnehmer zu erhalten,. Mag selbst dieser Zwe eine maßgebende Bolle für die Beklagten zu 1) und 2) gespielt haben, so durften sie doch das hauptsächlichste Ver-
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mögensstück der f^HB^GmbJ-I nicht zu der vorge-
nominellen Transaktion benutzen? durch die erreicht wurde? daß die Beklagten zu 2) und 4) verlustlos aus der SflHHfc GmbH hervorgingen und deren Geschäfte unter sich aufteilen konnten? während die eigene Gesellschaft einen Betrag von der beträchtlichen Höhe von 61*421?88 DM nur in kleinen monatlichen Raten erhalten sollte und die Gläubiger der Gesellschaft lange zuwarten sollten? obwohl deren Geld der Beklagten zu 3) in Form von Warenlieferungen zugeflossen war<. Unter den gegebenen Vermögens- und Schuldenverhältnissen durfte nicht angestrebt und erreicht werden? daß der Beklagte zu 2) ohne nennenswerte Aufwendungen Inhaber von drei Ladengeschäften wurde? während die Warenlieferanten der EWmm GtobH hingehalten wurden und womöglich leer ausgingen« Die HflHB & GmbH ist zu dem Zweck gegründet -
worden? die Geschäfte der sflHHP GmbH mit Ware zu versorgen? durch die Läden der GmbH sollte der Absatz
der GmbH sichergestellt werden« Die EflBB
& GmbH war zwischen die Warenlieferanten und die
S^HHl GmbH geschaltet und durfte nicht dazu mißbraucht werden? die Warenlieferanten um ihr Geld zu bringen? während der Beklagte zu 2) durch die gleiche Transaktion ohne geldlichen Aufwand zu drei Einzelhandelsgeschäften kam«. Unter allen diesen Umständen ist die Abtretung nach § 138 Abs 1 BGB nichtig?
b) § 409 BGB steht der Beklagten zu 3) nicht zur Seite,
Nach dieser Bestimmung muß allerdings derjenige? der seinem Schuldner mitgeteilt hat? daß er die Forderung abgetreten habe, dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen? auch wenn die Abtretung nicht wirksam ist« Diesen Schutz verdient aber die Beklagte zu 3) nicht• Das Reichsgericht (Bd 126? 183? JW 1926? 2529) hat angenommen, daß der Schutz des § 409 BGB selbst dann nicht versagt? wenn der Schuldner die Unwirksamkeit der
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Abtretung kennt? es sei denn? daß die Berufung auf § 409 BGB den Tatbestand des § 826 BGB erfüllt (ebenso RGRKomm z BGB § 409 Anm 1). Biese Einschränkung genügt nicht. Es bedarf keiner Entscheidung? ob man mit Heck? Schuldrecht S 206/7 und Esser? Schuldrecht § 182? 6 sagen kann, § 409 BGB müsse im Hinblick auf seine Entstehungsgeschichte und die Regeln über den guten Glaubensschütz dem § 407 BGB angepaßt , also dahin eingeschränkt werden? daß sich auf die Abtretungsanzeige nur berufen könne? wer die Unwirksamkeit der Abtretung nicht kennt» Jedenfalls verstößt eine GmbH gegen Treu und Glauben? wenn sie sich auf die Anzeige einer unsittlichen Abtretung beruft?., die ihren Gesellschaftern zu dem Vorteil dient und deren Unsittlichkeit sie kennt.
Die Revision meint? das Wissen des Beklagten zu 2) um die Unsittlichkeit der Abtretung schade der Beklagten zu 3) nichts? da er seine Kenntnis nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 3)? sondern als GeseDl söhafter der E^^p & HflHUpGmbH erlangt habe? und dem Beklagten zu 4) sei die Unsittlichkeit der Abtretung nicht bekannt gewesen. Sie übersieht hierbei, daß das Wissen eine Organmitglieds das Wissen der Gesellschaft ist (RG JW 1935? 2044) und daß es dafür nicht darauf ankoramt , in welcher Eigenschaft ein Organmitglied sein Wissen erlangt hat* Auf den Beklagten zu 4) kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht erst an.
Es bedarf darum auch nicht erst der Entscheidung, wie sich § 409 BGB auswirkt, wenn sich die angeblich abgetretene Forderung gegen eine GmbH richtet und bei der Auseinandersetzung zugunsten eines der Gesellschafter als des />. angezeigten Zessionärs berücksichtigt wird.
Trotz der Abtretung und der Anzeige davon blieb die Beklagte zu 3) Schuldnerin der E^HP & Hfl^HHI GmbH,
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2») Sie ist der Konkursmasse dagegen nicht schadens-ersatzpflichtig* Ein solcher Anspruch könnte nur auf § 31 BGB gestützt werden* Die Beklagten zu 2) und 4) haben jedoch weder bei der Abtretung noch bei dem AuflÖsungs- und Auseinandersetzungsbeschluß als statutarisch berufene Vertreter der Beklagten zu 3) gehandelt.
30 Dagegen ist der Beklagte zu 4) verpflichtet, den der & ifllBpGmbH durch die Abtretung entstandenen
Schaden zu ersetzen.
Pur eine Verurteilung aus den §§823 Abs 2 BGB. 81 a GmbHG reicht allerdings die vom Berufungsgericht gegebene Begründung nicht aus*
. Es ist zwar richtig, daß § 81 a GmbHG für die Gesellschaft Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB ist (vgl RGZ 157, 216; JW 1935, 3302/3)« Zur Gesellschafteruntreue gehört aber das Bewußtsein des Täters von der Pflichtwidrigkeit seiner Handlung (BGH BB 1953, 215)« Daran fehlt es, wenn der Handelnde im Hinblick auf die von ihm verfolgten Zwecke annehmen konnte, pflichtgemäß im Interesse der Gesellschaft zu handeln (RGSt 69, 206 ff). Die Beklagten haben behauptet, die Abtretung sei vorgenommen worden, um die fünf Einzelhandelsgeschäfte der SflUBt GmbH als Abnehmer der
GmbH zu erhalten, und geglaubt, damit pflichtgemäß zu handelno Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Behauptung nicht auseinandergesetzt * Es kann daher mangels ausreichender tatsächlicher Grundlage nicht beurteilt werden, ob sich die Beklagten zu 1), 2) und.4) im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht haben. Das kann jedoch auf sich beruhen, denn das Berufungsgericht hat darin Recht, daß § 826 BGB zutrifft *
Der Beklagte zu 4) war an der sittenwidrigen Abtretung . des Anspruchs auf Zahlung von 61 c421,88 DM beteiligt.. Vor
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Vornahme dieser Abtretung hat er mit dem Beklagten zu 2) beschlossen, die S■■HP GmbH aufzulösen und die fünf Einzelhandelsgeschäfte untereinander zu verteilen. Voraussetzung dieser Aufteilung war, daß der Beklagte zu 2) die Warei for de rung der EflIB & HflB| GmbH erwarb. Der Beklagte 2t
4) hat daher durch seine Zustimmung zu dem mit dem Beklagter 8 zu 2) gefaßten Beschluß vom 25. November 1949 die Grundlage dafür geschaffen, daß die Abtretung zur Aufteilung der Ladengeschäfte unter die Gesellschafter der GmbH füll
ren konnte. Durch diesen Beschluß und den Verteilungsbeschlm vom llv/l2? Dezember 1949 hat er es erst ermöglicht, daß die Abtretung der Warenforderung der EflIM & GmbH an
den Beklagten zu 2) ihren Zweck erreichen konnte0 Ohne die zugesagte Mitwirkung des Beklagten zu 4) wäre die Abtretung nicht vorgenommen worden, und, falls der Beklagte zu 4) wenigstens der vollzogenen Abtretung die Anerkennung versagt haben würde, hätte die Abtretung ihren Sinn verfehlt. Aus der Abtretung zog er bedeutenden Vorteil. Sie ermöglichte es den beiden Gesellschaftern der sfllB GmbH, die Einzelhandels-! geschäfte nicht zur Berichtigung der Schuld von 61 «421,88 DI zu versilbern, die Geschäfte unter sich aufzuteilen und auf diese Weise verlustlos aus der Gesellschaft hervorzugeheni Daß die Abtretung eines so hohen Betrages für die EBI^ & GmbH eine schwere Gefährdung bedeutete, hat der Be klagte zu 4), der vorher eine Prüfung der Vermögenslage der EBBP & GmbH hatte vornehmen lassen, klar erkannt,
Es ist daher rechtlich einwandfrei, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte zu 4) habe eine Schädigung der EflHB & HMHBB GmbH für den Fall ihres Eintritts gebilligt, Den Beklagten zu 4) trifft darum der Vorwurf, sieft an einer vorsätzlichen, gegen die guten Sitten verstoßenden Schädigung der EBB& HUB GmbH beteiligt zu haben (§ 826 BGB),
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4.) Wer schadensersatzpflichtig ist, hat nach § 249 BGB den Zustand herzustellen, der Bestehen würde, wenn der zu dem Ersätze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Beklagte zu 4) hat daher der Konkursmasse mindestens den Betrag zu ersetzen, den die Gemeinschuldnerin auf die Forderung von 61,421,88 DM hei der Beklagten zu 3) hätte beitreihen können. Welcher Betrag dies ist, hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt. Dazu hatte es aber auch keinen Anlaß, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß diese Forderung ganz oder nahezu ganz hätte eingebracht werden können, und weil nur ein Betrag von 30,000 DM eingeklagt worden ist. Die Beklagten haben lediglich geltend gemacht, ein Betrag dieser Höhe dürfe deshalb nicht zugesprochen werden, weil von den ursprünglichen 61,421,88 DM nach* den Pachtabführungen des Beklagten zu 2) nicht mehr 30.000 DM verblieben. Das Berufungsgericht hält das für unrichtig, weil der Kläger nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bloß 24-000 DH erhalten habe. Die Revision irrt, wenn sie rügt, das Berufungsgericht habe sich insoweit mit dem einseitigen Vortrag des Klägers begnügt* Denn tatsächlich haben die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 30,5.53 (S 2 'Bl 169 dA) vorgetragen, der Kläger habe an Pachtabführungen insgesamt 24.000 DM erhalten. Soweit die Revision weiter geltend macht, der Kläger müsse noch mehr :
erhalten haben, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt auf Seite 4 der Klagebeantwortung vom 31.1.51 übergangen,
daß ab Mai .1950 an die Konkursmasse monatlich 1,000 DM ge- ; : flössen seien, kann ihr nicht gefolgt werden, da dieser Be'-'':1'v weisantritt durch die Zahlenangabe im Schriftsat2 überholt war.
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Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben und war darum mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dr, Ganter
Br» Kuhn
Dr, Delbrück Dr- Rischer
Dr„ Winkelmann