Die Parteien hatten sich dahin geeinigt, daß die Garne in Teilposten zu je 3 bis 5 to in kurz aufeinanderfolgenden Abständen geliefert werden sollten und daß die Klägerin den Kaufpreis für die jeweils gelieferte Ware entweder innerhalb 10 Tagen nach Lieferung bei Einräumung eines Skontos von 2 56 oder nach 30 Tagen ohne jeden Abzug bezahlen sollte. Trotz wiederholter Mahnungen der Beklagten, in denen sie die Klägerin darauf hinwies, daß ihr durch die unpünktliche Zahlung bereits erheblicher Schaden dadurch entstanden sei, daß sie bei dem damaligen sprunghaften Ansteigen der Baumwollpreise günstige Einkaufsgelegenheiten nicht habe ausnutzen können, zahlte die Klägerin nicht. Juli 1950, in dem sie die Klägerin erneut auf den ihr durch die unpünktliche Zahlung erwachsenen Schaden hinwies und sie,' um sich vor weiteren Bispositionsstörungen zu schützen, um Vorauszahlung unter . Mit der Begründung, .daß die Klägerin zu: der in dem Schreiben der* Beklagten vom 22. Juli 1950, habe sich ergeben, daß in den Vermögensverhältnissen der Klägerin nach dem Abschlüsse des Lieferungsver-trages eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei, die ihren (der Beklagten) Anspruch auf die Kaufpreisforderung für den noch nicht, gelieferten Restposten gefährdet Biese Umstände als auch die Tatsache der Zahlungssäumnis bei jeder der drei vorangegangenen Lieferungen habe sie mit Rücksicht auf den ihr hierdurch erwachsenen erheblichen Schaden zu dem Rücktritt vom Vertrage, soweit er noch nicht erfüllt gewesen sei,’berechtigt. Schon in einer vorübergehenden Zahlungs-schwierigkeit, selbst wenn die Aktiven des Schuldners seine Passiven bei weitem übersteigen^ kann eine wesentliche Vermögensverschlechterung im wirtschaftlichen Sinne, die den Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet, dann gefunden werden, wenn die Aktiven schwer oder nicht rechtzeitig verwertbar sind (vgl RG in JW 1908 S 193 ff)- Hierfür hat aber die Beklagte nichts dargetan. Vielmehr spricht / der Inhalt der bei Abschluß des Vertrages eingeholten Auskunft und insbesondere der Umstand, daß es der Klägerin möglich war, die dritte Lieferung, deren Rechnungsbetrag DM 50.000 überschritt, durch ein Bankakzept zu begleichen, gegen diese Annahme, da Üblicherweise Banken Wechselverbindlichkeiten für ihre Kunden nur bei voll Bas Berufungsgericht hat jedoch daraus, daß die Klägerin mit ..ihrer Zahlungsverpflichtung bei jeder bisher erfolgten.Teillieferung in Verzug gekommen sei, eine positive Vertragsverletzung gefolgert$ diesehabe die Beklagte zu dem Rücktritt vom Vertrage, soweit er noch nicht ausgeliefert gewesen wäre, berechtigt. Sie ist der Meinung, daß die Rechtsfolgen des Verzuges im Gesetz ausschließlich geregelt seien und daher für die Annahme einer positiven Vertragsverletzung kein Raum.sei. Zahlungsverzüge des Käufers eine Vertragsverletzung zu erblicken sein, die mit Rücksicht auf die Natur des Vertrages und der besonderen Verhältnisse sich als so wesentlich darstellt, daß dem Vertragstreuen Teil nach den Umständen des Falles bei billiger Beurteilung der Sachlage und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Die Beklagte hatte sie mehrfach darauf hingewiesen, daß sie auf den pünktlichen Eingang ihrer Aussenstände angev/iesen sei, um der damaligen Hausse am Baumwollmarkt durch rechtzeitige Eindeckung mit Baumwolle erfolgreich zu begegnen. ‘des Gegenwertes für den Restposten vo# mehr als DM 34.000 ihre eigene Liquidität zu gefährden, deren sie gerade damals mit Rücksicht auf die politische; und vor allem wirtschaftliche Lage in der Baumwollindus.trie. Dieses Rücfctrittsrecht hinsichtlich der noch nicht erfüllten Lieferung wird auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, weil die Beklagte der Klägerin ein Zahlungsziel von 4 Wochen für die Begleichung der Rechnungen für die einzelnen Lieferungen bewilligt hatte. Zu Unrecht stützt.sich die Revision..für diese Annahme auf die Vorschrift des § 454 BGB..Diese Vorschrift bestimmt, daß dem Verkäufer, der seinerseits den Vertrag erfüllt, aber den Kaufpreis gestundet hat,.ein.Rücktrittsrecht nach. In einem solchen Falle soll der Verkäufer das ihm nach § 326 BGB zustehende Rücktrittsrecht nicht ausüben dürfen, weil es unbillig erscheint, den Käufer, der die KaufSache bereits in Besitz und Verwendung genommen hat, durch deren Rückgabe zu belasten (RG iri Warn 1936 Br 904). Bs. ist der Revision zuzugeben, daß die Vorschrift des § 454 BGB auch dann sinngemäß zur Anwendung zu bringen ist, wenn der .Verkäufer das von ihm geltend gemachte RUcktrittsrecht.. Dort wird unter Bezugnahme auf RG in JW 1925 S 1114 ausgeführt, daß bei Stundung des Kaufpreises über sämtliche Teillieferungen hinaus oder bei Stundung der Zahlung für jede einzelne Teillieferung dem Verkäufer kein Rücktrittsrecht zustehe. Teillieferungen seinerseits* „erfüllt hat, den Kaufpreis aber für diese Lieferungen über den Zeitpunkt der letzten Lieferung hinaus gestundet hat, die Voraussetzungen des § 454 BGB in vollem Umfange gegeben sind, dem'Verkäufer somit ein Rücktrittsrecht nicht zusteht. Ist jedoch zwischen den Parteien vereinbart, daß die Bezahlung jeder einzelnen Teilleistung 4 Wochen nach Lieferung zu erfolgen habe., also bis zu diesem Zeitpunkt gestundet werde, die Teillieferungen aber von dem Verkäti-fer noch nicht vollständig bewirkt sind, so kann der Ansicht der Revision nicht gefolgt werdenl Da die Beklagte. Dezember 1907 (Recht 1908 Nr 483 Spalte 83/84) ausgeführt, § 454 erfordere die Ausschliessung des Rücktrittsrechtes nur bezüglich des erfüllten Teiles; es liege aber kein Grund vor, eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der §§ 325, 326 auch bezüglich des nicht...erfüllten Teils anzunehmen; im Gegenteil erfordere das Ver-, kehrsbedürfnis und die billige Rücksicht, auf die Interessen des Verkäufers die Zulassung des .Rüoktrittsrechts insoweit, als der Vertrag noch nicht erfüllt sei; dies gelte namentlich bei einem Sukzessivlieferungsvertrage bezüglich der noch ausstehenden Leistungen ^ebenso RGRK zu § 454 BGB Anm 1). Hieran kann der Umstand, daß, wenn* die Beklagte auch die Restlieferung vorgenommen haben würde und demzufolge die Klägerin berechtigt gewesen wäre, den Kaufpreis für diese Lieferung unter Ausnutzung des ihr eingeräumten Ziels von.4 Augustr 1950 erklärten Rücktritt nicht berechtigt gewesen sei, weil sie den von der Klägerin ihr mit Schreiben vom 24. Durch die verspätete Zahlung werden lediglich die Verzugsfolgen, soweit sie noch nicht eingetreten waren, beseitigt, nicht aber die Tatsache, daß der Schuldner sich im Verzüge befunden hat. Sie machte der Klägerin daher den Vorschlag, ihr für die Restlieferung Vorauszahlung zu leisten, und bat sie neben der umgehenden Bezahlung des damals noch ausstehenden, längst fälligen Betrages für die dritte Lieferung um Rückäusserung zu ihrem Vorschläge "auf jeden Pall". Juli 1950 # » 4 * ' in der Weise beantwortete, daß sie ihre bisherige Säumnis erklärte und ihrem Schreiben ein Dreimönatsakzept statt der vereinbarten Barzahlung beifügte, die dringend erbe- tene Stellungnahme auf den Vorschlag der Beklagten jedoch Überging, so konnte sie nicht der Ansicht sein, daß durch dieses Schreiben und die Übersendung des Akzeptes statt der Zahlung die Beklagte die Angelegenheit als geregelt ansChen und den Restposten nunmehr ausliefern werde. Verbindung mit der Erklärung für ihre bisherige Säumnis und der Übersendung des Akzeptes mußte die Beklagte schliessen, daß die Klägerin nicht flüssig war und das* Opfer der Zahlung der erheblichen Discontspesen aus diesem Grunde bringen mußte. Aus diesem Verhalten mußte die Beklagte erkennen, daß die pünktliche Zahlung der Restlieferung gefährdet sei und ihr weiterer Schaden bei weiterem Steigen der Baumwollpreise drohe. Da die Klägerin auf dieses Angebot geschwiegen hat, in diesem Schweigen eine Annahme nicht erblickt werden kann, so verblieb es bei den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen, von denen die Beklagte auf Grund des bisherigen Verhaltens der Klägerin berechtigterweise zuriicktreten konnte. Bei jeder bisher erfolgten Teillieferung befand sich die Beklagte im Zahlungsverzüge, ihr Verhalten rechtfertigte die Annahme, daß sie auch die letzte Lieferung nicht pünktlich bezahlen werde.
Si ILM-5/51 Verkündet am 12- November 1952 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle• 2368 058 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ' der Firma Otto KG., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann i Klägerin und Revisions-klägerin, --Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen . vertreten tr. durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der II- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br.Selowsky, Br. Fischer, Artl und Br. Meyer für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlendesgerichts in Freiburg/Brg. vom 18. Oktober 1951 / * wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestandt Die Klägerin kaufte von der Beklagten im März 1950 20 to Baumwollgarn in zwei verschiedenen Qualitäten zu dem Preise von insgesamt DM 184.000. Die Parteien hatten sich dahin geeinigt, daß die Garne in Teilposten zu je 3 bis 5 to in kurz aufeinanderfolgenden Abständen geliefert werden sollten und daß die Klägerin den Kaufpreis für die jeweils gelieferte Ware entweder innerhalb 10 Tagen nach Lieferung bei Einräumung eines Skontos von 2 56 oder nach 30 Tagen ohne jeden Abzug bezahlen sollte. Die Beklagte hat der Klägerin insgesamt drei Posten geliefert. Jede Lieferung enthielt mehr als 5 to Garn. Die Rechnungsbeträge stellten sich bei jeder Lieferung auf ungefähr Btt 50.000. Bie Restmenge von ungefähr 3,5 to im Werte von etwa BM 34.500 hat die Beklagte nicht geliefert. Bei allen drei Lieferungen überschritt die Klägerin das ihr bewilligte 2ahlungsziel. Während sie die erste Lieferung mit einer verhältnismässig geringen Säytmnis beglich, bezahlte sie die zweite Lieferung am 30. Juni .1950, obwohl der Rechnungsbetrag bereits am 11. Juni 1950 fällig war. Bie am 6. Juli 295Ö fällige Bezahlung der 3* Lieferung verzögerte sie erheblich. Trotz wiederholter Mahnungen der Beklagten, in denen sie die Klägerin darauf hinwies, daß ihr durch die unpünktliche Zahlung bereits erheblicher Schaden dadurch entstanden sei, daß sie bei dem damaligen sprunghaften Ansteigen der Baumwollpreise günstige Einkaufsgelegenheiten nicht habe ausnutzen können, zahlte die Klägerin nicht. Erst auf die nochmalige Mahnung der t Beklagten im Schreiben vom 22. Juli 1950, in dem sie die Klägerin erneut auf den ihr durch die unpünktliche Zahlung erwachsenen Schaden hinwies und sie,' um sich vor weiteren Bispositionsstörungen zu schützen, um Vorauszahlung unter . Einräumung eines Skontos von 3 $ für di# biteitstehende Restlieferung bat’, antwortete die Klägerin am 24. Juli 1950. In diesem Schreiben erklärte sie iHre unpünktliche * ■ • • * . f *. Zahlung damit, daß am 30. Juni 1950 das Interzonenabkom-men mit der Ostzone als abgelaufen erklärt’ Worden sei. Burch diesen tJmstand habe sich für sie,* dal der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit im InterzohbiöiarLdel liege, eine vorübergehende Stockung in ihrem Geschäftsbetriebe erge-ben, die eine nicht ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Folge gehabt habe. Gleichzeitig übersandte sie ein Breimonatsakzept ihres Bankhauses zu dem Ausgleich der Rechnung vom 6. Juni 1950. Bie Beklagte hat dieses Akzept unter Berechnung der ihr erwachsenen Biskont-spesen angenommen. Mit der Begründung, .daß die Klägerin zu: der in dem Schreiben der* Beklagten vom 22. Juli 1950 erbetenen Vorauszahlung keine -Stellung genommen habe, teilte die Beklagte ihr am Q. August 1950 mit, daß sie das restliche Baumwollgarn für eigene Zwecke benötigt habe. Bieaem Vorgehen widersprach die Klägerin. Mit der Klage verlangt sie die Lieferung dieses Restpostens. Bie Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat vorgetragen, aus dem Verhalten der Klägerin, insbesondere aus dem Schreiben vom 24. Juli 1950, habe sich ergeben, daß in den Vermögensverhältnissen der Klägerin nach dem Abschlüsse des Lieferungsver-trages eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei, die ihren (der Beklagten) Anspruch auf die Kaufpreisforderung für den noch nicht, gelieferten Restposten gefährdet SL * \ * ' *' habe. Sie sei daher berechtigt gewesen, die ihr vertraglich obliegende Vorleistung zu verweigern. Sie habe sich der Klägerin gegenüber zur Lieferung der restlichen Ware gegen Vorauszahlung bereiterklärt, diese.habe jedocfi^SFSüS ausdrücklicher Bitte, hierzu Stellung zu nehmen, nicht geantwortet. Biese Umstände als auch die Tatsache der Zahlungssäumnis bei jeder der drei vorangegangenen Lieferungen habe sie mit Rücksicht auf den ihr hierdurch erwachsenen erheblichen Schaden zu dem Rücktritt vom Vertrage, soweit er noch nicht erfüllt gewesen sei,’berechtigt. Bas Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Lieferungsanspruch weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung d ei*" Revision. Bntscheidungsgründe ? I. Bas Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag ohne Rechtsi'rrtum als Sukzessiv- * lieferungsvertrag angesprochen. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Angriffe. Auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts hat der Berufungsrichter die Voraussetzungen für die Anwendung des § 321. BGB nicht für gegeben erachtet. Bern Berufungsgericht ist zuzuatimmen, daß der Brief * der Klägerin vom 24. Juli 1950 hierfür keine ausreichende Grundlage bildet. Schon in einer vorübergehenden Zahlungs-schwierigkeit, selbst wenn die Aktiven des Schuldners seine Passiven bei weitem übersteigen^ kann eine wesentliche Vermögensverschlechterung im wirtschaftlichen Sinne, die den Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet, dann gefunden werden, wenn die Aktiven schwer oder nicht rechtzeitig verwertbar sind (vgl RG in JW 1908 S 193 ff)- Hierfür hat aber die Beklagte nichts dargetan. Vielmehr spricht / der Inhalt der bei Abschluß des Vertrages eingeholten Auskunft und insbesondere der Umstand, daß es der Klägerin möglich war, die dritte Lieferung, deren Rechnungsbetrag DM 50.000 überschritt, durch ein Bankakzept zu begleichen, gegen diese Annahme, da Üblicherweise Banken Wechselverbindlichkeiten für ihre Kunden nur bei voll * s * ausreichender Sicherung eingehen. II. Bas Berufungsgericht hat jedoch daraus, daß die Klägerin mit ..ihrer Zahlungsverpflichtung bei jeder bisher erfolgten.Teillieferung in Verzug gekommen sei, eine positive Vertragsverletzung gefolgert$ diesehabe die Beklagte zu dem Rücktritt vom Vertrage, soweit er noch nicht ausgeliefert gewesen wäre, berechtigt. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie ist der Meinung, daß die Rechtsfolgen des Verzuges im Gesetz ausschließlich geregelt seien und daher für die Annahme einer positiven Vertragsverletzung kein Raum.sei. Bieser Ansicht kaiin nicht gefolgt werden. Ber Zahlungsverzug bei den einzelnen Raten eines Sukzessivlie- * ferungsvertrages kann sehr wohl auch rechtliche l’olgen auf die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien bezüglich des von beiden Seiten noch nicht erfüllten Vertrages herbeiführen. In der mehrfachen schuldhaften Säumnis des Schuldners bei den einzelnen Raten eines Sukzessivlieferungsvertrages kann durchaus ein Verstoß in..der Vertragserfüllung erblickt werden, insbesondere dann, wenn durch dieses Verhalten des Schuldners das angemessene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung empfindlich gestört wird. In einem solchen Palle kann in dem wiederholten 'r> - 6 Zahlungsverzüge des Käufers eine Vertragsverletzung zu erblicken sein, die mit Rücksicht auf die Natur des Vertrages und der besonderen Verhältnisse sich als so wesentlich darstellt, daß dem Vertragstreuen Teil nach den Umständen des Falles bei billiger Beurteilung der Sachlage und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Das Reichsge-richt hat mehrfach bei wiederholtem Zahlungsverzug bei Sukzessivlieferungsverträgen das Recht auf .Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung anerkannt (HG in Warn 1925 Nr 165). . : ...‘7 Eine solche positive Vertragsverletzung liegt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im vorliegenden Rechtsstreit vor. Der Klägerin was durch eigene •4 ' Sachkenntnis die damalige Wirtschaftslage im Baumwollhandel bekannt. Sie wußte, daß der Krieg in Korea eine große Nachfrage an Rohbaumwolle zur Folge hatte. Die Beklagte hatte sie mehrfach darauf hingewiesen, daß sie auf den pünktlichen Eingang ihrer Aussenstände angev/iesen sei, um der damaligen Hausse am Baumwollmarkt durch rechtzeitige Eindeckung mit Baumwolle erfolgreich zu begegnen. Bei dem damaligen sprunghaften Ansteigen der Baumwpllprei- se bedeutete jeder auch' nur um wenige Tage verzögerte Bin- * * kauf für die Beklagte einen erheblichen Verlust. Wenn die Klägerin trotz dieser Kenntnis die ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen fortgesetzt in einer die Beklagte x schädigenden Weise verletzte, so muß darin ein Verhalten gefunden werden, das unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Fortsetzung des Vertrages auf Seiten . der Beklagten nicht zu demutbar erscheinen ließ, da von ihr billigerweise nicht verlangt werden könnte, sich.weiteren eigenen Dispositionsstörungen auszusetzen und bei der Höhe ‘des Gegenwertes für den Restposten vo# mehr als DM 34.000 ihre eigene Liquidität zu gefährden, deren sie gerade damals mit Rücksicht auf die politische; und vor allem wirtschaftliche Lage in der Baumwollindus.trie. dringend zur ordnungsmässigen Fortführung ihres eigenen Betriebes bedurfte. Die Beklagte war somit berechtigt, vom Vertrage, soweit sie ihn noch nicht erfüllt hatte., ^zurückzutreten. Dieses Rücfctrittsrecht hinsichtlich der noch nicht erfüllten Lieferung wird auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, weil die Beklagte der Klägerin ein Zahlungsziel von 4 Wochen für die Begleichung der Rechnungen für die einzelnen Lieferungen bewilligt hatte. Zu Unrecht stützt.sich die Revision..für diese Annahme auf die Vorschrift des § 454 BGB..Diese Vorschrift bestimmt, daß dem Verkäufer, der seinerseits den Vertrag erfüllt, aber den Kaufpreis gestundet hat,.ein.Rücktrittsrecht nach. §§ 325,.326 BGB nicht zustehe. § 454 BGB findet grund-. sätzlich Anwendung, wenn sich der Käufer trotz Stundung des Kaufpreises im Zahlungsverzüge befindet, also das. ihm bewilligte Zahlungsziel überschritten hat. In einem solchen Falle soll der Verkäufer das ihm nach § 326 BGB zustehende Rücktrittsrecht nicht ausüben dürfen, weil es unbillig erscheint, den Käufer, der die KaufSache bereits in Besitz und Verwendung genommen hat, durch deren Rückgabe zu belasten (RG iri Warn 1936 Br 904). Bs. ist der Revision zuzugeben, daß die Vorschrift des § 454 BGB auch dann sinngemäß zur Anwendung zu bringen ist, wenn der .Verkäufer das von ihm geltend gemachte RUcktrittsrecht.. n^cht auf § 326 BGB unmittelbar sondern auf positive Vertragsverletzung des Käufers stützt, die ihn in analoger Anwendung des § 326 BGB zu dem Rücktritt berechtigt. Der Revision kann aber nicht darin zugestimmt werden, daß § 454 BGB auch einem Rücktritt in Bezug auf noch nicht geleistete Teillieferungen entgegenstände. Die Revision glaubt für ihre Rechtsansicht eine Stütze in den Ausführungen zu § 374 HGB Anhang Anm 138 des Kommentars zu dem Handelsgesetzbuch der Reichsgerichtsräte (Gadow-Heinichenj zu finden. Dort wird unter Bezugnahme auf RG in JW 1925 S 1114 ausgeführt, daß bei Stundung des Kaufpreises über sämtliche Teillieferungen hinaus oder bei Stundung der Zahlung für jede einzelne Teillieferung dem Verkäufer kein Rücktrittsrecht zustehe. Es unterliegt keinem Zweifel, daß in dem Balle, in dem. der Verkäufer sämtliche. Teillieferungen seinerseits* „erfüllt hat, den Kaufpreis aber für diese Lieferungen über den Zeitpunkt der letzten Lieferung hinaus gestundet hat, die Voraussetzungen des § 454 BGB in vollem Umfange gegeben sind, dem'Verkäufer somit ein Rücktrittsrecht nicht zusteht. Ein solcher Pall lag der angeführten Entscheidung zugrunde, in der ausg'eführt wird, daß der Kläger den Vertrag hinsichtlich der Teillieferungen vollständig erfüllt, den Kaufpreis aber gestundet habe (RG in JW aaO S 1115). Ist jedoch zwischen den Parteien vereinbart, daß die Bezahlung jeder einzelnen Teilleistung 4 Wochen nach Lieferung zu erfolgen habe., also bis zu diesem Zeitpunkt gestundet werde, die Teillieferungen aber von dem Verkäti-fer noch nicht vollständig bewirkt sind, so kann der Ansicht der Revision nicht gefolgt werdenl Da die Beklagte. die restliche Garnlieferung noch nicht erfüllt hatte, also bezüglich dieses Postens die Voraussetzung des § 434 BGB, die Erfüllung seitens des Verkäufers, nicht vorliegt, ist für diesen Lieferungsteil das Rücktrittsrecht der Beklagten nicht ausgeschlossen. Das Reichsgericht, dem der Senat ohne Bedenken folgt, hat in seiner Entscheidung vom*10. Dezember 1907 (Recht 1908 Nr 483 Spalte 83/84) ausgeführt, § 454 erfordere die Ausschliessung des Rücktrittsrechtes nur bezüglich des erfüllten Teiles; es liege aber kein Grund vor, eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der §§ 325, 326 auch bezüglich des nicht...erfüllten Teils anzunehmen; im Gegenteil erfordere das Ver-, kehrsbedürfnis und die billige Rücksicht, auf die Interessen des Verkäufers die Zulassung des .Rüoktrittsrechts insoweit, als der Vertrag noch nicht erfüllt sei; dies gelte namentlich bei einem Sukzessivlieferungsvertrage bezüglich der noch ausstehenden Leistungen ^ebenso RGRK zu § 454 BGB Anm 1). Hieran kann der Umstand, daß, wenn* die Beklagte auch die Restlieferung vorgenommen haben würde und demzufolge die Klägerin berechtigt gewesen wäre, den Kaufpreis für diese Lieferung unter Ausnutzung des ihr eingeräumten Ziels von.4 Wochen zu bezahlen, im Gegensatz zu der Ansicht der Revision nichts ändern, da eben diese Lieferung der Beklagten noch nicht bewirkt war. Auch die weiteren Ausführungen der Revision, daß die Beklagte zu dem am 8. Augustr 1950 erklärten Rücktritt nicht berechtigt gewesen sei, weil sie den von der Klägerin ihr mit Schreiben vom 24. Juli 1950 übersandten Wechsel angenommen habe und somit die Verzugsfolgen auch bezüglich der dritten Lieferung geheilt gewesen seien, gehen fehl. Die Übersendung selbst eines diskontfähigen Wechsels an Stelle der geschuldeten Zahlung ist keine Zahlung. Die Übersendung eines Wechselakzeptes geschieht zahlungshalber und nicht an Zahlungs*Statt (§ 364 Abs 2 BGB). In der Annahme eines solchen Akzeptes wird in der Regel eine Stundung des Kaufpreises für die Ware, für welche der Wechsel statt der Vorderungsbegleichung hingegeben worden ist, zu erblicken sein. Aber selbst die n $ verspätete Zahlung der vorangegangenen Lieferungen vor der Rücktrittserklärung schließt die Rechtmässigkeit der letzteren nicht aus. Durch die verspätete Zahlung werden lediglich die Verzugsfolgen, soweit sie noch nicht eingetreten waren, beseitigt, nicht aber die Tatsache, daß der Schuldner sich im Verzüge befunden hat. Die Tatsache allein der schuldhaften unpünktlichen Zahlung der einzelnen Teillieferungen eines Sukzessivlieferungsvertrages reicht in wirtschaftlich bewegten Zeiten, insbesondere in Zeiten der Konjunktur- und l^ei^Schwankungen zu dem Rücktritt vom Verträge wegen positiver Vertragsverletzung aus. Es ist unerheblich, Ob sich der ZahlurigsVeipflichtete noch im Zeitpunkte de*r Rücktrittserklärung • iul Verzüge befindet (RG in Warn 1925 Hr 165). Die Beklagte hat die Klägerin auch keineswegs in illoyaler Weise durch ihren Rücktritt überrascht, da sie die unpünktliche Zahlungsweise der Klägerin wiederholt, gerügt und um umgehende Zahlung ersucht hatte. Die Klägerin mußte aus dem Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 195O erkennen, daß diese nicht willens war, den letzten Posten Garn zu liefern, um,, wie bei den vorhergehenden Lieferungen, wieder Gefahr zu laufen, weiteren Schäden zu erleiden. Sie machte der Klägerin daher den Vorschlag, ihr für die Restlieferung Vorauszahlung zu leisten, und bat sie neben der umgehenden Bezahlung des damals noch ausstehenden, längst fälligen Betrages für die dritte Lieferung um Rückäusserung zu ihrem Vorschläge "auf jeden Pall". Wenn die Klägerin dieses Schreiben am 24. Juli 1950 # » 4 * ' in der Weise beantwortete, daß sie ihre bisherige Säumnis erklärte und ihrem Schreiben ein Dreimönatsakzept statt der vereinbarten Barzahlung beifügte, die dringend erbe- tene Stellungnahme auf den Vorschlag der Beklagten jedoch Überging, so konnte sie nicht der Ansicht sein, daß durch dieses Schreiben und die Übersendung des Akzeptes statt der Zahlung die Beklagte die Angelegenheit als geregelt ansChen und den Restposten nunmehr ausliefern werde. Wollte sie dieses Ziel erreichen, so mußte sie zu dem Vorschläge der Beklagten Stellung nehmen und, sofern sie *, * ihn ablehnte, der Beklagten zu dem mindesten Zusicherungen machen, die sie überzeugen konnten, daß die Restlieferung vereinbarungsgemäß ohne Säumnis bei Fälligkeit bezahlt werden würde. Aus ihrem Schweigen auf den Vorschlag in . • * ft ^ Verbindung mit der Erklärung für ihre bisherige Säumnis und der Übersendung des Akzeptes mußte die Beklagte schliessen, daß die Klägerin nicht flüssig war und das* Opfer der Zahlung der erheblichen Discontspesen aus diesem Grunde bringen mußte. Aus diesem Verhalten mußte die Beklagte erkennen, daß die pünktliche Zahlung der Restlieferung gefährdet sei und ihr weiterer Schaden bei weiterem Steigen der Baumwollpreise drohe. Bei dieser Sachlage war die widerspruchslose Annahme des Akzeptes wirtschaftlich verständlich, ohne hieraus die Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Lieferung folgern zu • A können. : « Der Revision ist zuzustimmen, daß Rechte auB positiver Vertragsverletzung nur der Vertragstreue feil geltend machen kann. Zu Unrecht glaubt aber die Revision in dem Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 1950 einen Bruch der dieser obliegenden Vertragstreue erblicken zu können. ✓ Wenn die Beklagte in diesem Schreiben, obwohl sie in dem genannten Zeitpunkt bereits berechtigt gewesen wäre, vom Vertrage zurückzutreten, die Beklagte um Vorauszahlung bat, so ist darin ein Angebot auf eine Vertragsänderung zu erblicken. Die Beklagte wollte der • Klägerin * entgegenkommenderweise den Bezug der Restlieferung ermöglichen, ohne ihre eigenen Interessen zu gefährden. Da die Klägerin auf dieses Angebot geschwiegen hat, in diesem Schweigen eine Annahme nicht erblickt werden kann, so verblieb es bei den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen, von denen die Beklagte auf Grund des bisherigen Verhaltens der Klägerin berechtigterweise zuriicktreten konnte. Einer Nachfristsetzung bedurfte es, wie das Berufungsgericht mit Recht entgegen der Ansicht der Revision annimmt, nicht. Wenn auch bei positiver Vertragsverletzung ein RUcktrittsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 326 BGB gegeben ist, so bedarf es zu seiner Ausübung keiner Fristsetzung. Alleinige Voraussetzung für seine Geltendmachung ist in diesem Falle die positive Vertragsverletzung. Der Gläubiger braucht daher, anders wie im Falle des Verzuges, nicht erst die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht, nämlich Fristsetzung mit dar Erklärung, nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung abzulehnen, zu schaffen (Palandt, 9. Aufl zu § 326 Anm 12 a). Bei jeder bisher erfolgten Teillieferung befand sich die Beklagte im Zahlungsverzüge, ihr Verhalten rechtfertigte die Annahme, daß sie auch die letzte Lieferung nicht pünktlich bezahlen werde. Dieses Verhalten aber gefährdete die Erreichung des Vertragszweckes. Nur durch fristlosen Rücktritt vom Vertrage konnte die Beklagte sich vor weiteren Störungen und* damit verbundenen Nachteilen wegen unpünktlicher Zahlungen schützen. Erweisen sich somit die Angriffe der Revision als unbegründet, so. war dem Berufungsgericht in vollem Umfange zu.folgen und die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. ■ ; Br.- Ganter Br. Selowöky . Br. Fischer Artl Df. Meyer k * \ 4 4 4 i i t i \