Oktober 2001 auf Teilkostenentscheidung sowie auf Streitwertfestsetzung hinsichtlich des nicht angenommenen Teils der Revision des Beklagten werden zurückgewiesen. Eine gesonderte Wertfestsetzung für den nicht angenommenen Teil der Revision ist ebenfalls nicht veranlaßt, nachdem der Senat bereits mit Beschluß vom 15. Oktober 2001 eine Streitwertfestsetzung für die relevanten Verfahrensabschnitte im Revisionsverfahren vorgenommen hat; daraus läßt sich der die Klägerin interessierende Wert des nicht angenommenen Teils der Revision unmittelbar ableiten.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Die Anträge der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 23. Oktober 2001 auf Teilkostenentscheidung sowie auf Streitwertfestsetzung hinsichtlich des nicht angenommenen Teils der Revision des Beklagten werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Eine Vorabentscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, "soweit die Revision des Beklagten nicht angenommen worden ist", ist nicht veranlaßt; der Senat wird von Amts wegen über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens in dem diese Instanz abschließenden Urteil eine Entscheidung treffen (vgl. Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl. § 92 Rdn. 5 m.N.). 2. Eine gesonderte Wertfestsetzung für den nicht angenommenen Teil der Revision ist ebenfalls nicht veranlaßt, nachdem der Senat bereits mit Beschluß vom 15. Oktober 2001 eine Streitwertfestsetzung für die relevanten Verfahrensabschnitte im Revisionsverfahren vorgenommen hat; daraus läßt sich der die Klägerin interessierende Wert des nicht angenommenen Teils der Revision unmittelbar ableiten. 3. Für die Bescheidung des außerdem gestellten Antrags auf Erteilung eines Teilrechtskraftzeugnisses ist die Geschäftsstelle gemäß § 706 Abs. 1, 2. Variante ZPO zuständig. Röhricht Henze Goette Kurzwei ly Münke