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BGH · II ZB 4/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 4/79

Die Firma einer handelsrechtlichen Personengesellschaft, in der nur eine GmbH persönlich haftet, kann nicht dadurch gebildet werden, daß dem Zusatz ”KG”, lediglich durch einen Gedankenstrich getrennt, der Zusatz ’’GmbH & Co. nachgestellt wird (Erg. zu BGHZ 65, 103). Z\ Hans-Werner WfBt Max-SBIH^Straße (B> September 1975 (BGHZ 65, 103) hat das Registergericht im Jahre 1976 die Gesellschafter aufgefordert, in die Firma einen auf die Rechtsform als GmbH & Co. hinweisenden Zusatz aufzunehmen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Beschwerde der Gesellschafter zurückgewiesen (vgl. Februar 1978 (RPfl 1978, 219) gehindert, das die Firmierung als "KG" mit in Klammern nachgesetztem GmbH & Co.-Zusatz für unzulässig hält, und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Um zulässig zu sein, muß die Firma einer Kommanditgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, diese Besonderheit erkennen lassen. Dem Gebot der Firmenklarheit genügt ein solcher Zusatz nur, wenn er wirklich auf eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als einziger Komplementärin hinweist. Zumal sich der Rechtsverkehr an den Zusatz in der Reihenfolge "GmbH & Co. KG" gewöhnt hat (und nach § 19 Abs. 2 HGB bei einer Neugründung der Name eines persönlich haftenden Gesellschafters in der Firma erscheint), kann durch die Bezeichnung & f4BH|KG - GmbH & Cie." leicht der Eindruck entstehen, persönlich haftende Gesellschafterin sei nicht (oder jedenfalls nicht allein) eine GmbH, sondern (auch) eine Kommanditgesellschaft und in dieser hafte mindestens eine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen. beziehe sich auf den gesamten Firmennamen und schließe darum das Vorhandensein einer Kommanditgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin aus. Danach hat das Registergericht die Firmierung mit KG - GmbH & Cie."

Zitierte Normen: § 28 FGG § 19 HGB
KGFirmaKölnGmbHBeschlußBeschwerdeBGHZpersönlichZusatz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ,ja BGHZ:	nein
HGB §§ 22, 19
Die Firma einer handelsrechtlichen Personengesellschaft, in der nur eine GmbH persönlich haftet, kann nicht dadurch gebildet werden, daß dem Zusatz ”KG”, lediglich durch einen Gedankenstrich getrennt, der Zusatz ’’GmbH & Co. nachgestellt wird (Erg. zu BGHZ 65, 103).
BGH, Beschl. v. 28. Mai 1979 - II ZB 4/79 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
n zb 4/79	BESCHLUSS
in der Handelsregistersache
 betreffend die Änderung der Firma	&	RBHi	KG
in KflB, an der als Antragsteller und Beschwerdeführer beteiligt sind:
1. die	Grundbesitz GmbH in KflB,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Beteiligten zu 2 und 3,
Z\ Hans-Werner WfBt Max-SBIH^Straße (B>
3. Andreas	MBH	Straße
- Verfahrensbevollmächtigter: Notar Dr. Werner Rel
(straße
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Mai 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze,
 Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10. Februar 1978 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.
Gründe :
Im Handelsregister des Amtsgerichts Köln ist seit dem 13. September 1972 die "WBB & RflüH KG" eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafter waren zunächst die Beteiligten zu 2) und 3). Diese traten später in die Stelliong von Kommanditisten zurück, während die persönliche Haftung von einer GmbH übernommen wurde.
An deren Stelle trat mit Wirkung vom 1. Januar 1979 die jetzige Beteiligte zu 1), gleichfalls eine GmbH.
Im Hinblick auf den Beschluß des Senats vom 18. September 1975 (BGHZ 65, 103) hat das Registergericht im Jahre 1976 die Gesellschafter aufgefordert, in die Firma einen auf die Rechtsform als GmbH & Co. hinweisenden Zusatz aufzunehmen. Daraufhin haben die Gesellschafter die Änderung in “ViflH &	KG	-
GmbH & Cie.” angemeldet. Das Registergericht hat diese
 Firmierung durch Zwischenverfügung beanstandet. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Beschwerde der Gesellschafter zurückgewiesen (vgl. den Abdruck in GmbHRdsch. 1979, 31). Der dagegen eingelegten weiteren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht stattgeben, weil Dritte nicht irregeführt würden, wenn die Rechtsformzusätze WKG" und "GmbH & Cie.", wie beabsichtigt, durch einen Gedankenstrich getrennt würden.
Es sieht sich an dieser Entscheidung aber durch den - gleichfalls auf weitere Beschwerde ergangenen - Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Februar 1978 (RPfl 1978, 219) gehindert, das die Firmierung als "KG" mit in Klammern nachgesetztem GmbH & Co.-Zusatz für unzulässig hält, und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet .
Um zulässig zu sein, muß die Firma einer Kommanditgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, diese Besonderheit erkennen lassen. Dazu bedarf es der Aufnahme eines klarstellenden Zusatzes wie etwa "GmbH & Co." (vgl. BGHZ 65, 103, 106).
Dem Gebot der Firmenklarheit genügt ein solcher Zusatz nur, wenn er wirklich auf eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als einziger Komplementärin hinweist.
Wird der Zusatz, wie hier beabsichtigt, der Abkürzung "KG" nachgestellt und lediglich durch einen Gedankenstrich von
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ihr getrennt, so ist das nicht der Fall. Zumal sich der Rechtsverkehr an den Zusatz in der Reihenfolge "GmbH & Co. KG" gewöhnt hat (und nach § 19 Abs. 2 HGB bei einer Neugründung der Name eines persönlich haftenden Gesellschafters in der Firma erscheint), kann durch die Bezeichnung	& f4BH|KG - GmbH & Cie." leicht der
 Eindruck entstehen, persönlich haftende Gesellschafterin sei nicht (oder jedenfalls nicht allein) eine GmbH, sondern (auch) eine Kommanditgesellschaft und in dieser hafte mindestens eine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen. Der Gedankenstrich, dem das Oberlandesgerieht besondere Bedeutung beimißt, kann als bloße Trennung der beiden Zusätze aufgefaßt werden.
Er bringt nicht genügend deutlich zu dem Ausdruck,
"GmbH & Cie." beziehe sich auf den gesamten Firmennamen und schließe darum das Vorhandensein einer Kommanditgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin
 aus.
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Danach hat das Registergericht die Firmierung mit	KG	- GmbH & Cie." mit Recht bean-
standet.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Kellermann Brandschuh Dr. Skibbe