Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr, Skibbe für Recht erkannt: Die Parteien streiten im Revisionsrechtszug darüber, ob ein von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachter Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien verjährt ist. Diese sowie die Indienststellung der Geleitboote geschah zwischen April 1961 und Juni 1964. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine - etwaige - Forderung der Klägerin auf Rückgewähr zuviel bezahlter Versicherungsprämien verjährt. 2. Zuzustimmen ist der Revision, daß eine andere Betrachtung der Verjährungsfrage in Frage kommen kann, sofern es sich bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Baurisiko-Versicherungen um keine Seeversicherungen gehandelt haben sollte (was das Berufungsgericht ohne weiteres angenommen hat), sondern um Binnenversicherungen. Insoweit ist allerdings zunächst bedeutsam, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Versicherung des Neubaus eines Seeschiffes jedenfalls vom Stapellauf ab Seeversicherung ist (BGHZ 56, 339, 343), so daß für Prämienrückzahlungsansprüche der Klägerin, soweit diese die Zeit vom Stapellauf der einzelnen Geleitboote an betreffen, die seeversicherungsrechtlichen Vorschriften maßgebend sind. Anders kann es hingegen für den Teil dieser Ansprüche sein, der auf die Zeit zwischen der Kiellegung und dem Stapellauf der einzelnen Boote zurückgeht. Jedoch würde das daran, daß auch dieser Teil der streitigen Prämienrückerstattungsansprüche verjährt ist, nichts ändern, weshalb die Frage, ob die Baurisiko-Versicherung des Neubau: eines Seeschiffs für die Zeit zwischen Kiellegung und Stapellauf Binnen- oder Seeversicherung ist, offenbleibei kann (vgl. Sie begründet das damit, daß die Parteien für die einzelnen Baurisiko-Versicherungen die Anwendung der ADS vereinbart hätten und nach deren § 48 Satz 1 die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage. Denn eine Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre gereiche der Klägerin nicht zu dem Nachteil, sondern zu dem Vorteil. Für sie wäre nur eine Anwendung des § 48 Satz 2 ADS nachteilig, weil dieser den Beginn der Verjährung nicht wie § 12 Abs. 1 Satz 2 WG an die Fälligkeit der Forderung, sondern an den Schluß des Jahres, in dem die Versicherung ende, Es dürfte bereits zweifelhaft sein, daß die Parteien eine Anwendung der Verjährungsregelung des § 48 ADS auch für den Fall vereinbart haben, daß sich die Beklagten auf Satz 2 der Vorschrift nicht berufen können, da diese mit deren Satz 1 in einem engen Zusammenhang steht. Fern könnte es fraglich sein, ob eine für sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis vereinbarte, von der zweijährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG abweichende fünfjährige Verjährung jeweils nur auf einer bestimmten Anspruch bezogen betrachtet werden kann oder nicht in allen - für den Versicherungsnehmer auch nachteiligen - Auswirkungen gesehen werden muß. diese Punkte nicht weiter erörtert zu werden, weil eine vereinbarte Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 WG auf fünf Jahre die Verjährung erschwert und deshalb gemäß § 225 Satz 1 BGB unwirksam ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denei es eine Hemmung der Verjährung bis zu dem 26. Allein daraus, daß die Klägerin ihre Prämienrückzahlungsansprüche vor der Feststellung der Endwerte der "vorbehaltenen Lieferunge: durch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nie! Insoweit übersieht die Revision, daß mit der Ablieferun der einzelnen Geleitboote und der damit möglichen Berec nung des Endwerts der jeweils auf sie entfallenen "vorbehaltenen Lieferungen" ein - etwaiger - Prämienrück- Nicht richtig ist es, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob zwischen den Parteien ein Stillhalteabkommen bis zur Feststellung der Endwerte der "vorbehaltenen Lieferungen” zustande gekommen ist, wesentlichen Tatsachenstoff übergangen hat. 4. Abschließend ist zu bemerken, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts auch insoweit rechtlich einwandfrei sind, als es § 812 BGB als weitere Anspruchsgrundlage verneint und darin, daß die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben haben, keinen Verstoß gegen § 242 BGB erblickt hat.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein
HGB §§ 778, 905; TVG §§ 12, 15 a, 186; ADS § 48
Zur Verjährung von Prämienrückzahlungsansprüchen bei der Baurisiko-Versicherung für ein zu erbauendes Seeschiff.
BGH, Urt. v. 21. April 1980 - II ZR 4/79 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 4/79 URTEIL
Verkündet am 21. April 1980 Kaufmann
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma H. C. Sohn i. L. , vertreten durch
den Liquidator Kurt von QMM, ■ Ave J4HH S cHHI,
Klägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
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Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr, Skibbe
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. November 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Revisionsrechtszug darüber, ob ein von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachter Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien verjährt ist.
Die Klägerin, die bis Anfang 1966 eine Werft betrieben hat, hatte den Neubau von sechs Geleitbooten (”G 1” bis nG 6") für die Blindesmarine bei den Beklagten versichert (sog. Baurisiko-Versicherungen). Der Versicherungsschutz umfaßte auch die "vorbehaltenen Lieferungen”, womit Ausrüstungsgegenstände gemeint waren, welche die Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeberin der Klägerin bei anderen Herstellern zu beschaffen hatte und von der Klägerin nur einzubauen
waren. Der Endwert dieser Lieferungen, der für die Hohe des darauf entfallenden Teils der Versicherungsprämien maßgebend war, war zunächst nicht bekannt. Deshalb gingen die Parteien insoweit für die Prämienberechnung von einem Schätzwert von 25.000.000 DM je Geleitboot aus, wobei der Ausgleich zu Gunsten oder zu Lasten der Klägerin nach der Ablieferung der Boote erfolgen sollte. Diese sowie die Indienststellung der Geleitboote geschah zwischen April 1961 und Juni 1964. Etwa drei Jahre später teilte die Blohm & Voss AG, die den Werftbetrieb der Klägerin übernommen hatte, den Beklagten mit Schreiben vom 26. Juli 1967 mit, daß nunmehr die Endwerte der "vorbehaltenen Lieferungen” vorliegen und je Boot zwischen 18.681.422 DM und 18.688.642 betragen würden. Ferner bat BflB & VHi in dem Schreibet die Beklagten, die Prämienabrechnung entsprechend zu berichtigen. Das lehnten diese mehrfach ab. Nunmehr fordert die Klägerin mit der am 14. Februar 1972 eingereichten Klage eine Prämienrückzahlung in Höhe von 374.571,79 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat diesen Anspruch - unter Abweisung im übrigen - teilweise zuerkannt. Das Berufungsgericht hat ihn in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin den Rückzahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine - etwaige - Forderung der Klägerin auf Rückgewähr zuviel bezahlter Versicherungsprämien verjährt. Dem ist zuzustimmen.
1. In den Versicherungs-Policen ist jeweils bestimmt, daß die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen (ADS) Anwendung finden. Nach deren § 48 verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis in fünf Jahren (Satz 1), gerechnet von dem Schluß des Jahres, in dem die Versicherung endigt (Satz 2). Hier fiel das Ende der einzelnen Baurisiko-Versicherungen jeweils mit der Indienststellung des versicherten Neubaus zusammen ("G 1" am 15. April 1961;
"G 2" am 24. Oktober 1961; "G 3” am 7. April 1962;
"G 4” am 15. Dezember 1962; nG 5” am 6. Juli 1963 und "G 6” am 15. Juni 1964). Daraus errechnen sich folgende Verjährungszeitpunkte für - etwaige - Prämienrückzah-lungsanSprüche der Klägerin: 31. Dezember 1966 ("G 1” und "G 2”); 31. Dezember 1967 ("G 3” und "G 4”);
31. Dezember 1968 ("G 5"); 31. Dezember 1969 ("G 6"). Diese Daten liegen sämtlich vor der Einreichung der Klage (14. Februar 1972). Das wäre auch dann der Fall, wenn, was das Berufungsgericht offengelassen hat und von dem erkennenden Senat ebenfalls nicht entschieden zu werden braucht, § 48 Satz 2 ADS vorliegend nicht anwendbar wäre, weil er den Beginn der Verjährung auch für die Zeitversicherung an den Schluß des Jahres knüpft, in der die Versicherung endet, und damit insoweit die Verjährung gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 905 Abs. 2 Satz 1 HGB erschwert, weil nach dieser Vorschrift die Verjährung von Ansprüchen aus der Zeitversicherung bereits mit dem Ablauf des Tages beginnt,
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an dem die Versicherungszeit endet (vgl. auch RG JW 1938, 876=Sasse, Deutsche Seeversicherung Nr. 54; Ritter/Abraham, Das Recht der Seeversicherung 2. Aufl.
Bd. I § 48 Anm. 11; Schlegelberger, Seeversicherungsrecht § 48 Rnr. 2). Denn das würde lediglich zu einer Anwendung des § 905 Abs. 2 Satz 1 HGB und zu Verjährungszeitpunkten führen, die noch vor den oben errech-neten liegen.
2. Zuzustimmen ist der Revision, daß eine andere Betrachtung der Verjährungsfrage in Frage kommen kann, sofern es sich bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Baurisiko-Versicherungen um keine Seeversicherungen gehandelt haben sollte (was das Berufungsgericht ohne weiteres angenommen hat), sondern um Binnenversicherungen. Insoweit ist allerdings zunächst bedeutsam, daß nach der Rechtsprechung des Senats die Versicherung des Neubaus eines Seeschiffes jedenfalls vom Stapellauf ab Seeversicherung ist (BGHZ 56, 339,
343), so daß für Prämienrückzahlungsansprüche der Klägerin, soweit diese die Zeit vom Stapellauf der einzelnen Geleitboote an betreffen, die seeversicherungsrechtlichen Vorschriften maßgebend sind. Anders kann es hingegen für den Teil dieser Ansprüche sein, der auf die Zeit zwischen der Kiellegung und dem Stapellauf der einzelnen Boote zurückgeht. Lag insoweit jeweils« eine Binnenversicherung vor, so regelt sich der Verjährungseintritt nach § 12 Abs. 1 WG. Jedoch würde das daran, daß auch dieser Teil der streitigen Prämienrückerstattungsansprüche verjährt ist, nichts ändern, weshalb die Frage, ob die Baurisiko-Versicherung des Neubau: eines Seeschiffs für die Zeit zwischen Kiellegung und Stapellauf Binnen- oder Seeversicherung ist, offenbleibei kann (vgl. zu dieser im Schrifttum umstrittenen und von
der Praxis offenbar im Sinne der Seeversicherung bejahten Frage: Kanellakis, Die Versicherung des Schiffsneubaus, Heft 35 der Ubersee-Studien zu dem Handels-, Schiffahrtsund Versicherungsrecht S. 8 f).
Nach § 12 Abs. 1 WG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren (Satz 1), gerechnet von dem Schluß des Jahres an, in welchem die Leistung verlangt werden kann (Satz 2). Im Streitfall konnte die Prämienrückzahlung zu demindest von dem Zeitpunkt an gefordert werden, in dem die Endwerte der "vorbehaltenen Lieferungen" feststanden. Das war - unbestritten - der 26. Juli 1967. Daraus errechnet sich im Falle einer Anwendung des § 12 Abs. 1 WG als Zeitpunkt des Verjährungseintritts der 31. Dezember 1969, demnach ebenfalls ein Datum vor Einreichung der Klage am 14. Februar 1972.
Nun will allerdings die Revision bei Anwendung des § 12 Abs. 1 WG nicht den 31. Dezember 1969 als Verjährungszeitpunkt gelten lassen, sondern den 31. Dezember 1972. Sie begründet das damit, daß die Parteien für die einzelnen Baurisiko-Versicherungen die Anwendung der ADS vereinbart hätten und nach deren § 48 Satz 1 die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage. Auch stehe dem nicht § 15 a WG entgegen, wonach sich der Versicherer nicht auf eine Vereinbarung berufen kann, durch welche von der Vorschrift des § 12 WG zu dem Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird. Denn eine Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre gereiche der Klägerin nicht zu dem Nachteil, sondern zu dem Vorteil. Für sie wäre nur eine Anwendung des § 48 Satz 2 ADS nachteilig, weil dieser den Beginn der Verjährung nicht wie § 12 Abs. 1 Satz 2 WG an die Fälligkeit der Forderung, sondern an den Schluß des Jahres, in dem die Versicherung ende,
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knüpfe, weshalb insoweit § 15 a WG zu Gunsten der Klägerin eingreife.
Dem ist entgegenzuhalten:
Es dürfte bereits zweifelhaft sein, daß die Parteien eine Anwendung der Verjährungsregelung des § 48 ADS auch für den Fall vereinbart haben, daß sich die Beklagten auf Satz 2 der Vorschrift nicht berufen können, da diese mit deren Satz 1 in einem engen Zusammenhang steht. Fern könnte es fraglich sein, ob eine für sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis vereinbarte, von der zweijährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG abweichende fünfjährige Verjährung jeweils nur auf einer bestimmten Anspruch bezogen betrachtet werden kann oder nicht in allen - für den Versicherungsnehmer auch nachteiligen - Auswirkungen gesehen werden muß. Indes braue! diese Punkte nicht weiter erörtert zu werden, weil eine vereinbarte Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 WG auf fünf Jahre die Verjährung erschwert und deshalb gemäß § 225 Satz 1 BGB unwirksam ist.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denei es eine Hemmung der Verjährung bis zu dem 26. Juli 1967 verneint hat, sind entgegen der Ansicht der Revision au: Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allein daraus, daß die Klägerin ihre Prämienrückzahlungsansprüche vor der Feststellung der Endwerte der "vorbehaltenen Lieferunge: durch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung nie! beziffern konnte, folgt keine Hemmung der Verjährung. Insoweit übersieht die Revision, daß mit der Ablieferun der einzelnen Geleitboote und der damit möglichen Berec nung des Endwerts der jeweils auf sie entfallenen "vorbehaltenen Lieferungen" ein - etwaiger - Prämienrück-
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Zahlungsanspruch der Klägerin entstanden und fällig war.
Daß sie ihn aus einem nicht im Bereich der Beklagten liegenden Grunde zunächst nicht beziffern konnte, bewirkte von sich aus keine Hemmung der Verjährung. Schließlich war es ihre Sache, für eine rechtzeitige Feststellung der Endwerte zu sorgen. Nicht richtig ist es, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob zwischen den Parteien ein Stillhalteabkommen bis zur Feststellung der Endwerte der "vorbehaltenen Lieferungen” zustande gekommen ist, wesentlichen Tatsachenstoff übergangen hat. Insoweit sieht der Senat gemäß § 565 a ZPO von weiteren Ausführungen ab.
4. Abschließend ist zu bemerken, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts auch insoweit rechtlich einwandfrei sind, als es § 812 BGB als weitere Anspruchsgrundlage verneint und darin, daß die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben haben, keinen Verstoß gegen § 242 BGB erblickt hat.
Stimpel Fleck
Dr. Kellermann Dr. Skibbe
Dr. Bauer