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BGH

Gericht: BGH

Unter Zurückweisung der weitergehenden Revision des Klägers wird das Urteil des 20 Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27«, Oktober 1966 teilweise aufgehobeno Unter teilweiser Abänderung des am 23« Mai 1966 verkündeten Teilurteils der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 20o 000 nebst 5 $> Zinsen seit dem 1 * Januar 1966 zu zahlen* Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung eines Betrages von 86*818,69 DM* Davon sind nur 40*000 DM in die Revisionsinstanz gediehen. Unter dem 31, Dezember 1965 bat der Beklagte an seine Kunden zwei Rundschreiben gerichtet, die sich nicht des Wortlauts der Nr« 10 der Vereinbarung vom 16o November 1965 bedienen„ Aus diesem Grunde und weil er den Text nicht dem Kläger zur Genehmigung vorgelegt hat, sieht dieser die Vertragsstrafe durch jedes der beiden Rundschreiben, also zweimal als verwirkt an, In dem einen Rundschreiben lautet die vom Kläger beanstandete Stelle: mit seinem Unternehmen wieder von der Birmen-gruppe RpHliBi gelöst hatte, besteht seit dem 31o Dezember 1965 eine Kommanditgesellschaft unter der gleichen Firmenbezeichnung RICHARD UflHio. o Der Beklagte hatte sich nach Abschluß des Vertrages vom 16« November 1965 entschlössen, seih BflHPbr Unternehmen zu verkaufen« Er wollte deshalb'die Mitteilung des Firmenübergangs auf den Erwerber gleich mit der Mitteilung verbinden, daß sich die Parteien wieder getrennt hatten« Aus diesem Grunde suchte er eine Änderung der in Nr« 10 des Vertrages vom 16« November 1965 vorgesehenen Verlautbarung zu erreichen« Dabei kam zur Sprache, daß der für diese Verlautbarung vorgesehene Text nicht ganz korrekt sei« Der Kläger schloß diese Verhandlungen mit Schreiben vom 21« Dezember 1965 ab« Darin heißt es: Ich kann mir nicht vorstellen, inwieweit die Veröffentlichung der im Vertrag vom .16*11 *1965 festgelegten Erklärung in der berichtigten Form, oder einer Erklärung über den Übergang der Firma Richard J®B^ju^den neuen Erwerber für die Firmengruppe schädlich sein könnte«" I« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte die in Nr« 10 des Vertrages vom 16« November 1965 getroffene Vereinbarung nicht eingehalten habe, als er die beiden Rundschreiben versandte, ohne sie vorher dem Kläger vorzulegen und mit ihm abzustimmen« Es meint jedoch, nach dem Schreiben vom 21« Dezember 1965 habe der Beklagte davon ausgehen können, daß der Kläger auf die Vorlage eines Rundschreibens dann keinen Wert lege. Die darin liegende Auslegung des Schreibens ist möglich und läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden o Das Schreiben bot, wie das Berufungsgericht zutref-' fend hervorhebt, keinen Anhalt dafür, daß der Kläger die Vorlage solcher Rundschreiben erv/artete, “die den Wortlaut hatten, dessen Veröffentlichung der Kläger dem Beklagten freigestellt hatte"o 2o Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei von dem ihm freigestellten Text nur geringfügig abgewichen, und die Abweichungen seien zudem nicht geeignet gewesen, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen,. Die zuvor wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts sind dahin zu verstehen, daß der Beklagte von dem Wortlaut der am 16 0 November 1965 vereinbarten Verlautbarung'nicht hätte abweichen dürfeno Das ergab sich auch eindeutig aus dem Schreiben des Klägers vom 21o Dezember 1965, wonach der Text vertraglich "festge-legt” und “lediglich” in einem Punkte zu berichtigen war<> Der Kläger beanstandet mit Recht die Mitteilung des Beklagten, er habe sich ’'mit seinem Unternehmen wieder von der Firmengruppe gelöst", und den Hinweis auf die "vorteilhafte Nutzung der wiedergewonnenen Beweglichkeit"o Vereinbart v/ar, der Kundschaft mitzuteilen, der Kläger sei "auf Grund gegenseitigen Einvernehmens" ausgeschieden, womit "die Birma Richard JflHI °«• nicht mehr zur Eirraengruppe Boeder stein" gehöre« Die Abv/e ich ungen des Beklagten von diesem (Text waren nicht geringfügig und nicht etwa nur stilistischer Natur, sondern wesentlich» Sie waren geeignet, den Kläger bei der gemeinsamen Kundschaft zu diskriminieren; denn es kann für die Beurteilung eines Geschäftsmanns durch Außenstehende von Bedeutung sein, ob er und sein bisheriger Partner sich "auf Grund gegenseitigen Einvernehmens" trennen oder ob sich dieser von ihm "löst" und damit "seine Beweglichkeit wiedergewinnt Bas Berufungsgericht hält dem Beklagten zugute, die Formulierung, er habe sich "mit seinem Unternehmen wieder von der Firmengruppe RÜHHHHl gelöst", sei dadurch bedingt gewesen, daß der Beklagte in den Rundschreiben nicht von dem ausgeschiedenen Kläger, sondern vom Beklagten und seinem Unternehmen gesprochen habe« Der Umstand, daß der Kläger dem Beklagten gestattet hatte, seiner Kundschaft auch den Übergang des BMflBkr Unternehmens auf einen neuen Erwerber mitzuteilen, enthob den Beklagten indes nicht der Pflicht, sich hinsichtlich der Trennung der Parteien an den am 160 November 1965 vereinbarten, die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Text zu halteno Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Bemerkung über die "vorteilhafte Nutzung der wiedergewonnenen Beweglichkeit" deshalb unschädlich sei, weil sie nicht auf "rechtliche Veränderungen" in Bezug auf den Kläger hlnweise» Denn dem Beklagten war die Aufnahme eines nicht abgesprochenen tatsächlichen Hinweises in die vertraglich festgelegtö Verlautbarung nicht gestatteto sich die Parteien nach diesem Zeitpunkt darüber einig geworden, daß die Richard Go., entgegen dem für das Kommunique festgelegten Text nicht aufgelöst sei> sondern ihre Geschäfte bis auf weiteres weiterführen solle» Damit war insoweit der Vertrag vom 160 November 1965 überholt und konnte keine Grundlage für das Verlangen auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgeben, die durch eine vom festgelegten Text abweichende Mitteilung verwirkt worden sein soll» Denn das Vertragestrafenversprechen ist nicht dem veränderten Vertragsinhalt angepaßt worden» 3o Soweit die Rundschreiben vom 31» Dezember 1965 miteinander übereinstimmen, hat der Beklagte die Vertragsstrafe hur einmal verwirkt» Es kommt weder auf die Zahl der versandten Rundschreiben noch darauf an, daß sich die Rundschreiben in zwei Gruppen einteilen lassen, nämlich in solche mit und solche ohne Hinv/eis auf die BflHKcr Gesellschaft,, Der Kläger hat seihst die Vertragstrafe nur deshalb zweimal verlangt, weil er in der Bemerkung über das IiIHHHbr Unternehmen einen selbständigen Verstoß gegen das Vertragsstrafenversprechen erblickt*

RichardRundschreibenTextParteiKlägerUnternehmen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR_4/67
URTEIL
Verkündet am
4o April 1968 Kaufmann, Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Dr, Ml
 Hans Georg R
(Bayern),
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«,
den Kaufmann Richard
 Straße*
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof«
2
b
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn, und der Bundesrichter Dr* Nörr, Dr* Schulze, Pieck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Revision des Klägers wird das Urteil des 20 Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27«, Oktober 1966 teilweise aufgehobeno
 Unter teilweiser Abänderung des am 23« Mai 1966 verkündeten Teilurteils der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 20o 000 nebst 5 $> Zinsen seit dem 1 * Januar 1966 zu zahlen*
Die Kosten des Berufungs- und des Revisions-reehtszuges werden gegeneinander aufgehoben* Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht Vorbehalten*
Von Rechts v/egen
 Tatbestand^
Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung eines Betrages von 86*818,69 DM* Davon sind nur 40*000 DM in die Revisionsinstanz gediehen. Insoweit v/ird die Klage mit zweifacher Verletzung eines Vertragsstrafenversprechens begründet* Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Die Parteien waren seit dem 29o Oktober 1964 die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft in BflHB? die sie zur Weiterführung eines vorher dem Beklagten gehörigen Unternehmens errichtet hätten« Außerdem hatten sie eine Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in Bandshut gegründet« Persönlich haftende Gesellschafterin der BflHHHI Gesellschaft war die BlUHF Gesellschaft<> Persönlich haftender Gesellschafter der BfliBBer Gesellschaft war der Kläger, der außerdem Inhaber oder Mitinhaber anderer Pirmen der sogenannten Firmengruppe RflHHHHB tst°
Durch Vertrag vom 16. November 1965 vereinbarten die Parteien, sich wieder zu trennen* Nach der Nr« 10 dieses Vertrages sollte folgende Veröffentlichung herausgegeben werden:
"Aufgrund gegenseitigen Binvernehmens scheidet mit sofortiger Wirkung
 Herr Dr„ H*G* R	__
als. Gesellschafter aus den Firmen Richard
& Oo <> IflHHp aus *
& Ob* BflHHFvlird aufgelöst« Herr Richard	ist	wieder alleiniger Inhaber
 der Firma gleichen Namens„
Die Firma Richard ^■■gehtet damit nicht mehr zur Firmen gruppe	"
In der genannten Vertragsbestimmung heißt es weiter:
"Jahre verpflichtet sich, Mitteilungen oder Rundschreiben, die einem größeren Personenkreis zugänglich werden und in dene^auf rechtliche Veränderungen in Bezug auf	hingewiesen wird, die-
sem vor Versand vorzulegen und mit ihc^abzustimmeno Die gleiche Verpflichtung tfifft	umge-
kehrte Für jeden Fall eines Verstoßes hat der Verletzer dieser Verpflichtung dem anderen Partner einh Vertragsstrafe von 20*000 DM für jede Zuwiderhandlung zu zahlen0" ,
Unter dem 31, Dezember 1965 bat der Beklagte an seine Kunden zwei Rundschreiben gerichtet, die sich nicht des Wortlauts der Nr« 10 der Vereinbarung vom 16o November 1965 bedienen„ Aus diesem Grunde und weil er den Text nicht dem Kläger zur Genehmigung vorgelegt hat, sieht dieser die Vertragsstrafe durch jedes der beiden Rundschreiben, also zweimal als verwirkt an,
 In dem einen Rundschreiben lautet die vom Kläger beanstandete Stelle:
"Nachdem sich Herr	am	30, November 1965
mit seinem Unternehmen wieder von der Birmen-gruppe RpHliBi gelöst hatte, besteht seit dem 31o Dezember 1965 eine Kommanditgesellschaft unter der gleichen Firmenbezeichnung RICHARD UflHio. o
Das traditionelle Brzeugnisprogramm wird bei vorteilhafter Nutzung der wiedergewonnehen Beweglichkeit fortgeführt,"
In dem anderen Rundschreiben, das im übrigen mit dem zuerst genannten übereinstimmt, beanstandet der Kläger noch folgende Sätze:
"Die Birma Richard	&	Co,	stellt
 zu dem 31 * Dezember 1965 ihre Tätigkeit ein«. Die Aufgaben übernimmt ab 1« Januar 1966 die neugegründete Birma RICHARD	°	»	GmbH,
amit bleibt die Kontinuität dieser Geschäfts-
vorgänge gewahrt, Wir bitten Sie, die Korrespondenz über diese neue Adresse abzuwickeln0 Alle
 anderen Anfragen undAu^räge bitten wir direkt an unsere Birma in	richten«"
Der Kläger meint, der Beklagte habe ihm die beiden Rundschreiben insbesondere aus drei Gründen vorlegen müs
 
1« Der Satz: "Das traditionelle Erzeugnisprogramm wird bei vorteilhafter Nutzung der wiedergewonnenen Beweglichkeit fortgeführt11, enthalte den Vorwurf, der Kläger habe die Beweglichkeit des Unternehmens dadurch ge-schmälert,? daß er seinen Pflichten als geschäftsführender Gesellschafter nicht nachgekommen sei« So sei dieser Satz auch aufgefaßt wordene
2o Die Angabe, daß die	Firma ihre Tätig-
keit zu dem 31. Dezember 1965 einstelle, sei falsch, da diese Gesellschaft nach einer im Dezember 1965 getroffenen Vereinbarung ihre Geschäfte unter Verlegung ihres Sitzes einstweileh habe weiterführen sollen«
3o Unrichtig sei auch die Erklärung, daß dio Aufgaben dieser Gesellschaft durch die Richard	GmbH	in
 übernommen würdeno Darin liege zudem die Aufforderung, Zahlungen nur noch an diese GmbH zu leisten«
Der Beklagte hatte sich nach Abschluß des Vertrages vom 16« November 1965 entschlössen, seih BflHPbr Unternehmen zu verkaufen« Er wollte deshalb'die Mitteilung des Firmenübergangs auf den Erwerber gleich mit der Mitteilung verbinden, daß sich die Parteien wieder getrennt hatten« Aus diesem Grunde suchte er eine Änderung der in Nr« 10 des Vertrages vom 16« November 1965 vorgesehenen Verlautbarung zu erreichen« Dabei kam zur Sprache, daß der für diese Verlautbarung vorgesehene Text nicht ganz korrekt sei« Der Kläger schloß diese Verhandlungen mit Schreiben vom 21« Dezember 1965 ab« Darin heißt es:
"Ich sehe keinen Anlaß, nochmals über eine ge-. meinsarne Verlautbarung gegenüber der Öffentlichkeit zu verhandeln« Was das Verhältnis zwischen Ihnen und mir angeht, ist der Text einer solchen Verlautbarung im Vertrag vom 16«11«1965
 
festgelegto. Dieser Text ist lediglich, soweit er die Firma Richard	&	Co«,, LflHIHl»
betrifft, dahin zu berichtigen, daß deren Sitz von hier weg verlegt wird«
0,0 0
Ich kann mir nicht vorstellen, inwieweit die Veröffentlichung der im Vertrag vom .16*11 *1965 festgelegten Erklärung in der berichtigten Form, oder einer Erklärung über den Übergang der Firma Richard J®B^ju^den neuen Erwerber für die Firmengruppe	schädlich sein könnte«"
Im Hinblick auf diese Erklärung meint der Beklagte, er habe die Vertragsstrafe nicht verwirkt; der Kläger handle arglistig, wenn er trotz seines Schreibens vom 21o Dezember 1965 Anspruch auf Vertragsstrafe erhebe«
Das Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung zweier Vertragsstrafen durch Teilurteil abgewiesen«
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg«
Hit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zuerkennung der Vertragsstrafen weiter«
Entscheidungsgründe£
I« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte die in Nr« 10 des Vertrages vom 16« November 1965 getroffene Vereinbarung nicht eingehalten habe, als er die beiden Rundschreiben versandte, ohne sie vorher dem Kläger vorzulegen und mit ihm abzustimmen« Es meint jedoch, nach dem Schreiben vom 21« Dezember 1965 habe der Beklagte davon ausgehen können, daß der Kläger auf die Vorlage eines Rundschreibens dann keinen Wert lege.
- 7 ~
“wenn in ihm der (Text des im Vertrag enthaltenen Kom-muniqubs wiedergegeben wurde, berichtigt hinsichtlich des Unternehmens JflPi & Co.9	und außerdem
 der Übergang der Firma Richard JfliVauf den neuen Erwerber mitgeteilt würde«,”
Die darin liegende Auslegung des Schreibens ist möglich und läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden o Das Schreiben bot, wie das Berufungsgericht zutref-' fend hervorhebt, keinen Anhalt dafür, daß der Kläger die Vorlage solcher Rundschreiben erv/artete, “die den Wortlaut hatten, dessen Veröffentlichung der Kläger dem Beklagten freigestellt hatte"o
2o Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei von dem ihm freigestellten Text nur geringfügig abgewichen, und die Abweichungen seien zudem nicht geeignet gewesen, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen,. Der Kläger verstoße deshalb gegen Treu und Glauben, v/enn er die Vertragssrafe verlange«, V,
a) Damit hat das Berufungsgericht insoweit, als beide Rundschreiben übereinstimmen, den Rechtsbegriff der Geringfügigkeit verkannt«
Die zuvor wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts sind dahin zu verstehen, daß der Beklagte von dem Wortlaut der am 16 0 November 1965 vereinbarten Verlautbarung'nicht hätte abweichen dürfeno Das ergab sich auch eindeutig aus dem Schreiben des Klägers vom 21o Dezember 1965, wonach der Text vertraglich "festge-legt” und “lediglich” in einem Punkte zu berichtigen war<>
- 8
(r.
Der Kläger beanstandet mit Recht die Mitteilung des Beklagten, er habe sich ’'mit seinem Unternehmen wieder von der Firmengruppe	gelöst", und
 den Hinweis auf die "vorteilhafte Nutzung der wiedergewonnenen Beweglichkeit"o Vereinbart v/ar, der Kundschaft mitzuteilen, der Kläger sei "auf Grund gegenseitigen Einvernehmens" ausgeschieden, womit "die Birma Richard JflHI °«• nicht mehr zur Eirraengruppe Boeder stein" gehöre« Die Abv/e ich ungen des Beklagten von diesem (Text waren nicht geringfügig und nicht etwa nur stilistischer Natur, sondern wesentlich» Sie waren geeignet, den Kläger bei der gemeinsamen Kundschaft zu diskriminieren; denn es kann für die Beurteilung eines Geschäftsmanns durch Außenstehende von Bedeutung sein, ob er und sein bisheriger Partner sich "auf Grund gegenseitigen Einvernehmens" trennen oder ob sich dieser von ihm "löst" und damit "seine Beweglichkeit wiedergewinnt
 Bas Berufungsgericht hält dem Beklagten zugute, die Formulierung, er habe sich "mit seinem Unternehmen wieder von der Firmengruppe RÜHHHHl gelöst", sei dadurch bedingt gewesen, daß der Beklagte in den Rundschreiben nicht von dem ausgeschiedenen Kläger, sondern vom Beklagten und seinem Unternehmen gesprochen habe«
Der Umstand, daß der Kläger dem Beklagten gestattet hatte, seiner Kundschaft auch den Übergang des BMflBkr Unternehmens auf einen neuen Erwerber mitzuteilen, enthob den Beklagten indes nicht der Pflicht, sich hinsichtlich der Trennung der Parteien an den am 160 November 1965 vereinbarten, die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Text zu halteno
 
Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Bemerkung über die "vorteilhafte Nutzung der wiedergewonnenen Beweglichkeit" deshalb unschädlich sei, weil sie nicht auf "rechtliche Veränderungen" in Bezug auf den Kläger hlnweise» Denn dem Beklagten war die Aufnahme eines nicht abgesprochenen tatsächlichen Hinweises in die vertraglich festgelegtö Verlautbarung nicht gestatteto
.b) Hinsichtlich des Dandahuter Unternehmens ist das Vertragsstrafenversprechen durch die Verhandlungen der Parteien über die Änderung der am 16» November 1965 festgelegten Verlautbarung- gegenstandslos geworden»
>Wie der Kläger selbst vorgetragen hat (vgl« So 2 - seines Schriftsatzes vom 6» Mai 1966, Bl» 46 d»Ao),
sind? sich die Parteien nach diesem Zeitpunkt darüber einig geworden, daß die Richard	Go.,	entgegen
 dem für das Kommunique festgelegten Text nicht aufgelöst sei> sondern ihre Geschäfte bis auf weiteres weiterführen solle» Damit war insoweit der Vertrag vom 160 November 1965 überholt und konnte keine Grundlage für das Verlangen auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgeben, die durch eine vom festgelegten Text abweichende Mitteilung verwirkt worden sein soll» Denn das Vertragestrafenversprechen ist nicht dem veränderten Vertragsinhalt angepaßt worden»
3o Soweit die Rundschreiben vom 31» Dezember 1965 miteinander übereinstimmen, hat der Beklagte die Vertragsstrafe hur einmal verwirkt» Es kommt weder auf die Zahl der versandten Rundschreiben noch darauf an, daß sich die Rundschreiben in zwei Gruppen einteilen lassen, nämlich in solche mit und solche ohne Hinv/eis auf die BflHKcr
 Gesellschaft,, Der Kläger hat seihst die Vertragstrafe nur deshalb zweimal verlangt, weil er in der Bemerkung über das IiIHHHbr Unternehmen einen selbständigen Verstoß gegen das Vertragsstrafenversprechen erblickt*
Im Hinblick auf § 348 HGB kommt eine Herabsetzung der verwirkten Vertragsstrafe nicht in Betrachte
 Der Beklagte war daher zur Zahlung von 20o000 DH zu verurteilen, während die Klage wegen weiterer 20o000 DH abgewiesen bleiben mußte*
Dem Antrag, 5 $ Zinsen seit dem 1* Januar 196$ 2U„ zuerkennen, war aus § 353 Satz 1 HGB mit § 352 Abs0 2 KGB zu entsprechen*
Dr o Kuhn
 Dr* Nörr
 Dr* Schulze
 Heck
Stiepel