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BGH · IX ZK 4/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZK 4/63

Der Beklagten zu 1 gehört das MS "Karl T^^P 4" (668 t, 450 FS), das zur Unfallzeit vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde« Die Klägerin hat mit der Klage aus eigenem Hecht und aus abgetretenen Recht der Ladungsbeteiligten Schadensersatzansprüche in Höhe von 65 995 bfr, 7 150 sfr und 650 DM wegen Schäden geltend gemacht, die nach ihrer Behauptung ihr und den Ladungsbeteiligten infolge schuldhaften nautischen Verhaltens des Beklagten zu 2 am 8. Dabei wurde die Steuerbordseite von "MP0P' auf gerissen, der Kahn trieb ab, geriet gegen die Backbordseite des SB "Z^PB" und sank vor dem Steven des vor Anker lie- Desgleichen konnte der Kahn "D^|p", der nach der Kollision von "Karl 4" mit "MPH" gleichfalls ins Treiben gekommen war, sich neben "Karl T^pIBl 4" legen und durch einen zu dem SB "Z^HP" hinübergegebenen Draht festgehalten werden. ladene Kahn "Eppp^p 22" mit dem neben ihm während des Stilliegens gemeerten MS "Bpp", das sich im Schlepp von "Wpl^BP" befunden hatte, ins Treiben. Beide Schiffe schwoiten herum, stießen mit ihren Vorderschiffen gegen das Backbordvorderschiff des als dritter Anhang im Schlepp von "Z^PP" befindlichen Kahns "APPP“ und kamen auf / dem Clemensgrund fest. sei an befestigt worden, das Motortankschiff habe die ganze Nacht seine Maschine laufen lassen und den Kahn "A^BBB" festgehalten« Wegen der "A^|^" durch das MTS geleisteten Hilfe sei ein Hilfslohn von Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte zu 2 als Führer des MS ,fKarl TppP 4" schuldhaft die Kollision zwischen "Karl TPPIP 4" und verursacht habe. Außer Streit ist auch, daß nach dieser Kollisic sowohl MS "Karl T^JPP 4" als auch der Kahn "DpPP" be ihrem Ankommen durch Einsatz der Maschinen von "zPIPl" auf gefangen worden sind, daß "MpP" gegen "2PPP" an-, kam und sodann auf den Ankerketten von "E^pPP 18" gesunken ist, so daß am nächsten Tag die steil ins Wasser stehenden Ketten von "EpPPP 18" abgebrannt werden mußten. Von der Revision werden auch die Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht angegriffen, daß die Ka^el kette des Stockankers von "E^PI^P 22" gebrochen und daraufhin "EPPPt 22" mit dem angemeerten MS "Lpp1 st fort ins Treiben geraten ist. Die beiden abtreibenden Schiffe sind nach der von den Beklagten nicht bestritte] Behauptung der Klägerin gegen den Kahn "AflPP" angefal! schlossen, Die Beklagten behaupten, ein Glied dieser Kette fehle, nämlich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Auffangen von “Karl T^|^P 4“ und “D^ll^“ durch “Z^|^“ sowie dem Sinken von vor Daraus ergebe sich, daß “22“ vorgezogen worden sei Hach dem plötzlichen Aufhören des Zuges sei der Kahn in seine Ketten zurückgesackt, dabei 3ei die Kabelkette des Stockankers gebrochen, 22“ sei mit der ange- 22" (gleichzeitig auch 18" mit dem gemeerten MS ) durch SB "Z^BB" vorgezogen worden, als das Boot zu dem Auf fangen von "Karl T^HB 4" und dem kurz vorher von "Karl T^I^B 4" angefahrenen Kahn "D^BB“ seine Maschine stärker angezogen habe; dabei könne der Schleppdraht zwischen MS "Y/pBBB" (das gleichzeitig mit "BBHBB 18" durch den von "zBBi zu 18" führenden Strang vorgezogen v/orden sein könne) und "L^P" etwas stärker rack gewesen sein als dei von "zBIlBt” zu "bBBMB 22" führende Strang; daraus ließe sich das Reißen der Pestmachedrähte zwischen und 'EBBHB 22" erklären; und damit den angemeerten Kahn "E^HIB 22" angezogen, als "\?BHB" beim,Antreiben von "Mf^pi" seine Maschine mit 3/4 Kraft eingesetzt habe; das sei jedoch unwahrscheinlich, weil in diesem Palle die nur 540 PS aufweisende Maschine des MS "WfpBHB" gleichzeitig 5 Schiffe ("Y/B^BB'S daneben gemeert daneben ge- Diese drei möglichen Ursachen lägen in zeitlichem und adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Kollision zwischen "Karl l'^^B 4" und "MBB11» 80 daß positiv festgestellt werden könne-', daß das Vorausziehen und Abtreibe von 22" und »ipp» durch MS »Karl ?pp^ 4" Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich der Kausalität nicht auf die Beweislast abgestellt, es hat auch keinen Anscheinsbeweis herangezogen, sondern ist auf Gx'und der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, daß der ursächliche Zusammenhang gegeben ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Pall § 287 ZPO oder (etwa, weil die Klägerin als Eignerin von »A^l^^1 nicht wie der Eigner von unmittelbar von dem Kollisionsverschulden des Beklagten zu 2 betroffen ist, vgl. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Kabelkette des Stockankers von "IppP 22» nach Vorausziehen und anschließendem Absacken dieses Kahnes gerissen und daß auch der Schleppstrang zu dem Kahn gebrochen ist. Auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts sieht es nur drei mögliche Ursachen, die zu dem Losreißen des Kahns geführt haben. Auch ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Kapitäns und den drei möglichen Ursachen rechtsfehlerfrei festgestollt. Der Ansicht der Revision, die Kabelkette könne durch anhaltendes ruckartiges Durchgehen der Anker gebrochen sein, steht die Feststellung im angefochtenen Urteil entgegen, daß die Schiffe vor dem Antreiben von hinter ihren Ankern ruhig ge- 42 in II ZR 5/63)* Die Behauptung der Beklagten, das Abwerfen* des Schleppstranges habe das Reißen der Festmachedrähte zur Folge gehabt, ist durch die Feststellung des Berufungsgerichts widerlegt, daß zuerst die Meerdrähte gebrochen sind und dann der Schleppstrang abgeworfen Das Reißen dieser Drähte kann also nicht seine Ursache in dem Abwerfen des Stranges gehabt haben, sondern ist durch die ungleichen Bewegungen der nebeneinander gemeerten Schiffe herbeigeführt worden, die ihrerseits, wie dargelegt, in dem Verhalten des Beklagten zu 2 ihre adäquate Ursache gehabt haben. 22" den Bruch der Ankerkette herbeiführen können, da im Zeitpunkt des Wiederfestmachens nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Ankerkette bereits gebrochen, 22” also bereits im Abtreiben begriffen war; das ist auf zunächst nicht bemerkt worden. Als solche Ursache kommt nach Ansicht der Revision das plötzliche Aufhören des Zuges in Betracht (das das Zurücksacken und den Kettenbruch herbeigeführt habe); das hätte die Führung des für das Vorausziehen verantwortlichen Schiffes unterlassen müssen. Es fehlt an jeder tatsächlichen Grundlage für die Meinung der Revision, dieses Manöver, das im dichten Nebel ausge-^ führt werden mußte, könne (auch nur objektiv) fehlerhaft gewesen Seins als Ursache für das Anziehen ins Feld zu führen* Es ist nicht ersichtlich, wie solche Umstände Veranlassung gegeben haben sollten, die Maschine auf voraus zu setzen» Mit der Feststellung des Berufungsgerichts in dem Parallelprozeß II ZR 5/63, es habe vollkommen genügt, daß das kleine MS "L^P" neben dem großen Kahn "EPPPPP 22" nur einen und nicht auch seinen zweiten Anker setzte, muß sich die Revision abfinden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hätte auch der zweite, verhältnismäßig kleine Anker von "L^P" das Abtreiben und Herumfallen nicht verhindert* Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, das auf dem Bruch der Ankerkette von 22" beruhende Abtreiben dieses Kahnes und des MS "L^p" habe sov/ohl die Kollision mit "A^p^" als auch die Kollision des Kahnes "A^^P" mit dem MTS "Mp^i" adäquat verursacht; das gleiche gelte für die durch die Hilfeleistung von entstandene Hilfslohnverpflichtung der Klägerin, Das ist richtig und wird von der Revision nicht angegriffen. B • Mitverschulden Während hinsichtlich des Verschuldens des Beklagten zu 2 an der Kollision mit , die das erste Glied der Ursachenkette bildet, kein Streit mehr besteht, hält das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Besatzung von "A^|^,f nicht für bewiesen. und seinem weiteren getrennten Beigehen zu dem rechten Ufer abgesehen worden ist» Im übrigen mag zu den Ausführungen der Revision, hätte weiter zu dem rechten Ufer hin ankern können, noch bemerkt werden, daß dann die Kollision weit schwerer wiegende Folgen gehabt hätte.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
BerufungsgerichtKahnUrsacheMSKollisionKlägerinMaschineKarlRevision

Volltext der Entscheidung

IX ZK 4/63
Verkündet
 am 9« Juli 1964
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundebeamter der
 Geschäftsstelle
2105 006
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.
2.
der Firma Karl T schiffahrt, in
 Rhein-,
des Kapitäns von der	vom
T^H|0^4n,bei der Beklagten zu
 Kanalund See-
MS "Karl
1.
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	die FirmaxGebroeders Be	Verbindingsdok
V/.K. Nr. 0 in A0///00/3elgien,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
2.	....
3 • . • • •
4. den Schiffseigner J.B.	in	U(
Nebenintervenient,
- Prozeßbevollmächtigter * zu 1 und 4: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
la
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergerichts - in Köln vom 8. November 1962 wird zurückgewiesen«
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten	werden
 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Eignerin des Schleppkahns "A^|^pf( (962 t). Der Beklagten zu 1 gehört das MS "Karl T^^P 4" (668 t, 450 FS), das zur Unfallzeit vom Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde« Die Klägerin hat mit der Klage aus eigenem Hecht und aus abgetretenen Recht der Ladungsbeteiligten Schadensersatzansprüche in Höhe von 65 995 bfr, 7 150 sfr und 650 DM wegen Schäden geltend gemacht, die nach ihrer Behauptung ihr und den Ladungsbeteiligten infolge schuldhaften nautischen Verhaltens des Beklagten zu 2 am 8. November 1956 auf dem Rhein bei Aßmannshausen entstanden sind.
Am Nachmittag des Unfalltages trat nach 16.oo Uhr in Bereiche des Binger Lochs ziemlich plötzlich starker Nebel auf, der schnell stromabwärts zog und das Aßmanns-häuser Revier innerhalb weniger Minuten völlig einhüllte. Der Nebel war so dicht, daß alsbald jegliche Orientierungsmöglichkeit verloren ging..Zu dieser Zeit befand sich im dortigen Revier eine große Zahl von Bergfahrern, unter ihnen das MS "R^^P 24", das MS "Karl T^|^P 4", der"A^^"-Schleppzug mit den Kähnen "D^HB" und "MP^" auf erster und zweiter Länge, der "Zp||^u-Schleppzug mit den Kähnen "BpHP 18",	22" und "A^^^L" auf
 erster, zweiter und dritter Länge, der	-Schlepp
 zug, bestehend aus dem Schlepper MS "Y/p|^PPU’ und dem Anhang MS "LpP" und das MTS "Mp^". MS "Karl	4"
geriet nach einer Kollision mit dem MS "R^piB24" zwischen den linksrheinischen Kribben mit dem Achterschiff auf Grund. Nachdem MS "Karl T^^^P 4" durch erhebliche
 
%
Maschinenmanöver freigekommen war, schoß es ohne Orientierungsmöglichkeit in Zwerchlage in den Strom und stieß, mit dem Steven voraus, gegen den rechtsrheinisch ankernden Kahn "Mppp1. Dabei wurde die Steuerbordseite von "MP0P' auf gerissen, der Kahn trieb ab, geriet gegen die Backbordseite des SB "Z^PB" und sank vor dem Steven des vor Anker lie-
genden beladenen Kahns
18". MS "Karl TI
konnte, nachdem es gegen den Bug von "zp|^P" angekommen war, an der Steuerbordseite dieses Bootes beigehen. Desgleichen konnte der Kahn "D^|p", der nach der Kollision von "Karl	4"	mit	"MPH"	gleichfalls	ins	Treiben
 gekommen war, sich neben "Karl T^pIBl 4" legen und durch einen zu dem SB "Z^HP" hinübergegebenen Draht festgehalten werden.
18" war
 An der Steuerbordseite des Kahns " während des Stilliegens das beladene MS	,	an
 der Backbordseite des Kahns der in einem	Zug
 schleppende Kahn	41" gemeert. Nachdem
"M^p" vor	18"	gesunken war, geriet der be-
ladene Kahn "Eppp^p 22" mit dem neben ihm während des Stilliegens gemeerten MS "Bpp", das sich im Schlepp von "Wpl^BP" befunden hatte, ins Treiben. Beide Schiffe schwoiten herum, stießen mit ihren Vorderschiffen gegen das Backbordvorderschiff des als dritter Anhang im Schlepp von "Z^PP" befindlichen Kahns "APPP“ und kamen auf / dem Clemensgrund fest. "A^fP" trieb ebenfalls ab und geriet gegen das stromabwärts ankernde MTS
Die Klägerin behauptet: Der Beklagte zu 2 als Schiffsfuhr er von "Karl	4"	habe schuldhaft die
J
 
Kollision mit	und	hierdurch	die	nachfolgenden
 Schiffsunfälle, insbesondere die Beschädigung ihres Schiffes	herbeigeführt.	Etwa eine Stunde nach
 dem Vorankergehen ihres Kahns sei plötzlich der Kahn ^ 22" mit dem bei ihm auf Steuerbordseite ge-meerten MS "L^^" im dichten Nebel querliegend angetrieben gekommen. Beide Schiffe hätten mit den Steuerbordvorderschiffen gegen das BackbordvorderBchiff von "A^B^" angeschlagen und den Kahn beschädigt. Infolge des Anpralls sei auch "Ai^^Bl" ins Treiben und gegen das hinter ihm liegende MTS	geraten« Dabei sei
"A^[^^" am Steuerbordvorderschiff beschädigt worden«
Da "A^|[^L" dann weitergetrieben sei und unterhalb noch mehr Schiffe vor Anker gelegen hätten, habe die Entstehung weiterer erheblicher Schäden gedroht. Der Schiffer des Kahns habe deshalb den Kapitän des MTS
gebeten, ihm Hilfe zu leisten.	sei	an
 befestigt worden, das Motortankschiff habe die ganze Nacht seine Maschine laufen lassen und den Kahn "A^BBB" festgehalten« Wegen der "A^|^" durch das MTS	geleisteten Hilfe sei ein Hilfslohn von
5.000 sfrs zu zahlen gewesen, der als Havarie-grosse-Kosten verrechnet worden sei. Die Klägerin verlangt, als Toil der Schadensersatzansprüche, auch Erstattung dieses Hilfolohns von den Beklagten.
Die Beklagten bestreiten einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem nautischen Verhalten des Beklagten. zu 2 ur.d dem der Klägerin entstandenen Schaden und machen ein Mitverschulden der Besatzung von "A^I^B" geltend.
 
Der Signer des MS "Ipp" ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten*
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidung^ gründes
A- ■
Verursachung
I.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte zu 2 als Führer des MS ,fKarl TppP 4" schuldhaft die Kollision zwischen "Karl TPPIP 4" und verursacht habe. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Außer Streit ist auch, daß nach dieser Kollisic sowohl MS "Karl T^JPP 4" als auch der Kahn "DpPP" be ihrem Ankommen durch Einsatz der Maschinen von "zPIPl" auf gefangen worden sind, daß "MpP" gegen "2PPP" an-, kam und sodann auf den Ankerketten von "E^pPP 18" gesunken ist, so daß am nächsten Tag die steil ins Wasser stehenden Ketten von "EpPPP 18" abgebrannt werden mußten. Von der Revision werden auch die Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht angegriffen, daß die Ka^el kette des Stockankers von "E^PI^P 22" gebrochen und daraufhin "EPPPt 22" mit dem angemeerten MS "Lpp1 st fort ins Treiben geraten ist. Die beiden abtreibenden Schiffe sind nach der von den Beklagten nicht bestritte] Behauptung der Klägerin gegen den Kahn "AflPP" angefal!
Schließlich ist unbestritten, daß der ebenfalls abgetriebene Kahn “A^|^“ mit dem MTS	zusammen-
gestoßen ist.
Die Klägerin behauptet, die Kausalkette zwischen der Kollision von “Karl T4“ mit	und
 und der Beschädigung von	sei	ge-
schlossen, Die Beklagten behaupten, ein Glied dieser Kette fehle, nämlich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Auffangen von “Karl T^|^P 4“ und “D^ll^“ durch “Z^|^“ sowie dem Sinken von	vor
18“ einerseits und dem Bruch der Kabelkette des Stockankers von	22”	andererseits. Im ange-
fochtenen Urteil ist dieser ursächliche Zusammenhang bejaht. Dagegen richtet sich der Hauptangriff der Revision, Das Berufungsgericht führt aus:
Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der an
18“ gebrittelte Schleppstrang von “E^^BB^ 22“ zu	plötzlich aus dem Wasser kommend rack geworden sei und die beiden Ankerketten von	22“
gleichzeitig lose geworden seien, nachdem der Kahn vorher ruhig hinter seinen Ankern gelegen gehabt habe. Daraus ergebe sich, daß “22“ vorgezogen worden sei Hach dem plötzlichen Aufhören des Zuges sei der Kahn in seine Ketten zurückgesackt, dabei 3ei die Kabelkette des Stockankers gebrochen,	22“	sei	mit	der	ange-
mecrten “1^^“ nach Reißen des Schl epp st ranges mit dem durchgegangenen Klippanker ins Treiben gekommen. Der Kettenbruch sei also durch das Yorziehen des Kahns
22“ verursacht worden. Als Ursache für das Anziehen dieses Kahns kämen nur drei Möglichkeiten in Betracht:
 
a)	Entweder sei, was am wahrscheinlichsten sei,
22" (gleichzeitig auch	18"	mit	dem
 gemeerten MS	) durch SB "Z^BB" vorgezogen
 worden, als das Boot zu dem Auf fangen von "Karl T^HB 4" und dem kurz vorher von "Karl T^I^B 4" angefahrenen Kahn "D^BB“ seine Maschine stärker angezogen habe; dabei könne der Schleppdraht zwischen MS "Y/pBBB"
(das gleichzeitig mit "BBHBB 18" durch den von "zBBi zu	18" führenden Strang vorgezogen v/orden sein
 könne) und "L^P" etwas stärker rack gewesen sein als dei von "zBIlBt” zu "bBBMB 22" führende Strang; daraus ließe sich das Reißen der Pestmachedrähte zwischen und 'EBBHB 22" erklären;
b)	oder das MS "wppBBIB' habe seinen Anhang "L0
und damit den angemeerten Kahn "E^HIB 22" angezogen, als "\?BHB" beim,Antreiben von "Mf^pi" seine Maschine mit 3/4 Kraft eingesetzt habe; das sei jedoch unwahrscheinlich, weil in diesem Palle die nur 540 PS aufweisende Maschine des MS "WfpBHB" gleichzeitig 5 Schiffe ("Y/B^BB'S daneben gemeert	daneben	ge-
meert "RBHBHHB 41", den Anhang "L^B" und daneben gemeert "EB|PB 22") hätte anziehen müssen, wozu die Maschine von	zu	schwach gewesen sei;
c)	oder der sinkende Kahn ” Gewicht auf die Ankerketten von " und dadurch das Vorlaufen von ”E
" habe durch sein 18" gedrüokt 22" bewirkt-
Diese drei möglichen Ursachen lägen in zeitlichem und adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Kollision zwischen "Karl l'^^B 4" und "MBB11» 80 daß positiv festgestellt werden könne-', daß das Vorausziehen und Abtreibe
 von	22"	und	»ipp»	durch MS »Karl ?pp^ 4"
verursacht worden sei; das habe auch das Rheinschiffahrts-gericht angenommen«,
II.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt; ein Anscheinsbeweis wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz komme der Klägerin schon deshalb nicht zugute, weil es hierbei für die Kausalität einen derartigen Anscheinsbeweis-- im Gegensatz zu dem Verschulden - nicht gebe.
Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich der Kausalität nicht auf die Beweislast abgestellt, es hat auch keinen Anscheinsbeweis herangezogen, sondern ist auf Gx'und der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, daß der ursächliche Zusammenhang gegeben ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Pall § 287 ZPO oder (etwa, weil die Klägerin als Eignerin von »A^l^^1 nicht wie der Eigner von	unmittelbar	von	dem	Kollisionsverschulden
 des Beklagten zu 2 betroffen ist, vgl. BGHZ 4, 192, 196 f; 29» 393» 398; BGH VersR 1964, 408) § 286 ZPO anzuwenden ist; denn auch die Vorschrift des § 286 ZPO wäre, wenn sie anzuwenden wäre, nicht verletzt.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Kabelkette des Stockankers von "IppP 22» nach Vorausziehen und anschließendem Absacken dieses Kahnes gerissen und daß auch der Schleppstrang zu dem Kahn gebrochen ist. Auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts sieht es nur drei mögliche Ursachen, die zu dem Losreißen des Kahns geführt haben. Nach seiner Ansicht ist jede dieser möglichen Ursachen auf
 
das fehlerhafte nautische Verhalten des beklagten Kapitäns zurückzuführen und daher das Losreißen des Kahns den Beklagten zuzurechnen. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist denkgesetzlich einwandfrei. Auch ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Kapitäns und den drei möglichen Ursachen rechtsfehlerfrei festgestollt. Die Revision könnte das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen, wenn sie durch ihre Angriffe eine oder auch 2wei Ursachen ausräumen würde, Ihre Angriffe müßten hinsichtlich aller drei Ursachen durchgreifen, wenn sie damit Erfolg haben wollte. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob, wie die Revision meint, weder durch Anziehen von «WM»” nock durch Sinken von	auf	den Ankerkett eh von nE	18”	das	Vorlaufen	von M	22M
tig wäre, bliebe immer noch als Ursache das den Beklagten
 sache, die das Berufungsgericht selbst als die wahrscheinlichste von den drei nach seiner Ansicht möglichen >an-sieht. Die Beklagten haben die Möglichkeit dieser Ursache nicht ausgeräumt.
Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß es keine anderen als diese drei möglichen Ursachen für das Losroißen gebe. Sie stützt sich dabei jedoch mit Vermutungen, für die die tatsächlichen Grundlagen fehlen. Di^ Revision vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen, der die von der freien Überzeugung des Berufungsgerichts getragenen Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs erschüttern könnte. Im einzelnen rügt die Revision: 1
1.	Die Revision meint, das Abtreiben könne dadurch
 habe bewirkt werden können. Denn selbst wenn dies rich-
zuzurechnende Vorausziehen durch SB WZ
, eine Ur~
verursacht sein, daß der Strang von "E
22” zu
10	-
" gar nicht gerissen, sondern abgeworfen worden sei. Hierfür bestehen jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht hat das Gegenteil festgestellt. Im übrigen haben die Beklagten im Schriftsatz vom 3. März 1959 S. 2 selbst vorgetragen, daß der Strang gebrochen ist.
2.	Der Ansicht der Revision, die Kabelkette
 könne durch anhaltendes ruckartiges Durchgehen der Anker gebrochen sein, steht die Feststellung im angefochtenen Urteil entgegen, daß die Schiffe vor dem Antreiben von	hinter	ihren	Ankern	ruhig	ge-
legen haben. Das “Rutschen" der Anker bezieht sich auf einen früheren Zeitpunkt, als nämlich einige Motorschiffe, darunter "Karl	4",	an	dem	"Z^l^"-
Zug vorbeigefahren waren.
3.	Entgegen der Meinung der Revision kann auch nicht das unstreitige Abwerfen des Schleppstranges von
"L
u
ZU
i" das Abtreiben verursacht haben.
" und	22”	sind vorgezogen worden, be-
vor der Schleppstrang abgeworfen worden ist. Ein von der Revision behaupteter Widerspruch bei dieser Feststellung in den Urteilsgründen besteht nicht. Damit entfällt auch die Rüge, die die Revision in diesem Zusammenhang (Revisionsbegründung S. 16 unter b) dahingehend erhebt, daß die Meerdrähte nicht stark genug gewesen seien; das war im übrigen nicht der Fall (BU S. 42 in II ZR 5/63)* Die Behauptung der Beklagten, das Abwerfen* des Schleppstranges habe das Reißen der Festmachedrähte zur Folge gehabt, ist durch die Feststellung des Berufungsgerichts widerlegt, daß zuerst die Meerdrähte gebrochen sind und dann der Schleppstrang abgeworfen
11
worden ist. Das Reißen dieser Drähte kann also nicht seine Ursache in dem Abwerfen des Stranges gehabt haben, sondern ist durch die ungleichen Bewegungen der nebeneinander gemeerten Schiffe herbeigeführt worden, die ihrerseits, wie dargelegt, in dem Verhalten des Beklagten zu 2 ihre adäquate Ursache gehabt haben. Ebensowenig hat das Wiederfestmachen von	an
22" den Bruch der Ankerkette herbeiführen können, da im Zeitpunkt des Wiederfestmachens nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Ankerkette bereits gebrochen,	22”	also bereits im Abtreiben begriffen war; das ist auf	zunächst	nicht bemerkt
 worden.
4* Die Revision stützt sich abermals auf Vermu-%	tungen,	wenn	sie	meint,	Handlungen	dritter	Personen,
 insbesondere der Schiffsführer, könnten als Ursache für den Kettenbruch in Frage kommen. Als solche Ursache kommt nach Ansicht der Revision das plötzliche Aufhören des Zuges in Betracht (das das Zurücksacken und den Kettenbruch herbeigeführt habe); das hätte die Führung des für das Vorausziehen verantwortlichen Schiffes unterlassen müssen. Die Revision übersieht, daß das Vorausziehen infolge des fehlerhaften nautischen Verhaltens d03 Beklagten Kapitäns notwendig geworden war. Es fehlt an jeder tatsächlichen Grundlage für die Meinung der Revision, dieses Manöver, das im dichten Nebel ausge-^ führt werden mußte, könne (auch nur objektiv) fehlerhaft gewesen Seins
5.	Vergeblich versucht die Revision, andere Umstände, Z.B. "die Schreie von oben her”, die nicht von
12
"Karl	4”	ausgegangenen	"Motorengeräusche11,
als Ursache für das Anziehen ins Feld zu führen* Es ist nicht ersichtlich, wie solche Umstände Veranlassung gegeben haben sollten, die Maschine auf voraus zu setzen»
6.	Entgegen der Ansicht der Revision war
 ein ständiges Laufenlassen der Maschinen von "Lpp", die neben	22"	ruhig	vor	ihrem Anker lag,
 nicht erforderlich* Bas Anwerfen der Maschine war erst notwendig geworden, als "M^P* herantrieb.
7.	Mit der Feststellung des Berufungsgerichts in dem Parallelprozeß II ZR 5/63, es habe vollkommen genügt, daß das kleine MS "L^P" neben dem großen Kahn "EPPPPP 22" nur einen und nicht auch seinen zweiten Anker setzte, muß sich die Revision abfinden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hätte auch der zweite, verhältnismäßig kleine Anker von "L^P" das Abtreiben und Herumfallen nicht verhindert*
8* Bie Revision hat mehrfach gerügt, daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigen zugezogen hat. Dessen bedurfte es jedoch nicht, da das Rheinschiffahrtsobergericht zur Entscheidung der hier auftauchenden Prägen genügend Sachkunde hat. III.
III.	Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, das auf dem Bruch der Ankerkette von	22"	beruhende
 Abtreiben dieses Kahnes und des MS "L^p" habe sov/ohl die Kollision mit "A^p^" als auch die Kollision des Kahnes "A^^P" mit dem MTS "Mp^i" adäquat verursacht; das gleiche gelte für die durch die Hilfeleistung von
 
entstandene Hilfslohnverpflichtung der Klägerin, Das ist richtig und wird von der Revision nicht angegriffen.
B •	Mitverschulden
 Während hinsichtlich des Verschuldens des Beklagten zu 2 an der Kollision mit	,	die das
 erste Glied der Ursachenkette bildet, kein Streit mehr besteht, hält das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Besatzung von "A^|^,f nicht für bewiesen. Der "Z^f^^'-Zug habe seine Fahrt nicht zulange fortgesetzt. Bei dem schnellen Einfallen des Nebels habe auch einem früheren weiteren Beigehen des	-Zuges
 zu dem rechten Ufer der aus vier Einheiten bestehende f,F^^HHBf,*-Zug im Weg gestanden, der sich an der Backbordseite des "Zfl^'-Zuges befunden habe und dessen Anhang	4111 dann neben	18”	ge-
rne ert worden sei. Für eine etwaige Talfahrt sei noch fast 100 m Raum geblieben. Nach dem Ankern wäre ein weiteres Beigehen zu dem Irrechten Ufer nur in der Weise möglich gewesen, daß sich der Schleppzug aufgelöst und die einzelnen Fahrzeuge getrennt mehr nach rechtsrheinisch begeben hätten. Das sei weder üblich noch zweckmäßig, sondern sogar gefährlich.
V/as die Revision hiergegen vorbringt, bewegt si^h im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der 7 BeweisWürdigung. Da der Schleppzug durch seine Lage an der äußeren Seite seiner Fahrwasserhälfte keine wesent-
0
liehe Gefährdung einer etwaigen Talfahrt darstellte, war es nautisch nicht fehlerhaft, wenn unter den vorliegenden Umständen von einem Losv/erfen des Anhanges ”A|
14 -
und seinem weiteren getrennten Beigehen zu dem rechten Ufer abgesehen worden ist» Im übrigen mag zu den Ausführungen der Revision,	hätte	weiter	zu dem
 rechten Ufer hin ankern können, noch bemerkt werden, daß dann die Kollision weit schwerer wiegende Folgen gehabt hätte. Denn die nach der Feststellung des Berufungsgerichts fast quer liegenden Fahrzeuge
22" (über 100 m lang) und	wären	dann	nicht
 mit den Steuerbordvorderschiffen gegen das Baekvord-vorderschiff von "A^|^^." angeschlagen, sondern mit ihren Mittelschiffen gegen den Steven von "Al
C	Hiernach	war	die	Revision	als	unbegründet	zurück-
zuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.
Dr. Fischer	Dr.	Börr	Liesecke
 Dr. Schulze BR Fleck ist
 beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. Fischer