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BGH · mehr als 13/20

Gericht: BGH · Aktenzeichen: mehr als 13/20

Der schwerwiegendste der gegen Sie erhobenen Vorwür- • fe, auf denen die Kündigung beruht, geht dahin, daß unter Ihre^Geschäftsführung der Betriebsfrieden bei der KrCHHHIBrunnen G.m.b.H. untergraben worden ist und nicht erwartet werden kann, daß dieser Betriebs-frieden unter Ihrer Geschäftsführung jemals wieder hergestellt werden kann» Hierzu bezieht sich der Aufsichtsrat insbesondere auf die entanrechend^Bekix^ung des Betriebsratsvorsitzenden £ pHliHHHHBHi 4 Alles in allem sieht der Aufsichterat in diesen Feststellungen einen wichtigen Grund zur Kündigung, der es ihm unzu demutbar macht, das Dienstverhältnis mit Ihnen weiter fortzusetzen»11 Im Januar 1957 verklagte die Beklagte den Kläger vor dem Amtsgericht Königstein auf Bäumung seiner Dienstwohnung; sie machte hierbei u»a« geltend, der Kläger habe durch sein Verhalten Anlaß zur Kündigung gegeben» In diesem Hechtsstreit erhob der Kläger eine Widerklage» Das Amtsgericht ordnete gemäß § 15 MSchG abgetrennte Verhandlung über die Widerklage an und verwies den Bechtsstreit inso-seit an das Landgericht Frankfurt (Main), vor dem über die Widerklage als selbständige Klage verhandelt wurde. Der Kläger hat mit dieser Klage (wie früher mit der Widerklage) in erster Linie die Feststellung begehrt, daß das Dienstverhältnis zwischen den Parteien weder durch .das Schreiben vom 28» Dezember 1954 fristlos noch durch ordentliche Kündigung zu dem 31« Dezember 1956 auf gekündigt worden sei. durch die Nichtbeseitigung der Folgen der von ihr ausgesprochenen Kündigung des Dienstverhältnisses einer Vertragsverletzung schuldig gemacht habe und ihm aus diesem Grunde schadensersatzpflichtig sei. 1. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse für den Hauptantrag bejaht und sodann ausgeführt, die Kündigung des Klägers sei von dem zuäBadigen Organ der Beklagten ausgesprochen worden und dem Kläger zugegangen. nicht gegen die guten Sitten verstoße«, Diese Darlegungen greift die Revision an« Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe den Begriff der guten Sitten verkannt« Das Berufungsgericht halte offenbar Kündigungen nur dann gemäß § 136 Ab Sei BGB für nichtig, wenn diese sich im Ergebnis als sittenwidrig darstellten; es habe Übersehen, daß eine Kündigung auch dann gegen die guten Sitten verstoßen könne, wenn sie aus verwerflichen Beweggründen ausgesprochen werde. Die Revision2 meint, die Gründe, die die Beklagte zur Kündigung veranlaßt hätten, ließen die Kündigung als sittenwidrig erscheinen« Auch insoweit kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Beklagte habe die fristgemäße Kündigung nicht auf die Gründe gestützt, die zu der ursprünglich ausgesprochenen fristlosen Kündigung geführt hätten» Damit ist die Ansicht des Klägers widerlegt, die fristgemäße Kündigung sei, weil sie mit diskriminierender (und nicht zutreffender) Begründung ausgesprochen sei, mit dem ämm Merkmal der Sittenwidrigkeit behaftet* Insoweit greift die Revision das Berufungsurteil auch nicht an* Die Revision ist jedoch der Ansicht, die (wahren) Gründe, die die Beklagte zur Kündigung veranlaßt hätten, seien verwerflich* Diese Ansicht ist jedoch nicht zutreffend* Der Kläger hat vorgetragen, der Betriebsrat der Beklagten habe seine Entlassung gefordert, weil er, um die Rentabilität der Beklagten wiederherzustellen, den Vorschlag gemacht habe, 5 Arbeiter und 2 Angestellte zu entlassen; durch seine Kündigung hätten diese notwendigen Entlassungen verhindert werden sollen* Der Kläger hat weiter geltend gemacht, ihm sei gekündigt worden, um einen Mann namens Schneider, der sich in einer politischen Partei verdient gemacht habe, in Lohn und Brot zu bringen» Er, der Kläger, hätte überhaupt aus seiner Stellung gebracht werden sollen, um einer gewissen Mächtegruppe Platz zu machen, die ohne Rücksicht auf Verluste des Betriebes lediglich ihre persönlichen Belange' habe regeln wollen. Schließlich hat der Kläger seine Behauptung, eine bestimmte Gruppe im Betrieb der Beklagten habe ohne Rücksicht auf deren Verluste ausschließlich ihre persönlichen Belange sicherstellen wollen, nur insoweit substantiiert, als er vorgetragen hat, diese Gruppe habe die von ihm vorgeschlagene Entlassung von Arbeitern und Angestellten verhindern wollen* Die Beklagte handelte aber nicht verwerflich, wenn sie der Auffassung dieser Gruppe nachgab und dem Kläger im Interesse des Betriebsfriedens fristgemäß kündigte« Io Der Kläger hat mit dem Hilfsantrag ursprünglich um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte sich durch die »ichtbeseitigung der Folgen der von ihr ausgesprochenen Kündigung einer Vertragsverletzung schuldig gemacht habe und ihm aus diesem Grunde schadensersatz-pflichtig sei« Später hat er statt dessen Zahlung von 7,000 DM begehrt« Der Kläger hat den Antrag geändert, weil ihn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, es fehle an Anhaltspunkten für die Annahme, er könne seinen Schaden nicht ziffernmäßig geltend machen« Der Kläger verlangt aber mit der Leistungsklage denselben Schadensersatz, der Gegenstand der Feststellungsklage war« Br verlangt also Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstan-den sei, daß die Beklagte ihre Verpflichtung verletzt habe, mit ihm nach Ablauf des durch die Kündigung beendeten Dienstverhältnisses einen neuen Dienstvertrag zu schließen« Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei hierzu nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, weil sich her-ausgestellt habe, daß die Gründe, die zur Kündigung geführt hätten, nicht berechtigt gewesen seien; auch seien diese Gründe, was sein Fortkommen erschwere, an die Öffentlichkeit gedrungen« Die Beklagte war jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nichtrverpflichtet, den Kläger nach Ablauf des fünfjährigen Dienstvertrages wieder-anzustellen« Daran scheitert der vom Kläger auf die Verletzung dieser Verpflichtung gestützte Schadensersatzanspruch« Insoweit hat die Bevision auch kei'ive Angriffe gegen das Berufungsurteil erhoben« Bräu AG entgangen, daß die Beklagte dieser Gesellschaft eine ungünstige Auskunft über ihn erteilt habe; aber abgesehen davon, daß damit eine ganz neue Begründung für den angegebenen Schadensersatzanspruch gegeben werde, fehle für diese Begründung auch jede Substantiierung, wann und wie die unrichtige Auskunft erteilt worden und inwiefern hierdurch dem Kläger der behauptete Schaden von 7*000 DM entstanden sein solle« Ber Kläger hat zwar mit seinem neuen Vorbringen dem Schadensersatzanspruch eine neue Grundlage gegeben: ursprünglich hat er lediglich den Schaden eingeklagt, der ihm dadurch entstanden ist, daß die Beklagte ihn nach Ablauf des fünfjährigen Bienstvertrages (wozu sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei) nicht wieder angestellt hat; nunmehr verlangt er (aucn) den Schaden ersetzt, den er dadurch erlitten hat, daß die Beklagte seine Anstellung durch eine unrichtige Auskunft gegenüber der Henninger-Bräu AG schuldhaft verhindert habe, Ber Kläger hat damit eine Klageänderung vorgenommen, Bies berechtigte das Berufungsgericht aber nicht zur Abweisung des Hilfsantrages. sion mit Recht rügt, dem Kläger gemäß § 159 ZPO auf geben müssen, sein Vorbringen zu ergänzen, soweit es dieses nicht für genügend substantiiert hielt» Pas gleiche gilt für den Inhalt der ungünstigen Auskunft; es war naheliegend, daß der Kläger mit seinem Vorbringen zu dem Ausdruck bringen wollte, die Beklagte habe der He^BiV~3räu AG die Vorwürfe mitgeteilt, auf die sie die ursprünglich ausgesprochene fristlose Kündigung gestutzt und auf deren Geltendmachung sie srääter auch nicht verzichtet hatte»

Zitierte Normen: § 159 ZPO
KostenBerufungsgerichtKündigungKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 14» März I960 i9 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2061
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Diplo-Kaufmanns Uro Fritz. J« M	s
KrflHV,
Klägers und Revisionsklägers» - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt FrhroV<
i oT aunus
 gegen -G oiHoboHo j
ioTaunus o Kr!
die Kronthaler B{
vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Beklagte und Revisionsbeklagte»
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoDr.
hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 149 März I960 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Dr«Nastelski und der Bundesrichter BroHaidinger» £r*Nörro Br»Haager und DroReinicke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 25* November 1958 insoweit aufgehoben» als der Kläger mit dem Hilfsantrag abgewiesen und zu mehr als 13/20 der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt worden ist-
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen»
Uer Kläger hat 13/20 der Kosten der Revision zu tragen» Bie Entscheidung über die restlichen Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen*
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger, der von 1946 bis 1931 bei der Stadt mp(Main) angestellt war, wurde durch Vertrag vom 80 Dezember 1950 für die Zeit vom 1* Januar 1952 bis zu dem 31» Dezember 1956 zu dem Geschäftsführer der Beklagten, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bestellt, an der die Stadt Frankfurt (Main) maßgebend beteiligt war; der Vertrag sollte jeweils als auf ein Jahr verlängert gelten, wenn er nicht spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf, also erstmals am 30o Juni 1956 zu dem 31« Dezember 1956, gekündigt werde«
Mit Schreiben vom 28* Dezember 1954 wiederrief die Beklagte die Bestellung des Klägers zu dem Geschäftsführer und kündigte das Dienstverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos« In dem Schreiben hieß es u«a«s
"Sie werden hiernach beschuldigt,
a)	dem Vorarbeiter	gegenüber Ende des
 Jahres 1951 geäußer^zi^aDeni Sie hätten in Erwägung gezogen, die	Brunnen	G.moboK«	(Be-
 klagte) zu dem Konkurs zu treiben, wozu Sie bereits einen Käufer an der Hand hätten, der den Betrieb dann übernehmen werde,
b)	auch Herrn H i	gegenüber geäußert zu haben.
Ihnen sei von befreundeter Seite geraten worden, Kronthal doch "fertig zu machen",
c)	ohne Wissen derhierfür fachlich zuständigen Bediensteten der KrflHHHlBrunnen G.m.boH« dem zur Abfüllung gelangenden Mineralwasser Leitungswasser
 aus dem KflHHHHPWasserreservoir beigemischt zu haben, und zu einem anderen Zeitpunkt die Ventile der Q-Quelle geöffnet zu haben,
d)	sich auf Kosten der Gesellschaft eine Sonnenbrille, eine Pistole und ein Flobert-Gewehr beschafft zu haben, und
e)	die Kosten einer im wesentlichen Ihren privaten Zwek-ken dienenden Tischtennisplatte zur Hälfte zu Lasten der Gesellschaft gebucht zu haben«
Es besteht ferner der Verdacht hinsichtlich verschiedener sonst Her l}nr*gelmäßigkeiten, wobei sich die Krfl|
■■■ Brunnen1 Gcm.b«H. vorbehält, auch hierauf die
 Kündigung zu stützen»
 
Der schwerwiegendste der gegen Sie erhobenen Vorwür- • fe, auf denen die Kündigung beruht, geht dahin, daß unter Ihre^Geschäftsführung der Betriebsfrieden bei der KrCHHHIBrunnen G.m.b.H. untergraben worden ist und nicht erwartet werden kann, daß dieser Betriebs-frieden unter Ihrer Geschäftsführung jemals wieder hergestellt werden kann» Hierzu bezieht sich der Aufsichtsrat insbesondere auf die entanrechend^Bekix^ung des Betriebsratsvorsitzenden £ pHliHHHHBHi 4 Alles in allem sieht der Aufsichterat in diesen Feststellungen einen wichtigen Grund zur Kündigung, der es ihm unzu demutbar macht, das Dienstverhältnis mit Ihnen weiter fortzusetzen»11
Der Kläger widersprach der Kündigung* er schrieb der Beklagten am A0 Januar 1955, die Vorwürfe* die ihm die Beklagte gemacht habe, seien nicht berechtigt» Zwischen den Parteien wurde alsdann ein längerer Schriftwechsel geführt» Mit Schreiben vom 2» April 1955 erklärte die Beklagte, sie stelle den Kläger so, als wäre die fristlose Kündigung eine aus Gründen des Zeitablaufs ausgesprochene Kündigung zu dem 31° Dezember 1956» Mit den Schreiben vom 3» Mai und 16» Juli 1955 kündigte die Beklagte vorsorglich nochmals zu dem 31° Dezember 1956»
Im Januar 1957 verklagte die Beklagte den Kläger vor dem Amtsgericht Königstein auf Bäumung seiner Dienstwohnung; sie machte hierbei u»a« geltend, der Kläger habe durch sein Verhalten Anlaß zur Kündigung gegeben» In diesem Hechtsstreit erhob der Kläger eine Widerklage» Das Amtsgericht ordnete gemäß § 15 MSchG abgetrennte Verhandlung über die Widerklage an und verwies den Bechtsstreit inso-seit an das Landgericht Frankfurt (Main), vor dem über die Widerklage als selbständige Klage verhandelt wurde. Der Kläger hat mit dieser Klage (wie früher mit der Widerklage) in erster Linie die Feststellung begehrt, daß das Dienstverhältnis zwischen den Parteien weder durch .das Schreiben vom 28» Dezember 1954 fristlos noch durch ordentliche Kündigung zu dem 31« Dezember 1956 auf gekündigt worden sei. Hilfsweise hat er zwei weitere Anträge gestellt» Einmal (Antrag 1 a) hat er um Feststellung gebeten, daß eich die Beklagte
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durch die Nichtbeseitigung der Folgen der von ihr ausgesprochenen Kündigung des Dienstverhältnisses einer Vertragsverletzung schuldig gemacht habe und ihm aus diesem Grunde schadensersatzpflichtig sei. Er hat weiterhin (Antrag 1 b) beantragt festzustellen, daß der Kläger der Beklagten keinen Anlaß zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben habe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag (Antrag 1 a) abgewiesen« Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hatte der Kläger anstelle des hilfsweise gestellten ersten Feststellungsantrages (Antrag 1 a) die Leistungsklage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Teilschadensersatz in Höhe von ToOOO DM nebst Zinsen zu zahlen« Das Berufungsgericht hat die Berufung zurUckgewlesen« Mit der Eevision verfolgt der Kläger die im Betufungsverfahren gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Eevision.
Entscheidungsgründe;
I»
1.	Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse für den Hauptantrag bejaht und sodann ausgeführt, die Kündigung des Klägers sei von dem zuäBadigen Organ der Beklagten ausgesprochen worden und dem Kläger zugegangen. Die Beklagte habe auch fristgemäß zu dem 31« Dezember 1936 kündigen können; sie habe den Kläger nicht etwa auf Lebenszeit angestellt. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen«
2.	Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, daß die von der Beklagten zu dem 31« Dezember 1956 erklärte Kündigung
 
nicht gegen die guten Sitten verstoße«, Diese Darlegungen greift die Revision an« Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe den Begriff der guten Sitten verkannt« Das Berufungsgericht halte offenbar Kündigungen nur dann gemäß § 136 Ab Sei BGB für nichtig, wenn diese sich im Ergebnis als sittenwidrig darstellten; es habe Übersehen, daß eine Kündigung auch dann gegen die guten Sitten verstoßen könne, wenn sie aus verwerflichen Beweggründen ausgesprochen werde.
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Der Angriff der Revision ist nicht begründet« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Kündigung könne wegen Verstoßes gegen das Aastandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen als sittenwidrig erscheinen« Das könne der Fall sein, wenn eine Kündigung in grober Weise ungesetzlich sei, oder wenn eine Kündigung erfolge, um einen verwerflichen Zweck zu erreichen, oder wenn sie dazu diene, eine gesetzliche Bestimmung zu umgehen oder dergleichen«
Das Berufungsgericht hat also nur Beispiele auf geführt, in denen die Kündigung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstößt. Es fehlt an Anhaltspunkten für die Annahme, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es bei der Frage, ob eine Kündigung sittenwidrig sei, auf die gesamten Umstände des einzelnen Falles und somit auch auf die Beweggründe der Partei an kommt, die gekündigt hat«
Die Revision2 meint, die Gründe, die die Beklagte zur Kündigung veranlaßt hätten, ließen die Kündigung als sittenwidrig erscheinen« Auch insoweit kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Beklagte habe die fristgemäße Kündigung nicht auf die Gründe gestützt, die zu der ursprünglich ausgesprochenen fristlosen Kündigung geführt hätten» Damit ist die Ansicht des Klägers widerlegt, die fristgemäße Kündigung sei, weil sie mit diskriminierender (und nicht zutreffender) Begründung ausgesprochen sei, mit dem

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 Merkmal der Sittenwidrigkeit behaftet* Insoweit greift die Revision das Berufungsurteil auch nicht an* Die Revision ist jedoch der Ansicht, die (wahren) Gründe, die die Beklagte zur Kündigung veranlaßt hätten, seien verwerflich* Diese Ansicht ist jedoch nicht zutreffend* Der Kläger hat vorgetragen, der Betriebsrat der Beklagten habe seine Entlassung gefordert, weil er, um die Rentabilität der Beklagten wiederherzustellen, den Vorschlag gemacht habe, 5 Arbeiter und 2 Angestellte zu entlassen; durch seine Kündigung hätten diese notwendigen Entlassungen verhindert werden sollen* Der Kläger hat weiter geltend gemacht, ihm sei gekündigt worden, um einen Mann namens Schneider, der sich in einer politischen Partei verdient gemacht habe, in Lohn und Brot zu bringen» Er, der Kläger, hätte überhaupt aus seiner Stellung gebracht werden sollen, um einer gewissen Mächtegruppe Platz zu machen, die ohne Rücksicht auf Verluste des Betriebes lediglich ihre persönlichen Belange' habe regeln wollen. Dieser Vortrag des Klägers reicht nicht zu der Annahme aus, die Kündigung sei sittenwidrig. Ob die Beklagte im Interesse ihrer Rentabilität Arbeiter und Angestellte entlassen wollte, war ihre Sache» Die Beklagte war auch berechtigt, von einer Fortsetzung des fünfjährigen Dienstverhältnisses mit dem Kläger abzusehen, um einen anderen Geschäftsführer zu bestellen; die Auswahl dieses Geschäftsführers war ihre Angelegenheit. Schließlich hat der Kläger seine Behauptung, eine bestimmte Gruppe im Betrieb der Beklagten habe ohne Rücksicht auf deren Verluste ausschließlich ihre persönlichen Belange sicherstellen wollen, nur insoweit substantiiert, als er vorgetragen hat, diese Gruppe habe die von ihm vorgeschlagene Entlassung von Arbeitern und Angestellten verhindern wollen* Die Beklagte handelte aber nicht verwerflich, wenn sie der Auffassung dieser Gruppe nachgab und dem Kläger im Interesse des Betriebsfriedens fristgemäß kündigte«
Der Hauptantrag des Klägers ist demgemäß, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht begründet.
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Die Bevision des Klägers war daher insoweit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
II.
Io Der Kläger hat mit dem Hilfsantrag ursprünglich um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte sich durch die »ichtbeseitigung der Folgen der von ihr ausgesprochenen Kündigung einer Vertragsverletzung schuldig gemacht habe und ihm aus diesem Grunde schadensersatz-pflichtig sei« Später hat er statt dessen Zahlung von 7,000 DM begehrt« Der Kläger hat den Antrag geändert, weil ihn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, es fehle an Anhaltspunkten für die Annahme, er könne seinen Schaden nicht ziffernmäßig geltend machen« Der Kläger verlangt aber mit der Leistungsklage denselben Schadensersatz, der Gegenstand der Feststellungsklage war« Br verlangt also Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstan-den sei, daß die Beklagte ihre Verpflichtung verletzt habe, mit ihm nach Ablauf des durch die Kündigung beendeten Dienstverhältnisses einen neuen Dienstvertrag zu schließen« Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei hierzu nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, weil sich her-ausgestellt habe, daß die Gründe, die zur Kündigung geführt hätten, nicht berechtigt gewesen seien; auch seien diese Gründe, was sein Fortkommen erschwere, an die Öffentlichkeit gedrungen« Die Beklagte war jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nichtrverpflichtet, den Kläger nach Ablauf des fünfjährigen Dienstvertrages wieder-anzustellen« Daran scheitert der vom Kläger auf die Verletzung dieser Verpflichtung gestützte Schadensersatzanspruch« Insoweit hat die Bevision auch kei'ive Angriffe gegen das Berufungsurteil erhoben«
2« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in der letzten mündlichen Verhandlung habe der Kläger unter Beweisantritt behauptet, ihm sei dadurch eine Anstellung bei der Henninger-
 
Bräu AG entgangen, daß die Beklagte dieser Gesellschaft eine ungünstige Auskunft über ihn erteilt habe; aber abgesehen davon, daß damit eine ganz neue Begründung für den angegebenen Schadensersatzanspruch gegeben werde, fehle für diese Begründung auch jede Substantiierung, wann und wie die unrichtige Auskunft erteilt worden und inwiefern hierdurch dem Kläger der behauptete Schaden von 7*000 DM entstanden sein solle«
Biese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand*. Ber Kläger hat zwar mit seinem neuen Vorbringen dem Schadensersatzanspruch eine neue Grundlage gegeben: ursprünglich hat er lediglich den Schaden eingeklagt, der ihm dadurch entstanden ist, daß die Beklagte ihn nach Ablauf des fünfjährigen Bienstvertrages (wozu sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei) nicht wieder angestellt hat; nunmehr verlangt er (aucn) den Schaden ersetzt, den er dadurch erlitten hat, daß die Beklagte seine Anstellung durch eine unrichtige Auskunft gegenüber der Henninger-Bräu AG schuldhaft verhindert habe, Ber Kläger hat damit eine Klageänderung vorgenommen, Bies berechtigte das Berufungsgericht aber nicht zur Abweisung des Hilfsantrages. Bas Berufungsgericht hat die Klageänderung nicht etwa als nicht sachdienlich zurückgewiesen; dies wäre, von anderen Bedenken abgesehen, auch nicht möglich gewesen, da die Beklagte sich vorbehaltlos auf die geänderte Klage eingelassen hatte (§§ 523, 264, 269 ZBO)> Die Abweisung des Hilfsantrages beruht somit ausschließlich auf der Erwägung, es fehle dem neuen Klagegrund an der erforderlichen Stlbstantiierung, Biese Erwägung trägt jedoch die Entscheidung nicht, Bern Vortrag des Klägers war zu entnehmen, daß er sich nach seiner Kündigung durch die Beklagte bei der Henninger-gräu AG um eine neue Stellung bemüht habe und den Schaden gtitend mache, der ihm dadurch entstanden sei, daß. er diese Stellung und das damit verbundene Gehalt nicht erhalten habe. Es kann zweifelhaft sein, ob das Vorbringen des Klägers, wie das Berufungsgericht meint, insoweit nicht genügend substantiiert ist. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht, wie die Bevit-
 
sion mit Recht rügt, dem Kläger gemäß § 159 ZPO auf geben müssen, sein Vorbringen zu ergänzen, soweit es dieses nicht für genügend substantiiert hielt» Pas gleiche gilt für den Inhalt der ungünstigen Auskunft; es war naheliegend, daß der Kläger mit seinem Vorbringen zu dem Ausdruck bringen wollte, die Beklagte habe der He^BiV~3räu AG die Vorwürfe mitgeteilt, auf die sie die ursprünglich ausgesprochene fristlose Kündigung gestutzt und auf deren Geltendmachung sie srääter auch nicht verzichtet hatte»
Pie Entscheidung des Berufungsgerichts Uber den Hilfsantrag mußte daher aufgehoben werden» Pa die Sache insoweit
 nicht zur Endentscheidung reif war, war die Sache in diesem
 Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten der Revision an das Berufungsgericht zu~
rückzuverweisen»
ProRastelski Pr »Haidinger
 Bundesrichter Pr»Nörr ist beurlaubt und da- Pr »Haager her an der Unterzeichnung verhindert
 Pr»Hastelski
 ProRein
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