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BGH · II ZR 4/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 4/06

1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. a) Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 139 ZPO festgestellt, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers und damit für seinen Schaden geworden sei, ist unbegründet. b) Auch der Einwand der Revision, die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung seien schon im April 2000, als die Beklagte mittels eines Rundschreibens auf die Umstellung der ratierlichen Auszahlung in eine Einmalauszahlung hingewiesen habe, erfüllt gewesen, führt nicht zu dem Erfolg. Zum einen ist das neuer, in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigender Vortrag; zu dem anderen kann dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er aus diesem Hinweis nicht den Schluss gezogen hat, er könne die Beklagte wegen des Aufklärungsmangels auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 199 BGB
BerufungsgerichtAufklärungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 4/06
vom 2. April 2007
in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 einstimmig beschlossen:
1.	Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2.	Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 63.756,95 € festgesetzt.
Gründe:
1.	Die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist durch das Urteil des XI. Zivilsenats vom 23. Januar 2007 (XI ZR 44/06) geklärt und hat damit keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mehr. Auch sonstige Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.
2.	Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 139 ZPO festgestellt, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers und damit für seinen Schaden geworden sei, ist unbegründet. Für das Berufungsgericht bestand kein Anlass, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass ihr
 pauschales Bestreiten der Ursächlichkeit nicht ausreiche. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2005 (II ZR 149/03, ZIP 2005, 763) ausgesprochen, dass im Falle einer Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über die bankrechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aus einem stillen Gesellschaftsvertrag nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Anleger bei richtiger Aufklärung den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. An jenem Verfahren war die Beklagte beteiligt. Zudem hat der Kläger auf die Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.
b) Auch der Einwand der Revision, die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährung seien schon im April 2000, als die Beklagte mittels eines Rundschreibens auf die Umstellung der ratierlichen Auszahlung in eine Einmalauszahlung hingewiesen habe, erfüllt gewesen, führt nicht zu dem Erfolg. Zum einen ist das neuer, in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigender Vortrag; zu dem anderen kann dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er aus diesem Hinweis nicht den Schluss gezogen hat, er könne die Beklagte wegen des Aufklärungsmangels auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Goette	Kraemer	Strohn
 Caliebe
Reichart