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BGH · ii zr 3/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 3/84

Juni 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Diese hat im ersten Rechtszuge die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben und Festsetzung einer von der Klägerin zu leistenden Sicherheit beantragt. Daraufhin haben sich die Parteien auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin durch Bankbürgschaft in Höhe von 60.000 DM geeinigt. April 1981 hat die Deutsche Bank im Aufträge der Klägerin der Beklagten gegenüber die unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe von 60.000 DM zur Sicherung ihrer etwaigen Kostenerstattungsansprüche Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit erneut erhoben und eine angemessene Erhöhung der durch die Bürgschaft erbrachten Sicherheit beantragt. Die im ersten Rechtszuge geleistete Sicherheit in Höhe von 60.000 DM deckt außer den Kosten der ersten beiden Rechtszüge noch diejenigen in der Revisions ins tanz, für die die Beklagte bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens Sicherheitsleistung allenfalls verlangen könnte. Im ersten Rechtszuge sind die Kosten der Beklagten durch Beschluß des Landgerichts vom 11.

Zitierte Normen: § 49 GKG
KostenBundesgerichtshofesSicherheitSicherheitsleistungRechtszugeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Zwischen
 ii zr 3/84	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3. Juni 1985 Spengler
 Justizangestellte als Urkimdabeamter der Geschäftsstelle
 der UHB	de	anonyme au capital,
 vertreten durch den Directeur General, Monsieur B.P. 315 et 2238	Gabun,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Kommanditgesellschaft auf Aktien	&	Co.,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Andreas	Helmut	Wolf-Elmar W^BI und
 Heinrich A. KflR,	80	>
Beklagte und Revisions beklagte.
Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Bauer,
 Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Der Antrag der Beklagten, eine Sicherheitsleistung der Klägerin für die Kosten der Revisionsinstanz anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine Bank in Gabun. Die Beklagte hat ihren Sitz in Hamburg. Diese hat im ersten Rechtszuge die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben und Festsetzung einer von der Klägerin zu leistenden Sicherheit beantragt. Daraufhin haben sich die Parteien auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin durch Bankbürgschaft in Höhe von 60.000 DM geeinigt. Am 3. April 1981 hat die Deutsche Bank im Aufträge der Klägerin der Beklagten gegenüber die unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft bis zur Höhe von 60.000 DM zur Sicherung ihrer etwaigen Kostenerstattungsansprüche
 
gegen die Klägerin aus dem vorliegenden Rechtsstreit übernommen. Die Klage ist in beiden Vor ins tanzen erfolglos geblieben. Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin Revision eingelegt und sie inzwischen auch begründet. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit erneut erhoben und eine angemessene Erhöhung der durch die Bürgschaft erbrachten Sicherheit beantragt.
Der Antrag ist unbegründet. Die im ersten Rechtszuge geleistete Sicherheit in Höhe von 60.000 DM deckt außer den Kosten der ersten beiden Rechtszüge noch diejenigen in der Revisions ins tanz, für die die Beklagte bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens Sicherheitsleistung allenfalls verlangen könnte.
Der Senat hat bislang über die Annahme der Revision noch nicht entschieden. In diesem Falle sind nur die bis zur Entscheidung darüber anfallenden Kosten der Beklagten bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen (vgl. Sen.Urt. v. 17.3.1980 - II ZR 174/79,
WM 1980, 304 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.3.1978 - VIII ZR 230/77).
Bei einem Streitwert von 1.064.113,80 DM - von dem die Parteien ausgehen - beträgt die Prozeßgebühr (samt Auslagenpauschale von 40 DM und 14 % MWST) der Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten in der Revisions instanz 13.794 DM. Gerichtskosten bleiben außer Betracht, da die
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Beklagte für sie nicht haftet, falls sie der Klägerin auferlegt werden (§49 GKG). Im ersten Rechtszuge sind die Kosten der Beklagten durch Beschluß des Landgerichts vom 11. Mai 1983 antragsgemäß auf 20.486,90 DM festgesetzt worden. Im zweiten Rechtszuge sind der Beklagten unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 1.064.113,80 DM Anwaltskosten in Höhe von 17.918,12 DM entstanden (eine 13/10 Prozeßgebühr, eine 13/10 Verhandlungsgebühr, Auslagenpauschale 40 DM und 14 % MWST). Insgesamt beläuft sich das Sicherungsinteresse der Beklagten auf 52.199,02 DM. Die Bürgschaft über 60.000 DM reicht somit aus. Es spielt deshalb keine Rolle, daß der Streitwert für die Berufungs- und Revisionstanz erheblich niedriger anzusetzen ist.
Stimpel
 Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh Brandes