Auch wenn ein Gewerbetreibender, für den keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, seit 1957 eine Geschäftsbezeichnung verwendet, die die Rufform "Heinz” seines standesamtlich beurkundeten Vornamens "Heinrich" enthält, hat er keinen Rechtsanspruch auf Eintragung einer gleichlautenden Firma (Weiterführung von BGHZ 30, 289). Mai 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh beschlossen: Der Beschwerdeführer, dessen Vorname nach dem Eintrag im Geburtenbuch "Heinrich" lautet, betreibt seit 1957 einen Getränkehandel unter der im Handelsregister nicht eingetragenen Bezeichnung "Heinz Hj(HB Bierverlag" • Aufgrund einer Aufforderung der Industrie- und Handelskammer meldete er diese Bezeichnung am 18. Der Rechtspfleger lehnte die Eintragung ab, weil die Firma nicht den ausgeschriebenen Vornamen des Beschwerdeführers enthalte. Nach § 18 Abs. 1 HGB hat ein Einzelkaufmann seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen. Diese Vorschrift in dem streng förmlichen Sinne anzuwenden, wie es die Vorinstanzen für richtig gehalten haben, hat seinen guten Sinn: Das Gebot der Firmenwahrheit und dessen Zweck, den Geschäftsverkehr vor Irreführung und Täuschung zu schützen, erfordern es, daß der in die Firma aufzunehmende Vorname grundsätzlich so lautet, wie er im Geburtenbuch eingetragen ist. Der Beschwerdeführer hat dadurch kein Recht auf die Firmenbezeichnung "Heinz Bierverlag" erlangt, daß er diese Bezeichnung seit 1957 gebraucht hat. Wie der Senat in seiner in BGHZ 30, 288, 293 abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher niemals die Auffassung vertreten worden, daß ein Kaufmann ein Recht auf eine nach den handelsrechtlichen Bestimmungen unzulässige Firmenbezeichnung Dies ist deshalb nicht der Fall, weil die vom Beschwerdeführer verwendete Geschäftsbezeichnung schon seit dem Inkrafttreten von § 15 b GewO am 1. Nach dieser Bestimmung müssen Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, sich im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihres Familiennamens mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bedienen. Daß es sich auch dabei um einen Vornamen in der Form handeln muß, wie er im Geburtenbuch eingetragen ist, kann keinem Zweifel unterliegen, denn auch diese Vorschrift dient dem Zwecke, den Geschäftsverkehr vor Irreführung und Täuschung zu schützen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
HGB § 18
Der ausgeschriebene Vorname in der Firma eines Einzelkaufmanns muß mit der Eintragung im Geburtenbuch übereinstimmen.
Auch wenn ein Gewerbetreibender, für den keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, seit 1957 eine Geschäftsbezeichnung verwendet, die die Rufform "Heinz” seines standesamtlich beurkundeten Vornamens "Heinrich" enthält, hat er keinen Rechtsanspruch auf Eintragung einer gleichlautenden Firma (Weiterführung von BGHZ 30, 289).
BGH, Beschl. v. 7. Mai 1979 - II ZB 3/79 - OLG Hamm
LG Bochum AG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
TT 7B vra BESCHLUSS
in der Handelsregistersache
betreffend die Anmeldung zur Eintragung der Firma nHeinz Bierverlag"
Verfahrensbeteiligte s
1. Kaufmann Heinrich Hl
Straße
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwä^e
undJHR^HB» Kl B
straße
2. die Industrie- und Handelskammer zu Bl
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. November 1978 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Beschwerdeführer, dessen Vorname nach dem Eintrag im Geburtenbuch "Heinrich" lautet, betreibt seit 1957 einen Getränkehandel unter der im Handelsregister nicht eingetragenen Bezeichnung "Heinz Hj(HB Bierverlag" • Aufgrund einer Aufforderung der Industrie- und Handelskammer meldete er diese Bezeichnung am 18. Oktober 1977 zur Eintragung als Firma in das Handelsregister an. Der Rechtspfleger lehnte die Eintragung ab, weil die Firma nicht den ausgeschriebenen Vornamen des Beschwerdeführers enthalte. Das Landgericht hat die Beschwerde aus demselben Grunde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschwerde für unbegründet (vgl. DB 1979, 785).
Es sieht sich an dieser Entscheidung aber durch den - gleichfalls auf weitere Beschwerde ergangenen - Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 15. Januar 1925 (JW 1925, 1416) gehindert. Danach soll der Einzelkaufmann als Firmen-
bezeichnung seinen Familiennamen mit der abgekürzten Rufform seines Vornamens ("Willy" statt "Wilhelm") führen dürfen.
Die Voraussetzxingen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 18 Abs. 1 HGB hat ein Einzelkaufmann seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen. Diese Vorschrift in dem streng förmlichen Sinne anzuwenden, wie es die Vorinstanzen für richtig gehalten haben, hat seinen guten Sinn: Das Gebot der Firmenwahrheit und dessen Zweck, den Geschäftsverkehr vor Irreführung und Täuschung zu schützen, erfordern es, daß der in die Firma aufzunehmende Vorname grundsätzlich so lautet, wie er im Geburtenbuch eingetragen ist. Nur auf diese Weise läßt sich die hinter der Firma stehende Person zuverlässig ermitteln. Ferner werden dadurch - was im Interesse der Rechtssicherheit liegt - die Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden, die bei der Frage entstehen können, ob es sich im Einzelfalle um eine zulässige Kurzform oder eine unzulässige buchstabenmäßige Abkürzung des Vornamens handelt (wie z. B. bei "Theo." - "Theo").
Die vom Beschwerdeführer angemeldete Firma entspricht somit nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Der Beschwerdeführer hat dadurch kein Recht auf die Firmenbezeichnung "Heinz Bierverlag" erlangt, daß
er diese Bezeichnung seit 1957 gebraucht hat. Wie der Senat in seiner in BGHZ 30, 288, 293 abgedruckten Entscheidung ausgeführt hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher niemals die Auffassung vertreten worden, daß ein Kaufmann ein Recht auf eine nach den handelsrechtlichen Bestimmungen unzulässige Firmenbezeichnung
dadurch erwerben könnte, daß er diese über mehrere Jahrzehnte gebraucht, der Geschäftsverkehr sich auf diese Bezeichnung eingestellt hat und diese als Kennzeichnung für das betreffende Unternehmen betrachtet und endlich diese Bezeichnung mit Rücksicht auf die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Unternehmens einen wertvollen Besitzstand darstellt. Wie bei dieser Entscheidung nötigt allerdings auch der vorliegende Sachverhalt den Senat nicht dazu, diese Frage in jeder Hinsicht abschließend zu entscheiden. Hier geht es nur darum, ob der Beschwerdeführer auf die beschriebene Weise einen nunmehr rechtlich geschützten Anspruch auf eine solche Firma erlangen kann, die einen unzulässigen Vornamen enthält. Dies ist deshalb nicht der Fall, weil die vom Beschwerdeführer verwendete Geschäftsbezeichnung schon seit dem Inkrafttreten von § 15 b GewO am 1. Oktober I960 (Art. XV Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung v. 5. 2. I960 BGBl IS. 61) nicht mehr zulässig war. Nach dieser Bestimmung müssen Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, sich im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihres Familiennamens mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bedienen. Daß es sich auch dabei um einen Vornamen in der Form handeln muß, wie er im Geburtenbuch eingetragen ist, kann keinem Zweifel unterliegen, denn auch diese Vorschrift dient dem Zwecke, den Geschäftsverkehr vor Irreführung und Täuschung zu schützen. Der Beschwerdeführer konnte also schon seit langer Zeit nicht
darauf vertrauen, daß er einen Anspruch auf die von ihm verwendete Geschäftsbezeichnung erlangen werde.
Die kurze Zeit, in der er die Bezeichnung zulässigerweise führte, reichte dazu jedenfalls nicht aus. Deshalb braucht nicht geprüft zu werden, ob ein solcher Anspruch überhaupt durch Zeitablauf entstehen könnte. Die Vorinstanzen haben somit die Eintragung der angemeldeten Firma mit Recht abgelehnt.
Stimpel Fleck Dr. Bauer
Richter am Bundesgerichts- Bundschuh hof Dr. Kellermann kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel