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BGH · U ZR 3/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: U ZR 3/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh für Recht erkannt: Febnxar 1972 über zusammen 26.122,99 DM übersandte die Schuldnerin dem Kläger über diesen Betrag einen von ihr akzeptierten Wechsel mit folgendem Anschreiben Nachdem Ende Juni 1972 über das Vermögen der LeVHiHHHB FflMB^-Werke das Konkursverfahren eröffnet worden war nahm die Beklagte den Kläger im Rückgriffswege aus den Wechseln in Anspruch. Der Kläger, der inzwischen mit einer Befriedigung seiner im Konkursverfahren anerkannten Werklohnforderungen nicht mehr rechnen kann, ist der Ansicht, die Beklagte habe sich bei Abschluß der Diskontverträge schadensersatzpflichtig gemacht. Auch eine Handwerker Sicherungshypothek hätte er zu diesem Zeitpunkt noch durchsetzen können; überdies hätte er von der Akzeptantin erreichen können, daß diese ihm ihre Forderung aus einem Brandschaden gegen die Feuerversicherung abgetreten hätte. Die Beklagte hat geltend gemacht, von einer Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin sei ihr Ende 1971, Anfang 1972 nichts bekannt gewesen. 2. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß die Beklagte bei Hereinnahme der beiden Wechsel zu dem Diskont Kenntnis von einer schon damals bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin oder zu demindest davon hatte, daß die Annehmerin bei Fälligkeit die Wechsel nicht werde bezahlen können, und es deshalb für die Beklagte von vornherein gewiß war, daß sie gegen den Kläger als Wechselaussteller werde Rückgriff nehmen müssen. Es geht ferner davon aus, daß der Kläger, wenn die Beklagte ihn auf diese Umstände hingewiesen oder auch nur sich ohne Angabe von Gründen geweigert hätte, die Wechsel zu diskontieren, sofort versucht hätte, seine Ansprüche gegen die Schuldnerin anderweit geltend zu machen. Gleichwohl meint das Berufungsgericht, sei die Beklagte auch mit er Berücksichtigung von § 242 BGB im Hinblick auf ihre eigenen und die Interessen ihrer Kundin, der Akzeptantin, zu keinem Hinweis und auch nicht dazu verpflichtet gewesen, die Diskontierung der Wechsel abzulehnen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß es grundsätzlich nicht Sache der Bank ist, die einen Wechsel zu dem Diskont nimmt, den Diskontnehmer über die Vermögens-Verhältnisse anderer Wechselbeteiligter aufzuklären. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wäre es bei dem vom Berufungsgericht unterstellten - allerdings für den Bankverkehr äußerst ungewöhnlichen - Sachverhalt notwendig gewesen, daß die Beklagte, wenn sie die Diskontierung nicht ablehnen wollte, den Kläger auf die Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin hingewiesen hätte. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hatte die Beklagte mit ihrer Kundin, der Wechselannehmerin, vereinbart, die von dieser akzeptierten Wechsel anzukaufen und dem Diskontnehmer den vollen Wechselbetrag gutzubringen sowie die Wechselzinsen und -Unkosten der Akzeptantin zu belasten. Damit aber setzte die Beklagte einen Vertrauens tatbest and: Indem sie zu dem Ankauf der von ihrer Kundin akzeptierten und begebenen Wechsel unter fiir den Diskontnehmer günstigen Bedingungen bereit war, erweckte sie den Anschein, daß die Akzeptantin kreditwürdig und in der Lage sei, den Wechsel einzulösen. Trat sie aber - trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin - in Verhandlungen zu dem Zwecke der Diskontierung des Wechsels ein, mußte sie gemäß § 242 BGB darauf hinweisen, daß der Wechsel bei Fälligkeit vom Akzeptanten vor aus sicht lieh nicht eingelöst werde und der Diskontnehmer den Wechsel-betrag im Wege des Rückgriffs wieder zurückzahlen müsse. Da die Beklagte unterstelltermaßen in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin die Wechsel ohne jeden Hinweis hereingenommen hat, hat sie gegen die Grundsätze des redlichen Bankverkehrs verstoßen und damit schuldhaft ihre dem Kläger gegenüber obliegende vertragliche Aufklärungspflicht verletzt. teiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Revisions ins tanz der Vortrag des Klägers als richtig zu unterstellen, daß er bei Ablehnung des Diskonts oder einem entsprechenden Hinweis der Beklagten seine Forderung gegen die Akzeptantin noch hätte bei treiben können.

Zitierte Normen: § 823 BGB
BGBBerufungsgerichtAkzeptantinDiskontgeschäftWechselKlägerwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
U ZR 3/73	URTEIL	Verkündet	am
25. November 1976 Kaufmann, Justizs-,ekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 des Malermeisters Siegfried
 Istraße

Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Landesbank und Girozentrale
, vertreten durch die Bankdirektoren Dr. Sch] und Gerhard
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Oktober 1974 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger führte Anfang 1972 für die L<
I-Werke Wilhelm Kr^lfe in	Malerarbeiten
 aus. Zum Ausgleich seiner Rechnixigen vom 29. Januar,
15. und 21. Febnxar 1972 über zusammen 26.122,99 DM übersandte die Schuldnerin dem Kläger über diesen Betrag einen von ihr akzeptierten Wechsel mit folgendem Anschreiben
nMLt der Landesbank und Girozentrale Lüfl (Beklagte) ... konnten wir einen für uns sehr günstigen Diskontsatz vereinbaren. Geben Sie daher bitte diesen Wechsel der Landesbank in Lüfl^l zu dem Diskont. Sie erhalten dann sofort den vollen Wechsel-betrag gutgeschrieben. Sollten Sie den
 
Abschnitt jedoch anderweitig diskontieren lassen, können wir Ihnen nur einen Diskontsatz (einschl. Provision) bis zu 4 1/2 % (!) vergüten,n
Der Kläger gab den von ihm an eigene Order ausgestellten, bei der Beklagten - einer der Hausbanken der Akzeptantin - am 7. Juli 1972 zahlbaren Wechsel dieser am 4. April 1972 zu dem Diskont, da seine Bank keine so günstigen Bedingungen anbieten konnte. Einen weiteren am 14. August 1972 fälligen Wechsel ließ der Kläger am 18. Mai 1972 bei der Beklagten diskontieren, nachdem er ihn am 16. Mai 1972 für eine Malerrechnung vom 25. März 1972 über 2. 532,16 DM von der Akzeptantin des ersten Wechsels erhalten hatte. Jeweils am Tage nach der Einreichung erhielt der Kläger den vollen Wechselbetrag auf seinem Konto bei der SpBHBP zu Lü0B gut geschrieben, während die Wechselzinsen und -Unkosten der Akzeptantin belastet wurden. Nachdem Ende Juni 1972 über das Vermögen der LeVHiHHHB FflMB^-Werke das Konkursverfahren eröffnet worden war nahm die Beklagte den Kläger im Rückgriffswege aus den Wechseln in Anspruch.
Der Kläger, der inzwischen mit einer Befriedigung seiner im Konkursverfahren anerkannten Werklohnforderungen nicht mehr rechnen kann, ist der Ansicht, die Beklagte habe sich bei Abschluß der Diskontverträge schadensersatzpflichtig gemacht. Ihr sei schon bei Hereinnahme des ersten Wechsels bekannt gewesen, daß die Akzeptantin zahlungsunfähig sei, zu demindest aber bei Fälligkeit des Wechsels nicht mehr werde bezahlen
 
können. Die Beklagte habe schon Ende 1971 bei der Akzeptantin eine Überprüfung durch ge führt, die ergeben habe, daß diese konkursreif sei. Darauf, so meiirt der Kläger, hätte die Beklagte ihn hinweisen müssen. Er hätte sodann seine Forderungen noch durchsetzen können. Im März und April 1972 habe die Akzeptantin, wenn sie gedrängt worden sei, noch Handwerkerrechnungen bezahlt. Auch eine Handwerker Sicherungshypothek hätte er zu diesem Zeitpunkt noch durchsetzen können; überdies hätte er von der Akzeptantin erreichen können, daß diese ihm ihre Forderung aus einem Brandschaden gegen die Feuerversicherung abgetreten hätte.
Aus diesen Gründen hat der Kläger beantragt, die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des ihm aus der Wechseldiskontierung entstandenen Schadens festzustellen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, von einer Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin sei ihr Ende 1971, Anfang 1972 nichts bekannt gewesen. Sie habe davon erst am 2. Juni 1972 erfahren.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Feststellungsanspruch weiter.
Ihtscheidungs gründe:
1.	Gegenstand dieses Rechtsstreits ist ein Schadensersatzanspruch, den der Kläger aus dem zu dem Abschluß des DiskontVertrags führenden Rechtsverhältnis herleitet.
 
Ansprüche aus Auskunfts- oder Geschäftsbesorgungs-vertrag kommen dagegen nicht in Betracht; der Kläger war nicht Kunde der Beklagten und unterhielt bei ihr kein Girokonto« Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 , 826 BGB) scheiden ebenfalls aus , weil der Kläger der Beklagten nur grob fahrlässige, nicht aber vorsätzliche und sittenwidrige Pflichtverletzung ■vorwirft.
2.	Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß die Beklagte bei Hereinnahme der beiden Wechsel zu dem Diskont Kenntnis von einer schon damals bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin oder zu demindest davon hatte, daß die Annehmerin bei Fälligkeit die Wechsel nicht werde bezahlen können, und es deshalb für die Beklagte von vornherein gewiß war, daß sie gegen den Kläger als Wechselaussteller werde Rückgriff nehmen müssen. Es geht ferner davon aus, daß der Kläger, wenn die Beklagte ihn auf diese Umstände hingewiesen oder auch nur sich ohne Angabe von Gründen geweigert hätte, die Wechsel zu diskontieren, sofort versucht hätte, seine Ansprüche gegen die Schuldnerin anderweit geltend zu machen. Gleichwohl meint das Berufungsgericht, sei die Beklagte auch mit er Berücksichtigung von § 242 BGB im Hinblick auf ihre eigenen und die Interessen ihrer Kundin, der Akzeptantin, zu keinem Hinweis und auch nicht dazu verpflichtet gewesen, die Diskontierung der Wechsel abzulehnen. Diese Auffassung hält einer Nachprüfung nicht stand.
 
3.	Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Vertragspartner hei sich anbahnenden Vertragsverhandlungen verpflichtet, alle Tatsachen zu offenbaren, die für den Willensentschluß des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann (vgl. BGH,
 Urt. v. 12. 11. 69 - I ZR 93/67, LM BGB § 276 Nr. 5). Dies gilt auch für das Diskontgeschäft der Banken. Dabei ist allerdings zu beachten, daß es grundsätzlich nicht Sache der Bank ist, die einen Wechsel zu dem Diskont nimmt, den Diskontnehmer über die Vermögens-Verhältnisse anderer Wechselbeteiligter aufzuklären.
Dies kann in der Regel schon mit Rücksicht auf die wider-streitenden Interessen der am Diskontgeschäft Beteiligten nicht verlangt werden. Das hier zu beurteilende Diskontgeschäft läßt sich aber mit dem gewöhnlichen nicht vergleichen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wäre es bei dem vom Berufungsgericht unterstellten - allerdings für den Bankverkehr äußerst ungewöhnlichen - Sachverhalt notwendig gewesen, daß die Beklagte, wenn sie die Diskontierung nicht ablehnen wollte, den Kläger auf die Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin hingewiesen hätte.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt hatte die Beklagte mit ihrer Kundin, der Wechselannehmerin, vereinbart, die von dieser akzeptierten Wechsel anzukaufen und dem Diskontnehmer den vollen Wechselbetrag gutzubringen sowie die Wechselzinsen und -Unkosten der Akzeptantin zu belasten.
Im Gegensatz zu dem üblichen Diskontgeschäft wurden also hier aufgrund der Vereinbarung der Beklagten mit der
 
Wechsel annehmerin die Wechsel Spesen nicht zu Lasten des Diskontnehmers von der Wechsel summe abgezogen* Wirtschaftlich lag darin eine Kreditgewährung für die Akzeptantin. Damit aber setzte die Beklagte einen Vertrauens tatbest and: Indem sie zu dem Ankauf der von ihrer Kundin akzeptierten und begebenen Wechsel unter fiir den Diskontnehmer günstigen Bedingungen bereit war, erweckte sie den Anschein, daß die Akzeptantin kreditwürdig und in der Lage sei, den Wechsel einzulösen.
Dies wiederum war geeignet, Gläubiger davon abzuhalten, von der Akzeptantin Barzahlung oder anderweite Sicherung zu verlangen und stattdessen sich mit einer Wechselfinanzierung zufrieden zu geben. Den Erfordernissen des redlichen Verkehrs hätte es daher entsprochen, daß die Beklagte den von ihr geschaffenen Anschein der Kreditwürdigkeit beseitigt hätte, als ihr die Zahlungsunfähig -keit der Akzeptantin bekannt wurde. Dies hätte sie entweder - ohne Angabe von Gründen - durch Ablehnung der Diskontierung erreichen können. Trat sie aber - trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin - in Verhandlungen zu dem Zwecke der Diskontierung des Wechsels ein, mußte sie gemäß § 242 BGB darauf hinweisen, daß der Wechsel bei Fälligkeit vom Akzeptanten vor aus sicht lieh nicht eingelöst werde und der Diskontnehmer den Wechsel-betrag im Wege des Rückgriffs wieder zurückzahlen müsse. Da die Beklagte unterstelltermaßen in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Akzeptantin die Wechsel ohne jeden Hinweis hereingenommen hat, hat sie gegen die Grundsätze des redlichen Bankverkehrs verstoßen und damit schuldhaft ihre dem Kläger gegenüber obliegende vertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Mangels gegen-
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teiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Revisions ins tanz der Vortrag des Klägers als richtig zu unterstellen, daß er bei Ablehnung des Diskonts oder einem entsprechenden Hinweis der Beklagten seine Forderung gegen die Akzeptantin noch hätte bei treiben können. Damit ist der Schadens ersatz -anspruch schlüssig dargelegt. Es kommt deshalb darauf an, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Wechseldiskontierung Kenntnis von der Zahlungsfähigkeit der Akzeptantin hatte, was sie bestreitet. Dies festzustellen wird Aufgabe des Berufungsgerichts sein. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .
Stimpel Die Richter am Bundes-	Dr. Bauer Bundschuh
 gerichtshof Dr. Schulze und Fleck können Urlaubs-halber nicht unterschreiben.
Stimpel