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BGH · II ZR 3/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 3/72

Die Empfangsbank muß einen Überweisungsauftrag, der neben der Nummer eines Unterkontos des Empfängers den zusätzlichen Hinweis "Sperrkonto” enthält, durch Gutschrift auf diesem Konto ausführen, wenn es das einzige von mehreren Konten ist, über das der Empfänger nur gemeinsam mit einem anderen verfügen kann. Daraus kann der Auftraggeber jedoch keine Ansprüche gegen die Empfangsbank herleiten, wenn der mit der Überweisung auf das Sperrkonto verfolgte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht wird. gegen den Rechtsanwalt Gerhard G^^P, , B^P^Vstraße in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der W^-Wohnungsbaub et reuung-Ge sells chaft mbH, KPBBstraße Kläger und Revisions beklagten, Pro ze ßb e vo llmächt ig ter: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 2. Februar 1970 und hilfsweise Gutschrift in dieser Höhe auf dem Konto Nr. 237651/05 bei der Beklagten beantragt hat. Das Darlehen sollte ratenweise nach Baufortschritt auf ein Sperrkonto ausbezahlt werden, über das die nur gemeinsam mit dem bauleitenden Architekten B^m^, der am 27. Recht der Gemeinschuldnerin und aus abgetretenem Recht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 66.497,65 DM, hilfsweise zur Gutschrift von 128.226,35 DM auf dem Unterkonto 05, jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen. In der Zeit vom 19« Juni 1968 bis zur Konkurseröffnung seien aus dem Unterkonto 08 mindestens 203.973,24 DM den Bauvorhaben in zugeflossen. Das Oberlandesgericht hat dem Hauptantrag des Klägers durch Teilurteil in Höhe von 30.000 DM nebst Prozeß zinsen stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es durch das angefochtene Teilurteil abgeändert wurde. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach §§ 671 Abs.1, 667, 398 BGB für verpflichtet, zunächst einen Teilbetrag des mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsanspruchs von 30.000 DM an den Kläger als Zessionär der auf träge wirksam widerrufen, weil sie nicht weisungsgemäß aus geführt worden seien. Dennoch genügte die Beklagte mit der Gutschrift auf dem Unterkonto 08 der v0 ihrer Verpflichtung aus den Aufträgen nicht, denn hier kam außerdem der Nummer des Unterkontos eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auf den Überweisungsträgem war die Kontonummer der Empfängerin mit der Bezeichnung des Unterkontos und dem zusätzlichen Hinweis: MBausperrkonto” versehen. Die Beklagte hat also die Überweisungsaufträge der Hypothekenbank unter Mißachtung der Weisungen und damit im Rechtssinne nicht aus geführt. 2. Gleichwohl steht dem Kläger aus dem Recht der Hypothekenbank kein Anspruch gegen die Beklagte zu, weil der mit der Überweisung auf das Sperrkonto beabsichtigte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht worden ist. Die Hypothekenbank wurde durch die Gutschrift auf dem Unterkonto 08 von ihrer Verpflichtung aus dem Darlehensversprechen gegenüber der frei. die Darlehnsraten auf ein Sperrkonto zu überweisen, über das die nur zusammen mit dem bauleitenden Architekten verfügen konnte, sollte unstreitig die zweckgebundene Verwendung des Darlehens für die Herstellung der Bauwerke auf den beliehenen Erbbaugrundstücken sicherstellen. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Teilbetrag läßt sich somit nicht auf die an den Kläger abgetretenen Ansprüche der Hypothekenbank stützen. Die Beklagte leugnet dies mit der erstmals in der Revisions ins tanz vor getragenen und deshalb nicht zu berücksichtigenden Behauptung, bei den Überweisungen der Hypothekenbank habe es sich um sogenannte Kettenüberweisungen gehandelt. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft, ob dem Kläger ein Anspruch auf den Teilbetrag aus dem Recht der Gemeinschuldnerin oder dem abgetretenen Recht des Architekten zusteht. Die hatte zwar gegen die Beklagte aus dem Girovertrag einen Anspruch auf Gutschrift der überwiesenen Beträge auf dem Unterkonto 05 (BGH, Urt. v. Bin Anspruch auf Erteilung der Gutschrift, den der Kläger offensichtlich mit dem Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gutschrift auf dem Unterkonto 05 geltend macht, besteht nicht mehr. Dies muß die und damit auch der Kläger gegen sich gelten lassen (§§ 49 Abs. 1 HGB, 164 Abs. 1 BGB). Trotz der Bezeichnung "Gerneinschaftsk onto" auf dem Kontoeröffnungsformular handelte es sich hier um ein Konto, dessen Inhaber die W# war. Dies ergibt sich daraus, daß es als Unterkonto des Hauptkontos der W0 errichtet wurde und als Kontoinhaber nur die und nicht - wie bei sogenannten "Und"'-Konten üblich - auch bezeichnet war.

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 49 HGB
KontoUnterkontoRechtAnspruchKlägerHypothekenbank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 665, 675
Die Empfangsbank muß einen Überweisungsauftrag, der neben der Nummer eines Unterkontos des Empfängers den zusätzlichen Hinweis "Sperrkonto” enthält, durch Gutschrift auf diesem Konto ausführen, wenn es das einzige von mehreren Konten ist, über das der Empfänger nur gemeinsam mit einem anderen verfügen kann. Wird der überwiesene Betrag entgegen dieser Weisung einem anderen Konto des Empfängers gutgeschrieben, dann ist der Auftrag nicht ausgeführt. Daraus kann der Auftraggeber jedoch keine Ansprüche gegen die Empfangsbank herleiten, wenn der mit der Überweisung auf das Sperrkonto verfolgte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht wird.
BGH, Urt. v. 31. Januar 1974 - II ZR 3/72 - OLG Hamm
LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
II ZR 5/72	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
31. Januar 197^ Kaufmann,
 Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Aktiengesellschaft,	vertreten durch
 ihren Vorstand Dr. Helmut B^|^ und Paul L(
,	Straße
 Beklagten und Revisions klägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Prof. Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Gerhard G^^P,	,	B^P^Vstraße
 in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der W^-Wohnungsbaub et reuung-Ge sells chaft mbH, KPBBstraße
 Kläger und Revisions beklagten,
 Pro ze ßb e vo llmächt ig ter:
Rechtsanwalt Dr.
/
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Dr. Tidow und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberland esgerichts Hamm vom 18. November 1971 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. Juni 1970 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger mit ihr Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 30.000,— DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10. Februar 1970 und hilfsweise Gutschrift in dieser Höhe auf dem Konto Nr. 237651/05 bei der Beklagten beantragt hat.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter der -Wohnungsbaubetreuung-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (künftig: W0O, über deren Vermögen am 20. September 1968 der Konkurs eröffnet worden ist.
 
Die ließ im Jahre 1968 auf den Grundstücken
hBBB I^BHfc	und	B^BBstraße 0,4B,0
in BdP H^B^, an denen sie erbbauberechtigt war, auf eigene Rechnung Eigentumswohnungen zu dem Verkauf errichten. Zur Zeit der Konkors er Öffnung waren die Bauvorhaben noch nicht fertig gestellt. Dies besorgte der Kläger. Die Wohnungen sind inzwischen verkauft.
Die P^B^^ Hypothekenbank bewilligte der zur Finanzierung dieser Bauvorhaben ein durch erste Hypothek gesichertes Bau dariehen im Betrage von 850.000 DM. Das Darlehen sollte ratenweise nach Baufortschritt auf ein Sperrkonto ausbezahlt werden, über das die nur gemeinsam mit dem bauleitenden Architekten B^m^, der am 27. Mai 1970 verstorben ist, sollte verfügen können.
Die unterhielt bei der Beklagten ein Hauptkonto unter der Nr. 23765. Am 21. Mai 1965 beantragten der einzige Geschäftsführer der V# , der Kaufmann dessen Ehefrau als Prokuristin der und Architekt
 bei der Beklagten, "ein gemeinschaftliches Kontokorrent • • • Konto unter der Bezeichnung Firma ^BB^^-GmbH,	K^^^straße Kunden-Nr.
23765/86 zu errichten mit der Maßgabe, daß wir nur gemeinsam berechtigt sein sollen, über den jeweiligen Stand des Kontos zu verfügen ..." Anfang 1968 erhielt dieses Konto die Nummer 237651/05 (künftig: Unterkonto 05)* Außerdem unterhielt die V0 bei der Beklagten ein Unterkonto mit der Nr. 237651/08 (künftig: Unterkonto 08) und
 
dem Vermerk: "Bauvorhaben Eigentumswohnungen H(
LÜber dieses Konto konnte die allein verfügen•
Die	Hypo the nbank und die ># betrachte-
ten das Unterkonto 05 als Bausperrkonto im Sinne ihrer Vereinbarung, Nachdem die ersten sechs Darlehensraten weisungsgemäß diesem Konto gutgebracht worden waren, überwies die Hypothekenbank am 19. Juni 1968	88,526,35	DM
und am 9. August 1968 39.700 DM, Auf den Überweisungsvordrucken war als Empfänger angegeben:
mbH. B^|^pl K^P^straße 4P"* Die Spalte: "Konto Nr. des Empfängers" war ausgefüllt: "23765/86 Bausperrkonto". Als Verwendungszweck war angegeben:
"w. Obj.:	B^^fcstraße 0, 0,0,
HPB^	67,69,71".	Beide	Beträge	hat die Be-
klagte auf Weisung der Prokuristin der W0 nicht dem Unterkonto 05, sondern dem Unterkonto 08 gutgebracht. Deshalb hat die	Hypothekenbank die beiden
 Überweisungsaufträge mit Schreiben vom 16. März 1971 der Beklagten gegenüber widerrufen und gleichzeitig sämtliche Ansprüche, die möglicherweise daraus entstehen, dem Kläger abgetreten.
Der Kläger macht geltend, der Geschäftsführer der 1ii£l und seine Ehefrau hätten von dem Gesamtbetrag beider Überweisungen 66.497,65 DM für andere Zwecke als zur Finanzierung der erwähnten Bauvorhaben, davon 30.000 DM für sich selbst, verwendet. Diesen Betrag, so meint der Kläger, habe die Beklagte in erster Linie aus abgetretenem Recht der PflHBK Hypothekenbank, aber auch aus eigenem
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Recht der Gemeinschuldnerin und aus abgetretenem Recht
 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 66.497,65 DM, hilfsweise zur Gutschrift von 128.226,35 DM auf dem Unterkonto 05, jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen.
Die Beklagte ist der Klage unter anderem mit der Behauptung entgegengetreten, die unrichtige Verbuchung sei für den Schaden der Konkursmasse nicht ursächlich.
In der Zeit vom 19« Juni 1968 bis zur Konkurseröffnung seien aus dem Unterkonto 08 mindestens 203.973,24 DM den Bauvorhaben in	zugeflossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Hauptantrag des Klägers durch Teilurteil in Höhe von 30.000 DM nebst Prozeß zinsen stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es durch das angefochtene Teilurteil abgeändert wurde.
I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach §§ 671 Abs. 1, 667, 398 BGB für verpflichtet, zunächst einen Teilbetrag des mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsanspruchs von 30.000 DM an den Kläger als Zessionär der
 auf träge wirksam widerrufen, weil sie nicht weisungsgemäß aus geführt worden seien. Dem tritt die Revision mit Recht entgegen.
des Architekten B
an ihn zu bezahlen. Er hat
 Ent Scheidung sgründe
 Hypothekenbank zurückzuvergüten. Es meint.
Hypothekenbank habe die Überweisungs
/ 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Aufträge unrichtig ausgeführt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat sich die Bank bei Überweisungen streng innerhalb der Grenzen des ihr erteilten formalen Auftrages zu halten. In aller Regel hat sie von der Bezeichnung des Empfängers, nicht dagegen von der Kontonummer auszugehen. Dennoch genügte die Beklagte mit der Gutschrift auf dem Unterkonto 08 der v0 ihrer Verpflichtung aus den Aufträgen nicht, denn hier kam außerdem der Nummer des Unterkontos eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Beklagte! war bekannt, daß die W# über das Unterkonto 08 frei, über Konto 05 dagegen nur zusammen mit Architekt Berding verfügen konnte. Auf den Überweisungsträgem war die Kontonummer der Empfängerin mit der Bezeichnung des Unterkontos und dem zusätzlichen Hinweis: MBausperrkonto” versehen. Unter diesen Umständen war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar, daß die Aufträge mit der Weisung erteilt waren die überwiesenen Beträge nur dem angegebenen "Sperrkonto” gutzubringen. Die Beklagte hat also die Überweisungsaufträge der	Hypothekenbank	unter	Mißachtung
 der Weisungen und damit im Rechtssinne nicht aus geführt.
2. Gleichwohl steht dem Kläger aus dem Recht der Hypothekenbank kein Anspruch gegen die Beklagte zu, weil der mit der Überweisung auf das Sperrkonto beabsichtigte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht worden ist. Die	Hypothekenbank	wurde	durch
 die Gutschrift auf dem Unterkonto 08 von ihrer Verpflichtung aus dem Darlehensversprechen gegenüber der
 frei. Die im Darlehens vertrag getroffene Vereinbarung
 
die Darlehnsraten auf ein Sperrkonto zu überweisen, über das die nur zusammen mit dem bauleitenden Architekten verfügen konnte, sollte unstreitig die zweckgebundene Verwendung des Darlehens für die Herstellung der Bauwerke auf den beliehenen Erbbaugrundstücken sicherstellen. Damit sollte erreicht werden, daß der Grund Stücks wert der jeweiligen Valutierung der zur Sicherung des Darlehens bestellten ersten Hypothek entsprach. Dieser Zweck wurde trotz der Fehlbuchung verwirklicht:
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts wies das Unterkonto 08 am 19. Juni 1968 ein Guthaben von 15.972,35 DM auf. Von diesem Tage bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens wurden diesem Konto außer den streitigen Beträgen von insgesamt 128,226,55 DM weitere 156.600 DM - nach Darlegung des Klägers Zahlungen der KaufInteressenten - sowie 36,38 DM Zinsen gutgeschrieben. Davon sind in diesem Zeitraum unstreitig 203.973,24 DM unmittelbar den Bauvorhaben B^|^-H^H^ zugeflossen. Dabei ist unerheblich, ob dieser Betrag vorwiegend aus den Geldern der	Hypothekenbank	oder den
 anderen Eingängen auf dem Unterkonto 08 auf gebracht wurde. Wesentlich ist nur, daß die von der nach der Überweisung für die Bauvorhaben erbrachten Leistungen die von der	Hypothekenbank	überwiesenen
 Beträge erheblich überschritten haben. Dadurch hat die Hypothek die angestrebte wertmäßige Deckung erhalten.
Die Untreue des Geschäftsführers	der	,	der
 kurz vor Konkurseröffnung 30.000 DM von dem Unterkonto 08 abgehoben hat, konnte die Interessen der
/
 
Hypothekenbank nicht mehr beeinträchtigen. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Teilbetrag läßt sich somit nicht auf die an den Kläger abgetretenen Ansprüche der	Hypothekenbank stützen.
Gleiches gilt für den Hilfsantrag auf Gutschrift auf dem Unterkonto 05.
Nach den vorstehenden Ausführungen kann unerörtert bleiben, ob, wovon das Berufungsgericht ohne weiteres aus gegangen ist, zwischen der Beklagten und der P^|^P Hypothekenbank unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden haben. Die Beklagte leugnet dies mit der erstmals in der Revisions ins tanz vor getragenen und deshalb nicht zu berücksichtigenden Behauptung, bei den Überweisungen der	Hypothekenbank	habe	es
 sich um sogenannte Kettenüberweisungen gehandelt.
II. Haupt- und Hilfsantrag der Klage lassen sich in Höhe von 30.000 DM auch nicht aus anderen rechtlichen Erwägungen rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft, ob dem Kläger ein Anspruch auf den Teilbetrag aus dem Recht der Gemeinschuldnerin oder dem abgetretenen Recht des Architekten	zusteht.	Dies nötigt nicht zur
 Zurück Verweisung der Sache an das Berufungsgericht, da insoweit weitere Tatsachenfeststellungen nicht in Betracht kommen und der Senat daher selbst abschließend entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
 
1. Der Kläger kann als Konkursverwalter nur Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte geltend machen. Die Gemeinschuldnerin stand mit der Beklagten durch den Girovertrag in vertraglichen Beziehungen.
Ihre darauf beruhenden Rechte wurden durch die Verbuchung auf das Unterkonto 08 nicht beeinträchtigt.
Die hatte zwar gegen die Beklagte aus dem Girovertrag einen Anspruch auf Gutschrift der überwiesenen Beträge auf dem Unterkonto 05 (BGH, Urt. v. 22.2.1960 - VII ZR 203/58 - LM BGB § 328 Nr. 19). Durch die Verbuchung auf dem Unterkonto 08 ist ihr Jedoch kein Schaden entstanden. Sie hat dadurch vielmehr den Vorteil erlangt, über das Guthaben frei verfügen zu können. Der Kläger übersieht in diesem Zusammenhang, daß die im Darlehensvertrag mit der	Hypothekenbank vereinbarte
 Überweisung auf ein Sperrkonto nicht die Interessen der «•> sondern diejenigen der Darlehensgeberin schützen sollte.
Bin Anspruch auf Erteilung der Gutschrift, den der Kläger offensichtlich mit dem Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gutschrift auf dem Unterkonto 05 geltend macht, besteht nicht mehr. Die Gutschrift der überwiesenen Beträge auf dem Unterkonto 08 beruht unstreitig auf einer Anweisung der Prokuristin der an die Beklagte. Dies muß die und damit auch der Kläger gegen sich gelten lassen (§§ 49 Abs. 1 HGB, 164 Abs. 1 BGB).
2. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht des Architekten B^|Bi Solche Ansprüche kämen allenfalls dann in Betracht, wenn
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Mitinhaber des Unterkontos 08 gewesen wäre.
Dies war nicht der Fall. Trotz der Bezeichnung "Gerneinschaftsk onto" auf dem Kontoeröffnungsformular handelte es sich hier um ein Konto, dessen Inhaber die W# war. Dies ergibt sich daraus, daß es als Unterkonto des Hauptkontos der W0 errichtet wurde und als Kontoinhaber nur die und nicht - wie bei sogenannten "Und"'-Konten üblich - auch	bezeichnet	war.	Diesem
 war sonach keine selbständige, sondern nur eine von der abgeleitete MitVerfügungsbefugnis eingeräumt. Rechte als Mitgläubiger aus dem Giroverhältnis gegenüber der Beklagten standen ihm nicht zu (vgl. hierzu BGHZ 61, 72).
Da die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und Zurückweisung der Berufung führte, hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung, soweit sie zurück gewiesen wurde, wird dem Berufungsgericht übertragen.
Stimpel
 Dr. Schulze
 Dr. Kellermann
 Dr. Tidow
 Bundschuh