c) Zum Verhältnis der Schwere des auf beiden Seiten obwaltenden Verschuldens, wenn der Bergfahrer eine mit der blauen Seitenflagge verwechselbare Plagge führt, der Talfahrer deshalb irrtümlich meint, der Bergfahrer wolle ihn an der Steuerbordseite vorbeifahren lassen und in dieser gefährlichen Lage vermeidbare Fehler begeht. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 27. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird dieses Urteil dahin geändert, daß der Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt wird. 4. Soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag dieses Anspruchs an das Rhein-schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort zurückverwiesen. Diese Anordnung der grünen Plagge hatte zur Folge, daß man sie auf TMS "RBHHB" für die - tatsächlich nicht gesetzte -blaue Seitenflagge des Bergfahrers hielt, deshalb die eigene blaue Seitenflagge zeigte und den Kurs nach Backbord richtete, um "weisungsgemäß" an der Steuerbordseite des Bergfahrers vorbeizufahren. Sie wirft der Führung des MS "Helvetia” vor, durch ein vorschriftswidriges Anbringen der grünen Zollflagge bei dem Talfahrer den Eindruck erweckt zu haben, der Gegenkommer zeige die blaue Seitenflagge und weise ihm den Weg für eine Steuerbordbegegnung. Sie stellen ein vorschriftswidriges Anbringen der grünen Zollflagge auf MS "H^HI" in Abrede und meinen weiter, jedenfalls hätte es bei einer pflichtgemäßen Beobachtung des Bergfahrers durch den Talfahrer zu einer Verwechslung zwischen der grünen Zollflagge und der blauen Seitenflagge nicht kommen können. Das Rheinschiffahrtsgericht und das Rheinschifffahrtsobergericht haben - unter Abweisung der Klage im übrigen - den Klageanspruch dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt« Mit der Revision erstreben die Beklagten eine Abweisung der Klage in vollem Umfang, wogegen die Klägerin - im Wege der Anschlußrevision -den abgewiesenen Teil der Klage weiterverfolgt« November 1961 - BGBl. I, 1937 müssen Schiffe, die Zoliversandgut an Bord haben, für das ein Versandschein ausgestellt ist, bei Tag als Zollzeichen eine grüne Flagge führen, deren Länge 1,5m und deren Breite am oberen Ende (am Flaggenstock) 0,75 m, am unteren Ende 0,30 m beträgt; die Flagge ist am Flaggenstock am Heck, gegebenenfalls unter der Nationalflagge zu hissen« Diese Vorschrift hat nicht nur zollrechtliche, sondern auch verkehrsrechtliche Bedeutung« Diese Ausnahmevorschrift kann jedoch nicht, wie die Revision meint, über ihren Wortlaut hinaus dahin ausgedehnt werden, daß die grüne Zollflagge auch an anderer Stelle als am Plaggenstock am Heck geführt werden darf.Dem steht vor allem der Gesichtspunkt entgegen, daß der vorschriftsmäßige Gebrauch der für den Schiffsverkehr vorgesehenen Zeichen und Lichter für dessen Sicherheit unentbehrlich ist und deshalb jede andere als die vorgeschriebene Anbringung oder Abgabe eines Zeichens oder Lichtes, schon um dadurch mögliche Verwechslungen oder Unsicherheiten zu vermeiden, nicht gestattet sein kann. Soweit die Revision für das Setzen der grünen Zollflagge etwas anderes aus den Vorschriften des Plaggenrechtsgesetzes vom 8. Die Führung des MS hat durch das vorschriftswidrige Setzen der grünen Zollflagge nicht nur gegen § 25 RheinSchPolVO 1954 verstoßen, sondern auch, was das Berufungsgericht nicht erörtert hat, die jedem Schiffer obliegende allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt (§4 RheinSchPolVO 1954). Das ergibt sich aus der Feststellung dels Berufungsgerichts, daß es aufgrund der Art und Weise, wie die grüne Zollflagge auf MS "HfllHIB" befestigt war (in Höhe der Stange für die blaue Seitenflagge an dem 8 m hinter dieser Stange an der Steuerbordaußenwand der Ruff montierten Antennenmast), zu Verwechslungen zwischen dieser und der blauen Seitenflagge habe kommen können. Das ist in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht richtig, weil der Verkehr, wie die Vorschrift des § 25 RheinSchPolVO 1954 zeigt, grundsätzlich darauf vertrauen kann, daß ein an der vorgeschriebenen Stelle und in der vorgesehenen Weise gegebenes Zeichen allein die ihm durch die Schiffahrtspolizeiverordnung zugeordnete Bedeutung hat. Im übrigen könnte dieser Gedanke nur dann zu einer Entlastung der Führung des MS führen, wenn sie ihrerseits darauf hätte vertrauen können, der Verkehr werde die - falsch gesetzte - grüne Zollflagge mit der blauen Seitenflagge nicht verwechseln oder einen etwaigen Irrtum mit Bestimmtheit noch rechtzeitig bemerken. 3. Nach § 38 Nr. 4 RheinSchPolVO 1954 muß der Bergfahrer, der den Talfahrer an seiner Backbordseite vorbeifahren lassen will, zusätzlich einen kurzen Ton geben, wenn zu befürchten ist, daß der Talfahrer die ihm nach § 38 Nr. 2 RheinSchPolVO 1954 (durch Nicht-zeigen der blauen Seitenflagge) erteilte Weisung für eine Backbordbegegnung nicht verstanden hat, oder die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Hierzu haben die Beklagten vorgetragen, MS "HfBI^Mr habe das Schallzeichen ”1 x kurz" gegeben, als der Talfahrer auf eine Entfernung von etwa 800 m die blaue Seitenflagge gezeigt habe, und dieses Zeichen bis zu dem Zusammenstoß dreimal wiederholt. a) Gewiß muß die Rührung eines Bergfahrers, dem -wie hier - ein Talfahrer in einem von anderen Rahr-zeugen freien Revier auf 800 m die blaue Seitenflagge zeigt, ohne daß eine der Ausnahmen des § 40 RheinSchPolVO 1954 (jetzt: § 6.05 RheinSchPolVO 1970) vorliegt, auch Hingegen würde es die Anforderungen an die Pflichten der Führung eines Bergfahrers überspannen, wenn sie in einer Lage, die ihre besondere Aufmerksamkeit nach vorne wegen des sich dort nautisch falsch verhaltenden Talfahrers erfordert, weiter bedenken soll, dieser könne auch eine der achtern gehißten Plaggen ihres Fahrzeugs mit der (nicht gesetzten) blauen Seitenflagge verwechseln und sie müsse daher auch diese Plaggen, die sich nicht wie die blaue Seitenflagge neben, sondern hinter ihrem Steuerhaus befinden, besonders überprüfen. Es liegt deshalb kein weiteres schuldhaftes Verhalten der Führung des MS vor, wenn sie auf Gerund des Hissens der blauen Seitenflagge durch den Talfahrer nicht zu der Auffassung kam, daß die von ihr vorschriftswidrig geführte Zollflagge die Ursache für ein Mißverständnis des TMS über die beiderseitigen Begegnungskurse sein konnte. 5. Pa der Talfahrer die grüne Zollflagge des HS> mit dessen blauer Seitenflagge verwechselt hat und dadurch sein gesamtes weiteres Verhalten veranlaßt worden ist, zieht die Revision zu Unrecht in Zweifel, daß die Vorwürfe, die der Führung des Bergfahrers zu machen sind und die letzlich alle mit dem vorschriftswidrigen Setzen der grünen Zollflagge Zusammenhängen, für die Kollision kausal waren. Auch läßt sich eine adäquate Verknüpfung zwischen den Fehlem der Führung des Bergfahrers und dem Schiffszusammenstoß nicht deshalb verneinen, weil der Talfahrer die blaue Seitenflagge und den Kurs zu dem linken Ufer hin auch dann noch beibehalten hat, als er die von ihm für die blaue Seiten-flagge des Bergfahrers gehaltene grüne Zollflagge nach Wenn die Revision hieraus in Verbindung mit dem Steuerbordkurs des Bergfahrers schließt, zu demindest jetzt sei seitens des Talfahrers kein vernünftiger und deshalb den Beklagten nicht mehr zurechenbarer Irrtum Uber die tatsächliche Kursweisung des Bergfahrers möglich gewesen, so steht dieser Ansicht die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, es habe für den Talfahrer äußerst nahe gelegen, das Verschwinden der "Seitenflagge" des Bergfahrers auf die Stromkrümmung und auf dessen Steuerbordkus zurückzuführen, mithin hierin keine geänderte Kursweisung des Bergfahrers zu erblicken. Ihm wirft das Berufungsgericht in erster Linie vor, daß er das Schiff nicht nachhaltig abgestoppt habe, obwohl dies wegen der für ihn infolge des Steuerbordkurses von MS unklaren Lage geboten gewesen sei und ein derartiges Manöver den Zusammenstoß vermieden hätte. Das kann ihn jedoch nicht von der weiteren Pflicht entbinden, bei einer unklaren Lage nachhaltig abzustoppen oder in solchen Fällen, in denen der Kurs eines Bergfahrers dem Zeichen zuwiderläuft, das der Talfahrer wahrgenommen hat, erneut dessen Zeichengebung mit Hilfe des Fernglases sorgfältig zu beobachten. Die Revision meint, DUHHB^abe außerdem dadurch nautisch falsch gehandelt, daß er sich nicht selbst sofort mit dem Fernglas vergewissert habe, ob seine auf etwa 800 m gemachte Beobachtung, der Bergfahrer zeige die blaue Seitenflagge, richtig sei, anstatt diese Prüfung dem - ebenfalls im Ruderstuhl anwesenden - Matrosen zu überlassen. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge aber auch unbestritten angegeben, er sei insgesamt nicht ganz fünf Jahre in der Schiffahrt tätig, meistens auf der Elbe und auf den Kanälen« Bei einer derart langen Pahrens-zeit des Matrosen M^HBHI brauchte DMHHI aber nicht daran zu zweifeln, daß dieser das Plaggenzeichen eines Gegenkommers mit dem Pemglas überprüfen und richtig deuten könne« Der Revision kann ferner nicht gefolgt werden, wenn sie meint, DfllHIi sei weiter vorzuwerfen, daß er die mit einem Blinklicht gekoppelten Schallzeichen des Bergfahrers nicht wahrgenommen habe« Insoweit übersieht die Revision, daß es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zwar nicht widerlegbar, aber auch nicht feststellbar ist, daß MS "HflHHfc11 Schallzeichen gegeben hat. Das gilt nach dem angefochtenen Urteil übrigens auch für die Behauptung der Klägerin, TMS "RflHHHB" habe vor der Kollision mehrfach Schallzeichen gegeben. Dafür bietet aber das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des Steuermanns D(BHt der durch einen unverschuldeten Irrtum mit TMS "RlHHHiB11 in eine gefährliche, dann allerdings noch zu meisternde Lage geraten ist, keinen Anhalt. Hierüber kann der Senat selbst neu entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen (BGrHZ 54, 6, 9)» Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß die Beklagten 3/4 und die Klägerin lediglich 1/4 des ihr entstandenen Kollisionsschadens zu tragen haben. Die blaue Seitenflagge hat deshalb für die Sicherheit des Schiffsverkehrs auf dem Rhein eine sehr große Bedeutung, zu demal Unklarheiten über den Begegnungskurs bei den vielfach schwierigen Fahrwasserverhältnissen und der oft starken Belegung des Reviers durch andere Fahrzeuge sehr leicht zu Kollisionen führen können. Bas gilt weiter auch deshalb, weil die blaue Seitenflagge ohnehin nicht stets gut erkennbar ist, beispielsweise, wenn die Sichtverhältnisse durch Sonnenblendung eingeschränkt sind, die Zeichengebung in einer Stromkrümmung erfolgt, die Flagge vor einem dunkel wirkenden Hintergrund gezeigt wird oder sie infolge Windes zu dem Bug oder zu dem Heck hin ausweht. Das schlägt sich im Rahmen der nach § 92 BinnSchG, § 736 Abs. 1 HGB und § 254 BGB vorzunehmenden Schuldabwägung mit entsprechend großem Gewicht zu Lasten der Führung dieses Schiffes nieder, zu demal wenn der Talfahrer, wie hier, allein durch die vorschriftswidrig angebrachte Flagge in die gefährliche Lage gebracht worden ist, in der er dann vermeidbare, jedoch wesentlich leichter zu bewertende Fehler gemacht hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
RheinSchPolVO §§ 4, 25; BinnSchG § 92; HGB § 736
a) Die grüne Zollflagge darf nur am Plaggenstock am Heck geführt werden. Jede Abweichung hiervon verstößt gegen § 25 RheinSchPolVO 1954 (jetzt: § 3.05 Nr. 1 EheinSch-PolVO 1970).
b) Zur allgemeinen Sorgfaltspflicht eines Schiffers gehört es, dafür zu sorgen, daß die Zeichen und Lichter seines Fahrzeugs gut sichtbar sind und die Gefahr von Verwechslungen, soweit wie möglich, ausgeschlossen ist.
c) Zum Verhältnis der Schwere des auf beiden Seiten obwaltenden Verschuldens, wenn der Bergfahrer eine mit der blauen Seitenflagge verwechselbare Plagge führt, der Talfahrer deshalb irrtümlich meint, der Bergfahrer wolle ihn an der Steuerbordseite vorbeifahren lassen und in dieser gefährlichen Lage vermeidbare Fehler begeht.
BGH, Urt. v. 25. Januar 1973 - II ZR 3/71 - Rheinschiffahrtsobergericht Köln;
Rheinschiffahrtsgericht Luisburg-Ruhrort
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 3/71 URTEIL Verkündet am
25. Januar 1973 Werner, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1.
2.
der N.
gesetzlich vertreten durch den Direktor F. G. Tfl|,
des Schiffsführers Ph. SWKKB von MS "Hl zu laden hei der Beklagten zu 1,
Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechts anwäl t e
gegen
die TMS MR—— "Jj—& Co., Schiffahrt KG, HBBMMEgesetzlich vertreten durch die persönlich haftend^Gesellschafterin, die HBHHH LBB Dr* JürSen B^HHI & Clo., diese wiederum ges^z-lieh vertreten durch den persönlich haftenden Gesell-schafter Dr. Jürgen HE^IBBstraße ^
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidovr
für Recht erkannt:
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 27. November 1970 «AZ: 3 U 30/70 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird - unter deren teilweiser Zurückweisung -das genannte Urteil teilweise geändert und, wie folgt, neu gefaßt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg«Ruhrort vom 14. November 1969 - AZ: 50 35/69 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird dieses Urteil dahin geändert, daß der Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt wird. Im übrigen bleibt es bei der Abweisung der Klage.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 3/4 der Kosten des Berufungsrechtszugs, die Klägerin 1/4.
4. Soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag dieses Anspruchs an das Rhein-schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort zurückverwiesen.
III. Von den Kosten des Revisionsverfahrens fallen der
Klägerin 1/4 und den Beklagten als Gesamtschuldnern 3/4 zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eignerin des TMS nHflBHIn (77 m lang; 8,2 m breit; 1134 t; 560 PS). Der Beklagten zu 1 gehört das MS "H(HHiHf, (67 m lang;
8,2 m breit; 985 t; 560 PS). Der Beklagte zu 2 hat MS "Helvetia” am 12. April 1968 verantwortlich geführt.
An diesem Tag fuhr TMS "RflHHHHfc" mit einer Ladung von 1.026 t Benzin rheinabwärts. Gegen 15*00 Uhr wollte es eine auf Höhe von Monheim liegende starke Linksbiegung des Stromes passieren. Dort kam zu gleicher Zeit MS "HfBBBI" mit einer Stückgutladung von 690 t zu Berg. Dieses Schiff hatte wegen des an Bord befindlichen Zollversandguts die zu dessen zollamtlicher Überwachung vorgeschriebene grüne Plagge gehißt. Es führte die Plagge an einem Antennenmast, der 8 m hinter der Stange für die blaue Seitenflagge an der Steuerbordaußenwand der Ruff befestigt war, und zwar etwa in Höhe dieser Stange. Diese Anordnung der grünen Plagge hatte zur Folge, daß man sie auf TMS "RBHHB" für die - tatsächlich nicht gesetzte -blaue Seitenflagge des Bergfahrers hielt, deshalb die eigene blaue Seitenflagge zeigte und den Kurs nach Backbord richtete, um "weisungsgemäß" an der Steuerbordseite des Bergfahrers vorbeizufahren. MS änderte
aber seinerseits den Kurs nach Steuerbord, weil es den Talfahrer - gemäß der (durch Nichtzeigen der blauen Seitenflagge) tatsächlich gegebenen Kursweisung - an der Backbordseite passieren lassen wollte. Da damit
beide Fahrzeuge auf das linke Ufer zuhielten, kam es in der Nähe des diesem vorgelagerten Grundes
(Kolksort) etwas unterhalb des Scheitelpunkts der Linksbiegung bei Strom-km 715 zur Kollision. Dabei
stieß TMS "R " mit dem Steven gegen die Back-
bordhinterseite des MS Hierdurch entstan-
den an beiden Fahrzeugen nicht unerhebliche Schäden.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz ihres auf 41.702,04 DM bezifferten Unfall Schadens in Anspruch, und zwar die Beklagte zu 1
§ 114 BinnSchG auch persönlich haftend sowie den Beklagten zu 2 unbeschränkt haftend. Sie wirft der Führung des MS "Helvetia” vor, durch ein vorschriftswidriges Anbringen der grünen Zollflagge bei dem Talfahrer den Eindruck erweckt zu haben, der Gegenkommer zeige die blaue Seitenflagge und weise ihm den Weg für eine Steuerbordbegegnung. Auch habe man auf MS "H^HBl1 auf das mehrfach von TMS ''RflBHHBB" gegebene Schallzeichen ”2 x kurz" nicht reagiert.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie stellen ein vorschriftswidriges Anbringen der grünen Zollflagge auf MS "H^HI" in Abrede und meinen weiter, jedenfalls hätte es bei einer pflichtgemäßen Beobachtung des Bergfahrers durch den Talfahrer zu einer Verwechslung zwischen der grünen Zollflagge und der blauen Seitenflagge nicht kommen können. Ferner sei der Führung des TMS "R " vorzuwerfen, daß sie das wiederholt
dinglich haftend mit MS "H(
ff und im Rahmen des
f
von MS gegebene Schallzeichen 'r1 x kurz"
unbeachtet gelassen habe«
Die Beklagte zu 1 hat MS in Kenntnis
der Klageforderung zu neuen Reisen ausgesandt«
Das Rheinschiffahrtsgericht und das Rheinschifffahrtsobergericht haben - unter Abweisung der Klage im übrigen - den Klageanspruch dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt« Mit der Revision erstreben die Beklagten eine Abweisung der Klage in vollem Umfang, wogegen die Klägerin - im Wege der Anschlußrevision -den abgewiesenen Teil der Klage weiterverfolgt«
Entsoheidungsgründe;
I« Verschulden de; i TP 1
1. Rach § 82 Abs« 1 Satz 2 der Allgemeinen Zollordnung (AZO) vom 29. November 1961 - BGBl. I, 1937 müssen Schiffe, die Zoliversandgut an Bord haben, für das ein Versandschein ausgestellt ist, bei Tag als Zollzeichen eine grüne Flagge führen, deren Länge 1,5m und deren Breite am oberen Ende (am Flaggenstock) 0,75 m, am unteren Ende 0,30 m beträgt; die Flagge ist am Flaggenstock am Heck, gegebenenfalls unter der Nationalflagge zu hissen« Diese Vorschrift hat nicht nur zollrechtliche, sondern auch verkehrsrechtliche Bedeutung«
Denn sie läßt, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, eine Ausnahme von dem in § 25 RheinSchPolVO 1954
(jetzt: § 3.05 Nr. 1 RheinSchPolVO 1970) enthaltenen Verbot zu, andere als die in dieser Polizeiverordnung vorgesehenen Zeichen und Lichter zu gebrauchen oder diese unter anderen als denjenigen Umständen zu benutzen, für die sie vorgeschrieben oder zugelassen sind (ebenso Kählitz, Das Verkehrsrecht auf Binnenwasserstraßen Bd. II Anm. 2 zu § 25 RheinSchPolVO; vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 4 SeeSchStrO 1971). Diese Ausnahmevorschrift kann jedoch nicht, wie die Revision meint, über ihren Wortlaut hinaus dahin ausgedehnt werden, daß die grüne Zollflagge auch an anderer Stelle als am Plaggenstock am Heck geführt werden darf. Dem steht vor allem der Gesichtspunkt entgegen, daß der vorschriftsmäßige Gebrauch der für den Schiffsverkehr vorgesehenen Zeichen und Lichter für dessen Sicherheit unentbehrlich ist und deshalb jede andere als die vorgeschriebene Anbringung oder Abgabe eines Zeichens oder Lichtes, schon um dadurch mögliche Verwechslungen oder Unsicherheiten zu vermeiden, nicht gestattet sein kann. Soweit die Revision für das Setzen der grünen Zollflagge etwas anderes aus den Vorschriften des Plaggenrechtsgesetzes vom 8. Pebruar 1951 - BGBl. I, 79 herleitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieses Gesetz regelt allein die Führung der Nationalflagge auf deutschen See- und Binnenschiffen, besagt mithin überhaupt nichts darüber, wo die grüne Zollflagge zu hissen ist. Auch enthält das Plaggenrechtsgesetz nicht, wie die Revision darzulegen sucht, unterschiedliche Regelungen über den Ort der Anbringung der Nationalflagge zwischen See- und Binnenschiffen. Vielmehr schreibt es für beide Schiffsarten vor, daß die Plagge Min der
üblichen Art und Weise" zu führen ist (§ 8 Abs. 1,
§ 14 Abs. 2). Das geschieht aber bei beiden Schiffs-^ arten am achteren Flaggenstock und, wo ein solcher fehlt, am (achteren) Mast (vgl. Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht 3. Aufl. Bd. IS. 336 sowie §§ 3 und 7 Abs. 3 der - inzwischen allerdings aufgehobenen -Verordnung über die Plaggenführung der Schiffe vom 17. Januar 1936 - RGBl. I, 15).
2. Die Führung des MS hat durch das
vorschriftswidrige Setzen der grünen Zollflagge nicht nur gegen § 25 RheinSchPolVO 1954 verstoßen, sondern auch, was das Berufungsgericht nicht erörtert hat, die jedem Schiffer obliegende allgemeine Sorgfaltspflicht verletzt (§4 RheinSchPolVO 1954). Denn zu dieser Pflicht gehört es, im Interesse eines sicheren Schiffsverkehrs dafür zu sorgen, daß die Zeichen und Lichter eines Fahrzeugs gut sichtbar sind und die Gefahr von Verwechslungen, soweit wie möglich, ausgeschlossen ist (vgl. nunmehr auch § 3.05 Hr. 4 RheinSchPolVO 1970). Dieser Pflicht ist die Führung des MS "HUHHT nicht nachgekommen. Das ergibt sich aus der Feststellung dels Berufungsgerichts, daß es aufgrund der Art und Weise, wie die grüne Zollflagge auf MS "HfllHIB" befestigt war (in Höhe der Stange für die blaue Seitenflagge an dem 8 m hinter dieser Stange an der Steuerbordaußenwand der Ruff montierten Antennenmast), zu Verwechslungen zwischen dieser und der blauen Seitenflagge habe kommen können. Hierzu hat das Berufungsgericht näher ausgeführt,
die grüne Zollflagge habe beim Auswehen nach Steuerbord weitgehend den Raum ausgefüllt, der sonst von der (gesetzten) blauen Seitenflagge eingenommen werde, und sich dabei - wie diese - deutlich von den Aufbauten des Schiffes abgehoben; auch unterschieden sich die beiden Plaggen trotz ihrer unterschiedlichen Größen und Farben nicht so stark voneinander, um auf größere Entfernungen die Gefahr einer Verwechslung (bei einem irreführenden Zeigen der grünen Zollflagge) auszuschließen.
Diese Feststellungen muß auch die Revision hinnehmen. Sie sucht deshalb in diesem Punkte die Führung des MS mit dem Gedanken zu entlasten, der Ver-
kehr müsse immer mit der Möglichkeit rechnen, daß ein bestimmtes Flaggensignal nicht die erwartete und übliche, sondern eine andere Bedeutung habe. Das ist in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht richtig, weil der Verkehr, wie die Vorschrift des § 25 RheinSchPolVO 1954 zeigt, grundsätzlich darauf vertrauen kann, daß ein an der vorgeschriebenen Stelle und in der vorgesehenen Weise gegebenes Zeichen allein die ihm durch die Schiffahrtspolizeiverordnung zugeordnete Bedeutung hat. Im übrigen könnte dieser Gedanke nur dann zu einer Entlastung der Führung des MS führen, wenn sie ihrerseits
darauf hätte vertrauen können, der Verkehr werde die - falsch gesetzte - grüne Zollflagge mit der blauen Seitenflagge nicht verwechseln oder einen etwaigen Irrtum mit Bestimmtheit noch rechtzeitig bemerken. Das war aber, wie das Berufungsgericht verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt hat, nicht der Fall.
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3. Nach § 38 Nr. 4 RheinSchPolVO 1954 muß der Bergfahrer, der den Talfahrer an seiner Backbordseite vorbeifahren lassen will, zusätzlich einen kurzen Ton geben, wenn zu befürchten ist, daß der Talfahrer die ihm nach § 38 Nr. 2 RheinSchPolVO 1954 (durch Nicht-zeigen der blauen Seitenflagge) erteilte Weisung für eine Backbordbegegnung nicht verstanden hat, oder die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Hierzu haben die Beklagten vorgetragen, MS "HfBI^Mr habe das Schallzeichen ”1 x kurz" gegeben, als der Talfahrer auf eine Entfernung von etwa 800 m die blaue Seitenflagge gezeigt habe, und dieses Zeichen bis zu dem Zusammenstoß dreimal wiederholt. Das Berufungsgericht hält dieses Vorbringen für nicht bewiesen, aber auch nicht für widerlegt.
Es verneint deshalb - zu Lasten der für die Nichtabgabe von Schallzeichen durch den Bergfahrer beweispflichtigen Klägerin - einen schuldhaften Verstoß der Rührung des
MS gegen § 38 Nr. 4 RheinSchPolVO 1954. Das
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wird auch von der Anschlußrevision nicht angegriffen.
4. Nicht zu folgen ist den Ausführungen der Anschluß* revision, mit denen sie weitere Pehler der Rührung des
MS »HOBBT darzutun versucht.
a) Gewiß muß die Rührung eines Bergfahrers, dem -wie hier - ein Talfahrer in einem von anderen Rahr-zeugen freien Revier auf 800 m die blaue Seitenflagge zeigt, ohne daß eine der Ausnahmen des § 40 RheinSchPolVO 1954 (jetzt: § 6.05 RheinSchPolVO 1970) vorliegt, auch
damit rechnen, daß dieses Verhalten des Talfahrers auf einem Mißverständnis über die Kursweisung des Bergfahrers beruht. Um einem solchen Mißverständnis zu begegnen, muß sie, wenn sie den Talfahrer an der Backbordseite vorbeifahren lassen will, zunächst das nach § 38 Nr. 4 RheinSchPolVO 1954 vorgeschriebene Schallzeichen ”1 x kurz” (vgl. vorstehend Ziffer 3) geben. Mit Rücksicht auf die Möglichkeit eines derartigen Mißverständnisses ist sie außerdem gehalten, durch einen sorgfältigen Blick auf den Plaggenstock zu prüfen, ob die eigene blaue Seitenflagge vollständig eingezogen ist und, sofern das nicht der Pall sein sollte, es unverzüglich zu tun, um jedes Mißverständnis zu vermeiden. Hingegen würde es die Anforderungen an die Pflichten der Führung eines Bergfahrers überspannen, wenn sie in einer Lage, die ihre besondere Aufmerksamkeit nach vorne wegen des sich dort nautisch falsch verhaltenden Talfahrers erfordert, weiter bedenken soll, dieser könne auch eine der achtern gehißten Plaggen ihres Fahrzeugs mit der (nicht gesetzten) blauen Seitenflagge verwechseln und sie müsse daher auch diese Plaggen, die sich nicht wie die blaue Seitenflagge neben, sondern hinter ihrem Steuerhaus befinden, besonders überprüfen.
Es liegt deshalb kein weiteres schuldhaftes Verhalten der Führung des MS vor, wenn sie auf Gerund
des Hissens der blauen Seitenflagge durch den Talfahrer nicht zu der Auffassung kam, daß die von ihr vorschriftswidrig geführte Zollflagge die Ursache für ein Mißverständnis des TMS über die beiderseitigen
Begegnungskurse sein konnte.
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11
b) Pie Führung des HS hat auch nicht
dadurch schuldhaft gehandelt, daß sie ihr Fahrzeug wegen des Backbordkurses des Talfahrers nicht nachhaltig abgestoppt, sondern "nur etwas langsamer gemacht" hat. Pie gegenteilige Ansicht der Anschlußrevision berücksichtigt insoweit nicht hinreichend die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es der Führung des HS hierdurch möglich war, ihr Fahrzeug zu dem linken Ufer hin wegzubringen und es dem Talfahrer zu ermöglichen, doch noch an der Backbordseite ihres Fahrzeugs vorbeizufahren. Zumindest war es nicht schuldhaft, wenn sie sich bei der Wahl zwischen einem Anhaltemanöver und einer Steuerbordkursänderung, mit der sie dem Talfahrer für die ihm gewiesene Backbordbegegnung möglichst viel Platz machen konnte, für die Kursänderung entschied.
5. Pa der Talfahrer die grüne Zollflagge des HS> mit dessen blauer Seitenflagge verwechselt
hat und dadurch sein gesamtes weiteres Verhalten veranlaßt worden ist, zieht die Revision zu Unrecht in Zweifel, daß die Vorwürfe, die der Führung des Bergfahrers zu machen sind und die letzlich alle mit dem vorschriftswidrigen Setzen der grünen Zollflagge Zusammenhängen, für die Kollision kausal waren. Auch läßt sich eine adäquate Verknüpfung zwischen den Fehlem der Führung des Bergfahrers und dem Schiffszusammenstoß nicht deshalb verneinen, weil der Talfahrer die blaue Seitenflagge und den Kurs zu dem linken Ufer hin auch dann noch beibehalten hat, als er die von ihm für die blaue Seiten-flagge des Bergfahrers gehaltene grüne Zollflagge nach
12
einer Annäherung der beiden Fahrzeuge auf 350 - 400 m nicht mehr sah (vgl. Bü S. 18). Wenn die Revision hieraus in Verbindung mit dem Steuerbordkurs des Bergfahrers schließt, zu demindest jetzt sei seitens des Talfahrers kein vernünftiger und deshalb den Beklagten nicht mehr zurechenbarer Irrtum Uber die tatsächliche Kursweisung des Bergfahrers möglich gewesen, so steht dieser Ansicht die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, es habe für den Talfahrer äußerst nahe gelegen, das Verschwinden der "Seitenflagge" des Bergfahrers auf die Stromkrümmung und auf dessen Steuerbordkus zurückzuführen, mithin hierin keine geänderte Kursweisung des Bergfahrers zu erblicken. Baß zu demindest der Steuerbordkurs des Bergfahrers ein Verschwinden seiner "Seitenflaggew bewirken konnte, vermag auch die Revision nicht zu bezweifeln.
II. Verschulden des TMS
Ba der Schiffer dieses Fahrzeugs sich bis unmittelbar vor der Kollision in seiner Wohnung aufgehalten hat, wurde es bis dahin von dem Steuermann BflHIBI gefahren. Ihm wirft das Berufungsgericht in erster Linie vor, daß er das Schiff nicht nachhaltig abgestoppt habe, obwohl dies wegen der für ihn infolge des Steuerbordkurses von MS unklaren Lage geboten gewesen sei und ein
derartiges Manöver den Zusammenstoß vermieden hätte.
Weiter meint das Berufungsgericht, B(BHHHI babe bei sorgfältiger Beobachtung des Bergfahrers während dessen
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weiterer Annäherung noch rechtzeitig wahmehmen können, daß dieser keine blaue Seitenflagge führte und demnach keine Weisung für eine Steuerbordbegegnung erteilt hatte. Gegen beide Punkte wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg. Zwar ist es richtig, daß ein Talfahrer - von den Sonderfällen des § 40 RheinSchPolVO 1954 abgesehen - grundsätzlich die Weisung des Bergfahrers, an welcher Seite er vorbeifahren soll, befolgen muß. Das kann ihn jedoch nicht von der weiteren Pflicht entbinden, bei einer unklaren Lage nachhaltig abzustoppen oder in solchen Fällen, in denen der Kurs eines Bergfahrers dem Zeichen zuwiderläuft, das der Talfahrer wahrgenommen hat, erneut dessen Zeichengebung mit Hilfe des Fernglases sorgfältig zu beobachten. Daß DflHB das hier unterlassen hat, wird ihm daher zu Recht vom Berufungsgericht vorgeworfen.
Die Revision meint, DUHHB^abe außerdem dadurch nautisch falsch gehandelt, daß er sich nicht selbst sofort mit dem Fernglas vergewissert habe, ob seine auf etwa 800 m gemachte Beobachtung, der Bergfahrer zeige die blaue Seitenflagge, richtig sei, anstatt diese Prüfung dem - ebenfalls im Ruderstuhl anwesenden - Matrosen zu überlassen. Hierzu
hätte für ihn aber nur dann ein Anlaß bestanden, wenn sich ^ÜHI insoweit nicht auf hätte ver-
lassen dürfen. Dafür gibt es keinen Anhalt. Zwar spricht das Berufungsgericht davon, daß "unerfahren"
gewesen sei, wohl deshalb, weil er im Verklarungsverfahren bekundet hat, er habe bisher nur vier oder fünf Reisen mit TMS "RSBi^HIB" auf dem Rhein gemacht.
- H -
Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge aber auch unbestritten angegeben, er sei insgesamt nicht ganz fünf Jahre in der Schiffahrt tätig, meistens auf der Elbe und auf den Kanälen« Bei einer derart langen Pahrens-zeit des Matrosen M^HBHI brauchte DMHHI aber nicht daran zu zweifeln, daß dieser das Plaggenzeichen eines Gegenkommers mit dem Pemglas überprüfen und richtig deuten könne«
Der Revision kann ferner nicht gefolgt werden, wenn sie meint, DfllHIi sei weiter vorzuwerfen, daß er die mit einem Blinklicht gekoppelten Schallzeichen des Bergfahrers nicht wahrgenommen habe« Insoweit übersieht die Revision, daß es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zwar nicht widerlegbar, aber auch nicht feststellbar ist, daß MS "HflHHfc11 Schallzeichen gegeben hat. Das gilt nach dem angefochtenen Urteil übrigens auch für die Behauptung der Klägerin, TMS "RflHHHB" habe vor der Kollision mehrfach Schallzeichen gegeben.
III. Abwägung des beiderseitigen Verschuldens
Nach § 92 BinnSchG (in der bis zu dem 5. September 1972 geltenden Passung; vgl. Art. 2 Nr. 3 und Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 15. März I960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes lind des Flößereigesetzes vom 30. August 1972 - BGBl. 11,1005), in Verbindung mit § 736 Abs. 1 HGB und § 254 BGB richtet sich die Schadensverteilung bei beiderseits verschuldeten Schiffszusammenstößen "nach dem
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Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens”. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es meint, beide Seiten hätten grobfahrlässig gehandelt. Jedoch falle das Verschulden der Führung des MS schwerer als dasjenige des Steuer-
manns DflHHHi von ins Gewicht, weil
sie durch das vorschriftswidrige Hissen der grünen Zollflagge die ”primäre, das Unfallgeschehen in seinem gesamten Ablauf auslösende Ursache” gesetzt habe. Daher sei eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 (MS zu 1 (TMS »RflHIi") angemessen.
Die Anschlußrevision wendet sich gegen diese Ausführungen mit Erfolg. Das Berufungsgericht wertet das Verhalten des Steuermanns DfHIHHh deshalb als grob fahrlässig, weil ”er bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kollision ungeachtet der Irreführung durch die fehlerhafte Anbringung der Zollflagge auf MS "HUHU” hätte abwenden können”. Damit hat es den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt. Eine solche liegt nämlich erst dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden und das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14f 16). Dafür bietet aber das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des Steuermanns D(BHt der durch einen unverschuldeten Irrtum mit TMS "RlHHHiB11 in eine gefährliche, dann allerdings noch zu meisternde Lage geraten ist, keinen Anhalt. Infolgedessen kann auch die Schadensverteilung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, nicht
aufrecht erhalten werden. Hierüber kann der Senat selbst neu entscheiden, weil weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen (BGrHZ 54, 6, 9)» Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß die Beklagten 3/4 und die Klägerin lediglich 1/4 des ihr entstandenen Kollisionsschadens zu tragen haben. Hierfür sind folgende Gesichtspunkte ausschlaggebend:
Die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung schreibt keine festen Begegnungskurse vor. Vielmehr legt sie den Bergfahrern die Pflicht auf, den Begegnungskurs - bei Tag - durch das Zeigen oder Nichtzeigen der blauen Seitenflagge festzulegen (§38 RheinSchPolVO 1954;
§6.04 RheinSchPolVO 1970). Die blaue Seitenflagge hat deshalb für die Sicherheit des Schiffsverkehrs auf dem Rhein eine sehr große Bedeutung, zu demal Unklarheiten über den Begegnungskurs bei den vielfach schwierigen Fahrwasserverhältnissen und der oft starken Belegung des Reviers durch andere Fahrzeuge sehr leicht zu Kollisionen führen können. Es muß daher von der Führung eines Bergfahrers verlangt werden, daß sie in allen Fragen, die die Festlegung des Begegnungskurses mit der Talfahrt betreffen, mit ganz besonderer Sorgfalt handelt. Bas gilt weiter auch deshalb, weil die blaue Seitenflagge ohnehin nicht stets gut erkennbar ist, beispielsweise, wenn die Sichtverhältnisse durch Sonnenblendung eingeschränkt sind, die Zeichengebung in einer Stromkrümmung erfolgt, die Flagge vor einem dunkel wirkenden Hintergrund gezeigt wird oder sie infolge Windes zu dem Bug oder zu dem Heck hin ausweht. Es ist daher als ein besonders
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schwerer Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu betrachten, wenn ein Schiff im Bereich der blauen Seitenflagge eine mit dieser verwechselbare Plagge führt. Das schlägt sich im Rahmen der nach § 92 BinnSchG, § 736 Abs. 1 HGB und § 254 BGB vorzunehmenden Schuldabwägung mit entsprechend großem Gewicht zu Lasten der Führung dieses Schiffes nieder, zu demal wenn der Talfahrer, wie hier, allein durch die vorschriftswidrig angebrachte Flagge in die gefährliche Lage gebracht worden ist, in der er dann vermeidbare, jedoch wesentlich leichter zu bewertende Fehler gemacht hat. Mit Rücksicht darauf wäre es deshalb unangemessen, wenn die Klägerin mit mehr als einem Viertel ihres Kollisionsschadens belastet würde. Demgemäß war der Klageanspruch - unter entsprechender Abänderung der Urteile der Vor Instanzen - dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt zu erklären.
St impel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Tidow