Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 7. ein Girokonto, das die Nummer 88 erhielt* Da die Klägerin ebenfalls Zahlungen der Sntschädigungsbehörde erwartete, die an die Beklagte zu 1 geleistet werden sollten, vereinbarte auch sie mit der Beklagten zu 1, daß für sie ebenfalls ein Konto errichtet v/erden solle und übergab der Beklagten zu 1 ein Schreiben vom 7. Januar 1957, in dem sie das Entschädigungsamt Berlin unwiderruflich anwies, zur Auszahlung gelangende Entschädigungsbeträge auf ihr Konto bei der Beklagten zu 1 zu überweisen. Februar 1957 wies die Klägerin die Beklagte zu 1 an, den Betrag auf das Konto ihres Ehemannes zu überweisen. Sie hat behauptet, ihr Ehemann habe ihr von der Überweisung des Kapitalbetrages und der Nachzahlung nichts gesagt. Ihr früherer Ehemann habe das Geld für seine Zwecke verbraucht und sei zu dem Ersatz nicht in der I-age. Sie haben geltend gemacht, es sei eine Vereinbarung mit der Klägerin zustande gekommen, daß alle für sie eingehenden Beträge dem Konto ihres Ehemannes gutgebracht werden sollten. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 3.682,12 DM erstrebt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte zu 1 sei auf Grund eines mit der Klägerin geschlossenen Vertrages verpflichtet gewesen, die für die Klägerin vom Entschädigungsamt Berlin eingehenden Zahlungen auf dem für sie eingerichteten Konto Nr. 106 zu verbuchen und ihr hiervon Mitteilung zu machen. Diese Verpflichtung sei auch nicht später dahin abgeändert worden, daß die weiteren Zahlungen dem Konto Ilr. 88 ihres damaligen Ehemannes gutzubringen seien. Aus der späteren Duldung der Gutschrift der laufenden Rentenzahlungen auf das Konto des Ehemannes sei nichts für die Nachzahlung zu entnehmen. Durch die Buchung des Betrages von 57.148 DM auf das Konto des Mannes habe daher die Beklagte zu 1 schuldhaft ihrer Verpflichtung zur Verbuchung auf dem eigenen Konto der Klägerin und Mitteilung an diese zuwider gehandelt. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin mit der Yerfügungsbefugnis des Mannes einverstanden gewesen sei. Die Klägerin habe auch die laufende Rentenzahlung auf das Konto des Mannes gehen und den gesamten Bestand ihres eigenen Kontos auf dessen Konto überweisen lassen. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der für glaubhaft erachteten Aussage der Klägerin als Partei fest, daß sie über die zu erwartenden erheblichen Geldmittel nicht ihren Ehemann habe verfügen lassen wollen. Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsirrtum und ohne den von der Revision gerügten Verstoß gegen § 551 Nr. 7 2P0 aus der Duldung der Rentenbuchungen keinen Schluß auf das Einverständnis mit der Gutschrift des Betrages von 57.148 DM auf das Konto Nr. 88 gezogen. macht könnte auch nicht entnommen werden, daß die Klägerin so zu behandeln wäre, als habe sie vom Eingang der 57«148 EM und der Buchung auf dem Konto Nr* 88 Kenntnis gehabt. Eie Klägerin hat auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen gegeben, daß Nachrichten über die für sie vorzunehmenden Gutschriften an ihren Ehemann geleitet werden sollten. Ein Schaden ist der Klägerin dadurch entstanden, daß der Ehemann durch die fehlerhafte Buchung ein Verfügungsrecht Über die für sie eingegangenen Beträge erhielt.und von diesem Gebrauch machte. Bazu war zu erörtern, v/ie der Verlauf gewesen wäre, wenn die Beklagte zu 1 den Betrag richtig auf das Konto der Klägerin gebucht oder diese jedenfalls von dem Eingang und der Buchung auf dem Konto des Mannes unterrichtet hätte, weil sie annahm, die Klägerin Hach ihrer eigenen Angabe habe sie sich vorgestellt, die Gelder gingen auf ein "Gemeinschaftskonto" beider Ehegatten, habe also gewußt, daß jeder Ehegatte allein über das Konto verfügen konnte. Hiernach bedarf es zur abschließenden Beurteilung der Ersatzpflicht der Beklagten weiterer tatsächlicher Erörterungen auf Grund des beiderseitigen Parteivorbringens, so daß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, so- Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten mündlichen Verhandlung einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wiederum bejahen, so wird es wegen der Höhe auch zu dem von der .Revision als übergangen gerügten Einwand der Beklagten Stellung nehmen müssen, der Y/ert der Wohnungseinrichtung sei im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen.Die Klägerin hatte zudem geltend gemacht, die HausratsentSchädigung sei überhaupt an den Mann gezahlt worden. Das Berufungsgericht hat sich, wie die Anschlußrevision mit Grund rügt, nicht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, diese Beträge seien aus der laufenden monatlichen Rente aufgewendet worden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 3/64 URTEIL Verkündet am 27. September 1965 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der Otto S -Bank KG-, gesetzlich vertreten durch den Beklagten zu 2, 2, des Kaufmanns und Bankiers Otto beide B< » Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen Frau Johanna «■BK, Hi geb. D Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 24. Oktober 1963* aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte zu 1 ist ein Bankgeschäft in Berlin, das sich vorwiegend mit den Geldangelegenheiten rassisch verfolgter Entschädigungsberechtigter befaßt. Ende 1956 kehrten die Klägerin und ihr Ehemann Franz JäflU, die zu den rassisch Verfolgten gehören, nach Berlin zurück. Auf Grund persönlicher Bekanntschaft des Ehemannes mit dem Beklagten zu 2, dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1, errichtete der Ehemann E^pi für den Qnpfang der Entschädigungszahlungen bei der Beklagten zu 1 -3- ein Girokonto, das die Nummer 88 erhielt* Da die Klägerin ebenfalls Zahlungen der Sntschädigungsbehörde erwartete, die an die Beklagte zu 1 geleistet werden sollten, vereinbarte auch sie mit der Beklagten zu 1, daß für sie ebenfalls ein Konto errichtet v/erden solle und übergab der Beklagten zu 1 ein Schreiben vom 7. Januar 1957, in dem sie das Entschädigungsamt Berlin unwiderruflich anwies, zur Auszahlung gelangende Entschädigungsbeträge auf ihr Konto bei der Beklagten zu 1 zu überweisen. Die Beklagte zu 1 gab das Schreiben an das Entschädigungsamt weiter. Sie legte ein Kontoblatt Nr. 106 für die Klägerin an und schrieb ihr am 21. Februar 1957 den als Soforthilfe vom Bntschädigungsamt überwiesenen Betrag von 6.000 DM gut. Am 26. Februar 1957 wies die Klägerin die Beklagte zu 1 an, den Betrag auf das Konto ihres Ehemannes zu überweisen. Dies wurde ausgeführt. Weitere Buchungen fanden auf dem Konto Nr. 106 nicht mehr statt. schädigungsamt weger. des Gesundheitsschadens und als Rentennachzahlungen ein Betrag von 57.148 DM sowie ab 1. August 1959 eine laufende Rente von monatlich 448 DM zuerkannt. Der Bescheid wurde ihrem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt trag nebst der Nachzahlung für die Rente wurde am 13. Juli 1959 an die Beklagte zu 1 für die Klägerin überv/iesen. Die Beklagte zu 1 verbuchte ihn nicht auf dem Konto Nr. 106, sondern auf dem Konto Nr. 88 des Ehemannes. Auch die monat liehe Rente, die erstmals am 29. Juli 1959 gezahlt wurde, brachte die Beklagte zu 1 dem Konto des Ehemannes gut. Die Gutschriftsanzeigen und Kontoauszüge für dieses Konto wurden an den Ehemann der Klägerin übersandt. Dieser verfügte in der Zeit von Juli 1959 bis November 1961 über die ein- Der Klägerin würde am 8. Juli 1959 durch das Ent- Dr. W zugestellt. Der Kapitalentschädigungsbe- gegangenen Beträge. Die Ehe der Klägerin ist seit Juli 1962 geschieden. •V Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz wogen Verlustes der Kapitalentschädigung und des Nachzahlungsbetrages in Anspruch genommen. Sie hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 38.814,76 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Im zweiten Rechtszug hat sie unter Anrechnung ihres eigenen mitwirkenden Verschuldens die Verurteilung zur Zahlung von 18.000 DM nebst Zinsen beantragt. Sie hat behauptet, ihr Ehemann habe ihr von der Überweisung des Kapitalbetrages und der Nachzahlung nichts gesagt. Auch von ihrem Prozeßbevollmächtigten, dem Rechtsanwalt Dr. habe sie von der Bewilligung dieser Zahlungen keine Nachricht erhalten. Erst am 11. November 1961 habe sie die Unterlagen aufgefunden. Ihr früherer Ehemann habe das Geld für seine Zwecke verbraucht und sei zu dem Ersatz nicht in der I-age. Er habe ihr lediglich l'ertpapiere im Betrag von 12.620,44 DM zu dem Ausgleich überlassen. Ferner sei der Betrag von 5.714,80 DM abzuziehen, der als Honorar an den Bevollmächtigten gezahlt worden sei. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, es sei eine Vereinbarung mit der Klägerin zustande gekommen, daß alle für sie eingehenden Beträge dem Konto ihres Ehemannes gutgebracht werden sollten. Sie habe auch von diesem den Eingang des Betrages von 57.148 DM erfahren. Die Abhebungen seien auch ihr zugute gekommen. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, das Oberlandcsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner -5- zur Zahlung von 14.317>88 DM nehst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfange weiter. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 3.682,12 DM erstrebt. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung dos Rechtsmittels ihres Gegners. Sntscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte zu 1 sei auf Grund eines mit der Klägerin geschlossenen Vertrages verpflichtet gewesen, die für die Klägerin vom Entschädigungsamt Berlin eingehenden Zahlungen auf dem für sie eingerichteten Konto Nr. 106 zu verbuchen und ihr hiervon Mitteilung zu machen. Diese Verpflichtung sei auch nicht später dahin abgeändert worden, daß die weiteren Zahlungen dem Konto Ilr. 88 ihres damaligen Ehemannes gutzubringen seien. Die Klägerin habe auch keine Kenntnis von der Bewilligung und dem Eingang der Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung von 57.148 DM erhalten. Über die zu erwartenden erheblichen Geldmittel habe sie nicht ihren Ehemann verfügen lassen wollen. Aus der späteren Duldung der Gutschrift der laufenden Rentenzahlungen auf das Konto des Ehemannes sei nichts für die Nachzahlung zu entnehmen. Durch die Buchung des Betrages von 57.148 DM auf das Konto des Mannes habe daher die Beklagte zu 1 schuldhaft ihrer Verpflichtung zur Verbuchung auf dem eigenen Konto der Klägerin und Mitteilung an diese zuwider gehandelt. Sie sei daher zu dem Schadensersatz verpflichtet, jedoch habe sie wegen des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen. -6- Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klägerin mit der Yerfügungsbefugnis des Mannes einverstanden gewesen sei. Sie habe als Partei ausgesagt, die Gutschriften hätten nach ihrer Vorstellung auf einen Gemeinschaftskonto der Eheleute erfolgen sollen, über das jeder Ehegatte allein verfügen konnte. Biesen Zustand habe die Beklagte zu 1 hergestellt, denn die Klägerin habe Vollmacht für das Konto ihres Mannes besessen. Die Klägerin habe auch die laufende Rentenzahlung auf das Konto des Mannes gehen und den gesamten Bestand ihres eigenen Kontos auf dessen Konto überweisen lassen. Diese Rügen der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der für glaubhaft erachteten Aussage der Klägerin als Partei fest, daß sie über die zu erwartenden erheblichen Geldmittel nicht ihren Ehemann habe verfügen lassen wollen. Es bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen einem monatlichen Beitrag zu dem gemeinsamen Haushalt und dem Eingang einer einmaligen großen Zahlung. Von dieser habe die Klägerin nichts gewußt. Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsirrtum und ohne den von der Revision gerügten Verstoß gegen § 551 Nr. 7 2P0 aus der Duldung der Rentenbuchungen keinen Schluß auf das Einverständnis mit der Gutschrift des Betrages von 57.148 DM auf das Konto Nr. 88 gezogen. Die Beklagte zu 1 handelte somit der ausdrücklichen und später nicht aufgehobenen Weisung der Klägerin zuwider, als sie diesen Betrag auf das Konto Nr. 88 statt auf ein noch bestehendes oder wieder zu errichtendes Konto der Klägerin buchte. Der Ehemann hat auch nicht namens der Klägerin der Beklagten zu 1 erklärt, der eingehende Betrag solle ihm gutgebracht werden. Dies tat vielmehr die Beklagte zu 1 von sich aus. Ob der Ehemann Vollmacht für eine solche Erklärung gehabt hätte, kann daher auf sich beruhen. Aus einer solchen Voll- -7- macht könnte auch nicht entnommen werden, daß die Klägerin so zu behandeln wäre, als habe sie vom Eingang der 57«148 EM und der Buchung auf dem Konto Nr* 88 Kenntnis gehabt. Aus § 166 BGB folgt hierfür nichts. Eie Klägerin hat auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen gegeben, daß Nachrichten über die für sie vorzunehmenden Gutschriften an ihren Ehemann geleitet werden sollten. II. Gegen die Annahme einer schuldhaften Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 sind hiernach keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Ein Schaden ist der Klägerin dadurch entstanden, daß der Ehemann durch die fehlerhafte Buchung ein Verfügungsrecht Über die für sie eingegangenen Beträge erhielt.und von diesem Gebrauch machte. Eas Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht rügt, nicht genügend geprüft, ob die Beklagten für diesen Schaden einzutreten haben. Kann mit genügender Sicherheit festgestellt werden, daß das spätere Verhalten der Klägerin unabhängig von der Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 denselben Schaden, nämlich den Verbrauch der Kapitalentschädigung und der Nachzahlung durch den Mann, herbeigeführt hätte, so wäre es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Beklagten noch für diesen Schaden haftbar gemacht würden. Eer Geschädigte hätte dann selbst durch sein eigenes späteres Verhalten unabhängig von dem haftbarmachenden Ereignis den gleichen Schaden herbeigeführt. Er kann daher keinen Ersatz fordern (§ 242 BGB; vgl. von Caemmerer, Eas Problem der überholenden Kausalität im Schadensersatzrecht, 1962 S. 8, 21 m.v/.N.). Bazu war zu erörtern, v/ie der Verlauf gewesen wäre, wenn die Beklagte zu 1 den Betrag richtig auf das Konto der Klägerin gebucht oder diese jedenfalls von dem Eingang und der Buchung auf dem Konto des Mannes unterrichtet hätte, weil sie annahm, die Klägerin J -8- werde hiermit einverstanden sein. Ob die Klägerin, die damals in vollem Einvernehmen mit ihrem Mann lebte* ebenso wie bei dem Betrag der Soforthilfe von 6,000 DM, den Auftrag erteilt hätte, den gutgeschriebenen Betrag auf das Konto des Mannes zu Übertragen oder ob die Klägerin im Palle der Unterrichtung von der abweichenden Buchung diese bestehen gelassen hätte, ist auf Grund der gesamten Umstände unter Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens der Klägerin in der damaligen Zeit zu entscheiden. Die Klägerin hatte geltend gemacht, daß sie die ihr zufließenden Gelder zu ihrer Altersversorgung sicherstellen wollte, soweit sie nicht zu dem laufenden Lebensunterhalt nötig waren. Die Beklagte hatte darauf verwiesen, daß die Klägerin mit einer aufv/endigen Lebensführung einverstanden war. Ferner habe sie die gesamte Verwertung der eingegangenen Gelder ganz ihrem Mann überlassen, weil sie volles Vertrauen zu ihm hatte und infolge ihrer schweren Krankheit zu eigenen Maßnahmen außerstande gewesen sei. Hach ihrer eigenen Angabe habe sie sich vorgestellt, die Gelder gingen auf ein "Gemeinschaftskonto" beider Ehegatten, habe also gewußt, daß jeder Ehegatte allein über das Konto verfügen konnte. Hur infolge der später eingetretenen Ehe-zerrüttung, die zur Scheidung geführt habe, sei es zur Erhebung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 wegen der Entschädigungszahlung gekommen, die die Klägerin mitverbraucht habe. Die Klägerin habe auch mit der Zahlung eines größeren Kapitalbetrages gerechnet, sich aber gleichwohl überhaupt nicht daru?/i gekümmert, ob er eingegangen sei. Hiernach bedarf es zur abschließenden Beurteilung der Ersatzpflicht der Beklagten weiterer tatsächlicher Erörterungen auf Grund des beiderseitigen Parteivorbringens, so daß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, so- 9- v/eit os zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten mündlichen Verhandlung einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wiederum bejahen, so wird es wegen der Höhe auch zu dem von der .Revision als übergangen gerügten Einwand der Beklagten Stellung nehmen müssen, der Y/ert der Wohnungseinrichtung sei im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen.Die Klägerin hatte zudem geltend gemacht, die HausratsentSchädigung sei überhaupt an den Mann gezahlt worden. Ferner wäre zu erörtern, ob ein Betrag von 1.599,70 DM, der als ärztliches Honorar an Professor Witzgall bezahlt worden ist, anzurechnen ist. III. Die Anschlußrevision der Klägerin wendet sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 3*682,12 DM, zu der das Berufungsgericht infolge der Anrechnung bestimmter Krankenhaus-Behandlungs- und Kurkosten gelangt. Sie ist begründet. Das Berufungsgericht hat sich, wie die Anschlußrevision mit Grund rügt, nicht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, diese Beträge seien aus der laufenden monatlichen Rente aufgewendet worden. Ferner hätte die Anrechnung der Kosten von drei Reisen nach Bad Kissingen mit 6.750 DM näherer Erörterung bedurft, insbesondere im Hinblick darauf, daß die erste Reise vor der. Bewilligung der Kapitalentschädigung stattfand und die Klägerin behauptet hatte, sie habe ihren Mann nur zur Kur begleitet. Auch wären die für die Schätzung auf 6.750 DM maßgeblichen Gesichtspunkte anzugeben gewesen. Das angefochtene Urteil war daher auch insoweit aufzuheben, als es die Klage abweist. Die Klägerin wird in der erforderlichen neuen Verhandlung des Rechtsstreits Gelegenheit haben, ihre Ausführungen in der Anschlußrevision zur Höhe der Vorteilsausgleichung dem Berufungsgericht vorzutragen. -10- Bei einer etwaigen erneuten Verurteilung der Beklagten wird zu berücksichtigen sein, daß Gesellschaft und Gesellschafter nicht als Gesamtschuldner haften. Hiernach war das angefochtene Urteil auf die Revision und die Anschlußrevision aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch je nach dem Ausgang der Sache über die Kosten der Revisions* instanz zu befinden haben« Dr. Eischer Liesecke Dr. Schulze Pieck Stimpel