November 1962 und das Urteil des Amtsgerichts - Rheinschiffahrtsgerichts - in St« Goar vom 4» Juni 1958 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe dos Betrages von 60 459,45 UM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist«, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderwoiton Verhandlung und Entscheidung an das Rheinschiffahrtsgoricht zurückverwioseno Von den Kosten dos Berufungs- und Revisionsverfahrens, einschließlich der Kosten dor Nebenintervention im Berufungoverfahren, worden den Beklagten als Gesamtschuldnern 3/10 auferlogt. MS’Karl T|PI^ 4" konnte, nachdem es gegen den Bug von "Z^^Bl" angekommcn war, an dor Steuerbordseito dieses Bootes beigehen« Desgleichen konnte der Kahn "D^pP", der nach der Kollision von "Karl T^p|P 4" mit "Mpp" gleichfalls ins Treiben gekommen war, sich neben "Karl T^pp 4" legen und durch einen zu dem SB "ZpPP" hinüb ergehenden Draht festge-halton wordon« 18" gesunkon war, geriet der beladene Kahn "Epp 22" mit dem neben ihm während des Stilliegens gemeorte» MS "LPP", das sich im Schlepp von "W^PPP" befunden hatte Beide Schiffe ochwoiton herum, stießen mit ihren Vorderschiffen gegen das Backbordvorderschiff des als dritter Anhang im Schlepp von Befindlichen Kahns und kamen auf dem Clemensgrund fest» Bio Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2 als Schiffs-f Uhr er von l(Karl 4” habe schuldhaft die Kollision mit horbeigoführt und hierdurch die nachfolgenden Schiffsunfällo ausgelösto Bazu gehörten, soweit es sich um den Kahn "E^mBl 18" handlo, nicht nur die geringfügigen, durch das Ankommon von gegen 18" unmit- Bio Beklagten bestreiten vor allem, daß dio Kollision zv/ischon "Karl 3^1^ 4" und die Ursache für die behaupteten Schäden an "E^m^ 18" und "E^|0Bi 22" gewesen soi.Auch behaupton sie oin Mitvorschuldon dor Besatzungen des "Z^B®"-Schleppzugos und der Schiffsführung von . Wie die Schadenstaxe ergebe,j habe der Kahn bei dem Unfall am Bug nur die geringen Schäden, die untor den Positionen 109 - 113 der Schadonstaxo auf geführt ooion, im Gesamtbetrag von £2.01 DM erlitten. Bas Grundurtoil des Hheinschiffahrtsgerichts ist hinsichtlich der am Bug orlittenen Schäden von den Beklagten nicht angegriffen worden. In dem Berufungsverfahren ging es daher, wie der Senat sowohl nach dem Vortrag der Parteien als auch nach den Ausführungen des Berufungsgerichts (BU So 37) annehmen muß, allein um den bei dem Auseinanderbrechen des Kahnes erlittenen Schaden; nur hierüber war im Berufungs-Verfahren noch zu entscheiden. Im Berufungsverfahren war jedenfalls dadurch eine neue Sachlage eingetreten, als nunmehr nur noch über die Basler Schäden gestritten worden isto Bei der Entscheidung über die Berufung hatte sich das Berufungsgericht nicht die Frage vorzulegon, ob das angofochtone Urteil richtig war. Ba das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die allein noch im Stroit befindlichen Schäden durch den Unfall verursacht worden sind, durfte oin Grundurteil nicht ergehen. Bonn auch im Einverständnis mit den Parteien darf sich daa Gericht nicht über die nach § 304 Abs. 1 ZPO notwendige Voraussetzung hinwogsotzen, daß das Zwischenurteil nur ergehen darf, wenn die Streitpunkte, die zu dem Grund dos Anspruchs gehören (hier also die Verursachung), geklärt sind. Das angofochtone Grundurtoil mußte daher hinsichtlich dos sich auf "E^PHP 18" beziehenden und noch im Streit befindlichen Klageanspruchsa mit dem der Betrag von 60 459,45 geltend gemacht wird9 auggehoben werden. I, Dao Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte zu 2 als Führer dos MS "Karl T^P^P 4" schuldhaft die Kollision zwischen "Karl T^^PP 4" und "M£P^' verursacht habe. Außer Streit ist auch, daß nach diosor Kollision sowohl MS "Karl T^p^ als auch der Kahn "D^pp" bei ihrem Ankommen durch Einsatz der Maschinen von "Zpp^i" auf gefangen worden sind (BU So 31 f daß "Mg^p" gegen "ZflPP" ankam (BU S« 30) und sodann auf den Ankerketten von "E^p||pl8" gesunken ist, so daß am nächsten Tag die steil ins Wasser stehenden Ketten von " 18" abgebrannt werden mußten (BU So 27, 33)« Von der Revision werden auch die Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht angegriffen, daß die Kabelkette des Stockankers von 22" gebrochen (BU S. Nach dem plötzlichen Auf hören des Zuges sei der Kahn in seine Ketten zurückgesackt, dabei sei die Kabelkette doo Stockankers gebrochen? meerten "L^p" nach Reißen des Schlepp Stranges mit dem durchgegangenen Klippanker ins Treiben gekommen« Der Kettenbruch sei also durch das Vorziohen des Kahns "E^^Pfe 22" verursacht worden. b) oder das MS "WPfPP" habe seinen Anhang "LPP" und I damit den angemeerten Kahn "Epppp 22" angezogen9 als "WpPPP" beim Antroiben von "Mpp" seine Maschine mit 3/4 Kraft eingesetzt habe; das sei jedoch unwahrscheinlich, weil in diesem Falle die nur 540 FS aufv/eisende Maschine des MS "WPPPP" gleichzeitig 5 Schiffe ("WPPPP", daneben gemeert "E^PPl 18", daneben gemeert "Bpff^pppi 41", den Anhang "Ipp" und daneben gemeort "EpPP 22") hätte anziehen müssen, wozu die Maschine von "Wpp|^^" zu schwach gewesen sei; II« Dio Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt; oin Anschoinobeweis wegen Verstoßes gegen ein Schutzgosctz komme der Klägerin schon deshalb nicht zugute, weil es hiorboi für die Kausalität einen derartigen Anscheinsbewois - im Gegensatz zu dem Verschulden -nicht gebe« Das Berufungsgericht hat, ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Kabelkotte des Stockankers von 22“ Nach seiner Ansicht ist jede dieser möglichen Ursachen auf das fehlerhafte nautische Verhalten dos J^tciagten Kapitäns zurückzuführen und daher das Losreißen dos Kahns den Beklagten zuzurechnen. 2. Dor -Ansicht der Revision* die Kabelkette könne durch anhaltendes ruckartiges Durchgehen der Anker gebrochen sein, steht die Feststellung im angefochtenen Urteil (So 16, 25, 26) entgegen, daß die Schiffe vor dem Antreiben von hinter ihren Ankern ruhig gelegen haben. 25)9 das Abwerfen des Schleppstranges habe das Reißen der Feotmachedröhte zur Folge gehabt, ist durch die Feststellung dos Berufungsgerichts (BU S. Das Reißen dieser Drähte kann also nicht seine Ursache in dem Abwerfen des Strangps gehabt haben, sondern ist durch die ungleichen Bewegungen der nebeneinander ge&certen Schiffe horbeigeführt worden, die ihrerseits, v/io dargelegt, in dem Verhalten des Beklagten zu 2 ihre adäquate Ursache gehabt haben. des Berufungsgerichts (Bü So 41) die Ankerkette bereits gebrochenp "E^HH^22" also bereits im Abtreiben begriffen vmr; das ist auf ”L^^” zunächst nicht bemerkt worden (BU So 21) o 4o Die Revision stützt sich abermals auf Vermutungen, wenn sio meint, Handlungen dritter Personen, insbesondere der Schiffsführor, könnten als Ursache für den Kettenbruch in Präge kommon. Als solche Ursache kommt nach Ansicht der Revision das plötzliche Aufhören des Zuges in Betracht (das das Zurücksackon und den Kettonbruch herbeigeführt habe); das hätte die Führung des für das Vorausziehen verantwortlichen Schiffos unterlassen müssen. Es fohlt an jeder tatsächlichen Grundlage für die Meinung der Revision, dieses Manöver, das im dichten Nebel ausgeführt werden mußte, könne (auch nur objektiv) fehlerhaft gewesen sein. 7» Hit <3 or Post Stellung des Berufungsgerichts in dem Parallolprozeß II ZR 5/63* es habe vollkommen genügt, daß das kloino MS "BpP" neben dem großen Kahn "E^SIHP 22" nur einen und nicht auch seinen zweiten Anker setzte, muß sich die Revision abfinden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hätte auch der zweite, verhältnismäßig kloino Anker von "L^p” das Abtreiben und Herumfallon nicht verhindert» der Schiffsführcr von Während hinsichtlich des Verschuldens des Beklagten zu 2 an der Kollision mit "MBP"» die das erste Glied der Ursachenkettc bildet, kein Stroit mehr besteht, hält das Berufungsgericht ein Mitverschuldon der Schiffsführer von "ZBIP" und 22" nicht für bewiesen. Zug habe soino Fahrt nicht zulange fortgesetzt« Bei dem schnellen Einfallen dos Nebels habe auch einem früheren v/eiteren Beigehen dos "Z^|^l"-Zuges zu dem rechten Ufer der aus vier Einheiten bestehende "F^pH^"-Zug im Weg gestanden, der sich an der Backbordseite des "ZB^PV-Zuges befunden habe und dessen Anhang 41" dann neben 18" gerneort worden sei» Für eine etwaige Talfahrt sei noch fast 100 m Raum geblieben« Nach dem Ankern wäre ein weiteres Beigohen zu dem rechten Ufer nur in der Weise Y/as die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet dor Bev/eis-würdigung, insbesondere wenn sie meint, der ”Z^p^”-Zug habe noch vor dem schnellen Einfallen des Nebels sich hinter den "fj^d^^'-Zug mehr zu dem rechten Ufer begeben können« Ohne Rechtsfohlor hält es das Berufungsgericht weder für bewiesen, daß dor "Z^l^f'-Zug nicht rechtzeitig angehalten habe (§80 Nr* 3 RhSohPVO, noch daß er seiner Pflicht, das Fahrwasser so weit wie möglich freizu demachen (§ 80 Nr* 4-RhSchPVO), nicht nachgokommen soi* Da der Schleppzug durch seine Lage an der äußeren Seite seiner Fahrwasserhälfte kein« wesentliehe Gefährdung einer etwaigen Talfahrt darstellte, war os nautisch nicht fohlorhaft, wenn unter den vorliegende* Umständen von einem Loowerfen dos Anhanges ”E^0^ 22” und seinem woitoren gotronnton Beigehen zu dem rochten Ufer abgesehen worden ist* soi das (angeblich) fehlerhafte Vorhalten der Führung von anzurechnen, da diese Fehler bei ordnungsmäßiger Beobachtung auf 22” nicht hätten unerkannt bleiben können* Biese Rüge läßt nicht erkennen, auf welchen Vortrag der Beklagten sich die Revision bei dieser Frage des Anrech-nens stützt. Der Senat hat daher keinen Anlaß, auf die Rüge einzugehen* Baß dem Führer von "E^PH^ 22” nicht vorgewor-fen werden kann, er habe das Wiederfestmachen von ”1»^^” 8X1 seinem Schiff nicht gestatten dürfen, hat das Berufungsgericl mit Recht angenommen; im übrigen war, wie ausgeführt, das Wiederfestmachen für das Abtreiben nicht ursächlich*
2105 005
IX ZR 3/63
Verkündet am 9- Juli 1964
Schorm, Justizangostolltor, als Urkundsboamtor der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
, Rhein-Kanal- und Seeschiffahrt von MS "Karl 4%
1, der Firma Karl H in
2o dos Kapitäns von der L| bei der Beklagten zu 1,
Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
1. die S
Vorstand in B
gegen
Reederei AG., vertreten durch den
Klägorin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
2. die Pirna F^|^ Schiffahrts-Aktiengosellschaft in vertroton durch ihren Vorstand daselbst,
Nebonintervenientin,
- Prozeßbevollmächtigtor II« Instanz: Rechtsanwalt Br«
in Kl
hat der II. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundosrichter Br. Hörr, Liesecke, Br. Schulze und Flock
für Recht erkannt:
Auf dio Revision dor Beklagten worden unter Zurückweisung dor Revision im übrigen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberland oogorichto - Rhoinschiffahrtsoberge-richte - in Köln von 8. November 1962 und das Urteil des Amtsgerichts - Rheinschiffahrtsgerichts - in St« Goar vom 4» Juni 1958 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe dos Betrages von 60 459,45 UM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist«, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderwoiton Verhandlung und Entscheidung an das Rheinschiffahrtsgoricht zurückverwioseno
Von den Kosten dos Berufungs- und Revisionsverfahrens, einschließlich der Kosten dor Nebenintervention im Berufungoverfahren, worden den Beklagten als Gesamtschuldnern 3/10 auferlogt. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens wird dem Rheinschiff-fnhrtsgericht übortragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand ö
Die Klägerin ist Eignerin des Schleppbootes 11
it
(ca» 2000 PS) sowie der Schleppkähne "
18« (1937 t,
über 100 m lang) und "E
22" (1445 t)i die beiden
Kähne schleppten am Unfalltag als erster und zweiter Anhang hinter dem Boot . Der Beklagten zu 1 gehört
Rechtszug als Nobenintervenientin auf Seiten der Klägerin am Rechtsstreit teilgenommen.
Die Klägerin hat mit der Klage Schadensersatzansprüche in einer Gesamthöhe von 137 125>38 DM geltend gemacht wogen Schäden, die ihr nach ihrer Behauptung infolge Beschädigung ihrer Fahrzeuge an 8. November 1956 auf dem Rhein in der Höhe von Aßnannohausen erwachsen sind« Hiervon waren im Berufungsverfahren noch Schäden am Kahn 18" im
Betrag von 60 459»45 IM (ursprünglich 60 675»35 IM) und am Kahn 22" im Betrag von 26 980,95 DM in Streit«
In Höhe von 49 469»08 DM (Schäden am SB "4B") und 215»90 IM (Schäden am Kahn 18") ist das Grund-
urteil des Rheinschiffahrtsgerichts rechtskräftig geworden«
Am Nachmittag des 8« November 1956 trat nach 16«00 Uhr im Bereiche des Binger Lochs ziemlich plötzlich starker Nebel auf, der schnell stromabwärts zog und das Aßmannshauser Revier innerhalb weniger Minuten völlig einhüllte. Der Nebel war so dicht, daß alsbald jegliche Orientierungs-
dao MS "Karl T 4" (668 t, beladen mit 644 t, 57 m
lang, 450 PS), das zur Unfallzeit von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde. Die Firma F Schiffahrts
AG, der das MS " 24" gehört, hat im ersten und zweiten
möglichkoit vorloron ging« Zu dieser Zeit befand sich im dortigen Revier eine große Zahl von Bergfahrern, unter ihnen das MS "R^|p 24% das MS "Karl 4% der
"APJP"-Schleppzug mit den Kähnen "Dp^P" und "M^p" auf erster und zweiter Länge, der "Z^^p"-Schleppzug mit den Kähnen "£0^ 18", "EfflP 22” und "A^j^% der "V/pPPI®"-Schloppzug, bestehend aus dem Schlepper MS "Y/pp|P" und dem Anhang MS "LpP" und das MTS "Mpp"«
MS "Karl T^^P 4" geriot nach einer Kollision mit dem MS "RPPP 24" zwischen den linksrheinischen Kribben mit dem Achterschiff auf Grund o Nachdem MS "Karl Tp^P 4" durch erhebliche Maschinenmariöver froigekommen war, schoß es ohne Orienticrungsmöglichkoit in Zwerchlage in den Strom und stieß, mit dem Steven voraus, gegen den rechtsrheinisch ankernden Kahn "M^p% Labei wurde die Steuerbordseito von "MpP11 auf gerissen, der Kahn trieb ab, geriet gegen die Backbordsoite des SB "Z^^i" und sank vor dem Steven des vor Anker liegenden beladenen Kahns "£ppPP^ 18". MS’Karl T|PI^ 4" konnte, nachdem es gegen den Bug von "Z^^Bl" angekommcn war, an dor Steuerbordseito dieses Bootes beigehen« Desgleichen konnte der Kahn "D^pP", der nach der Kollision von "Karl T^p|P 4" mit "Mpp" gleichfalls ins Treiben gekommen war, sich neben "Karl T^pp 4" legen und durch einen zu dem SB "ZpPP" hinüb ergehenden Draht festge-halton wordon«
An der Steuerbordseito des Kahns "EpplP 18" war während des Stilliogeno das boladone MS "Wpp|^% an de£ Backbordsoite dos Kahns der in einem "3,pppP"~2ug schlep* pendc Kahn "Rpp^P^I 41" gemeort« Nachdem "Mpp^f vor
18" gesunkon war, geriet der beladene Kahn "Epp 22" mit dem neben ihm während des Stilliegens gemeorte» MS "LPP", das sich im Schlepp von "W^PPP" befunden hatte
ins Troibcn. Beide Schiffe ochwoiton herum, stießen mit ihren Vorderschiffen gegen das Backbordvorderschiff des als dritter Anhang im Schlepp von Befindlichen
Kahns und kamen auf dem Clemensgrund fest»
Bio Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2 als Schiffs-f Uhr er von l(Karl 4” habe schuldhaft die Kollision
mit horbeigoführt und hierdurch die nachfolgenden
Schiffsunfällo ausgelösto Bazu gehörten, soweit es sich um den Kahn "E^mBl 18" handlo, nicht nur die geringfügigen, durch das Ankommon von gegen 18" unmit-
telbar entstandenen Schäden in Höhe von 215,90 BM, sondern auch die hohen, durch das Ausoinandorbrochon dos Kahnes bei der Entladung in Basel erwachsenen Schäden; denn der Kopf von 18" sei im Hoorwasscr dos gesunkenen Kahnes
ständig hin- und hergeworfen worden; als Folge der dabei erlittenen Erschütterungen sei der Kahn 18"
boi dor Entladung auscinandorgobrochon. Ferner seion als weitere Folge der Kollision zv;ischen,,Karl 4" und
Strang und Kabolkotto des Stockankers von "E^^
22" gerissen, wodurch "E^H^ 22" mit ins
Treiben gokommen soi.
Bio Beklagten bestreiten vor allem, daß dio Kollision zv/ischon "Karl 3^1^ 4" und die Ursache für die
behaupteten Schäden an "E^m^ 18" und "E^|0Bi 22" gewesen soi.Auch behaupton sie oin Mitvorschuldon dor Besatzungen des "Z^B®"-Schleppzugos und der Schiffsführung von .
Bas Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bio, wie oben dargelegt,
eingeschränkte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision* um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, orstrobon die Beklagten die Klagoabweisung hinsichtlich dor noch bestrittenen Beträge.
Entschoidungsgründe:
A. Schädon an 18ü
Dio Revision rügt die Verletzung des § 304 ZPO. Die Rüge ist begründet.
Die Klägerin hat mit der Klage einen Gesamtschadens-ersatzanspruch geltend gemacht, der sich aus Teilersatz-ansprüchcn zusammensotzt, die je den Schaden an den einzelnen Fahrzeugen der Klägerin betroffen. Ein Grundurteil nach § 304 ZPO darf nur insoweit ergehen* als hinsichtlich jedes einzelnen Toilanspruches ein hinreichender Anhaltspunkt für oinon erotattungofähigen Schaden gegeben ist (RGZ 158, 34* 36; vgl. RGZ 103, 219* 220). Diese Voraussetzung lag hinsichtlich des an "B^H^IS'1 in der Berufungsinstanz noch im Streit befindlichen Schadens nicht vor.
Die Beklagten haben in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen: Der hauptsächliche Schaden an 18" be-
stehe darin, daß dor Kahn boi der Entladung in Basel aus-cinandergobrochen sein soll. Wie die Schadenstaxe ergebe,j habe der Kahn bei dem Unfall am Bug nur die geringen Schäden, die untor den Positionen 109 - 113 der Schadonstaxo auf geführt ooion, im Gesamtbetrag von £2.01 DM erlitten. Boi allen anderen Schäden handle es sich um solche, die auf das Brochen des Kahnes in Basel zurückzuführen seien. Das Aus-einanderbrochen sei aber durch den Unfall nicht verursacht.
Biosem Vortrag ist die Klägerin, abgesehen von der Frage der Verursachung, in ihrer Berufungserwiderung nicht entgegengetreten. Bas Grundurtoil des Hheinschiffahrtsgerichts ist hinsichtlich der am Bug orlittenen Schäden von den Beklagten nicht angegriffen worden. In dem Berufungsverfahren ging es daher, wie der Senat sowohl nach dem Vortrag der Parteien als auch nach den Ausführungen des Berufungsgerichts (BU So 37) annehmen muß, allein um den bei dem Auseinanderbrechen des Kahnes erlittenen Schaden; nur hierüber war im Berufungs-Verfahren noch zu entscheiden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rheinscniffahrtsge^icht das Grundurteil ohne Beschränkung etwa deshalb erlassen durfte, weil im ersten Rechtszug - abgesehen von den Basler^Schäden -noch andere Schäden im Streit waren. Im Berufungsverfahren war jedenfalls dadurch eine neue Sachlage eingetreten, als nunmehr nur noch über die Basler Schäden gestritten worden isto Bei der Entscheidung über die Berufung hatte sich das Berufungsgericht nicht die Frage vorzulegon, ob das angofochtone Urteil richtig war. Vielmehr mußte es prüfen (§ 537 ZPO), ob der bei ihn nur noch anhängige Anspruch hinsichtlich der Basler Schäden dom Grundo nach gerechtfertigt war; wobei der maßgebende Zeitpunkt der Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungs-Verfahren war. Ba das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die allein noch im Stroit befindlichen Schäden durch den Unfall verursacht worden sind, durfte oin Grundurteil nicht ergehen. Baran ändert nichts das Einverständnis der Parteien, über die Frage dor Verursachung erst im Betragsverfahren zu entscheiden. Bonn auch im Einverständnis mit den Parteien darf sich daa Gericht nicht über die nach § 304 Abs. 1 ZPO notwendige Voraussetzung hinwogsotzen, daß das Zwischenurteil nur ergehen darf, wenn die Streitpunkte, die zu dem Grund dos Anspruchs gehören (hier also die Verursachung), geklärt sind.
Das angofochtone Grundurtoil mußte daher hinsichtlich dos sich auf "E^PHP 18" beziehenden und noch im Streit befindlichen Klageanspruchsa mit dem der Betrag von 60 459,45 geltend gemacht wird9 auggehoben werden. Um den Parteien keine Instanz zu nehmen, erschien es dem Senat entsprechend dem in § 538 Abs, 1 Nr, 3 ZPO zu dem Ausdruck gekommenen Rechts-gedanken erforderlich, die Sache insoweit zur Verhandlung und Entscheidung an das Rhoinschiffahrtsgericht zurückzu-verweisen.
B. Schäden an "El
1
Ba Verursachung
I, Dao Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte zu 2 als Führer dos MS "Karl T^P^P 4" schuldhaft die Kollision zwischen "Karl T^^PP 4" und "M£P^' verursacht habe. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Außer Streit ist auch, daß nach diosor Kollision sowohl MS "Karl T^p^ als auch der Kahn "D^pp" bei ihrem Ankommen durch Einsatz der Maschinen von "Zpp^i" auf gefangen worden sind (BU So 31 f daß "Mg^p" gegen "ZflPP" ankam (BU S« 30) und sodann auf den Ankerketten von "E^p||pl8" gesunken ist, so daß am nächsten Tag die steil ins Wasser stehenden Ketten von "
18" abgebrannt werden mußten (BU So 27, 33)« Von der Revision werden auch die Feststellungen im angefochtenen
Urteil nicht angegriffen, daß die Kabelkette des Stockankers
von 22" gebrochen (BU S. 17) und daraufhin "E
PP^ 22" mit dem angemeerten MS "Ipp" sofort ins Treiben geraten ist (BU S. 20). Die beiden abtreibenden Schiffo sind nach der von den Beklagten nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin (BU S. 7) gegen den Kahn angefallen, "E^P
BIP 22" ist, immer noch "LPP" auf Seite, mit seinem Achter*
8
schiff auf dem Clemens-Grund fest gekommen.
Die Klägerin behauptet? die Kausalkette zwischen der Kollision von "Karl 4" miVM^p" und "D^l^p" und
der Beschädigung von "E^^||P 22" sei geschlossen« Die Beklagton behaupten? ein Glied dieser Kette fehle? nämlich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Auffangen von "Karl T4" und "D^p^" durch "Z^pp^" sov/ie dem Sinken von "Mp^" vor "E^|^P 18" einerseits und dem Bruch der Kabel-kottc dos Stockankers von "BPPPI^ 22" andererseits» Im an-gofochtenen Urteil ist dieser ursächliche Zusammenhang bejaht. Dagegen richtet sich der Hauptangriff der Revision« Das Berufungsgericht führt aus:
Die Beweisaufnahme habe ergeben? daß der an 18"
gobrittolto Schleppstrang von "EHP|^^ 22" zu "Z^|^L" plötzlich aus dem Wasser kommend rack geworden sei und die beiden Ankerkett on von "E^^PI^ 22" gleichzeitig lose geworden seien, nachdem der Kahn vorher ruhig hinter seinen Ankern gelegen gehabt habe« Daraus ergebe sich? daß 22" vorgezogen
worden sei. Nach dem plötzlichen Auf hören des Zuges sei der Kahn in seine Ketten zurückgesackt, dabei sei die Kabelkette doo Stockankers gebrochen? 22" sei mit der ange-
meerten "L^p" nach Reißen des Schlepp Stranges mit dem durchgegangenen Klippanker ins Treiben gekommen« Der Kettenbruch sei also durch das Vorziohen des Kahns "E^^Pfe 22" verursacht worden. Als Ursache für das Anziehen dieses Kahns kämen nur drei Möglichkeiten in Betracht:
a) Entv/edor sei, was am wahrscheinlichsten sei,
22" (gleichzeitig auch "Edelweiß 18" mit dem gemeerten MS ) durch" SB "Zp|^L" vorgezogen worden? als das
Boot zun Auf fangen von "Karl 4" und dem (kurz vor-
her von "Karl T^PP 4" angefahrenen) Kahn "Bp^P" seine Maschine stärker angezogen habe; dabei könne der Schleppdraht zwischen MS "WppP" (das gleichzeitig mit ^PP IQ" durch den von zu "Ep^plP 18" führenden
Strang vorgozogon worden sein könne) und "Ipp" etwas stärker rack gewoson sein als der von "Z^pP" zu "EpplP 22" führende Strang; daraus ließe sich das Heißen der Festmache-drähte zwischen "L^P" und 22" erklären;
b) oder das MS "WPfPP" habe seinen Anhang "LPP" und I damit den angemeerten Kahn "Epppp 22" angezogen9 als "WpPPP" beim Antroiben von "Mpp" seine Maschine mit 3/4 Kraft eingesetzt habe; das sei jedoch unwahrscheinlich, weil in diesem Falle die nur 540 FS aufv/eisende Maschine des MS "WPPPP" gleichzeitig 5 Schiffe ("WPPPP", daneben gemeert "E^PPl 18", daneben gemeert "Bpff^pppi 41", den Anhang "Ipp" und daneben gemeort "EpPP 22") hätte anziehen müssen, wozu die Maschine von "Wpp|^^" zu schwach gewesen sei;
habe durch sein Ge-18" gedrückt und da- j
c) oder der sinkondo Kahn "3 wicht auf die Ankerketten von "E durch das Verlaufen von "E^pi^p 22" bewirkt Biese drei möglichen Ursachen lägen in zeitlichem und adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Kollision zwischen "Karl TPPH) 4" und "MPP", (§£> daß positiv fest gestellt werden könne, daß das Vorausziohen und Abtroibon von "E^PflP 22,r/ und "Lpp" durch MS "Karl (PpPl 4" verursacht worden sei; das habe auch das Rheinschiffahrtsgericht angenommen»
II« Dio Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt; oin Anschoinobeweis wegen Verstoßes gegen ein Schutzgosctz komme der Klägerin schon deshalb nicht zugute, weil es hiorboi für die Kausalität einen derartigen Anscheinsbewois - im Gegensatz zu dem Verschulden -nicht gebe«
Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich der Kausalität nicht auf die Beweislast ab gestellt,, es hat auch keinon Anscheinsbeweis heran-gezogen, sondern ist auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekolnmen, daß der ursächliche Zusammenhang gegeben ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Pall § 287 ZPO oder (etwa, weil die Klägerin als Eigner in von 22" nicht wie der Eigner von un-
mittelbar von dem Kollisionsverschulden des Beklagten zu 2 betroffen ist, vgl. BGHZ 4, 192, 196 f; 29, 393, 398; BGH VersR 1964, 408) § 286 ZPO anzuwendon ist; denn auch die Vorschrift dos § 286 ZPO wäre, wenn sie anzuwenden wäre, nicht verletzt«
Das Berufungsgericht hat, ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Kabelkotte des Stockankers von 22“
nach Vorausziehen und anschließendem Absacken dieses Kahnes gerissen und daß auch der Schleppstrang zu dom Kahn gebrochen ist. Auf Grund des von ihm festgesteilten Sachverhalts sieht es nur drei mögliche Ursachen, die zu dem Losreißen des Kahns geführt haben. Nach seiner Ansicht ist jede dieser möglichen Ursachen auf das fehlerhafte nautische Verhalten dos J^tciagten Kapitäns zurückzuführen und daher das Losreißen dos Kahns den Beklagten zuzurechnen. Die Auffassung dos Berufungsgerichts ist denkgesetzlich einwandfrei«. Auch ist der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Kapitäns und der drei möglichen Ursachen rochtsfohlorfroi fostgestollt.
%
Dio Revision könnte das angefochtene Urteil nicht zu Pall bringen, wenn sie durch ihre Angriffe eine oder auch zwei Ursachon ausräumen würde. Ihre Angriffe müßten hinsichtlich allor droi Ursachen durchgroifen, wenn sie damit Erfolg haben wollte. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob, wie die Revision meint, v/eder durch Anziehen von noch
durch Sinken von auf den Ankerketten von "E^|Hi^ 18
das Vorlaufen von 22" habe bewirkt werden können.
Renn solbot v/enn dies richtig wäre, bliebe immer noch als Ursache das den Beklagten zuzurechnende Vorausziohen durch SB eine Ursache, die das Berufungsgericht selbst
als die wahrscheinlichste von den drei nach seiner Ansicht möglichen anoioht. Rio Beklagten haben die Möglichkeit diooei Ursache nicht ausgeräumt.
Rio Revision wendet sioh ferner dagegen, daß es keine anderen als diese drei möglichen Ursachen für das Rosreißen gebe. Sie stützt sich dabei jedoch auf Vermutungen, für die die tatsächlichen Grundlagen fohlen. Rie Revision vermag keinen Rechtofehlor aufzuzeigon, der die von der freien Überzeugung des Berufungsgerichts getragene PestStellung dos ursächlichen Zusammenhangs erschüttern könnte. Im einzelnen rügt die Revision:
I. Rie Revision meint, das Abtreiben könne dadurch ver-. ürsacht sein, daß dox* Strang von 22" zu ,(Z^B^"
gar nicht gerissen, sondern abgev/orfon worden soi. Hierfür bestehen jedoch koino tatsächlichen Anhaltspunkte. Ras Be-/ rufungsgericht hat dao Gegenteil festgestellt. Im übrigen haben die Beklagten im Schriftsatz vom 3. März 1959 S. 2 selbst vorgetragen, daß der Strang gebrochen ist.
2. Dor -Ansicht der Revision* die Kabelkette könne durch anhaltendes ruckartiges Durchgehen der Anker gebrochen sein, steht die Feststellung im angefochtenen Urteil (So 16, 25, 26) entgegen, daß die Schiffe vor dem Antreiben von hinter ihren Ankern ruhig gelegen haben.
Das "Rutschen" der Anker bezieht sich auf einen früheren Zeitpunkt, als nämlich einige Motorschiffe, darunter "Karl Ü?tfB 4", an dem "Z®(p"-Zug vorbeigefahren waren.
3o Entgegen der Meinung der Revision kann auch nicht
zu
das unstroitige Abwerfen des Schl epp st rang es von "L^| das Abtreiben verursacht haben. "L^P" und 401 22" sind vorgezogen worden, bevor der Schloppstrang abgeworfen worden ist (BU S. 25, 30). Ein von der Revision behaupteter Y/idcropruch bei dieser Feststellung in den Urteilsgründen besteht nicht. Damit entfällt auch die Rüge, die die Revision in diesem Zusammenhang (Re visions be grün-dung S. 16 unter b) dahingehend erhebt, daß die Meerdrähte nicht stark genug gowesen seien; das war im übrigen nicht der Fall (BU S. 42 in II ZR 5/63)* Die Behauptung der Beklagten (BU S. 25)9 das Abwerfen des Schleppstranges habe das Reißen der Feotmachedröhte zur Folge gehabt, ist durch die Feststellung dos Berufungsgerichts (BU S. 19) widerlegt, daß zuerst die lloordrähto gebrochen sind und dann der Schloppstrang abgev/orfon worden ist. Das Reißen dieser Drähte kann also nicht seine Ursache in dem Abwerfen des Strangps gehabt haben, sondern ist durch die ungleichen Bewegungen der nebeneinander ge&certen Schiffe horbeigeführt worden, die ihrerseits, v/io dargelegt, in dem Verhalten des Beklagten zu 2 ihre adäquate Ursache gehabt haben. Ebensov/enig hat das Wiederfestmachon von "Lp^" an "EpBHB 22" den Bruch der Ankerketto herbeiführen können, da im Zeitpunkt des Wiederfestmachens nach der Feststellung
des Berufungsgerichts (Bü So 41) die Ankerkette bereits gebrochenp "E^HH^22" also bereits im Abtreiben begriffen vmr; das ist auf ”L^^” zunächst nicht bemerkt worden (BU So 21) o
4o Die Revision stützt sich abermals auf Vermutungen, wenn sio meint, Handlungen dritter Personen, insbesondere der Schiffsführor, könnten als Ursache für den Kettenbruch in Präge kommon. Als solche Ursache kommt nach Ansicht der Revision das plötzliche Aufhören des Zuges in Betracht (das das Zurücksackon und den Kettonbruch herbeigeführt habe); das hätte die Führung des für das Vorausziehen verantwortlichen Schiffos unterlassen müssen. Die Revision übersieht, daß das Vorausziehen infolge des fehlerhaften nautischen Verhaltens dos beklagten Kapitäns notwendig gev/orden war.
Es fohlt an jeder tatsächlichen Grundlage für die Meinung der Revision, dieses Manöver, das im dichten Nebel ausgeführt werden mußte, könne (auch nur objektiv) fehlerhaft gewesen sein.
5, Vergeblich versucht die Revision, andere Umstände, z.B. "die Schreie von oben her”, die nicht von (>Karl 4" ausgegangenon ”MotorengoräuschoM, als Ursache für das Anziehen ins Feld zu führen. Es ist nicht ersichtlich, v/ie solche Umstände Veranlassung gegeben haben sollten, die Maschine auf voraus zu setzen.
6. Entgegen der Ansicht der Revision war ein ständi/* ges Laufenlassen der Maschinen von ”L^^”, äie neben ”EJ0| 22” ruhig vor ihrem Anker lag, nicht erforderlich.
Das Anwerfon der Maschine war ei'st notwendig geworden, als "MAB" herantriob.
7» Hit <3 or Post Stellung des Berufungsgerichts in dem Parallolprozeß II ZR 5/63* es habe vollkommen genügt, daß das kloino MS "BpP" neben dem großen Kahn "E^SIHP 22" nur einen und nicht auch seinen zweiten Anker setzte, muß sich die Revision abfinden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hätte auch der zweite, verhältnismäßig kloino Anker von "L^p” das Abtreiben und Herumfallon nicht verhindert»
8« Bio Revision hat mehrfach gerügt, daß das Berufungs gericht keinen Sachverständigen zugezogen habGo Bessen bedurfte os jedoch nicht, da das Rheinschiffahrtsobcrgericht zur Entscheidung der hier auftauchenden Fragen genügend Sachkunde hat«
Bb Mitverschulden
"Zp^P" und 22"
der Schiffsführcr von
Während hinsichtlich des Verschuldens des Beklagten zu 2 an der Kollision mit "MBP"» die das erste Glied der Ursachenkettc bildet, kein Stroit mehr besteht, hält das Berufungsgericht ein Mitverschuldon der Schiffsführer von "ZBIP" und 22" nicht für bewiesen. Ber "ZBIB'1-
Zug habe soino Fahrt nicht zulange fortgesetzt« Bei dem schnellen Einfallen dos Nebels habe auch einem früheren v/eiteren Beigehen dos "Z^|^l"-Zuges zu dem rechten Ufer der aus vier Einheiten bestehende "F^pH^"-Zug im Weg gestanden, der sich an der Backbordseite des "ZB^PV-Zuges befunden habe und dessen Anhang 41" dann
neben 18" gerneort worden sei» Für eine etwaige
Talfahrt sei noch fast 100 m Raum geblieben« Nach dem Ankern wäre ein weiteres Beigohen zu dem rechten Ufer nur in der Weise
möglich gewesen, daß sich dor Schleppzug aufgelöst und die oinzolnen Fahrzeuge getrennt mehr nach rechtsrheinisch begeben hätten* Das sei weder üblich noch zweckmäßig, sondern sogar gefährlich*
Y/as die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet dor Bev/eis-würdigung, insbesondere wenn sie meint, der ”Z^p^”-Zug habe noch vor dem schnellen Einfallen des Nebels sich hinter den "fj^d^^'-Zug mehr zu dem rechten Ufer begeben können« Ohne Rechtsfohlor hält es das Berufungsgericht weder für bewiesen, daß dor "Z^l^f'-Zug nicht rechtzeitig angehalten habe (§80 Nr* 3 RhSohPVO, noch daß er seiner Pflicht, das Fahrwasser so weit wie möglich freizu demachen (§ 80 Nr* 4-RhSchPVO), nicht nachgokommen soi* Da der Schleppzug durch seine Lage an der äußeren Seite seiner Fahrwasserhälfte kein« wesentliehe Gefährdung einer etwaigen Talfahrt darstellte, war os nautisch nicht fohlorhaft, wenn unter den vorliegende* Umständen von einem Loowerfen dos Anhanges ”E^0^ 22” und seinem woitoren gotronnton Beigehen zu dem rochten Ufer abgesehen worden ist*
Die Revision meint, dor Schiffsführung von 22*
soi das (angeblich) fehlerhafte Vorhalten der Führung von
anzurechnen, da diese Fehler bei ordnungsmäßiger Beobachtung auf 22” nicht hätten unerkannt bleiben
können* Biese Rüge läßt nicht erkennen, auf welchen Vortrag der Beklagten sich die Revision bei dieser Frage des Anrech-nens stützt. Der Senat hat daher keinen Anlaß, auf die Rüge einzugehen* Baß dem Führer von "E^PH^ 22” nicht vorgewor-fen werden kann, er habe das Wiederfestmachen von ”1»^^” 8X1 seinem Schiff nicht gestatten dürfen, hat das Berufungsgericl mit Recht angenommen; im übrigen war, wie ausgeführt, das Wiederfestmachen für das Abtreiben nicht ursächlich*
Hiernach v/ar die Revision hinsichtlich der Schäden am
Kahn "
22” als unbegründet zurückzuv/eisen. Wegen der
Verhandlung und Entscheidung über den Betrag dieses Schadensersatz anspruchos bloibt es bei der im Berufungsurteil ausgesprochenen Zurückverweisung an das Rheinschiffahrtsgericht *
C.XTio Kootonentscheidung beruht auf §§ 97» 100 Abs« 4* 101 Abo» 1 Halbs. 1 ZPO.
Br. Pischor Br* Nörr Liesecke
Br. Schulze
BR Pieck ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben*
Br. Fischer