wurde, als sie wegen Überholung eines Motors bei der Beklagten an deren Kaianlage lag, in der Nacht vom 9» auf den 10. T^p, der Dauerkunde der Beklagten war und beabsichtigte, die Motoranlage seines Schiffes bei der Beklagten überholen zu lassen, sah, als er auf der Fahrt von der HoPHHHl Schleuse nach Waflp-PPBfc IpHHP passierte, daß an der Kaianlage gearbeitet wurde. Der Kapitän beanstandete gegenüber Bppp das Pehlen der Schlengel und erhob Bedenken gegen den Ausbau des Motors, Er verlangte, daß wenigstens ein auf dem Kai liegender etwa 20 Meter langer und ungefähr 30 cm Durchmesser starker Baumstamm zwischen dao Schiff mid die Kaimauer in das Wasser gelegt werde. Obwohl der Abteilungsleiter BMP die Bauabteilung der Beklagten von dieser Forderung des Kapitäns unterrichtete und auch diese deswegen mehrfach erinnerte, unterblieb die Maßnahme, weil die Bauabteilung sie für zwecklos hielt. Die Schiffsführung ließ daraufhin mehrere Reibehölzer zusammenbinden, auf Gummireifen hängen und diese als Reibhölzor zwischen dem Schiff und der Kaimauer anbringen. Durch den Sturm wurde das Schiff mehrfach auf die Befestigung der Reibepfähle gestoßen und erlitt Schäden in Höhe des vorderen Laderaums sowie achtern in Bereich der Kajüte an der Steuerbordseite. I«, Das Berufungsgericht hat ausgeführts Der Schaden sei dadurch entstanden, daß bei den böigen Süd- und Südwestwin-den am Montag, dem 10. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht komme, so meint das Berufungsgericht, nicht in Frage, da die Kaianlage damals noch im Umbau begriffen gewesen und dem allgemeinen Verkehr noch nicht zur Verfügung gestellt worden sei; Kapitän T4HP habe die mit dem unfertigen Zustand der Kaianlage verbundene, ihm bekannte Gefahr in Kauf genommen. Aus den der Beklagten erteilten Reparaturauftrag ergebe sich keine Verwahrungs- und 0bhut3pflicht der Beklagten für das Schiff im ganzen, insbesondere nicht, was seine Sicherheit gegen Gefahren von der See her betreffe. Zur Übernahme einer solchen Verpflichtung sei die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen, da sie als Maschinenfabrik über kein seemännisch ausgebildetes Personal verfügt habe; allein die Schiffsbcsatzung, die an Bord geblieben sei, sei imstande gewesen, die erforderlichen Maßnahmen für sicheres Liegen zu troffen, und der Kapitän habe sie seiner Meinung nach auch getroffen« Der Schadensersatzanspruch könne auch nicht darauf gestützt werden, daß der Betriebsleiter BpD bei der Beklagten dem Kapitän auf dessen Verlangen versprochen habe, einen Baumstamm zwischen Kai und Schiff legen und alte Autoreifen als Fender vor die Reibepfähle hängen zu lassen, und dieses Versprechen nicht gehalten habe« Es könne dahingestellt bleiben, ob B^^p bevollmächtigt gewesen sei, solche Zusagen zu machen. Die Schäden wären anscheinend nur zu vermeiden gewesen, wenn das Schiff vor dem Sturm rechtzeitig in den Schutz der LpppPfe-Werft verholt worden wäre, was möglich ■gewesen wäre, da der Sturm rechtzeitig gemeldet worden sei. Kaianlage, die zu ihren Betriebsanlagen gehörte Bringt die Durchführung eines Reparaturauftrages es mit sich, daß ein Schiff an einer Kaianlage des Reparaturbetriebes anlegt und dort liegen bleibt, so entspringt aus dem Yferkvertrag (§ 631 BGB) für den Reparaturbetrieb die Nebenverpflichtung, die Kaianlage dem Schiff in einem Zustand zur Verfügung zu stellen, der bei ordnungsgemäßer Benutzung der Anlage das sichere Anlegen und Biegen des Schiffes, soweit möglich und zu demutbar, gewährleistet. Im vorliegenden Falle ist außer Streit, daß zur ordnungsgemäßen Einrichtung der Kaianlage die Anbringung von Schutzbalken (Schiengeln) vor der Kaimauer und den Reibepfählen gehört hätte. Wenn, wie hier, die Schiffsführung weiß, daß sich die Kaianlage noch nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, 3ic aber trotzdem benützen will, so hat sie in erster Linie selbst alle Überlegungen anzustellen, um rechtzeitig die Maßnahmen ergreifen zu können, um das Schiff vor den vom Wasser her drohenden Gefahren zu schützen. Es kann daher der Revision nicht zugegeben werden, wenn sie meint, nur die Beklagte habe gewußt oder wissen müssen, wann für ein am Kai liegendes Schiff eine gefährliche Lage habe entstehen können. Doch konnte auch von der Beklagten verlangt werden, daß sie, solange der Umbau der Kaianlage noch nicht vollendet war, sie aber trotzdem das Anlegen und Licgenbleiben des Schiffes gestattete, im Rahnen des Möglichen und Zumutbaren provisorische Maßnahmen traf, die den Schutz des Schiffes vor den von der unfertigen Kaianlage ausgehenden Gefahren dienten und vom Land aus getroffen werden konnten. Das Berufungsgericht hat jedoch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unterlassen der von Kapitän verlangten Maßnahmen und dem eingetretenen Schaden verneint.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein 2150 038 BGB § 631 Bine Maschinenfabrik, die den Auftrag zur Ausbesserung eines Schiffsmotors annimmt, hat die vertragliche Pflicht, dem Schiff ihren Schiffsanlegeplatz in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung zu stellen. Befindet sich ihre Kaianlage im Umbau, so hat sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren provisorische Maßnahmen zu treffen. . OLG Schleswig BGH Urt. v. 18. Oktober 1962 - II ZR 3/61 - LG Kiel n.ZR.3/61 Verkündet am 18. Oktober 1962 Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des A^BHMH^-Vereins Versicherung für Küstenfrnchtschiffe a.G., vertreten durch den Vorstand GflB E® straße (P, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die MaK Kfll Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, , Pal Straße M - fl. Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Tr. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Nörr, Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29« September I960 v/ird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Kläger ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dem auch der Eigner des Motorschiffes 5 Kapitän als Mitglied angehört. Die "HipP-RpH^" wurde, als sie wegen Überholung eines Motors bei der Beklagten an deren Kaianlage lag, in der Nacht vom 9» auf den 10. Januar 1955 und am Morgen des 10. Januar 1955 durch böigen Süd- bis Südweststurm gegen die Kaianlage geschlagen und beschädigt. Die Reparaturkosten für diese Schäden und den Nutzungsaus fall für die Reparaturzeit mit zusammen 15.475>20 DM verlangt die Klägerin aus übergegangenem bzw. abgetretenem Anspruch des Kapitäns von der Beklagten wegen Vertragsverletzung und Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ersetzt. Die Beklagte ersetzte um die Jahreswende 1954/55 die alte Kaianlage durch eine neue. T^p, der Dauerkunde der Beklagten war und beabsichtigte, die Motoranlage seines Schiffes bei der Beklagten überholen zu lassen, sah, als er auf der Fahrt von der HoPHHHl Schleuse nach Waflp-PPBfc IpHHP passierte, daß an der Kaianlage gearbeitet wurde. Er fragte deshalb fernmündlich bei der Beklagten an, ob er an der neuen Kaianlage sicher liegen könne. Dies wurde ihm vom Leiter der Reparaturabteilung der Beklagten Bfpp bestätigt. Nach Rückkehr von WapHH^ machte am 30. Dezember 1954 an der Kaianlage fest, und zwar hinter einem Motorbaggor und einem Werkstattschiff, die in einigem Abstand vom Kai noch mit Ausbaggern und Entfernen alter Pfähle beschäftigt waren. An der Kaianlage fehlten noch die Schlengcl, waagerechte Schutzbalken vor der Kaimauer und den senkrechtstehenden Reibepfählen der Anlage. Der Kapitän beanstandete gegenüber Bppp das Pehlen der Schlengel und erhob Bedenken gegen den Ausbau des Motors, Er verlangte, daß wenigstens ein auf dem Kai liegender etwa 20 Meter langer und ungefähr 30 cm Durchmesser starker Baumstamm zwischen dao Schiff mid die Kaimauer in das Wasser gelegt werde. Obwohl der Abteilungsleiter BMP die Bauabteilung der Beklagten von dieser Forderung des Kapitäns unterrichtete und auch diese deswegen mehrfach erinnerte, unterblieb die Maßnahme, weil die Bauabteilung sie für zwecklos hielt. verlangte auch, Autoreifen als Fender vor die Reibepfähle zu hängen. Das geschah ebenfalls nicht. Die Schiffsführung ließ daraufhin mehrere Reibehölzer zusammenbinden, auf Gummireifen hängen und diese als Reibhölzor zwischen dem Schiff und der Kaimauer anbringen. Die Ecklagte begann danach mit der Demontage des Schiffs-motors. Am Sonnabend, dem 8. Januar 1955, fuhr der Schiffseigner nach bei HaMIB’ um an einer Mitglieder- versammlung der Klägerin teilzunehmen. An Bord der nHiJM~ RMBr verblieben der Steuermann HäflHP sowie die übrige aus insgesamt sechs Personen bestehende Besatzung. In der ITacht vom Sonntag, dem 9. zu dem Montag, dem 10. Januar 1955, drehte der Wind auf Südwest und frischte auf, bis er in den Vormittagsstunden des 10» Januar 1955 Böen von erheblicher Stärke erreichte. Durch den Sturm wurde das Schiff mehrfach auf die Befestigung der Reibepfähle gestoßen und erlitt Schäden in Höhe des vorderen Laderaums sowie achtern in Bereich der Kajüte an der Steuerbordseite. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet un Zurückweisung der Revision. 4 Entscheidungsgründe; I«, Das Berufungsgericht hat ausgeführts Der Schaden sei dadurch entstanden, daß bei den böigen Süd- und Südwestwin-den am Montag, dem 10. Januar 1955, die ab 5 Uhr morgens Windstärke 5 bis 6 erreicht hätten und nach 9 Uhr auf Windstärke 7 bis 8 angestiegen seien, das Schiff von seitlich angreifenden Wind und Wellen hin- und hergeworfen worden sei; wenn es nach der Landseite geschleudert worden sei, sei es mit dem über dem Wasser liegenden Teil und, wenn es nach der Seeseite geworfen worden sei, mit dem unter der Wasserlinie liegenden Teil gegen die Reibepfähle an der Kaimauer geschlagen worden. Im angefochtenen Urteil ist dahingestellt geblieben, ob die Schäden am Schiff ganz oder teilweise vermieden worden wären, wenn die damals noch fehlenden Schlengel vorhanden gewesen wären. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht komme, so meint das Berufungsgericht, nicht in Frage, da die Kaianlage damals noch im Umbau begriffen gewesen und dem allgemeinen Verkehr noch nicht zur Verfügung gestellt worden sei; Kapitän T4HP habe die mit dem unfertigen Zustand der Kaianlage verbundene, ihm bekannte Gefahr in Kauf genommen. Aber auch eine vertragliche Haftung scheide aus. Aus den der Beklagten erteilten Reparaturauftrag ergebe sich keine Verwahrungs- und 0bhut3pflicht der Beklagten für das Schiff im ganzen, insbesondere nicht, was seine Sicherheit gegen Gefahren von der See her betreffe. Zur Übernahme einer solchen Verpflichtung sei die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen, da sie als Maschinenfabrik über kein seemännisch ausgebildetes Personal verfügt habe; allein die Schiffsbcsatzung, die an Bord geblieben sei, sei imstande gewesen, die erforderlichen Maßnahmen für sicheres Liegen zu troffen, und der Kapitän habe sie seiner Meinung nach auch getroffen« Der Schadensersatzanspruch könne auch nicht darauf gestützt werden, daß der Betriebsleiter BpD bei der Beklagten dem Kapitän auf dessen Verlangen versprochen habe, einen Baumstamm zwischen Kai und Schiff legen und alte Autoreifen als Fender vor die Reibepfähle hängen zu lassen, und dieses Versprechen nicht gehalten habe« Es könne dahingestellt bleiben, ob B^^p bevollmächtigt gewesen sei, solche Zusagen zu machen. Denn nach den Gutachten des Sachverständigen XÖl^Hk sei es zu dem mindesten zweifelhaft, ob derartige Maßnahmen einen Schaden überhaupt hätten verhindern oder wenigstens mindern können; die beiden anderen Gutachter hätten ebenfalls übereinstimmend derartige Maßnahmen als unzulängliche und unwirksame Gegenmittel bezeichnet. Im übrigen habe der Kapitän, obwohl solche Maßnahmen nicht getroffen worden seien, den Ausbau des Motors sugelassen. Die Schäden wären anscheinend nur zu vermeiden gewesen, wenn das Schiff vor dem Sturm rechtzeitig in den Schutz der LpppPfe-Werft verholt worden wäre, was möglich ■gewesen wäre, da der Sturm rechtzeitig gemeldet worden sei. Dieses Hinausschleppen sei allein Sache der Schiffsführung geweseno II. Ein bemanntes Schiff auf flottem Wasser steht grundsätzlich unter der alleinigen Verantwortung der Schiffsführung. Daran ändert '—^»nichts, wenn der Schiffsmotor ausgebaut ist. Die Sorge für das Schiff als solches oblag hier ausschließlich der Schiffoführung, nicht der Beklagten. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Frage, die sich hier allein stellt, ist die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Ordnungsmäßigkeit der Kaianlage, die zu ihren Betriebsanlagen gehörte Bringt die Durchführung eines Reparaturauftrages es mit sich, daß ein Schiff an einer Kaianlage des Reparaturbetriebes anlegt und dort liegen bleibt, so entspringt aus dem Yferkvertrag (§ 631 BGB) für den Reparaturbetrieb die Nebenverpflichtung, die Kaianlage dem Schiff in einem Zustand zur Verfügung zu stellen, der bei ordnungsgemäßer Benutzung der Anlage das sichere Anlegen und Biegen des Schiffes, soweit möglich und zu demutbar, gewährleistet. Welche Eigenschaften und Vorrichtungen eine Kaianlage besitzen muß, hängt von der Art der sie benutzenden Schiffe und von betrieblichen und nautischen Erfahrungen ab, wobei auch die Umstände des Einselfalles eine Rolle spielen können. Im vorliegenden Falle ist außer Streit, daß zur ordnungsgemäßen Einrichtung der Kaianlage die Anbringung von Schutzbalken (Schiengeln) vor der Kaimauer und den Reibepfählen gehört hätte. Die Kaianlage war jedoch im Umbau begriffen, die Anbringung der Schiengel war noch nicht möglich gewesen. Wenn, wie hier, die Schiffsführung weiß, daß sich die Kaianlage noch nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, 3ic aber trotzdem benützen will, so hat sie in erster Linie selbst alle Überlegungen anzustellen, um rechtzeitig die Maßnahmen ergreifen zu können, um das Schiff vor den vom Wasser her drohenden Gefahren zu schützen. Das liegt im Rahmen ihrer nautischen Sorgfaltspflicht, die sie auch im eigenen Interesse beachten muß. Es kann daher der Revision nicht zugegeben werden, wenn sie meint, nur die Beklagte habe gewußt oder wissen müssen, wann für ein am Kai liegendes Schiff eine gefährliche Lage habe entstehen können. Im Gegenteil, die Kenntnis von der Einwirkung von Wind und Wellen auf das Schiff ist wesentlicher Bestandteil der seemännischen Draxis und Erfahrung der Schiffsführung, mag sich das Schiff auf offener See, in einer Meeresbucht, auf Reede, in Hafen, an Kai oder wo nur immer in flottem Wasser befinden. Me beklagte Maschinenfabrik, die kein seemännisches Personal besitzt, ist weit weniger in der Lage, diese Gefahren beurteilen zu können. Doch konnte auch von der Beklagten verlangt werden, daß sie, solange der Umbau der Kaianlage noch nicht vollendet war, sie aber trotzdem das Anlegen und Licgenbleiben des Schiffes gestattete, im Rahnen des Möglichen und Zumutbaren provisorische Maßnahmen traf, die den Schutz des Schiffes vor den von der unfertigen Kaianlage ausgehenden Gefahren dienten und vom Land aus getroffen werden konnten. Dabei mußte sie mangels genügender eigener Sachkunde gerade die Wünsche und Forderungen der Schiffsführung berücksichtigen. Sie hätte daher, auch wenn ihr Betriebsleiter Beuge die_s nicht versprochen hätte (so daß es auf die Frage seiner Bevollmächtigung gar nicht o.nkommt), den Verlangen des Kapitän entsprechen müs- sen, zwisehen Schiff und Kbi uah:nd(ncn Baansteum ins Csccer zu legen und vor die Reibepfähle Autoreifen als Fender zu hängen. Daran ändert nichts, daß Kapitän schließlich den Motor hat ausbauen lassen, obwohl seine Forderungen nicht erfüllt waren. Die Beklagte hat selbst nicht vorgetragen, daß seine Forderungen habe fallen lassen, weil er sich überzeugt habe, daß die von ihm gewünschten Maßnahmen zwecklos gewesen wären. Das Berufungsgericht hat jedoch den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unterlassen der von Kapitän verlangten Maßnahmen und dem eingetretenen Schaden verneint. Damn ist das Revisionsgericht gebunden. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verkehrssi- cherungspflicht können von der Beklagten keine anderen Maßnahmen verlangt werden als die, zu denen sie vertrag lieh verpflichtet war. Es braucht daher auf diese Präge nicht näher eingegangen zu werden. III. Hiernach ist die Revision unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr.Nastölski Dr.Piseher Dr.Nörr Liesecke Dr.Reinicke