wenn .die eingezahlte Einlage an den 'Einlageschuldner nach dessen Absicht alsbald wieder zur Vergütung einer Sachübernahme zurückgezahlt werden soll und zurückgezahlt wird- . Kläger und Revisions'beklagt -Prcseßbevollmäehtigter% Rechtsanwalt Pr hat der II9 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 10» November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr* Hasteiski und der Bundesrichter Br* Haidinger, Pr» Kuhn, Pp* Haager und Liesecke für Recht erkanntt Pie Revision gegen das am 14November 1956 verkündete Urteil des. Die Gesellschaft befaßte sich mit der Herstellung una ^sra Vertrieb von Geräten und Maschinen, insbesondere einer vom Beklagten erfundenen Ansteckraupe für Schlepper* Dis zur Konkurseröffnung (3° September 1953) soll die Gesellschaft wie der Beklagte behauptet, mit dieser Raupe einen Umsatz von 550o000 DM erzielt haben° 12o000 D1.L Am 15° März 1950 schloß der Beklagte im eigenen Hamen und im Hamen der künftigen GmbH einen Vertrag, durch den er der Gesellschaft die ausschließliche Generallizenz auf die zu dem Patent angemeldete Raupe für 12«000 DH Uber- mit der die GmbH schon am 20o April 1950 einen Abnahmevertrag geschlossen hatte* nachdem dieser Vertrag wegen aufgetretener Schwierigkeiten aufgehoben worden war beschlossen die Gesellschafter der GmbH am 16« Februar 1952 die Aufhebung des Lizenzvertrages* Der Kläger sieht hierin eine Verfehlung des Beklagten und verlangt die 12*000 Dia auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes* Das Landgericht hat ‘die der GmbH gutgeschriebenen 12*000 DM nicht als Erfüllung der Einlageverpxlichtung an erkannt und den Beklagten durch feilurteil zur Zahlung von 12o000 DM rückständiger Einlage verurteilt* Wirtschaftlich hätten sie durch den Lizenzkauf dasselbe erreichte La der Beklagte als Erfinder 60 7° der Beteiligung hätte erhalten sollen, und da der Preis für die Li-,' senz nicht nach deren Wert, sondern nach der Höhe der S tamaeinlageverpf1ichtung des Beklagten bemessen worden sei, sei die Lizenz in Wirklichkeit die Beteiligung des Beklagten« BGB, § 5 Abs« 4 GrabHG unwirksam« La aber § 5 Abs, 4 GmbHG den Schutz der Gläubiger bezweckt und dieser Zweck zunichte gemacht wurde, wollte man bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift die-Wichtigkeit der Beitrittserklärung oder.des ganzen Gesellschaftsvertrages annehmen, so kann an die Stelle des unwirksam Vereinbarten nur von Gesetzes wegen eine Geldeinlagepflicht in Hohe der eingegangenen Binlageverpflichtung treten. • schrift von 12.000 DM eineSeheinzahlung gewesen seio Der Beklagte .habe seine Forderung aus dem Vertrag vom 15o Mars 1950 nicht gegen seine Einlageschuld aufrechnen können, da den § 19 Abs, 3 GmbHG entgegengestanden habe, -weil", das Entgelt für die Lizenz die Vergütung für die 'Überlassung eines Vermogensgegenstandes gewesen und ciie bbernahmeab-rede nicht in den Gesellschaftavertrag aufgenommen worden sei. Denn der Beklagte bei dieser Sachlage eine Gutschrift auf dem Bankkonto der GmbH veranlaßt und den Betrag am dritten Lage danach an sich zurücküberwiesen habe, so sei das eine der Vermeidung der Aufrechnung dienende, sonst aber sinnlos erscheinende Hin- und Eücküberwoisung binnen kurzer Frist und darum ein Indiz dafür, daß die Umgehung der Einlagepflicht habe verschleiert werden sollen, Bach RG JV 1927p 1693 könne eine Zahlung nicht als ernsthaft angesehen werden, wenn der Betrag abredegemäß alsbald zurückgegeben werde. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, -Da die Einlagen der übrigen Gesellschafter nicht ausgereicht hätten, die Lizenz zu bezahlen, sei nichts anderes übrig-/ geblieben, als die Einlage des Beklagten hierzu zu verwenden o habe dem Beklagten den Betrag ohne jede Kre- ditunterläge auf•einem Konto bei sich zur Verfügung gestellt, Die Sicherheit der Bank habe darin bestanden, daß nur Buchungen zwischen Kunden der Bank vorgenommen wurden und kein Geld das Bankhaus verließ* Der Beklagte habe gar nicht die freie Verfügung über die auf dem Konto der GmbH gut- Aus verfahrensrechtlichen Gründen greift die Revision mit Recht die Annahmen des Berufungsgerichts an* das Geld habe das Bankhaus gar nicht verlassen sollen, in Kirk-lichkait habe der Beklagte keinen Kredit .gewährt erhalten und die GmbH den Betrag nicht in ihre freie Verfügung bekommene Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß die der GmbH am 25= März 1950 gutgebrachten 12,000 DM in die freie Verfügungsbefugnis der Gesellschaft:' gelangt sind» - Die Smstlichkeit der Überweisung läßt sich auch nicht deshalb bezweifeln, weil die der-GmbH erteilte Gutschrift von der Gesellschaft unstreitig zur Bezahlung d ds Kaufpreises für die Lizenz verwendet werden sollte» Denn unzweifelhaft war es der Zweck der Überweisung des Beklagten an die GmbH, der Gesellschaft Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die Lizenz bezahlen konnte, und dieser Erfolg hätte mit einer Schein Zahlung nicht erreicht werden können» 3o) Das Berufungsgericht hat keine Restated lung darüber getroffen, ob die Gründer den Erwerb der Lizenz schon für die Zeit vor Eintragung der Gesellschaft vorgesehen hatten und ob die vom Beklagten vorgenommene Hin- und Hücküberwoi sung auf einem Entschluß allein fies -Beklagten beruhteo Für die Hevioionsinetauz ist daher mit allen diesen Möglichkeiten su rechnen« Die Frage7 ob eine ernstlich gewollte Einzahlung die Eiulagepflicht euch dann sum Erlöschen bringb, wenn sie dazu bestimmt ist«, zur besah lung einer üuohüb c mahne verwendet zu werden und hierzu benutzt wil’d, deren Entgelt nicht mit der Stammeinlage verrechnet werden soll, stellt sich nicht bloß für im Gründungs stadium vereinbarte Sachübernahmen, sondern auch bei Sachübernahmen nach Eintragung der Gesellschaft und bei Sachübernahmen, die im Zusammenhang mit einer ICapitalerhöhungP aber ohne Verlautbarung in Kapitalerhöliungsbescliluß ’vereinbart werden« Es braucht darum nicht entschieden zu werden, ob im Gründungs stadium vereinbarte Sachübernahmen, deren Vergütung nicht mit der Stammeinlage verrechnet werden soll, nur die Gesellschafter binden oder, sei es durch Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag, sei es in anderer Weise,, mit Wirkung für die juristische Person verabredet werden können, ob der Kläger den Vertrag vom 15« März 1950 mit Einwilligung seiner Mitgesellschafter oder mit Genehmigung der juristischen Person geschlossen hat und ob dieser. Damit aber § 5 Abs* 4 GmbHG- nicht umgangen werden kann, verbietet § 19 Abs. 5 GmbHG beiderseits die Aufrechnung der Forderung auf die Vergütung für den übernommenen Gegenstand gegen die Einlageforderung (vgl* RGZ 141, 204., 210; -BGH3 15? Kann die durch eine Sachübernahme entstandene Gesell schaftsschuld nur dann bezahlt werden, wenn ein Gesell-, schaffer, der zugleich der Gläubiger dieser Forderung ist, seine Einlage leistet, so könnte das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs.3 GmbHG ganz einfach durch eine Hin- und Her-Zahlung umgangen werden, hätte man die Leistung der Einlage auch in einem solchen Fall als Erfüllung der Einlageschuld anzusehen* Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, zu demal die Aufrechnung dazu dient, die Hin- und Herzahlung von Geld zu vermeiden*
Nachschlagewerkg ja Ant liehe 3 arwulung § j a 2608 066 GmbHG § 19 Abs- 3 • Dine Umgehung des Aufrechnungsverbotes des § 19 Abs- 3 GmbHG kann dann vorliegen? wenn .die eingezahlte Einlage an den 'Einlageschuldner nach dessen Absicht alsbald wieder zur Vergütung einer Sachübernahme zurückgezahlt werden soll und zurückgezahlt wird- . . BGH, Urto v» 10= HovemHer 1958 - XI ZE 3/57 - OT,ß nnn« IX ZB 3/5? Verkündet am 10c- November 1958 Bfauz 9 Juo t izangestellt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Ingenieurs Kurt H ? straße Beklagten und Revisionskläg -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof® Pr gegen dei^Creuhander Heinrich in BaJHBPsallee B S, als Konkursverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der H^H-Goräte-und Maschinenbau GmbH in HiffHHHK? Kläger und Revisions'beklagt -Prcseßbevollmäehtigter% Rechtsanwalt Pr hat der II9 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 10» November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr* Hasteiski und der Bundesrichter Br* Haidinger, Pr» Kuhn, Pp* Haager und Liesecke für Recht erkanntt Pie Revision gegen das am 14November 1956 verkündete Urteil des. 9 c Zivilsenats des öberlancles-gerichts in Celle wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögea einer GmbH, die am 23° Pebruar 1950 gegründet und am 27° Mai 1950 ins Handelsregister eingetragen worden ist.- Die Gesellschaft befaßte sich mit der Herstellung una ^sra Vertrieb von Geräten und Maschinen, insbesondere einer vom Beklagten erfundenen Ansteckraupe für Schlepper* Dis zur Konkurseröffnung (3° September 1953) soll die Gesellschaft wie der Beklagte behauptet, mit dieser Raupe einen Umsatz von 550o000 DM erzielt haben° Der Beklagte gehörte zu den Grund war ihr alleiniger Geschäftsführer« Von tragenden Stammkapital übernahm er eine ern der GmbH und dem 20°000 DM be-Stammeinlage von 12o000 D1.L Am 15° März 1950 schloß der Beklagte im eigenen Hamen und im Hamen der künftigen GmbH einen Vertrag, durch den er der Gesellschaft die ausschließliche Generallizenz auf die zu dem Patent angemeldete Raupe für 12«000 DH Uber- truge Bei dem Bankgeschäft BedHK in er- öffnete der Beklagte für die künftige GmbH ein Konto, Am 23° März 1950 wurden der Gesellschaft auf diesem Konto 12«000 DM gutgebrachto Das sollte die 'Einlage des Beklagten sein» Am 26° März 1950 überwies die Gesellschaft, vertreten durch den Beklagten, den Betrag auf das Privatkonto des Beklagten bei Berlepsch als 'das--Entgelt für die Lizenz zurück r. per Kläger meint, es liege eine verdeckte Sachgrün-dung vor und die vom Beklagten durch Berlepsch herbeigeführte- Gutschrift auf dem GmbK-Konto stelle eine Scheinzahlung dar° Er sieht deshalb die Einlageverpflichtung des Beklagten als noch nicht erfüllt an und verlangt Zahlung von 12 o 000 Dil - Hauptabnehmer der Raupe war die DfJpP~AG? mit der die GmbH schon am 20o April 1950 einen Abnahmevertrag geschlossen hatte* nachdem dieser Vertrag wegen aufgetretener Schwierigkeiten aufgehoben worden war beschlossen die Gesellschafter der GmbH am 16« Februar 1952 die Aufhebung des Lizenzvertrages* Der Kläger sieht hierin eine Verfehlung des Beklagten und verlangt die 12*000 Dia auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes* Außerdem fordert er-7°500 DH als Schadensersatz da für5, dai3 der Beklagte eine Angestellte gegen ein zu hohes Gehalt eingestellt und beschäftigt habe* Das Landgericht hat ‘die der GmbH gutgeschriebenen 12*000 DM nicht als Erfüllung der Einlageverpxlichtung an erkannt und den Beklagten durch feilurteil zur Zahlung von 12o000 DM rückständiger Einlage verurteilt* Die Berufung des Beklagten- hatte keinen Erfolg* Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klag abweisungsantrag, soweit über die Klage bereits erkannt ist* weiter.: während der Kläger um Zurückweisung der Re" vision gebeten hat* ' . Int s ch eidungsgrüna e g L) Das Berufungsgericht stellt fest, daß durch den GeseilSchaftsvertrag vom 23° Pebruar 1950 und den Vertrag über die Lizenz vom 15« März 1950 eine verschleierte Sachgründung vorgenommen worden sei« Die Gründer hä' -4- Lf ten zunächst erwogen, daß der Beklagte die Ilsenz ale Sacheinlage einbringen oder an Zahlungs Statt leisten solle,, Hiervon hätten sie jedoch abgesehen, weil sie damit rechne“ ten, die Bewertung der Lizenz werde vom Hegisterrichter nachgeprüft werden, und weil ihnen der V/ert der Lizenz ffproblematisch11 erschienen sei, sie. aber die Lizenz mit dem angesetzten Betrage hätten, bewerten wollen. Wirtschaftlich hätten sie durch den Lizenzkauf dasselbe erreichte La der Beklagte als Erfinder 60 7° der Beteiligung hätte erhalten sollen, und da der Preis für die Li-,' senz nicht nach deren Wert, sondern nach der Höhe der S tamaeinlageverpf1ichtung des Beklagten bemessen worden sei, sei die Lizenz in Wirklichkeit die Beteiligung des Beklagten« Gegen die Annahme einer verschleierten Sachgründung bestehen durchgreifende Bedenken« Sie brauchen jedoch nicht erörtert zu werden, da es auf sie nicht ankoranto Ist nach außen eine Geldeinlagepflicht vereinbart,- in Wirklichkeit aber eine Sacheinlagepflicht gewollt, so ist die Abrede über die Geldeinlage als Beheingeschäft nach § 117 Abs, .1 BGB nichtig und die hierdurch verdeckte Abrede über die Sacheinlage nach § 117 -Abs« 2? BGB, § 5 Abs« 4 GrabHG unwirksam« La aber § 5 Abs, 4 GmbHG den Schutz der Gläubiger bezweckt und dieser Zweck zunichte gemacht wurde, wollte man bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift die-Wichtigkeit der Beitrittserklärung oder.des ganzen Gesellschaftsvertrages annehmen, so kann an die Stelle des unwirksam Vereinbarten nur von Gesetzes wegen eine Geldeinlagepflicht in Hohe der eingegangenen Binlageverpflichtung treten. Hier ist daher in jedem Falle davon auszugehen, daiB der Beklagte seine Einlage in Geld zu erbringen, also 12,000 LM zu zahlen hatte« 2 c.) Das Berufung gepicht stallt weiter feet? daß die von auf. dem Konto der GmbH erteilte Gut— • schrift von 12.000 DM eineSeheinzahlung gewesen seio Der Beklagte .habe seine Forderung aus dem Vertrag vom 15o Mars 1950 nicht gegen seine Einlageschuld aufrechnen können, da den § 19 Abs, 3 GmbHG entgegengestanden habe, -weil", das Entgelt für die Lizenz die Vergütung für die 'Überlassung eines Vermogensgegenstandes gewesen und ciie bbernahmeab-rede nicht in den Gesellschaftavertrag aufgenommen worden sei. Wenn dem Beklagten die Aufrechnung nicht gesetzlich verschlossen gewesen wäre, so hätte sie nahegelegen, da der Beklagte kein Bargeld gehabt habe* Ohne Erfüllung der • Geldeinlagepflicht des Beklagten hätten aber auch der Ge- sellschaft die Mittel gefehlt, um die Lizenz zu.bezahlen* Denn der Beklagte bei dieser Sachlage eine Gutschrift auf dem Bankkonto der GmbH veranlaßt und den Betrag am dritten Lage danach an sich zurücküberwiesen habe, so sei das eine der Vermeidung der Aufrechnung dienende, sonst aber sinnlos erscheinende Hin- und Eücküberwoisung binnen kurzer Frist und darum ein Indiz dafür, daß die Umgehung der Einlagepflicht habe verschleiert werden sollen, Bach RG JV 1927p 1693 könne eine Zahlung nicht als ernsthaft angesehen werden, wenn der Betrag abredegemäß alsbald zurückgegeben werde. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, -Da die Einlagen der übrigen Gesellschafter nicht ausgereicht hätten, die Lizenz zu bezahlen, sei nichts anderes übrig-/ geblieben, als die Einlage des Beklagten hierzu zu verwenden o habe dem Beklagten den Betrag ohne jede Kre- ditunterläge auf•einem Konto bei sich zur Verfügung gestellt, Die Sicherheit der Bank habe darin bestanden, daß nur Buchungen zwischen Kunden der Bank vorgenommen wurden und kein Geld das Bankhaus verließ* Der Beklagte habe gar nicht die freie Verfügung über die auf dem Konto der GmbH gut- gebrachten 120000 DM erlangt» Durch die Rücküb erweisung" dieses .Betrages auf sein privates Konto bei sei der Kredit binnen drei Tagen zurückgezahlt gewesen. Das alles sei von vornherein verabredet gewesen» Es handele sich daher um eine Einzahlung mit der Abrede, den Einlage---' betrag alsbald wieder an den Einzahler zurückfl ießen zu lassen, Eine solche Einzahlung genüge ebensowenig, wie wenn ein Gesellschafter mit geliehenem Geld eine abredegemäß alsbald wieder zxirückg©zahlte Einlage bewirke., Aus verfahrensrechtlichen Gründen greift die Revision mit Recht die Annahmen des Berufungsgerichts an* das Geld habe das Bankhaus gar nicht verlassen sollen, in Kirk-lichkait habe der Beklagte keinen Kredit .gewährt erhalten und die GmbH den Betrag nicht in ihre freie Verfügung bekommene Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß die der GmbH am 25= März 1950 gutgebrachten 12,000 DM in die freie Verfügungsbefugnis der Gesellschaft:' gelangt sind» - Die Smstlichkeit der Überweisung läßt sich auch nicht deshalb bezweifeln, weil die der-GmbH erteilte Gutschrift von der Gesellschaft unstreitig zur Bezahlung d ds Kaufpreises für die Lizenz verwendet werden sollte» Denn unzweifelhaft war es der Zweck der Überweisung des Beklagten an die GmbH, der Gesellschaft Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die Lizenz bezahlen konnte, und dieser Erfolg hätte mit einer Schein Zahlung nicht erreicht werden können» 3o) Das Berufungsgericht hat keine Restated lung darüber getroffen, ob die Gründer den Erwerb der Lizenz schon für die Zeit vor Eintragung der Gesellschaft vorgesehen hatten und ob die vom Beklagten vorgenommene Hin- und Hücküberwoi sung auf einem Entschluß allein fies -Beklagten beruhteo Für die Hevioionsinetauz ist daher mit allen diesen Möglichkeiten su rechnen« XI« V ■ .'1l;.' ■■ ' . 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Vertrag im Augenblick der Zahlung schwebend unwirksam war und von der eingetragenen Gesellschaft mit rückwirkender Kraft genehmigt werden konnte« Das GmbH-Gesetz unterscheidet im Gegensatz zu dem Aktiengesetz zwischen Sachübernahmen, deren Vergütung auf die Staromeinlage angerechnet werden soll, und Sachübernahmen ohne Verrechnungsabrede» Hur für :Sachiibernahmen der ersten Art schreibt esdie Festsetzung der Übernahmevereinbarung• • im Ges ells chaft.svertrag vor (§ 5 Abs* 4, § 56 GmbHG;)* Der Sinn dieser .Regelung besteht darin, daß sonst die Vorschriften über die Gründung odor Kapitalerhöhung mit Bach-einlsgen einfach dadurch umgangen werden könnten, daß statt der aitgliedschaffliehen Einlagepflicht ein anderer Rechtsgrund und als Entgelt nicht ein Geschäftsanteil-, ■ sondern eine andere Vergütung gewährt wird* Sachübernahmen' ohne Verrechnungsabrede bedürfen nicht der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag, mögen sie vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister, nach der Entstehung der Juristischen Person oder im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung vereinbart werden- Das gilt gleichviel, ob es um Übernahme-Verträge mit Dritten oder um Übernahmeverträge mit Gesellschaftern geht. Damit aber § 5 Abs* 4 GmbHG- nicht umgangen werden kann, verbietet § 19 Abs. 5 GmbHG beiderseits die Aufrechnung der Forderung auf die Vergütung für den übernommenen Gegenstand gegen die Einlageforderung (vgl* RGZ 141, 204., 210; -BGH3 15? 52, 58), Dieses Verbot dient wie § 5 Abs, 4 GmbHG der Sicherung des Aufkommens des Stammkapitals, das die alleinige Haftung^- und ICreditgnmdlage der GmbH bildet o Kann die durch eine Sachübernahme entstandene Gesell schaftsschuld nur dann bezahlt werden, wenn ein Gesell-, schaffer, der zugleich der Gläubiger dieser Forderung ist, seine Einlage leistet, so könnte das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 3 GmbHG ganz einfach durch eine Hin- und Her-Zahlung umgangen werden, hätte man die Leistung der Einlage auch in einem solchen Fall als Erfüllung der Einlageschuld anzusehen* Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, zu demal die Aufrechnung dazu dient, die Hin- und Herzahlung von Geld zu vermeiden* Grundsätzlich genügt allerdings zur Erfüllung der Einlageschuld? daS die Leistung des Gesellschafters in'die freie Verfügungsgewalt des Geschäftsfülirers gelangt„ Das . kann aber nicht für eine Leistung gelten? die zwar ernstlich? aber in der Absicht bewirkt wird? aus ihr die eigene Forderung aus einer Übernahmeabre&e befriedigt zu erhalten, Line solche Leistung des Einlageschuldners gleicht einem geworfenen Ball? der an einem Gummiband hängt und wieder zurückschnellt» Sie scheidet nur vorübergehend aus . dein Vermögen des Leistenden aus und soll nur zeitweilig der Gesellschaft gehören? aber wieder? wenn auch zur Erfüllung der Vergütungsforderung? ausgekehrt werdenc Las läuft jedenfalls dann auf eine Umgehung des Aufrechnunzsverbots des wenn?. § 19 Abs., 3 GmbHG hinaus?/wie im vorliegenden Lalle? die Vergütung für die Sachübernahme alsbald nach der Einzahlung der Einlage ausgekehrt werden soll und sie der Hohe nach der Ei3llage gleichkommt« In Wirklichkeit soll hier das Entgelt für den übernommenen Gegenstand? das nach dem äußeren Inhalt der Übernahme ab?;* ede bezahlt werden sollte? mit der Einlage verrechnet und die Verlautbarung einer in Wahrheit mit Anrechnungspflicht getroffenen Übernahme-ab rede vermieden? also § 5 Abs» 4 GmbHG umgangen werden <>■ Lie Überweisung der 12<>000 Dm auf das Gesellschaftts-konto hat also die Einlagepflicht des Beklagten nicht erfüllt? weil mit ihr zwar ernstlich gewollt die- geschuldete Leistung erbracht? aber die Absicht verfolgt wurde? daraus alsbald den Preis für die Lizenz zu bezahlen? und der überwiesene Betrag hierzu auch verwendet worden ist *: ; Die Revision war daher zuriickzuwoiseno Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO* Dr, Kuhn Dr, ivIas tel ski Dr, Haidinger In dem Rechtsstreit des Ingenieurs ICurt Hülle* Lübeck? Rathenaustraße 7? Beklagten und Revisionsklägers? -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof» Dr* Möiiring- gegen den Treuhänder Heinrich Buerschaper in Hildesheim? Bahnhofsallee 11 A? als, Konkursverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Hülle-Geräte-unö Maschinenbau GmbH in Hildesheim? Kläger und Revisionsbeklagten? -Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br0 Krille- wird das Senatsurteil vom 10«».November 1958 dahin berichtigt? daß auf So 7 unter II in 'Zeile 16 des lo Absatzes an die Stelle "der Kläger'* die Worte "der Beklagte'* Karlsruhe? den 29 <> Januar 1959 Bundesgerichtshof - xi, Zivilsenat Dr» Nastelski ])r. Kuhn Vermerk zu dem Leitsatzs lo Instanz richtig LG Hildesheim (nicht LG Bielefeld)