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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Juni 1952 mit der Erklärung gesetzt, daß die Klägerinnen bei Nichtinnehaltung der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen würden. Sie haben einen Teilbetrag von 5.000 DM nebst 5 i» Prozeßzinsen eingeklagt und ihren Schaden damit begründet, daß der Klägerin zu 1) bei rechtzeitiger Abnahme der Ware Lagerkosten für etwa zwei Jahre erspart geblieben wären. Sie haben Berufung eingelegt mit dem Ziele, die Abweisung der Klage zu erreichen, und Widerklage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrten, daß den Klägerinnen auch über die Klageforderung hinaus eine weitere Forderung bis zu einem Betrage von PM 12*200 nicht zustehe. Pas Oberlandesgericht hat entsprechend den Antra-gen der Klägerinnen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen« MMMiiipikMMHw«»» mrnmmm» mmmmrnmmm Pie Revision der Beklagten wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Parteien mit den Vereinbarungen vom 27. Sie verficht die Auffassung, daß es sich um einen sogenannten Trüdelvertrag handele, der den Beklagten das Recht gegeben habe, die Ware unter ihrem Kamen abzusetzen, der sie aber nicht verpflichtet habe, die Ware insgesamt abzunehmen und zu bezahlen. lo Der Annahme, daß die Parteien einen Kauf vereinbart haben, steht' nicht entgegen, daß der sogenannte Verkäufer in Ziffer 1 der Vereinbarung die Ware dem sogenannten Käufer zur beliebigen Verwertung bezw Verv/endung überläßt und daß die in Ziffer 1 vorgesehene Vorauszahlung auf den Kaufpreis in Ziffer 2 als Sicherungsbetrag bezeichnet ist» Hach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war für die Beklagten zweifelhaft, ob die Schlauchboote in einem Zustand waren, der sie für den Absatz, mit dem die Beklagten rechneten, geeignet erscheinen ließ» Es war daher sinnvoll, daß sie sich in Ziffer 4 des Vertrages eine Überprüfung der Schlauchboote vorbehielten» Sie haben, wie das Berufungsgericht ausführt, durch diese Bestimmung die Möglichkeit erhalten, den Vertrag aufzulösen, wenn eine Überprüfung der Boote ihre Unverwendbarkeit zur Weiterveräußerung ergeben würde. handenes Material zur Reparatur anderer Boote zunächst unberechnet hätten verwenden dürfen, die Klägerinnen hätten die Ansicht vertreten können, daß die Verwendung von Booten zu Reparaturzwecken auch eine - im Vertrag nicht geregelte - Verfügung über diese darstellte, die deshalb eine Zahlungspflicht begründet hätte« Gegen diese Erklärung der Bestimmung haben die Beklagten keine durchgreifenden Bedenken vorgetragen. Es genügt, daß das Berufungsgericht nach Erörterungen einzelner Bestimmungen der Vereinbarung ausführt, daß die Bestimmungen mit dem Wesen des Kaufvertrages keinesfalls unvereinbar seien. Es besteht kein Grund anzunehmen, daß das Berufungsgericht in diese Erwägung nicht auch die Ziffer 6 des Vertrages einbezogen hat. 4. Wenn die Revision bemängelt, daß der Zeuge Biestei nicht nochmals vernommen worden ist, so kann sie auch hiermit keinen Erfolg haben. Es hat die erstinstanzliche Aussage des Zeugen ohne Rechtsverstoß dahin gewürdigt, daß sie, soweit der Zeuge Tatsachen angegeben habe, nicht im Widerspruch mit dem sonstigen Beweisergebnis stehe. Bas Berufungsgericht hat daher ohne erkennbaren Rechtsverstoß die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre Widerklage abgewiesen.

Zitierte Normen: § 398 ZPO § 97 ZK
KlägerinnenvertragenBerufungsgerichtBestimmungVertragesWareRevision

Volltext der Entscheidung

2354 044
Verkündet
 am 22. Dezember 1955
Jodas, just.Angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1,
2.
Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2,
Klägerinnen und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 26. Oktober 1954 wird auf
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~ 1 a -
ihre Kosten zurückgewiesen-,
Von Rechts wegen
2 -
52
Tatbestand?
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Die beiden klagenden Firmen behaupten, sie hätten den beiden beklagten Gesellschaften mbH, die ihren Sitz in Bremen hatten, durch schriftlichen Vertrag vom 27.
April 1951 einen bei der Klägerin zu 1) in Frankfurt/Main lagernden Posten gebrauchter Gummischlauchboote zu dem Preise von DH 80.000 verkauft. Die Beklagten hätten einen Teil abgenommen und auf den Kaufpreis insgesamt nur 30.000 DH bezahlt. Sie, die Klägerinnen, hätten die Beklagten durch Schreiben vom 20. Juni 1951 und durch weitere Schreiben in Verzug gesetzt und schließlich durch Schreiben ihres Anwalts vom 9. Mai 1952 den Beklagten eine letzte Frist zur Abnahme des Restbestandes und Zahlung des Restkaufpreises bis zu dem 15. Juni 1952 mit der Erklärung gesetzt, daß die Klägerinnen bei Nichtinnehaltung der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen würden. Die Klägerinnen verlangen Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.
Sie haben einen Teilbetrag von 5.000 DM nebst 5 i» Prozeßzinsen eingeklagt und ihren Schaden damit begründet, daß der Klägerin zu 1) bei rechtzeitiger Abnahme der Ware Lagerkosten für etwa zwei Jahre erspart geblieben wären. Außerdem hätten die Klägerinnen durch die Nichterfüllung des Vertrages einen Verlust in Höhe von jährlich 10 $ Zinsen von 50.000 DM erlitten, die sie an Debetzinsen erspart hätten.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreiten, daß sie die Gummischiauchboote fest gekauft hätten, und behaupten, sie hätten es lediglich übernommen, die ihnen von den Klägerinnen zur beliebigen Verwertung zur Verfügung gestellte Ware zu verkaufen und nach Maßgabe der Verwertung zu bezalilen. Den •Kaufpreis« von 80.000 DM hätten sie nur für den Fall
 
des Verkaufs der gesamten Partie zahlen sollen*
Pas Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung des geforderten Betrages nebst 5 # Prozeßzinsen verurteilt*
Sie haben Berufung eingelegt mit dem Ziele, die Abweisung der Klage zu erreichen, und Widerklage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrten, daß den Klägerinnen auch über die Klageforderung hinaus eine weitere Forderung bis zu einem Betrage von PM 12*200 nicht zustehe.
Pas Oberlandesgericht hat entsprechend den Antra-gen der Klägerinnen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen«
Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Abweisungsantrag zur Klage und die Widerklage weiter, während die Klägerinnen beantragen, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
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 Pie Revision der Beklagten wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Parteien mit den Vereinbarungen vom 27. April 1951 einen Kaufvertrag geschlossen hätten. Sie verficht die Auffassung, daß es sich um einen sogenannten Trüdelvertrag handele, der den Beklagten das Recht gegeben habe, die Ware unter ihrem Kamen abzusetzen, der sie aber nicht verpflichtet habe, die Ware insgesamt abzunehmen und zu bezahlen.
~ 4 -
Baö Berufungsgericht hat für die Auslegung des Vertrages, in dem die Vertragsparteien als "Verkäufer" und "Käufer" bezeichnet sind, neben dem Wortlaut in umfassender Weise auch die Umstände des Vertragsschlusses herangezogen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben»
lo Der Annahme, daß die Parteien einen Kauf vereinbart haben, steht' nicht entgegen, daß der sogenannte Verkäufer in Ziffer 1 der Vereinbarung die Ware dem sogenannten Käufer zur beliebigen Verwertung bezw Verv/endung überläßt und daß die in Ziffer 1 vorgesehene Vorauszahlung auf den Kaufpreis in Ziffer 2 als Sicherungsbetrag bezeichnet ist» Hach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war für die Beklagten zweifelhaft, ob die Schlauchboote in einem Zustand waren, der sie für den Absatz, mit dem die Beklagten rechneten, geeignet erscheinen ließ» Es war daher sinnvoll, daß sie sich in Ziffer 4 des Vertrages eine Überprüfung der Schlauchboote vorbehielten» Sie haben, wie das Berufungsgericht ausführt, durch diese Bestimmung die Möglichkeit erhalten, den Vertrag aufzulösen, wenn eine Überprüfung der Boote ihre Unverwendbarkeit zur Weiterveräußerung ergeben würde. Sie erhielten gleichwohi "für den gezahlten Sicherungsbetrag" die Berechtigung, über die Ware sofort ganz oder teilweise zu verfügen, während sich die Klägerinnen dieses Rechtes begaben» Im Hinblick auf den Vorbehalt in Ziffer 4 ist es nicht unverständlich, daß die Vertragsparteien die nach Ziffer 1 zu leistende Vorauszahlung als Sicherungsbetrag für die Verfügungen der Beklagten ansahen, die ihnen schon vor endgültiger Klärung der Frage, ob sie an dem Vertrag festhalten wollten, eingeräumt wurden.
 
2.	Der Vertrag ist zwischen Kaufleuten geschlossen.,
Br ist unstreitig von dem GeschäftsfUhrer der Beklagten zu 2),	formuliert	worden.	Daß	ein Kauf eine Bin-
dung zur Abnahme der Ware und Zahlung des vereinbarten Freises bewirkt, ist einem Kaufmann geläufig. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Hecht auch Schlüsse aus den von den Parteien gewählten Bezeichnungen "Käufer" und "Verkäufer" gezogen. Mit dem Begriff des Kaufvertrages ist nicht unvereinbar^daß der "Verkäufer" unter Ziffer 2 Abs 2 der Vereinbarungen sich verpflichtete, sich ab sofort jeder eigenen VerkaufStätigkeit zu enthalten und ab sofort sämtliche Kaufanfragen und Kaufinteressenten dem Käufer zuzuleiten. Die erstgenannte Verpflichtung stellte klar, daß die Klägerinnen trotz des den Beklagten in Ziffer 4 eingeräumten Vorbehalts eigene Verkaufsbemühungen unterlassen sollten, die möglicherweise die Vertragsanbahnungen der Beklagten gestört hätten und die sofortige Verfügungsberechtigung der Beklagten, auf die diese besonderen Wert legten, hätten in Zweifel ziehen können.
3.	Wenn in Ziffer 3 die Käufer ihre Absicht kundtun, zunächst die voll funktionsfähigen Boote festzustellen und. ferner die reparaturwürdigen instandzusetzen, so steht auch diese Bestimmung der Annahme eines Kaufvertrages nicht zwingend entgegen. Das gilt auch für die Bestimmung in Ziffer 6, die sich an die in Ziffer 5 getroffene Vereinbarung über die Bezahlung der die Vorauszahlung übersteigenden Abnahmen von Gummischlauchbooten anschließt. Ihren Zusammenhang mit Ziffer 5 hat die Klägerin zu 2) in ihrer Berufungsbeantwortung vom 4. Februar 1954 S 7 dahin erläutert, daß es ohne die Bestimmung der Ziffer 6 zwischen den Parteien hätte Streit geben können, ob die Beklagten vor-
 
handenes Material zur Reparatur anderer Boote zunächst unberechnet hätten verwenden dürfen, die Klägerinnen hätten die Ansicht vertreten können, daß die Verwendung von Booten zu Reparaturzwecken auch eine - im Vertrag nicht geregelte - Verfügung über diese darstellte, die deshalb eine Zahlungspflicht begründet hätte« Gegen diese Erklärung der Bestimmung haben die Beklagten keine durchgreifenden Bedenken vorgetragen. Wenn das Berufungsurteil >»sie nicht besonders erörtert hat, so liegt auch hierin kein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Berufungsurteils nötigen könnte. Es genügt, daß das Berufungsgericht nach Erörterungen einzelner Bestimmungen der Vereinbarung ausführt, daß die Bestimmungen mit dem Wesen des Kaufvertrages keinesfalls unvereinbar seien. Es besteht kein Grund anzunehmen, daß das Berufungsgericht in diese Erwägung nicht auch die Ziffer 6 des Vertrages einbezogen hat.
4.	Wenn die Revision bemängelt, daß der Zeuge Biestei nicht nochmals vernommen worden ist, so kann sie auch hiermit keinen Erfolg haben. Die Beklagten haben seine wiederholte Vernehmung in der mündlichen Verhandlung über ihre Berufungen beantragt und, wie das Berufungsurteil S 9 ausführt, gebeten, den Zeugen über die den .Vertragsschluß begleitenden Umstände zu vernehmen und ihn den Geschäftsführern der Beklagten gegenüberzustellen. Auf die Gegenüberstellung hatten die Beklagten keinen Anspruch.
Die nochmalige Vernehmung des Zeugen	stand	im	Er-
messen des Berufungsgerichts (§ 398 ZPO). Es hat die erstinstanzliche Aussage des Zeugen ohne Rechtsverstoß dahin gewürdigt, daß sie, soweit der Zeuge Tatsachen angegeben habe, nicht im Widerspruch mit dem sonstigen Beweisergebnis stehe.
Auf Grund des Kaufvertrages waren die Beklagten verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Bie Klägerinnen haben, wie das Berufungsgericht ausführt, die
 
Beklagten spätestens durch Schreiben vom 9- Mai 1952 zu dem 15. Juni 1952 in Verzug gesetzt und die Erfüllung des Vertrages nach dieser Fristsetzung abgelehnt. Sie waren hierzu berechtigt, ohne daß es darauf ankommt, ob die Schreiben vom 9* Mai 1952 auch die Erklärung enthielten, daß die Klägerinnen die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen würden. Eine solche Fristsetzung war entbehrlich, nachdem sich.die Beklagten beharrlich und ernstlich geweigert hatten, ihre fälligen Verpflichtungen zur Abnahme und Zahlung des Restkaufpreiseszu erfüllen.
Gegen die Berechnung des Schadens haben die Beklagten in den Vorinstanzen Einwendungen nicht erhoben. Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken goltend-gemacht.
Bas Berufungsgericht hat daher ohne erkennbaren Rechtsverstoß die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre Widerklage abgewiesen. Beshalb war ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurückzuweisen.
Br. Canter	Br.	Haidinger	Br.	Kuhn
 Artl	-	Br.	Winkelmann
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