* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 3/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 3/54

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br, Fischer, Br. Kuhn, Artl und Br. Winkelmann für Recht erkannt? August 1951 sei zwischen den Parteien ein Vertrag über die Lieferung von 2.000 to Moniereisen an die Beklagte zu dem Preise von 122,70 US-Dollars je Tonne fob Antwerpen zustande gekommen, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, zugunsten des Pariser Büros der Klägerin bei einer französischen Bank ein Akkreditiv in freien US-Dollars zu errichten, weder in der vertraglich vorgesehenen noch innerhalb der ihr gesetzten Prist nachgekommen, hat die Klägerin wegen des ihr angeblich entstandenen Schadens in Höhe von 1,20 US-Dollar je Tonne naoh Vorlegung einer Devisengenehmigung bei dem Landgericht in Düsseldorf ein Urteil auf Zahlung des Gegenwertes von 2.40*0 US-Dollars nebst 4# Zinsen seit dem 1. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin mit der Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, ein wirksamer Kaufvertrag sei zwischen den Parteien schon deshalb nicht zustande gekommen, weil die holländische und die deutsche Devisengenehmigung, die zu dem wirksamen Abschluß des Geschäfts erforderlich gewesen sei, nicht eingeholt und weil auch keine Bin- und Ausfuhr- . Eine deutsche Devisengenehmigung sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen; vielmehr habe sie nur die Pflicht gehabt, nach Durchführung des Auftrags ihre Forderung anzu demelden. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klägerin mit der Klage abgewiesen. August 1951, daß er das Akkreditiv nicht stellen könne, habe sich die Undurchführbarkeit des Rechtsgeschäfts herausgestellt, Zur Anmeldung der Forderung habe daher für die Klägerin kein Anlaß mehr bestanden? Verkäufer auf.Sie wollte, tim den Kaufvertrag erfüllen zu können, das ver- • kaufte Eisen aus dem Saargebiet beziehen, mußte also dem - {•’ dortigen Lieferanten gegenüber als Käufer auftreten* Sowohl Holland als auch das Saargebiet gelten als Ausland im Sinne der für die Bundesrepublik erlassenen Devisenbestimmungen vj» {' Danach war Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Transitgeschäfts zunächst daß die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Behörden im Lande des Verkäüfers (hier das Saargebiet) und des Käufers (hier Holland) für die Durchführung des einzelnen Geschäfts erteilt wurden (Mitt 197 Nr 1). Schon hieraus ergibt sich, daß die Ansicht der Revision; für das hier fragliche Geschäft habe es keiner deutschen Devisengenehmigung, sondern nur einer Anmeldung der aus dem Geschäft entstehenden Forderung bedurft, rechtsirr-tümlich ist. Aber selbst wenn sich aus der Tätigkeit der Klägerin bei dem Geschäft derartige Ansprüche ergäben, würde dies nichts daran ändern, daß <|as Transitgeschäft als solches der Genehmigung bedarf.Bs gelten somit für das hier fragliche Geschäft die Devisenbestimmungen für Transithandelsgeschäfte. Da der Gewinn der Klägerin aus diesem Geschäft in dem Unterschied zwischen dem mit der Beklagten vereinbarten und dem an den Lieferanten im Saargebiet zu zahlenden Kaufpreis bestand und die Durchführung des beabsichtigten Geschäfts nach den Vereinbarungen der Parteien eine Forderung der Klägerin aus dem bei der französischen Bank errichteten Akkreditiv in freien US-Dollars begründet hätte, bedurfte die Klägerin zur Eingehung eines Geschäfts aus dem für sie eine solche Devisenspitze entstand, der Genehmigung nach Art 11a und e MilRegG Nr 53. Die Genehmigung mußte - das war die einzige Besonderheit für Transithandelsgeschäfte - gemäß Mitteilung Nr 197 der Bank Deutscher Länder unter Benutzung eines besonderen Vordrucks über die Außenhandelsbank von dem Vorstand der Bandeszentralbank oder der obersten Landes • behörde für Wirtschaft eingeholt werden. Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Klägerin aus dem Vertrage vom 10. Die Revision war deshalb, ohne daß es auf eine Prüfung der sonstigen Einwendungen der Beklagten ankam, allein aus diesem Grunde als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GeschäftForderungNrGenehmigungBrKlägerinSaargebietRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 3/54
Verkündet
 am 16, Mai 1955
Jodas. Just.Angest,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2536 05
I
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma G-A. DuMÜHh'S t r.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br„
gegen
£0 in JA
die Firma N,V. Hi H0H0, Ve00hHPweg
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br, Fischer, Br. Kuhn, Artl und Br. Winkelmann für Recht erkannt?
•
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 12. November 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Mit der Behauptung, auf Grund der Schreiben der Beklagten vom 9. und der Klägerin vom 10. August 1951 sei zwischen den Parteien ein Vertrag über die Lieferung von 2.000 to Moniereisen an die Beklagte zu dem Preise von 122,70 US-Dollars je Tonne fob Antwerpen zustande gekommen, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, zugunsten des Pariser Büros der Klägerin bei einer französischen Bank ein Akkreditiv in freien US-Dollars zu errichten, weder in der vertraglich vorgesehenen noch innerhalb der ihr gesetzten Prist nachgekommen, hat die Klägerin wegen des ihr angeblich entstandenen Schadens in Höhe von 1,20 US-Dollar je Tonne naoh Vorlegung einer Devisengenehmigung bei dem Landgericht in Düsseldorf ein Urteil auf Zahlung des Gegenwertes von 2.40*0 US-Dollars nebst 4# Zinsen seit dem 1. Dezember 1951 gegen die Beklagte erstritten.
Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin
 mit der Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, ein wirksamer Kaufvertrag sei zwischen den Parteien schon deshalb nicht zustande gekommen, weil die holländische und die deutsche Devisengenehmigung, die zu dem wirksamen Abschluß des Geschäfts erforderlich gewesen sei, nicht eingeholt und weil auch keine Bin- und Ausfuhr- . genebmigungen.erteilt.woWden seien. Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, der Sachbearbeiter J.P, V^^, der das Schreiben der Beklagten vom 9. August 1951 unterschrieben habe, sei für die Beklagte nicht vertretungsberechtigt gewesen. V^|^ habe kein bindendes Kaufangebot abgegeben, sondern lediglich eine Option der Klägerin mit der Möglichkeit entgegennehmen wollen, sie binnen vier Tagen anzunehmen.
3
Vooys habe dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin schon am 9. August 1951 erklärt, nach den holländischen Devisen-
bestimmungen sei das'Geschäft mit freien US-Dollars nicht zu machen. Der Versuch, in Belgien englische Pfunde in Dollars umzuwandeln, sei mißlungen. Die Klägerin sei nicht im Besitze von 2.000 to Moniereisen gewesen, es habe sich vielmehr um ein Luftgeschäft gehandelt. Schließlich hat die Beklagte bestritten, daß der Klägerin ein Schaden entstanden sei.
Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung gebeten, und erwidert, die Einwendungen der Beklagten seien, da sie in der Absicht der Verschleppung erst im zweiten Rechtszuge vorgebracht worden seien, als verspätet zurückzuweisen. Als Fachfirma habe sie die Möglichkeit gehabt, laufend Moniereisen aus dem Saargebiet zu beziehen. Die von der Beklagten gekaufte Ware wäre nicht in das Bundesgebiet eingeführt worden, so daß es der Erteilung einer Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigung nicht bedurft habe. Eine deutsche Devisengenehmigung sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen; vielmehr habe sie nur die Pflicht gehabt, nach Durchführung des Auftrags ihre Forderung anzu demelden. Auch den sonstigen An- und Ausführungen der Beklagten ist die Klägerin entgegengetreten.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Das Berufungsgericht gelangt zu einer Abweisung der Klage, weil es den zwischen den Parteien geschlossenen vertrag mangels Einholung einer Devisengenehmigung der zu-
b
ständigen Landeszentralbank für unwirksam hält* Die Revision ist der Auffassung, Transitgeschäfte, wie sie hier in Rede ständen, unterlägen besonderen devisenrechtlichen Bestimmungen» Für sog. unsichtbare Ausfuhren bedürfe es keiner Genehmigung* Daraus hervorgehende Forderungen seien lediglich innerhalb zweier Wochen nach ihrer Entstehung bei einer Außenhandelsbank anzu demelden. Eine Forderung der Klägerin auf Grund dieser Bestimmungen sei frühestens mit dem Zustandekommen des Kaufvertrages am 10» August 1951 entstanden* Vor Ablauf der Zweiwochenfrist für die Anmeldung der Forderung, nämlich mit der Erklärung des Vertreters der Beklagten vom 21. August 1951, daß er das Akkreditiv nicht stellen könne, habe sich die Undurchführbarkeit des Rechtsgeschäfts herausgestellt, Zur Anmeldung der Forderung habe daher für die Klägerin kein Anlaß mehr bestanden?
Die Revision geht zutreffend davon aus, daß der hier in Betracht kommende Kaufvertrag ein Transitgeschäft im Sinne der devisenrechtlichen Bestimmungen darstellt. Unter Transitgeschäften werden solche Vereinbarungen verstanden, durch die ein inländischer Händler sich in eine Lieferung oder in einen Bezug von Waren zwischen zwei anderen ländern einschaltet und dabei nach außen gegenüber dem Lieferanten der Ware als Käufer und gegenüber dem Endbezieher der Ware als Verkäufer der Ware auftritt (vgl Kühne, Handbuch des Devisenrechts 1952 S I46; Masserer, Die Durchführung von TmnsltBan^g'esohäf-ten, BB 1951, 799 f), Um ein solches Geschäft handelt' es sich hier. Die Klägerin trat gegenüber dem Endbezieher, der in Holland domizilierenden Beklagten, als. Verkäufer auf.
Sie wollte, tim den Kaufvertrag erfüllen zu können, das ver- • kaufte Eisen aus dem Saargebiet beziehen, mußte also dem - {•’ dortigen Lieferanten gegenüber als Käufer auftreten* Sowohl Holland als auch das Saargebiet gelten als Ausland im Sinne der für die Bundesrepublik erlassenen Devisenbestimmungen vj» {'
 
(Art X g MilRegG Nr 53 in der Passung vom 19. September
1949	- BAnz Nr 2 vom 27. September 1942 S 2)*
Für ein im Jahre 1951 abgeschlossenes Transitgeschäft galt die Mitteilung Nr 197 der Bank Deutscher Länder vom 26. September 1949 (MittdBdL 1949, 664). Danach war Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Transitgeschäfts zunächst daß die erforderlichen Genehmigungen der zuständigen Behörden im Lande des Verkäüfers (hier das Saargebiet) und des Käufers (hier Holland) für die Durchführung des einzelnen Geschäfts erteilt wurden (Mitt 197 Nr 1). Bei Vorliegen dieser Genehmigung können Transithandelsgeschäfte von deutschen Händlern durchgeführt werden, wenn sie im Besitz einer entsprechenden Genehmigung sind (Mitt 197 Nr 2).. Für die Erteilung der - hier wohl allein in Betracht kommenden - Binzeigenehmigung zur Durchführung des Transitgeschäfts ist, wie aus der Anlage zur Mitteilung Nr 197 hervorgeht, ein besonderer Vordruck zu benutzen.
Schon hieraus ergibt sich, daß die Ansicht der Revision; für das hier fragliche Geschäft habe es keiner deutschen Devisengenehmigung, sondern nur einer Anmeldung der aus dem Geschäft entstehenden Forderung bedurft, rechtsirr-tümlich ist. Die Revision bezieht sich für ihre Meinung auf das Außenhandels-Rundschreiben Nr 6/50 (BAnz vom 29. April
 1950	S 1) betreffend Genehmigung und Bezahlung unsichtbarer Ausfuhren und die dazu ergangene Bekanntmachung der dank Deutscher Iänder (BAnz aaO). Sie verkennt hierbei jedoch den Begriff der sog. unsichtbaren Ausfuhren, Bas sind Lieferungen und Leistungen in das Ausland, die nicht in einer Verbringung von Waren in das Ausland bestehen (Kühne aaO
 S 139), vor allem Dienstund fransportleistungen, ferner die Überlassung von Rechten, z.B. Urheber-, Erfinder- und Verlagsrechte an Ausländer. Da das hier streitige Geschäft * nach der Darstellung der Klägerin in der Weise abgewickelt
 
werden sollte, daß das von der Beklagten gekaufte Bisen unmittelbar vom Saargebiet nach Holland, also nicht durch das Gebiet der Bundesrepublik geliefert wurde, konnten Forderungen aus Transportleistungen in diesem Gebiet und damit aus unsichtbarer Ausfuhr nicht entstehen. Aber selbst wenn sich aus der Tätigkeit der Klägerin bei dem Geschäft derartige Ansprüche ergäben, würde dies nichts daran ändern, daß <|as Transitgeschäft als solches der Genehmigung bedarf.
Bs gelten somit für das hier fragliche Geschäft die Devisenbestimmungen für Transithandelsgeschäfte. Da der Gewinn der Klägerin aus diesem Geschäft in dem Unterschied zwischen dem mit der Beklagten vereinbarten und dem an den Lieferanten im Saargebiet zu zahlenden Kaufpreis bestand und die Durchführung des beabsichtigten Geschäfts nach den Vereinbarungen der Parteien eine Forderung der Klägerin aus dem bei der französischen Bank errichteten Akkreditiv in freien US-Dollars begründet hätte, bedurfte die Klägerin zur Eingehung eines Geschäfts aus dem für sie eine solche Devisenspitze entstand, der Genehmigung nach Art 11a und e MilRegG Nr 53. Die Genehmigung mußte - das war die einzige Besonderheit für Transithandelsgeschäfte - gemäß Mitteilung Nr 197 der Bank Deutscher Länder unter Benutzung eines besonderen Vordrucks über die Außenhandelsbank von dem Vorstand der Bandeszentralbank oder der obersten Landes • behörde für Wirtschaft eingeholt werden. Diese entschieden, gegebenenfalls nach Rückfrage bei dem Bundeswirtschaftsminister oder der Bank Deutscher lander über die Erteilung der Genehmigung. Ohne diese Genehmigung war das fragliche Transitgeschäft gemäß Art I MilRegG Nr 53 verboten und nach Art VII dieses Gesetzes rechtsunwirksam,
; •*, * \ %. '
Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Klägerin aus dem Vertrage vom 10. August 1951
*- /
schon mangels Einholung einer deutschen Devisengenehmigung Rechte nicht herleiten kann. Die Revision war deshalb, ohne daß es auf eine Prüfung der sonstigen Einwendungen der Beklagten ankam, allein aus diesem Grunde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Selowsky	Dr.	bischer	Dr.	Kuhn
 Artl	Dr;	Winkelmann
i
i
i

' : .<1