Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selowsky, Br. Haidinger und Artl für Recht erkannt: Anfang Januar 1950 kamen die Parteien in Mannheim persönlich zusammen, und die Kläger bestätigten die nach ihrer Behauptung bei diesem Zusammensein getroffene Vereinbarung den Beklagten mit Schreiben vom 8. Mitte Januar 1950 übersandten die Kläger den Beklagten einen Vertragsentwurf mit Datum vom 15- Januar 1950, über den sich eine längere Korrespondenz der Parteien entwickelte, ohne dass es zur Unterzeichnung des den Beklagten übersandten Vertragsentwurfs kam. Januar 1950 habe nur Einigkeit Über die in dem Schreiben vom gleichen Tage genannten Punkte, insbesondere über die Höhe der Gage, bestanden; alle .weiteren wesentlichen Punkte eines Vertrages seien offen geblieben, so dass weder ein rechtsgültiger Vertrag noch ein Vorvertrag Vorgelegen hätte, vielmehr habe, es sich nur tan un-verbindliche Vorverhandlungen gehandelt, die sie jederzeit hätten abbrechen können. kommenen Vertrag zu lösen, denn die Kläger hätten im Frühjahr 1950 in Berlin versucht, das Auftreten der Beklagten in der englischen Tom-Arnoid-Eis-Schau durch Veranlassung von Pressenotizen und unberechtigte Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zu verhindern, so dass den Beklagten eine harmonische und künstlerische Zusammenarbeit- unmöglich gemacht worden sei» Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass das Schreiben vom 8. Die gegen dieses Urteil von den Klägern eingelegte Berufung hat das Jammergericht auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Ein solcher komme.aber erst .dann zustande, wenn eine Einigung über alle für diesen Vertrag wesentlichen Bestand-teile erzielt sei oder das Fehlende sich aus den Umständen entnehmen lasse. Auch ein verbindlicher Vorvertrag liege nicht vor; für einen solchen:sei ebenfalls Einigung der Parteien Über alr le wesentlichen Punkte mit genügender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit erforderlich, so dass der Vertragsinhalt zu dem mindesten durch das Gericht festgesetzt werden könne. 1950 folgende Schriftwechsel ergebe, dass die Parteien über wesentliche Vertragspunkte, wie Anfangstermin des Engagements, Programmgestaltung, den Ort der Vorstellungen, Rahmen und Niveau der einzelnen Veranstaltungen, Größe der Eislauf fläche, Konkurrenzverbot, Umfang der Reklame, Entgelt für die übungs- und Reisetage sowie Transferierung des Entgelts nach Deutschland u.a. mehr, nicht einig gewesen seien. Die offenen Vertragspunkte seien aber bei der Eigenart eines Engagementverträges mit* einem Eislauf paar nicht vom Gericht bestimmbar, vielmehr könnten diese Punkte nur unter den Parteien selbst . Die Kläger hätten vor Unterschrift des Vertragsentwurfs vom 15- Januar 1950 mit dem Scheitern der Verhandlungen rechnen müssen, es fehle für den Anspruch der Kläger an einer rechtlichen Grundlage. In vorliegenden Palle haben die Kläger in der Klage unbestritten vorgetragen, zwischen den Parteien sei als Gerichtsstand Berlin vereinbart worden. Vielmehr war das Gericht bereits auf Grund der Tatsache, dass nach dem unstreitigen Farteivorbringen der Gerichtsstand Berlin vereinbart und’ dass in keiner Vorinstanz die Anwendbarkeit des deutschen Rechts von einer Partei bezweifelt worden war, befugt, deutsches Recht anzuwenden (RG JW 1938 S 1175). Rs kommt daher für den vorliegenden Pall auch nicht in Betracht, ob das holländische Recht deshalb hätte angewendet werden müssen, weil der Erfüllungsort des Vertrages in Holland zu suchen gewesen sei. Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht die von der Revisionsbegründung angezogenen Behauptungen der Kläger übergangen hätte, es sei über alle für die Parteien Wesentlichen Punkte des Engagementvertrages bereits bei dem persönlichen Zusammentreffen der Parteien in Mannheim Anfang Januar 1950 Einigkeit erzielt worden. Januar 1950 übereinstimmend erklärt haben, es sollten die näher festzulegenden Einzelheiten des Vertrages in einer besonderen Urkunde zusammengefasst werden, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mannheimer Verhandlungen keinesfalls die endgültige Einigung oder auch nur einen endgültigen Vorvertrag darstellten. Vielmehr hätte die Korrespondenz dem Gericht tatsächlich gemäss § 420 ZPO unterbreitet werden müssen, weil nur auf Grund der Briefe selbst das Gericht sich ein Urteil, darüber hätte bilden können, ob und wieweit die Behauptung der Kläger über eine Einigung der Parteien und einen Vertragsscbluss zuta^afen. Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern entspricht in vorliegenden Falle, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, der allgemeinen Übung, wonach Bühnen-rngagementverträge ausnahmslos schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet werden müssen (vgl Soergel BGB 8. Endlich ist auch die Meinung der Revision unzutreffend, dass das Schreiben der Kläger vom 4. April 1950 alle Künsche der Beklagten erfüllt habe, so dass mit diesem Schreiben eine vollständige Einigung der Parteien herbeigeführt worden sei.
■•Verkündet Bö. Oktober 1952 [tt, Justizangestellter -Urkundsbeamter der Ge-", schäftsstelle Vrt ZR 5/52 lo) des Kaufmanns Max C 2.) des Kaufmanns Will R beide zur Zeit in (Holland), SflB^Theater» • I m Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 2368 Q4g -Vy. r'x t" I-* >V Ij*"! B“ ; Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« flHBl - gegen Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■■■■) Dr o ■HHIIHHI- hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15- Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selowsky, Br. Haidinger und Artl für Recht erkannt: 0 Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25* Oktober 1951 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.' Von Rechts wegen r. Tatbestand: Die Kläger sind holländische Kaufleute, die sich vornehmlich mit der Veranstaltung von sog, Eisrevuen befassen« Die Beklagten sind als Eiskunstläufer-Ehepaar, bekannt« Seit Herbst 1949 standen die Parteien miteinander in Verbindung, weil die Kläger die Beklagten für ein Auftreten in ihrem Unternehmen zu gewinnen suchten. Anfang Januar 1950 kamen die Parteien in Mannheim persönlich zusammen, und die Kläger bestätigten die nach ihrer Behauptung bei diesem Zusammensein getroffene Vereinbarung den Beklagten mit Schreiben vom 8. Januar 1950 wie folgt: "Hiermit bestätigen wir unsere persönliche Unterhaltung in Mannheim, wobei wir übereinkamen, dass wir Sie für unsere Schau engagieren mit einer täglichen Gage von 150»— Gulden. Weiterhin vergüten wir Ihnen die Reise GflHBP zu dem Spielort der Schau und dann die Reisen bei Spielplatzwerchsel der Schau. Die Vertragsdauer ist vorläufig 3 Monate mit Prolongation von 3 Monaten mit beiderseitigem Einverständnis und muss spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Vertrages ausgemacht werden. Das genaue Anfangsdatum wird von uns noch festgelegt, doch soll es nicht früher sein als 1« Mai 1950. Verträge, wobei noch die näher besprochenen Einzelheiten über Auftreten usw. festgelegt werden, sollen von beiden Parteien noch unterschrieben werden.w Die Beklagten antworteten hierauf mit Schreiben vom 8. Januar 1950: "Hiermit bestätigen wir den Empfang Ihres w. Schreibens vom 8. 1. 1950 und teilen-Ihnen mit, dass wir uns mit dem Inhalt desselben vollkommen einverstanden erklären und bereit sind, das von Ihnen vorgestellte Engagement zu akzeptieren mit einet täglichen Gage von Hfl. 150und weiterhin die Vergütung unserer Reise von CflBIBfcnach dem Spielort der Schau. Die *Vertragsdauer ist vorläufig 3 Monate mit Prolongation von 3 Monaten mit -beiderseitigem Einverständnis und muss spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Vertrages ausgemacht werden. 3 N * A ' Das genaue Anfangsdatum des Vertrages erwarten wir dann wie von Ihnen vorgestellt« Die Verträge, wo die näheren Einzelheiten über Auftreten usv;., wie besprochen, werden wir dann noch un-terschreiben.1' Mitte Januar 1950 übersandten die Kläger den Beklagten einen Vertragsentwurf mit Datum vom 15- Januar 1950, über den sich eine längere Korrespondenz der Parteien entwickelte, ohne dass es zur Unterzeichnung des den Beklagten übersandten Vertragsentwurfs kam. Bach längerem Schriftwechsel lehnten es die Beklagten ab, bei den Klägern aufzutreten und den Vertrag zu unterzeichnen. Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten sich bereits in Mannheim mündlich, sodann in ihrem Schreiben vom 8. Januar » • 1950 zu dem Abschluß des von den Klägern noch festzulegenden Vertrages verpflichtet. Es läge also zu dem mindesten ein Vorvertrag vor,- dessen Erfüllung die Beklagten unter nichtigen Vorwänden abgelehnt hätten. Dadurch sei den Klägern- ein erheblicher Schaden entstanden, da sie im Vertrauen auf die Zusage der Beklagten die in Aussicht genommene Eisrevue vorbereitet hätten. Sie verlangen Schadensersatz und haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Teilbetrag von 10.000 D&HYest nebst 4# Zinsen seit Klage Zustellung zu zahlen« Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie machen geltend, am 8. Januar 1950 habe nur Einigkeit Über die in dem Schreiben vom gleichen Tage genannten Punkte, insbesondere über die Höhe der Gage, bestanden; alle .weiteren wesentlichen Punkte eines Vertrages seien offen geblieben, so dass weder ein rechtsgültiger Vertrag noch ein Vorvertrag Vorgelegen hätte, vielmehr habe, es sich nur tan un-verbindliche Vorverhandlungen gehandelt, die sie jederzeit hätten abbrechen können. Im übrigen hätten sie auch einen wichtigen Grund gehabt, sich von einem bereits zustande ge- kommenen Vertrag zu lösen, denn die Kläger hätten im Frühjahr 1950 in Berlin versucht, das Auftreten der Beklagten in der englischen Tom-Arnoid-Eis-Schau durch Veranlassung von Pressenotizen und unberechtigte Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zu verhindern, so dass den Beklagten eine harmonische und künstlerische Zusammenarbeit- unmöglich gemacht worden sei» Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass das Schreiben vom 8. Januar 1950 weder einen rechtsgültigen Vertrag noch einen Vorvertrag enthalte» Die Vereinbarung ermangele vielmehr der erforderlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit» Die gegen dieses Urteil von den Klägern eingelegte Berufung hat das Jammergericht auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten» Entscheidungsgründe: ' ' 1 * V * I» Bas Berufungsgericht verneint ebenso wie das Landgericht das Vorliegen eines Vertrages oder auch nur eines Vorvertrages zwischen den Parteien. Bie Verhandlung zwischen den Parteien habe den Abschluss eines Vertrages zu dem Ziel gehabt, der einem Bühnenengagement-Vertrag gleichzuachten sei. Ein solcher komme.aber erst .dann zustande, wenn eine Einigung über alle für diesen Vertrag wesentlichen Bestand-teile erzielt sei oder das Fehlende sich aus den Umständen entnehmen lasse. Eine endgültige Einigung ergebe sich aus den beiden Schreiben vom 8. 1. 1950'nicht, vielmehr Hessen diese erkennen, dass entsprechend der bei derartigen Verträgen geübten Praxis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden sollte. Solange daher ein schriftlicher * » Vertrag nicht abgeschlossen sei, seien die Beklagten den Klägern gegenüber nicht gebunden gewesen (§ 125 S 2, 154 BGB). Bass die Kläger ebenfalls dieser Meinung gewesen f»'S. ' " r f seien, ergebe sieh aus der Tatsache, dass sie den Beklagten den Vertragsentwurf von 15- Januar i950 übersandt hät-. ten, deren Unter Zeichnung von den Beklagten abgelehnt worden sei*,. Auch ein verbindlicher Vorvertrag liege nicht vor; für einen solchen:sei ebenfalls Einigung der Parteien Über alr le wesentlichen Punkte mit genügender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit erforderlich, so dass der Vertragsinhalt zu dem mindesten durch das Gericht festgesetzt werden könne. • An der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehle es 3e^oc^ im vorliegenden Palle. Per den Schreiben vom 8. Januar . 1950 folgende Schriftwechsel ergebe, dass die Parteien über wesentliche Vertragspunkte, wie Anfangstermin des Engagements, Programmgestaltung, den Ort der Vorstellungen, Rahmen und Niveau der einzelnen Veranstaltungen, Größe der Eislauf fläche, Konkurrenzverbot, Umfang der Reklame, Entgelt für die übungs- und Reisetage sowie Transferierung des Entgelts nach Deutschland u.a. mehr, nicht einig gewesen seien. Die offenen Vertragspunkte seien aber bei der Eigenart eines Engagementverträges mit* einem Eislauf paar nicht vom Gericht bestimmbar, vielmehr könnten diese Punkte nur unter den Parteien selbst . ausgehandelt werden. Danach sei es zwischen den Parteien nur zu Vorverhandlungen, nicht aber zu dem Abschluss eines bindenden Vertrages gekommen. Die Kläger hätten vor Unterschrift des Vertragsentwurfs vom 15- Januar 1950 mit dem Scheitern der Verhandlungen rechnen müssen, es fehle für den Anspruch der Kläger an einer rechtlichen Grundlage. * II. 1.) Die von der Revision in erster Reihe erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht deh geltend gemachten Anspruch nach deutschem Recht beurteilt, ohne zu prüfen, ob holländische# .Recht anwendbar sei, ist unbegründet. Bei Beantwortung .der,Präge, welche von mehre- . ren in Betracht könnenden örtlichen Rechtsvorschriften auf v' ‘*i ; ein Vertragsverhältnis anwendbar seii ist nach der ständi-. gen Rechtsprechung des Reichsgerichts der erklärte oder zu vermutende Parteiwille, massgebend (vgl RG JW 28 S 1196; JW 38 1175; Raape, Intern. Frivätrecht 3* Aufl S 280 ff; insbesondere 282, 284 ). In vorliegenden Palle haben die Kläger in der Klage unbestritten vorgetragen, zwischen den Parteien sei als Gerichtsstand Berlin vereinbart worden. Die Kläger haben ferner in mehreren Schriftsätzen ausdrücklich auf genau bezeichnete Bestimmungen des deutschen bürgerlichen Rechts verv.iesen und daraus die Begründung- ihrer ’ Ansprüche hergeleitet (Schriftsätze vom 23* Oktober 1951 S '4 und 7, vom 5o Juni 1951 S 5 II). Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zutreffend die Klageansprüche nach deutschem Recht beurteilt. Ptir das Berufungsgericht bestand auch keinerlei Veranlassung, das Pragerecht auszuüben. Vielmehr war das Gericht bereits auf Grund der Tatsache, dass nach dem unstreitigen Farteivorbringen der Gerichtsstand Berlin vereinbart und’ dass in keiner Vorinstanz die Anwendbarkeit des deutschen Rechts von einer Partei bezweifelt worden war, befugt, deutsches Recht anzuwenden (RG JW 1938 S 1175). Rs kommt daher für den vorliegenden Pall auch nicht in Betracht, ob das holländische Recht deshalb hätte angewendet werden müssen, weil der Erfüllungsort des Vertrages in Holland zu suchen gewesen sei. Die aus den vorgenannten Umständen sich ergebende Parteivereinbarung über die Anwendung deutschen Rechts lässt vielmehr allein bereits die Beurteilung des Palles nach diesem Recht zutreffend erscheinen. 2.) Dass das Berufungsgericht die deutschen Rechtsvorschriften rechtsirrig ausgelegt habe, ist gleichfalls unzutreffend. Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht die von der Revisionsbegründung angezogenen Behauptungen der Kläger übergangen hätte, es sei über alle für die Parteien Wesentlichen Punkte des Engagementvertrages bereits bei dem persönlichen Zusammentreffen der Parteien in Mannheim Anfang Januar 1950 Einigkeit erzielt worden. Pas Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, schon aus den Bestätigungsschreiben dieser mündlichen Vereinbarung vom 8. Januar 1950 sei zu erkennen, dass keine Einigung der Parteien zustande gekommen sei. Auch hier kann dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf gemacht werden, dass es gegen § 139 ZPO verstossen habe. Bas Berufungsgericht hat die beiderseitigen Parteibehauptungen geprüft und ist 4 schon auf Grund der Feststellung, dass beide Parteien in ihren Briefen vom 8. Januar 1950 übereinstimmend erklärt haben, es sollten die näher festzulegenden Einzelheiten des Vertrages in einer besonderen Urkunde zusammengefasst werden, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mannheimer Verhandlungen keinesfalls die endgültige Einigung oder auch nur einen endgültigen Vorvertrag darstellten. Banach liegt sowohl der Fall des § 154 Abs 1 BGB wie der des Abs 2 vor, und es bestand für die 'Ausübung des richterlichen Fragerechts durch das Berufungsgericht kein Anlass. Bas Erbieten der Kläger zur Vorlegung der weiteren Parteikorrespondenz in den Vorinstanzen genügte ebensowenig wie die in der Bevisionsbegründung enthaltene Wiederholung dieses Erbietens. Vielmehr hätte die Korrespondenz dem Gericht tatsächlich gemäss § 420 ZPO unterbreitet werden müssen, weil nur auf Grund der Briefe selbst das Gericht sich ein Urteil, darüber hätte bilden können, ob und wieweit die Behauptung der Kläger über eine Einigung der Parteien und einen Vertragsscbluss zuta^afen. - Ob die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages in Mannheim bereits von den Parteien verabredet war, ist unerheblich. Bas Berufungsgericht hat die von beiden Parteien.über die Mannheimer Abmachungen gewechselten Bestätigungsbriefe vom 8. Januar 1950 dahin aüsgelegt, dass noch ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden sollte. Diese Auslegung ist nicht nur möglich, sondern entspricht in vorliegenden Falle, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, der allgemeinen Übung, wonach Bühnen-rngagementverträge ausnahmslos schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet werden müssen (vgl Soergel BGB 8. Aufl Anm 3 c zu § 154 und die dort angeführte Entscheidung des OLG München, SeuffArch Bd 72 Kr 72). Danach widerspricht es auch der ohne Rechtsirrtum getroffenen.Feststellung des Berufungsgerichts, wenn die Revision meint, der Vertrag sollte lediglich zu Beweiszwecken schriftlich abgefasst werden« Damit entfällt auch die hierzu erhobene Revisionsrüge der Verletzung des § 139 ZPO. Endlich ist auch die Meinung der Revision unzutreffend, dass das Schreiben der Kläger vom 4. April 1950 alle Künsche der Beklagten erfüllt habe, so dass mit diesem Schreiben eine vollständige Einigung der Parteien herbeigeführt worden sei. Diese Rüge steht in unvereinbarem Wider sprach, mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (S 6 ' des Berufungsurteils), worin die Punkte aufgezählt sind, die offen geblieben waren. Diese tatsächlichen Feststellungen sind von der Revision nicht angegriffen worden. Nach alledem musste die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO surückgewiesen werden. 2 ♦ • ♦ Dr„ Canter Dr. Drost Dr. Selowsky Dr. Haidinger Artl tiT i