ünd Haterialbescheinigungen für die .Zulassung der Anlage?durch den Technischen überwachungs-vereino Hierauf antwortete die Beklagte, daß der Rühr— warksverdämpfer .infolge des kleinen Rauminhalts des Dop* p sümantels am verdampf körper und des geringen Betriebs-dampfdriickes nicht überwachungspfnichtig sei* Es .entfalls damiVdie gewünschte Zusendung von Zeichnungen und Kateriaibescheintgungeno Durch Schreiben vom 31*Januar lte Hechtsanwalt HflB, der inzwischen die tretung der Klägerin übernommen hatte, in e das Verlangen auf Übermittlung der Zeich hniui&sunt erlagen und sonstigen Papiere<, erte die Beklagte nochmals, daß sie die den Technischen überwachurigsverein nicht Die Beklagte hat auch während des Schwa- ge nicht vorgelegt #• esen Streitigkeiten der Parteien wegen der Unterlagen zwecks Herbeiführung der Überwachung der Anlage hatte, die Klägerin bereits aim 24.* Januar 194-9 der Beklagten die Anlage zur Verfolgung gestellt und um Rückgabe des von Rechnungsbetrages ersucht# Sie begründete ihren Anspjauch damit, dass die in der Zwischenzeit durchgeführte Untersuchung der Anlage zur Feststellung geführt nabe; dass die Beklagte nicht einen fabrikneuen, so .idern- einen gebrauchten überholten Apparat geliefert habe, und die Anlage erhebliche technische Mängel ajifweice# Dieses Ersuchen leimte die Beklagte ab# Bestiranmgen zulassungs*-pflichtig* Diese Ziilassungsgenehmigung werde aber wegen der Mangelhaftigkeit der Anlage nicht erfolgen, nsbesondere schon aus dem Grunde nicht, weil die Ae-ljilagte sich-geweigert habe* die zu der Zulassung er-orderlichen Unterlagen der Klägerin zur Verfügung zu-teilen* In dieser üeigerung der Beklagten' müsse aber luch. eine positive Vertragsverletzung erblickt werden* /ikicli aus diesem Grunde sei ihr Idagebegehren gerechtfertigt* Das Verhalten der Beklagten sei zudem arglistig# Sie habe zur Herstellung der Anlage.Altmaterial vierwandt und diese als "fabrikneu11 geliefert* Die Beklagte hat um idegeabweisung gebeten* Sie lil.t das Vorbringen der IJLägoriu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestritten* Das geltend gemachte Vandelungsbegehren widerspreche überdies den vereinbarten Lieferungsbedingungen* Die Anlage sei entgegen dir Behauptung der Klägerin auch in Bayern nicht zulassungspflichtig* Sine Zulassungopflicht würde in {jedem Kalle entfallen, wenn durch Vornahme einer gering-fügigen Änderung an dem Verdampfer ein kleiner Stutzen mit einem darauf sitzenden losen Deckel angebracht werde, da hierdurch die Gefahr eines Oberdrucks in Kessel ausgeschlossen werde* V.renn die örtliche Zulr.ssungsstel-lei einen anderen Standpunkt vertreten habe, so sei es ‘ zur üc kg e v: i e s e n * der die Beklagt* Klägerin hat um Aufgabe der IDAjgerin gewesen, sich hiergegen zu wehrea^ ^ Sie - die Beklagte - sei daher nicht verpflichtet, die . von der Klägerin verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um so weniger, weil die ‘Übersendung von Zeichnungen die Gefahr der Nachahmung der Konstruktion der Anlage mit jsich bringe« Sie habe auch zwei gleiche Anlagen nach Bayern geliefert, ohne dass von einer Zu-lassungspflicht die Hede gewesen sei« ist darin zuzustimmen, dass, sofern sich aus der Tatsache der ITichtbeibringung der Unterlagen ein Hecht der Klägerin auf Rücktritt vom Vertrage ergibt, es sich erübrigt, auf die übrigen Ausführungen der Klägerin, mit welchen sie ihr Wendelungsbegehren begründet, einzugehen* Das Berufungsgericht ist auf Grund der stetige-habten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Anlage auf Grund der in Bayern geltenden Vorschriften sulassungs- und überwachungspflichtig sei, die Beklagte sei daher zur Verfügungstellung der hierzu erforderlichen Unterlagen verpflichtet gewesen# Diese STerpflichtu«.'? könne rieht als handelsübliche- ITebenver-afllchtung angesehen werden, sondern sei eine wesentliche Vertragspflicht gewesen, deren Verletzung der ifichterfüllung des gesamten Vertrages gleiclikomme# Die Beklagte habe die Überreichung dieser Unterlagen von vornherein abgelehnt, und sei den diesbezüglichen Aufforderungen der Klägerin nicht nachgekommen; sie habe 4iese Unterlagen auch nicht trotz entsprechender Auf-aigen im Laufe des Hechtestreits vorgelegt• Die Klägerin sei daher berechtigt*gewesen, vom Vertrage zu-ücksutreten, da die Beklagte sich im Verzug befunden tyabe, ohne dass es einer IPristsetzung wegen der hart- Hiergegen-wendet sich die Revision« Der Ansicht des Beruftrogsgerichts, dass die Zxxrverfügungstelliuig von Zeichnungen und sonstigen Unterlagen zu den wesentlichen Vertragsverpflichtungen der Beklagten geliört ha-bcizutretcn« Weder habe die ICLügerin bei luß noch bei Lieferung der Anlage ihren (»nnen gegeben, diese Unterlagen zu erlial-ten« Es sei ihre Pflicht als eine in Eayern ansässige IConscrvenfabrilc gewesen, die Beklagte, bei Abschluß des Vertrages demif hinzuweisenV dass solche Anlagen in-, * Bayern einer l ehördlichen Abnaluaegenelunigirog unterliegen und sie hierzu die erforderlichen Unterlagen benötige« Dagegen habe die Bel:lagte keine Veranlassung gehabt und es könne dalier nicht ais eine Verletzung ihrer Sorgfalt3uflicht angesehen werden, wenn sie sich nicht nach den in Juye'ru geltenden bcuondcrcii Bestiid- Gegen diese Beweiowürdigung des Berufungsgerichts erhebt die Revision eine verfahrensrechtliclie Rüge* £pas Berufungsgericht habe zu Unrecht die Beklagte mit dein von ihr vorgetragenen Verteidigungsnittol, dass sie nämlich zwei gleichartige Anlagen nach Bayern geliefert habe, ohne dass von einer Abnahmepflicht die Rede gewesen sei, als verspätet zurückgewiesen, obwohl sie bereits in der Berufungsinstanz vorgetragen habe, dass sie solche Anlagen in 1000-facher Anfertigung geliefert und eine Beanstandung wegen der Zulessungspflicht* nicht gehabt habe* verspäteten Vorbringens durch des Revisions&ericht findet aber insoweit statt» als es sich um die Voraussetzungen mid die Grenzen des Ermessens handelt« Das Gericht hat deshalb die Tatsachen, aus denen es die Absicht der Verschleppung oder die grobe Hachlässig-keit folgert, soweit ferjtsustsllen, dass die IJachprü-fung in der Revisionsinctanz möglich ist (RG in J\7 1932 S 2875; RG in V.arn 1930 ITr 83 und die dort angeführten Entscheidungen)* Das Gericht muß daher grundsätzlich seine Ansicht über des Vorliegen von Verochlevpungsab-cicht, oder dass die Partei grob nachlässig gehandelt habe, begründen (vgl Baumbach-I-r.uterbach ZPO 19« Aufl ZPO zu § 529 Anm 3)<* Hiervon kann nur dann eine Ausnahme zugelassen'werden, wenn sich einer dieser Tatbestände aus dem Prozeßverlaiif von selbst ergibt (HG in Hecht 1932 ITf 109)« Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Be-rufu.ugrgorieht seine Ansicht, dnsr» da »..verspätete Vor-briiigen der Beklagten auf grober llachlässigkeit beruhe, nicht begründet* Der Ansicht der Revision, daß es sich überhaupt um kein verspätetes Vorbringen handle,\y;eil die Beklagte in der BerufuiigsbegrÜndung - übrigens ohne Beweisantritt ~ vorgetragen habe, sie habe, als sie noch ihren Sitz in Erfurt gehabt habe. Sejtenbcr 1509 in ICraft war und ob schließlich die -Uifstcllung dieser Apparate der zuständigen Zuls csungsstelle bekannt geworden ist* Aber auch einer näheren Begründung, worin das Berufungsgericht die grobe Nachlässigkeit bei diesen verspäteten Vorbringen der Beklagten gefunden hat. dies sich aus den Akteninhalt ohne weiteres ergibt* Bie Parteien stritten schon vor Binreichung der Klage Über die Zur-lassungspflicht der Anlage* Der Beklagten war suit der Klage das Gutachten der Zulc.ssungsstelle, nclralich des Technischen Überwachungsvereins IlÜnchen voa 31* IILlrz 1949, sugestellt worden* Ber übsrwachungsvcrein hatte sich in diesem Gutachten dahin ausgesprochen, dass der Verdcnnfkörper genehmigunge- und iiberwr.chimgs-pflichtig seii Bs lag also fär die Beklagte, wenn sie tatsächlich derartige Anlagen nach Bayern geliefert hatte, ohne dass, ihre Zulassung und Überwachung erforderlich werj nichts näher, als dieses Verteidigungsmittel in [substantiierter Bonn unter Beweisantritt vorzutra-*geh.‘ den gesamten Umständen, auch ohne dass es einer besonderen Begründung des Berufungsgerichts bedurfte, hervor,* dass es mit Recht dieses Vorbringen wegen grober Nachlässigkeit als verspätet zurückgewiesen hat* Damit erübrigt sich aber auch ein weiteres Eingehen darauf, ob das Vorbringen der Beklagten substantiiert war* umsomehr* weil die Revi-sion Verletzung des § 159 ZPO nicht gerügt hat* . Beklagte verpflichtet war, die hierzu erforderlichen Unte rlagen der Klägerin zur Verfügung, zu rechtlich nicht zu beanstanden« Die Re-enn sie vorträgt, die Beklagte sei zu .nicht verpflichtet gewesen, weil die ne Firma, die in Frankfur.t/üain ahsäs-liabe zu wissen brauchen, dass derartige Anlagen in Bc,yerii sulassungs- und überwcchungspflichtig seien, v.ohl abo Ilrma, die Pflicht gehabt habe* sie hierauf besonders linsuweisen* Die Entscheidung dieser Frage wäre vielleicht von Erheblichkeit, wenn die Zulassung der Anlage endgültig verweigert worden wäre* Um diese Frage handelt es sich aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht« liier ist. zu entscheiden, ob die Beklagte verpflichtet war, das ihre zu tun, dass die zuständige Stelle in eine Prüfung der Zulassung Überhaupt eintreten konnte und die Weigerung der Beklagten, die Unterlagen hierfür zur Verfügung zu stellen, diese Prüfung der Zulassungsstelle von vornherein unmöglich machte« Letzteres hat.des Berufungsgericht bejaht, es stellt fest, dass die Einreichung1 der Zeichnungen, Beschreibungen und Vferkstattatteste, vie der Sachverständige Er* Hassenbach überzeugend dargelegt habe, eine unerlässliche Voraussetzling für die Zulassung der Anlage gewesen sei* Es ist auch dem 3eru-fungsgericht ziir/u stimmen, dass eine Verpflichtung'der Beklagten, hierbei mitsuwirken, bestand* Es ist richtig, dass in den Vertrag diese Ver">flichtung nicht axif genommen war* Aber nach den Grundsätzen von 2reu und Glauben, die jedes Rechtsverhältnis beherrschen, muß jedes Bchuldverhältnis nach dem ihn innewohnenden Zweck sinngemäß erfüllt werden (vgl Staudinger BGB 10* Aufl zu 5 242 Anm 151)*. Zweck, den bep.de Parteien beabsichtigten, war die Lieferung einer Anlage seitens der Beklagten an die Klägerin, \m letztere in den Stand zu setzen, sie in ihrer in Bayern gelegenen Konservenfabrik gewerblich zu nutzen* Geliorpe,' um diesen Zweck zu verwirklichen, hierzu die Einholung einer behördlichen Genehmigung, so hatte die Beklagte eine Uitwirkungspflicht, diese Zulassung zu dem mindesten möglich - zu machen mid sie * 206 )> Eine solche Verpflichtung pciiS trotz mangelnder ausclrilcklicher Ver-bc.rung gleichvJohl als Vertrr.gslnhr.lt angesehen werden, wenn sie nicht] nur im Eieschinenhancle 1 üblich ist, son-' dern auch Vor apesetzung, für die Erreichung des Zwecke, jbyden beide Parteien bei Abschluß des Vertrages erstrebet en* Biese Pflicht hat aber die Beklagte nicht erfüllt* •. Es kommt auf den einzelnen Pall an« Als Ilauntvoryflichtung ist auch eine Leistung ansuaehen, bei der cich aus den Umstünden ergibt, dass es auf ihre Erfüllung einer Partei im hohen Grade anken, was deshalb für sie nicht eine Nebensache war, auf die sic keinen ,.ert legte” (KCZ 101, 129 jT131J7 ebenso HG in-EEE 1934 ilr 1100)* Die Doklagto hat die Zurverftlguiigotelluiig der zu der Anlage gehörigen Zeichnungen, Becehreibxmgcn und Y/crkctattatteete fGrundbedingungen enthaltene Gcneralklau-allo anderen Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen sind, kann dem Anspruch der Klägerin nicht cntgegcngehaltcn werde}..# Das Verhalten der Beklagten muS sun mindesten seitdem ihr bekemit war, dass nach Ansicht d;r Klägerin von Vertrage nicht ans, co konnte sie nach £§ 327, 348 BGB' j.IL’ckzahlvng des Hr.iifpreioea Zug uh Zug gegen Rückgabe der Anlage verlangen* .
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In dem Rechtsstreit der Pirmä III -Uerke Gmbll in
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hat der II« Z mündliche Ver Wirkung des S desrichter Br und Dr„ Benka
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Beklagten und Bevisionsklägerin,
gegen
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Klägerin und JEfcevisionsbeklagte,
. -Frozeßbc /ollmüchtigters Rechtsanwalt Br,
Lvilsenat des Blind esgerichtshofs auf die landlung vom 17* Oktober 1951 unter Hit-* matspi’ilsidenten Br« Canter und der Bun~ , Selowsky, Br* Haidinger, Br* Fischer ::d für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das :.l des IVo Zivilsenats des Oberlandesgerichts
in F3,ankfurt/£lain vom 5* Bezember 1950 wird
Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
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2 -
Die Klägerin* die eine Konservenfabrik in )berpf„ betreibt; stand mit der Eeklagten, die in* fHHHB ihren Sitz hat; in Verhandlungen über die Lieferung einer Vacuum* -Rtthir/erksverdempfungsanlage«. Die Ver. Handlungen führten zu der Auftragsbestätigung der Beklag*. ■;en vom 19* ITovember 1948? die die Klägerin ihrerseits um gleichen Tage bestätigte* Die Beklagte brachte in ihres Bestätigungsschreiben zu dem Ausdruck« daß es sich um (ine Spezialausfllhrung handle»; der Gesamtpreis der Anlage sich auf DU 17*650,—stelle und die Lieferung auf Grund ihrer Allgemeinen Lieferungsbedingungen erfolge0 Ile Klägerin hat den Betrag von DH 17*650,— gezahlt«
I j.e Anlage besteht aus einem Verdampfkörper« einem Ya-uum* *Qberf lüehen* -Kondensator», einer Vacuum Drehschie-qerpumpe. und Verschiedenen Verbs ndungsrohrleltungena
Die von der Beklagten als B'ähnf recht gelieferte Ablage wurde am 7« Januer 1949 von der Klägerin entladen? Am gleichen Tage bestätigte die Klägerin den Empfang und bat die Beklagte um Überlassung der Kaschi-* nenzeichnungen. ünd Haterialbescheinigungen für die .Zulassung der Anlage?durch den Technischen überwachungs-vereino Hierauf antwortete die Beklagte, daß der Rühr— warksverdämpfer .infolge des kleinen Rauminhalts des Dop* p sümantels am verdampf körper und des geringen Betriebs-dampfdriickes nicht überwachungspfnichtig sei* Es .entfalls damiVdie gewünschte Zusendung von Zeichnungen und Kateriaibescheintgungeno Durch Schreiben vom 31*Januar
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1949 wiederho hintere s s enve? fjderen Auftra, nungen, Berect Hierauf erwic.
Übersendung c er Anlagen ableime, da. eine Zulassung der
Anlage durch notwendig sei
ehender Aufle . Heben dl der Zusendung Zulassung und
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lte Hechtsanwalt HflB, der inzwischen die tretung der Klägerin übernommen hatte, in e das Verlangen auf Übermittlung der Zeich hniui&sunt erlagen und sonstigen Papiere<, erte die Beklagte nochmals, daß sie die
den Technischen überwachurigsverein nicht Die Beklagte hat auch während des Schwa-
bens des Rechtsstreits diese Unterlagen trotz entspre-
ge nicht vorgelegt #• esen Streitigkeiten der Parteien wegen der Unterlagen zwecks Herbeiführung der Überwachung der Anlage hatte, die Klägerin bereits aim 24.* Januar 194-9 der Beklagten die Anlage zur Verfolgung gestellt und um Rückgabe des von
Rechnungsbetrages ersucht# Sie begründete ihren Anspjauch damit, dass die in der Zwischenzeit durchgeführte Untersuchung der Anlage zur Feststellung geführt nabe; dass die Beklagte nicht einen fabrikneuen, so .idern- einen gebrauchten überholten Apparat geliefert habe, und die Anlage erhebliche technische Mängel ajifweice# Dieses Ersuchen leimte die Beklagte ab#
Die lüLügbrin erhob nunmehr Klage mit dem Anträge, die Beklagte 'su verurteilen* DM 17*650#- gegen Rückgabe der gelieferten- Anlage zu zahlen#
Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs hat sie vorge tragen, dass die Anlage die bei Vertrags-
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absclilu.'; zu-gesicherten Bivenschaften nicht hah© und nit technischen Mängeln behaftet sei, die ihr tfcnde-' Lungebegehren rechtfertigten* Die Railage sei zudem nach den in Bayern geltenden. Bestiranmgen zulassungs*-pflichtig* Diese Ziilassungsgenehmigung werde aber wegen der Mangelhaftigkeit der Anlage nicht erfolgen, nsbesondere schon aus dem Grunde nicht, weil die Ae-ljilagte sich-geweigert habe* die zu der Zulassung er-orderlichen Unterlagen der Klägerin zur Verfügung zu-teilen* In dieser üeigerung der Beklagten' müsse aber luch. eine positive Vertragsverletzung erblickt werden* /ikicli aus diesem Grunde sei ihr Idagebegehren gerechtfertigt* Das Verhalten der Beklagten sei zudem arglistig# Sie habe zur Herstellung der Anlage.Altmaterial vierwandt und diese als "fabrikneu11 geliefert*
Die Beklagte hat um idegeabweisung gebeten* Sie lil.t das Vorbringen der IJLägoriu in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bestritten* Das geltend gemachte Vandelungsbegehren widerspreche überdies den vereinbarten Lieferungsbedingungen* Die Anlage sei entgegen dir Behauptung der Klägerin auch in Bayern nicht zulassungspflichtig* Sine Zulassungopflicht würde in {jedem Kalle entfallen, wenn durch Vornahme einer gering-fügigen Änderung an dem Verdampfer ein kleiner Stutzen mit einem darauf sitzenden losen Deckel angebracht werde, da hierdurch die Gefahr eines Oberdrucks in Kessel ausgeschlossen werde* V.renn die örtliche Zulr.ssungsstel-lei einen anderen Standpunkt vertreten habe, so sei es
‘ zur üc kg e v: i e s e n * der die Beklagt* Klägerin hat um
Aufgabe der IDAjgerin gewesen, sich hiergegen zu wehrea^ ^ Sie - die Beklagte - sei daher nicht verpflichtet, die . von der Klägerin verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um so weniger, weil die ‘Übersendung von Zeichnungen die Gefahr der Nachahmung der Konstruktion der Anlage mit jsich bringe« Sie habe auch zwei gleiche Anlagen nach Bayern geliefert, ohne dass von einer Zu-lassungspflicht die Hede gewesen sei«
Das Landgericht hat nach dem Klageanträge erkannt«
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Das Berufungsgericht hat die gegen dieses Urteil rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Beklagten
(Hiergegen wendet sich die Kevision, mit die Abweisung der Klage erstrebt« Die
hirückv/eisung der Revision gebeten«
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Jtot scheidungsgründe:
Der zwischeh den Parteien abgeschlossene Vertrag ist ein V.erkliefcrunksvertrag. im Sinne des § 651. Abo 1 EGD, inhalts dessen eine nicht vertretbare Sache,, nämlich eine Vacmim-Rtihr ;erksverdampfungsanlage "in- Spezialaufe-fUhrung", von de:* Beklagten an die Klägerin zu liefern Y/ar«
Das Beruf Amtsgericht ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass dieleklagte sich geweigert habe, der Klägerin die Zeichnungen, Beschreibungen imd Uerkstatt-
eine Prüfung über die Gebrauchs zula s-erfur zuständigen überwachungsverein lieh war, zur Verfügung zu stellen, geltend gemachten Anspruch rechtfer-
atteste, ohne die sung durch den hl Hünchen nicht mög schon allein den
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Bern Berufungsgericht. ist darin zuzustimmen, dass, sofern sich aus der Tatsache der ITichtbeibringung der Unterlagen ein Hecht der Klägerin auf Rücktritt vom Vertrage ergibt, es sich erübrigt, auf die übrigen Ausführungen der Klägerin, mit welchen sie ihr Wendelungsbegehren begründet, einzugehen*
3Ss ist somit zu prüfen, ob diese Ausführungen des Berufungsgerichts allein den geltend gemachten ICLagan-
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spruch rechtfertigen# ?
Das Berufungsgericht ist auf Grund der stetige-habten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Anlage auf Grund der in Bayern geltenden Vorschriften sulassungs- und überwachungspflichtig sei, die Beklagte sei daher zur Verfügungstellung der hierzu erforderlichen Unterlagen verpflichtet gewesen# Diese STerpflichtu«.'? könne rieht als handelsübliche- ITebenver-afllchtung angesehen werden, sondern sei eine wesentliche Vertragspflicht gewesen, deren Verletzung der ifichterfüllung des gesamten Vertrages gleiclikomme# Die Beklagte habe die Überreichung dieser Unterlagen von vornherein abgelehnt, und sei den diesbezüglichen Aufforderungen der Klägerin nicht nachgekommen; sie habe 4iese Unterlagen auch nicht trotz entsprechender Auf-aigen im Laufe des Hechtestreits vorgelegt• Die Klägerin sei daher berechtigt*gewesen, vom Vertrage zu-ücksutreten, da die Beklagte sich im Verzug befunden tyabe, ohne dass es einer IPristsetzung wegen der hart-
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Hiergegen-wendet sich die Revision« Der Ansicht des Beruftrogsgerichts, dass die Zxxrverfügungstelliuig von Zeichnungen und sonstigen Unterlagen zu den wesentlichen Vertragsverpflichtungen der Beklagten geliört ha-bcizutretcn« Weder habe die ICLügerin bei luß noch bei Lieferung der Anlage ihren (»nnen gegeben, diese Unterlagen zu erlial-ten« Es sei ihre Pflicht als eine in Eayern ansässige IConscrvenfabrilc gewesen, die Beklagte, bei Abschluß des Vertrages demif hinzuweisenV dass solche Anlagen in-, * Bayern einer l ehördlichen Abnaluaegenelunigirog unterliegen und sie hierzu die erforderlichen Unterlagen benötige« Dagegen habe die Bel:lagte keine Veranlassung gehabt und es könne dalier nicht ais eine Verletzung ihrer Sorgfalt3uflicht angesehen werden, wenn sie sich
nicht nach den
in Juye'ru geltenden bcuondcrcii Bestiid-
mungen für Zulassung.derartiger Anlagen erkundigt habe« Die Beklagte habe die Bayrisclie Verordnung vom
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29«September .1909* auf welcher die Zulassungspflicht nach Ansicht* dfcr Illüge rin beruhe, als eine Pinna, die
, ihren Sitz habe, nicht leennen müssen« der Bitscheidung ist die von dem Bern- . ns der Beweisauflialime in freier Bev/eis->.mene'Überzeugung, dass die Anlage nach geltenden Vorschriften genehmigungs- . igspflichtig sei, gleichgültig, ob die
in Prc.nkfurt/ü Grundlage fungsgericht a wt-rdißung gewo den in Bayern und überwachen,
Anlage in ihret jetzigen teclmischen Ausgestaltung
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verbleibe,oder ob durch Anbringung eines Stutzens an .. dem Berchickimgsraim eine Verbindung mit der Aussen-• Atmosphäre geschaffen vrerde*
Gegen diese Beweiowürdigung des Berufungsgerichts erhebt die Revision eine verfahrensrechtliclie Rüge* £pas Berufungsgericht habe zu Unrecht die Beklagte mit dein von ihr vorgetragenen Verteidigungsnittol, dass sie nämlich zwei gleichartige Anlagen nach Bayern geliefert habe, ohne dass von einer Abnahmepflicht die Rede gewesen sei, als verspätet zurückgewiesen, obwohl sie bereits in der Berufungsinstanz vorgetragen habe, dass sie solche Anlagen in 1000-facher Anfertigung geliefert und eine Beanstandung wegen der Zulessungspflicht* nicht gehabt habe*
Hach der im Tatbestand des Bcrufungsurteils getroffenen Feststellung hat die Beklagte dieses Vertei-diguugs:.:ittol in der lets; len i "ndliulien VeriKindlung vor dem Berufungsgericht am 21*iTovembcrl950 vorgetra-gen* Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen gemäß . § 529 ZPO. alS'.verspätet zurückgev. lesen, da die Beklagte es weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung :gel tend gemacht habe und dies nach Ansicht des Gerichts auf grober ITachlässigkeit beruhe»
Bas Berufungsgericht entscheidet auf Grund freier Überzeugung darüber, ob eino Partei Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der Absicht, den.Prozess zu verschleppen, oder aus grober Hachlässiglc it nicht früher vorgebracht hat* Bine Hachprüfung der Zurückweisung
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verspäteten Vorbringens durch des Revisions&ericht findet aber insoweit statt» als es sich um die Voraussetzungen mid die Grenzen des Ermessens handelt« Das Gericht hat deshalb die Tatsachen, aus denen es die Absicht der Verschleppung oder die grobe Hachlässig-keit folgert, soweit ferjtsustsllen, dass die IJachprü-fung in der Revisionsinctanz möglich ist (RG in J\7 1932 S 2875; RG in V.arn 1930 ITr 83 und die dort angeführten Entscheidungen)* Das Gericht muß daher grundsätzlich seine Ansicht über des Vorliegen von Verochlevpungsab-cicht, oder dass die Partei grob nachlässig gehandelt habe, begründen (vgl Baumbach-I-r.uterbach ZPO 19« Aufl ZPO zu § 529 Anm 3)<* Hiervon kann nur dann eine Ausnahme zugelassen'werden, wenn sich einer dieser Tatbestände aus dem Prozeßverlaiif von selbst ergibt (HG in Hecht 1932 ITf 109)« Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Be-rufu.ugrgorieht seine Ansicht, dnsr» da »..verspätete Vor-briiigen der Beklagten auf grober llachlässigkeit beruhe, nicht begründet* Der Ansicht der Revision, daß es sich überhaupt um kein verspätetes Vorbringen handle,\y;eil die Beklagte in der BerufuiigsbegrÜndung - übrigens ohne Beweisantritt ~ vorgetragen habe, sie habe, als sie noch ihren Sitz in Erfurt gehabt habe. Tausende solcher Anlagen geliefert, ohne jemals wegen der Präge der Zu*-lassung Anstände gehabt zu haben,'kann nicht gefolgt., werden* Auödiecen Ausführungen ging weder hervor, dass unter diesen Anlagen sich auch solche, befanden, die . in Bayern zur Aufstellung gekommen sind, ob, sofern dies
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der Pall war, die Lieferung erfolgte, als die bayrische Verordnung vom 24. Sejtenbcr 1509 in ICraft war und ob schließlich die -Uifstcllung dieser Apparate der zuständigen Zuls csungsstelle bekannt geworden ist* Aber auch einer näheren Begründung, worin das Berufungsgericht die grobe Nachlässigkeit bei diesen verspäteten Vorbringen der Beklagten gefunden hat. bedurf-te es in vorliegenden Rechtsstreite nicht, da. dies sich aus den Akteninhalt ohne weiteres ergibt* Bie Parteien stritten schon vor Binreichung der Klage Über die Zur-lassungspflicht der Anlage* Der Beklagten war suit der Klage das Gutachten der Zulc.ssungsstelle, nclralich des Technischen Überwachungsvereins IlÜnchen voa 31* IILlrz 1949, sugestellt worden* Ber übsrwachungsvcrein hatte sich in diesem Gutachten dahin ausgesprochen, dass der Verdcnnfkörper genehmigunge- und iiberwr.chimgs-pflichtig seii Bs lag also fär die Beklagte, wenn sie tatsächlich derartige Anlagen nach Bayern geliefert hatte, ohne dass, ihre Zulassung und Überwachung erforderlich werj nichts näher, als dieses Verteidigungsmittel in [substantiierter Bonn unter Beweisantritt vorzutra-*geh.‘ Tat sie diec nicht, so geht schon hieraus eine grobe Nachlässigkeit der Beklagten hervor, die noch dadurch Verstärkt wird, dass sie sich auch hierzu nicht entschloß, als sie Kenntnis von dem in der ersten* Instanz eingeholten Gutachtön^dco Technischen ’überwachxuig Vereines vom 28* Februar 1950 erhielt* Auch in der Be-rufungsbegrUndiusg vom 1* Juli 1950 hat die Beklagte, die
Behauptung nicht aufgestelltö Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen- dass eie die beiden gleichartigen .Anlagen, bei denen nach ihrer Deliaxiptuhg keine Zulassung erf order],ich gewesen sei, etwa, nach Fertigung der Berufungsliegründung nach Bayern geliefert habe.*
den gesamten Umständen, auch ohne dass es einer besonderen Begründung des Berufungsgerichts bedurfte, hervor,* dass es mit Recht dieses Vorbringen wegen grober Nachlässigkeit als verspätet zurückgewiesen hat* Damit erübrigt sich aber auch ein weiteres Eingehen darauf, ob das Vorbringen der Beklagten substantiiert war* umsomehr* weil die Revi-sion Verletzung des § 159 ZPO nicht gerügt hat* .
Ist aomit diese verfahrensrechtliche Rüge der Revision unbegründet, so ist das Berufungsgericht in
rechtlich einw
stellen, sind vision irrt,..\v dieser Vorlage Beklagte als ei sig sei, nicht
andfreier Ueise zu dem Ergebnisse ge-
langt, dass dis Anlage sulacoungts- und überwuchungs-pflichtig war* Auch die weitere Rechtsfolgerung, .die das Berufungsgericht hieraus gesogen hat, dass nämlich die. Beklagte verpflichtet war, die hierzu erforderlichen Unte rlagen der Klägerin zur Verfügung, zu
rechtlich nicht zu beanstanden« Die Re-enn sie vorträgt, die Beklagte sei zu .nicht verpflichtet gewesen, weil die ne Firma, die in Frankfur.t/üain ahsäs-liabe zu wissen brauchen, dass derartige
Anlagen in Bc,yerii sulassungs- und überwcchungspflichtig
seien, v.ohl abo
r die Klägerin, als in Bayern ansässige
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Ilrma, die Pflicht gehabt habe* sie hierauf besonders linsuweisen* Die Entscheidung dieser Frage wäre vielleicht von Erheblichkeit, wenn die Zulassung der Anlage endgültig verweigert worden wäre* Um diese Frage handelt es sich aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht« liier ist. zu entscheiden, ob die Beklagte verpflichtet war, das ihre zu tun, dass die zuständige Stelle in eine Prüfung der Zulassung Überhaupt eintreten konnte und die Weigerung der Beklagten, die Unterlagen hierfür zur Verfügung zu stellen, diese Prüfung der Zulassungsstelle von vornherein unmöglich machte« Letzteres hat.des Berufungsgericht bejaht, es stellt fest, dass die Einreichung1 der Zeichnungen, Beschreibungen und Vferkstattatteste, vie der Sachverständige Er* Hassenbach überzeugend dargelegt habe, eine unerlässliche Voraussetzling für die Zulassung der Anlage gewesen sei* Es ist auch dem 3eru-fungsgericht ziir/u stimmen, dass eine Verpflichtung'der Beklagten, hierbei mitsuwirken, bestand* Es ist richtig, dass in den Vertrag diese Ver">flichtung nicht axif genommen war* Aber nach den Grundsätzen von 2reu und Glauben, die jedes Rechtsverhältnis beherrschen, muß jedes Bchuldverhältnis nach dem ihn innewohnenden Zweck sinngemäß erfüllt werden (vgl Staudinger BGB 10* Aufl zu 5 242 Anm 151)*. Für die Art und Ueise der Erfüllung eitles Schuldverhältnisses ist der zwischen den Beteiligten beiderseits gewollte und beabsichtigte Zweck maß-, .gebend, auch wenn dieser nicht besonders zu dem Ausdruck gebracht worden ist (Staudinger aaO Anm 104)* Dieser •
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Zweck, den bep.de Parteien beabsichtigten, war die Lieferung einer Anlage seitens der Beklagten an die Klägerin, \m letztere in den Stand zu setzen, sie in ihrer in Bayern gelegenen Konservenfabrik gewerblich zu nutzen* Geliorpe,' um diesen Zweck zu verwirklichen, hierzu die Einholung einer behördlichen Genehmigung, so hatte die Beklagte eine Uitwirkungspflicht, diese Zulassung zu dem mindesten möglich - zu machen mid sie *
I • # »•
nicht durch ihr Verhalten von vornherein aussuschlie-^:. ßen (vgl Staucjiiiger aaO An;«i 284? 206 )> Eine solche Verpflichtung pciiS trotz mangelnder ausclrilcklicher Ver-bc.rung gleichvJohl als Vertrr.gslnhr.lt angesehen werden, wenn sie nicht] nur im Eieschinenhancle 1 üblich ist, son-' dern auch Vor apesetzung, für die Erreichung des Zwecke, jbyden beide Parteien bei Abschluß des Vertrages erstrebet en* Biese Pflicht hat aber die Beklagte nicht erfüllt* •. Indem sie die biu*vcr jügiutelliuig der zur Prüfiuig erforderlichen Unterlagen verweigerte, handelte sie gegen die gegenseitigen Treiii/flichten, die insoweit auch •zv;iocli> n Lieferanten und Besteller bestehen und sich aus der ITatur des Lieferungsvertr. ges ergeben* Sie-handelte, selbsp dann wider Treu und Glauben, wenn sie .befürchtete, daß durch die Übersendung der Unterlagen
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^ieinö^cwisse Glefahr der Hacluluiung der Anlage für sie
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venfabrilc betrieb, eich umstellen v.circle und unter Ver-‘ ending der Unterlagen dor Beklagten dazu überging, Anlagen, wie die Beklagte sic herstellte, ihrerseits sn fabrizieren, erscheint völlig abwegig, unco:?.ehr, els die Elügerin Hit der Konstruktion der Anlago offenbar nicht zufrieden war« Dafür, daß die rCLÜgerin diese Unterlagen anderweitig niöbrüuchlich verwenden würde, hat die Beklagte nichts vorgetragen* -.uch der Gedenke, da.3 der technische obcrwachungsvrrein die ihn in seiner ärztlichen Eigenschaft r.nvert rauten Unterlegen au einen anderen Zwecke als dem der Prüfung* der Anlage verwenden würde, liegt derart fern, de.so .er ernstlichen Erregungen nicht standhült*
Eine solche auf Ilandelegebrcuch ui:d Treu und Glauben beruhende*Vertragsvernflichtimg ict, wie das Berufungsgericht mit Hecht anniirnit, als eine Ilauntvernflich-..tung und-nicht als Eebenverpflichtung ansusehen, denn * mit ilir/’stand und fiel der von den Parteien verfolgte Vertrags zweck« nV.fao als Hauptvcr^flichtiuig anzusehen
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ist, läßt eich nicht allgemein beoti?men« Es kommt auf den einzelnen Pall an« Als Ilauntvoryflichtung ist auch eine Leistung ansuaehen, bei der cich aus den Umstünden ergibt, dass es auf ihre Erfüllung einer Partei im hohen Grade anken, was deshalb für sie nicht eine Nebensache war, auf die sic keinen ,.ert legte” (KCZ 101, 129 jT131J7 ebenso HG in-EEE 1934 ilr 1100)* Die Doklagto hat die Zurverftlguiigotelluiig der zu der Anlage gehörigen Zeichnungen, Becehreibxmgcn und Y/crkctattatteete
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von vornherein nucr 1949 wied leimt und ist Rechtsstreits sich.somit mit rer ernstliche miß, dem Lrsu te e:j nicht m 262 /?66/26T7
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vom Vertrete, leistxuig in Ye ECB 'berechtigt erforderlichen stattetteste f
(EGZ 67, 101 / Auch die klagten, unter teien getätigt mo cluing des ?.!;
hier zu Glitsch chung dos - Allel die in den Lie sei, nach der
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verweigert, eie hat cio auf die cm 51# Ja-erholte Aufforderung der Klägerin abge-cincr 'entsprechenden Auflage im Laufe des nicht nnchgckommen# Die Belilagtc befand dieser Teilleistung im Verzüge# Bei ih-n und als endgültig ansusehenden l/eiger-cjlieii der Klägerin zu entsprechen, bedurf-der Setzung einer Hachfrist (AGZ 102,
Die Klägerin war somit ziim Dücktritt obwohl die Eeklagte nur mit einer Teil-rsuge war, nach $5 526, 325 Abs 1 Satz 2 , da die Lieferung der Anlago ohne die Zeichnungen, Beschreibungen und Cerkür die Klägerin kein Interesse hatte
10A/105_7; 79, 310 /“3H/312_7 ).
Allgemeinen Licferinig3bcdingungcn der Bereichen der Vertrag zwischen den Perist, wideröprecJicn nicht der Geltend-cktrittsrcclites#. Soweit die Allgemeinen Lieferungdbedingungen SondervorSchriften wegen mangelhafter jjieferurg enthalten, scheiden sie für die eidende Präge aus., denn die Geltendmä-
trittsrechtes. berulit nicht hierauf# Auch
fGrundbedingungen enthaltene Gcneralklau-allo anderen Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen sind, kann dem Anspruch der Klägerin nicht cntgegcngehaltcn werde}..# Das Verhalten der Beklagten muS sun mindesten seitdem ihr bekemit war, dass nach Ansicht
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■<ier zuständigen Eehörde die .Anlage zulGsrAuigapflichtig war, als vorsätzlich angesehen werden. Zuu'Vorsatz iiu jrinne .des.§ 276 BG3 genügt jede bewußte gegen Ircu und (Hauben v ere tobende V.'illcnocnthr.ltung (Staudinger 9*AufI II-, I )• Biese V.'iliensr i ck tuli&rzeigt aber , so dass aus diesem Grunde" 'der Anspruch der kll'gerin- e.uf Rücktritt von Vertrage durch die All- . gemeinen Lieferaigsbcdingiuigen der Beklagten nicht ausgeschlossen \;erden kenn,: denn nach § .276 Aba 2.BGB kann die Haftung wegen Vorsatzes In Voraus, nicht erlassen werden*
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Schließen so:»:it die Allgeneinen Lieferungebeding-imgen der Beklagten den Rücktritt. d;r Klägerin von Vertrage nicht ans, co konnte sie nach £§ 327, 348 BGB' j.IL’ckzahlvng des Hr.iifpreioea Zug uh Zug gegen Rückgabe der Anlage verlangen* .
Dem Berufungsgericht. war daher zu folgen*. Ix er-
übrigte sich somit in die Prüfung der Präge, ob der ;cltcnd gemachte Anspruch auch aus den Gesichtspunkte '$?' vi ende lung nach § 634- BGB- begründet ist, einzutre-;en* . . ■ ■ ■
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