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BGH · II ZR 2/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 2/81

ebenda, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Nach der vergeblichen Aufforderung an den Beklagten zu erklären, daß dieser aus der Kündigung keine Rechte herleiten werde, hat der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit unter anderem beantragt Dem kann, wie die Revision zutreffend rügt, nicht gefolgt werden: Der Kläger hat an der Feststellung, daß die Kündigung vom 11. Mai 1977 unwirksam sei und das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis nicht berühre, schon deshalb ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, weil sich aus dem Dienstverhältnis, wenn es über den Kündigungszeitpunkt hinaus fortbesteht, für den Kläger Gehaltsansprüche ergeben können, deren Höhe noch ungewiß ist, und weil der Beklagte die Erklärung, er werde aus der Kündigung keine Rechte herleiten, ausdrücklich abgelehnt hat (vgl* im übrigen das Urt. d. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ohne Belang, daß in dem Berufungsverfahren 8 U 40/80 die Wirksamkeit der Kündigung ohnehin zu prüfen sein würde, wenn nicht vorher über den Peststellungsantrag rechtskräftig entschieden werden sollte* In dem genannten Verfahren geht es um die Zahlung von Gehalt an den Kläger für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1977. Ebensowenig kommt es darauf an, daß die Parteien, wenn sich die Kündigung als unwirksam erweisen sollte, nach der Prognose des Berufungsgerichts in Zukunft mehr und mehr über die Frage streiten werden, welche Einkünfte der Kläger erzielt oder zu erzielen böswillig unterlassen hat; denn dieser Streit kann vom Berufungsgericht immer erst entschieden werden, wenn es zuvor die Wirksamkeit der Kündigung geprüft und verneint hat.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
II ZR 2/81	URTEIL	Verkündet	am
21. September 1981 Spengler,
 Justizangestellte
als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Virtschaftsprüfers, Steuerberaters und direktors Dr. Walter Kflfe,
t
Verbands
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den W Straße 4
6,
e. V., von S vertreten durch den geschäftsführenden
 Vorstand, die Herren Wirtschaftsprüfer Dr. Hans
 und
Dipl.-Kaufmann Walter S
ebenda,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck,
 Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 1980 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Ver handlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen•
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der verklagte Genossenschaftsverband ist ein eingetragener Verein* Der Kläger war eines seiner beiden hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder*
In den Jahren 1972 und 1975 hatte der Beklagte das Anstellungsverhältnis mehrfach - Jedoch erfolglos -aus wichtigem Grund gekündigt und die Gehaltszahlungen eingestellt* In dem Rechtsstreit 4 0 310/72 * 25 U 17/75 * II ZR 135/76 sind dem Kläger unter anderem Dienstbezüge für die Zeit vom 1. Juni 1972 bis zu dem 31. Dezember 1975 zugesprochen worden*
3
Mit Schreiben vom 11. Mai 1977 hat der Vorstand des Beklagten das Dienstverhältnis erneut fristlos gekündigt. Nach der vergeblichen Aufforderung an den Beklagten zu erklären, daß dieser aus der Kündigung keine Rechte herleiten werde, hat der Kläger in dem
 vorliegenden Rechtsstreit unter anderem beantragt
.
festzustellen, daß die außerordentliche Kündigung vom 11. Mai 1977 unwirksam sei und das zwischen den Parteien bestehende, durch Vertrag vom 20. März 1969 begründete Dienstverhältnis
 nicht berühre.
Diese Feststellung hat das Landgericht durch Teilurteil getroffen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanz liehen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfhisses als unzulässig abgewiesen. Dem kann, wie die Revision zutreffend rügt, nicht gefolgt werden: Der Kläger hat an der Feststellung, daß die Kündigung vom 11. Mai 1977 unwirksam sei und das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis nicht berühre, schon deshalb ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, weil sich aus dem Dienstverhältnis,
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wenn es über den Kündigungszeitpunkt hinaus fortbesteht, für den Kläger Gehaltsansprüche ergeben können, deren Höhe noch ungewiß ist, und weil der Beklagte die Erklärung, er werde aus der Kündigung keine Rechte herleiten, ausdrücklich abgelehnt hat (vgl* im übrigen das Urt. d. Sen. v. 16. 11. 61 - II ZR 81/60 - WM 1962, 109).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ohne Belang, daß in dem Berufungsverfahren 8 U 40/80 die Wirksamkeit der Kündigung ohnehin zu prüfen sein würde, wenn nicht vorher über den Peststellungsantrag rechtskräftig entschieden werden sollte* In dem genannten Verfahren geht es um die Zahlung von Gehalt an den Kläger für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1977. An Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Verfahren über die Wirksamkeit der Kündigung wäre keine der Parteien für die spätere Zeit gebunden.
Ebensowenig kommt es darauf an, daß die Parteien, wenn sich die Kündigung als unwirksam erweisen sollte, nach der Prognose des Berufungsgerichts in Zukunft mehr und mehr über die Frage streiten werden, welche Einkünfte der Kläger erzielt oder zu erzielen böswillig unterlassen
 hat; denn dieser Streit kann vom Berufungsgericht immer erst entschieden werden, wenn es zuvor die Wirksamkeit der Kündigung geprüft und verneint hat. Ihm mag allerdings einzuräumen sein, daß sich die Zahl der möglichen Prozesse, wenn die Feststellungsklage für zulässig erachtet wird, um einen erhöht. Dafür werden aber alle anderen Verfahren ein für allemal von der Vorfrage nach der Wirksamkeit der Kündigung entlastet, während sonst von den Parteien immer neue Erwägungen dazu vorgebracht
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oder früher schon beschiedene wiederholt werden könnten
 und erneut beschieden werden müßten*
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Ist danach die Feststellungsklage zulässig, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses nunmehr über die Wirksamkeit der Kündigung entscheidet.
Stimpel	Dr. Schulze	Fleck
 Dr. Kellermann
 Bundschuh