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BGH · n ZR 2/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n ZR 2/75

Oktober 1973 ausgestellten, auf die WeflHü^B-bank AG in DüflHHP gezogenen Schecks über 90*463 DM* Sie nimmt gegen die Beklagte als Aus steiler in in Hübe der Schecksumme nebst Zinsen und Unkosten Rückgriff* Oktober 1973 wies das Konto GflP einen Schuld saldo von 262.722,11 DM auf, während sich auf dem Konto der Kommanditgesellschaft ein Guthaben von 23.831,34 DM befand. Oktober 1973 reichte die Kommanditgesellschaft Gl^fc & Co. den Klagescheck "zur Gutschrift E.v." auf ihr Konto bei der Klägerin ein. Als das Guthaben auf dem Konto der Konmanditgesellschaft auf 140.742,48 DM angewachsen war, übertrug die Klägerin diesen Betrag am 18. Die Klägerin meint, ihr stehe ein eigener Scheck-rechtlicher Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte als Scheck aus stelle rin zu, weil ihr der Scheck von der Kommanditgesellschaft GIB & Co. zur Sicherung ihrer Forderungen zu Eigentum übertragen worden sei. der Klägerin habe im Zeitpunkt der Einreichung des Schecks nicht bestanden, weil das Konto der Kommanditgesellschaft keine Schuld auf gewiesen habe. Das Berufvingsgericht meint, es könne dahingestellt bleiben, ob der der Klägerin von der Kommanditgesellschaft & Co. erteilte Einziehungsauftrag infolge der Konkurseröffnung erloschen sei und, falls dies zu bejahen wäre, ob sich die Beklagte darauf berufen könnte. Die Klägerin habe nämlich vor Eröffnung des Konkurses an dem Scheck ein eigenes Sicherungsrecht in Höhe der Schecksumme erworben, das von dem etwaigen Erlöschen des Inkassoauftrages nicht betroffen werde. einen Scheck zur Einziehung hereinnehme, erwerbe daran im allgemeinen ein Sicherungsrecht, wenn das Konto des Einreichers bei Hereingabe des Schecks einen Schuldsaldo auf weise« Da das Konto der Kommanditgesellschaft, dem der Scheck betrag gutges ehr leben worden sei, bis zur Umbuchung des Betrages von 140.742,48 DM auf das Konto Gfli nicht im Debet gewesen sei und ohne die Umbuchung bis zur Konkurseröffnung auch durch die Belastung mit Zinsen, Provisionen und Nebenkosten keinen Schuld saldo aufgewiesen hätte, hänge das Sicherungsrecht der Klägerin davon ab, ob diese zur Umbuchung berechtigt gewesen sei» Dies sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzunehmen« Diesen Ausführungen kann nur im Ergebnis beigetreten werden • Nach seiner Ansicht ist Voraussetzung für die Begründung eines solchen Rechtsverhältnisses, daB das Konto des Kunden und Auftraggebers bei Übergabe des Schecks einen Schuldsaldo auf weist. An diesen Tagen aber war auf dem Konto der Scheckeinreicherin ein Guthaben in Höhe von 23.831,34 DM bzw. Wie die Klägerin selbst zutreffend vorträgt, sind die Buchungsdaten und nicht die Daten der Wertstellung maßgeblich für die Frage, ob an einem bestimmt an Stichtag ein Debet saldo oder ein Guthaben auf einem Konto vorhanden war. Nach den, allerdings in anderem Zusammenhang, aufgrund einer Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber davon auszugehen, daß die Kommanditgesellschaft G^P & Co* bei Einreichung des Schecks Schuldnerin der Klägerin war, weil sie als Ge samt Schuldnerin für den Debet saldo auf dem Konto G^P mithaftete* Maßgebliches Kriterium dafür, ob ein Inkassoauftrag mit einem Sicherungs trexihanl Verhältnis der beauftragten Bank verbunden ist, ist nicht ein Debetsaldo auf dem Konto des Kunden, sondern das Sicherungsinteresse der Bank* Dies ist zweifellos gegeben, wenn das Konto des Einreichers im Debet steht* Es kann aber auch dann nicht verneint werden, wenn der Seheckeinreieher auf seinem Konto zwar über ein Guthaben verfügt, aber dennoch Schuldner der Bank ist, weil er für die Verbindlich -keiten eines anderen Kontoinhabers aufgrund besonderer Vereinbarung der Bank als Gesamtschuldner haftet. Davon aber ist hi&r axiszugehen* Deshalb braucht der Senat im vorliegenden Falle nicht zu prüfen, ob sn der Recht« sprechung festzuhalten ist, nach der es für die Sxtstehung eines Sicherungstreuhandverhältnisses darauf ankommen soll, daß sich das Sicherungsinteresse der Bank bei Erwerb der Schecks in der Form bereits bestehender Verbindlich« keiten des Einreichers konkretisiert hat (vgl* Klein in WM 1975, 378). Das Berufungsgericht kommt « wie dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist (BU S. Damit haftete die Kommanditgesellschaft bei Einreichung des Schecks für den Debet saldo auf dem Konto GB in Höhe von 262.722,11 DM» dem - wie schön erwähnt - ein Guthaben von 23. Die Annahme des Berufungsgerichts» daß die Klägerin Treuhandeigentum an dem Scheck zur Sicherung ihrer Forderung gegen die Scheckeinreicherin erlangt hat» ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat die Klägerin ein eigenes Sicherungs-interesse nur in Höhe der zu sichernden Schuld und muß sich darüber hinaus Einwendungen des Scheck verpflichteten aus der Person des Auftraggebers entgegen halten lassen (vgl.

KontoKommanditgesellschaftDebetCoKlägerinBankScheck

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
 ScheckG Art« 22, 23; Allg« Geschäftsbedingungen der Banken Nr« 42 Abs. 5
Sicherungseigentum am Scheck erwirbt eine mit der Einziehung beauftragte Bank zu demindest auch dann, wenn der Scheckeinreicher auf seinem Konto zwar über ein Guthaben verfügt, aber dennoch Schuldner der Bank ist, weil er der Bank für die Verbindlichkeiten eines anderen als Gesamtschuldner haftet (Ergänzung zu BGHZ 5, 283)«
BGH, ürt. v. 11. November 1976 - n ZR 2/75 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
rr ZR 2/75	URTEIL	Verk«nd«t	am
11. November 1976 Kaufmann , Justizsekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 GmbH, straße
, vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Helmut H.
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
>ank Aktiengesellschaft,	Straße	S,
, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Rudolf	und	Heinz
 Klägerin und Revisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
/
 
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr* Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine Privatbank, ist Inhaberin eines am 12. Oktober 1973 ausgestellten, auf die WeflHü^B-bank AG in DüflHHP gezogenen Schecks über 90*463 DM* Sie nimmt gegen die Beklagte als Aus steiler in in Hübe der Schecksumme nebst Zinsen und Unkosten Rückgriff*
Dem Rechtsstreit liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kaufmann Karlheinz GflB hatte bei der Klägerin für sich und seine Frau ein gemeinschaftliches Girokonto, das bei der Beklagten auch als Konto der nicht eingetragenen (Einzel kauf mann s-)Firma Karlheinz Qfli (im folgenden: Konto GflB) geführt wurde und ein weiteres
 Girokonto als persönlich haftender Gesellschafter für die Kommanditgesellschaft GflP & Co. eröffnet. Uhter dem 10. März 1970 richtete die Klägerin an die nGeschäftsleltungen der Firmen Karlheinz GflB und Gflp & Co." das auszugsweise wiedergegebene Schreiben:
"Sehr geehrter Herr Gfli»
wir erlauben uns, Ihnen folgende Kredit-absprache zu bestätigen:
Auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen wir für obige Firmen als Gesamtschuldner DM 50.000 Barkredit.
Folgende Konditionen stellen wir Ihnen hierfür in Rechnung ..."
Beide Konten wurden zeitweise über diesen Betrag hinaus überzogen. Am 12. Oktober 1973 wies das Konto GflP einen Schuld saldo von 262.722,11 DM auf, während sich auf dem Konto der Kommanditgesellschaft ein Guthaben von 23.831,34 DM befand. Am 12. oder 15. Oktober 1973 reichte die Kommanditgesellschaft Gl^fc & Co. den Klagescheck "zur Gutschrift E. v." auf ihr Konto bei der Klägerin ein. Die Klägerin schrieb den Scheckbetrag am 15. Oktober 1973 diesem Konto gut, das damit ein Guthaben von 106.813,34 DM auf wies. Als das Guthaben auf dem Konto der Konmanditgesellschaft auf 140.742,48 DM angewachsen war, übertrug die Klägerin diesen Betrag am 18. Oktober 1973 mit Wert Stellung zu dem 12. Oktober auf das Konto GflP, dessen Debetsaldo dadurch auf 121.979,63 DM zurückgeführt wurde. Die Klägerin hat dazu geltend gemacht, sie sei durch eine Vereinbarung mit Karlheinz GSB
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ermächtigt gewesen, ein etwaiges Guthaben auf einem der beiden Konten zu dem Ausgleich eines etwaigen Schuldsaldos auf das andere Konto zu übertragen, um die Zinsen und ÜberziehungsproVisionen möglichst gering zu halten. Am 24. oder 25. Oktober 1973 wurde über das Vermögen von Karlheinz GSB und der Kommanditgesellschaft GflB & Co. das Konkursverfahren eröffnet. Das Girokonto der Kommanditgesellschaft wurde nach Belastung mit Gebühren, Spesen, Zinsen und Provisionen mit einem Schuld saldo von 3.840,02 DM und das Konto GW mit einem Debet in Höhe von 114.347»99 DM abgeschlossen •
Den KlageScheck hatte die Klägerin der bezogenen Bank zur Einlösung vorlegen lassen. Diese ließ ihn indes - nachdem sie den Vorlage- und Nichtzahlungsvermerk vom 19. Oktober 1973 angebracht hatte - unbezahlt zurückgehen, weil ihn die Beklagte in der Zwischenzeit widerrufen hatte.
Die Klägerin meint, ihr stehe ein eigener Scheck-rechtlicher Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte als Scheck aus stelle rin zu, weil ihr der Scheck von der Kommanditgesellschaft GIB & Co. zur Sicherung ihrer Forderungen zu Eigentum übertragen worden sei.
Die Beklagte ist dagegen der Ansicht, der Klägerin sei ein Sinziehungsauftrag ohne Übertragung des Eigentums am Scheck erteilt worden. Ein Sicherungsinteresse
 
der Klägerin habe im Zeitpunkt der Einreichung des Schecks nicht bestanden, weil das Konto der Kommanditgesellschaft keine Schuld auf gewiesen habe. Der Einziehungsauftrag sei durch die KonkurserÖffhung erloschen , mithin sei die Klägerin nicht mehr berechtigt, den Rückgriffsanspruch geltend zu machen. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit zwei Gegenforderungen im Betrage von 31.779,30 und 11.777,90 DM auf, die ihr angeblich gegen die Kommanditgesellschaft Ott} & Co. zustehen •
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr entsprochen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Berufvingsgericht meint, es könne dahingestellt bleiben, ob der der Klägerin von der Kommanditgesellschaft & Co. erteilte Einziehungsauftrag infolge der Konkurseröffnung erloschen sei und, falls dies zu bejahen wäre, ob sich die Beklagte darauf berufen könnte. Die Klägerin habe nämlich vor Eröffnung des Konkurses an dem Scheck ein eigenes Sicherungsrecht in Höhe der Schecksumme erworben, das von dem etwaigen Erlöschen des Inkassoauftrages nicht betroffen werde. Eine Bank, die von einem Kunden
 
einen Scheck zur Einziehung hereinnehme, erwerbe daran im allgemeinen ein Sicherungsrecht, wenn das Konto des Einreichers bei Hereingabe des Schecks einen Schuldsaldo auf weise« Da das Konto der Kommanditgesellschaft, dem der Scheck betrag gutges ehr leben worden sei, bis zur Umbuchung des Betrages von 140.742,48 DM auf das Konto Gfli nicht im Debet gewesen sei und ohne die Umbuchung bis zur Konkurseröffnung auch durch die Belastung mit Zinsen, Provisionen und Nebenkosten keinen Schuld saldo aufgewiesen hätte, hänge das Sicherungsrecht der Klägerin davon ab, ob diese zur Umbuchung berechtigt gewesen sei» Dies sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzunehmen« Diesen Ausführungen kann nur im Ergebnis beigetreten werden •
Es entspricht den allgemeinen Gepflogenheiten im Bankverkehr, daB eine Bank, die ein eigenes Sicherungsinteresse hat, einen ihr zu dem Einzug Übergebenen Scheck gleichzeitig als Mittel für ihre eigene Befriedigung entgegennimmt« Der Übertragung des Schecks liegt in diesem Falle die Begründung eines Siche rungs treuhand-verhältnisses zugrunde • Dies kommt auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Privatbanken (AGB), die für den Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Kommanditgesellschaft Grub & Co« maßgeblich sind, zu dem Ausdruck« Nach Nr« 42 Abs« 5 AGB verbleiben der Bank die Scheck rechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages des Schecks gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur vollen Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuld Saldos (vgl« BGHZ 5, 285 , 292 , 293; ferner die SenUrt. v.
3. 12. 73 - II ZR 60/73, WM 1974, 171 unter 1 b uni
 
v. 29 . 9 . 69 - II ZR 51/67, LM WG Art. 18 Nr. 1 -für den Wechsel).
3. Das Berufungsgericht meint offensichtlich ein Sicherungstreuhand Verhältnis, wenn es vom "Sicherungsrecht" der Klägerin am Scheck spricht. Nach seiner Ansicht ist Voraussetzung für die Begründung eines solchen Rechtsverhältnisses, daB das Konto des Kunden und Auftraggebers bei Übergabe des Schecks einen Schuldsaldo auf weist. Diese Voraussetzung hält es für gegeben. Dem stehen indes die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgeri chts entgegen. Danach hat die Klägerin den Scheck am 12. oder 15. Oktober 1973 her eingenommen.
An diesen Tagen aber war auf dem Konto der Scheckeinreicherin ein Guthaben in Höhe von 23.831,34 DM bzw. 16.348,34 DM. Weshalb es, wie das Berufungsgericht meint, in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die Klägerin berechtigt war, die ohnedies erst am 18. Oktober 1973 vorgenommene Umbuchixig auf das Konto GflP durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Sollte das Berufungsgericht hierbei darauf abgestellt haben, daB die Abbuchung von 140.742,48 DM am 18. Oktober 1973 mit Wert Stellung auf 12. Oktober 1973 erfolgt ist und deshalb wn einem Debet schon an diesem Tage ausgegangen sein, so wäre das unrichtig. Wie die Klägerin selbst zutreffend vorträgt, sind die Buchungsdaten und nicht die Daten der Wertstellung maßgeblich für die Frage, ob an einem bestimmt an Stichtag ein Debet saldo oder ein Guthaben auf einem Konto vorhanden war.
 
Nach den, allerdings in anderem Zusammenhang, aufgrund einer Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber davon auszugehen, daß die Kommanditgesellschaft G^P & Co* bei Einreichung des Schecks Schuldnerin der Klägerin war, weil sie als Ge samt Schuldnerin für den Debet saldo auf dem Konto G^P mithaftete*
Maßgebliches Kriterium dafür, ob ein Inkassoauftrag mit einem Sicherungs trexihanl Verhältnis der beauftragten Bank verbunden ist, ist nicht ein Debetsaldo auf dem Konto des Kunden, sondern das Sicherungsinteresse der Bank* Dies ist zweifellos gegeben, wenn das Konto des Einreichers im Debet steht* Es kann aber auch dann nicht verneint werden, wenn der Seheckeinreieher auf seinem Konto zwar über ein Guthaben verfügt, aber dennoch Schuldner der Bank ist, weil er für die Verbindlich -keiten eines anderen Kontoinhabers aufgrund besonderer Vereinbarung der Bank als Gesamtschuldner haftet. Davon aber ist hi&r axiszugehen* Deshalb braucht der Senat im vorliegenden Falle nicht zu prüfen, ob sn der Recht« sprechung festzuhalten ist, nach der es für die Sxtstehung eines Sicherungstreuhandverhältnisses darauf ankommen soll, daß sich das Sicherungsinteresse der Bank bei Erwerb der Schecks in der Form bereits bestehender Verbindlich« keiten des Einreichers konkretisiert hat (vgl* Klein in WM 1975, 378).
Das Berufungsgericht kommt « wie dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist (BU S. 15 - 19) * aufgrund der Aussagen
 der Zeugen Gflfc und F(^B» des Filialleiters der Klägerin» in einer jedenfalls möglichen» keinen Rechts fehler aufweisenden und von der Revision nicht angegriffenen Würdigung des Beweisergebnisses zu der Feststellung» daß die in der Kreditbestätigung vom 10. März 1970 aus bedungene gegenseitige gesamt -Schuldnerische Haftung der Kontoinhaber nicht auf den eingeräumten Kredit beschränkt war» sondern sich auf die tatsächlich in Anspruch genommene Kreditsumme erstreckte. Damit haftete die Kommanditgesellschaft bei Einreichung des Schecks für den Debet saldo auf dem Konto GB in Höhe von 262.722,11 DM» dem - wie schön erwähnt - ein Guthaben von 23. 831»3^ DM bzw. 16.3^8,3^ DM gegenüber stand. Ein Interesse der Klägerin» die Scheckrechte zugleich für ihre eigene Sicherung zu erwerben» kann somit nicht geleugnet werden. Die Annahme des Berufungsgerichts» daß die Klägerin Treuhandeigentum
 an dem Scheck zur Sicherung ihrer Forderung gegen die Scheckeinreicherin erlangt hat» ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist danach berechtigt» die Scheckansprüche aus eigenem Recht geltend zu machen. Der Einwand der fehlenden Sachbefugnis ist unbegründet.
11.	Der Aufrechnungseinwand greift ebenfalls nicht durch. Zwar hat die Klägerin ein eigenes Sicherungs-interesse nur in Höhe der zu sichernden Schuld und muß sich darüber hinaus Einwendungen des Scheck verpflichteten aus der Person des Auftraggebers entgegen halten lassen (vgl. BGHZ 59 285, 292). Dies kommt aber hier nicht in Betracht» weil die Verbindlichkeit» für die die Kommandit-
 
gesellschaft GflB & Co« als Gesamt Schuldnerin der Klägerin haftete 9 zu jedem ln Betracht kommenden Zeitpunkt (Scheckerwerb, Umbuchung, Geltendmachung der Scheckansprüche) die Schecksumme überstieg»
Stimpel Dr» Schulze Dr. Bauer Bundschuh Qr. Skibbe