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BGH · II ZR 2/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 2/68

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Freien Hansestadt SMHB, vertreten durch die Senatskommission für das Personalwesen, Auf der Bj Klägerin und Revisionsklägerin, Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Pieck und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Zu diesem Zweck wollte der Polizeihauptwachtmeister PflHlB vom Boot "Bremen 5” über die an der Wasserseite des MS "Transcanada" außenbords hängende, etwa 6 m lange Lotsenleiter (Pallreep aus Tauen mit hülzernen Stufen) an Bord gehen. Sie hat behauptet, mindestens die zwei obersten Sprossen (= etwa 1 m) der Lotsenleiter seien über die Reling innenbords gezogen gewesen und hätten sich plötzlich, als F^^^fast die Reling erreicht hatte, von dieser mit einem Ruck gelöst, so daß die Leiter ein Stück heruntergefallen sei. Entseheidungsgründes Die Revision hält die Ansicht des Berufungsgerichts für verfehlt, die Verkehrssicherungspflicht sei nicht durch die Schiffsführung von MS "Transcanada1* verletzt worden, wenn die Lotsenleiter, wie das Berufungsgericht Bür die rechtliche Beurteilung ist entscheidend von den besonderen Verhältnissen des Personenverkehrs mit den im Hafen liegenden Seeschiffen auszugehen, Bas Berufungsgericht hat auf Gr rund gutachtlicher Äußerungen hierzu festgestellt, daß im Seehafen-Personenverkehr eine außenbords hängende Lotsenleiter nicht als eine Verkehrseröffnung zu dem Schiff betrachtet wird und daß es seemännischer Übung entspricht, sich durch Signal oder Zuruf anzukündigen, wenn Lotsen, Polizei- oder Zollbeamte über solche Leitern an Bord gehen wollen. Der Grundsatz, daß Polizei- und Zollbeamte jederzeit das verkehrssichere Betreten des Schiffes ermöglicht werden muß, ist mit Recht vom Berufungsgericht dahin verstanden worden, daß das Schiff für die ordnungsmäßige Ausbringung der Lotsenleiter sorgen muß, wenn es die Absicht, an Bord zu gehen, erkannt hat und sie hierfür zur Verfügung stellen will. Die bloße Tatsache, daß eine Lotsenleiter von der Reling herunterhängt, ist auch für Polizei- oder Zollbeamte kein Zeichen, sie könnten sie zu beliebiger Zeit ohne Kenntnis der Schiffsbesatzung unter deren Verantwortung für ihre Sicherheit als Zugang benutzen. Die Unterlassung des Einholens oder der Kontrolle der Leiter und das - unterstellte - Hochziehen einiger Sprossen über die Reling können hiernach nicht als Verletzung der allgemeinen Rechtspflicht angesehen werden, Gefahren abzuwenden, die von einer Sache drohen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAUEN DES VOLKES
II ZR 2/68	URTEIL	Verkündet	am
20. Oktober 196g Heil,
 Justizhaupt Sekretär*
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Freien Hansestadt SMHB, vertreten durch die Senatskommission für das Personalwesen,	Auf	der	Bj
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die PflHHP	GmbH
ihren Geschäftsführer Otto E
*
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H
S
vertreten J
durch
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 er:
Rechtsanwalt Br.
- 2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Pieck und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. November 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 7. Juni 1965 gegen 22 Uhr wollte das Boot "Bremen 5,f der Wasserschutzpolizei Bremen «iberprüfen, ob das an der Pier der Klöckner-Hütte unter Ausbringung eines Landgangs-Stegs vertäut liegende MS "TransCanada" die polizeiliche Genehmigung für das Zeigen eines von ihm gesetzten Signals ("Pahrtverminderung""§§ 19 Abs. 6, 23 SSchSO) besaß. Zu diesem Zweck wollte der Polizeihauptwachtmeister PflHlB vom Boot "Bremen 5” über die an der Wasserseite des MS "Transcanada" außenbords hängende, etwa 6 m lange Lotsenleiter (Pallreep aus Tauen mit hülzernen Stufen) an Bord gehen. Als er die Reling fast erreicht hatte, stürzte er ab, schlug mit dem Kopf auf die Scheuerleiste des Bootes, fiel ins Wasser und ertrank.
Die Klägerin hat die auf sie wegen der geleisteten und zu leistenden Versorgungsbezüge übergegangenen Schadensersatzansprüche der Witwe und Kinder des Verunglückten
 
in Höhe von 3/4 gegen die Beklagte geltend gemacht und die Zahlung von 4.667,04 DM sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz von 3/4 des weiterhin entstehenden Schadens begehrt. Sie hat behauptet, mindestens die zwei obersten Sprossen (= etwa 1 m) der Lotsenleiter seien über die Reling innenbords gezogen gewesen und hätten sich plötzlich, als F^^^fast die Reling erreicht hatte, von dieser mit einem Ruck gelöst, so daß die Leiter ein Stück heruntergefallen sei. Hierdurch sei F(HP abgestürzt. Die Leiter habe ordnungsmäßig mit sämtlichen Sprossen über die Reling herabhängen oder eingeholt werden müssen.
Die Beklagte hat bestritten, daß die Lotsenleiter teilweise über die Reling zurückgezogen gewesen sei.
FflHH habe über den beleuchteten Landgangs-Steg gehen müssen oder durch Zuruf oder Signal seine Absicht, die Lotsenleiter zu benutzen, ankündigen müssen.
Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch zur Hälfte und damit die Klage zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurüekzuweisen.
Entseheidungsgründes
 Die Revision hält die Ansicht des Berufungsgerichts für verfehlt, die Verkehrssicherungspflicht sei nicht durch die Schiffsführung von MS "Transcanada1* verletzt worden, wenn die Lotsenleiter, wie das Berufungsgericht
 
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unterstellt, um einige Sprossen über die Reling gezogen und in dieser Lage ungesichert gewesen sei. Me Auffassung des Berufungsgerichts läßt aber keinen Rechtsirrtum erkennen.
Bür die rechtliche Beurteilung ist entscheidend von den besonderen Verhältnissen des Personenverkehrs mit den im Hafen liegenden Seeschiffen auszugehen, Bas Berufungsgericht hat auf Gr rund gutachtlicher Äußerungen hierzu festgestellt, daß im Seehafen-Personenverkehr eine außenbords hängende Lotsenleiter nicht als eine Verkehrseröffnung zu dem Schiff betrachtet wird und daß es seemännischer Übung entspricht, sich durch Signal oder Zuruf anzukündigen, wenn Lotsen, Polizei- oder Zollbeamte über solche Leitern an Bord gehen wollen.
Bie Polizei- und Zollbeamten benutzen diese Leiter, die an sich für den Lotsen bestimmt ist (vgl. § 57 (8) der Unfallverhütungsvorschriften der Seeberufsgenossenschaft) , häufig, aber immer wird dabei vorausgesetzt, daß sie in diesem Zeitpunkt an Bord erwartet werden, die Leiter also für die Benutzung durch sie bereitgestellt ist. Wer unangemeldet oder unbefugt die Leiter benutzt, handelt, wie das Berufungsgericht zutreffend auf Grund der einwandfrei festgestellten tatsächlichen Verhältnisse des Hafenverkehrs annimmt, auf eigene Gefahr. § 50 Abs. 5 SSchSO, den die Revision anführt, ergibt nichts ’Gegenteiliges. Leitern müssen dann, wenn sie als Landgang benutzt werden, verkehrssicher sein. Hier war ein Steg für den Landgang angebracht und beleuchtet. Bie Lotsenleiter war deutlich erkennbar nicht der vom Schiff vorgesehene Landgang. Sie war für den Gebrauch des Lotsen ausgebracht und hängen geblieben. Sie sollte ersichtlich ihrem Zweck entsprechend wieder vom Lotsen benutzt wer-
 
den, wenn er beim Auslaufen an Bord kam und war dann auf ihre Sicherheit zu kontrollieren. Der Grundsatz, daß Polizei- und Zollbeamte jederzeit das verkehrssichere Betreten des Schiffes ermöglicht werden muß, ist mit Recht vom Berufungsgericht dahin verstanden worden, daß das Schiff für die ordnungsmäßige Ausbringung der Lotsenleiter sorgen muß, wenn es die Absicht, an Bord zu gehen, erkannt hat und sie hierfür zur Verfügung stellen will. Die bloße Tatsache, daß eine Lotsenleiter von der Reling herunterhängt, ist auch für Polizei- oder Zollbeamte kein Zeichen, sie könnten sie zu beliebiger Zeit ohne Kenntnis der Schiffsbesatzung unter deren Verantwortung für ihre Sicherheit als Zugang benutzen. Die Unterlassung des Einholens oder der Kontrolle der Leiter und das - unterstellte - Hochziehen einiger Sprossen über die Reling können hiernach nicht als Verletzung der allgemeinen Rechtspflicht angesehen werden, Gefahren abzuwenden, die von einer Sache drohen.
Dr. Kuhn	Liesecke
 Br. Keilermann
 Pieck
Dr. Schulze