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BGH · II ZR 2/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 2/67

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 7» Zivilsenat - vom 30, November 1966 wird auf Kosten der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der Hilfsantrag auf Zahlung von 16»000 DM nebst Zinsen abgewiesen ist o Von Rechts wegen Tatbestands Die Sache befindet sich zu dem zweiten Mal in der Revisionsinstanzo Auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25o Februar 1965 - II ZR 287/63 - (UM 196$, 422, 424, in BUHZ 43, 261 nur teilweise abgedruckt) wird Bezug genommeno Hach Zurückverwoisung der Sache an das Berufungsgericht haben die Klüger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den Beschluß des bei der Beklagten gebildeten "Schiedsgerichts” vom 5» Mai 1962 für nichtig zu erklären, Ferner haben die Kläger den Hilfsantrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 16,000 DM nebst Zinsen zu zahlen, Das Oberlandesgcricht hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts wiederum zurückgewiesen„ Außerdem hat es, wie der Zusammenhang des Urteils ergibt, den Hilfsantrag abgewiesen«, Mit ihrer Revision Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des sogenannten Schiedsgerichts für die von den Klägern bekämpfte Entscheidung wiederum bejaht» Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht zunächst durch Auslegung de3 Wortlauts der Satzung der Beklagten einschließlich der Zusatzvereinbarung gekommene Sodann hat es festgestollt, daß es der Absicht und dem Willen der Gesellschafter bei Abschluß der satzungsändernden Zusatzvereinbarung entsprochen habe, dem ’'Schiedsgericht1' die Zuständigkeit für die Entscheidung der hier umstrittenen Erage zu verleihen» Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Kläger die Unzuständigkeit des "Schiedsgerichts” weder vor diesem noch in der Gesellschafter-Versammlung gerügt hätten» Io Die Revision rügt Verletzung des § 565 Abs»2 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe sich nicht an den im ersten Revisionsurteil ausgesprochenen Grundsatz gehalten, daß alle Maßnahmen, abgesehen von den besonders geregelten Pallen der laufenden Geschäfte, zu untex'bleiben hätten, wenn darüber kein Einvernehmen zu erzielen war» Mit ihrem Vorbringen, die Auslegung zugunsten der Kläger sei die einzig mögliche, kann die Revision nicht gehört werden» Der aufhebenden Entscheidung des ersten Revisionsurteils liegt die Rechtsauffaaaung zugrunde, daß die Satzung der Beklagten in dem hier umstrittenen Punkt mehrere Deutungen zuläßt» Daran ist der Senat nach §§ 565 Abs» 2, 318 ZPO gebunden (RGZ 58, 286, 288 f; 100, 55, 60; 124, 322, 324; 149, 157, 163 f)„ Demnach ist davon auszugehen, daß die Satzung auch zu Ungunsten der Kläger ausgelegt werden kann» Der Auslegung durch das Berufungsgericht ist zuzustimmen» Der Senat hat bereits in dem ersten Revisionsurteil ausgesprochen, daß es gegen die Kläger spräche, wenn sie die Zuständigkeit des "Schiedsgerichts" seinerzeit nicht gerügt hätten. Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben« Spätestens durch das erste Revisionsurteil war deutlich gemacht, daß alle Umstände vorgetragen und gegebenenfalls unter Beweis gestellt werden mußten, die für die von den Klägern in Anspruch genommene Auslegung der Satzung sprachen« Das Berufungsgericht hatte in dem zweiten Berufungsverfahren keinen Anlaß, darauf noch besonders hinzuweiseno

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 2/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6, Mai 1968
Kaufmann,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1 * des Fabrikanten Hermann
P^^straße
2 0
der Frau Dorothee
H
Klüger und Revisionskläger,
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt
 gegen
die "■
Geschäftsführerin Marianne
 Wilhelm vertreten durch die
 Boklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof* Dr
 und Dr
2
/
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6«, Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Kuhn und der Bundesrichter Biesecko, Dr, Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 7» Zivilsenat - vom 30, November 1966 wird auf Kosten der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der Hilfsantrag auf Zahlung von 16»000 DM nebst Zinsen abgewiesen ist o
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Sache befindet sich zu dem zweiten Mal in der Revisionsinstanzo Auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25o Februar 1965 - II ZR 287/63 - (UM 196$, 422, 424, in BUHZ 43, 261 nur teilweise abgedruckt) wird Bezug genommeno Hach Zurückverwoisung der Sache an das Berufungsgericht haben die Klüger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den Beschluß des bei der Beklagten gebildeten "Schiedsgerichts” vom 5» Mai 1962 für nichtig zu erklären, Ferner haben die Kläger den Hilfsantrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 16,000 DM nebst Zinsen zu zahlen, Das Oberlandesgcricht hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts wiederum zurückgewiesen„ Außerdem hat es, wie der Zusammenhang des Urteils ergibt, den Hilfsantrag abgewiesen«, Mit ihrer Revision
 
verfolgen die Kläger ihre zuletzt gestellten Anträge v/eitero Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels »
Io
 Hauptantrag
Der Senat hat das erste Berufungsurteil aufgehoben und seine Entscheidung insoweit, wie folgt, begründet;
Das Berufungsgericht habe die Behauptung der Kläger übergangen, die Entscheidung über Maßnahmen der umstrittenen Art sei jeder der beiden Gesellsehaftergruppen Vorbehalten gewesen„ Eine solche Vereinbarung sei rechtlich zulässig; in einer GmbH mit zwei gleichberechtigten Gesellschaftern, die entweder zugleich Geschäftsführer seien oder je einen Geschäftsführer hätten, müßten alle Maßnahmen unterbleiben, die der eine vornehmen will, während der andere widerspricht Nach dem Vortrag der Kläger habe diese Rechtsstellung ihres Geschäftsführers durch die Zusatzvereinbarung nicht verschlechtert werden sollen» Das wäre aber der Ball, wenn eine der Gruppe der Kläger angeblich vorbehaltene Entscheidung durch das Schiedsgericht habe ersetzt werden können» Gegen die Darstellung der Kläger spräche es, wenn sie den Mangel der Zuständigkeit weder in der Gesellschafterversammlung noch vor dem Schiedsgericht gerügt hätten und mit diesem Gesichtspunkt erst im vorliegenden Rechtsstreit hervorgetreten wären» Denn dann hätten sie die Handhabung der Regelung gegen sich»
Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit des sogenannten Schiedsgerichts für die von den Klägern bekämpfte Entscheidung wiederum bejaht» Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht zunächst durch Auslegung de3 Wortlauts der Satzung der Beklagten einschließlich der Zusatzvereinbarung gekommene Sodann hat es festgestollt, daß es der Absicht und dem Willen der Gesellschafter bei Abschluß der satzungsändernden Zusatzvereinbarung entsprochen habe, dem ’'Schiedsgericht1' die Zuständigkeit für die Entscheidung der hier umstrittenen Erage zu verleihen» Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Kläger die Unzuständigkeit des "Schiedsgerichts” weder vor diesem noch in der Gesellschafter-Versammlung gerügt hätten»
Io Die Revision rügt Verletzung des § 565 Abs»2 ZPO mit der Begründung, das Berufungsgericht habe sich nicht an den im ersten Revisionsurteil ausgesprochenen Grundsatz gehalten, daß alle Maßnahmen, abgesehen von den besonders geregelten Pallen der laufenden Geschäfte, zu untex'bleiben hätten, wenn darüber kein Einvernehmen zu erzielen war»
Die Rüge ist nicht begründete Das erste Revisionsurteil geht ausdrücklich davon aus, daß Regelungen möglich sind, die von dem Grundsatz der Einstimmigkeit abweicheno Es war Aufgabe des Berufungsgerichts, in tatsächlicher Hinsicht zu klären, ob hier eine solche Regelung getroffen war»
2» Die Revision beanstandet die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Wortlauts der Satzung
 
der Beklagten einschließlich der Zusatzvereinbarung» Jedenfalls habe das Berufungsgericht die Interessenlage verkannt, die nur eine Auslegung im Sinne der Kläger 2Ulasse, denn die Zusatzvereinbarung habe den Minderheitenschutz zugunsten der Kläger verbessern sollen»
Die Auslegung des Berufungsgerichts verschlechtere aber den Schutz, indem es ermögliche, die Entscheidung der Kläger durch die des "Schiedsgerichts" zu ersetzen»
Mit ihrem Vorbringen, die Auslegung zugunsten der Kläger sei die einzig mögliche, kann die Revision nicht gehört werden» Der aufhebenden Entscheidung des ersten Revisionsurteils liegt die Rechtsauffaaaung zugrunde, daß die Satzung der Beklagten in dem hier umstrittenen Punkt mehrere Deutungen zuläßt» Daran ist der Senat nach §§ 565 Abs» 2, 318 ZPO gebunden (RGZ 58, 286,
 288 f; 100, 55, 60; 124, 322, 324; 149, 157, 163 f)„
Demnach ist davon auszugehen, daß die Satzung auch zu Ungunsten der Kläger ausgelegt werden kann» Der Auslegung durch das Berufungsgericht ist zuzustimmen» Der Senat hat bereits in dem ersten Revisionsurteil ausgesprochen, daß es gegen die Kläger spräche, wenn sie die Zuständigkeit des "Schiedsgerichts" seinerzeit nicht gerügt hätten. Das hat das Berufungsgericht nunmehr festgestellt» Außerdem hat das Berufungsgericht auf Grund der Bekundung des Zeugen ZfllBl festgestellt, daß der Wille der Gesellschafter bei Abschluß der Zusatzvereinbarung dahingegangen sei, dem Schiedsgericht eine umfassende Zuständigkeit zu verleihen» Die vom Berufungsgericht gewählte, nach dem Wortlaut mögliche Auslegung entspricht also dem festgestellten wirklichen Willen der Vertragschließenden und der späteren prak-
 
tischen Handhabung« Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die von der Revision beanstandeten Überlegungen einzugehen, die da3 Berufungsgericht bei der Auslegung von Wortlaut und Zusatzvereinbarung angestellt hat«
3o Die Revision macht geltend, der Kläger habe für die Zeit, während deren er selbst und seine Familienangehörigen Gesellschafter waren, einen Schutz durch das ,,Schiedogoricht,, auf dem Sektor ausbedungen, auf dem die Gruppe	allein	zu bestimmen hatte« Nur darin
 bestehe der Inhalt der ’'Schiedsabrede*'« Das hätten die Klager vorgetragen und unter Beweis gestellt, wenn das Berufungsgericht hiernach gefragt hätte, wozu es nach § 139 ZPO verpflichtet gev/esen sei»
Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben« Spätestens durch das erste Revisionsurteil war deutlich gemacht, daß alle Umstände vorgetragen und gegebenenfalls unter Beweis gestellt werden mußten, die für die von den Klägern in Anspruch genommene Auslegung der Satzung sprachen« Das Berufungsgericht hatte in dem zweiten Berufungsverfahren keinen Anlaß, darauf noch besonders hinzuweiseno
II«
Hilfsantrag
 Mit ihrem Hilfsantrag verlangen die Kläger Ersatz eines Schadens, den sie erlitten haben wollen, weil die Beklagte den Vergleichsvorschlag des Finanzamts angenommen hat«
Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über
 
diesen Antrag ist rechtlich nicht zu beanstanden* Dessen Voraussetzungen stehen nicht in einem Eventualverhältnis zu denen des Hauptantrages, Vielmehr hängt die Entscheidung über beide Anträge von denselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen ab.
Die Beklagte durfte auf Grund der von den Klägern bekämpften Entscheidung des "Schiedsgerichts" den Vergleichsvorschlag annehmen0 Die genannte Entscheidung müssen die Kläger gelten lassen, wie oben zu dem Hauptantrag ausgeführt ist. Demzufolge lag in der Annahme des Vergleichsvorschlags durch die Beklagte kein pflichtwidriges Verhalten gegenüber den Klägern, das zu einem Schadenersatzanspruch hätte führen können.
Insoweit war der Inhalt des Berufungsurteils klarzusteilen,
 Dr,Kuhn Bundesrichter Dr.Schulze Fleck Stimpel Eiesecke ist in Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben,
 Dr,Kuhn