Sov/eit die Widerklage der Beklagten zu 1) teilweise abgev/iesen worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/ieoen. Die Klägerin hat der Beklagten zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, gemäß einer in Jahre 1955 getroffenen Vereinbarung einen laufenden Kredit mit einer Höchstsurnne von 700«,000 DM gewährt. Die Klägerin lehnte die weitere Diskontierung der Kundenwechscl und die volle Gewährung des Kredites bis zur Höchstgrenze ab, erklärte sich aber an 9» März 1956 nach 'Übereignung eines Fertigwarenlagers in Werte von 125.COO DI.I damit einverstrnden, daß der Kredit in Höhe von * An 29 o Dezember 1956 eröffnete dor Verwaltungsrat dor Klägerin dor Beklagten, daß die Verlängerung des am 31* Dezember 1956 aualaufenden Kredits nur bei einer Verschärfung der Sicherungsbedingungen in Betracht komme, Aufgrund ihrer bisherigen Sicherheiten stehe ihr nur ein Kredit von 500o000 DH zur Verfügung« Die Beklagte lehnte die neuen Bedingungen ab. Die Klägerin hat im Hinblick auf die Liquidation der Beklagten den Kredit gekündigt und Klage auf Zahlung von 497«066,86 DI-I durch die Beklagten als Gesamtschuldner erhoben. Das Verhalten der Klägerin habe zur Liquidation des an sich gesunden Unternehmens geführt und dadurch, abgesehen vom Verlust dos Fassonwerts der Firma und der stillen Reserven, einen Schaden durch Verlust des Eigcnkapitals und an entgangenem Gewinn von 641.015 DM verursacht, von den ein Teilbetrag von 500.000 DM geltend gemacht werde. Sie hat geltend gemacht, daß die Offenlegung der Zessionen berechtigt gewesen sei, weil die Beklagte sich in einer verzweifelten Lage befunden habe. Die Klägerin hat ferner bestritten, daß die nur 13 Tage bestehende Offenlegung der Zessionen zu einen Rückgang des Umsatzes geführt habe. Juni 1956 in Höhe von 189*128 DH den Grunde nach für berechtigt erklärt und die Widerklage in übrigen abgev/iesen. Die Beklagten haben Anochlußberufung eingelegt mit den Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 500.000 DH an sie zu verurteilen, hilfswoise, den Anspruch r.uf Ersatz des Geschäftsverlustes aus der Offenlegung der Sessionen und aus der Liquidation der Beklagten dem Grunde nach in vollen Unfang bis zur Höhe von 500.000 DH für gerechtfertigt zu erklären. Das Obcrlandesgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihres Schadens aus der Offenlegung der Zessionen durch die Klägerin am 13. März 1957 bis zun Betrage von 68.750 DM den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage im übrigen abgev/iesen. Zutreffend hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausge-führt, daß die Klägerin mithin in der Beurteilung der Sachlage nicht völlig frei gewesen ist. Diese Auslegung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen* Das Berufungsgericht brauchte den Zusatz des Wortes 11 ihr" nicht zu entnehmen, daß damit der Klägerin weitergehende Befugnisse einge-rüunt werden sollten, als sie sich nach den objektiven Maßet ab des "billigen Ermessens" ergaben* Mit der Hinzufügung des Wortes "ihr" wird nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts nur die zur Ausübung des Ermessens berufene Person bezeichnet, die nach dem vom Gericht nachprüfbaren billigen Ermessen zu verfahren hatte (vgl* § 315, ferner §§ 2048, 2156 BGB)* Wollte die Klägerin sich weitorgohend dagegen sichern, daß bereits ein Pehlgrcifen in der Auswahl der von ihr bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen für geboten erachteten Maßnahme als vertragswidriges Verhalten betrachtet wurde, so mußte dies deutlich in der Abrede zu dem Ausdruck gebracht worden. II* Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen nicht entgegongetreten werden, wenn es zu der tiberzeugung gelangt ist, daß die Klägerin nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Beklagten zu 1) genommen habe, als sie die Schuldner von den Abtretungen benachrichtigte. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob nach dem Schriftwechsel bis zu dem 16* März 1956 eine Stillhaltung mit dem Kredit vereinbart und die Unterlassung irgendwelcher Maßnahmen wegen der Sicherheiten vereinbart worden war. Das Berufungsgericht konnte einen Verstoß gegen die Pflicht der Klägerin, von ihrer Befugnis nur unter Wahrung de3 Gebotes von Treu und Glauben Gebrauch zu machen, bereits darin finden, daß die weittragende Maßnahme der Zessionsnachricht getroffen wurde, ohne mit der Beklagten zu 1) in Verbindung zu treten und ohne mit ihr die Frage einer Abwendung der Maßnahme zu Wenn das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt ist, daß keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür Vorgelegen hätten, die Beklagte werde bei Kenntnis der Absicht, die Schuldner zu benachrichtigen, die Sicherheiten der Klägerin beeinträchtigen, so ist dies eine auf tatsächlichen Erwägungen beruhende Feststellung, die ohne Verfahrensverstoß getroffen worden ist. Hier mußte die Klägerin zunächst darauf bedacht sein, den Kreditnehmer zur Einreichung der neuen Zessionsliste, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bereits am 17o März, d.h. vier Tage nach der Offenlegung, abgegeben wurde, zu veranlassen. Die Lage der Beklagten war, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht derart gefährdet, daß ein Zusammenbruch als nahe bevorstehend angesehen werden mußte, so daß von einer Erörterung der Offenlegung mit dem Schuldner nicht abgesehen werden durfte. März 1956 habe kein genügender Grund bestanden, den für das geschäftliche Ansehen der Beklagten entscheidenden Schritt der Offenlegung von Zessionen ohne Fühlungnahme mit dem Kreditnehmer und Prüfung der Aussichten einer Sanierung zu tun, so ist dabei nicht der Hechtsbegriff des billigen rrmesseno verkannt. Befürchtete die Klägerin, daß die Eingänge aus den abgetretenen Forderungen nicht auf das Konto bei ihr geleitet würden, so mochte sie cm 14. Das Berufungsgericht überspannt nicht die an die Sorgfaltspflicht der Klägerin zu stellenden Anforderungen, wenn es annimmt, daß die Klägerin erkennen mußte, ihre Maßnahme sei mit dem billigen Urines sen, wie es von einem Kreditinstitut, in solcher Lage auszuüben i3t, nicht vereinbar. Die Revision der Klägerin kann auch nicht mit Irfolg rügen, deß ein Mitverschulden der Beklagten zu 1) zu Unrecht verneint worden ist. durch seine Äußerungen, sein Betrieb sei gefährdet, wenn er nicht 700.000 DM Kredit erhalte, und durch die Postkarte ven 13• März, in der er von der Notwendigkeit eines Anrufes wegen weittragendster Bedeutung sprach, zu der bei der Klägerin bestehenden Besorgnis, ihre Sicherheiten würden sich ohne Zessionsnachrichten verflüchtigen, wesentlich beige- * tragen. Die Klägerin mußte aber auch gegenüber diesen nach der Auffassung des Berufungsgerichts erkennbar zv/eckbestimm-ten oder auf Verärgerung beruhenden Wendungen die nötige Überlegung anwenden und gleichwohl von einer so einschneidenden Maßnahme, wie sie die Benachrichtigung der Schuldner dorstellte, ohne Fühlungnahme mit dem Schuldner absehen» Die bewußte Abtretung nicht bestehender oder nicht abtretbarer Forderungen hat das Berufungsgericht mit Recht nicht geprüft, Sic war für die Benachrichtigung ohne Bedeutung. Auch die Entstehung eines Schadens der Beklagten zu 1) durch die Zessionsnachrichten ist von Berufungsgericht ohne Rechtsveratoß bejaht worden. Die Klägerin hat aber den Kredit nicht gekündigt, sondern im Einvernehmen mit der Stadt einen neuen Kreditvertrag geschlossen. Ob die Klägerin überhaupt berechtigt war, den weiteren Kredit zu entziehen, spielt keine Rolle für den Schaden aus der Offenlegung der Zessionen, wenn sie es nicht getan hat. Unzutreffend ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht auch den V/iderklaganspruch des Beklagten zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Die Revision beanstandet aber mit Recht, daß das Berufungsgericht ohne genügende Prüfung des Parteivorbringens von einen Umsatzaus-fall wegen der Zessionsnachrichten von nur 1,1 Millionen DM ausgegangen ist. 7/enn auch das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO über die Präge, wie hoch sich der mögliche Schaden allenfalls belaufe, nach froier Überzeugung zu entscheiden hatte, ohne an Eeweisanträge gebunden zu 3ein, so war es Da ohnedies die Höhe des Schadens weiterer Erörterung bederf, ist es nicht zu billigen, wenn ohne erschöpfende Prüfung der für den Schaden maßgeblichen Faktoren bereits jetzt eine unsichere Höchstgrenze festgesetzt wird. Soweit die Revision der Beklagten zu 1) sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht im Zwischenurteil den .Viderklageanspruch nur insoweit für dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, als die Entstehung des Schadens in eine bestimmte Zeitspanne fällt, ist sie nicht begründet« Durch die Einfügung der seitlichen Beschränkung hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Liquidation des Unternehmens kein auf die Zessionsnachrichten zurückzuführendes Schadensereignis sei und daß deshalb der Klaggrund fehle. Die Revision macht geltend, daß die Mitteilung der Zessionen auch für die Liquidation ursächlich gev/esen sei, weil die Beklagte zu 1) wegen des dadurch geschädigten Rufes keine neue Bankverbindung habe finden können, die ihr ausreichenden Kredit gewährte. Das Berufungsgericht konnte aber nach § 287 ZPO ohne diese Beweiserhebung annehmen, daß der Bankenwechsel bereits durch die schlechte Lage der Beklagten im allgemeinen, die schon aus der Zeit vor der ZeosionsOffenlegung herrührte, ausgeschlossen war. Es wird aber nunmehr vom Berufungsgericht zu erörtern sein, ob nach dem Stande des Rechtsstreits die Erledigung auch der Höhe des V/iderklagsnspruchs durch das Berufungsgericht sachdienlich ist.
II ZR 2/62 ß Verkündet an 4. Juli 1963 öchorm, Justizangestellter als Urkundsbearnter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Städtischen Sparkasse vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungrate, den Oberbürgermeister Dr. RPHP, MI Klägerin, Revisionsbeklagten und Revioionsklügerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1) die Pirna Max D^^p Kommanditgesellschaft, Hechoni-sche Strickerei und Y/äschefabrik in Liquidation, K^BHB^straße, vertreten durch ihren Liquidator Ernst D0, Bad KflBI, straße 4P? den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklag-ten zu 1), Ernst D4HP, Bad KPHHPB? W^PPPPotr.l 2) Beklagte, Revisionskläger und Revisionsboklagte, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof.Dr.i hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Bischer und der Bundesrichter Lr. Kuhn, Lies ecke, Dr. Bukov/ und Dr. Schulze für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1) wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel -la- in übrigen das Urteil des 1» Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Karlsruhe von 18. Oktober 1961 in Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Widerklage teilweise abweist (Nr. 1 b der Formel) und sov/eit es die Widerklage des Beklagten zu 2) zu einen Teilbetrag den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Widerklage des Beklagten zu 2) wird im vollen Umfang abgewiesen„ Sov/eit die Widerklage der Beklagten zu 1) teilweise abgev/iesen worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/ieoen. In Zv/ischenurteil (Nr. 1 a der Formel) werden die Worte "bis zur Höhe von 68.750 DMU gestrichen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Revisionsinstanz bleibt den Schlußurteil Vorbehalten. Von Rechts wegen * - 2 i r Tatbestand% Die Klägerin hat der Beklagten zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, gemäß einer in Jahre 1955 getroffenen Vereinbarung einen laufenden Kredit mit einer Höchstsurnne von 700«,000 DM gewährt. Als Sicherheit sollte unter anderem die Abtretung von Kundenforderungen gemäß einer monatlich zu erneuernden Liste dienen. In Mentelzesoionsvertrag heißt ess "Der Zedent übergibt der Sparkasse gleichzeitig Abtretungsanzeigen an die Drittschuldner. Die Sparkasse wird sie den Drittschuldnern vorläufig nicht vorlegen, ist jedoch nach ihrem billigen Ermessen jederzeit dazu berechtigt. Auch kann sie die Forderungen bei Fälligkeit unmittelbar einziehen.11 In Februar 1956 bat die Beklagte den Kredit auf 850.000 DM zu erhöhen, weil sie erhebliche Aufwendungen durch einen Fabrikneubau gehabt habe. Die Klägerin lehnte dies ab und verwies an 6. März 1956 darauf, daß die Sicherheiten für den denials mit 656.000 DM in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit nur 591.000 DH betrügen. Das Wechsclobligo aus der Diskontierung von Kundenpapieren sei zudem in die Kreditsumme einzurcchnen. Der Kredit müsse bis zu dem 1. April 1956 auf 550.000 DM zurückgeführt werden. Die Beklagte zu 1 widersprach und erklärte, daß sie nit 700.000 DM Kredit gerechnet habe und daß die Reduzierung eine Gefährdung ihres Betriebes bedeuten würde. Sie habe sich auch bereits an die Stadt wogen einer Kredithilfo ge- wandt. Die Klägerin lehnte die weitere Diskontierung der Kundenwechscl und die volle Gewährung des Kredites bis zur Höchstgrenze ab, erklärte sich aber an 9» März 1956 nach 'Übereignung eines Fertigwarenlagers in Werte von 125.COO DI.I damit einverstrnden, daß der Kredit in Höhe von * * 650.000 DM vorerst bis zu dem 16. März 1956 belassen werde» Während einer Dienstreise des Direktors K^|^, der diese Angelegenheit bei der Klägerin bearbeitete, forderte die Beklagte zu l) die Klägerin an 13« März 1956 auf, zu veranlassen, daß Direktor KMBfc sie von seiner Heise, ganz gleich, ob bei Tag oder Nacht, noch am gleichen Tage anrufe; der Anruf sei von weittragendster Bedeutung. Direktor K0|^ erteilte, als er von der Mitteilung der Beklagten zu 1) Kenntnis erhielt, den Leiter der Kreditabteilung die Anweisung, die aus der Zessionsliste vom 24. Februar 1956 ersichtlichen Schuldner von der Abtretung zu benachrichtigen, soweit die Forderungen 300 DM überstiegen. Ob Direktor versucht hat, mit der Beklagten zu 1) vorher in Verbindung zu treten, ist streitig. Jedenfalls hat er mit der Beklagten zu 1) am 13* März 1956 keine Verbindung hergestellt. An Nachmittag des 13* März 1956 wurden von der Klägerin Schreiben an die Schuldner abgesandt, in denen diese auf-gefordert wurden, gemäß den Abtretungen an die Klägerin zu zahlen. Unter den Empfängern der Schreiben befanden sich auch Kaufhäuser (z.B. Hertie, Karstadt, Kaufring, Kaufhof, Kaufstätte) und Einkaufsverbände. Die Beklagte zu 1) erfuhr von der Benachrichtigung der Schuldner erst durch deren Rückfragen und durch Berichte ihrer Vertreter. Die Stadt gewährte der Beklagten zu 1) am 26. März 1956 ein Darlehen von 260.000 DM. Die Klägerin sagte daraufhin die Belassung eines Kredites von 600.000 DM bis zu dem 31- Dezember 1956 zu. Sie benachrichtigte am 26. Ilärz 1956 die Schuldner, denen sie am 13« März 1956 die Abtretung mitgeteilt hatte, daß Zahlungen wieder an die Beklagte zu 1) geleistet werden könnten. - 4 An 29 o Dezember 1956 eröffnete dor Verwaltungsrat dor Klägerin dor Beklagten, daß die Verlängerung des am 31* Dezember 1956 aualaufenden Kredits nur bei einer Verschärfung der Sicherungsbedingungen in Betracht komme, Aufgrund ihrer bisherigen Sicherheiten stehe ihr nur ein Kredit von 500o000 DH zur Verfügung« Die Beklagte lehnte die neuen Bedingungen ab. An 27« Mürz 1957 machte sie ihren nicht dinglich gesicherten Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag, nach dem sie 40 \p sofort und 20 $0 ihrer Forderungen bis Ende Juli 1957 zahlte. Die Klägerin wurde zu diesen Verhandlungen nicht zugozogen. Die Beklagte trat anschließend in stille Liquidation ein. Die Klägerin hat im Hinblick auf die Liquidation der Beklagten den Kredit gekündigt und Klage auf Zahlung von 497«066,86 DI-I durch die Beklagten als Gesamtschuldner erhoben. Die Parteien haben die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem sich die Klägerin aus den Sicherheiten befriedigt hat. Die Beklagten haben Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an sie 500.000 DM zu zahlen. Sie verlangen diesen Betrag als Teilbetrag eines Schadens, der ihnen durch Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen der Klägerin entstanden sei. Die Klägerin habe die Zessionen ohne ausreichenden Grund offcngolegt. Durch diese Maßnahme sei der Gewinn in Jahre 1956 derart geschmälert worden, daß ihre Lago in Frühjahr 1957 erheblich erschwert worden sei. Der Umsatz sei infolge der Offenlegung der Zessionen in Jahre 1956 um 1,6 Millionen DH zurückgcgangen. Die Kunden hätten Zweifel an der Lieferfähigkeit der Beklagten bekommen und deshalb von Herbstbestellungen abgesehen. Bei ungeschmä- i lerten Umsatz würde der Gewinn 120.000 DI! betragen haben. Drmit hätte die Finanzierungslücke geschlossen werden können. Auch wäre ea bei einen solchen Gewinn möglich gewesen, eine andere Bank für einen ausreichenden Kredit zur Fortsetzung des Unternehmens zu finden. Das Verhalten der Klägerin habe zur Liquidation des an sich gesunden Unternehmens geführt und dadurch, abgesehen vom Verlust dos Fassonwerts der Firma und der stillen Reserven, einen Schaden durch Verlust des Eigcnkapitals und an entgangenem Gewinn von 641.015 DM verursacht, von den ein Teilbetrag von 500.000 DM geltend gemacht werde. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuv/eisen. Sie hat geltend gemacht, daß die Offenlegung der Zessionen berechtigt gewesen sei, weil die Beklagte sich in einer verzweifelten Lage befunden habe. Der Fehlbetrag an Sicherheiten Anfeng Harz 1956 sei ständig gestiegen. Es sei ungewiß gewesen, ob sie den weiteren unbedingt zur Fortführung des Betriebes nötigen Kredit von der Stadt erhalten würde. Sie habe selbst geäußert, der Konkurs sei unvermeidlich, wenn sie das Darlehen nicht erhalte. Nach dessen Gewährung habe sie an 26. Marz 1956 einen neuen Kreditvertrag mit der Beklagten geschlossen. Damit seien etwaige /nsprüche wegen unzulässiger Offenlegung der Zessionen erledigt. Wenn die Beklagte mit solchen hervorgotreten wäre, hätte sie keinen neuen Kredit gewährt. Die Klägerin hat ferner bestritten, daß die nur 13 Tage bestehende Offenlegung der Zessionen zu einen Rückgang des Umsatzes geführt habe. Das Landgericht hat den Y/iderklaganspruch der Beklagten auf Ersatz ihres Geschäftsschadens in der Zeit vom 13. Harz 1956 bis zun 30. Juni 1956 in Höhe von 189*128 DH den Grunde nach für berechtigt erklärt und die Widerklage in übrigen abgev/iesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung nit den .Antrag auf Abweisung der Widerklage in vollem Un-frngc eingelegt. Die Beklagten haben Anochlußberufung eingelegt mit den Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 500.000 DH an sie zu verurteilen, hilfswoise, den Anspruch r.uf Ersatz des Geschäftsverlustes aus der Offenlegung der Sessionen und aus der Liquidation der Beklagten dem Grunde nach in vollen Unfang bis zur Höhe von 500.000 DH für gerechtfertigt zu erklären. Das Obcrlandesgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihres Schadens aus der Offenlegung der Zessionen durch die Klägerin am 13. Harz 1956 für die Zeit vom 13« März 1956 bis zu dem 27. März 1957 bis zun Betrage von 68.750 DM den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage im übrigen abgev/iesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagten verfolgen ihren Anspruch aus der Widerklage und die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Ferner beantragen die Parteien, das Rechtsmittel ihres Gegners zurückzuv/eisen. Entscheidungsgründe % A. Zur Revision der Klägerin* I. Das Berufungsgericht tritt dem Landgericht darin bei, daß die Offenlegung der Zessionen am 13. März 1956 eine schuldhafte, zun Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung der Klägerin gewesen ist. Die hiergegen gerichteten Verfahrensund Sachrügen der Revision der Klägerin sind nicht begründet. Die Klägerin hat eich in Mantolzessionsvortrag das Recht Vorbehalten, "jederzeit nach ihren billigen Ermessen” die Abtretungen den Schuldnern nitzuteilen. Sic sollte ferner die Forderungen bei Fälligkeit unmittelbar einziohen dürfen. Auch letztere Maßnahme, die eine Mitteilung der Abtretung voraussetzt, durfte nach den Zusammenhang nur "nach ihren billigen Ermessen" getroffen werden. Die Befugnis der Klägerin zur Mitteilung der Abtretung ist also nicht an den Eintritt bestimmter Tatsachen geknüpft worden, etwa an die Fälligkeit des Kredits oder den Zahlungsverzug des Siche-rungogebers oder die Nichteinlösung von Wechseln durch diesen oder an andere Zeichen von Zahlungsschwierigkeiten. Vielmehr soll das billige Ermessen der Klägerin für die Ausübung dieser Befugnis maßgeblich sein. Gegenüber der bei den Banken üblichen Abrede, die Drittschuldner dürften "jederzeit" von der Abtretung unterrichtet worden (iTr. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Abtretung von Forderungen, vgl. Trost/Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 15. Bearbeitung, Muster 353), enthält die vorliegende Vereinbarung eine gewisae sachliche Einschränkung. Auch ohne cuedrücklichc Hervorhebung steht allerdings die Ausübung der Befugnis unter dem allgemeinen Gebot der v/ahrung von Treu und Glauben (§ 242 BGB). "Billigen Ermessen" entspricht dasjenige, was in Einzelfall Treu und Glauben erfordert (St&udinger/Weber, EGB § 242 Ann. 137)» Die Entscheidung ist also nicht in das Belieben der Klägerin gestellt worden, so daß sie nicht nach rein subjektiven Gesichtspunkten handeln durfte. Zutreffend hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausge-führt, daß die Klägerin mithin in der Beurteilung der Sachlage nicht völlig frei gewesen ist. Die Klägerin müsse sich vielmehr die richterliche Nachprüfung ihres Verhaltens bei 8 8? fl der Offenlegung der Zessionen gefallen laoaen. Diese Auslegung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen* Das Berufungsgericht brauchte den Zusatz des Wortes 11 ihr" nicht zu entnehmen, daß damit der Klägerin weitergehende Befugnisse einge-rüunt werden sollten, als sie sich nach den objektiven Maßet ab des "billigen Ermessens" ergaben* Mit der Hinzufügung des Wortes "ihr" wird nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts nur die zur Ausübung des Ermessens berufene Person bezeichnet, die nach dem vom Gericht nachprüfbaren billigen Ermessen zu verfahren hatte (vgl* § 315, ferner §§ 2048, 2156 BGB)* Wollte die Klägerin sich weitorgohend dagegen sichern, daß bereits ein Pehlgrcifen in der Auswahl der von ihr bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen für geboten erachteten Maßnahme als vertragswidriges Verhalten betrachtet wurde, so mußte dies deutlich in der Abrede zu dem Ausdruck gebracht worden. II* Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen nicht entgegongetreten werden, wenn es zu der tiberzeugung gelangt ist, daß die Klägerin nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Beklagten zu 1) genommen habe, als sie die Schuldner von den Abtretungen benachrichtigte. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob nach dem Schriftwechsel bis zu dem 16* März 1956 eine Stillhaltung mit dem Kredit vereinbart und die Unterlassung irgendwelcher Maßnahmen wegen der Sicherheiten vereinbart worden war. Das Berufungsgericht konnte einen Verstoß gegen die Pflicht der Klägerin, von ihrer Befugnis nur unter Wahrung de3 Gebotes von Treu und Glauben Gebrauch zu machen, bereits darin finden, daß die weittragende Maßnahme der Zessionsnachricht getroffen wurde, ohne mit der Beklagten zu 1) in Verbindung zu treten und ohne mit ihr die Frage einer Abwendung der Maßnahme zu * erörtern. Die Klägerin mußte eich vor Augen halten, daß die Eeklagte zu 1) eine Reihe von Großabnehmern hatte, die nicht darauf angewiesen waren, mit ihr in Geschäftsverbindung zu bleiben und die zu einen Abbruch der Geschäftsbeziehung geneigt waren, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und damit an der Lioferfähigkeit auf längere Sicht auftraten. Wenn das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt ist, daß keine erkennbaren Anhaltspunkte dafür Vorgelegen hätten, die Beklagte werde bei Kenntnis der Absicht, die Schuldner zu benachrichtigen, die Sicherheiten der Klägerin beeinträchtigen, so ist dies eine auf tatsächlichen Erwägungen beruhende Feststellung, die ohne Verfahrensverstoß getroffen worden ist. Bei fristlos gekündigtem Kreditverhültnis kann die Offenlegung der Zessionen ohne Ankündigung an den Kreditnehmer im allgemeinen unbedenklich sein, weil der Anspruch auf laufende Ergänzung des Bestandes der abgetretenen Forderungen erloschen ist (vgl. EGH VII. Zivilsenat WII 1963, 508). Hier mußte die Klägerin zunächst darauf bedacht sein, den Kreditnehmer zur Einreichung der neuen Zessionsliste, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bereits am 17o März, d.h. vier Tage nach der Offenlegung, abgegeben wurde, zu veranlassen. Die Lage der Beklagten war, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht derart gefährdet, daß ein Zusammenbruch als nahe bevorstehend angesehen werden mußte, so daß von einer Erörterung der Offenlegung mit dem Schuldner nicht abgesehen werden durfte. Insbesondere konnte die Postkarte vom 13. Kürz 1956, in der dringend um einen Anruf wegen weit-tragendster Bedeutung gebeten wurde, vom Berufungsgericht nach den Umständen dahin gewürdigt werden, daß sie kein Alarmzeichen eines bevorstehenden Konkurses sei. Die Beklagte hatte sich auch wegen eines Darlehens von etwa -10- 200.000 DM an die Stadt gewandt, dessen Gewährung zwar noch offen war, aber nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte. Y/enn das Berufungsgericht annimmt, am 13. März 1956 habe kein genügender Grund bestanden, den für das geschäftliche Ansehen der Beklagten entscheidenden Schritt der Offenlegung von Zessionen ohne Fühlungnahme mit dem Kreditnehmer und Prüfung der Aussichten einer Sanierung zu tun, so ist dabei nicht der Hechtsbegriff des billigen rrmesseno verkannt. Ob die Klägerin am 13« März 1956 den Versuch gemacht hat, die Beklagte zu erreichen, kann uner-Jrtert bleiben. Y/enn dies nicht möglich gewesen ist, so konnte die Absendung der Nachrichten jedenfalls bis zu dem 14. März aufgeschoben werden, an dem der Beklagte zu 2) bei dem Direktor Krumme der Klägerin erschien. Befürchtete die Klägerin, daß die Eingänge aus den abgetretenen Forderungen nicht auf das Konto bei ihr geleitet würden, so mochte sie cm 14. März 1956 mit der Beklagten Kontrollmaßnahmen erörtern, so wie sie z.B. am 8. März 1956 über die Verstärkung der Sicherheiten und über die Behandlung der Kundenpapiere verhandelt hatte. III. Auch ein Verschulden der Klägerin ist vom Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum bejaht worden. Das Berufungsgericht überspannt nicht die an die Sorgfaltspflicht der Klägerin zu stellenden Anforderungen, wenn es annimmt, daß die Klägerin erkennen mußte, ihre Maßnahme sei mit dem billigen Urines sen, wie es von einem Kreditinstitut, in solcher Lage auszuüben i3t, nicht vereinbar. IV. Die Revision der Klägerin kann auch nicht mit Irfolg rügen, deß ein Mitverschulden der Beklagten zu 1) zu Unrecht verneint worden ist. Gewiß hat der Beklagte zu 2) * * 11 durch seine Äußerungen, sein Betrieb sei gefährdet, wenn er nicht 700.000 DM Kredit erhalte, und durch die Postkarte ven 13• März, in der er von der Notwendigkeit eines Anrufes wegen weittragendster Bedeutung sprach, zu der bei der Klägerin bestehenden Besorgnis, ihre Sicherheiten würden sich ohne Zessionsnachrichten verflüchtigen, wesentlich beige- * tragen. Die Klägerin mußte aber auch gegenüber diesen nach der Auffassung des Berufungsgerichts erkennbar zv/eckbestimm-ten oder auf Verärgerung beruhenden Wendungen die nötige Überlegung anwenden und gleichwohl von einer so einschneidenden Maßnahme, wie sie die Benachrichtigung der Schuldner dorstellte, ohne Fühlungnahme mit dem Schuldner absehen» Die bewußte Abtretung nicht bestehender oder nicht abtretbarer Forderungen hat das Berufungsgericht mit Recht nicht geprüft, Sic war für die Benachrichtigung ohne Bedeutung. Da bis zun 16. März 1956 Stillhaltung zugesagt war, kann der Beklagten zu 1) auch nicht der Vorwurf gemacht werden, den Kredit nicht am 13. Marz 1956 durch Einsatz privater Mittel weiter zurückgeführt zu haben. Mit einer so weittragenden Maßnahme wie der Offenlegung der Zessionen brauchte die Beklagte zu 1) während der bis zu dem 16. März 1956 zugesagten Stillhaltung nicht zu rechnen. V. Auch die Entstehung eines Schadens der Beklagten zu 1) durch die Zessionsnachrichten ist von Berufungsgericht ohne Rechtsveratoß bejaht worden. Die Klägerin brauchte zwar die Kreditgewährung über den 16. März 1956 hinaus nicht fortzusetzen. Die Beklagte wäre dann vermutlich alsbald zu dem Erliegen gekommen. Die Klägerin hat aber den Kredit nicht gekündigt, sondern im Einvernehmen mit der Stadt einen neuen Kreditvertrag geschlossen. Damit ist nicht der Kausalzusam-ir.cr.hr ng zwischen der Offenlegung der Zessionen und einem Schaden durch Umsatzrückgang unterbrochen worden, wie die - 12 Revision der Klägerin meint. Ob die Klägerin überhaupt berechtigt war, den weiteren Kredit zu entziehen, spielt keine Rolle für den Schaden aus der Offenlegung der Zessionen, wenn sie es nicht getan hat. Sie hätte möglicherweise einen Verzicht der Beklagten auf einen Schadensersatzanspruch aus der Offenlegung der Zessionen herbeiführen können, bevor sie den Kredit weiter bewilligte. Ein solcher Verzicht ist aber von der Beklagten nicht erklärt worden. Des angofochtene Urteil lehnt auch zutreffend die Annahme eines Stillschweigen Verzichtes durch Fortsetzung des Kre-ditverhültnisses ab. VI. Unzutreffend ist es allerdings, wenn das Berufungsgericht auch den V/iderklaganspruch des Beklagten zu 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Hur die Gesellschaft, nicht ihr persönlich haftender Gesellschafter, kann Ansprüche aus § 276 BGB erheben, wenn ein Vertrag mit der Gesellschaft verletzt wird. Auch aus unerlaubter Handlung könnte nur die Gesellschaft Ansprüche herleiten. Die Widerklage war daher abzuweisen, soweit sie vom Beklagten zu 2) erhoben worden ist. Die Revision des Beklagten zu 2) erweist sich damit als unbegründet. B. Zur Revision der Beklagten zu 1). I. Das Berufungsgericht hat dem Zwischenurteil aus § 304 ZPO die Sinschi beigefügt, daß der Y/iderklag- rnsnruch nur für die Zeit vom 13. März 1956 bis 17. März 1957 * bis zu dem Betrog von 68.750 DM den Grunde nach für berechtigt erklärt wird. Es hat sodann die Widerklage im übrigen abgewiesen. Hit den Zwischenurteil hat es mithin ein Seilurteil t verbunden und die Klage in Höhe von 431.250 DM für unbegründet erklärt. Da es nach seinen übrigen Darlegungen nicht in Betracht kommt, daß der gesamte Schaden aus den Zessionsnachrichten den Betrag von 68.750 DM übersteigt, konnte der Mehrbetrag durch Teilurteil abgev/ieoen werden. Der abgev/ie-sene Teil ist größeninäßig eindeutig bestimmt. Die Revision beanstandet aber mit Recht, daß das Berufungsgericht ohne genügende Prüfung des Parteivorbringens von einen Umsatzaus-fall wegen der Zessionsnachrichten von nur 1,1 Millionen DM ausgegangen ist. Die Beklagte zu 1) hatte einen Umsatzausfall von etwa 1,6 Millionen DM behauptet und sich im einzelnen auf das von ihr überreichte Gutachten des Prof»Dr.Hartmann (insbesondere S. 45 ff) beiufen (OLG Bd. III Bl. 909) und die Vernehmung eines Sachverständigen hierüber beantragt (OLG Id. III 31. 1055). 7/enn auch das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO über die Präge, wie hoch sich der mögliche Schaden allenfalls belaufe, nach froier Überzeugung zu entscheiden hatte, ohne an Eeweisanträge gebunden zu 3ein, so war es % doch erforderlich, die Ausführungen der Beklagten, die die l’roatzentwicklung im einzelnen darlegten, näher zu würdigen und die Ablehnung einer weiteren Begutachtung zu begründen (IGHZ 6, 62). Da ohnedies die Höhe des Schadens weiterer Erörterung bederf, ist es nicht zu billigen, wenn ohne erschöpfende Prüfung der für den Schaden maßgeblichen Faktoren bereits jetzt eine unsichere Höchstgrenze festgesetzt wird. Das Teilurteil ist demnach aufzuhoben, soweit es die Widerklage der Beklagten zu 1) betrifft. Die Sache ist in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Höchstgrenze ist aus den Zwischenurteil zu streichen. II. Soweit die Revision der Beklagten zu 1) sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht im Zwischenurteil den -14- I h .Viderklageanspruch nur insoweit für dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, als die Entstehung des Schadens in eine bestimmte Zeitspanne fällt, ist sie nicht begründet« Durch die Einfügung der seitlichen Beschränkung hat das Berufungsgericht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Liquidation des Unternehmens kein auf die Zessionsnachrichten zurückzuführendes Schadensereignis sei und daß deshalb der Klaggrund fehle. Eine solche Einschränkung ist zulässig und greift nicht dem Betragsverfähren vor. Die Revision macht geltend, daß die Mitteilung der Zessionen auch für die Liquidation ursächlich gev/esen sei, weil die Beklagte zu 1) wegen des dadurch geschädigten Rufes keine neue Bankverbindung habe finden können, die ihr ausreichenden Kredit gewährte. Die Revision rügt die Übergehung der Beweisanträgo ruf Vernehmung der Bankdircktoren, an die sich die Beklagte gewandt hatte. Diese hätten andere Gründe für die Ablehnung der Übernahme des Kreditverhältnisses nur vorgeschoben. Das Berufungsgericht konnte aber nach § 287 ZPO ohne diese Beweiserhebung annehmen, daß der Bankenwechsel bereits durch die schlechte Lage der Beklagten im allgemeinen, die schon aus der Zeit vor der ZeosionsOffenlegung herrührte, ausgeschlossen war. Die Revision meint sodann, ohne die Offenlegung der Zessionen sei die Selbstfinanzierung aus den Erträgnissen möglich gewesen. Das Berufungsgericht konnte aber ohne Verfahrensverstoß davon ausgehen, daß der Gewinnausfall jedenfalls nicht derart hoch war, daß ein Banken-wechsel oder die Selbstfinanzierung der Kreditlücko möglich gewesen wäre und daß die Liquidation auf diesem Wege hätte vermieden werden können. III. Das Zwischenurteil enthält keine Zurückverweisung der Sache wegen de3 Betrages an das Landgericht (§ 558 r t Aba. 1 Kr. 3 ZPO). Ea ist aber nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht selbst über die Höhe entscheiden wollte (§ 540 ZPO). Es wird aber nunmehr vom Berufungsgericht zu erörtern sein, ob nach dem Stande des Rechtsstreits die Erledigung auch der Höhe des V/iderklagsnspruchs durch das Berufungsgericht sachdienlich ist. 0. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Revisionsinstans bleibt zweckmäßig dem Berufungsgericht überlassen. Dr.Fiacher Dr.Kuhn Liesecke Dr.Bukow Dr.Schulze