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BGH · II ZR 2/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 2/61

Sollte dor Kläger das jedoch bis zu dem genannten Terrain nicht tun, dann sollte sein Geschäftsanteil mit allen Kochten und Pflichten endgültig auf den Beklagten Übergehen. Weitere Bestimmungen dieser Vereinbarung befassen sich mit der Berechnung dos Abfindungsguthabens für den Fall des Aus-schoidens des Klägers; die wichtigste dieser Bestimmungen b& sagt, daß der Goodwill des Unternehmens dabei nicht berücksichtigt werden soll. Weiter trägt der Kläger vor, sein Anerkenntnis über den Betrag von 56.000 DM sei falsch; er kondiziere es deshalb« Schließlich legt or noch dar, daß sein Konto bei dor Gesellschaft spätestens bis zu dem 51. Das Oberlandesgericht hat die Berufung dos Klägers zurückgev/ieson und den Ausspruch zur Widerklage so gefaßt, daß er den Übergang des Geschäftsbetriebes auf den Beklagten mit Wirkung vom 1!. I« Das Berufungsgericht stellt an Hand der eigenen Aufstellung des Klägers fest, daß der Kläger in den Jahren 1956/57 einen Betrag von rund 36.000 DM mehr entnommen habe, als ihm nach der Gewinnverteilung dieser Jahre zugeatanden habe« Weiter stellt das Berufungsgericht auf Grund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest, daß der Kläger in diesem Zeitraum einen Betrag von mindestens der gleichen Höhe mehr' als der Beklagte aus der Gesellschaftskasse entnommen habe« Im Anschluß an diese Feststellungen legt es die Vereinbarung vom 16« Oktober 1957 dahin aus, daß der Kläger den Betrag von 36.000 DM bis zu dem 31«» März 1958 der Gcsellschaftskasse wieder habe zuführen sollen« Dabei sei eo für diese Verpflichtung ohne Belang, ob der Kläger auch nach dem Gesollschaftsvertrag am 31« März 1958 zu einer solchen Rückerstattung verpflichtet gewesen wäre« . Es ist durchaus zulässig, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner -Bowciswürdigung und zur weiteren Rechtfertigung der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung darlegt, daß die betreffende Vertragsklausel “-vernünftigerweise - wohl keinen anderen Inhalt gehabt haben“ könne, und wenn es an anderer Stelle, aber im gleichen Zusammenhang dem noch den Satz hinzufügt« "Pen Vortragsteilen kann nicht gut unterstellt werden, daß sie etwas Sinnloses hätten vereinbaren wollen." Das Berufungsgericht bringt mit ihm einen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu dem Ausdruck, wie es für die Bildung der richterlichen Überzeugung nach den vorstehenden Ausführungen ausreichend ist« Mit den Ausdruck "Boweit ersichtlich" will das Berufungsgericht lediglich sagen, daß unter Berücksichtigung des gesamten Partei, vortrags nach seiner Überzeugung eine andere Feststellung nicht möglich ist. 2.Die Revision wendet sich des weiteren gegen die Feststellung, der Kläger habe nach den Angaben des.gerichtlichen Sachverständigen am 16. Das ist aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, da auch die Revision gegen die Darlegungen des Sachverständigen und seine Begründung nichts vorzubringen vermag. Diese zahlenmäßige Gegenüberstellung der Gewinnanteile des Klägers und seiner Entnahmen sowie das daraus gewonnene zahlenmäßige Ergebnis der Revision sind an sich nicht zu beanstanden. Denn das Berufungsgericht geht insoweit von einer anderen Bercchnungsmethode aus und begründet dieso mit der Feststellung über eine Abänderung des Gesellschafts-Vertrages. Angesichts dieser Ausführung des Berufungsgerichts hängt der hier in Betracht kommende Angriff der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe in den Jahren 1956 bis 1957 einen Betrag von %«000 Da zu viel entnommen» alloin davon ab, ob der weitere Angriff der Revision gegen die Auslegung der Vereinbarung vom 16« Oktober 1957 und gegen die vom Berufungsgericht angenommene Abänderung des Gesellschaftsvertrages begründet ist« 4« Bei dem Angriff gegen die Auslegung der Vereinbarung vom 16» Oktober 1957 durch das Berufungsgericht bringt die Revision mehrere Verfahrensrügen vor« Pie Revision meint, die Beweiserhebung darüber, in welcher Höhe der Kläger seit dem Jahre 1953 Beträge Über die ihm zustehenden Gev/innanteilc entnommen habe, sei Über flüssig gewesen, wenn die Auslegung des Berufungsgerichts richtig sei« Schon das spreche gegen die Auslegung des Berufungsgerichts» Biese Ansicht ist nicht richtig. Ferner vermißt die Revision bei der Auslegung durch das Berufungsgericht eine Berücksichtigung der Tatsache» daß die Parteien nach dem Gesellschaftsvertrag zur Entnahme der auf sie entfallenden Gewinne nicht nur berechtigt, son- Das Berufungsgericht war sich bewußt, daß die von ihm für richtig gehaltene Auslegung der Parteivereinbarung inhaltlich eine Abänderung des Gesellschafts-Vertrages darstellte. Denn es ist kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, daß sich das Berufungsgericht darüber nicht im klaren gewesen ist. Denn stellt man sich auf den Boden der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung, dann ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten insoweit den Gesellschaftsvertrag abgeändert, zwingend und unabweisbar. Nur für die stehengebliebenen Gewinne der Jahre 1953 bis 1955 ist danach eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende Bestimmung getroffen worden. Auch widerstreitet es nicht dem Wortlaut, wenn das Berufungsgericht aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung Uber die Kapitalkonten, die den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung zu dem Ausdruck bringt, auf eine entsprechende Regelung für die Privatkonten der Gesellschafter schließt. Schließlich wendet sich die Revision auch noch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Zweck der Vereinbarung vom 16. Bie Revision hält diese Annahme mit der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, die Gesellschaft habe am 16« Oktober 1957 ein Aktivguthaben von 82.000 DM gehabt, für unvereinbar« Auch dem kann nicht gefolgt werden« Denn ein solches Guthaben auf der Bank steht der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen. 5. Nach alldem ist bei der Beurteilung des Klagebegehrens von der Auslegung auszugehen, di Cs das Berufungsgericht dpr Vereinbarung vom 16. Das hat zur Folge, daß die rechtlichen Voraus Setzungen für eine Rückforderung des Anerkenntnisses unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung von vornherein nicht gegeben sind. Sie ist der Meinung, daß die Annahme des Berufüngsgerichts, die Parteien hätten die Vereinbarung auch ohne die erwähnte Bestimmung über die Berechnung des Abfindungsguthabons geschlossen, unhaltbar sei. Denn es ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte im Verlauf dieses Prozesses mit verpflichtender Wirkung erklärt hat, daß er oub dieser Bestimmung keine liechte herleiten wolle, daß er also bereit sei, auch unter Berücksichtigung des Goodwill das Abfindungsguthaben des' Klägers zu berechnen. Aus dieser Erklärung konnte die Polgerung gezogen werden, daß der Beklagte auch von vornherein auf diese Bestimmung keinen entscheidenden Wert gelegt hat und deshalb die Vereinbarung vom 16. III» Bas Berufungsgericht stellt sodann des weiteren fest, daß der Kläger seiner am 16» Oktober 1957 übernommenen Zahlungsverpflichtung bis zu dem 51« März 1958 nicht nachgekommen sei. Ba diese Annahme nach den Ausführungen unter I unhaltbar ist, da vielmehr eine entsprechende Verpflichtung des Klägers in Höhe von 36.000 BM zugrunde gelegt werden muß, kann es auch für die Rev±8ionsinstanz offenbleiben, ob dem Klager ein nicht entnommener Gewinn für das erste Quartal des Jahres 1956 in Höhe von 9« 835 »84 BM gutgebracht werden kann und eine Denn auch v/cnn man diese Posten zugunsten dos Klägers in Rechnung stellt und dann mit der Revision einen weiteren Posten von 2.210,74 LH hinzufügt, bleibt es dabei, daß der Kläger seiner Ausgleichspflicht in einem erheblichen Umfang nicht nachgekommen ist. Lie Revision wendet sich in diesem Zusammenhang auch noch gegen die weitere Feststellung, daß der Kläger ebenfalls seiner Verpflichtung wegen der Ablösung des Lia-Lar-lcheno nicht nachgekommen sei. Lenn selbst wenn man in diesem Punkt der Revision folgt und ein schutzwertes Interesse der Gesellschaft an einer vorzeitigen Ablösung des Larlehens bis zu dem 31« März 1938 verneint, bleibt es dabei, daß der Kläger seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 16.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 139 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtParteiBerufungsgerichtsVereinbarungKlägerAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 2/61
2142 ooe
 Verkündet am 26. April 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des
 In dem Hechtsstreit nur. Hans
 Volkes
des Rochtsanwalts Dr<
DüflHB, Ifl^str. als Konkursverwalterüber das Vermögen des Filmkauf-manns Adolf	BüflHHHfe	flP,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
den Kaufmann Moritz L UKKD	Bü®HBHP, Efl^str. C>9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br. VHHBHÜ -
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Kuhn, Br. Haager und Br. Iteinicke
 für liecht erkannt;
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 3« November I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die ursprünglichen Parteien des Prozesses waren die alleinigen Gesellschafter einer offenon Handelsgesellschaft, die sich mit dom Betrieb eines Lichtspieltheaters befaßt«
Über das Vermögen des ursprünglichen Klägers - im folgenden weiter als Kläger bezeichnet - ist im Verlauf des Rechtsstreits das Konkursverfahren eröffnet worden; an die Stolle des Klägers ist nunmehr der Konkursverwalter in den Prozeß •oingetreten.
Hach dem Geselischaftsvertrag waren beide Gesellschafter am Gewinn und Verlust zu gleichen Teilen beteiligt' und jeder Gesellschafter berechtigt, monatlich 1.000 DH in Anrechnung auf seinen Gewinnanteil zu entnehmen« Weiter war bestimmt, daß die Kapitalkonten der beiden Gesellschafter immer gleichbleiben und die anfallenden Gewinnanteile den Kapitalkonten nicht gutgeschrieben werden sollen; vielmehr waren diese spätestens einen Monat nach Vorlage der Jahresbilanz zu entnehmen«
Der Kläger hatte erhebliche Verpflichtungen eingehen müssen, weil er noch ein eigenes Lichtspieltheater aufbaute« Dadurch war seine finanzielle Lago angespannt« In den Jahren 1956/57 ging er deshalb dazu Uber,’ aus der Gesellschafts-kassc mehr Geld zu entnehmen als der Beklagte, während die Entnahmen der beiden Gesellschafter bis zu dem Ende dos Jahres 1955 etwa gleich hoch gewesen waren«
Wogen dieser Mehrentnahmen kam es zwischen den Parteien am 16. Oktober 1957 zu einer schriftlichen Vereinbarung« In dieser erkannte der Kläger an? deinen Betrag von 56.000 DM über sein derzeitiges Geschäftsguthaben entnommen1' zu haben« Weiter bestätigte er, bei der	D^-H^BH^-Gesell-
 
schaft ein Darlehen von 50.000 DM aufgenommen au haben, für das die Gesellschaft der Parteien hafte. Zur Sicherung dieser Forderungen verpfändete der Kläger dem Beklagten seinen Geschäftsanteil an der Gesellschaft. Der Beklagte verpflich sich zur Zurückübertragung,*falls der Kläger bis zu dem 31. 1958 ooine beiden Verpflichtungen ablöse bzw. ausgleiche. Sollte dor Kläger das jedoch bis zu dem genannten Terrain nicht tun, dann sollte sein Geschäftsanteil mit allen Kochten und Pflichten endgültig auf den Beklagten Übergehen. Weitere Bestimmungen dieser Vereinbarung befassen sich mit der Berechnung dos Abfindungsguthabens für den Fall des Aus-schoidens des Klägers; die wichtigste dieser Bestimmungen b& sagt, daß der Goodwill des Unternehmens dabei nicht berücksichtigt werden soll.
Die Parteien streiten sich darüber, ob die Voraussetzungen für das Ausscheiden des Klägers nach Maßgabe di eso: Vereinbarung eingetreten sind. Mit der Klage verlangt der Klüger entsprechend seinem Heohtsstandpunkt die Feststellung daß er am 51. März 1958 nicht aus der Gesellschaft ausge-schioden ist.
Der Kläger hält die Vereinbarung vom 16. Oktober 1957 für nichtig, weil der Beklagte dabei seine - des Klägers -augenblickliche wirtschaftliche Notlage in sittenwidriger Weise ausgenutzt habe. Weiter trägt der Kläger vor, sein Anerkenntnis über den Betrag von 56.000 DM sei falsch; er kondiziere es deshalb« Schließlich legt or noch dar, daß sein Konto bei dor Gesellschaft spätestens bis zu dem 51. März 1958 ausgeglichen gewesen sei.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben. Mit ihr begehrt or in erster Linie die Feststellung, daß der Kläger seit de«
1.	April 1958 nicht mehr Gesellschafter sei. Hilfsweise
 
wünscht or, "berechtigt erklärt zu worden, den Geschäftsbetrieb dos Filmtheaters ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen.
Das Jandgericht hat die Klage abgewiesen und nach dem Hilfsantrag derWiderklage erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung dos Klägers zurückgev/ieson und den Ausspruch zur Widerklage so gefaßt, daß er den Übergang des Geschäftsbetriebes auf den Beklagten mit Wirkung vom 1!. April 1958 lediglich feststollt« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge zur Klage und Widerklage weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet«
Entscheidungsgründei
I« Das Berufungsgericht stellt an Hand der eigenen Aufstellung des Klägers fest, daß der Kläger in den Jahren 1956/57 einen Betrag von rund 36.000 DM mehr entnommen habe, als ihm nach der Gewinnverteilung dieser Jahre zugeatanden habe« Weiter stellt das Berufungsgericht auf Grund des gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest, daß der Kläger in diesem Zeitraum einen Betrag von mindestens der gleichen Höhe mehr' als der Beklagte aus der Gesellschaftskasse entnommen habe« Im Anschluß an diese Feststellungen legt es die Vereinbarung vom 16« Oktober 1957 dahin aus, daß der Kläger den Betrag von 36.000 DM bis zu dem 31«» März 1958 der Gcsellschaftskasse wieder habe zuführen sollen« Dabei sei eo für diese Verpflichtung ohne Belang, ob der Kläger auch nach dem Gesollschaftsvertrag am 31« März 1958 zu einer solchen Rückerstattung verpflichtet gewesen wäre« . s komme daher in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob nach der Gewinnfeststellung für das Jahr 1957 der Unterschiedebetrag zwischen den Entnahmen des Klägers und denen des Be-
 
klagten auch darauf zurückzuführen sei* daß der Beklagte diQ ihm für das Jahr 1957 zustohenden Gewinnanteile nicht im vollen Umfang entnommen habe. Der Zweck der Vereinbarung vom 16. Oktober 1957 sei dahin gegangen, der Gesell3Chafts^ kasse den Differenzbetrag von 36.000 DM bis zu dem 31. März 1958 auf jeden Fall zuzuführen, um dadurch die Liquidität des Unternehmens zu erhöhen. Es sei daher in diesem Punkt der Gesellschaftsvertrag über die beiderseitigen Entnahme-befugnisse unter Wahrung der Gleichbehandlung abgeändert worden.
• Die Revision wendet sich gegen diese Auslegung mit einer Reihe von Verfahrensrügen.
1. Zunächst ist die Revision der Meinung, daß den Ausführungen des Berufungsgerichts die notwendige Bestimmtheit fehle. Die Wendung im Berufungsurteil, die Ziff. 1 der Vereinbarung kann "wohl keinen anderen Inhalt gehabt haben", sowie die einschränkenden Ausdrücke '•wohl11, "offenbar" und "soweit ersichtlich." ließen Zweifel an der richterlichen Überzeugung aufkommen. Der Tatrichter dürfe nichts als wahr bezeichnen, v/as ihm bewußt nur als wahr erscheine.
Der Revision ist bei dieser Rüge im Ausgangspunkt zuzustimmen. Es ist richtig, daß eine richterliche Feststellung nicht darauf gegründet werden kann, daß das Gericht einen bestimmten Vorgang nur als wahrscheinlich ansieht. Vielmehr ist es notwendig, daß das Gericht - allerdings in freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) - zu der Überzeugung gelangt, daß die von ihm festgestellte Tatsache wahr ist. Daboi ist freilich für die Bildung der richterlichen Überzeugung nicht zu verlangen, daß das Gericht bei seiner Be-weiswürdigung eine jeden Zweifel oder jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit erlangt. Denn das wird
 
nur in sehr soltonon Fällen möglich seine Per Richter muß sich vielmehr "bereits mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit begnügen, wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht. Ein solcher, für das praktische Leben allein brauchbarer Grad von Wahrscheinlichkeit gilt als Y/ahrheit, und das Bewußtsein des Richters von dem Vorliegen einer so ermittelten hohen1Wahrscheinlichkeit als die Überzeugung .von der Wahrheit (RGZ 162, 229 im Anschluß an Stein/Jonas , ZPO § 286 Bern. I; vgl. auch RGZ 102* 316, 321; BGHZ 7, 120)«
Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Berufungsurteil diesen in der Rechtsprechung ausgebildeten Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung.
•Pie von der Revision angeführte Bemerkung über den Inhalt der Ziffo 1 der Vereinbarung bildet keineswegs die alleinige Grundlage für die vom Berufungsgericht vorgenommeno Auslegung. Es handelt sich hierbei vielmehr nur um ein Indiz neben einer Roihe weiterer Umstände, die insgesamt die Grundlage für die Bildung der Überzeugung des Berufungsgerichts dar-s tollen. Pagegen kann aus verfahrener echt liehen Gründen kein Einwand erhoben werden. Es ist durchaus zulässig, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner -Bowciswürdigung und zur weiteren Rechtfertigung der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung darlegt, daß die betreffende Vertragsklausel “-vernünftigerweise - wohl keinen anderen Inhalt gehabt haben“ könne, und wenn es an anderer Stelle, aber im gleichen Zusammenhang dem noch den Satz hinzufügt« "Pen Vortragsteilen kann nicht gut unterstellt werden, daß sie etwas Sinnloses hätten vereinbaren wollen."
Pie beiden weiteren von der Revision beanstandeten Ausdrücke "offenbar" und "soweit ersichtlich" lassen nach ihrem Sinnzusammenhang überhaupt nicht die Peutung zu, daß
 
das Berufungsgericht damit nur einen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit dartun wollte. Der Ausdruck 11 offenbar" mag zwar etwas schillernd sein, er ist aber hier im Sinn von "offensichtlich" zu verstehen. Das Berufungsgericht bringt mit ihm einen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu dem Ausdruck, wie es für die Bildung der richterlichen Überzeugung nach den vorstehenden Ausführungen ausreichend ist« Mit den Ausdruck "Boweit ersichtlich" will das Berufungsgericht lediglich sagen, daß unter Berücksichtigung des gesamten Partei, vortrags nach seiner Überzeugung eine andere Feststellung nicht möglich ist. Auch das läßt sich aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beanstanden«	ft
2.	Die Revision wendet sich des weiteren gegen die Feststellung, der Kläger habe nach den Angaben des.gerichtlichen Sachverständigen am 16. Oktober 1937 mindestens 36.000 DM mehr entnommen gehabt als der Beklagte« Die Re-, vision meint, die Entnahmen des Beklagten seien zu diesem Zeitpunkt in Wirklichkeit um 40«000 DM höher gewesen als sic von dem Sachverständigen errechnet worden seien«
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht beigetreten worden. Der gerichtliche Sachverständige hat sich in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten mit dieser vom Kläger bereits in der ersten Instanz vorgebrachten Ansicht ft über eine angebliche Mehrentnahme des Beklagten auseinandergesetzt und sie mit einer eingehenden Begründung als unhaltbar bezeichnet« Dieser Beurteilung des Sachverständigen hat sich das Berufungsgericht angeeohlossen. Das ist aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, da auch die Revision gegen die Darlegungen des Sachverständigen und seine Begründung nichts vorzubringen vermag.
3.	Sodann greift.die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß der Kläger im Zeitpunkt der Verein'
 
barung don Betrag von 36.000 DM über den ihm zustehenden Gewinnanteil entnommen habe. Die Revision legt bei diesem Angriff die Bestimmungen des Gesollschaftsvertrages zugrunde und stellt die dem Kläger vom Jahre 1953 bis zu dem Ende des Jahres 1957 zustohenden Gewinnanteile seinon tatsächlichen Entnahmen während desselben Zeitraums gegenüber. Bei dieser Gegenüberstellung kommt die Revision in Übereinstimmung mit den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen nur zu einem Betrag von etwa 10.000 Dk an Mehrentnahmen des Klägers«
Diese zahlenmäßige Gegenüberstellung der Gewinnanteile des Klägers und seiner Entnahmen sowie das daraus gewonnene zahlenmäßige Ergebnis der Revision sind an sich nicht zu beanstanden. Sie werden, wie die Revision mit Recht hervorhebt, von dem gerichtlichen Sachverständigen bestätigt. Gleichv/ohl kann die Revision mit diesen Zahlenangaben die Feststellung des Berufungsgerichts von einem Mehrbetrag an
* t
Entnahmen in Höhe von 36.000 IM allein noch nicht mit Erfolg angroifen. Denn das Berufungsgericht geht insoweit von einer anderen Bercchnungsmethode aus und begründet dieso mit der Feststellung über eine Abänderung des Gesellschafts-Vertrages. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Parteien hätten bei der Vereinbarung vom 16. Oktober 1957 lediglich die Gewinnanteile und Entnahmen der Jahre 1956 und 1957 zugrunde gelegt und hätte damit zugleich zu dem Ausdruck gebracht, daß die von beiden Parteien etwa in gleicher Höhe während der Jahre 1953 bis 1955 nicht entnommenen Gewinnanteile der Gesellschaftskasse belassen bleiben sollten.
Die Parteien hätten also spätestens mit der Vereinbarung vom 16. Oktober 1957 eine Änderung des Gesellschaftoverträges über das Recht und die Pflicht zur Entnahme der Gewinnanteile beschlossen, soweit.*0s sich um die von ihnen in den
 Jahren 1953 bis 1955 stehengebliebenen Gewinne gehandelt habe«
Angesichts dieser Ausführung des Berufungsgerichts hängt der hier in Betracht kommende Angriff der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe in den Jahren 1956 bis 1957 einen Betrag von %«000 Da zu viel entnommen» alloin davon ab, ob der weitere Angriff der Revision gegen die Auslegung der Vereinbarung vom 16« Oktober 1957 und gegen die vom Berufungsgericht angenommene Abänderung des Gesellschaftsvertrages begründet ist«
4« Bei dem Angriff gegen die Auslegung der Vereinbarung vom 16» Oktober 1957 durch das Berufungsgericht bringt die Revision mehrere Verfahrensrügen vor«
Pie Revision meint, die Beweiserhebung darüber, in welcher Höhe der Kläger seit dem Jahre 1953 Beträge Über die ihm zustehenden Gev/innanteilc entnommen habe, sei Über flüssig gewesen, wenn die Auslegung des Berufungsgerichts richtig sei« Schon das spreche gegen die Auslegung des Berufungsgerichts» Biese Ansicht ist nicht richtig. Bio Beweiserhebung durch das Landgericht konnte das Berufungsgericht nicht hindern, zu einer Auslegung der streitigen Farteivereinbarung zu gelangen, die diese Beweiserhebung in der Tat überflüssig werden ließ» Durch die Beweiserhebung dos Landgerichts wurde das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung und Auslegung insoweit nicht gebunden«
Ferner vermißt die Revision bei der Auslegung durch das Berufungsgericht eine Berücksichtigung der Tatsache» daß die Parteien nach dem Gesellschaftsvertrag zur Entnahme der auf sie entfallenden Gewinne nicht nur berechtigt, son-
dern sogar verpflichtet waren. Auch damit kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht war sich bewußt, daß die von ihm für richtig gehaltene Auslegung der Parteivereinbarung inhaltlich eine Abänderung des Gesellschafts-Vertrages darstellte. Das allein ist entscheidend. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, darüber hinaus noch ausdrücklich zu erörtern, welcher Art die Abänderung des Gesellschaftsvertrages im einzelnen var. Denn es ist kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, daß sich das Berufungsgericht darüber nicht im klaren gewesen ist.
VrOiter meint die Revision, das Berufungsurtoili- enthalte keinerlei Begründung dafür, daß die Parteien den Gesellschaftsvertrag abändern wollten. Das Berufungsgericht habe hier lediglich eine nackte These aufgestellt. Auch mit diesem Hinweis kann die Revision keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat in sehr eingehenden Ausführungen und unter Darlegung der maßgeblichen tatrichterlichen Erwägungen die von ihm vorgenommene Auslegung der Vereinbarung begründet. Y*enn es sodann die von ihm so ausgelegte Vereinbarung vom 16. Oktober 1957 als eine inhaltliche Abänderung dos Gesellschaftsvertrages ansah, dann bedurfte das in der Tat keiner weiteren Begründung. Denn stellt man sich auf den Boden der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung, dann ist die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten insoweit den Gesellschaftsvertrag abgeändert, zwingend und unabweisbar. Auch die üevi-sion bringt insoweit keine Bedenken vor. Ferner läßt es sich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht ausführt, die Parteien.hätten spätestens am 16. Oktober 1957 insoweit abweichende Vereinbarungen vom Gesellschaftsvertrag getroffen. Denn damit wollte das Berufungsgericht lediglich die für seine Entscheidung nicht erhebliche Frage offen lassen, ob nicht die Parteien bereits früher eine Verein-
n
barung über den Verbleib dor in den Jahren 1953 bis 1955 nicht entnommenen Beträge in der Gesellschaftskasse getroffen haben.
Entgegen der Ansicht der Revision steht die Auslegung dos Berufungsgerichts auch nicht mit dem Wortlaut der Vore* barung in einem rechtlich nicht haltbaren Widerspruch, Denn es ist keineswegs so, wie die Revision annimmt, daß die Au logung des Berufungsgerichts eine allgemeine Zukunftsrego-lung dos Entnahmerechts darstollt. Bas Gegenteil is* vielmehr richtig. Nur für die stehengebliebenen Gewinne der Jahre 1953 bis 1955 ist danach eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende Bestimmung getroffen worden. Auch widerstreitet es nicht dem Wortlaut, wenn das Berufungsgericht aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung Uber die Kapitalkonten, die den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung zu dem Ausdruck bringt, auf eine entsprechende Regelung für die Privatkonten der Gesellschafter schließt. Biese Schlußfolgerung war schon aus allgemeinen gesellschaftsrechtlichei Grundsätzen geboten, da zu diesen auch der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung gehört«
Schließlich wendet sich die Revision auch noch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, Zweck der Vereinbarung vom 16. Oktober 1957 soi es .gewesen, die Liquidität des Unternehmens zu erhöhen. Bie Revision hält diese Annahme mit der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, die Gesellschaft habe am 16« Oktober 1957 ein Aktivguthaben von 82.000 DM gehabt, für unvereinbar« Auch dem kann nicht gefolgt werden« Denn ein solches Guthaben auf der Bank steht der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen. Pas gilt namentlich, wenn man die substantiierten Behauptungen des Beklagten über entsprechende Verpflichtungen der Gesellschaft berücksichtigt und wenn man des weiteren in Rechnung stellt, daß nach den Zahlen des gerichtlichen Sachver-
ständigen diesem Kassenbestand ein EntnahmeanSpruch' des Beklagten von nahezu 50.000 DM zu dem 31. Dezember 1957 gegenüberstand.
5. Nach alldem ist bei der Beurteilung des Klagebegehrens von der Auslegung auszugehen, di Cs das Berufungsgericht dpr Vereinbarung vom 16. Oktober 1957 hat zuteil werden lassen. Das hat zur Folge, daß die rechtlichen Voraus Setzungen für eine Rückforderung des Anerkenntnisses unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung von vornherein nicht gegeben sind. Denn danach hat der Kläger das Anerkenntnis einer Verbindlichkeit in Höhe von 36.000 DM nicht ohne Rochtsgrund abgegeben.
II. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit der Verein« barung vom 16. Oktober 1957 wegen Sittenwidrigkeit verneint. Es ist der Meinung, daß von einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht gesprochen werden könne. Denn ein solches Mißverhältnis könnte nur im Hin-blick auf die Bestimmung wegen der Nichtberücksichtigung des Goodwill bei der Berechnung des Abfindungsguthabens angenommen werden. Eine solche Annahme habe aber nur die Nichtigkeit dieser Einzelbestimmung, nicht aber die Nichtig-keit der ganzen Vereinbarung zur Folge. Denn es sei anzunehmen, daß die Parteien die Vereinbarung vom 16. Oktober 1957 auch ohne die Bestimmung über die NichtBerücksichtigung des Goodwill geschlossen hätten.
Gegenüber diesen Ausführungen rüg;fc die Revision eine Verletzung des § 139 BGB. Sie ist der Meinung, daß die Annahme des Berufüngsgerichts, die Parteien hätten die Vereinbarung auch ohne die erwähnte Bestimmung über die Berechnung des Abfindungsguthabons geschlossen, unhaltbar sei. Dieser Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung,
 
daß dor Kläger ganz gewiß auch ohne diese für ihn nachteilige Bestimmung die Vereinbarung vom 16* Oktober 1957 abgeschlossen haben würde» Es kann daher lediglich die Präge aufgeworfen werden, ob auch der Beklagte sich ohne diese Bestimmung auf die Vereinbarung Vom 16. Oktober 1957 eingelassen haben würde« Wenn das Berufungsgericht diese Präge bei den hier gegebenen Verhältnissen bejaht hat, so läßt sich das aus hechtsgründen nicht beanstanden. Denn es ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte im Verlauf dieses Prozesses mit verpflichtender Wirkung erklärt hat, daß er oub dieser Bestimmung keine liechte herleiten wolle, daß er also bereit sei, auch unter Berücksichtigung des Goodwill das Abfindungsguthaben des' Klägers zu berechnen. Aus dieser Erklärung konnte die Polgerung gezogen werden, daß der Beklagte auch von vornherein auf diese Bestimmung keinen entscheidenden Wert gelegt hat und deshalb die Vereinbarung vom 16. Oktober 1957 auch ohne diese Bestimmung geschlossen haben würde.
III» Bas Berufungsgericht stellt sodann des weiteren fest, daß der Kläger seiner am 16» Oktober 1957 übernommenen Zahlungsverpflichtung bis zu dem 51« März 1958 nicht nachgekommen sei.
Bie gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Bie Angriffe der Kevision gehen von der Annahme aus, der Kläger habe höchstens eine Ausgleichspflicht von rund 10.000 DM gehabt. Ba diese Annahme nach den Ausführungen unter I unhaltbar ist, da vielmehr eine entsprechende Verpflichtung des Klägers in Höhe von 36.000 BM zugrunde gelegt werden muß, kann es auch für die Rev±8ionsinstanz offenbleiben, ob dem Klager ein nicht entnommener Gewinn für das erste Quartal des Jahres 1956 in Höhe von 9« 835 »84 BM gutgebracht werden kann und eine
H -
Lastschrift in Höhe von 8,862 DM zu stornieren ist. Denn auch v/cnn man diese Posten zugunsten dos Klägers in Rechnung stellt und dann mit der Revision einen weiteren Posten von 2.210,74 LH hinzufügt, bleibt es dabei, daß der Kläger seiner Ausgleichspflicht in einem erheblichen Umfang nicht nachgekommen ist.
Lie Revision wendet sich in diesem Zusammenhang auch noch gegen die weitere Feststellung, daß der Kläger ebenfalls seiner Verpflichtung wegen der Ablösung des Lia-Lar-lcheno nicht nachgekommen sei. Liese Angriffe der Revision können auf sich beruhen. Lenn selbst wenn man in diesem Punkt der Revision folgt und ein schutzwertes Interesse der Gesellschaft an einer vorzeitigen Ablösung des Larlehens bis zu dem 31« März 1938 verneint, bleibt es dabei, daß der Kläger seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 16. Oktober 1957 in einem erheblichen Umfang nicht nachgekommen ist.
Lamit erweist sich die Revision als unbegründet. Sic muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Lr.Nastelski Lr. Fischer Lr. Kuhn Lr. Haager Lr.Reinich