daß der Anteil mit dem Tode des übertrs.genden Gesellschafters dem Erwerber zuwä'öhs't~ Die Vorschrift des § 2301 BGB steht einer solchen Verfügung jedenfalls dann ;nicht1 entgegeni wenn der Erwerber den Erben des:Verstor-0 Denen den : Wert; desv Anteils, zu vergüten hat> 1 daß beim Tode des;.;Erblassers der Kläger zu 2) berechtigt sei? -• Als Grundlage für den "Eintritt:-:ü-es-Klägers - zu- 2 ): ift in die Gesellschaft liegt ein schriftlicher;Geselischaffs-vertr&g vor* der. der;;-; sich bezüglich anderer Erbrechte nur außerhalb ; der G'esell-;schaft auseinandersetden kör-nev Für den F.al 1 \des Tod-esfder beiden anderen Gesellschafter ist dagegenlin -dem Vertrag bestimmt-daß; in ..diesem Pall -deren- .geVetili che, Erb en an . eintret enf Die Beteiligung: am : Gewinn und Verlust v;ar so geregelt* daß der .Kläger:'.zU:; ob der Gesellschafts ;anteil desiErblässers auf Grund des Gesellschaftsvertrages Vom :15r • Juni 1948 ohne Rücksicht; auf.die erbreehtlichen Verhältnis s el auf .-.den Kläger zu 2): übergegangen ist* oder ■ob der ;.Anteil,zu dem Nachlaß gehört.;.;.. Die Kläger haben vorgetragen..; den Erblasser sei schon bei der Gründung, -der. sei der Kläger zu 2); mit gWirkung vom Ir Januar 1948 in die Gesellschaft aufge-• nomoien. In beiden Gesell schaltsverträgen habe der Gesellschaftsanteil des Erblassers außerhalb des Erbrechts auf den Kläger zu 2) üb ergehen soll eüo Eie im Ges eil schafts-■ .vertrag vom 15- Juni 1953 etwas abweichende Formulierung habe, nur zu dem Ausdruck bringen sollen,. daß der Übergang • des Anteils des Erblassers nicht entschädigungslos erfolgen und der Gegenwert dem Nachlaß zur Verfügung gestellt werden solle» Bei dieser Rechtslage sei der Erblasser bei s einen! Tod e aus der Ge s ei1-schaft: ausgeschieden sei und; die 'Gesellschaft von beider A Klägern allein fortgesetzt werde 1:. Der Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetre-tehoEr beruft sich zunächst auf die Unwirksamkeit des Ge-sellschaitsvertrageso Die Beteiligten- hatten keine Einigkeit Uber die Berechnung, das Kapitalanteils des;• Klägers zu 2) erzielt-* Des weiteren enthalte der Gesellschafts-Vertrag zugunsten des Klägers zu 2) eine Schenkung*so daß der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Form des § 518 BGB bedurft habe.. Des weiteren sei diese Schenkung da-4:1 durch gegenstandslos geworden, daß der Erblasser; sie wegen groben Undanks widerrufen-habe»-.Ferner verstieße die Rückdatierung des Vertrages auf den 1*. daß der Vertrag kein Schenkungsversprechen zugunsten des Klägers zu 2) enthalte und daher der Dorm des § 518 3G3 hiebt bedurftvhabet und daß er schließlich auch keinen Verstoßt gegen die 17« DVC zu dem UrastG aufweise^ daß es sich; insoweit nur um eine Anhörung der Kläger im Rahmen des § 141 ZPO handelte?, die eine B ewe i sauf nähme nibht dar st eil e * aeru: DabeiV ist es nicht möglich, diese Angabe mit der Revision -dahin umzucleuten>-; daß nicht eine Partei-?emehmuhg? Uoven-ber 1955; - II ZR 203/54)r In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Tatbestand in dem : urteil des Bundesgerichtshofs vom 11a Mai 1951 (I SR 106/50)g, wo die Parteien nicht-gemäß §§ 445 ff ZPO ver- sondern -nur nach ;§ l|l ZPO angehört worden sindr Run ist hi er freilich aüswelslich der Aktien ein besonderer BeweisbeSchluß als Grundlage für die Parteiver-nehmungrder y-Kläger 7 entgegen: i.Yorschrift: des:; 450 ZPO / ist die Vernehmung-, der Kläger als Partei:nicht ungeordnet,: sondern nur Vorbehalten worden, so daB." Die Pormvcr-schrift des § 4-50 ZPO ist eine solche.« daß die betreffende Parteiaussage vom Proseßge-rloht als Vernehmung- -und-;nicht als Anhörung angesehen werden würdey;Imp vorliegenden Fall ist aber die Sachlage anders:PHier war bereits im Beweisbeschluß vom 17w-Mail; IO":?., die Part ei Vernehmungp der Kläger ausdrücklich verge- daß die sich, daran anschließende Vernehmung der Kläger eine Parteivernehmung • im Sinne der §§145 ff 2P0 sein-sollte■* Da sieh der Be-klagte trots des Verfahrensverstoßes'nach § 150 3P0 rügelös auf die Verhandlung zur Beweisaufnahme eingelassen hat-list- bei dieser Sachlage: der;r:VerstoB:. daß hier ein offener Bissens zwischen den Gesellschaftern beim-Abschluß des C-esellschaftsvertrages nicht Vorgelegen habe,. daß der Erblasser von seinem Kapi talköhtö keinen Anteil auf den Kläger zu 2) übertragen wollte? Bestand des Gesellschaftsvertrages.; in den übrigen und", für-: di e Revisionsinst ans maßgeblichen Punkt en nicht in • Präge gestellt * Es findeh.-dann-;die Grundsätze -über die faktische Gesellschaft Anwendung (0GH2 4?; 245; 3GHS 261 535) ' mit der Polgel. . ;d^sr B'erufioigs ger ich its 1 ah*mit:"denen es das Vorliegend eines SchenlcungsverSprechens zugunsten des Klägers zu 2) vor- " /reiht1; Sie ist der Meinung? :Böichef muß Uno es chad et; der Ausführungen unt er: 3if f t 2: in : ■Bieseml ZüsämnVenhahg für-v die,' Revisions ln st ans zugunsten des iBekialton unterstellt werden - eine unentgeltliche Zuwendung an d en Kläger zu 2) <3äf st eil e > da. .Auszugehen ist in dies am Zusammenhang davon » daß die Aufnahme deines Gesellschaft erb -rin eine / bestehende offene Handelsge s eilschaf th grand säiz 1 i öh; keine; Schenkung;: imlSinnenBi der §§ 516 ff BGB darstellt ,.Die; Auf nähme nag in einem be son- ; der entfall unt er besonders: günstigenvBedingungen J fUi; Gehl neuen Be seil schaf t er erf ö 1 gen und f ür ihn wirtSchaf 11 i vorteilhaft sein! :Schoii,.besondere Umstände vorliegend um in einem solchen fäll gleichwohl das "vorliegen einer scgog gemischten Sehen--kung annehmen zu könnennamentlich müssen auch die Betei-1igten bei der Aufnahme des neuen Ges$11 schaffers; di e Yor-^S t ellung einer t eilv/ei see unentgeltlichen Zuwendung - an di e- . : Davon kähh- im vorliegenden f allL hich'b gespro- :; oben werdenü Das gilt aucri für das Yerhaltnis zwischen dem-Erblasser und dem; Kläger zu 2)1 Mag :jener auch; bei der Aufnahme des Klagers: zu 2) auf,, einen Teil seines Gewinnanteils zu dessen Gunsten verzichtet haben, so stellt auche das keine unentgeltliche Zuwendung darg: Bei einer- objek-:.tiven Beurteilung ? die Insoweit ■ gebot eh ist p kann nicht außer acht gelassen werden»DdaßBdie^beiden Kläger von Anfang an die Arbeitslast bei der Führung: des Gesellschaft suhte rhöhmens allein g et ragen habent; Wenn bei’ einer solchen Sachlage der alt; und wohl auch arbeitsunfähig; . gewordene Erblasser die"Folgerung aus dieser Entwicklung lapgku'hd-- - den Kläger zu 2) im Einverständnis mit dem Hit-; g eselIschäf t erhals; ;T eilh ab et: lin;- dieG es eil schalt: ■ 'auf nähmvü daß der Kläger zu?2) einen entsprechenden Anteil der bisher aus den Erblasser entfallenden Gewinnbeteiligung erhielt» Auch läßt sich bei einer Wirtschaft1ichen Betrachtung nicht sagen, daß eine Teiih&he des Klägers zu 2} an den Währungsgewinhen eine ip unentgeltliche Süwendung darbtelleo Denn es kann insoweit hicht :?äüßer acht gelassen werden* daß der Kläger su 2lu in'gemeinsamer Arbeit mit dem Kläger su 1} erst die Voraussetzungen für diesen Währungsgewinn geschaffen hatte* und daß der;. mit dem Berufungsgericht von diesem Verbot die Buchungen bei der Auf teilung: der Xapitalkont en aus zunehmend. das' Berufungsgericht b ei der u !x-‘frage nach der Tragweite des Verbots auf den Zweck' der 17* BVO zu dem ItMstGläbv Diese Durchführungsverordnung hatte die:Aufgabe- die Einhaltung der Umstellungsgesetzgeburig Susammenhang;mit; den-"zwingenden V orschriften des 'Um st e llungs g es et äe s>Rieder durchaus begrenzte v3weck ;der 17V DVO zu dem ÜmstÖ- schließt:;: die Möglichkeit nicht aus,, daß zwei Gesellschafter' einer | ^ Substanz ihrer Gesellschaft beteiligen*;/' Renn durch eine solche Beteiligung wird/ derVSwebnid^^ Umstellungögesetses in keiner Weise berührt* Auch kann • gegen eine solche Rückdäti siting v&eä/Ges'elSseb&ftsvef^-VV r rag es kern Bedenken unter dem^ chtspuhki, der So fört-V A/ hilf©"und des späteren.Lastenausgleichs hergeleitet wer-den?/wobei durchaus: . 802 f 305]) ausgesprochen hat A hat eine solche Rückdatierung nur sohuldrechtliche Wirkung, zwischen den Beteiligten und ändert, nichts daran*; daß nach außen : der Kläger zu 2) im Zeitpunkt der Währungsreform noch nicht Gesellschafter gewesen 1st. daß mit dem lode des Erblassers die Gesellschaft von den beiden Klägern allein fortgesetzt worden s;ei^nhdxdäß;i die.Exheri des Erblassers - und somit’ nach Er-föffhung^^dbsiNächiäßkbhkurse^ der Beklagte - lediglich auf schuidrechtilchei:EbfihdungsänsprücheVgegen;den;; Kläger ^zuu i 2) v angewi es en.i’ sei ehi:7y.>: lo) Die.Auslegung der Portsetzungsklausel durch das Berufungsgericht, greift die Revision nicht ani Es fragt sich: daher für die Revislönsinstanz nur*, ob eine solche rFörtsets^ aus Hechtsgründen; den: vohiden Betei- ;7 ligten bezweckten Erfolg haben konnte* ob also mit anderen Korten- der Kläger zu 2); auf Grund dieser 'geseilschaftsver-tfaglicnen Bestimjauhg Hechtsnachfolger des Erblassers in ;:bseiner:7ge sali schaf t liehen ^ ßi ellung werden konnteyBöhiie i daß er selb st Erb e des ;Erb 1 ass ers 7geword en ist * Die se •' Frage ist bei den hier: gegebenen Verhältnis sen /zurh-ejäheh. Im Schrifttum wirddie Möglichkeit anerkannt?7daß ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil mit der er-: forderlichen Zustimmung der übrigen Gesellschafter in der Weise auf einen Britten übertragen kann, daß dieser mit dem: Tode des Gesellschafters an dessen Stelle Gesellschaf-Bier der Gesellschaft wirdo Es handelt, sich hierbei um eine 1 üb e r t rägun g d- es ’ G e s e 11 s cli af t s a nt e il s dur c h Rechtsgeschäft -unter; 'Lebend.eh\-für den Todesfall (vgl? die llach-f olgekiauseh im ^Gesejlschäftsvertrag ^zuguhsteh-einestMit-i.gö gesellsehaf tbrs getroffen ist:und daß dieser als Gegenleistung die Erben des Erblasser-Gesellschafters entspre-felÄÄäivabfinden'-'-'sol 1 r Einer: solchen gesellschaftsvertrag- ; iiöhbhfRegelung khhh':: manr-dnrchaus:f • wib Ve£.\••'•das:;B übrigen Gesellschafter schon zu seinen Lebzeiten bindend über seinenG esell sehäftsunt eil vorf ügt hatund daß dies e Verfügung die rechtlich notwendige Zustimmungserklärung des begünstigten Gesellschafters gefunden hat•> Einer sol-;bhehi:ybrfüguri:g: für den: Todesfall stehen auch erbrechtliche Grundsätze jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der begünstigte. Gesellsch after, die: Verpflichtung zu einer:, entsprechenden Abfindung der Erben des Erblasser-Gesellschafters. daß die - Hachföl-göklausel zugunsten-des Klägers, zu 2) eine Schenkung d.ar-stelle,: Die Revision beruft sich zur Begründung dieser ■Ansicht auf die Ausführungen! des erkenn enden Senats in:; C, BGIiS - 22:r 194t nach diesen Ausführungen könne zwar eine Schenkung nicht;angenommen ; werden* wenn für alle Gesell-,i; schafter im. Gesellschuftsvertrsg bestimmt, wird, daß beim:;; Tode eines Gesellschafters seine Erben einen Abfindungs-anspruch gegen die. durch die Ehrtsetzungsklause 1 ein Äbxinduiigs-ansprüch der Erben gegen den Kläger zu 1 )•: ausgeschlossen sei und diese sich insoweit nur an den Kläger zu 2)' halten könntg'vpW ; n ■ =p V lg Dieser Ansicht der Revision kann von:;vornherein : : nichi: gefolgt- werdenu Die in der 'Kortsetzungsklauseltent-haltehe Verfügung des Erblassers über seinen Gesellschaftsanteil enthält keine Schenkung- zugunsten des Klägers zu 2) dal di es er eine den wahren Wert cl es Ant eil s ent sprach end e V ergütung an. kommt insoweit ebenfalls nicht in Betracht, da dem Kläger zu lildurch die Verfügung des Erb-;fassera nichts: zugeflossen ist V Denn der Anteil des Erblassers isi: nicht: etwa ihm anteilsmäßig p zugewachsen»; Bei gearteter Anlaß, däB die Erben ;des;Erblassers auch gegen ihn einen.: .dt;-fulDas Berufungsgericht ist; demgeinäiB mit Recht davon ahsgegangenl: da:3 der Erblasser die Verfügung über seinen Gesellschaftsanteil nicht durch einen Widerruf nach §330 BGB rückgängig machen konnte»p. IIIV: Das Berufungsgericht ist des weiteren der Meinung, daß für eine Anfechtung des Gese 11 schaftsvertrages durch den Beklagten nach §§29 ff KO kein Raum sei« Denn weder die Aufnahme des Klägers su'2)liu die Gesellschaft noch die Fort setsungsklausel de's'r Gesellschaft svert rages stellten eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§. 29 ff EpodarilAuchgdiese Beurteilung greift die Revision an« -p ;:Sie:v-iStvnamentlich der Meinung, daß nach dem eigenen Vor- daß die übrigen Gesell Schalter die Gesellschaft.ohne den Gesellschafter-Schuldnern' foutsetsen5;- und daß Gainif eine: Auseinandersetzung, des Ge-seilschattsTermögens nicht stattfindeto Ähnlich liegt die Sachlage :hierEs ist ein berechtigtes und schutz-wertes 'Anliegen der Gesellselmf t erV wenn sie die Fortführung ih—V res tlessllschaft-suiiternehraens vor Zugriffen von Gläubigern eines: Gesellschälterst'sicherst eilen und zu diesem Zweck indem Gesellsehaftsvertrag Bestimmungen treffen? soll;und : dieser sodann den Abfindungsahspruch; allein erfüll ent; solllgBei dieser; Rechtslage hat daher ■ das;; Berühr ?: • icht .für den vorliigendeiü Pall mir Hecht angenoii^ ' daß in der Portsetsungsklausel zugunsten., ddst-Klägers'::.-., zu 2) keine anf echtbare'Rechtshandlung im 'Sinne der-29v ff; KQ:;;'erblickt;: werden kann* ; wennfsa^sich; hierbei um eine Schenkung; des Erblassers ah;den Kläger zu;2) handelte- Da das aber nach den Ausführungen zu lg 3 nicht der Pall ist',’, kann auch :hier?;die Anfechtung des Beklagten nicht durchgreifend Aus dieser rechtlichen Beurteilung folgt insgesamt, däß;Ldasf Berufungsgericht::der; Klage mit Recht stattgegeben;::; .li’ät;?':;du7;derfErblasser auf Gerund des wirksamen Vertrages aus. der Gesellschaft auisgeschieden und die Gesellschaft von den beiden- Klägern -allein fortgesetzt worden istA Damit : erweist sich aberlaüch zugleich diefWiderklage in ihrem Eauptantrag-und den innerster Dinie gestel1ten Hilfsantra-zgen ~ soweit das Benafungsgericht Uber diese erkannt hat -als unbegründet^:weil diese Anträge alle voraussetzen? daß der Erblaseer mit seinem Tode nicht aus der Gesellschaft ansgeschieden ist* und daß.die Kläger die Gesellschaft nicht allein fortgesetzt haben« undisei - gegenüber den Kläger su 1)' ausgeschlossenv Auch habe der Beklagte keinen: Ar.“ dehlö weil den Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gesellsehaftsvertraglich zustehende Entnahmen angebli öhgvörenthält en sei en- EiUfsoleher AnSpruch könne sich gegebenenfalls nur gegen die .Gesellschaft -rich^’ ten Und. sei dann aus der■Gesellschaftskasse zu erfülleh Ausführungen an und meint unter Himvei s auf § 139 SP0daß das •BerufungSgäriCht in dieser Hinsicht auf die Stellung eines sachdienlichen Antrages hätte hinweisen müssen, und daß der Beklagte dann seinen Widerklageantrag dahin ergänzt hätte^•-.••däi3:. däfahf(daBf derfAnspruch wegen angeblich vorenthaltener Entnahmen hach dein Ausscheiden des Erblassers aus der Gesellschaft nicht mehr:: selbständig geltend gemacht werden kann. Daxnit erweist' sich -die Revision, insgesamt als unbegründet , so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu-.ruekzuweisen ist«,.
/ I Nache chiagewerks j a -Amt liehe Sammlung s nein ZPO § § 4 5 0 295 i •'N :.v. - •: . ... if VAfi j Auf die Einhaltung; dor Forinvo r schrift des § 450. ZPO kann, nach § 295 ZPO verzieht et werden*. Ein solcher Verzicht liegt vor? wenn ..die Vernehmung einer;. Pärt ex-in, einem; BeweisbeschlüßgAf; ausdrücklich. vorbehalten ist,. die Partei sodann nach Durchführung der angeordneten Beweisaufnahme ohne besonderen J'BBhp Beweisbeschluß vernommen wird und: der Gegner sich anschließend 0 hn e. Rüg e auf; die.:: V erh and lung zun Beweisauf nähmet eihlaßti: BGB ’§§ 516 ff ; HG3 § 130 ; g f; J ; ; ■■ Ü : • ■ -f. A ; - ■ - Die Aufnahme eines Gesellschafters in eine bestehende • offene Handelsgesellschaft ist im allgemeineii; aüch;:dann keine Schenkung? wenn dieser eine besondere Einlage nicht, zu erbringen hat * . . - ; ' ' ., ' " HOB § 139: BGB § 2301 ’ V • Ein Gesellschuft er einer of fen en HandelsgesellSchäfte kahn mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter 'seinen Gesell-schaitsähteil in der. Weise auf einen Mitgesellschaffer übertragen!: daß der Anteil mit dem Tode des übertrs.genden Gesellschafters dem Erwerber zuwä'öhs't~ Die Vorschrift des § 2301 BGB steht einer solchen Verfügung jedenfalls dann ;nicht1 entgegeni wenn der Erwerber den Erben des:Verstor-0 Denen den : Wert; desv Anteils, zu vergüten hat> 1 3GB:f 1959 - II ■ SR. 2/58 3-ji fr ' 1 : • OLG 'Bremen V erkünd et, yf |.-f s' • • .::: am 11, Mai 1959 Pfaus, Justisangesteiltor al s ürkimd sb eamt er i if der Geschäf tss bel 1 e ...''• "h •• '1nx ; K a rri o n sc V o Ikes . ■ 4 If *:•••; thiJV \ •• if .v...-.,’u- v"C *"V *V i ;•X* ’ ~-y \ • *. -.**::' v-%r • \ . - * .*.*. * r-v *.•: * > In Jem Rechtsstreit CvCfif u.vfCti;iui des Hechts an Walts Dr, f WP* in BflHSBHMMft.. Hars,u H «■■(KYWSBB-5ir tS in einer Bigenseiiaft als Karkursverwalt er jüber den Nachlaß des Kaufmanns Cur - ffHRHHHMHI in PMMHHJfc: ' ' :t% -Beklagten und -Revisionsklägers ~ Pro zeßbfvcll mächtig$&?■ i Rech -- san*alt Dr - fi er Char ° r- " • v -i. • ; M gegen-., intv ••• ; • „ \ v \ ff fu S . lv):: d en Kauf mann CHenberv- 2 X). den Kaufmann Heinz P w ^filliwuumi"lvWl; beide in BrflM*, CMB3tzy^jpj :V ' J nX IC-.,’ s , C ?ld:rr.C Kläger• und Revisionsbeklägta? ~Prose3bcnollmäehli:gtern Rechosaufalt ProfuXWX hat-der IIP; Zivilsenat des Bundesgeriehtshoxs auf die mündliche Verhandlung- vom 11^-rMai 1959. unter Mitwirkung des vfi Senatspräs-ideuten: Dr - Hasteiski:hmdder Bundesricht er,. ’ ,. :Br;> pischer v Dr* Haager, Meseeke'tmdrBrI' H^inicke für Hecht erkannt^ • ’ * f • -i;> . | •• X v / : Die Revision des ; BeklagtehCgagen . das. fürteil VCu.;. des / lei Zivi 1 Senats des Oberlandesgerichts-, in f ’ "f. f•- * Bremen vom. 3v ITovember 1957uwird auf Kosten des : f ffU • ' - Behlarten zur ückgewiesen» • ■ - - :£* Von Riehts: wegen ;Tatbestands Asi 2v Juli 1947gründeten der Kläger-' su. 1)-und der Kaufmann; Curt f(Im. folgenden Erblasser genannt );;; ie offene Handelsgesellschaft &. W&Rr in Bremen? inuerder Sohn dbsGErblassers? der;:-Kläger'J^u'v'2) ? eilst, als Angestellter tätig war, ln dom Gesellschafts-ertrag war bestirnt? daß beim Tode des;.;Erblassers der Kläger zu 2) berechtigt sei? unter über nahm eides raterliehen Kapitals in die Geseil Schaft-als Komplementär einsu-r et en o Im übrigen enthielt der,:. Ge seil Schaft sver t rag -ho chi ie,: allgemeine Bestimmung? daß beim Tode .eines Geselle-schaxters die -Ges eil schaff t mil?’ dessen Erben f brt gssetst : u if -Undi'tjbr lüstrwa 1 Ge je 50 fo betöfilg*n. . 1 T;,’ 4; JW : Bald nach der Währung srsfaxxn kam es zu•;.Verhandlung . cn fischen derri;Erblasser und: dem X3..ag:er au 2) über seine Aufnahme;ln di e Gese 11schafd^v^ Biese: YerhandJungen führten ra des Ergebnis? GäB üer* Kläger zu 2) auf. Grund eih-r ent sprechenden Erklärung der beiden bisherigen Gesellschaff :tef; imökbober 1948 als. Teilhaber;: dsr lirnia;mit Wirkung yom lo; Januar 1948 in das. Handelsregister eingetragen wur-. de>f,-••• ..'; - --.- -I r - 1" 'h'v:.v -• Als Grundlage für den "Eintritt:-:ü-es-Klägers - zu- 2 ): ift in die Gesellschaft liegt ein schriftlicher;Geselischaffs-vertr&g vor* der. yon .den drei lexeiligten im Verschrieben7. und : auf den 15t : Juni 1948;aurückdatiert istv Über: die.- iTach-- folge beim Todeiides Erblassers; ist in dem Vertrag bestiimni, daßdessen vAhteil dann . auf den Kläger; su 2/ rübergehe? der;;-; sich bezüglich anderer Erbrechte nur außerhalb ; der G'esell-;schaft auseinandersetden kör-nev Für den F.al 1 \des Tod-esfder beiden anderen Gesellschafter ist dagegenlin -dem Vertrag bestimmt-daß; in ..diesem Pall -deren- .geVetili che, Erb en an . ,-W 'ihrer;- 3 tel1 e'•al s;" Eomniahdi ti sten. eintret enf Die Beteiligung: am : Gewinn und Verlust v;ar so geregelt* daß der .Kläger:'.zU:; 1). su 50:io und der Erblasser und: der Kläger zu 2) zu je.;-; 25: ^; am-Gewinn und Verlust teilnehmen, • :-u Im Fruh i ahr 19 51 würd e twi s cKen & en Kläge rn und d era Erblasser über die Umstellung und. Berechnung• der .Kapitalkonten verhandelt; ohne daß darüber letste Einigkeit er-sieit wurde. Gegen Ende des Jahres 1951 ■ kam es -zu linst imm Igkeit en swi 3 oh en f d en Kläg ern einerseits und d ein Erblasser'-andererseits; in deren Verlauf dieser ndie Sehen-kung!? an seinen Sohn ’’vom: Jahre .19481* mit Schreiben vom 9o Dezember 1951 widerrief; außerdem verweigerte er seine lTnterschrii t unter die DM-ümstellüngsbilanz, * - E$m 161-,April 1953 verstarb der Erblasser* Als' seinen: alleinigen 3rbeh hatte: er den Kläger zu. 2) und als seine:; Ersatz erben- dessen Kinder; eingesetzt; ferner hatte ff er seiner Schwägerin fürderen Mühe und:• Pflege ein Ter-hnäciitnis ausgesetsty odas: aus einem Barbeträg'von 10,- 000 DM einer - lebenslänglichen Rente von monatlich 250 DM und der -SuwendUhg.; bestimmter Inventars tücke bestand>:::Der:-:Kiäger su: 2): s oh lug dl e Erb s oliaf t; nach s einem V at e rau s und nahm sie namens seiner Kinder äni Für diese wurde ein Pfleger-bestellt.; der: nach Überprüfung des.: Nachlasses die Einrich-tuiig; einer Kachlaßverv/altung beantragte.«' ZümkifäöhläBver- dp wait erg wür de:;d er; Beklagte:, bestellt; ; Während 'des Rechts-stre.its warde das: Konkürsverfahren' über der; Nachlaß des Erblass ers;-:';.eröffnet' und der Beklagte zu dem Konlcursverwäl-; ihr b es teilt nj i - ■■ -ff;: • ;;d. IRuf; 4 \Ü-.~ ;;v,f;; . 5/ • j hg: iflliv-5 ff Die Parteien streiten darüber^.; ob der Gesellschafts ;anteil desiErblässers auf Grund des Gesellschaftsvertrages Vom :15r • Juni 1948 ohne Rücksicht; auf. die erbreehtlichen Verhältnis s el auf .-.den Kläger zu 2): übergegangen ist* oder ■ob der ;.Anteil,zu dem Nachlaß gehört.;.;.. -V . ■ -- .. * -4- Die Kläger haben vorgetragen..; den Erblasser sei schon bei der Gründung, -der. offenen Handelsgesellschait: nur als Platzhalter für den Kläger zu 2)?- der damals noch nicht entnazifiziert gewesen sei* vorgesehen gewesen» Der Erblassen habe sich deshalb auch nicht in der Pirna betätigt * Nach, seiner Entnazifizierung. sei der Kläger zu 2); mit gWirkung vom Ir Januar 1948 in die Gesellschaft aufge-• nomoien. In beiden Gesell schaltsverträgen habe der Gesellschaftsanteil des Erblassers außerhalb des Erbrechts auf den Kläger zu 2) üb ergehen soll eüo Eie im Ges eil schafts-■ .vertrag vom 15- Juni 1953 etwas abweichende Formulierung habe, nur zu dem Ausdruck bringen sollen,. daß der Übergang • des Anteils des Erblassers nicht entschädigungslos erfolgen und der Gegenwert dem Nachlaß zur Verfügung gestellt werden solle» Bei dieser Rechtslage sei der Erblasser bei s einen! lode aus d er Gesell schaft:; ausgeschieden ündlsein Aut eil dem Kläger zu 2) zugewachs ent.. Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung daß d er Erbl as s er mit s e inem. Tod e aus der Ge s ei1-schaft: ausgeschieden sei und; die 'Gesellschaft von beider A Klägern allein fortgesetzt werde 1:. 1: :I • ; *.• * •. * . • # : : : • ** V*. \ . • • % -s.*** ...... • " " * • ’ : 1 . 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'Weiterhin macht der'Beklagte geltendi-daiß die Auslegung des G-esell-schafisvertrages durch' die Kläger, unrichtig sei * .'.Der Kläger zü 2) habe nur als Erbe des Erblassers dessen Gesell- •, schaftsaiiteil erwerben können*; Schließlich hätten sämtliche Abmachungen zugunsten des Klägers zu 2) -seine Aufnahme in die Gesellschaft wie auch die Eachfolgeklau-sei - nur den BweCk verfolgt, die Gläubiger des Erblassers zu schädigen,. Dadurchj daß der Beklagte diese Bestimmungen nach der Konkurs erö f fmmg angefechten habe, seien sie auch aus diesem Grunde nichtige . . Der Bek1agte hat demgemäß Abweisung der Klage be-antragti. Im Wege der Widerklage verlangt, er Vorlage der . Jahresbilanzen für die Geschäftsjahre 1953 - 1955? hilfs- .' .weise von den Klägern die ;Anerkennungdaß die Gesellschaft .mit: dem Tode des Erblassers aufgelöst sei und daß die Kläger an der erforderlichen Eintragung in das Han-delsregister mitzuwirken hätten«, ...Weiter - begehrt der Beklagte mit seinem Hilfsantrag, die Verurteilung der Kläger dahin anzuerkennen, daß Liquidatoren der/aufgelösten •; Gesellschaft der Kläger zu 1) und der Beklagtet notfalls auch noch der Kläger zu 2) seien, und ihm - dem Beklagten -alle Befugnisse eines Liquidators - einzuräumen., lußerst hilfsweise hat der Beklagte verlangt, daß die Kläger an ihn einen Teilbetrag von 15-000 DM in Anrechnung auf das Allseinandersetzungsguthaben des Erblassers zu zahlen hab en, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die ' Widerklage abgewissenq Bas Oberlandesgericht hat die Berufung, des Beklagten im wesentlichen surückgewieseno' Es hat lediglich die Entscheidung über einen Rechnungslegungsanspruch und über den. äußerst hilfsweise.geltend gemachten Eählungsanspruch,. soweit er sich gegen den Kläger z-u 2) rieht et, dem 3 chlußurt eil Vorbehalten„. i Mit der, Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge: sur Klage und Widerklage weit er ? soweit über sie entschieden ist* Die Klager bitten tön: Zurückweisung der Revisions \ 1 ••• Bntscheidungsgründei Io;!:/, Auf Grund der Beweisaufnahme. gelangt das Beruf lings-gerlebt an d em Ergehhis:?daß der auf ' den 15 Juni 1948- zu-rückdatierte Gesellschaftsvertrag von den drei Gesellschaft :;t tern im;August öder September 1949 gemeinsam unterzeichnet ■ wurde,, Sodann legt, das. Berufungsgericht darg daß dieser Gesellschaftsvertrag 'auch.; wirksam-.;-hei.y. o'dsu3: \ ehtgägehfd erd: Auffäs sung- de s Beklagten ; kein cffeher Di 's sens'- vor li eg e ? daß der Vertrag kein Schenkungsversprechen zugunsten des Klägers zu 2) enthalte und daher der Dorm des § 518 3G3 hiebt bedurftvhabet und daß er schließlich auch keinen Verstoßt gegen die 17« DVC zu dem UrastG aufweise^ Di e s e Ausführungen greift sualen und sachlichrechtlichen Revi sich; ml t pro z es- an, v:.U'-A—u'/.t f li) Zunächst wendet sich die Revision dagegen? daß das Berufungsgericht bei seiner BeweisWürdigung, auch die . Aussagen;der Kläger verwertet, hat»' Die Revision tragt vor?; das Berufungsgericht habe einen Beweisbeschluß über die BBarteiVernehmung der Kläger entgegen der Vorschrift des 'SPÖ nicht; erlassen. Der Beklagte habe daher davon ausgehen können?; daß es sich; insoweit nur um eine Anhörung der Kläger im Rahmen des § 141 ZPO handelte?, die eine B ewe i sauf nähme nibht dar st eil e * : l.A / .>• 1 - K>:.; i."B f -: - fi'i A Diese Rüge der Revision ist uhöegründeth- In diesem Zusammenhang ist davon aus zugehen?; da.ß-'ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils, died tKläger vernommen? nicht aber nur angehört worden sind,. An- diese • Taibsstandsangabe ist der erkennende Senat gebun- ■- 'W: aeru: DabeiV ist es nicht möglich, diese Angabe mit der Revision -dahin umzucleuten>-; daß nicht eine Partei-?emehmuhg? sondern eine Parteianhörung erfolgt sei. Für eine solche .Umdeutung::fehlt: 3ede Berechtigung, da. der Tatbestand des Urteils von rechtskundi gen Rientern herrührt und;solchen der Unterschied': zwischen,, der 'Vernehmung und der Anhörung^ 1 einer -Partei, geläufig\ist:.(vgl * Senatsurteil vom 28o,.. Uoven-ber 1955; - II ZR 203/54)r In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem Tatbestand in dem : urteil des Bundesgerichtshofs vom 11a Mai 1951 (I SR 106/50)g, wo die Parteien nicht-gemäß §§ 445 ff ZPO ver- :nommen?: sondern -nur nach ;§ l|l ZPO angehört worden sindr Run ist hi er freilich aüswelslich der Aktien ein besonderer BeweisbeSchluß als Grundlage für die Parteiver-nehmungrder y-Kläger 7 entgegen: i.Yorschrift: des:; 450 ZPO / nicht .(ergangen;; Daran "ändjettläuch-M dem Tat- bestands . de stTJf rt eil s nicht s 1, wonach: di e Kläger n gemäß: P 54195J5f vernommen sei-enl Denn in diesem Beweisbesciilui?) ist die Vernehmung-, der Kläger als Partei:nicht ungeordnet,: sondern nur Vorbehalten worden, so daB." nach4'50 Z-PO vor der Vernehmung..noch: -ein beson-derer Beweisbeschluß hätte ergehen müssen«. Die Pormvcr-schrift des § 4-50 ZPO ist eine solche.« auf deren Einhai-1; drang;; 3ede Partei nach § 295 2B0 wirksam, versiebten kann ;:(vgl,: Behätsurteil vom 23o November 1955:.- II ZR 203/54)... Dabei wird man freilich im Unterlassen.: der. Rüge einer; Verletsung des § 450 ZPO im allgemeinen noch nicht einen Anwendungsfall des § 295 ZPO erblicken -können«. In einem solchen Fall muß man regelmäßig davon ausgeheri, daß die von dem Verfahrensmangel betroffene Partei: nicht erkennen konnte,.: daß die betreffende Parteiaussage vom Proseßge-rloht als Vernehmung- -und-;nicht als Anhörung angesehen werden würdey;Imp vorliegenden Fall ist aber die Sachlage anders:PHier war bereits im Beweisbeschluß vom 17w-Mail; IO":?., die Part ei Vernehmungp der Kläger ausdrücklich verge- sehen (vörbehalten) wörde^.;; sö^ükßrft^ in diesem. BeweisbeSchluß- ungeordneten Beweisaufnahme. es'.'V für den Beklagten klar sein mußte? daß die sich, daran anschließende Vernehmung der Kläger eine Parteivernehmung • im Sinne der §§145 ff 2P0 sein-sollte■* Da sieh der Be-klagte trots des Verfahrensverstoßes'nach § 150 3P0 rügelös auf die Verhandlung zur Beweisaufnahme eingelassen hat-list- bei dieser Sachlage: der;r:VerstoB:. .gbgehl§l450 2P0 geheiltv so daß die Revision jetzt eine Verfahrensrüge auf diesen Sachverhalt nicht mehr stützen kata, 12 t )■ Bes;, werter ent wendet; sich vdi e" Revi s ibh.geg -i die Annahme des Berufungsgerichts? daß hier ein offener Bissens zwischen den Gesellschaftern beim-Abschluß des C-esellschaftsvertrages nicht Vorgelegen habe,. Babel verweist die Revision auf eine Stelle im Tatbestand des angefochtenen Urteils? wonach in spateren Verhandlungen ■zwischen den Beteiligten über die Umstellung- der:: Berechnung der Kapitalkonten keine letzte Einigkeit; habe^er-ig sielt; werden können. Biese offengebliebene Lücke habe das Berufungsgericht zu Unrecht" unter BeiHicksichtigrihg der in BGHS 19? 42 dargelegten RechtsgrttndSätze geschlos seno'--0.' • V-v ■u-i".- g: _p. A; A- AvvA—• -Ab n ■ AlW-AA tAw-b:,l Bs mag. in diesem Zusammenhang offenbleiben? ob di angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zutreff sind und ob das Berufungsgericht - und zwar gerade auch Hinblick auf die Barlegungen des erkennenden Senats in BGrHB 19 ?;. 42 - sich nicht etwa mit-dem Umstähd hätte auseinandersetzen müssen? daß der Erblasser von seinem Kapi talköhtö keinen Anteil auf den Kläger zu 2) übertragen wollte? und daß die Verteilung des in der BM-Broffnungs-bilanz ausgewiesenen Währungsgewinns nach dem Gewinnverteilungsschlüssel praktisch zu einer recht erheblichen Realisierung des - Kapitalanteil s; des Erblass er s csügünst ehl des Klagorsivsu 2) rühren mußtet Denn selbst wenn man der V t Revision;in diesem: Punkt folgt und annehmen muß» daß die Parteien schon beim - Abschluß des Gesellschaftsvertrages; . über die Berechnung"- der Kapitalkonten anläßlich der Währungsreform; nicht einig gewe sen sind so wird dadurch >;/: der. Bestand des Gesellschaftsvertrages.; in den übrigen und", für-: di e Revisionsinst ans maßgeblichen Punkt en nicht in • Präge gestellt * Es findeh.-dann-;die Grundsätze -über die faktische Gesellschaft Anwendung (0GH2 4?; 245; 3GHS 261 535) ' mit der Polgel. daß die Gesellschafter bis zu einer btwaigen; Auflösung des Gesellschartsverträges 1 dürchlGe^-.:: stnltungsurteil an alle* anderen Bestimmungen des Gesellschaf tsvertrages im Verhältnis; zueinander gebunden sind*! Es-;kahn daher für die Entscheidung über die Revision des Beklagten offenbleibenr ob die Gesellschafter heim Ab-schluB des Gesellschaftsvertrages eine-Einigung über die Berechnung;., der Kapitalkonten, anläßlich der Währungsreform erzielt haben und wie verneinendenfalls die Umstellung• der Kapitalkontcn iii angemessener Weise nach den für die faktische-' Gesellschaft geltenden Grundsätzen vorgenommen werden mußa 1, ...nlgr ä;;“gk.t •• 1- -3Vivl-fv - ■ ■ . ' ' U. - / t, ' \ / ;• :'7V; VrV-i \' •3o) Die Revision:greift ferner die Ausführungen . . ;d^sr B'erufioigs ger ich its 1 ah*mit:"denen es das Vorliegend eines SchenlcungsverSprechens zugunsten des Klägers zu 2) vor- " /reiht1; Sie ist der Meinung? da3^^ eine Verteilung des Währung s gewinne /hacblGem /Gewinnverteilungsschlü^^ :Böichef muß Uno es chad et; der Ausführungen unt er: 3if f t 2: in : ■Bieseml ZüsämnVenhahg für-v die,' Revisions ln st ans zugunsten des iBekialton unterstellt werden - eine unentgeltliche Zuwendung an d en Kläger zu 2) <3äf st eil e > da. cli e s er auf eine solche Zuwendung nach geselischaftsrechtlicheii Grund-... satzerf keinen. Anspruch gehabt habe^ .Auszugehen ist in dies am Zusammenhang davon » daß die Aufnahme deines Gesellschaft erb -rin eine / bestehende offene ■-S J Handelsge s eilschaf th grand säiz 1 i öh; keine; Schenkung;: imlSinnenBi der §§ 516 ff BGB darstellt ,. Die; Auf nähme nag in einem be son- ; der entfall unt er besonders: günstigenvBedingungen J fUi; Gehl neuen Be seil schaf t er erf ö 1 gen und f ür ihn wirtSchaf 11 i vorteilhaft sein! Darin liegt: aber im ..allgemeinen -noch nicht eine unentgeltliche Zuwendung an<Giesen>-. Derauf genommene: Gesellschafter übernimmt mit seinem Hint ritt:; in die Gesellschaft seinerseits die Pflichten eines Gesellschafters und vor allem auch die persönliche Haftung für die Veröindliehkeiten der Gesellschaft- Im ’Regelfall’- ist derauf genommene Gesellschafter - wie auch im vorliegenden 1 Fall — sum Binsätz; seiner vollen Arbeitskfafi irn. Dienst . ! des Gesellschaftsunternehmens: Verpflichtet? so daß schon:.; . darin' und: - in d er ■ Übernähme G er p ers Unlieben Haftung c ine-^entsprechende Gegenleistung zu erblichen ist. Hs müssen. :Schoii,.besondere Umstände vorliegend um in einem solchen fäll gleichwohl das "vorliegen einer scgog gemischten Sehen--kung annehmen zu könnennamentlich müssen auch die Betei-1igten bei der Aufnahme des neuen Ges$11 schaffers; di e Yor-^S t ellung einer t eilv/ei see unentgeltlichen Zuwendung - an di e- . , :.seh-;;.häben> : Davon kähh- im vorliegenden f allL hich'b gespro- :; oben werdenü Das gilt aucri für das Yerhaltnis zwischen dem-Erblasser und dem; Kläger zu 2)1 Mag :jener auch; bei der Aufnahme des Klagers: zu 2) auf,, einen Teil seines Gewinnanteils zu dessen Gunsten verzichtet haben, so stellt auche das keine unentgeltliche Zuwendung darg: Bei einer- objek-:.tiven Beurteilung ? die Insoweit ■ gebot eh ist p kann nicht außer acht gelassen werden»DdaßBdie^beiden Kläger von Anfang an die Arbeitslast bei der Führung: des Gesellschaft suhte rhöhmens allein g et ragen habent; Wenn bei’ einer solchen Sachlage der alt; und wohl auch arbeitsunfähig; . gewordene Erblasser die"Folgerung aus dieser Entwicklung lapgku'hd-- - den Kläger zu 2) im Einverständnis mit dem Hit-; g eselIschäf t erhals; ;T eilh ab et: lin;- dieG es eil schalt: ■ 'auf nähmvü • il- £öfwar es durchaus - angemessen?; daß der Kläger zu?2) einen entsprechenden Anteil der bisher aus den Erblasser entfallenden Gewinnbeteiligung erhielt» Auch läßt sich bei einer Wirtschaft1ichen Betrachtung nicht sagen, daß eine Teiih&he des Klägers zu 2} an den Währungsgewinhen eine ip unentgeltliche Süwendung darbtelleo Denn es kann insoweit hicht :?äüßer acht gelassen werden* daß der Kläger su 2lu in'gemeinsamer Arbeit mit dem Kläger su 1} erst die Voraussetzungen für diesen Währungsgewinn geschaffen hatte* und daß der;. Erblasser hieran durch eigene tätige nitarbeit nicht beteiligt gewesen waro’ ...11 '-.Unter diesen Umständen-;:mußt die-^-Annahme:::-:&;äsjBerhfürigs ;gerichtbl;die:^^Aufnährrie des Klägers zw 2) stelle!auch bei ;e;iheh!Ee teiligung: an - d en Währung s gewinnen:: k eine-. Schenkung! dar* als reehilienizutreffend angesehen werden!!:::! 4-0 Schließlich greift die^Revision in diesem Su- 1": •" 1: - •: "w"- x •d-.’. ••••••.; 1": •• ::ir. •."• *'* *'t l.- *• • \ y ‘ . - 1 * • *' . • *... • ..••• *.• Satinienhängläuch;' :no eh;;:diel Berufungsgerichts an?g daß- nämlich; der surUekdatierte Ueselischaf tsvertragl:; nicht gegen die Vorschriften der 17v BVO zu dem ÜmsfG vert--/stoßen -Die Revision; m-exnt-> -daß1 die.;. 17t! BVO siurt-:-IJiästG:-':::garx2' all .geteiii: -/ab ge sehen: von tteii - äüsd'rliökl ich- .dort vorg-e-D sehenen: Ausnsta en!4*!äliei;TO in rHM^Reeß^ 21c Juni 1943 an verbiete und daß es nielri!^ängan^igl^ei;^;, mit dem Berufungsgericht von diesem Verbot die Buchungen bei der Auf teilung: der Xapitalkont en aus zunehmend. • Demgemäß sei; es, nicht: möglich gewesen* den Eintritt; des Kla- ='■ :gera?su^2) in dxc Oesellschäft mit rucklirkehder Kraft :ab lo Januar. 1948 zu beschließen.. , 1! ' * 2 luDi e sef - - Ahsicht:' der! Re vis i öh. kedihv.hic ht-gefo Igt! werd en o Mit Recht st eilt... das' Berufungsgericht b ei der u !x-‘frage nach der Tragweite des Verbots auf den Zweck' der 17* BVO zu dem ItMstGläbv Diese Durchführungsverordnung hatte die:Aufgabe- die Einhaltung der Umstellungsgesetzgeburig -12* I sicherzustellen und nachträgliche Veränderungen bei der da-.nach^gebotener.-Umstellung-, von Reichsmaikhetrageh in den häuf mahn i sehen Bilanzen zu verhindern.«:.. Die ill RYO zu dem UmstG steht damit in einem .engen. Susammenhang;mit; den-"zwingenden V orschriften des 'Um st e llungs g es et äe s>Rieder durchaus begrenzte v3weck ;der 17V DVO zu dem ÜmstÖ- schließt:;: die Möglichkeit nicht aus,, daß zwei Gesellschafter' einer | ^ offenen Handelsgöselischafttbinen neu aufgenoimnehen Gesellt. schafter noch mit rücltv/iricerider | Kraf t -1 für\ihrvlhhehver^a:l häitnis - an der. Substanz ihrer Gesellschaft beteiligen*;/' Renn durch eine solche Beteiligung wird/ derVSwebnid^^ Umstellungögesetses in keiner Weise berührt* Auch kann • gegen eine solche Rückdäti siting v&eä/Ges'elSseb&ftsvef^-VV r rag es kern Bedenken unter dem^ chtspuhki, der So fört-V A/ hilf©"und des späteren.Lastenausgleichs hergeleitet wer-den?/wobei durchaus: . davon aus gegangen werden kann ? daß die Sich eist eil Ung d e r Sofort hi Ixe un d d es Last- eh au s -gleiche ebenfalls bei der frage nach de*a 2weck V&br 2g.ebtJ.ngv mit-. zU beracksxeh^igen xstv lenk '.: ; wie der Sensit bereits in seinem Urteil vom 21 April 19 55 - ii sr 227/53 (insoweit in BGEZ 17? 130 nicht abgedruckt; fvglV aber WM 1955?. 802 f 305]) ausgesprochen hat A hat eine solche Rückdatierung nur sohuldrechtliche Wirkung, zwischen den Beteiligten und ändert, nichts daran*; daß nach außen : der Kläger zu 2) im Zeitpunkt der Währungsreform noch nicht Gesellschafter gewesen 1st. Die Torschriften über die Soforthilfe und den Lastenäusgieich* die auf die dingliche Rechtslage im Zeitpunkt, der Währungsreform aosxeilen? können daher durch eine solche Rückdatierung nlcni 2 berührt werden*'/ :•. , G’u-;. •/•••••:. AA- A fl tin Ai 1IA Bei der Auslegung des Gesellschaftsverrra.gea?: insbesondere bei der Auslegung der fortsetzting sklaus'e 1 für den Pall des Todes des Rrblassers :gelangt: das Berufüngs-, : - . ......................................................... ;gericht auf Grund der beweis auf nähme zu dem Ergebnis y daß der: Kläger zu 2)•• heiin Tode des Erblassers”Nachfolger'• in dessen • Gesellschaftsanteil habe werden sollen^ .und zwar ohne Flick-.sicht auf seine erbrechtliche Stellung* , und daß; er gegebenenfalls die Erben außerhalb der Gesellschaft habe abfin-den sollend Sanäch habe die Fortsetzungsklauscl die Wir-kühg:’;gehabt;!: daß mit dem lode des Erblassers die Gesellschaft von den beiden Klägern allein fortgesetzt worden s;ei^nhdxdäß;i die.Exheri des Erblassers - und somit’ nach Er-föffhung^^dbsiNächiäßkbhkurse^ der Beklagte - lediglich auf schuidrechtilchei:EbfihdungsänsprücheVgegen;den;; Kläger ^zuu i 2) v angewi es en.i’ sei ehi:7y.>: rbi i •• • lo) Die.Auslegung der Portsetzungsklausel durch das Berufungsgericht, greift die Revision nicht ani Es fragt sich: daher für die Revislönsinstanz nur*, ob eine solche rFörtsets^ aus Hechtsgründen; den: vohiden Betei- ;7 ligten bezweckten Erfolg haben konnte* ob also mit anderen Korten- der Kläger zu 2); auf Grund dieser 'geseilschaftsver-tfaglicnen Bestimjauhg Hechtsnachfolger des Erblassers in ;:bseiner:7ge sali schaf t liehen ^ ßi ellung werden konnteyBöhiie i daß er selb st Erb e des ;Erb 1 ass ers 7geword en ist * Die se •' Frage ist bei den hier: gegebenen Verhältnis sen /zurh-ejäheh. Im Schrifttum wirddie Möglichkeit anerkannt?7daß ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil mit der er-: forderlichen Zustimmung der übrigen Gesellschafter in der Weise auf einen Britten übertragen kann, daß dieser mit dem: Tode des Gesellschafters an dessen Stelle Gesellschaf-Bier der Gesellschaft wirdo Es handelt, sich hierbei um eine 1 üb e r t rägun g d- es ’ G e s e 11 s cli af t s a nt e il s dur c h Rechtsgeschäft -unter; 'Lebend.eh\-für den Todesfall (vgl? Sichert NJW 1955 ? >12; BB 19575 1S:: Reinicke ITJW 1957? 562; Tiedau MDR 643-;>■ 'vgl<y-dazu-.■ auch Buchwald ArchZivPrax 154? 27K Ent er-Reichen - Umständen eine solche Übertragung (Verfü- 1; y anzunehriien ist wenn ein Hicht-Ges eil Schaf t er heim Tode eines. Gesellschafters ohne Rücksicht auf-die erbrecht-', liehe'- Regelung.;;dessen, Rachfolger werden solid- bedarf liier keiner BeurteilungEbenso kann es für den vorliegenden :J?all ofi enbj. eiben, welchen Einfluß die iforsclirixt des § 2301 BGB auf eia'© ■••solcher Verfügurig-- hat*-wenn vdergXxe-:£rt3ll-§cK§f.bSä^ Ge gehl e i s 'bung- Üb er t r ag ;; gen wird,; Denn hier handelt es sich darumP:.-daß"- die llach-f olgekiauseh im ^Gesejlschäftsvertrag ^zuguhsteh-einestMit-i.gö gesellsehaf tbrs getroffen ist:und daß dieser als Gegenleistung die Erben des Erblasser-Gesellschafters entspre-felÄÄäivabfinden'-'-'sol 1 r Einer: solchen gesellschaftsvertrag- ; iiöhbhfRegelung khhh':: manr-dnrchaus:f • wib Ve£.\••'•das:;B e'ruf üngs-C. gericht getan hatj die weitgehende Wirkung beimesseng daß eSeliscH'af tei: unter^Eustimmuhgrder -. übrigen Gesellschafter schon zu seinen Lebzeiten bindend über seinenG esell sehäftsunt eil vorf ügt hatund daß dies e Verfügung die rechtlich notwendige Zustimmungserklärung des begünstigten Gesellschafters gefunden hat•> Einer sol-;bhehi:ybrfüguri:g: für den: Todesfall stehen auch erbrechtliche Grundsätze jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der begünstigte. Gesellsch after, die: Verpflichtung zu einer:, entsprechenden Abfindung der Erben des Erblasser-Gesellschafters. übernommen hat; die Törsbhrift..des/ §; 2301 Abs, 1 BGBbgreift hier nicht einoCC;CeC: -..vaaLuk•=: V!v; ~= "C"’:hi 2,) Bie Revision^ ist; der Meinung! daß die - Hachföl-göklausel zugunsten-des Klägers, zu 2) eine Schenkung d.ar-stelle,: Die Revision beruft sich zur Begründung dieser ■Ansicht auf die Ausführungen! des erkenn enden Senats in:; C, BGIiS - 22:r 194t nach diesen Ausführungen könne zwar eine Schenkung nicht;angenommen ; werden* wenn für alle Gesell-,i; schafter im. Gesellschuftsvertrsg bestimmt, wird, daß beim:;; Tode eines Gesellschafters seine Erben einen Abfindungs-anspruch gegen die. übrigen Gesellschafter nicht, haben, ander s ■ dag egen jedoch, wenn eine solche 3estimmun g:: nur • ;züb lasten eines Geseiischaxtors getroixeni wird,, ±:in gisicn~ liegender Tvall dieser Art,., so meint dieRevisiör? sei hier gegeben,: da. durch die Ehrtsetzungsklause 1 ein Äbxinduiigs-ansprüch der Erben gegen den Kläger zu 1 )•: ausgeschlossen sei und diese sich insoweit nur an den Kläger zu 2)' halten könntg'vpW ; n ■ =p V lg Dieser Ansicht der Revision kann von:;vornherein : : nichi: gefolgt- werdenu Die in der 'Kortsetzungsklauseltent-haltehe Verfügung des Erblassers über seinen Gesellschaftsanteil enthält keine Schenkung- zugunsten des Klägers zu 2) dal di es er eine den wahren Wert cl es Ant eil s ent sprach end e V ergütung an. di e Erb eh de s Erb1ass ers zu zahleh hat 1 Eine .Schenkung zugunsten des Klägers zu 1)? die die.Revision hnzuuehmen scheint? kommt insoweit ebenfalls nicht in Betracht, da dem Kläger zu lildurch die Verfügung des Erb-;fassera nichts: zugeflossen ist V Denn der Anteil des Erblassers isi: nicht: etwa ihm anteilsmäßig p zugewachsen»; Bei gearteter Anlaß, däB die Erben ;des;Erblassers auch gegen ihn einen.: Abxindimgsanspruch haben sollten» V ' ' * ;1:; .dt;-fulDas Berufungsgericht ist; demgeinäiB mit Recht davon ahsgegangenl: da:3 der Erblasser die Verfügung über seinen Gesellschaftsanteil nicht durch einen Widerruf nach §330 BGB rückgängig machen konnte»p. g. V. IIIV: Das Berufungsgericht ist des weiteren der Meinung, daß für eine Anfechtung des Gese 11 schaftsvertrages durch den Beklagten nach §§29 ff KO kein Raum sei« Denn weder die Aufnahme des Klägers su'2)liu die Gesellschaft noch die Fort setsungsklausel de's'r Gesellschaft svert rages stellten eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§. 29 ff EpodarilAuchgdiese Beurteilung greift die Revision an« -p ;:Sie:v-iStvnamentlich der Meinung, daß nach dem eigenen Vor- trag der Kläger die HachfolgeklauseX dazu dienen sollte5 :. bestimmten Gläubigern des Erblassers die Durchsetzung . ilires. Anspruchs zu erschweren und ihnen den Zugriff auf däsi Gesellschaft sTsrmö gen zu. .Verwehren 1;: eine solche Rechts händlung stelle eine Ben acht eiligung der -.Gläubiger des Erblassers darr IVr-A-.: fl VA-- Diesen Äuaführhngen der Revision kann nicht b.eige-V treteri:werden^ :.Aus.zugehen ist in diesem ZusäiriTnenhäng: Von dein ällgenieinen Grundsatz:? daß. die Glaubiger eInes G-eseil-schaxters keinen Anspruch darauf haben? zu dem Zwecke ihrer Befriediguhg unmittelbar Zugrifi auf das Gesellschaftsvergnügen zu nehmen? oder -auch nur• • ed'eni:’Rail die Äusein- .:ih- andersetzung des :Gcsellschaftsvermögens zu Verlangen-«u Ihre : schutzwert er 'Belange werden- ito ausreichenden Maß gewahrt? wenn ihnen Vermögensgegehstände im Wert : des Ge~ . sellschaftsanieils ihres Schuldners als Befriedigungsoo-dekt zur Verfügung stehen1 Dem tragen die Vorschriften der §§133? 142tAbsh 2 HGB ausdrücklich Rechnung*-. Danach ist ; dehölnieres s en dieser Glalibigar schon genügehd Recbnuhg:tV g e trag en i; w enn ihnen der Ab f i hdun g s an spru ch inr e s S chul d-ners zu ihrer Befriedigung zur Verfügung steht * Sie können es c,lso nicht Yerhindern? daß die übrigen Gesell Schalter die Gesellschaft.ohne den Gesellschafter-Schuldnern' foutsetsen5;- und daß Gainif eine: Auseinandersetzung, des Ge-seilschattsTermögens nicht stattfindeto Ähnlich liegt die Sachlage :hierEs ist ein berechtigtes und schutz-wertes 'Anliegen der Gesellselmf t erV wenn sie die Fortführung ih—V res tlessllschaft-suiiternehraens vor Zugriffen von Gläubigern eines: Gesellschälterst'sicherst eilen und zu diesem Zweck indem Gesellsehaftsvertrag Bestimmungen treffen? die den Gläubigern lediglich den Zugriff auf den Abfindungsähsprüch ermöglichend In einer s-oleben. Bestimmung - liegt keine uxi- . billige Benachteiligung; der Gläubiger, eines Gesellschaf- Vc Dabei ; macht es keinen’ Unterschied? ob die nesellA ; ■'7 v erfüll fun gsg men ^d SU 9': §§? 29 .^chaitsTertragliclie Regelung dahin gellt * daß in einem-1; solohen Pa 11 der- Anteil des bet'roff eneii GeseIlsehafters allen übrigen Gesellschaftern anteilmäßig zuwächst und sie demgemäß für die Erfüllung d es Abfindungsansp ruch's. auch gemeinsam einsustehen haben> oder daß der betreffende Ge-sellschoftsariteil einem' bestimmten Gesellschafter zuwach-: sen.: soll;und : dieser sodann den Abfindungsahspruch; allein erfüll ent; solllgBei dieser; Rechtslage hat daher ■ das;; Berühr ?: • icht .für den vorliigendeiü Pall mir Hecht angenoii^ ' daß in der Portsetsungsklausel zugunsten., ddst-Klägers'::.-., zu 2) keine anf echtbare'Rechtshandlung im 'Sinne der-29v ff; KQ:;;'erblickt;: werden kann* ; • Entgegen 'der•;Aisxchtrder;Revision kann aber :auch in; der Zuweisung-eines Teils des Währungsgewinns an den Kläger zu 2) - diese muß in diesem Susäiiimenhang ebenfalls Au^hsten; der-Revision unterstellt werden eine anfechtbare Rechtshandlung gesehen werden« Das wäre allenfalls denkbar? wennfsa^sich; hierbei um eine Schenkung; des Erblassers ah;den Kläger zu;2) handelte- Da das aber nach den Ausführungen zu lg 3 nicht der Pall ist',’, kann auch :hier?;die Anfechtung des Beklagten nicht durchgreifend Aus dieser rechtlichen Beurteilung folgt insgesamt, däß;Ldasf Berufungsgericht::der; Klage mit Recht stattgegeben;::; .li’ät;?':;du7;derfErblasser auf Gerund des wirksamen Vertrages aus. der Gesellschaft auisgeschieden und die Gesellschaft von den beiden- Klägern -allein fortgesetzt worden istA Damit : erweist sich aberlaüch zugleich diefWiderklage in ihrem Eauptantrag-und den innerster Dinie gestel1ten Hilfsantra-zgen ~ soweit das Benafungsgericht Uber diese erkannt hat -als unbegründet^:weil diese Anträge alle voraussetzen? daß der Erblaseer mit seinem Tode nicht aus der Gesellschaft ansgeschieden ist* und daß.die Kläger die Gesellschaft nicht allein fortgesetzt haben« IV*: • :.I ri- seinen abschließehGeh.: Ausführungen hat sich das ^ Berufungsgeorient auch noch-:mithdem-äußerst hilfsweisevge-:: st eil t en Ant rag &es Beklagt en auf Zahlung:• eines ieilbe-trages von 151000 DM bef aßt cf Biesen Antrag hat. das Beru~ f fungsgericht abgewiesehvIsoweit er auch gegen den Kläger -zu.: 1}/gerichtet ist* BehnldeflShsprUc des Werts.des Gesellschaftsanteils des Erblassers in Zeitpunkt heines lodesfrichte; sicH hacil. de^ mir ; gegen den Kläger zu 2).: undisei - gegenüber den Kläger su 1)' ausgeschlossenv Auch habe der Beklagte keinen: Ar.“ Spruch gegen! dehlö weil den Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gesellsehaftsvertraglich zustehende Entnahmen angebli öhgvörenthält en sei en- EiUfsoleher AnSpruch könne sich gegebenenfalls nur gegen die .Gesellschaft -rich^’ ten Und. sei dann aus der■Gesellschaftskasse zu erfülleh y.:.\±)±e R evis ion greift:, 'den; zweit en' Teil die s er. Ausführungen an und meint unter Himvei s auf § 139 SP0daß das •BerufungSgäriCht in dieser Hinsicht auf die Stellung eines sachdienlichen Antrages hätte hinweisen müssen, und daß der Beklagte dann seinen Widerklageantrag dahin ergänzt hätte^•-.••däi3:. die .Kläger den Betrag von 151000 DU notfalls Iff :äu&: :der;;Geselischäftskasse zu zahlen hätteno Biese Rüge der Revision: scheitert; schöh. däfahf(daBf derfAnspruch wegen angeblich vorenthaltener Entnahmen hach dein Ausscheiden des Erblassers aus der Gesellschaft nicht mehr:: selbständig geltend gemacht werden kann. Dieser Klage-ähspruch ist nach dem Ausscheiden des Erblassers zu.;einem, unselbständigen Rechnungsposten des Abiindungsanspruchs:; geworden (BGH DM;Rrf 2 und 5 zu § 730 B0B)f Da sieh dieser Anspruch nach der, gesellschaftsveriraglichen Regelung alle in gegen den Kläger zu 2 )■ richtet > kann der Beklagte gegen den Kläger zu 1) den Zahlungsanspruch auch wegen-der angeblich vor enthalt euen Rh tiiahmen unter keinen Umständen •. - und zwar auch nicht in der sonder Revision formulierten .Abwandlung - geltend machen«: ... . Daxnit erweist' sich -die Revision, insgesamt als unbegründet , so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu-.ruekzuweisen ist«,. : -...hiv■ l’-vk Dr u hast elski : ' Dr ,l Fischer Dt * Haager