Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision einmal mit dem Einweis, daß einem aus.voschiedenen Kommanditisten- sehr wohl ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft zustehe, wenn er auf Grund seiner persönlichen Haftung gemäß § 172 Abs.4 HG3 einen sog. 1,) Die Rechtsstellung des Klagers gegenüber den Gesellschaftsgläubigern und im Konkurs der Gesellschaft tritt deutlich zutage, wenn man einmal von einer Anwendung des § 171 Abs* 2 HG3 auf einen Pall der vorliegenden Art, nämlich von der alleinigen Befugnis des Konkursverwalters zur Geltendmachung der persönlichen Ansprüche der sog* Altgläubiger gegen den Kläger (den ausgeschiedenen Kommanditisten) absieht. Er konnte daher, da die Altgläubiger ihre Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zur Konkurstabeile angemeldet haben, selbst am Konkurs als Gläubiger nicht teilnehmen, und zwar auch dann nicht, nachdem er auf Grund seiner persönlichen Haftung gegenüber den Altgläubigem Zahlungen an diese erbracht hatte. Das ist die Rechtslage, wie sie sich ungeachtet der Vorschrift des § 171 Abs. 2 HG3 für einen ausgeschiedenen Kommanditisten darstellen würde und wie sie mangels einer entsprechenden Vorschrift für einen ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter gilt, der nach Konkurseröffnung auf Grund seiner fortdauernden persönlichen Haftung' die ihm gegenüber berechtigten Altgläubiger teilweise befriedigt. 2«) Angesichts dieser Rechtslage kann es sich bei Beurteilung des Klagebegehrens nur darum handeln, ob durch eine Anwendung des § 171 Abs» 2 HOB auf einen Pall der vorliegenden Art die Rechtsstellung des Klägers so verbessert wird, daß er nunmehr seine Srstattungsanspräche im Konkurs der Gesellschaft in irgendeiner Form einfUhren und geltend machen kann. Diese Frage ist zu verneinen, weil eine solche Änderung der Rechtslage unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Vorschrift des § 171 Abs. 2 RGB durch die alleinige legitimationsbefugnis des Konkursverwalters nicht eintret en kann. Die Bedeutung der Vorschrift des $ 171 Abs. 2 HGB besteht in den nomalen Anv/enöungsfallen darin, daß durch sie die gleichmäßige Befriedigung der berechtigten Gesellschaf tsgläubiger auch insoweit sichergestellt werden soll, als es sich um ihre persönlichen Huftungsansprüche gegen die Kommanditisten handelt. Diese tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 171 Abs* 2 HGB sind nicht in vollem Hmfang gegeben, wenn es sich, wie hier, um die persönliche Inanspruchnahme eines ausgeschiedenen Kommanditisten handelt, dem bei seinen Ausscheiden seine Einlage (teilweise) zurückgezahlt worden ist. Eine solche Rückzahlung hat nach § 172 Abs 4 Satz 1 HGB zur Folge, daß-die Einlage den Gesellschaftsgläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ein, deren Ansprüche vor dem Ausscheiden des Kommanditisten und der entsprechenden Eintragung in das Handelsregister bereits begründet waren. Die Gesellschaftsgläubiger, deren Forderungen gegen die Gesellschaft erst nach diesen-Zeitpunkt entstanden sind, haben einen solchen Anspruch nicht, da sie mit der beschränkt persönlichen Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten in keinem Zeitpunkt rechnen konnten, ihre persönliche Schuldnerin von vornherein immer nur die Kommanditgesellschaft (die Zusammenfassung ihrer Gesellschaften*) unter Ausschluß des ausgeschiedenen Kommanditisten gewesen ist. nur dazu führen, daß durch die alleinige Legitimationsbe-fugnis des Konkursverwalters eine gleichmäßige Befriedigung der insoweit berechtigten Gesellscliaftsglüuliiger, also der Altgläubiger, sichcrgcstellt v;ird; sie kann aber nicht dazu führen, daß zu ihren lasten an diesen Vermögenswerten nun auch die neuen Gesellschaftsgläubiger teil-häben. Die persönlichen Haftungsansprüche der Altgläubiger gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten stellen für diese ein zusätzliches HaftungsObjekt dar, das ihnen allein gebührt* Diese Rechtslage kann durch eine entsprechende Anwendung des § 171 Abs. 2 HG3 nicht geändert werden. Die alleinige Legitimationsbefugnis des Konkursverwalters ändert auch hier wie in § 171 Abs. 2 HG3 nichts daran, daß der persönliche Ilaftungsanspruch nach wie vor den berechtigten Gläubigern allein zusteht. Dadurch wird, wie Ritter (aaO § 171 Dem. 5c) mit Recht hervorhebt, die Forderung nicht etwa der Konkursmasse einverleibt; vielmehr übt der Konkursverwalter, nur ein fremdes Recht im eigenen Hamen für fremde Rechnung aus (vgl. 42) entgegengehalten werden, daß sich nämlich der Kommanditist vor der Konkurseröffnung durch Einzahlung der Einlage an die Gesellschaft von seiner persönlichen Haftung befreien könnte und daß dann die neuen Gesellschaftsgläubiger ebenfalls Befriedigung aus dieser Einlage erlangen würden* Denn dieser Einwand trifft nicht den hier zu entscheidenden Pall, bei dem der Kommanditist bei seinem Ausscheiden sein Abfindungsguthaben erhalten hat und ihm dadurch die Einlage (teilweise) zurückgezahlt worden ist. In diesem Poll besteht für den ausgeschiedenen Kommanditisten überhaupt kein Anlaß, sein Abfindungsguthaben, auf das er im Verhältnis zur Gesellschaft und zu den verbleibenden Gesellschaftera einen begründeten Anspruch hat, an die Gesellschaft zurückzuzahlen* Pür ihn käme in einem solchen Pall lediglich die Befriedigung der Altgläubiger und seine Preisteilung von der persönlichen Haftung diesen gegenüber in Betracht, Das hätte dann, wie die Revision mit Recht hervorhebt, zur Polge, daß der ausgeschiedene Koiaraanditist nach der Befriedigung der Altgläubiger einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Rückzahlung der Einlage an den ausgecchiede-nen Kommanditisten im Verhältnis gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den neuen GesollSchaftsgläubigern eine endgültige ist. Sie allein haben - insoweit durchaus entsprechend der Stellung von Gesellschaft sgläubigern gegenüber einem ausgecchiedenen persönlich haftenden Gesellschafter - das f.c-cht, sich aus ihren persönlichen Haftungsansprüchen gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten anteilig zu befriedigen. Dieses Haftungs-Objekt ist ein zusätzliches, das neben ihrer Zugriffsmöglichkeit gegen das Gesellschaftsvermögen (Konkursmasse) besteht; auch in dieser Hinsicht läßt sich der Vergleich zu der Stellung der alten Gesellschaftsgläubiger gegenüber einem ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter ziehen. Das bedeutet, daß die alten Gesellschaftsgläubiger neben den neuen Gesellschaftsgläubigern einen Anspruch auf anteilsmäßige Befriedigung aus der Konkursmasse (Gesellschaftovermögen) haben, und daß den alten Gesellschaftsgläubigem darüber hinaus gemeinsam noch die Befriedigungsmöglichkeit aus.ihren persönlichen Haf-tungsensprüchen gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten zusteht. Das hat zur Folge, daß der ausgeschiedene Kommanditist, falls er vor der Eröffnung des Gesellschaftskonkurses die alten Gesellschaftsgläubiger auf Grund seiner persönlichen Haftung befriedigt, einen Brstattungsan-spruch gegen die Gesellschaft hat, den er im nachfolgenden Gesellschaftskonkurs neben den neuen Gesellschaftsgläubigern als Konkursforderung geltend machen kann (Jaeger aaO §§ 2099 210 Bern. Auch dieses kann er, wenn keine Altgläubiger mehr vorhanden sind, neben den neuen Gesellschaftsgläubigern im Konkurs der Gesellschaft als Xonkurs-fordenmg geltend machen (vgl. 4.) Diese Darlegungen zeigen zugleich, daß die entsprechende Anwendung des § 171 Abs. 2 HG3 im vorliegenden Fall auch auf die Rechtsstellung des Klägers im Verhältnis zu den alten Gesellschaftsgläubigem und zu den neuen Ge-sellschaftsgläübigern ohne Einfluß ist.
Für das Nachschlagewerk i Für die Amtliche Sammlung ! Gesetz? HGB §§ 171, 172; XO § 68 Rechtssatzs lc Ist einem Kommanditisten bei"seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft seine Einlage (teilweise) zurückgewährt, so haftet er in Hohe der Ruckgewähr nur den Gesell«ehaftsglö,ubigern pei-sönlich und unmittelbar, die im Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits Gesellschafttsgläubiger waren.•> Soweit der Konkursverwalter im Gesellschaftskonkurs diese persönlichen Raftungsansprüche der Altgläubiger mit Rücksicht auf § 171 Abs*. 2 HGB geltend machen kann, darf er diese Vermögenswerte nur zur zusätz-lich^A^friedigung der Altgläubiger verwenden. 3» Der.auegesöhiedene Kommanditist, der erst nach Konkurseröffnung Zahlungen wegen seiner persönlichen Haftung zugunsten der Altgläubiger geleistet hat, kann wegen seiner Erstattungsansprüche gegen die Gesellschaft nicht neben den Altgläubigem an dem Konkurö der Gesellschaft teilnehmen. * 'V Aktenzeichen? II ZH 2/57 Urteil des 3G]f vom 20. Marz 1958 - Braunschweig II _ZR 2/57 Verkündet am 20* Harz 1958 Pfauz, Justizangestcllter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im IT amen des Volke s In dem Rechtsstreit des Grundstücksmaklers Garlef von 3 3un-, Klägers und Revisionsklägers, -ProzeSbevollmüchtigterg Rechtsmv/alt Prof »Dr, gegen den beratenden Betriebsv/irt Br* 3 ____ als Konkursverwalter über das Vermögen Theater Ewald KG., G|0B, Kl Beklagten und Rovisionsbeklagten, -Brozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br« hat der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Marz 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hastelski und der 3undesrichter Br. Rischer, Dr« Körr, Br, Eaager und Liesecke für Recht erkanntg Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 29- Ilovember 1956 wird auf Kosten des Klägers zurtickgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war früher mit einer Kommanditeinlage von 80,.000 DM an der Swald KG" be- teiligt. An 5. Mai 1949 trat der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an den Kaufmann B^^ab und erhielt von ihm als Gegenleistung Vermögenswerte von ebenfalls 80.000 DM. Am 11. Marz 1950 wurde das Ausscheiden des Klägers im Handelsregister eingetragen. Auch schied später aus der Gesellschaft wieder aus; er erhielt dabei aus Mitteln der Gesellschaft einen Betrag von 55.000 DM« !7eder der Eintritt noch das Ausscheiden des 3^|sind in das Handelsregister eingetragen worden. Am 15» November 1952 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Der Beklagte ist der Konkursverw«1t er. In zwei Vorprozessen hat der Beklagte den Kläger auf Rückzahlung von Teilbeträgen seiner Einlage wegen solcher Forderungen in Anspruch genommen, die verschiedene Gläubiger der Gemeinschuldnerin aus der Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu der. Gesellschaft zur Konkurstabelle angeneidet haben» In diesen Vorprozessen ist der Kläger zur Zahlung von 9.000 DM und von 3.529,80 DM rechtskräftig verurteilt worden. Darüber hinaus hat der Kläger weitere Ansprüche des Beklagten in Höhe von 7.000 DM anerkannt. Die Urteilssumme von 9.000 DM ist inzwischen gezahlt worden« Der Kläger hat nunmehr Srstattungsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin zur Konkurstabelle angemeldet. Der Beklagte hat solche Ansprüche bestritten. Mit der Klage verlangt der Kläger die Feststellung seines Erstattungsanspruchs in Höhe eines Teilbetra- -3- ges von 4.000 PM zur Konkurstaoelle, hilfsweise die Feststellung dahin aussusprecfcen, daß er gleichberechtigt mit denjenigen Geselleehaftsgläübigern sei, die erst nach dem 11. März 1950 Gläubiger der Gesellschaft geworden sind- Pie Vorinstansen haben die Klage abgewiesen. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger .seine Anträge zur Klage weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Etii scheidungsgründe s Pas Berufungsgericht ist der Meinung, daß dem Kläger ein Brstattungsanspruch nicht zustehe. Per Kläger habe seine Einlage in Höhe der sog. ölten Schulden zurückgezahlt und diese Leistung müsse der Konkursverwalter nunmehr zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verwenden. Per Kläger könne als Kor-kursgläubiger daran nicht partizipieren. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision einmal mit dem Einweis, daß einem aus.voschiedenen Kommanditisten- sehr wohl ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft zustehe, wenn er auf Grund seiner persönlichen Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HG3 einen sog. Altgläubiger befriedigt. Sodann sei die Meinung des Berufungsgerichts nicht haltbar, daß die vom Kläger gezahlten 3oträge zur gleichmäßigen Befriedigung aller GeseilSchaftsgläubiger Verwendung finden müßten; denn die sog, neuen Gesellschaftsgläubiger hätten hierauf keinen Anspruch und würden durch eine solche gleichmäßige Befriedigung ungerechtfertigt bereichert. ha Ergebnis können diese Ausführungen der Revision zu keiner anderen Beurteilung dos Klogobegehrens führen. 1,) Die Rechtsstellung des Klagers gegenüber den Gesellschaftsgläubigern und im Konkurs der Gesellschaft tritt deutlich zutage, wenn man einmal von einer Anwendung des § 171 Abs* 2 HG3 auf einen Pall der vorliegenden Art, nämlich von der alleinigen Befugnis des Konkursverwalters zur Geltendmachung der persönlichen Ansprüche der sog* Altgläubiger gegen den Kläger (den ausgeschiedenen Kommanditisten) absieht. Bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Kommanditgesellschaft hatte der Kläger noch nichts zur Befriedigung der sog. Altgläubiger gezahlt. In diesem Zeitpunkt stand ihm daher - auch unter Berücksichtigung der Hechtsauffassung der Hevision - ein unbedingter Erctattungsanspruch gegen die Gesellschaft noch nicht zu. Er haftete in diesem Zeitpunkt den Altgläubigem neben der Gesellschaft für dieselbe Verbindlichkeit, so da3 für seine konkursrechtliche Stellung insoweit die Vorschrift des § 63 ICO maßgeblich ist. Er konnte daher, da die Altgläubiger ihre Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zur Konkurstabeile angemeldet haben, selbst am Konkurs als Gläubiger nicht teilnehmen, und zwar auch dann nicht, nachdem er auf Grund seiner persönlichen Haftung gegenüber den Altgläubigem Zahlungen an diese erbracht hatte. Seine Rechtsstellung ist insofern nicht anders als die eines.. Bärgen, der'nach Konkurseröffnung den- Gläubiger teilweise befriedigt. Auch der Bürge kann in einem solchen Pall sei- » nen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner (§ 774 Abs.l Satz 2 I3G3) im Konkurs des ikuiptSchuldners nicht geltend machen. Das ist heute allgemein anerkannt (vgl. dazu Jaeger-Ient Komm. Konkursordnung § 67 Ann. 5 j ilentzel-Xuhn Komm. Konkursordnung § 3 Anm. 25). Diese rechtliche Beurteilung findet ihre Rechtfertigung darin, daß in den Pallen des § 68 KO der Gläubiger ungeachtet der an ihn von einem IJitverpflichteten erbrachten Leistung im Konkurs weiterhin den Betrag geltend machen kann, den er zur Zeit der Eröffnung de3 Verfahrene zu fordern hatte. -5- Das ist die Rechtslage, wie sie sich ungeachtet der Vorschrift des § 171 Abs. 2 HG3 für einen ausgeschiedenen Kommanditisten darstellen würde und wie sie mangels einer entsprechenden Vorschrift für einen ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter gilt, der nach Konkurseröffnung auf Grund seiner fortdauernden persönlichen Haftung' die ihm gegenüber berechtigten Altgläubiger teilweise befriedigt. Ohne die Vorschrift des § 171 Abs. 2 IIG3 könnte also der Kläger keinesfalls im Konkurs der GemeinSchuldnerin ErstyttungsansprUchö geltend machen« 2«) Angesichts dieser Rechtslage kann es sich bei Beurteilung des Klagebegehrens nur darum handeln, ob durch eine Anwendung des § 171 Abs» 2 HOB auf einen Pall der vorliegenden Art die Rechtsstellung des Klägers so verbessert wird, daß er nunmehr seine Srstattungsanspräche im Konkurs der Gesellschaft in irgendeiner Form einfUhren und geltend machen kann. Diese Frage ist zu verneinen, weil eine solche Änderung der Rechtslage unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Vorschrift des § 171 Abs. 2 RGB durch die alleinige legitimationsbefugnis des Konkursverwalters nicht eintret en kann. Die Bedeutung der Vorschrift des $ 171 Abs. 2 HGB besteht in den nomalen Anv/enöungsfallen darin, daß durch sie die gleichmäßige Befriedigung der berechtigten Gesellschaf tsgläubiger auch insoweit sichergestellt werden soll, als es sich um ihre persönlichen Huftungsansprüche gegen die Kommanditisten handelt. Dabei geht diese Vorschrift, wie ihre Stellung als Abs. 2 des § 171 HGB erweist, davon aus, daß solche Haftungsansprüche allen Ge-sellsehaftsgläubigern in gleicher «eise zustchen. Das ist wichtig, weil bei dieser tatsächlichen Voraussetzung die Verkürzung der Rechtsstellung der Gesellschaftsgläubiger durch die alleinige Legitimationsbefugnis des Konkursver- -fi- nal ters nur darin bestellt, daß ihnen die Möglichkeit einer vorzugsweisen Befriedigung aus diesen ilaftungsansprüchen zu Lasten der anderen gleichberechtigten Gesellschaftts- gläubiger genommen wird. Der Zweck der Vorschrift des § 171 Abs. 2 BGB besteht somit darin, die berechtigten Gesellschaftsgläubiger in die Lage zu versetzen, an den < Vermögenswerten, die in ihren persönlichen Haftungsan-Sprüchen bestehen, gemeinsam (anteilig) zu partizipieren. In diesem Zweck beschränkt sich die Wirkung und die Tragweite dieser Vorschrift. Diese tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 171 Abs* 2 HGB sind nicht in vollem Hmfang gegeben, wenn es sich, wie hier, um die persönliche Inanspruchnahme eines ausgeschiedenen Kommanditisten handelt, dem bei seinen Ausscheiden seine Einlage (teilweise) zurückgezahlt worden ist. Eine solche Rückzahlung hat nach § 172 Abs 4 Satz 1 HGB zur Folge, daß-die Einlage den Gesellschaftsgläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ein, deren Ansprüche vor dem Ausscheiden des Kommanditisten und der entsprechenden Eintragung in das Handelsregister bereits begründet waren. Die Gesellschaftsgläubiger, deren Forderungen gegen die Gesellschaft erst nach diesen-Zeitpunkt entstanden sind, haben einen solchen Anspruch nicht, da sie mit der beschränkt persönlichen Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten in keinem Zeitpunkt rechnen konnten, ihre persönliche Schuldnerin von vornherein immer nur die Kommanditgesellschaft (die Zusammenfassung ihrer Gesellschaften*) unter Ausschluß des ausgeschiedenen Kommanditisten gewesen ist. Diese besondere Rechtslage für die persönliche Haftung eines ausgeschiedenen Kommanditisten erfordert bei der Anwendung des § 171 Abs. 2 JIGB eine entsprechende Berücksichtigung. Die Anwendung dieser Vorschrift .kann hier auch _7_ nur dazu führen, daß durch die alleinige Legitimationsbe-fugnis des Konkursverwalters eine gleichmäßige Befriedigung der insoweit berechtigten Gesellscliaftsglüuliiger, also der Altgläubiger, sichcrgcstellt v;ird; sie kann aber nicht dazu führen, daß zu ihren lasten an diesen Vermögenswerten nun auch die neuen Gesellschaftsgläubiger teil-häben. Die persönlichen Haftungsansprüche der Altgläubiger gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten stellen für diese ein zusätzliches HaftungsObjekt dar, das ihnen allein gebührt* Diese Rechtslage kann durch eine entsprechende Anwendung des § 171 Abs. 2 HG3 nicht geändert werden. Die insoweit abweichende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Hamburg HRR 1934 Hr. 1043; OLG Stuttgart IU\V 1955, 1928; Düringer-Hachenburg Komm. HG3 § 171 Anm. 15; Ritter Komm. IIGB § 171 Bern. 5 c; Veipcrt RGRK HG3 § 171 Dem. 42; Schlegelbergcr-Gcssler Komm. IIGB § 171 Jeiß. 36; Baunioacli-Duden Komm. 3GB 3 171 Dem. 3 A) läßt den Grundgedanken des § 171 Abs. 2 IIGB außer acht und setzt sich mit dem Schutzzweck dieser Vorschrift zugunsten der berechtigten Gläubiger in Widerspruch. Die alleinige Legitimationsbefugnis des Konkursverwalters ändert auch hier wie in § 171 Abs. 2 HG3 nichts daran, daß der persönliche Ilaftungsanspruch nach wie vor den berechtigten Gläubigern allein zusteht. § 171 Abo. 2 3GB begründet keinen gesetzlichen Forderimgsübergang, sondern gewährt dem Konkursverwalter nur die Befugnis, für die Zeit des Konkurses freilich die alleinige 3efugnis, zur Geltendmachung dieser Forderung (vgl. etwa Düringer-IIachenburg aaO § 171 Anm. 15; üeipert aaO § 171 Ben. 36). Dadurch wird, wie Ritter (aaO § 171 Dem. 5c) mit Recht hervorhebt, die Forderung nicht etwa der Konkursmasse einverleibt; vielmehr übt der Konkursverwalter, nur ein fremdes Recht im eigenen Hamen für fremde Rechnung aus (vgl. auch Vieland. -8- Handelsrecht IS* 759/60). Das bedeutet, daß er die einge-zogenen Beträge auch nur zur Befriedigung derjenigen Gläubiger verwerten darf, denen dieses von ihm ausgeübte Recht zusteht. Dieser Beurteilung kann auch nicht der Einwand von Düringer-Hachenburg (aaO; ebenso Weipert 5 171 Bern. 42) entgegengehalten werden, daß sich nämlich der Kommanditist vor der Konkurseröffnung durch Einzahlung der Einlage an die Gesellschaft von seiner persönlichen Haftung befreien könnte und daß dann die neuen Gesellschaftsgläubiger ebenfalls Befriedigung aus dieser Einlage erlangen würden* Denn dieser Einwand trifft nicht den hier zu entscheidenden Pall, bei dem der Kommanditist bei seinem Ausscheiden sein Abfindungsguthaben erhalten hat und ihm dadurch die Einlage (teilweise) zurückgezahlt worden ist. In diesem Poll besteht für den ausgeschiedenen Kommanditisten überhaupt kein Anlaß, sein Abfindungsguthaben, auf das er im Verhältnis zur Gesellschaft und zu den verbleibenden Gesellschaftera einen begründeten Anspruch hat, an die Gesellschaft zurückzuzahlen* Pür ihn käme in einem solchen Pall lediglich die Befriedigung der Altgläubiger und seine Preisteilung von der persönlichen Haftung diesen gegenüber in Betracht, Das hätte dann, wie die Revision mit Recht hervorhebt, zur Polge, daß der ausgeschiedene Koiaraanditist nach der Befriedigung der Altgläubiger einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft hat. Er ist insoweit Cesellschaftsgläubiger und steht in dieser Hinsicht den neuen Gesellschaftsgläubigern gleich. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Rückzahlung der Einlage an den ausgecchiede-nen Kommanditisten im Verhältnis gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den neuen GesollSchaftsgläubigern eine endgültige ist. Die insoweit gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist imrichtig* Der ausgeschiedene Kommanditist kann mit seinem Br31 a t i uurs-vnsprueh ,-regen die Gesellschaft nicht auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Gesellschaft verwiesen werdenDie vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht angeführten Schrifttumsstellen beziehen sich auf die völlig andere Präge, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter wegen eines solchen Zrstattungsanspruchs die übrigen Gesellschafter unmittelbar und persönlich in Anspruch nehmen kann, eine Präge, die deshalb zv/eifeihaft ist, weil die Gesellschafter während dos Bestehens der Gesellschaft an sich nicht zur Zahlung von ‘Nachschüssen verpflichtet sind, 3o) Aus alledem ergibt sich, da» die alleinige Legitimationsbefugnis des Konkursverwalters über diese Legitimation, hinaus keinen weiteren Dingriff in die Rechts-Stellung der Altgläubiger darctellt. Sie allein haben - insoweit durchaus entsprechend der Stellung von Gesellschaft sgläubigern gegenüber einem ausgecchiedenen persönlich haftenden Gesellschafter - das f.c-cht, sich aus ihren persönlichen Haftungsansprüchen gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten anteilig zu befriedigen. Dieses Haftungs-Objekt ist ein zusätzliches, das neben ihrer Zugriffsmöglichkeit gegen das Gesellschaftsvermögen (Konkursmasse) besteht; auch in dieser Hinsicht läßt sich der Vergleich zu der Stellung der alten Gesellschaftsgläubiger gegenüber einem ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter ziehen. Das bedeutet, daß die alten Gesellschaftsgläubiger neben den neuen Gesellschaftsgläubigern einen Anspruch auf anteilsmäßige Befriedigung aus der Konkursmasse (Gesellschaftovermögen) haben, und daß den alten Gesellschaftsgläubigem darüber hinaus gemeinsam noch die Befriedigungsmöglichkeit aus.ihren persönlichen Haf-tungsensprüchen gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten zusteht. Die Vorschrift des § 68 KO findet in dieser Hinsicht Anwendung. -10- Gegen diese Beurteilung kann nicht eingewendet werden, daß sie in unzulässiger weise die Hechtsstellung der neuen Gesellschaftsgläubiger verkürze« Vielmehr findet hierin die Rechtsstellung der neuen Gcs ellsehaf tsgläubi-ger ihren zutreffenden Ausdruck« Denn ihre Rechtsstellung ist von Anfang an dadurch gekennzeichnet; daß ihnen die persönlichen Haftungsansprüche gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten zu ihrer Befriedigung nicht zur Verfügung stehen und daß demgemäß die Rückzahlung der Einlage an den ausgeschiedenen Kommanditisten, also die Verringerung des Gesellscliaftsvermögens um diesen Betrag,, für sie eine endgültige ist. Das hat zur Folge, daß der ausgeschiedene Kommanditist, falls er vor der Eröffnung des Gesellschaftskonkurses die alten Gesellschaftsgläubiger auf Grund seiner persönlichen Haftung befriedigt, einen Brstattungsan-spruch gegen die Gesellschaft hat, den er im nachfolgenden Gesellschaftskonkurs neben den neuen Gesellschaftsgläubigern als Konkursforderung geltend machen kann (Jaeger aaO §§ 2099 210 Bern. 15)» In dieser Hinsicht ist seine Rechtsstellung im.Verhältnis zu den neuen Gesellschaftsgläubigern genau so, wie wenn ihm sein Abfindungsguthaben noch nicht bezahlt wäre. Auch dieses kann er, wenn keine Altgläubiger mehr vorhanden sind, neben den neuen Gesellschaftsgläubigern im Konkurs der Gesellschaft als Xonkurs-fordenmg geltend machen (vgl. etwa Jaeger aaO). 4.) Diese Darlegungen zeigen zugleich, daß die entsprechende Anwendung des § 171 Abs. 2 HG3 im vorliegenden Fall auch auf die Rechtsstellung des Klägers im Verhältnis zu den alten Gesellschaftsgläubigem und zu den neuen Ge-sellschaftsgläübigern ohne Einfluß ist. 3eine Rechtsstellung ist die gleiche, wie wenn der Konkursverwalter die Legitimationsbefugnis zur Geltendmachung der persönlichen Haftungsansprüche gegen ihn für Rechnung der alten Gesell- schaftsgläubiger nicht haben würde. Die Hechtsstelung des Klägers ist allein durch die Bestimmung des § 68 KO und die sich daran anschließende einhellige Auslegung dieser Bestimmung (vgl. oben Ziff. 1) gekennzeichnetc Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlaß? auf die weitere konkursrechtliche Frage einzugehen, wie nämlich die Stellung des ausgeschiedenen Kommanditisten ist, wenn durch seine Zahlungen während des Konkurses die Altgläubiger voll befriedigt werden oder wenn eine solche volle Befriedigung durch die Zahlungen des ausgeschiedenen Kommanditisten und durch einen Teil der auf die Altgläubiger entfallenden Xonkursdividende eintritt (vgl. dazu einerseits Jueger-Lcnt aaO § 3 Bern. 26 a und andererseits Mentzel-Kuhn aaO § 68 Bern. 4). Denn aus dein Vortrag der Parteien ergibt sich kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, daß eine solche Befriedigung-der Altgläubiger hier in Betracht kommt. Hach alledem hat der Kläger, der seine Leistungen für Rechnung der alten Gesellschaftsgläubiger erst nach Broffnung des Konkurses erbracht hat, keinen Anspruch darauf, im Ceceilschaftskonkurs wegen seines Srstattungs-ansprucks gegen die Gesellschaft beteiligt zu werden. -12- Seine Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 üPO als unbegründet zurück zuweisen«. Dr. Hasteiski Dr. Fischer Hr. Hörr Dr« Haager Diesecke