Rechtes atzs Einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs 2 ZPO, der damit begründet ist, daß dem Vollstreckungsgläubiger in den Vorinstanzen das Armen-recht bewilligt worden sei, kann auch dann nicht statt gegeben werden, wenn der Vollstreckurigsschuldner im Berufungsverfahren einen Antrag aus § 713 Abs 2 ZPO/ deshalb nicht gestellt hat, weil ihm die Mittel zur Beistung der erforderlichen Sicherheitsleistung nicht zur Verfügung stehen« * wird der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 10« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13o Oktober 1954 auf Cr rund des § 719 ZPO einstweilen einzustellen, zurückgewiesen * Durch das angefochtene Urteil ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 9»810 DM nebst Zinsen zu zahlen und wegen dieser Forderung die Zwangsvollstreckung aus einer im Grundbuch von WtfHHPBd 91 Bl 2631 in Abt III. Kr 6 für den Kläger eingetragenen Sicherungshypothek in das belastete Grundstück zu dulden, sowie ferner an die Berliner Verkehrsbetriebe einen Betrag von 987,99 DM nebst Zinsen zu zahlenc Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung beantragt, daß der Kläger ausweislich des von ihm zu den Gerichtsakten überreichten Armenrechtsgesuchs vermögenslos ist* Auch dann,,wenn dem Beklagten auf.seinen Antrag nachgelassen worden wäre, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil durch Sicherheitsleistung* abzuwenden, wenn er aber diese Sicherheit nicht leisten konnte oder wollte, so hätte dies dazu geführt, daß die beigetriebenen Beträge nicht an den Kläger abgeführt, sondern, hinterlegt worden wären (§ 720 ZPO).
PUr das Nachschlagewerk! Par die Amtliche Sammlung! 2543 029 Besetzt ZPO A 719 Aba Z, 719 Abt 2, 720 » w' Rechtes atzs Einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs 2 ZPO, der damit begründet ist, daß dem Vollstreckungsgläubiger in den Vorinstanzen das Armen-recht bewilligt worden sei, kann auch dann nicht statt gegeben werden, wenn der Vollstreckurigsschuldner im Berufungsverfahren einen Antrag aus § 713 Abs 2 ZPO/ deshalb nicht gestellt hat, weil ihm die Mittel zur Beistung der erforderlichen Sicherheitsleistung nicht zur Verfügung stehen« * Aktenzeichens II ZR 2/55 » Beschluß des BOH vom 14* April 1955 KEr Berlin II ZR 2/55 Beschluß In Sachen Kaufmannes H( Johannes J Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt gegen den Seifensiedermeister Karl W i Straße V in Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagt en, •• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. wird der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 10« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13o Oktober 1954 auf Cr rund des § 719 ZPO einstweilen einzustellen, zurückgewiesen * G r ü n d e s Durch das angefochtene Urteil ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 9»810 DM nebst Zinsen zu zahlen und wegen dieser Forderung die Zwangsvollstreckung aus einer im Grundbuch von WtfHHPBd 91 Bl 2631 in Abt III. Kr 6 für den Kläger eingetragenen Sicherungshypothek in das belastete Grundstück zu dulden, sowie ferner an die Berliner Verkehrsbetriebe einen Betrag von 987,99 DM nebst Zinsen zu zahlenc Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung beantragt, daß der Kläger ausweislich des von ihm zu den Gerichtsakten überreichten Armenrechtsgesuchs vermögenslos ist* Dieser Umstand mag zur Folge haben, daß im Falle eines Erfolges der Revision die etwa von dem Kläger zwangsweise beigetriebenen Summen nicht erstattet werden können, daß also der dem Beklagten in diesem Falle nach § 717 ZPO zuste-hende Rückforderungsanspruch nicht durchsetzbar ist* Dieser Umstand kann aber, wie der III. 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 4. März 1955 - Ill ZR 34/55 - mit überzeugenden Gründen näher ausgeführt hat, für sich allein die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht rechtfertigen. Dem Beklagten war schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bekannt, daß der Kläger vermögenslos ist, er hatte also damals bereits einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (§ 713 ZPO) stellen können. Dies hat er nach seiner Angabe deshalb unterlassen, weil er nicht in der Lage war, die zur Einstellung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit zu leisten. Auch dieser Umstand vermag jedoch die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Auch dann,,wenn dem Beklagten auf.seinen Antrag nachgelassen worden wäre, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil durch Sicherheitsleistung* abzuwenden, wenn er aber diese Sicherheit nicht leisten konnte oder wollte, so hätte dies dazu geführt, daß die beigetriebenen Beträge nicht an den Kläger abgeführt, sondern, hinterlegt worden wären (§ 720 ZPO). Andere Gründe, die die .Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnten/ hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Infolgedessen war sein Antrag abzulehnena Karlsruhe, den H« April 1955 Bundesgerichtshof II. Zivilsenat '« Br. Selowsky Br. Beibrück Br. Haidinger Artl Br. Winkelmann