hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs' auf die mündliche Verhandlung vom 23= Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Brost, Br» Selowsky, Br, Beibrück, Brc Haidinger und Artl für Recht erkannt* Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4= Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 4c November 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen» Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 27» April 1951 mit, dass nach der Glieder- / taxe eine Entschädigung von 30 fo in Drage komme, die aber im Verhältnis 10 s 1 auf 600 DM umzustellen sei. "fl Nach den rechtlich bedenkenfreien,auch von der Beklagten; mit der Revision nicht mehr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts ist auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 27. vertrag zustande gekommen* so dass die Beklagte, die den ge en Sachverhalt schon vorher kannte, mit ihren gegen die Entstehung des Anspruchs selbst gerichteten Einwendungen nicht mehr gehört werden kann, her Streit der Parteien geht jetzt also nur noch darum, ob der Versicherungsanspruch von 6.QQQ nach § 2 Abs 2 der 32, FYö/tfmstG voll umzustellen war. Wie .'erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil II 68/53 ausgeführt hat, ergibt sich sowohl aus der sinngemäss Anwendung des § 2 Abs 1 auf die im zweiten Absatz behandelte’] Fä 11e der Kapita11eistu ng, a1s auch mit voller Klarheit aus § 1 der auf Grund von § 8 Abs 4 der VersVO erlassenen AnordnJJ der Veiusi oherungsauf Sichtsbehörden vom 15« November 1949 (B desanzeiger l\Tr 30/49) 3 dass aus den vor dem Währungsstichta eingetretenen ünfallversichefuhgsfällen diejenigen Kapitalleistungen voll umzustellen sind, die erst nach dem Währung Stichtag zu erfüllen, die also erst nach diesem Zeitpunkt fällig geworden sind. um nicht in W abgefunden zu werden, braucht nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall nach' den rechtlich bedenkenfreien, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vorliegt, -
II' ZR Terkündet am 23p Januar 1954 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der "SMW BflBP AMP Vf Aktiengesellschaft in Wf gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» gegen den Kaufmann Paul Ul Hl m Kläger und Revisionsbeklagten. -Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Bro^i^p- hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs' auf die mündliche Verhandlung vom 23= Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Brost, Br» Selowsky, Br, Beibrück, Brc Haidinger und Artl für Recht erkannt* Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4= Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 4c November 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen» Von Rechts wegen ♦ * * li Der Klager war seit 1946 bei der Beklagten, gegen Unfalls Invalidität mit 20.000 RM versichert. Am 5. Dezember 1947 hatte er einen Unfall, bei dem sein rechtes Auge verletzt wurde. Am 20„ Dezember 1947 zeigte er den Unfall der Beklagten an. Sr behauptet, ihr auch noch vor der Währungsreform die völlige Erblindung des rechten Auges unter Beifügung eines ärztlichen -Attestes gemeldet zu haben. Unstreitig reichte er dann am 28. Dezember 1949 das Attest eines anderen Arztes ein, der dien Erblindung auf dem einen Auge bestätigte. Die Beklagte Hess nunmehr den Kläger durch ihren Vertrauensarzt untersuchen, der" v zu demselben Ergebnis kam. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 27» April 1951 mit, dass nach der Glieder- / taxe eine Entschädigung von 30 fo in Drage komme, die aber im Verhältnis 10 s 1 auf 600 DM umzustellen sei. Der Kläger ist dagegen der Auffassung, dass sein Versicherungsanspruch nach § 2 Abs 2 der 32« DVO/UmstG voll umgestellt werden müsse. Sr"• vv verlangt nunmehr die Zahlung der restlichen 5.400 DM, und zwar in der durch die Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde vom 15. November- 1949 (Bundesanzeiger Nr 30/49) festgelegten Rentenform« Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit < vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Entsche id u ngs gr ünd e ? "fl Nach den rechtlich bedenkenfreien,auch von der Beklagten; mit der Revision nicht mehr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts ist auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 27. April 1951 durch dessen stillschweigende Annahme sei- *-tens des Klägers ein nicht kondizierbarer Schuldbestätigungs- D .HW - . ääff I vertrag zustande gekommen* so dass die Beklagte, die den ge en Sachverhalt schon vorher kannte, mit ihren gegen die Entstehung des Anspruchs selbst gerichteten Einwendungen nicht mehr gehört werden kann, her Streit der Parteien geht jetzt also nur noch darum, ob der Versicherungsanspruch von 6.QQQ nach § 2 Abs 2 der 32, FYö/tfmstG voll umzustellen war. Wie .'erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil II 68/53 ausgeführt hat, ergibt sich sowohl aus der sinngemäss Anwendung des § 2 Abs 1 auf die im zweiten Absatz behandelte’] Fä 11e der Kapita11eistu ng, a1s auch mit voller Klarheit aus § 1 der auf Grund von § 8 Abs 4 der VersVO erlassenen AnordnJJ der Veiusi oherungsauf Sichtsbehörden vom 15« November 1949 (B desanzeiger l\Tr 30/49) 3 dass aus den vor dem Währungsstichta eingetretenen ünfallversichefuhgsfällen diejenigen Kapitalleistungen voll umzustellen sind, die erst nach dem Währung Stichtag zu erfüllen, die also erst nach diesem Zeitpunkt fällig geworden sind. Fiese Voraussetzung haben beide Vorinstanzen in dein E nt s cb. e i du ng stehenden. Fall, mi t R e c h t als gegeben- a ng es e h en, Fa die Beklagte ihre Erklärung gemäss § 12 Ziff 1 AtTB, ob ana inwieweit sie ihre Entschädigungspflicht anerkennt, erst mit ihrem Schreiben vom 2?« April 1951 abgegeben hat, ist der Ve sicherungsanspriich nach § 14 AUB erst 2 Wochen später, also lange Zeit nach dem Währungsstiehtag fällig geworden (Bruck-Möller VVG § 11 Anm 11), Fie Auffassung der Revision, dass de Anspruch schon mit dem Erkennen der Erblindung fällig geworde sei, beruht ebenso wie in dem angeführten Parallelfall auf einer unzu 1 ässigen Vermengung der Begriffe "Anspruchsentste-hung” und "Fälligkeit”, deren rechtlich scharfe Trennung abe nach § 11 VVG gerade im Versicherungsrecht unerlässlieh ist, Fas Berufungsgericht hat hiernach der Klage mit Recht stattgegebenc Die Frage, wie die Rechtslage ist, wenn der is Sicherungsnehmer die Ermittlung des Schadens absichtlich hin -4- ausgezögert hat. um nicht in W abgefunden zu werden, braucht nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall nach' den rechtlich bedenkenfreien, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vorliegt, - hie Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu rlickzuw e i s en, ■..■■tm hr, Drost Dr, Selowsky hr: Delbrück Dr0 Haidinger Artl