hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Drost, Dr« Fischer, Dr« ,Kuhn, Artl und Dr« Meyer für Recht erkannt: Die Beklagte hält der Klage auch den Binwand der Arglist entgegen, weil die Klägerin einen noch größeren Betrag als sie selbst für bezogenes Holz an das Gemeinschaftskonto abzuführen, ihr ab Anfang 1950 die Stellung als Gesellschafterin vorenthalten und sie von der Beteiligung an den letzten von der DAHA-Holz gelieferten 15p000 cbm aus** die Beklagte wurde bei der Verteilung der restlichen 15*000 chm Schnittholz nicht berücksichtigt« Unter 50 0 34/51 Iß* Berlin hat die Beklagte von der Klägerin Auskunftsertei-lung und Rechnungslegung über die Abwicklung der BAHA-Ver- • träge verlangt« Sie hält sich wegen dieser Ansprüche mindestens zur Zurückbehaltung des Klagebetrages für berechtigt« Bie Beklagte erhebt auch Schadensersatzansprüche, weil die Klägerin sie schuldhaft an den restlichen 15*000 cbm Schnittholz nicht beteiligt habe« Sie hat mit diesem Anspruch und weiteren Ansprüchen (aus dem Gesellschafts-Verhältnis) gegenüber der Klageforderung aufgerechnet* Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hält die Parteien für die Gesellschafter der IG« Bas ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag, der die Parteien als Gesellsphafter der IG bezeichne und den sie im eigenen Namen unterschrieben hätten« Wenn die Richtlinien in Ziff 1 sagten: "Bie Handlungen der Firma Martin WflBP (Beklagte) erfolgen, soweit sie sich aus dem Interessengemeinschaftsvertrage ergeben, für die derzeitigen Mit« ‘ glieder des Vereins der Holzimp or teure1*, so sei die Beklagte nicht durch diesen Verein als Mitglied der IG ausgewechselt oder der Gesellschaftsvertrag geändert, sondern allenfalls erklärt worden, die im eigenen Namen handelnde Beklagte werde treuhänderisch für den Verein der Holzimporteure tätig« Gegenstand der Klage sei nicht eine Beitragsverpflichtung, sondern die Bezahlung*empfangenen Holzes« Lieferant des Holzes sei die IG gewesen, die es ihrerseits von der BAHA-Holz geliefert erhalten habe« Zwar habe die Klägerin die Verträge mit der BAHA-Holz abgeschlossen, aber aus § 4 des Gesellschaftsvertrages folge, daß sie diese Verträge in die IG eingebracht habe« Nach Ein- bringung dieser Verträge hätten die Parteien den Kaufpreis gegenüber der DAHA-Holz gesamtschuldnerisch geschuldet,* ^ Wenn die Klägerin den Kaufpreis von sich aus der DAHA-Hola bezahlt habe, so stehe ihr gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch (§426 P3B) zu« Dieser Ausgleich könne aber, nicht durch eine Einzahlung auf das Gemeinschaftskpnto, sondern nur durch Auseinandersetzung der noch nicht aufge-lösten Gesellschaft erreicht werden* 1.) Grundfrage des Rechtsstreits ist, ob die Beklagte Gesellschafterin der IG geworden und geblieben ist« Im Zusammenhang damit stehen die 'Fragen, wer die Verträge mit der DAHA-Holz abgeschlossen hat und ob die Rechte aus diesen Verträgen in die IG eingebracht worden oder ob die IG von der Klägerin gekauftes Holz nur treuhänderisch zu verteilen hatte* Das Berufungsgericht hat alle diese Fragen im wesentlichen auf Grund tatsächlicher Erwägungen entschie den« Es nimmt an, daß die Parteien und nicht die hinter ihnen stehenden Interessenverbände den IG-Vertrag geschlossen haben* Mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen kann die Revision nicht gehört werden, da sie durchweg auf tatsächlichem Gebiet liegen* § 1 des Gesellschaftsvertra-ges bezeichnet die Parteien eindeutig als diejenigen, die sich zur IG verbanden* Von ihnen sind auch der IG-Vertrag und die Richtlinien ohne jeden Hinweis darauf unterschrieben, daß sie für die von ihnen geführten Arbeitsgemeinschaften aufträten« Die Ziff 1 der Richtlinien hat an der Gesellschafterstellung der Beklagten nichts geändert; darin kommt, wie die Vorinstanzen zutreffend annehmen, lediglich zu dem Ausdruck, daß die Beklagte, die im eigenen Namen auftrat, im Interesse der Mitglieder des Vereins Berliner Holzimporteure handle* Die Klägerin hat übrigens, worauf bereits das Berufungsurteil hingewieseu hat, für sich nicht die Folgerung gezogen, nur für die Arbeitsgemeinschaft Westberliner Platzholzhändler Mitglied der IG zu Beitip Die Klägerin hat die Verträge mit der DAHA-Holz zwar im eigenen Namen, aber im Interesse der Arbeitsgemeinschaft Westberliner Platzholzhändler, deren führendes Mitglied sie ist, und der Arbeitsgemeinschaft Berliner Holzimporteure, deren erster Vorsitzender der Inhaber der Beklagten war, geschlossen« Diese Feststellung des Berufungsurteils wird dadurch getragen, daß die Klägerin in den beiden mit der DAHA-Holz geschlossenen Kaufverträgen zwar als Käuferin gekennzeichnet worden ist und beide Verträge im eigenen Namen unterzeichnet hat, daß sie sich aber * im Kopf beider Verträge, wenn auch nur in Klammern, als Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Westberliner Platzholzhändler und der Arbeitsgemeinschaft der Berliner Holzimport eure bezeichnet hat« Dazu kommt, daß der IG-Vertrag, den beide Parteien im‘ InterBase der von ihnen geführten Arbeitsgemeinschaften geschlossen haben, von den beiden Schnittholzverträgen als in die Interessengemeinschaft eingebracht spricht und damit wegen seines Zusammenhangs mit den Holzkäufen einen Rückschluß darauf zuläßt, wem die mit der DAHA-Holz geschlossenen Verträge galten« Pas Berufungsgericht stellt weiter fest« daß die Klägerin die BAHA-Verträge derart in die IG eingebracht habe, daß die Parteien gemeinsam Gläubiger und Schuldner der BAHA-Holz geworden seien» Wenn die Revision hierzu geltend, macht, daß zur rechtswirksamen Auswechselung eines Schuldners die Zustimmung des Gläubigers gehört, und daß eine Zustimmung der BAHA-Holz nicht (ausdrücklich) fest gestellt sei, so ist ihr entgegen zu halten, daß es sich' nicht um eine Schuldübernahme, sondern um eine Schuldausdehnung handelt und daß es der BAHA-Holz, auch wenn sie beim VertragsSchluß nur mit einer Firma zu tun haben wollte, nur recht sein konnte, 'wenn sie in der Beklagten noch einen weiteren Schuldner für die hohen Kaufsummen ihrer Lieferungen gestellt bekam» Im übrigen begründet das Berufungsgericht seine Annahme noch damit, daß die BAHA-Holz ihre Lieferungen an die IG bewirkt und die Vorverhandlungen mit der Beklagten als gleichberechtigten Partnerin geführt habe, daß kaum anzunehmen sei, die IG habe Holz verteilen sollen, das allein der Klägerin zu liefern gewesen sei und daß nicht bloß die Klägerin, sondern die Parteien zusammen die Arbeitskräfte für die Abnahme der Hoizlieferungen gestellt habe» Auch bei einer Gesamtbetrachtung sind gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte im eigenen Namen Gesellschafterin der IG geworden sei, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben» Für die Ansicht der Klägerin aber, daß die Beklagte ihre'Gesellschafterstellung dadurch verloren habe, daß ihr Inhaber nicht zu dem Vorsitzenden des Vereins Berliner Holzimporteure gewählt worden ist, fehlt es an der rechtlichen Grundlage» Das Berufungsgericht hat recht, daß die Beklagte das ihr aus den DAHA-Verträgen zugeteilte Holz von der IG erhalten hato Das Bedenken der Revision,auf diese Weise entstehe doppelt Umsatzsteuer, schließt, seihst wenn es hei der Art, wie die Klägerin gegenüber der DAHA-Holz aufgetre* ten ist, und angesichts des Zwecks und der Ausgestaltung der IG st euerr echt lieh richtig' wäre, die vom Berufungsgericht angenommene Vertragsgestaltung nicht aus0 Dazu zählt sowohl der Klageanspruch als auch, wenn die Behauptung der Beklagten, daß die Klägerin für ihr aus den Bieferungen der DAHA-Holz zugeteilte Mengen einen höheren Betrag als die Klage-stimme schulde, richtig ist, der Anspruch auf Bezahlung dieses Holzes. Die in die Auseinandersetzungsrechnung gehörenden Posten sind bloße Rechenansätze und können grundsätzlich nicht selbständig geltend gemacht werden« Einzelne Ansprüche können nur dann gesondert eingeklagt werden, wenn die -Verhältnisse so einfach liegen, daß sich das, was der eine oder der andere Gesellschafter zu beanspruchen hat, ohne besonderes Abrechnungsverfahren ermitteln läßt oder wenn der Auseinandersetzung bereits mit der Klarstellung einzelner Streitfragen gedient ist oder wenn es um einen besonders dringlichen Anspruch zur Vorbereitung einer noch nicht durchführbaren Auseinandersetzung geht (RG 123, '23; 118, 295 997; 98, 298; JW 1938, 1728)« Vorliegend ist ’
das Nachschlagewerk !♦ 2368 007 licht für die Amtliche Sammlung ! F-Gesetz* Hechtssatz: BGB § 730 . . V . Klagt bei einer Zweimanngesellschaft der eine Gesellschafter gegen den anderen auf Leistung eines unstreitigen Betrages an die Gesellschafts- ' , * ‘ V ^ kasse? so kann er den gestellten Antrag nach Auflösung der Gesellschaft nicht weiterverfolgen,, Infolge der Gesellschaftsauflösung wird der erhobene Anspruch unselbständiger Bechnungs-^ faktor der Auseinandersetzungsrechnung«, n 'V' Aktenzeichens IX ZR 2/52 • ürteil des BGH vom 8. Oktober .1952 - KB Berlin , Verkündet am 8. Oktober 1952 Klett, Just«Angest0 als Urkundsb eamter der Geschäftsstelle - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr« hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Drost, Dr« Fischer, Dr« ,Kuhn, Artl und Dr« Meyer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urt-eil des 2« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Char-lottenburg vom 9® November 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen« Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit SÖhn6« B Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin, gegen W die Firma Martin W B Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte? Von Rechts wegen t * * Tatbestands, Nach § 1 des Vertrages vom 8. Mai 1950 verbanden sich die Parteien in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer Interessengemeinschaft (IG), deren Zweck die Abwicklung der mit der DAHA-Holz (Deutscher Außenhandel Heiz) abgeschlossenen (Interzenen-) Schnittholzverträge vom 17« März und 26« April 1950 war» Nach den von beiden Parteien unterschriebenen Richtlinien sollte das Holz aus diesen Verträgen nach einer liste des Berliner Magistrats von ei- i nem Ausschuß, dem der Inhaber der Beklagten angehörte, an ♦ % die Berliner Holzhändler und an die Berliner Holzimporteure verteilt werden® Pie Parteien hatten ihre Zuteilung gen auf ein Konto der IG (Gemeinschaftskonto) zu bezahl* len« Pie Beklagte hat Holzmengen erhalten, auf die sie noch 29«640,47 DM schuldig ist» Pie Klägerin verlangt Zahlung dieses Betrages auf das Konto der IG« Die Beklagte hält die Klägerin nicht für sachbefugt« Sie trägt dazu vor, die Verträge mit der DAHA-Holz seien tcu der Klägerin für den Westberliner Holzhandel abgeschlossen worden und in die IG einzubringen gewesen, was auch geschehen sei; nicht die Klägerin,.sondern die IG habe-ihr das Holz geliefert* Pie Klägerin sei nicht berechtigt, ihrerseits Zahlung .zu verlangen» Pa die IG nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Prokuristen und dem Inhaber der Beklagten gemeinsam vertreten wird] hat die Beklagte den Einwand fehlender Aktivlegitimation auch noch hiermit begründet« Pie Klägerin behauptet, Zweck des IG-Ver-träges sei lediglich die treuhänderische Verteilung des aus den PAHA-Verträgen anfallenden Holzes gewesen, sie allein habe der Vertragspartner der PAHA-Holz und deren Kaufpreisschuldnerin sein sollen und ihr auch den ganzen Kaufpreis bezahlt, die Schnittholzverträge habe sie auch I t nur zur treuhänderischen Verteilung des anfallenden Holzes in die IG einzubringen gehabt und eingebracht, diese Verträge seien dagegen nicht Gesellschaftsvermögen gewor*. den, der Anspruch auf Bezahlung der Zuteilungen habe ihr und nicht der IG zugestanden, die Zuteilungen an die Be** klagte hätten zwar auf das IG-Konto bezahlt werden müssen, aber dieses Konto sei nicht echtes Gemeinschaftsvermögen, » sondern dahin zweckgebunden, daß es nur zur Befriedigung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DAHA-Holz verwendet werden dürfe« « « Die Beklagte hält der Klage auch den Binwand der Arglist entgegen, weil die Klägerin einen noch größeren Betrag als sie selbst für bezogenes Holz an das Gemeinschaftskonto abzuführen, ihr ab Anfang 1950 die Stellung als Gesellschafterin vorenthalten und sie von der Beteiligung an den letzten von der DAHA-Holz gelieferten 15p000 cbm aus** ♦ * geschlossen habe; Die Klägerin meint, nicht die Beklagte, sondern der Verein der Berliner Hclzimporteure, der aus der früheren Arbeitsgemeinschaft, gleichen Namens hervorgegangen ist, sei Mitglied der IG« Der Inhaber der Beklagten, der der erste Vorsitzende dieser Arbeitsgemeinschaft war« sei bei Abschluß des IG-Vertrages nur anstelle dieser*nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft aufgetreten ; mit der Umwandlung dieser Organisation in einen rechtsfähigen Verein, sei der Verein an die Stelle der Beklagten getreten und habe die Mitgliedschaftsrechte selbst ausgeübt« Am 5* Februar 1951 ist der Inhaber der Beklagten nicht wieder zu dem Vorsitzenden des Vereins gewählt worden« Seitdem...* verweigert die Klägerin der Beklagten und ihrem Inhaber die Mitwirkung an der Abwicklung der DAHA-Holzgeschäfte und jede Auskunft hierüber« Der Verteilungsausschuß wurde ohne Beteiligung des Inhabers der Beklagten neu gebildet; .M die Beklagte wurde bei der Verteilung der restlichen 15*000 chm Schnittholz nicht berücksichtigt« Unter 50 0 34/51 Iß* Berlin hat die Beklagte von der Klägerin Auskunftsertei-lung und Rechnungslegung über die Abwicklung der BAHA-Ver- • träge verlangt« Sie hält sich wegen dieser Ansprüche mindestens zur Zurückbehaltung des Klagebetrages für berechtigt« Bie Beklagte erhebt auch Schadensersatzansprüche, weil die Klägerin sie schuldhaft an den restlichen 15*000 cbm Schnittholz nicht beteiligt habe« Sie hat mit diesem Anspruch und weiteren Ansprüchen (aus dem Gesellschafts-Verhältnis) gegenüber der Klageforderung aufgerechnet* Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hält die Parteien für die Gesellschafter der IG« Bas ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag, der die Parteien als Gesellsphafter der IG bezeichne und den sie im eigenen Namen unterschrieben hätten« Wenn die Richtlinien in Ziff 1 sagten: "Bie Handlungen der Firma Martin WflBP (Beklagte) erfolgen, soweit sie sich aus dem Interessengemeinschaftsvertrage ergeben, für die derzeitigen Mit« ‘ glieder des Vereins der Holzimp or teure1*, so sei die Beklagte nicht durch diesen Verein als Mitglied der IG ausgewechselt oder der Gesellschaftsvertrag geändert, sondern allenfalls erklärt worden, die im eigenen Namen handelnde Beklagte werde treuhänderisch für den Verein der Holzimporteure tätig« Gegenstand der Klage sei nicht eine Beitragsverpflichtung, sondern die Bezahlung*empfangenen Holzes« Lieferant des Holzes sei die IG gewesen, die es ihrerseits von der BAHA-Holz geliefert erhalten habe« Zwar habe die Klägerin die Verträge mit der BAHA-Holz abgeschlossen, aber aus § 4 des Gesellschaftsvertrages folge, daß sie diese Verträge in die IG eingebracht habe« Nach Ein- j r- i t A ■ * As j - * bringung dieser Verträge hätten die Parteien den Kaufpreis gegenüber der DAHA-Holz gesamtschuldnerisch geschuldet,* ^ Wenn die Klägerin den Kaufpreis von sich aus der DAHA-Hola bezahlt habe, so stehe ihr gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch (§426 P3B) zu« Dieser Ausgleich könne aber, nicht durch eine Einzahlung auf das Gemeinschaftskpnto, sondern nur durch Auseinandersetzung der noch nicht aufge-lösten Gesellschaft erreicht werden* In der Berufungsverhandlung haben die Parteien Übereinstimmend erklärt, daß die Verträge mit der DAHA-Holz vollständig abgewickelt seien* Die Berufung der Klägerin, mit der sie noch hilfsweise die Zahlung des eingeklagten Betrages an sich selbst verlangte, hatte keinen Erfolg* Mit der Revision verfolgt sie den Klage- und den Hilfsan-* trag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet* Entscheidungsgründe} 1.) Grundfrage des Rechtsstreits ist, ob die Beklagte Gesellschafterin der IG geworden und geblieben ist« Im Zusammenhang damit stehen die 'Fragen, wer die Verträge mit der DAHA-Holz abgeschlossen hat und ob die Rechte aus diesen Verträgen in die IG eingebracht worden oder ob die IG von der Klägerin gekauftes Holz nur treuhänderisch zu verteilen hatte* Das Berufungsgericht hat alle diese Fragen im wesentlichen auf Grund tatsächlicher Erwägungen entschie den« Es nimmt an, daß die Parteien und nicht die hinter ihnen stehenden Interessenverbände den IG-Vertrag geschlossen haben* Mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen kann die Revision nicht gehört werden, da sie durchweg auf tatsächlichem Gebiet liegen* § 1 des Gesellschaftsvertra-ges bezeichnet die Parteien eindeutig als diejenigen, die v v' l.m , sich zur IG verbanden* Von ihnen sind auch der IG-Vertrag und die Richtlinien ohne jeden Hinweis darauf unterschrieben, daß sie für die von ihnen geführten Arbeitsgemeinschaften aufträten« Die Ziff 1 der Richtlinien hat an der Gesellschafterstellung der Beklagten nichts geändert; darin kommt, wie die Vorinstanzen zutreffend annehmen, lediglich zu dem Ausdruck, daß die Beklagte, die im eigenen Namen auftrat, im Interesse der Mitglieder des Vereins Berliner Holzimporteure handle* Die Klägerin hat übrigens, worauf bereits das Berufungsurteil hingewieseu hat, für sich nicht die Folgerung gezogen, nur für die Arbeitsgemeinschaft Westberliner Platzholzhändler Mitglied der IG zu Beitip Die Klägerin hat die Verträge mit der DAHA-Holz zwar im eigenen Namen, aber im Interesse der Arbeitsgemeinschaft Westberliner Platzholzhändler, deren führendes Mitglied sie ist, und der Arbeitsgemeinschaft Berliner Holzimporteure, deren erster Vorsitzender der Inhaber der Beklagten war, geschlossen« Diese Feststellung des Berufungsurteils wird dadurch getragen, daß die Klägerin in den beiden mit der DAHA-Holz geschlossenen Kaufverträgen zwar als Käuferin gekennzeichnet worden ist und beide Verträge im eigenen Namen unterzeichnet hat, daß sie sich aber * im Kopf beider Verträge, wenn auch nur in Klammern, als Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Westberliner Platzholzhändler und der Arbeitsgemeinschaft der Berliner Holzimport eure bezeichnet hat« Dazu kommt, daß der IG-Vertrag, den beide Parteien im‘ InterBase der von ihnen geführten Arbeitsgemeinschaften geschlossen haben, von den beiden Schnittholzverträgen als in die Interessengemeinschaft eingebracht spricht und damit wegen seines Zusammenhangs mit den Holzkäufen einen Rückschluß darauf zuläßt, wem die mit der DAHA-Holz geschlossenen Verträge galten« Pas Berufungsgericht stellt weiter fest« daß die Klägerin die BAHA-Verträge derart in die IG eingebracht habe, daß die Parteien gemeinsam Gläubiger und Schuldner der BAHA-Holz geworden seien» Wenn die Revision hierzu geltend, macht, daß zur rechtswirksamen Auswechselung eines Schuldners die Zustimmung des Gläubigers gehört, und daß eine Zustimmung der BAHA-Holz nicht (ausdrücklich) fest gestellt sei, so ist ihr entgegen zu halten, daß es sich' nicht um eine Schuldübernahme, sondern um eine Schuldausdehnung handelt und daß es der BAHA-Holz, auch wenn sie beim VertragsSchluß nur mit einer Firma zu tun haben wollte, nur recht sein konnte, 'wenn sie in der Beklagten noch einen weiteren Schuldner für die hohen Kaufsummen ihrer Lieferungen gestellt bekam» Im übrigen begründet das Berufungsgericht seine Annahme noch damit, daß die BAHA-Holz ihre Lieferungen an die IG bewirkt und die Vorverhandlungen mit der Beklagten als gleichberechtigten Partnerin geführt habe, daß kaum anzunehmen sei, die IG habe Holz verteilen sollen, das allein der Klägerin zu liefern gewesen sei und daß nicht bloß die Klägerin, sondern die Parteien zusammen die Arbeitskräfte für die Abnahme der Hoizlieferungen gestellt habe» Auch bei einer Gesamtbetrachtung sind gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte im eigenen Namen Gesellschafterin der IG geworden sei, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben» Für die Ansicht der Klägerin aber, daß die Beklagte ihre'Gesellschafterstellung dadurch verloren habe, daß ihr Inhaber nicht zu dem Vorsitzenden des Vereins Berliner Holzimporteure gewählt worden ist, fehlt es an der rechtlichen Grundlage» - 8 Das Berufungsgericht hat recht, daß die Beklagte das ihr aus den DAHA-Verträgen zugeteilte Holz von der IG erhalten hato Das Bedenken der Revision,auf diese Weise entstehe doppelt Umsatzsteuer, schließt, seihst wenn es hei der Art, wie die Klägerin gegenüber der DAHA-Holz aufgetre* ten ist, und angesichts des Zwecks und der Ausgestaltung der IG st euerr echt lieh richtig' wäre, die vom Berufungsgericht angenommene Vertragsgestaltung nicht aus0 Von der Grundlage der getroffenen Feststellungen aus ist daher davon auszugehen, daß es sich um einen Streit unter Gesellschaftern einer Zweimanngesellschaft handelt und daß die Parteien in ihrer gesellschaftlichen Verbunden-heit Inhaber der Klageforderung sind* 2#) Das Berufungsgericht meint: Die Zugehörigkeit der Forderung zu dem GesellschaftsvermÖgen hindere die Kläge-: rin nicht, Klage auf Leistung auf das GemeinschaftSkonto • zu erheben; die Klägerin handle jedoch arglistig, wenn sie überhaupt und noch dazu, nachdem die IG infolge vollständiger Abwicklung der DAHA-Holz-Verträge ihren Zweck erreicht habe und damit aufgelöst sei, den Klageanspruch gesondert geltend mache, obwohl sie der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung über die restliche Abwicklung der DAHA-Holz-Verträge vorenthalte und sich weigere, sich mit der Beklagten auseinanderzusetzen; insolange sei der Klagean- i spruch unbegründete Damit beschränkt sich das Berufungsgericht nicht auf eine [Entscheidung über die Rechtslage, wie sie sich infolge der während der Berufungsinstanz eingetretenen Auflösung der IG ergab, sondern zieht in den Kreis seiner Beurteilung sowohl, zur Frage der Aktivlegitimation wie zur Entscheidung in der Sache selbst Gesichtspunkte hinein, auf die.es angekommen wäre, wenn die IG bis zur Berufungsverhandlung fortbestanden haben würde0 Nach Auflösung der Gesellschaft, die hier durch Zweck’ erreichung eintrat, hat in Ansehung des Gesellschaftsver-• mögens eine Auseinandersetzung stattzufinden (§ 730 Abs \ BGB)« Zum Gesellschaftsvermögen gehören auch Ansprüche, die aus einem Rechtsgeschäft der Gesellschaft mit einem, . ihrer Gesellschafter hergeleitet werden. Dazu zählt sowohl der Klageanspruch als auch, wenn die Behauptung der Beklagten, daß die Klägerin für ihr aus den Bieferungen der DAHA-Holz zugeteilte Mengen einen höheren Betrag als die Klage-stimme schulde, richtig ist, der Anspruch auf Bezahlung dieses Holzes. Die Klägerin will ihrerseits die DAHA-Holz vollständig befriedigt haben und nimmt deshalb den Klagebetrag letztlich für sich in Anspruch. Die Beklagte andererseits macht Ansprüche auf Erstattung von Auslagen, die sie im Interesse der IG gemacht haben will, geltend und erhebt Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Gesellschaftsvertrages. Alle, diese Schulden sind Gegenstand der Auseinandersetzung. In die Auseinandersetzung ist insbesondere auch der Schadensersatzanspruch der Beklagten aus der Vorenthaltung ihrer Gesellschaft erst ellung einzube-,ziehen, da er im Gesellschaftsverhältnis selbst ssinen Grund hat (RG 123, 23; 126, 186 /Tö<J/). Daß die IG nach § 5 des Gesellschaftsvertrages ohne eigenen Gewinn arbeiten und berechtigt sein sollte, die durch die Geschäftsführung entstehenden Unkosten durch Erhebung eines Unkostenzuschlages auf den Vertragspreis (vgl dazu Ziff 8 der Richtlinien) auf die Zuteilungsempfänger umzulegen, ändert nichts daran, daß eine Auseinandersetzungsrechnung aufzu demachen und eine Auseinandersetzung.der Streitteile vorzunehmen ist. In dieser Rechnung sind die Aktiv- und die Passivposten gegenüberzustellen, und aus dieser Gegenüberstellung ist dann das rechnerische Ergebnis zu ziehen. Anspruchsberechtigt wird von den Streitteilen nur derjenige, zu dessen Gunsten ■ • 10 « •» * . •i' sich ein Guthaben ergibt« Vor Durchführung der Auseinanderssetzung ist ungewiß, wem von beiden Teilen ein Anspruch Szusteht. Die in die Auseinandersetzungsrechnung gehörenden Posten sind bloße Rechenansätze und können grundsätzlich nicht selbständig geltend gemacht werden« Einzelne Ansprüche können nur dann gesondert eingeklagt werden, wenn die -Verhältnisse so einfach liegen, daß sich das, was der eine oder der andere Gesellschafter zu beanspruchen hat, ohne besonderes Abrechnungsverfahren ermitteln läßt oder wenn der Auseinandersetzung bereits mit der Klarstellung einzelner Streitfragen gedient ist oder wenn es um einen besonders dringlichen Anspruch zur Vorbereitung einer noch nicht durchführbaren Auseinandersetzung geht (RG 123, '23; 118, 295 997; 98, 298; JW 1938, 1728)« Vorliegend ist ’ ein Kall gegeben, der die Vornahme des Abrechnungsverfahrene gebietet« Die Klägerin macht einen unstreitigen An** Spruch geltend; er bedarf keiner gerichtlichen Klärung und ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabrechnung nur ein Rechnungsfaktor« Er allein ergibt nicht, ob der Klägerin überhaupt ein Abfindungsguthaben zusteht und was sie möglicherweise beahspruqhen kann« Nach Auflösung der Gesellschaft konnte die Klägerin daher den Klagean-Spruch nicht selbständig weiterverfolgen, weil sie damit . einen in die Auseinandersetzungsrechnung gehörigen Postep unzulässigerweise aus dieser Rechnung herausgriff* V ' i - ^ *• ^ * 11 r • * * r S < S' $ A0 ll> - / Das Berufungsurteil ist daher im Ergebnis richtig« Die Revision mußte darum mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüokgewiesen werden» Dr» Drost Dr» Pischer Tr» Kuhn Artl Dr» Meyer ■* a