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BGH

Gericht: BGH

Die weitergehende Revision des Klägers zu 2 gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Zurückweisung seiner Berufung hinsichtlich der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten vom 26. (Zu II): Die nach den Revisionsanträgen unbeschränkt eingelegte Revision des Klägers zu 2 ist unzulässig, soweit sie den von ihm angefochtenen Entlastungsbeschluß betrifft, weil ihr insoweit eine Begründung fehlt (§ 554 Abs.3 Nr. 3 ZPO). Die Ausführungen in der Revisionsbegründung betreffen nur den Bestätigungsbeschluß, nicht jedoch den davon zu unterscheidenden Streitgegenstand des Entlastungsbeschlusses, den das Berufungsgericht aus selbständigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen für wirksam erachtet hat.

Zitierte Normen: § 554 ZPO
BerufungRechtsmittelZPORöhrichtunzulässigRevisionZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
I.	Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -14. Zivilsenat in Freiburg - vom 13. November 1998 werden angenommen, soweit ihre Berufungen hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juni 1997 zurückgewiesen worden sind.
II.	Die weitergehende Revision des Klägers zu 2 gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Zurückweisung seiner Berufung hinsichtlich der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten vom 26. Juni 1997 über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 1996 gerichtet ist.
III.	Streitwert: Bis zur Teilannahme 200.000,-- DM, danach 100.000,- DM.
Gründe:
(Zu II): Die nach den Revisionsanträgen unbeschränkt eingelegte Revision des Klägers zu 2 ist unzulässig, soweit sie den von ihm angefochtenen Entlastungsbeschluß betrifft, weil ihr insoweit eine Begründung fehlt (§ 554
 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Wird ein Urteil unbeschränkt durch ein Rechtsmittel angegriffen, muß dieses grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden wurde, begründet werden; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Urt. v. 29. November 1990 -1 ZR 45/89, BGHR ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 - Anfechtungsgründe 2 m.w.N.). So liegt es hier. Die Ausführungen in der Revisionsbegründung betreffen nur den Bestätigungsbeschluß, nicht jedoch den davon zu unterscheidenden Streitgegenstand des Entlastungsbeschlusses, den das Berufungsgericht aus selbständigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen für wirksam erachtet hat.
Röhricht
 Hesselberger
Goette
 Kurzwelly
Kraemer