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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c.Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl am 16. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 951.660 DM festgesetzt. Begründung zur Streitwertfestsetzung Für die Bewertung des im Klageantrag Nr. 1 enthaltenen Anfechtungsantrags gegen den Kündigungsbeschluß und die Anfechtung des Feststellungsantrags (Klageantrag Nr. 2), denen jeweils dasselbe Interesse des Klägers zugrundeliegt. Der Kläger hat die Dreijahresbezüge in der Klageschrift unwidersprochen mit 998.325 DM angegeben, so daß sich insoweit ein Wert von 798.660 DM ergibt. Der Anfechtungsantrag gegen die Ausschließung des Klägers wird nach dem Betrag des Geschäftsanteils mit 3.000 DM bewertet.

Zitierte Normen: § 554 ZPO § 17 GKG § 247 AktG
DarmstadtInteresseBewertungKlägerGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y/S
ii zr i/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Uhren und Schmuck AG,	100,	D|
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Rudolf A.
Dr. Wolfgang	und Klaus	und	den
 Aufsichtsrat, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Karl-Heinz
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Dr.
und
 gegen
Dr.
Rolf F
asse 34,
t
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Dr.
2
/7c-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c.Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl
 am 16. September 1985 gemäß § 554 Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 1984 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 951.660 DM festgesetzt. In Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 2. Januar 1985 wird der Wert der in die Revisionsinstanz gelangten Klageanträge auch für die erste Instanz in dieser Höhe festgesetzt.
Begründung zur Streitwertfestsetzung
 Für die Bewertung des im Klageantrag Nr. 1 enthaltenen Anfechtungsantrags gegen den Kündigungsbeschluß und die Anfechtung des Feststellungsantrags (Klageantrag Nr. 2), denen jeweils dasselbe Interesse des Klägers zugrundeliegt.
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sind nach § 17 Abs. 3 GKG die Dreijahresbezüge maßgebend, gekürzt um einen Abschlag von 20 %, da kein Leistungsurteil begehrt wird. Der Kläger hat die Dreijahresbezüge in der Klageschrift unwidersprochen mit 998.325 DM angegeben, so daß sich insoweit ein Wert von 798.660 DM ergibt.
Der Anfechtungsantrag gegen die Ausschließung des Klägers wird nach dem Betrag des Geschäftsanteils mit 3.000 DM bewertet.
Bei der Anfechtung der Abberufung als Vorstandsmitglied ist nicht nur das Interesse des Klägers, sondern analog § 247 AktG auch das Interesse der Beklagten an der Abberufung des Klägers zu berücksichtigen. Danach erscheint eine Bewertung dieses Antrags mit 150.000 DM
angemessen
 Gemäß § abweichende S Gerichts (GA
Stimpe1
 25 Abs. 1 Satz 3 GKG ist i treitwertfestsetzung des e 618) entsprechend abzuände
 Dr. Schulze
 nsoweit auch die rstinstanzliehen rn.
Dr. Bauer
 Bundschuh
Dr. Seidl