Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Das würde einer zwischen dem Kläger und den Gründern des Beklagten im Mai 1971 und am 1. Über die Modalitäten einer Lizenzübertragung, einer Übernahme der Verträge mit den Spielern und dem Trainer sowie die Verteilung der aus der Fußbailabteilung herrührenden Verbindlichkeiten wurde innerhalb des Klägers unter Beteiligung der Mitglieder der Fußballabteilung eingehend verhandelt. Ausgangspunkt war dabei, daß in der Fußballabteilung, die eine selbständige Kassenführung hatte, Bank Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 162.500 DM bestanden. 5. Sämtliche Verträge des IJR PHB mit den Spielern und dem Trainer werden ab 1. Spieler und Trainer müssen gegenüber dem L0 FflIHi schriftlich erklären, daß sie keinerlei Ansprüche mehr gegen den haben ( Ausgleichs quittung). Anläßlich einer Betriebsprüfung beim Kläger im Jahre 1973 stellte sich heraus, daß von der früheren Fußballabteilung für die Zeit vor dem 1. Juni 1971 überhaupt schon im Gründungsstadium befunden hat, ob seine späteren Vorstandsmitglieder Dr. oflHHHI und PMHB für ihn damals bereits wirksame Verpflichtungserklärungen haben abgeben können und ob die hier fragliche Erfüllungsübernahme automatisch vom Vorverein auf den Beklagten übergegangen ist oder dieser sie genehmigt hat. Juni 1971 nur auf Verpflichtungen gegenüber dem Trainer und den Spielern. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß zwar als Zeuge vernommen, aber im Zeitpunkt seiner Vernehmung vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied des Beklagten gewesen sei . 9) nach der Vernehmung von Pietsch erklärt hat, dieser gehöre ausweislich der Eintragung im Vereinsregister zu den Vorstandsmitgliedern, die die Vertretung des Vereins zusammen mit einem Vorsitzenden übernehmen könnten; er hätte daher nicht als Zeuge gehört werden dürfen. Der Kläger hat also eindeutig gerügt (§ 295 ZPO), daß ein gesetzlicher Vertreter, der der Partei gleichsteht, unter Verstoß gegen § 373 ZPO als Zeuge vernommen worden ist. Der für die Grundlage des behaupteten Anspruchs beweispflichtige Kläger hat seinerseits die Richtigkeit der Aussage von PflHBfc nicht angezweifelt, sondern sich in der Berufungserwiderung (S. 5 f unter Ziff.3) mit auf sie gestützt und nur andere Schlußfolgerungen als das Landgericht aus ihr hergeleitet. b) Ebensowenig kann die Revision mit der Erwägung durchdringen, selbst bei Beschränkung auf Ansprüche von Trainer und Spielern sei der Beklagte aus der Vereinbarung vom 1. Juni 1971 verpflichtet, da sie in diesem Fall auch deren Ansprüche auf Freistellung von etwaigen Nachforderungen des Finanzamts zu dem Gegenstand hätte. Es ist nämlich nichts dafür vorgetragen worden, daß Trainer und Spieler vom Kläger eine solche, auf die Gewährung von Nettolohn hinauslaufende Freistellung verlangen konnten. Dann jedoch greift die gesetzliche Regelung ein, wonach der Arbeitgeber (auch der frühere) grundsätzlich einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf volle Erstattung der für diesen bezahlten Lohnund Kirchensteuer hat, wenn er (Arbeitgeber) als Haftschuldner vom Finanzamt in Anspruch genommen worden ist (ständ. 2. Das Berufungsgericht hält es auch nicht für erwiesen, daß der Beklagte sich bei Verhandlungen vor dem 1. Juni 1971 gegenüber dem Kläger rechtsverbindlich zur Erfüllung von bis dahin noch nicht bekannten Verbindlichkeiten der Fußballabteilung verpflichtet hat. entnommen hat, es sei das Bestreben des Klägers gewesen, aufgrund der Erfahrungen mit dem finanziellen Gebaren der Fußball ab teilung und der daraus sich ergebenden Befürchtungen eine klare Trennung mit der Übernahme einer festen Summe durch den Kläger zu gewährleisten und so für die Zukunft vor weitergehender Inanspruchnahme gesichert zu sein. Demgemäß nimmt es eine Verpflichtung des Beklagten an, bis dahin noch nicht bekannte Verpflichtungen der Fußballabteilung zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat aber nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugen anders als das Landgericht eingeschätzt, sondern - nur insoweit entgegen der Würdigung im erstinstanzlichen Urteil - ihren Bekundungen nicht entnehmen können, daß die späteren Vorstandsmitglieder und Dr. OflBHBÜ des Beklagten in der Sitzung des erweiterten Vorstands am 17. Mai 1971 oder bei anderer Gelegenheit für den Beklagten die Verpflichtung eingegangen seien, die noch nicht bekannten Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit der Fußballabteilung abzudecken.
BUNDESGERICHTSHOF ; IM NAMEN DES VOLKES II ZR 1 /76 URTEIL Verkündet am 23. Mai 1977 Kaufmann, Justiz bbersekretär in als Urkundabeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des m PMH vflf fHf e. V., B|HI Straße . vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden, die Herren RfBBf straße f. JJBM. und HHH FflU, LflMfctraße ■■ 0, Sl Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Leverenz - gegen den 1 • Fußball-Club im Lfl| LflfB v® Hl e. V ., TfMBweg 0 0, LfBB, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden, die Herren Dr* GHH straße1*(4fH|Ht, md Rechtsanwalt GMf-F* Lübeck, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollnächtigte: Rechtsanwälte Paulsen und Gürich - A - 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Oktober 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien sind eingetragene Vereine; der beklagte Verein ist durch Ausgliederung der Fußball abtei lung aus dem klagenden Verein entstanden. Dieser nimmt den Beklagten auf Ersatz von Steuernachzahlungen bzw. Freistellung von Steuerschulden in Anspruch. Das würde einer zwischen dem Kläger und den Gründern des Beklagten im Mai 1971 und am 1. Juni 1971 getroffenen Vereinbarung entsprechen. Der behaupteten Vereinbarung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1971 plante der Vorstand des Klägers die Aufgabe der innerhalb des Vereins selbständigen Fußball-abteilung mit einer der Regionalliga Nord angehörenden Vertragsspielermannschaft. Einige Vorstands- und Vereinsmitglieder, die der Fußbailabteilung angehörten, beabsichtigten die Gründung eines selbständigen Vereins, der die Mannschaft einschließlich der Lizenz übernehmen sollte, so daß die Mannschaft weiterhin in der Regionalliga verbleiben konnte. Über die Modalitäten einer Lizenzübertragung, einer Übernahme der Verträge mit den Spielern und dem Trainer sowie die Verteilung der aus der Fußbailabteilung herrührenden Verbindlichkeiten wurde innerhalb des Klägers unter Beteiligung der Mitglieder der Fußballabteilung eingehend verhandelt. Ausgangspunkt war dabei, daß in der Fußballabteilung, die eine selbständige Kassenführung hatte, Bank Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 162.500 DM bestanden. Am 14. Mai 1971 wurde insbesondere darüber verhandelt, in welcher Höhe Verbindlichkeiten der Fußballabteilung zurückzuführen seien, bevor der Altverein Teilbeträge zwischen 100.000 DM und 135.000 DM ohne Lizenz rück gäbe abdecken würde. Hierum ging es auch in einer Sitzung des erweiterten Vorstands des klagenden Vereins vom 17. Mai 1971. Dabei wurde ein Beschluß gefaßt, der die Eintragung des neuen Vereins in das Vereins-register bis 1. Juni 1971 vorsah und in seinen Ziffern 4 und 5 bestimmte: "4. Bis zu dem 1. Juni 1971 müssen sämtliche Schulden der Fußballabteilvng bis auf 135.000 DM getilgt sein. 5. Sämtliche Verträge des IJR PHB mit den Spielern und dem Trainer werden ab 1. Juni 1971 von dem neuen Verein übernommen. Spieler und Trainer müssen gegenüber dem L0 FflIHi schriftlich erklären, daß sie keinerlei Ansprüche mehr gegen den haben ( Ausgleichs quittung). " Die Gründung des Beklagten betrieben seit Mai 1970 etwa sechs oder sieben Mitglieder der Fußballabteilung. Die eigentliche GründungsverSammlung fand im Laufe des Monats Juni 1971 statt. Am 1. Juni 1971 war es zu einer Besprechung gekommen, an der unter anderen der 1. Vorsitzende des Klägers und die späteren 1. und 2. Vorsitzenden des Beklagten (PBBB und teil- nahmen. Die Anwesenden vereinbarten hierbei mündlich, daß beim Kläger 135.000 DM an Verbindlichkeiten der Fuß ball abtei lung verbleiben sollten. PdBHI und Mi Unterzeichneten weiter eine vorbereitete Erklärung, die handschriftlich ergänzt worden ist; sie lautet: "Der 1. FC im LFBM vfl B e. V. erklärt hiermit dem L0 PMBQ vJTe. V., daß ab 1. 6. 1971 sämtliche mit den Spielern geschlossenen Verträge, sowie der Vertrag mit dem^^^ Trainer IBV vom 1. FC im hff v# flB e. V. vollinhaltlich übernommen werdend(Es folgt die handschriftliche Ergänzung.) Übernommen werden auch sämtliche weitere Verbindlichkeiten, die etwa vor dem 1. 6. 71 entstanden und z. Zt. noch nicht bekannt sind. Insoweit hält der 1. FC im LW FlBMl den Lff FflBB frei . 1. FC im LBV Phönix von 1903 e. V. Die Bankverbindlichkeiten wurden, wie vDrgesehen, auf 135.000 DM zurück geführt. Anläßlich einer Betriebsprüfung beim Kläger im Jahre 1973 stellte sich heraus, daß von der früheren Fußballabteilung für die Zeit vor dem 1. Juni 1971 Lohnund Kirchensteuern in Höhe von 27.413,47 DM nicht einbehalten und abgeführt worden waren die auf verschleierte GehaltsZahlungen an die damaligen Vertragsspieler entfielen. Der Kläger entrichtete hiervon 13.500 DM an das Finanzamt. Er hat den Beklagten auf Zahlung von 13. 500 DM und Freistellung gegenüber dem Finanzamt wegen Steuerschulden in Höhe von 13.915,47 DM verklagt. Der Beklagte bestreitet, daß er für diese bei den seinerzeitigen Verhandlungen unbekannten Verbindlichkeiten einzustehen habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die behaupteten Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der beklagte Verein sich im Mai oder am 1. Juni 1971 überhaupt schon im Gründungsstadium befunden hat, ob seine späteren Vorstandsmitglieder Dr. oflHHHI und PMHB für ihn damals bereits wirksame Verpflichtungserklärungen haben abgeben können und ob die hier fragliche Erfüllungsübernahme automatisch vom Vorverein auf den Beklagten übergegangen ist oder dieser sie genehmigt hat. Denn der Kläger habe jedenfalls nicht bewiesen, daß der Beklagte sich verpflichtet habe, alle über 135.000 DM hinaus-gehenden Verbindlichkeiten des Klägers zu begleichen. 1. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts bezieht sich die schriftliche Vereinbarung vom 1. Juni 1971 nur auf Verpflichtungen gegenüber dem Trainer und den Spielern. Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch. Berufungsgericht ist ebenso wie das Land-Vorstandsmitglied" (LG Bl. 7; BU Bl. 12) Beklagten gefolgt, das bekundet hat, die maschinenschriftlich vorbereitete Erklärung vom 1. Juni 1971 sei deshalb handschriftlich ergänzt worden, weil man erörtert habe, daß der Ligaobmann möglicherweise irgendwelche Verpflichtungen gegenüber Trainer und Spielern eingegangen sei. Von solchen Verpflichtungen habe der Kläger freigestellt werden sollen; an Steuerschulden sei hierbei überhaupt nicht gedacht worden. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß zwar als Zeuge vernommen, aber im Zeitpunkt seiner Vernehmung vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied des Beklagten gewesen sei . Hier art ist richtig, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers laut Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 3. Oktober 1974 (S. 9) nach der Vernehmung von Pietsch erklärt hat, dieser gehöre ausweislich der Eintragung im Vereinsregister zu den Vorstandsmitgliedern, die die Vertretung des Vereins zusammen mit einem Vorsitzenden übernehmen könnten; er hätte daher nicht als Zeuge gehört werden dürfen. Der Kläger hat also eindeutig gerügt (§ 295 ZPO), daß ein gesetzlicher Vertreter, der der Partei gleichsteht, unter Verstoß gegen § 373 ZPO als Zeuge vernommen worden ist. Der Senat hält jedoch die Möglichkeit fiir ausgeschlossen, daß das Urteil auf diesem Verstoß beruht (§ 549 Abs. 1 ZPO), und zwar weder darauf, daß die Aussage überhaupt verwertet worden ist, noch auf dem ihr beigemessenen Gewicht. Wenn eine Person bei ihrer Vernehmung vor dem Gericht aus ge sagt hat, so ist a) Das gericht dem PiHÜH des im Regelfall ohnehin keine Partei dadurch beschwert, daß der Vernommene als Zeuge statt als Partei bezeichnet worden ist (BGH, Urt. v. 7. 1. 52 - III ZR 197/51, LM DBG § 27 Nr. 2 unter II 3; Urt. v. 27. 6. 68 -VII ZR 142/67, WM 1968, 1099, 1100 unter VII 1 a). Außerdem haben beide Vorinstanzen - wie schon erwähnt -nicht verkannt, daß P^HBB Vorstandsmitglied gewesen ist, und seine Aussage als die eines Vorstandsmitglieds gewürdigt. Der für die Grundlage des behaupteten Anspruchs beweispflichtige Kläger hat seinerseits die Richtigkeit der Aussage von PflHBfc nicht angezweifelt, sondern sich in der Berufungserwiderung (S. 5 f unter Ziff. 3) mit auf sie gestützt und nur andere Schlußfolgerungen als das Landgericht aus ihr hergeleitet. b) Ebensowenig kann die Revision mit der Erwägung durchdringen, selbst bei Beschränkung auf Ansprüche von Trainer und Spielern sei der Beklagte aus der Vereinbarung vom 1. Juni 1971 verpflichtet, da sie in diesem Fall auch deren Ansprüche auf Freistellung von etwaigen Nachforderungen des Finanzamts zu dem Gegenstand hätte. Es ist nämlich nichts dafür vorgetragen worden, daß Trainer und Spieler vom Kläger eine solche, auf die Gewährung von Nettolohn hinauslaufende Freistellung verlangen konnten. Dann jedoch greift die gesetzliche Regelung ein, wonach der Arbeitgeber (auch der frühere) grundsätzlich einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf volle Erstattung der für diesen bezahlten Lohnund Kirchensteuer hat, wenn er (Arbeitgeber) als Haftschuldner vom Finanzamt in Anspruch genommen worden ist (ständ. Rspr. d. BAG, vgl. BAG 9, 105; 15, 168 = AP Nr. 15 zu § 670 BGB m. Anm. Hartz). Für einen der vom Bundesarbeitsgericht anerkannten Ausnahmefälle gibt der Sachverhalt nichts her. 2. Das Berufungsgericht hält es auch nicht für erwiesen, daß der Beklagte sich bei Verhandlungen vor dem 1. Juni 1971 gegenüber dem Kläger rechtsverbindlich zur Erfüllung von bis dahin noch nicht bekannten Verbindlichkeiten der Fußballabteilung verpflichtet hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können ebenfalls keinen Erfolg haben. Dies bedarf keiner näheren Erörterung, soweit sich die Revision auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung bewegt. Aber auch die Rüge einer Verletzung von § 398 ZPO greift nicht durch. Zwar trifft es zu, daß das Landgericht (S. 8) den Aussagen der Zeugen HoflHB und HolJBHBHP entnommen hat, es sei das Bestreben des Klägers gewesen, aufgrund der Erfahrungen mit dem finanziellen Gebaren der Fußball ab teilung und der daraus sich ergebenden Befürchtungen eine klare Trennung mit der Übernahme einer festen Summe durch den Kläger zu gewährleisten und so für die Zukunft vor weitergehender Inanspruchnahme gesichert zu sein. Demgemäß nimmt es eine Verpflichtung des Beklagten an, bis dahin noch nicht bekannte Verpflichtungen der Fußballabteilung zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat aber nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugen anders als das Landgericht eingeschätzt, sondern - nur insoweit entgegen der Würdigung im erstinstanzlichen Urteil - ihren Bekundungen nicht entnehmen können, daß die späteren Vorstandsmitglieder und Dr. OflBHBÜ des Beklagten in der Sitzung des erweiterten Vorstands am 17. Mai 1971 oder bei anderer Gelegenheit für den Beklagten die Verpflichtung eingegangen seien, die noch nicht bekannten Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit der Fußballabteilung abzudecken. Für diese abweichende Würdigung hat das Berufungsgericht die Zeugen nicht noch einmal vernehmen müssen. Das würde allerdings dann nicht gelten, wenn es die Aussagen, so wie sie in der Niederschrift festgehalten sind, anders hätte verstehen wollen als das Landgericht (vgl. BGH, Urt. v. 13. 3. 66 - VIII ZR 217/65, LM ZPO § 398 Nr. 6 unter II 2 a). Für eine solche aus dem Wortlaut folgende Unklarheit oder gar Widersprüchlichkeit oder Doppeldeutigkeit der Aussage ist aber nichts ersichtlich. Die übrigen Verfahrens rügen hat das Revi sions gericht geprüft, aber ebenfalls nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Stimpel Fleck Dr. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe