* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 1/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 1/73

ZPO § 878; ZVG § 115; HGB § 776 a.F. a) Dan Schiffshypotheken gläubiger wird durch einen rechtskräftigen, auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff lautenden Vollstreckungsbefehl, den ein anderer Gläubiger wegen einefs behaupteten Schiffs gläubiger rechts gegen den Reeder erwirkt hatte, nicht das Recht abgeschnitten, das Vorrecht dieses anderen Gläubigers im Widerspruchsprozeß mit der Behauptung zu bestreiten, das Schiffsgläubigerrecht sei vor Einleitung des Mahnverfahrens bereits erloschen gewesen« Der II* Zivilsenat des Blind es gerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6* Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr* Schulze, Fleck, Dr* Kellermann und Dr* Tidow für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16* November 1972 aufgehoben* ln dem nach der Zwangsversteigerung des MS S^B^U auf gestellten Teilungsplan ist die Beklagte unter Nr* 30 als Schiffs gläubiger in mit einer Forderung von insgesamt 7.907,17 DM mit dem Rang vor den in Nr. 33 bis 38 eingetragenen, unter sich gleichrangigen Schiffshypotheken der Klägerinnen berücksichtigt* Dem lag der von der Beklagten gegen Verfrachter und Reederei erwirkte Vollstreckungsbefehl vom 30. Die Klägerinnen haben beantragt, ihren Wider^-spruch gegen die Zuteilung von 7.907,17 DM an die Beklagte für begründet zu erklären, und die Beklagte zu verurteilen, an sie auf den Widerspruchsbetrag 7 1/2 % Zinsen seit dem 8. Wie aber bereits das Reichsgericht entschieden hat, kann ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel für den siegreichen Gläubiger gegenüber Dritten keine geringere Wirkung haben als ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis, das der Schuldner abgegeben und mit dem er dem Gläubiger eine entsprechende Rechtsposition eingeräumt haben würde (RGZ 153» 200 , 204; Huber, JuS 1972, 621 ff). Die Klägerinnen können daher mit ihren Einwänden, die Schadens ersatz for de rung der Beklagten sei bereits bei Einleitung des Mahnverfahrens verjährt gewesen oder habe wegen Ablaufs der Frist des § 612 HG© überhaupt nicht mehr bestanden, weder den Bestand des Vollstreckungstitels als solchen noch seine Berücksichtigung im Vert ei lungs verfahren in Frage stellen: Die Reederei hätte auf die Einrede der Verjährung, falls diese begründet gewesen sein sollte, verzichten, die Schadens ersatz for derung des Beklagten trotz Fristablaufs anerkennen, für die Das Berufungsgericht meint, wegen des rechtskräftigen Vollstreckungsbefehls stehe gegenüber den Klägerinnen auch verbindlich fest, daß die Beklagte bei der Zwangsvollstreckung in das Schiff ihnen als Schiffshypotheken-gläubigern bevorrechtigt sei. Unabhängig davon ist aber die Frage, ob einem Vollstreckungstitel eine bevorrechtigte oder nicht bevorrechtigte Forderung zugrunde liegt, eine ganz andere als die, ob die im Titel festgestellte Verpflichtung des Schuldners zur Duldung der Zwang svo list re ckung in das Schiff von den übrigen Gläubigem hinzunehmen ist. Bei jener geht es nur um die rechtliche Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs und um ein bloßes Element des Titels, das selbst dem Schuldner gegenüber an der Rechtskraft nichtteilninmt und über das daher im Widerspruchsverfahren grundsätzlich anders als im Vorprozeß entschieden werden kann (vgl. Einwendungen, die sich gegen den Rang des vom Widerspruchsbeklagten verfolgten Rechts richten, können dem Widerspruchskläger auch schon deshalb durch den vom Widerspruchs beklagten gegen den Schuldner erwirkten Titel nicht abgeschnitten worden sein, weil sie ausschließlich das Verhältnis der von den beiden Gläubigem verfolgten Pfandrechte zueinander betreffen und diese Rangfrage gar nicht Gegenstand des Rechtsstreits zwischen Wider spruchs gegner und Schuldner gewesen sein kann (so für das Konkursverfahren Jäger/Weber, KO 8. Deshalb läßt sich aus dem Rechtssatz, ein Vollstreckungstitel habe Drittwirkung gegenüber den übrigen Gläubigem, soweit der Schuldner durch Rechtsgeschäft eine analoge Wirkung hätte herbeiführen können, in diesem Falle gerade keine Rechtfertigung für eine Drittwirkung des Vollstreckungsbefehls zu Lasten der Klägerinnen herleit en. gehen lassen, hat insoweit keine präjudizielle Wirkung, Die Klägerinnen können infolgedessen noch geltend machen, der Schadensersatzanspruch der Beklagten und ein darauf beruhendes, ihren Schiffshypotheken vorrangiges Schiffsgläubigerrecht habe, was sie in tatsächlicher Hinsicht noch näher dargelegt haben, gemäß § 612 HGB schon vor Einleitung des Mahnverfahrens nicht mehr bestanden, so daß die Beklagte im Verteilungsverfahren nicht bevorrechtigt sei. Dagegen können sie ein etwaiges Vorrecht der Beklagten nicht mit der Verjährungseinrede (§ 901 ff HGB) bekämpfen, weil der Ablauf der Verjährungsfrist allein den Bestand eines Schiffs gläubigerrechts nicht berühren würde und die Einrede nur von der Reederei als der Schuldnerin des Anspruchs (vor Abschluß des Mahnverfahrens) hätte geltend gemacht werden können. Da das Berufungsgericht die Behauptungen der Klägerinnen, aus denen sie gemäß § 612 HGB den Wegfall des Schif fs&Läubigerrechts der Beklagten hörzuleiten versuchen, nicht geprüft hat, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben« Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 612 HGB § 325 ZPO § 612 HGB
KlägerinnenRechtVollstreckungsbefehlReedereiübrigschiffenSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	Ja
ZPO § 878; ZVG § 115; HGB § 776 a.F.
a)	Dan Schiffshypotheken gläubiger wird durch einen rechtskräftigen, auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff lautenden Vollstreckungsbefehl, den ein anderer Gläubiger wegen einefs behaupteten Schiffs gläubiger rechts gegen den Reeder erwirkt hatte, nicht das Recht abgeschnitten, das Vorrecht dieses anderen Gläubigers im Widerspruchsprozeß mit der Behauptung zu bestreiten, das Schiffsgläubigerrecht sei vor Einleitung des Mahnverfahrens bereits erloschen gewesen«
b)	Dagegen kann der Schiffshypothek engl äubig er das Vorrecht eines Schiffsgläubigers nicht mit der Einrede bekämpfen, das Schiffsgläubigerrecht sei verjährt«
BGH, Urt. v« 11. Juli 1974 - II ZR 1/73 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n zr 1/75	URTEIL
Verkündet am
11. Juli 1974
Jus tizangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. der Schiffshypothekenbank zu I4HB Aktiengesellschaft!
vertreten durch ihren V or stand: Paul J^^,	Joachim	R^Hfe	und	Olaf	daselbst,
2. der
S
, x	dämm
 Dr. Hartwig Si
 Prof. Emst HflBfe, daselbst,
_	-	Girozentrale
 vertreten durch ihren Vorstand:
, Dr. HildeBtiBIBf Gerhard , Kurt	und	Dr.	Werner
3. der Staatlichen Kreditanstalt	B^^^,
U4HP	FflHB	K(SHhof	6} vertreten durch ihren
 Vorstand: Friedrich Sei chert, Dr. Reinhard Entholt,
 Dr. Manfred SMIi, Gerhard WflBH^Hiund Dr. Heinrich daselbst,
 Klägerinnen und Revisions klag er innen, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Firma Gustav
 Beklagte und Revisions beklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
't
Der II* Zivilsenat des Blind es gerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6* Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr* Schulze, Fleck, Dr* Kellermann und Dr* Tidow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16* November 1972 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie sen ♦
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
ln dem nach der Zwangsversteigerung des MS S^B^U auf gestellten Teilungsplan ist die Beklagte unter Nr* 30 als Schiffs gläubiger in mit einer Forderung von insgesamt 7.907,17 DM mit dem Rang vor den in Nr. 33 bis 38 eingetragenen, unter sich gleichrangigen Schiffshypotheken der Klägerinnen berücksichtigt* Dem lag der von der Beklagten gegen Verfrachter und Reederei erwirkte Vollstreckungsbefehl vom 30. März 1971 zugrunde (Bg 4500/71 AG Hamburg), der gegen die Reederei außer auf Zahlung
 
auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff gerichtet ist. Die Beklagte hatte diesen Titel beantragt wegen:
"von den Schuldnern anerkannter Vergleichs-betrag aus der Beschädigung von Ladung unter den Konnossementen Nr. 1 und 2 vom 23* Dezember 1967 über einen Transport von Bremen (Kon. Nr. 1) und Rouen (Kon. Nr. 2) nach Port Etienne. Schuldnerin zu 1 haftet als Verfrachter, Schuldnerin zu 2 als Eigentümer des Schiffes, und zwar auch persönlich, weil sie in Kenntnis des Schadens das Schiff auf neue Reise geschickt hat".
Die Klägerinnen, die sonst teilweise mit ihren Rechten ausfallen würden, haben gegen die Berücksichtigung der Ansprüche der Beklagten in dem Verteilungstermin vom 8. September 1971 Widerspruch erhoben. Sie haben vor getragen, der Vollstreckungsbefehl weise das von der Beklagten beanspruchte Schiffs gläubiger recht ihnen gegenüber nicht nach. Dieses sei verjährt. Ferner sei die Klagfrist nach § 612 HGB für die ihm zugrundellegende Forderung verstrichen gewesen, als die Reederei den Anspruch anerkannt habe. Die Klägerinnen haben beantragt, ihren Wider^-spruch gegen die Zuteilung von 7.907,17 DM an die Beklagte für begründet zu erklären, und die Beklagte zu verurteilen, an sie auf den Widerspruchsbetrag 7 1/2 % Zinsen seit dem 8. September 1971 zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerinnen den Klagantrag weiter.
/n
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet*
Nachdem die Beklagte den Vollstreckungsbefehl vom 30. März 1971 erwirkt und dieser rechtskräftig geworden ist, steht zwischen ihr und der Reederei des später versteigerten NS	fest, daß die Beklagte
 wegen ihrer Schadensersatzforderung und der Nebenansprüche Befriedigung aus dem Schiff verlangen kann. Dieses Recht können ihr, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, grundsätzlich auch die übrigen an der Zwangsversteigerung beteiligten Gläubiger nicht bestreiten. Zwar erstreckt sich die Rechtskraft des Vollstreckungsbefehls nicht auf sie (§ 325 ZPO). Wie aber bereits das Reichsgericht entschieden hat, kann ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel für den siegreichen Gläubiger gegenüber Dritten keine geringere Wirkung haben als ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis, das der Schuldner abgegeben und mit dem er dem Gläubiger eine entsprechende Rechtsposition eingeräumt haben würde (RGZ 153» 200 , 204; Huber, JuS 1972, 621 ff). Die Klägerinnen können daher mit ihren Einwänden, die Schadens ersatz for de rung der Beklagten sei bereits bei Einleitung des Mahnverfahrens verjährt gewesen oder habe wegen Ablaufs der Frist des § 612 HG© überhaupt nicht mehr bestanden, weder den Bestand des Vollstreckungstitels als solchen noch seine Berücksichtigung im Vert ei lungs verfahren in Frage stellen: Die Reederei hätte auf die Einrede der Verjährung, falls diese begründet gewesen sein sollte, verzichten, die Schadens ersatz for derung des Beklagten trotz Fristablaufs anerkennen, für die
 
Anerkenntnisschuld das Schiff durch Eintragung einer Schiffshypothek verpfänden und damit rechtsgeschäftlich eine analoge Rechtslage herbei führen können, derentwegen die übrigen Versteigerungsgläübiger die Beteiligung der Beklagten am Vertei lungs verfahren mit dem im Vollstreckungsbefehl festgestellten Betrage ohne irgendwelche Einwendungungsmöglichkeiten hätten hinnehmen müssen«
Eine weitergehende Drittwirkung des Vollstreckungs-befehls zu Lasten der übrigen am Versteigerungsverfahren beteiligten Pfandgläubiger ist dagegen nicht anzuerkennen. Das Berufungsgericht meint, wegen des rechtskräftigen Vollstreckungsbefehls stehe gegenüber den Klägerinnen auch verbindlich fest, daß die Beklagte bei der Zwangsvollstreckung in das Schiff ihnen als Schiffshypotheken-gläubigern bevorrechtigt sei. Denn der Titel/.stelle, wie sich aus seiner Auslegung und der Begründung des Mahngesüches ergebe, eine Schadensersatzforderung der Beklagten wegen eines LadungsSchadens fest, die nach § 7% Nr. 7 HGB a. F. ein nach § 776 HGB a. F. bevorzugtes Schiffsgläubigerrecht gewähre; infolgedessen sei den Klägerinnen von vornherein jede Einwendung genommen, mit der sie das Schiffsgläubigerrecht der Beklagten und damit deren Vorrang bei der Verteilung des Versteigerungserlöses in Frage stellen wollten. Dem kann nicht gefolgt werden.
Es ist schon sehr fraglich, ob dem Vollstreckungsbefehl der Inhalt beigelegt werden kann, den ihm das Berufungsgericht gegeben hat. Denn der Rechtspfleger hat den Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls nicht auf seine Schlüssigkeit,
 sondern nur daraufhin zu prüfen, oh er aus sich heraus "überhaupt" unbegründet und im übrigen hinreichend bestimmt ist (§§ 690, 691 ZPO). Unabhängig davon ist aber die Frage, ob einem Vollstreckungstitel eine bevorrechtigte oder nicht bevorrechtigte Forderung zugrunde liegt, eine ganz andere als die, ob die im Titel festgestellte Verpflichtung des Schuldners zur Duldung der Zwang svo list re ckung in das Schiff von den übrigen Gläubigem hinzunehmen ist. Bei jener geht es nur um die rechtliche Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs und um ein bloßes Element des Titels, das selbst dem Schuldner gegenüber an der Rechtskraft nichtteilninmt und über das daher im Widerspruchsverfahren grundsätzlich anders als im Vorprozeß entschieden werden kann (vgl. Biomeyer, Festschrift für Lent S. 57, 59). Einwendungen, die sich gegen den Rang des vom Widerspruchsbeklagten verfolgten Rechts richten, können dem Widerspruchskläger auch schon deshalb durch den vom Widerspruchs beklagten gegen den Schuldner erwirkten Titel nicht abgeschnitten worden sein, weil sie ausschließlich das Verhältnis der von den beiden Gläubigem verfolgten Pfandrechte zueinander betreffen und diese Rangfrage gar nicht Gegenstand des Rechtsstreits zwischen Wider spruchs gegner und Schuldner gewesen sein kann (so für das Konkursverfahren Jäger/Weber, KO 8. Auf 1. § 146 Anm. 36; vgl. auch RGZ 116, 368, 372).
Im übrigen ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, daß ein Schiffsgläubigerrecht nur kraft Gesetzes entstehen und fortbestehen, aber durch Rechtsgeschäft weder begründet, noch dann, wenn es kraft Gesetzes erloschen ist, wieder erneuert werden kann. Ein Schuldner kann durch Rechts geschäft mit dem Gläubiger auch anderweit den Rang des Pfand rechts eines anderen Gläubigers nicht beeinträchtigen.
 
Deshalb läßt sich aus dem Rechtssatz, ein Vollstreckungstitel habe Drittwirkung gegenüber den übrigen Gläubigem, soweit der Schuldner durch Rechtsgeschäft eine analoge Wirkung hätte herbeiführen können, in diesem Falle gerade keine Rechtfertigung für eine Drittwirkung des Vollstreckungsbefehls zu Lasten der Klägerinnen herleit en.
Es kommt daher für die Rangfolge der Rechte der Parteien des vorliegenden Prozesses allein auf die materiell-rechtliche Lage an; der Vollstreckungsbefehl, den die Reederei von MS "i^BB H^fe	gegen	sich	hat	er-
gehen lassen, hat insoweit keine präjudizielle Wirkung,
 Die Klägerinnen können infolgedessen noch geltend machen, der Schadensersatzanspruch der Beklagten und ein darauf beruhendes, ihren Schiffshypotheken vorrangiges Schiffsgläubigerrecht habe, was sie in tatsächlicher Hinsicht noch näher dargelegt haben, gemäß § 612 HGB schon vor Einleitung des Mahnverfahrens nicht mehr bestanden, so daß die Beklagte im Verteilungsverfahren nicht bevorrechtigt sei. Dagegen können sie ein etwaiges Vorrecht der Beklagten nicht mit der Verjährungseinrede (§ 901 ff HGB) bekämpfen, weil der Ablauf der Verjährungsfrist allein den Bestand eines Schiffs gläubigerrechts nicht berühren würde und die Einrede nur von der Reederei als der Schuldnerin des Anspruchs (vor Abschluß des Mahnverfahrens) hätte geltend gemacht werden können.
i
1
- ■
'i
Da das Berufungsgericht die Behauptungen der Klägerinnen, aus denen sie gemäß § 612 HGB den Wegfall des Schif fs&Läubigerrechts der Beklagten hörzuleiten versuchen, nicht geprüft hat, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben« Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Stimpel
 Dr« Schulze Fle ck
 Dr. Kellermann Dr« Tidow