Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil die Klägerin die hier umstrittenen Gewinnansprüche gegen die Gesellschaft auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1959 beendet worden, bestehe vielmehr fort, weil der Geseilschaftsvertrag nicht gekündigt worden und damit der Anspruch auf das Abfindungsguthaben nicht entstanden sei, den die Klägerin zur Tilgung der Darlehensforderung dem Beklagten abgetreten habe. Der Senat hat das erste Berufungsurteil mit der Begründung aufgehoben, die umstrittenen Gewinnanteile könnten der Klägerin Jedenfalls nicht deshalb zugespro- September 1954 nichtig sei und der Beklagte infolgedessen die Gewinnansprüche gegen die Firma & Co. nicht erworben habe; die Vereinbarung der Parteien sei mit den Bestandteilen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung erlangen könnten, rechtswirksam zustandegekommen. Zu der Frage, ob die Ansprüche der Klägerin aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet sind, hat sich der Senat nicht geäußert. Dezember 1969 läßt sich insbesondere nichts für die Auffassung der Revision entnehmen, der Aufhebung des Berufungsurteils liege eine bestimmte Auslegung des Vertrages zu der Frage zugrunde, ob und inwieweit die Klägerin ihre Gewinnanteile an den Beklagten abgetreten habe. Bei der erneuten sachlich-rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens konnte deshalb das Berufungsgericht die Vereinbarung vom 28. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, daß die Klägerin die Verpflichtung übernommen und dem Beklagten gleichzeitig die "unwiderrufliche Vollmacht" erteilt hat, den Ge seil Schafts vertrag zu dem 31. Dezember 1959 zu kündigen, entnommen, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen sind, den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages zu dem 31. Dezember 1959 hinaus bis zur Kündigung der Gesellschaft fort; denn diese sei notwendig, um den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zu begründen und den Beklagten zu befriedigen. Die Revision hat dem entscheidenden Gesichtspunkt des Berufungsgerichts, der in der Vereinbarung vom Waren sich aber die Parteien bei Abschluß des Vertrages der Unsicherheiten in der künftigen Entwicklung der Gesellschaft und der damit verbundenen Risiken bewußt und haben sie gleichwohl vereinbart, daß sowohl die Vorteile als auch die Nachteile dieser ungewissen Entwicklung allein den Beklagten treffen sollten, so ist dem Berufungsgericht kein Rechtsfehler vorzuwerfen, wenn es angenommen hat, daß die Klägerin auch an den nach dem 31. Hieraus ergibt sich nicht, daß diese Gewinne in unerwarteter Weise eingetreten sind und deshalb das vertraglich vorausgesetzte Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen nachträglich verschoben haben. c) Damit ist auch der weiteren Schlußfolgerung der Revision die Grundlage entzogen, hier sei ein Dauerschuldverhältnis gegeben, das aus wichtigem Grunde jederzeit gelöst werden könne und von der Klägerin rechtswirksam zu dem 30. Denn auch Dauer Schuldverhältnisse sind nur dann kündbar, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Schuldverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (BGHZ 51, 79, 82 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungsgericht aus der hier bei Vertragsschluß gegebenen Sachlage, die für beide Teile das Risiko eines gewinn- oder verlustbringenden Geschäfts in sich barg, geschlossen, daß durch die vertraglich vorgesehene Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag alle fünf Jahre zu kündigen, die Klägerin hinreichend Gelegenheit hatte, das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten endgültig zu beenden und damit das ihr etwa noch verbliebene eigene Risiko auch zeitlich zu begrenzen. 3. Zu Unrecht erhebt die Revision den Vorwurf, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, weil es der Klägerin keine Gelegenheit gegeben habe, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Vertragsverhältnis nach dem Parteiwillen über den 31. Diese Frage stellte neben dem Einwand, die Vereinbarung sei nichtig, von Anfang an den entscheidenden Streitpunkt des Rechtsstreites dar, dessen Bedeutung den Parteien auch ohne weiteres erkennbar war. Für das Berufungsgericht bestand deshalb nach der Zurückverweisung der Sache keine Veranlassung, insoweit auf eine Ergänzung des Vorbringens der Parteien hinzuwirken.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 1/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7, Februar 1972 Werner , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Elfriede B geb. W| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen Dr. Wilhelm Bifp9traße f Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h • c Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13* Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4. November 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechtszuge. Wegen des Tatbestandes wird auf das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1969 - II ZR 69/67 - Bezug genommen• Die Klägerin hat nunmehr beantragt, a) den Beklagten zu verurteilen, sein Einverständnis zur Auszahlung der hinterlegten Beträge in Höhe von 225.799,28 DM einschließlich der aufgelaufenen Zinsen zu erklären, b) festzustellen, daß die Gewinnanteile seit dem 1. Oktober 1963 wieder ihr zustehen, hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen. die an ihn abgetretenen Gewinnanteile mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 zurückzuübertragen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin aufgrund der erneuten Verhandlung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die.Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil die Klägerin die hier umstrittenen Gewinnansprüche gegen die Gesellschaft auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1959 auf den Beklagten übertragen habe. Die als Darlehensvertrag bezeichnete Vereinbarung vom 28. September 1954 sei nicht am 31. Dezember 1959 beendet worden, bestehe vielmehr fort, weil der Geseilschaftsvertrag nicht gekündigt worden und damit der Anspruch auf das Abfindungsguthaben nicht entstanden sei, den die Klägerin zur Tilgung der Darlehensforderung dem Beklagten abgetreten habe. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. I, Der Senat hat das erste Berufungsurteil mit der Begründung aufgehoben, die umstrittenen Gewinnanteile könnten der Klägerin Jedenfalls nicht deshalb zugespro- chen werden, weil die Vereinbarung vom 28. September 1954 nichtig sei und der Beklagte infolgedessen die Gewinnansprüche gegen die Firma & Co. nicht erworben habe; die Vereinbarung der Parteien sei mit den Bestandteilen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung erlangen könnten, rechtswirksam zustandegekommen. Zu der Frage, ob die Ansprüche der Klägerin aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet sind, hat sich der Senat nicht geäußert. Dem Urteil vom 15. Dezember 1969 läßt sich insbesondere nichts für die Auffassung der Revision entnehmen, der Aufhebung des Berufungsurteils liege eine bestimmte Auslegung des Vertrages zu der Frage zugrunde, ob und inwieweit die Klägerin ihre Gewinnanteile an den Beklagten abgetreten habe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats enthalten nur Hinweise darauf, was das Berufungsgericht unter bestimmten Umständen noch zu erwägen haben werde. An derartige die weitere Sachbehand-lung betreffenden Hinweise ist aber das Berufvingsgericht nicht gebunden (vgl. Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl., § 565 Anm. II 2 b a.E.). Bei der erneuten sachlich-rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens konnte deshalb das Berufungsgericht die Vereinbarung vom 28. September 1954 entgegen der Auffassung der Revision frei auslegen. II. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, daß die Klägerin die Verpflichtung übernommen und dem Beklagten gleichzeitig die "unwiderrufliche Vollmacht" erteilt hat, den Ge seil Schafts vertrag zu dem 31. Dezember 1959 zu kündigen, entnommen, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen sind, den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages zu dem 31. Dezember 1959 entstehen zu lassen, da- mit den Beklagten endgültig zu befriedigen und die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien zu beenden. Es meint jedoch, dieser Zeitpunkt sei kein wesentliches Element des Vertrages gewesen, insbesondere aus der Sicht der Klägerin. Ihr sei es darauf angekommen, den wirtschaftlichen Gegenwert ihres Gesellschaftsanteils zu erhalten; dafür habe sie sich wirtschaftlich ihrer Beteiligung an der Gesellschaft endgültig entledigt. Da der Beklagte die Verpflichtung Übernommen habe, für einen auf die Klägerin etwa entfallenden Verlust der Gesellschaft aufzukommen, habe es dieser auch weitgehend gleichgültig sein können, ob und wann die Gesellschaft gekündigt und der Beklagte durch Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens befriedigt würde. Das Vertragsverhältnis bestehe hiernach über den 31. Dezember 1959 hinaus bis zur Kündigung der Gesellschaft fort; denn diese sei notwendig, um den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zu begründen und den Beklagten zu befriedigen. Einer Einigung der Parteien über die Verlängerung des Vertrages habe es deshalb nicht bedurft. Gegen diese die Entscheidung des Berufungsgerichts tragende Vertragsauslegung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Auslegung eines Individualvertrages, um den es sich hier handelt, gehört zu dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Tatrichters. Das Revisionsgericht muß seine Auslegung grundsätzlich hinnehmen und kann nur nachprüfen, ob sie möglich ist oder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Erfahrungsregeln und Denkgesetze verstößt. Das ist hier nicht der Fall. -6 - / 1. Die Revision hat dem entscheidenden Gesichtspunkt des Berufungsgerichts, der in der Vereinbarung vom 28. September 195^ vorgesehene Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses (31. Dezember 1959) sei für die Klägerin kein wesentliches Element gewesen, nichts entgegengesetzt. Sie hat insoweit nur versucht, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene nicht zwingende Beurteilung zu ersetzen. Damit kann sie nicht durchdringen . 2. Erfolglos wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Bestimmungen des Vertrages würden unverändert fortgelten. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte unter Anwendung der §§ 133, 157, 242 BGB prüfen müssen, was nach Treu und Glauben für die fernere Beteiligung des Beklagten an der Entwicklung des Kapitalanteils der Klägerin und an ihren Gewinnansprüchen sowie für die künftige Vertragsdauer und die Kündbarkeit des Vertragsverhältnisses Geltung beanspruchen könne. Das Gesellschaftsunternehmen habe sich inzwischen so günstig entwickelt, daß sich die Geschäftsgrundlage des Vertrages wesentlich verändert habe. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht übersehen. Es hat eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse jedoch deshalb nicht für geboten erachtet, weil ein Risikogeschäft vorliege. Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. a) Nach der das Revisionsgericht bindenden Vertragsauslegung des Berufungsgerichts hat der Beklagte das gesamte wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung der Klägerin an der & Co. übernommen. Bei ungünstiger Geschäftsentwicklung mußte er damit rechnen, für seine Gegenleistung von 30.000 DM im Ergebnis nicht nur nichts zu erhalten, sondern darüber hinaus auch noch für den auf die Klägerin entfallenden Verlust aufkommen zu müssen. Andererseits hat er dafür die Chance erlangt, bei günstiger Entwicklung hohe Gewinne und ein entsprechend umfangreiches Abfindungsguthaben zu erzielen. Waren sich aber die Parteien bei Abschluß des Vertrages der Unsicherheiten in der künftigen Entwicklung der Gesellschaft und der damit verbundenen Risiken bewußt und haben sie gleichwohl vereinbart, daß sowohl die Vorteile als auch die Nachteile dieser ungewissen Entwicklung allein den Beklagten treffen sollten, so ist dem Berufungsgericht kein Rechtsfehler vorzuwerfen, wenn es angenommen hat, daß die Klägerin auch an den nach dem 31. Dezember 1959 eintretenden Verlusten und Gewinnen der Gesellschaft nicht beteiligt werden kann und damit für einen zusätzlichen Zahlungsanspruch der Klägerin kein Raum bleibt. b) Die aus dem Vertrag folgende Risikoverteilung deckt im Regelfälle zwar nur Umstände, die innerhalb des gewöhnlichen Laufs der Dinge liegen, mit denen die Vertragschließenden rechnen konnten und mußten. Außergewöhnliche Ereignisse können im Einzelfalle eine neue Situation schaffen, an die dann der Vertrag - auch bei Risikogeschäften - sinnvoll angepaßt werden muß (vgl. Soergel/Siebert/Knopp, BGB 10. Aufl., § 242 Anm. 370 m.w.N.). Im vorliegenden Falle hat aber die Klägerin solche besonderen Umstände, die einen zusätzlichen Anspruch begründen könnten, nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, daß die Gesellschaft erhebliche Gewinne erzielt hat, reicht hierfür nicht aus. Hieraus ergibt sich nicht, daß diese Gewinne in unerwarteter Weise eingetreten sind und deshalb das vertraglich vorausgesetzte Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen nachträglich verschoben haben. / //P c) Damit ist auch der weiteren Schlußfolgerung der Revision die Grundlage entzogen, hier sei ein Dauerschuldverhältnis gegeben, das aus wichtigem Grunde jederzeit gelöst werden könne und von der Klägerin rechtswirksam zu dem 30. September 1963 gekündigt worden sei. Denn auch Dauer Schuldverhältnisse sind nur dann kündbar, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Schuldverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (BGHZ 51, 79, 82 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungsgericht aus der hier bei Vertragsschluß gegebenen Sachlage, die für beide Teile das Risiko eines gewinn- oder verlustbringenden Geschäfts in sich barg, geschlossen, daß durch die vertraglich vorgesehene Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag alle fünf Jahre zu kündigen, die Klägerin hinreichend Gelegenheit hatte, das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten endgültig zu beenden und damit das ihr etwa noch verbliebene eigene Risiko auch zeitlich zu begrenzen. 3. Zu Unrecht erhebt die Revision den Vorwurf, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, weil es der Klägerin keine Gelegenheit gegeben habe, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Vertragsverhältnis nach dem Parteiwillen über den 31. Dezember 1959 unverändert habe fortbestehen sollen. Diese Frage stellte neben dem Einwand, die Vereinbarung sei nichtig, von Anfang an den entscheidenden Streitpunkt des Rechtsstreites dar, dessen Bedeutung den Parteien auch ohne weiteres erkennbar war. Für das Berufungsgericht bestand deshalb nach der Zurückverweisung der Sache keine Veranlassung, insoweit auf eine Ergänzung des Vorbringens der Parteien hinzuwirken. Liesecke Stimpel Fleck Dr. Kellermann Dr. Schulze