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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin zu 1 und ihr Sohn, der Kläger zu 2, sind Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt; zun Geschäftsbetrieb gehört auch die Vermittlung des Ankaufs von neuen und der Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk abgeschlossen, die sich auf die gesetzliche Haftpflicht der Kläger wegen aller in den Gefahrenbereich des Betriebs gelangter Kraftfahrzeuge erstreckte. Zu diesen Fahrzeugen gehörte auch ein gebrauchter Personenkraftwagen, den die Kläger von dem früheren Eigentümer übernommen hatten, als dieser durch Vermittlung des Klägers zu 2 einen neuen Wagen kaufte. Auf einer Ausflugsfahrt, die der bei den Klägern beschäftigte Hans RiHH zu Pfingsten 1961 mit Erlaubnis des Klägers zu 2 mit dem Fahrzeug unternahm, 1, Unstreitig ist der schwere Verkehrsunfall, für den die Kläger Versicherungsschutz verlangen, darauf zurückzuführen, daß der von RfllB gelenkte Wagen mit einem schadhaften Hinterradreifen ausgestattet war. In der Tatsache, daß der Kläger zu 2 RflHl gestattet hat, das mit einem unbrauchbaren Reifen versehene und dadurch nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug zu benutzen, hat das Berufungsgericht übereinstimmend mit der ständigen Rechtsprechung des Senats eine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 29 WG gesehen, die den Versicherer bei einem nachher eintretenden Versicherungsfall grundsätzlich von seiner Leistungspflicht befreit. Als nämlich der Kläger zu 2 etwa drei Wochen vor Ankauf des Wagens mit dem damaligen Eigentümer EflH wegen einer Übernahme des alten Wagens beim Kauf eines neuen verhandelt habe, habe ihn EflBB u.a. auch auf die Schadhaftigkeit des Ersatzreifens ausdrücklich hingewiesen. den Kofferraum geöffnet * das Ersatzrad aus der Halterung genommen und dem Kläger zu 2 gesagt; "Paß* auf, der Reifen hat einen Durchschlag !». a^f dcn Reifenschaden aufmerksam machte, nur als Vermittler für die Firma MiflHI tätig gewesen sei und sich erst später, nachdem der Verkäufer die Übernahme des Altfahrzeugs zu dem geforderten Preis abgelehnt hatte, dazu entschlossen habe, den Wagen selbst anzukaufen; deshalb habe er die für ihn damals noch bedeutungslose Warnung nicht weiter zu beachten brauchen. Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht dem Parteivortrag und der Aussage des Zeugen BflIB tatsächlich hatte entnehmen müssen* der Kläger zu 2 halbe bei jenem Gespräch mit BflB Überhaupt noch nicht damit gerechnet* den Wagen für den eigenen Betrieb zu erwerben* wie die Revision meint. Denn auch dann hätte er bei Anwendung der Sorgfalt, die unter den gegebenen Umständen gerade von einem Autohändler und Mitinhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt mit Rücksicht auf dessen Verantwortung für Leben, Gesundheit und Vermögen anderer zu erwarten war, daran denken müssen, was ihm über den gefährlichen Zustand des Reifens gesagt hatte. 3. Las Berufungsgericht hat auch die Klägerin zu 1 mit ihrem Anspruch auf Versicherungsschutz abgev/iesen* weil sie das Verschulden des Klägers zu 2 als ihres Brfüllungsgehilfen nach § 278 BGB gegen sich gelten lassen müsse.

Zitierte Normen: § 25 VVG § 278 BGB § 97 ZPO
ReifeWagenBerufungsgerichtFahrzeugfahrlässigKlägerKlägerinWarnungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21 . September 196? Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ii.ziu/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1.	der V/itwe Anna V flHHB geh.
2.	des Kraftfahrzeugmechanikers Georg V
leide wohnhaft in	S^HMstr.	t?
Kläger und Revisionskläger? - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 den bHIHHB Versicherungsverband in Verwaltung der Bayer. Veroicherungskammer;,	^Bf^M^Bstraße |
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
- 2
:rv
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23* September 1964 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 und ihr Sohn, der Kläger zu 2, sind Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt; zun Geschäftsbetrieb gehört auch die Vermittlung des Ankaufs von neuen und der Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Die Kläger hatten beim Beklagten eine sog. Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk abgeschlossen, die sich auf die gesetzliche Haftpflicht der Kläger wegen aller in den Gefahrenbereich des Betriebs gelangter Kraftfahrzeuge erstreckte. Zu diesen Fahrzeugen gehörte auch ein gebrauchter Personenkraftwagen, den die Kläger von dem früheren Eigentümer	übernommen	hatten, als
 dieser durch Vermittlung des Klägers zu 2 einen neuen Wagen kaufte. Auf einer Ausflugsfahrt, die der bei den Klägern beschäftigte Hans RiHH zu Pfingsten 1961 mit Erlaubnis des Klägers zu 2 mit dem Fahrzeug unternahm,
 
platzte der Schlauch am linken Hinterrad, Her Wagen geriet ins Schleudern, stellte sich quer und überschlug sich. Hierbei erlitten außer dem Fahrer RflH| und seiner Ehefrau ein weiteres in dem Wagen befindliches Ehepaar und dessen Kind Verletzungen, an deren Folgen der Ehemann verstarb.
Her Beklagte verweigerte den Klägern den Versicherungsschutz, weil sie die Fahrt mit einem unbrauchbaren Keifen zugelassen und hierdurch die versicherte (Jefahr erhöht hätten.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger die Feststellung begehren, daß der Beklagte den durch das Verkehrsunglück vom 21. Mai 1961 entstandenen Schaden decken müsse. Die Kläger haben bestritten, die Schadhaftigkeit des Reifens gekannt oder fahrlässig nicht erkannt zu haben.
Beide Vorinstansen haben die Klage abgev/iesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgen die Kläger* ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe;
1, Unstreitig ist der schwere Verkehrsunfall, für den die Kläger Versicherungsschutz verlangen, darauf zurückzuführen, daß der von RfllB gelenkte Wagen mit einem schadhaften Hinterradreifen ausgestattet war. Her Reifen hatte sich auf dem Reserverad befunden, als Rfl| sich das Fahrzeug vom Kläger zu 2 ausbat, um damit über
 Pfingsten nit seiner Familie einen größeren Ausflug zu unternehmen* Vor Antritt der Unglücksfahrt wechselte RflIHi mit Zustimmung des Klägers zu 2 das linke Hinterrad gegen das Reserverad aus* weil dessen runderneuerter Reifen im Gegensatz zu dem bisher benutzten noch ein tadelloses Profil aufwieo. Tatsächlich war aber das Gewebe des Ersatzreifens innen brüchig. An einer Stelle hatte es einen durchgehenden Riß (Durchschlag). Darüber befand sich an der Reifenoberfläche eine leichte Ausbuchtung, die allerdings nur bei genauer Prüfung zu sehen und zu tasten war. Das brüchige Gewebe scheuerte den Schlauch auf und brachte ihn schließlich zu dem Platzen.
In der Tatsache, daß der Kläger zu 2 RflHl gestattet hat, das mit einem unbrauchbaren Reifen versehene und dadurch nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug zu benutzen, hat das Berufungsgericht übereinstimmend mit der ständigen Rechtsprechung des Senats eine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 29 WG gesehen, die den Versicherer bei einem nachher eintretenden Versicherungsfall grundsätzlich von seiner Leistungspflicht befreit.
2. Wie das Berufungsgericht weiter darlegt, habe der Kläger zu 2 den ihm nach § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG offenstehenden Beweis seiner Schuldlosigkeit nicht führen können, Es sieht vielmehr als bewiesen an, daß der Kläger zu 2 zu demindest fahrlässig die Gefahrerhöhung gestattet habe.
Als nämlich der Kläger zu 2 etwa drei Wochen vor Ankauf des Wagens mit dem damaligen Eigentümer EflH wegen einer Übernahme des alten Wagens beim Kauf eines neuen verhandelt habe, habe ihn EflBB u.a. auch auf die Schadhaftigkeit des Ersatzreifens ausdrücklich hingewiesen. IflHB habe damals
 
den Kofferraum geöffnet * das Ersatzrad aus der Halterung genommen und dem Kläger zu 2 gesagt; "Paß* auf, der Reifen hat einen Durchschlag !». Der Kläger habe dies zur Kenntnis genommen und noch seine Verwunderung darüber ausgedrückt, wie EflB "da durch den TÜV durehgekomaen" sei.
Dieses Gespräch, so meint das Berufungsgericht, hätte sich der Kläger zu 2, der da3 Fahrzeug habe erwerben und später benutzen oder weiterveräußern wollen, unbedingt merken und wieder ins Gedächtnis zurückrufen müssen, als etwa fünf Wochen später RflHi den Srsatzreifen in Gebrauch nehmen wollte. Wenn er dies R^B trotz der von &BB erhaltenen Warnung erlaubt habe, so habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße verletzt, gleichgültig, ob er tatsächlich noch an jene Warnung gedacht habe oder nicht.
Auch diese Ausführungen sind rechtlich einwandfrei. Erfolglos macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger zu 2 zu der Zeit, als ihn
a^f dcn Reifenschaden aufmerksam machte, nur als Vermittler für die Firma MiflHI tätig gewesen sei und sich erst später, nachdem der Verkäufer die Übernahme des Altfahrzeugs zu dem geforderten Preis abgelehnt hatte, dazu entschlossen habe, den Wagen selbst anzukaufen; deshalb habe er die für ihn damals noch bedeutungslose Warnung nicht weiter zu beachten brauchen.
Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht dem Parteivortrag und der Aussage des Zeugen BflIB tatsächlich
 
hatte entnehmen müssen* der Kläger zu 2 halbe bei jenem Gespräch mit BflB Überhaupt noch nicht damit gerechnet* den Wagen für den eigenen Betrieb zu erwerben* wie die Revision meint. Selbst wenn dies zutrifft, entlastet es den Kläger zu 2 nicht von dem Vorwurf, fahrlässig gehandelt zu haben, als er einige Zeit später RflHH gestattet e, mit dem Reserverad zu fahren. Denn auch dann hätte er bei Anwendung der Sorgfalt, die unter den gegebenen Umständen gerade von einem Autohändler und Mitinhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt mit Rücksicht auf dessen Verantwortung für Leben, Gesundheit und Vermögen anderer zu erwarten war, daran denken müssen, was	ihm	über	den	gefährlichen	Zustand	des	Reifens
 gesagt hatte.
3.	Las Berufungsgericht hat auch die Klägerin zu 1 mit ihrem Anspruch auf Versicherungsschutz abgev/iesen* weil sie das Verschulden des Klägers zu 2 als ihres Brfüllungsgehilfen nach § 278 BGB gegen sich gelten lassen müsse. Mit dieser Begründung ist die Entscheidung nicht haltbar.
Haben, wie hier, mehrere Personen als Kraffahrzeug-halter gemeinsam eine Haftpflichtversicherung genommen, und verletzt einer von ihnen eine Obliegenheit gegenüber dem Versicherer, so berührt dieser Verstoß den selbständigen Leckungsanspruch des anderen Versicherungsnehmers grundsätzlich nur dann, wenn der eine der Repräsentant des anderen oder der andere an dem Verstoß beteiligt gewesen ist; eine Haftung nach § 278 BGB kommt hierbei nicht in Betracht (BGHZ 24, 378* 385 f; BGH VersR 1961, 651; vgl. auch BGHZ 26, 282, 288 und zu dem Repräsentantenbegriff BGH VersR 1965, 149; 1964, 475 m.w.N.). Ler vorliegende
 
Sachverhalt läßt aber erkennen, daß der Kläger zu 2 in dem Unternehmen die laufenden Geschäfte selbständig- geführt hat und deshalb insoweit als Kepräsentant der Klägerin zu 1 anzu3ehen ist. Damit erweist sich das Berufungsurteil auch in diesem Punkt im Ergebnis als richtig.
4.	Die Kosten ihrer mithin erfolglosen Revision haben die Kläger nach § 97 ZPO zu;tragen*
Dr. Fischer	Di	es	ecke	Dr.	Bukov/
Dr. Schulze
 Fleck