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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Brand, dessen Herd hinter dem Armaturenbrett gelegen hat, darauf zurückzu-führen sei, daß bei den dort befindlichen Kabeln ein Kurzschluß entstanden sei, der zunächst zu einem Schmoren der Kabel und dann zur Entstehung einer offenen Flamme geführt habe. Er habe aber nicht grob fahrlässig gehandelt, wenn er diesen Geruch nicht als Brandgeruch erkannt habe und seiner Ursache sofort nachgegangen, sondern weitergefahren sei, um den Omnibus in der Reparaturwerkstätte nachsehen zu lassen, die nur v/enige Kilometer entfernt gev/esen sei. Das Berufungsgericht hat bei der Verneinung dieser Frage entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen § 286 ZPO verstoßen. Die Revision wendet sich einmal gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die die Frage zu dem Gegenstand haben, wie intensiv der Gummigeruch gewesen sei. Die Revision meint demgegenüber, der Fahrwind habe den Geruch zu dem Kläger hinv/ehen müssen, eine Erkältung des Klägers sei nicht vorgetragen worden, und Bremsen und Kupplungsbeläge könnten keinen Gummigeruch entwickeln. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte diese Erwägungen nicht anstellen dürfen, ohne einen Sachverständigen herbeizuziehen. Es kommt aber nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger das Schmoren der Kabel hätte erkennen können, wenn er die Kühlerhaube geöffnet hätte; denn das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe die Kühlerhaube nicht zu öffnen brauchen, sondern sich, ohne grob fahrlässig zu handeln, damit begnügen dürfen, die Ursachen des Gummigeruchs in der Reparaturwerkstätte untersuchen zu lassen. 1. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte sei auch nicht deshalb von ihrer Versicherungs-pflicht frei geworden, weil der Kläger den Brand, nachdem er entstanden sei, grob fahrlässig nicht gelöscht und damit grob fahrlässig die Obliegenheit verletzt hätte, alles zu tun, was zur Abwendung oder Minderung des Schadens dienlich sein könne (§62 VVG, § 7 I AKB). Er habe dann, als der Gummigeruch stärker geworden sei, erneut gehalten, sei aus dem Omnibus gestiegen, habe die Kühlerhaube geöffnet und dabei eine Flamme von etwa 10 cm (an den dort senkrecht verlaufenden Kabeln) gesehen. Er habe den Feuerlöscher aus dem Omnibus geholt und versucht, die Flamme zu löschen, die, wie ihm nicht widerlegt werden könne, in diesem Augenblick schon etwa 80 cm groß gewesen sei. Kurz darauf sei die Feuerwehr gekommen; diese habe aber nicht verhindern können, daß der Aufbau des Omnibusses ausbrannte. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Kläger habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Sie wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger könne nicht widerlegt werden, daß die Flamme in der kurzen Zeit zwischen dem Öffnen der Kühlerhaube und dem Herbeiholen des Feuerlöschers von etwa 10 cm auf 80 ein gewachsen sei. Sie hat demgemäß vorgetragen, die Erwägungen des Berufungsgerichts schlössen nicht aus, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe. Die Revision übersieht jedoch, daß die Beklagte diese früher (ohne hinreichende Anhai ts punkte) auf gestellte Behauptung in der Berufungsinstanz ausdrücklich fallen gelassen und sich darauf beschränkt hat, dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Revision rügt auch zu Unrecht die Ansicht des Berufungsgerichts, die außerordentlich schnelle Entwick-lung des Brandes könne darauf beruht haben, daß das Innere des Omnibusaufbaus mit einem leicht entzündbaren Kunstleder verkleidet gewesen sei. Die Revision meint, es sei ausgeschlossen, daß die Sachverständigen eine solche Möglichkeit, wenn sie bestanden hätte, nicht in den Bereich ihrer Erwägungen einbesogen hätten. Die Revision übersieht jedoch, daß der Sachverständige sich in seinem Nachtragsgutachten mit dieser Frage befaßt und eine derartige Möglichkeit eingeräumt hat. Die Revision meint, es liege eine grobe Fahrlässigkeit darin, daß der Feuerlöscher nicht funktioniert habe; entweder sei er nicht in Ordnung gewesen, oder der Kläger habe ihn nicht richtig bedient. Die Revision ist der Ansicht, der Kläger hätte den Brand mit einer Matte ersticken können, die er aus dem Omnibus gezogen habe. Sie übersieht jedoch, daß der Kläger vorgetragen und die Beklagte nicht bestrixten hat, er habe aus räumlichen Gründen mit der Matte nicht an den Brandherd gelangen können. Der Kläger hat entgegen der Auffassung der Revision auch nicht etwa deshalb grob fahrlässig gehandelt, weil er nicht versucht hat, den Brand mit Kies zu löschen. Daß der Kläger nicht den Beifahrer bat, bei ihm zu bleiben, um auch Schnee in den Vfagen zu werfen, ist jedenfalls nicht grob fahrlässig, da der Kläger davon ausgegangen ist und auch davon ausgehen konnte, der Brand werde auf diese Y/eise nicht mehr gelöscht werden können. Das Berufungsgericht brauchte die Gutachter auch nicht, wie die Beklagte beantragt hat, als Sachverständige darüber zu hören, daß der Brand bei sachgemäßer Bekämpfung im Anfangs stadium leicht habe gelöscht werden können.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 62 VVG § 286 ZPO
KabelOmnibusBrandBerufungsgerichtflammenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2143 097
Verkündet
 am 28. Mäi 1962
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	sicherungs-Ges eilschaft,
 vertreten durch ihren Vorstand Dr. Carl-Edmund Richard HBW» Hans R^^B« Dr. Hans J. S'
Dr. Constantin T(
und
 Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Hugo	Hilfsarbeiter, Lefl^§, HaflHBHi
2.	Ida	ebenda,
 Kläger und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs’auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. NÜrr, Diesecke und Dr. Reinicke für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/i es en.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger und seine Frau, die Klägerin, hatten den Omnibus Ford Leo - C 190 bei der Beklagten kaskoversichert. Am 18. Januar 1957 wollte der Kläger den Omnibus . von Led^B nach	fahren,	um	ihn	dort	technisch
 überprüfen zu lassen. Auf dieser Fahrt brach beim Kilometerstein 5 um etwa 9-30 Uhr ein Brand unter der Kühlerhaube des Omnibusses aus. Der Brand griff auf den Aufbau über und zerstörte ihn völlig. Die Kläger verlangen von der Beklagten Versicherungsschutz. Sie haben die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen den Brandschaden zu ersetzen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeigeführt, jedenfalls grob fahrlässig nicht gelöscht. Auf Veranlassung der Beklagten wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Der Kläger wurde wegen versuchten Betruges angeklagt (Staatsanwaltschaft Bt^^^ 0 Js flR/57 Bl. 29)« Bas Amtsgericht Le^m^ lehnte jedoch die Eröffnung des HauptVerfahrens ab; die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Ent s che idungs gründ e:
I.
Das Berufungsgericht legt dar, die Beklagte sei nicht gemäß § 61 WO von ihrer Versicherungspflicht frei-
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gev/orden; der Kläger habe den Brand und damit den Versiehe-rungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Brand, dessen Herd hinter dem Armaturenbrett gelegen hat, darauf zurückzu-führen sei, daß bei den dort befindlichen Kabeln ein Kurzschluß entstanden sei, der zunächst zu einem Schmoren der Kabel und dann zur Entstehung einer offenen Flamme geführt habe. Der Kläger kann den Brand also nur dadurch herbeigeführt haben, daß er es unterlassen hat, zu verhindern, daß sich eine offene Flamme entwickelte. Das Beru-' fungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe, nachdem er etwa 5 Minuten gefahren sei, angehalten, weil ihm einige Lastkraftwagen entgegengekommen seien. Er habe in diesem Zeitpunkt einen Gummigeruch wahrgenommen. Er habe aber nicht grob fahrlässig gehandelt, wenn er diesen Geruch nicht als Brandgeruch erkannt habe und seiner Ursache sofort nachgegangen, sondern weitergefahren sei, um den Omnibus in der Reparaturwerkstätte nachsehen zu lassen, die nur v/enige Kilometer entfernt gev/esen sei.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. Der Kläger hätte nur dann grob fahrlässig gehandelt, wenn er die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Falles in ungewöhnlich großem Maße verletzt und außer acht gelassen hätte, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ob die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit im einzelnen Fall gegeben sind, ist im wesentlichen Tatfrage (BGHZ 10, 14, 16). Das Berufungsgericht hat bei der Verneinung dieser Frage entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen § 286 ZPO verstoßen.
Die Revision wendet sich einmal gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, die die Frage zu dem Gegenstand haben, wie intensiv der Gummigeruch gewesen sei. Sie greift die Erwägung des Berufungsgerichts an, der Fahrwind könne
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möglicherweise den Gestank weggeweht oder nur in geringerem Maße zu dem Platz des Fahrers habe dringen lassen; der Geruchtssinn sei bei den Menschen verschieden entwickelt und könne im einzelnen Fall durch eine Erkältung oder durch andere Umstände verringert sein. Der Kläger habe auch annehmen können, daß der Geruch einen anderen Grund als das Schmoren von Kabeln habe, auch Bremsen und Kupplungsbeläge könnten unter Umständen einen Gestank verursachen. Die Revision meint demgegenüber, der Fahrwind habe den Geruch zu dem Kläger hinv/ehen müssen, eine Erkältung des Klägers sei nicht vorgetragen worden, und Bremsen und Kupplungsbeläge könnten keinen Gummigeruch entwickeln.
Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat unstreitig den Gummigeruch wahrgenommen, als er den Wagen angehalten hat; er hat aus diesem Grund die im Innern des Omnibusses gelegene Motorhaube abgenommen, ohne dort allerdings etwas Verdächtiges zu entdecken. Wie stark der Geruch genau gewesen ist, ist nicht entscheidend. Bas Berufungsgericht konnte eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers auch dann verneinen, wenn die Schmorenden Kabel erheblich gerochen haben sollten. Hierbei ist zu beachten, daß der Kläger in der letzten Zeit vor der Fahrt wiederholt einen Gummigeruch Y/ahrgenommen hatte, der dann aber immer wieder verschwunden v/ar. Im übrigen hat die Beklagte selbst vorgetragen, daß eine offene Flamme sich erst entv/ickeln könne, wenn die Kabel längere Zeit geschmort hätten. Ber Kläger konnte daher, ohne grob fahrlässig zu handeln, davon ausgehen, es werde . genügen, wenn er den Omnibus in der nahe gelegenen Reparaturwerkstätte prüfen lasse.
Bie Revision wendet sich weiter gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt
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werden, wie weit das Schmoren der Kahel beim ersten Halten (oder früher) fortgeschritten gewesen sei; es könne nicht ermittelt werden, ob das Schmoren zu diesem Zeitpunkt bereits am Kabeläußeren erkennbar gewesen sei oder ob es nur unter der Kabelhülle geschmort habe. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte diese Erwägungen nicht anstellen dürfen, ohne einen Sachverständigen herbeizuziehen. Es kommt aber nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger das Schmoren der Kabel hätte erkennen können, wenn er die Kühlerhaube geöffnet hätte; denn das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe die Kühlerhaube nicht zu öffnen brauchen, sondern sich, ohne grob fahrlässig zu handeln, damit begnügen dürfen, die Ursachen des Gummigeruchs in der Reparaturwerkstätte untersuchen zu lassen. Diese Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
II.
1. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte sei auch nicht deshalb von ihrer Versicherungs-pflicht frei geworden, weil der Kläger den Brand, nachdem er entstanden sei, grob fahrlässig nicht gelöscht und damit grob fahrlässig die Obliegenheit verletzt hätte, alles zu tun, was zur Abwendung oder Minderung des Schadens dienlich sein könne (§62 VVG, § 7 I AKB). Der Kläger sei nach dem ersten Halt einige hundert Meter weitergefahren. Er habe dann, als der Gummigeruch stärker geworden sei, erneut gehalten, sei aus dem Omnibus gestiegen, habe die Kühlerhaube geöffnet und dabei eine Flamme von etwa 10 cm (an den dort senkrecht verlaufenden Kabeln) gesehen. Er habe den Feuerlöscher aus dem Omnibus geholt und versucht, die Flamme zu löschen, die, wie ihm nicht widerlegt werden könne, in diesem Augenblick schon etwa 80 cm groß gewesen sei. Aus dem Feuerlöscher sei nur ein
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lturzer Strahl heraus gekommen, er habe dann versagt. Der Kläger habe dann einen vorbeikommenden Kradfahrer gebeten, sofort die Feuerwehr zu benachrichtigen; die gleiche Bitte habe er an einen Kraftfahrer gerichtet, der etwas später vorbeigefahren sei. Er habe weiter versucht, den Brand dadurch zu löschen, daß er mit den Händen Schnee in die Flamme geworfen habe. Kurz darauf sei die Feuerwehr gekommen; diese habe aber nicht verhindern können, daß der Aufbau des Omnibusses ausbrannte.
• 2. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Kläger habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Sie wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger könne nicht widerlegt werden, daß die Flamme in der kurzen Zeit zwischen dem Öffnen der Kühlerhaube und dem Herbeiholen des Feuerlöschers von etwa 10 cm auf 80 ein gewachsen sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe damit eine andere Ansicht vertreten . als die Sachverständigen, die im Ermittlungsverfahren Gutachten erstattet hätten. Das Berufungsgericht hätte daher eine derartige Erwägung nicht ansteilen dürfen, ohne einen Sachverständigen herbeizuziehen. Die Entwicklung der Flamme von 10 auf 80 cm habe in Wirklichkeit längere Zeit in Anspruch genommen. Der Kläger müsse daher, bevor er den Feuerlöscher geholt habe, eine Zeit lang gewartet und dem Brand tatenlos zugesehen haben.
Der Angriff der Revision kann, keinen Erfolg haben.
Weder das von dem Beklagten eingereichte Gutachten des Sachverständigen Engelmann noch das von der Ermittlungsbehörde eingeholte Gutachten des Sachverständigen SflB schließt aus, daß sich die offene Flamme, nachdem sie einmal entstanden ist, schnell entwickeln kann, wenn ihr reichlich Sauerstoff zugeführt wird. Dies ist aber dadurch geschehen, daß der Kläger die Kühlerhaube und dann
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die Wagentür geöffnet hat, um Schnee in die Flammen werfen zu können.
Im übrigen sind die Schätzungen über die Höhe der Flammen naturgemäß ungenau. Es fehlt an allen Anhaltspunkten für die Annahme, der Kläger habe einige Zeit gewartet, bevor er den Feuerlöscher geholt habe.
Dies wäre nur dann verständlich, wenn der Kläger den Brand vorsätzlich nicht hätte löschen wollen. Von dieser Auffassung kann sich die Revision auch nicht frei machen. Sie hat demgemäß vorgetragen, die Erwägungen des Berufungsgerichts schlössen nicht aus, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe. Die Revision übersieht jedoch, daß die Beklagte diese früher (ohne hinreichende Anhai ts punkte) auf gestellte Behauptung in der Berufungsinstanz ausdrücklich fallen gelassen und sich darauf beschränkt hat, dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Weiterhin ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend, die Gutachter hätten nicht berücksichtigt, daß in der Nähe des Brandherdes der Ölfilter ange bracht sei und beim Auswechseln und Entlüften des Filters häufig Öl in die Umgebung verspritzt werde.
Die Revision rügt auch zu Unrecht die Ansicht des Berufungsgerichts, die außerordentlich schnelle Entwick-lung des Brandes könne darauf beruht haben, daß das Innere des Omnibusaufbaus mit einem leicht entzündbaren Kunstleder verkleidet gewesen sei. Die Revision meint, es sei ausgeschlossen, daß die Sachverständigen eine solche Möglichkeit, wenn sie bestanden hätte, nicht in den Bereich ihrer Erwägungen einbesogen hätten. Die Revision übersieht jedoch, daß der Sachverständige sich in seinem Nachtragsgutachten mit dieser Frage befaßt und eine derartige Möglichkeit eingeräumt hat.
3. Was die Revision weiter vorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet, kann daher in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt v/erden. Das Berufungsgericht hat weder den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt noch bei der Verneinung der groben Fahrlässigkeit die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt.
Im einzelnen handelt es sich um folgendes:
Die Revision meint, es liege eine grobe Fahrlässigkeit darin, daß der Feuerlöscher nicht funktioniert habe; entweder sei er nicht in Ordnung gewesen, oder der Kläger habe ihn nicht richtig bedient. In dem Löscher fehlte, wie die Untersuchungen ergeben haben, die erforderliche Druckluft. Es ist möglich, daß diese aus dem Löscher entwichen ist, weil der Kläger ihn bei dem Brand nicht richtig gehalten hat. Hierin liegt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, keine grobe Fahrlässigkeit, zu demal wenn man berücksichtigt, daß der Kläger sehr aufgeregt war.
Die Revision ist der Ansicht, der Kläger hätte den Brand mit einer Matte ersticken können, die er aus dem Omnibus gezogen habe. Sie übersieht jedoch, daß der Kläger vorgetragen und die Beklagte nicht bestrixten hat, er habe aus räumlichen Gründen mit der Matte nicht an den Brandherd gelangen können.
Die Revision vertritt die Auffassung, der Kläger hätte den Schnee besser mit einer Schaufel, die sich im Wagen befunden habe, in die Flammen werfen sollen, anstatt dazu die Hände zu nehmen. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht ausgeführt, die Hände seien möglicherweise das bessere Werkzeug gewesen; denn es lag, wie Aufnahmen gezeigt haben, an der Unfallstelle kein hoher Schnee.
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Der Kläger hat entgegen der Auffassung der Revision auch nicht etwa deshalb grob fahrlässig gehandelt, weil er nicht versucht hat, den Brand mit Kies zu löschen. Es kann dahingestellt bleiben, ob an der Brandstelle überhaupt Kies gelegen hat, der zu dem Löschen geeignet war. Jedenfalls v/ar die Schneedecke geschlossen, so daß den Kläger kein Verschulden trifft, wenn er den Kies nicht gesehen hat.
Der Kläger hat sachgemäß gehandelt, daß er den vorbeikommenden Motorradfahrer um die Benachrichtigung der Feuerwehr bat; zu dieser Zeit hatten die Flammen schon die Höhe von etwa einem Meter erreicht. Es v/ar vernünftig, daß der Kläger auch den Kraftwagenfahrer bat, die Feuerwehr zu alarmieren. Denn das Motorrad war, wie der Kläger wußte, nicht in Ordnung;- der Kläger mußte also mit der Möglichkeit rechnen, daß es ausfallen werde. Daß der Kläger nicht den Beifahrer bat, bei ihm zu bleiben, um auch Schnee in den Vfagen zu werfen, ist jedenfalls nicht grob fahrlässig, da der Kläger davon ausgegangen ist und auch davon ausgehen konnte, der Brand werde auf diese Y/eise nicht mehr gelöscht werden können.
4. Das Berufungsgericht brauchte Engelmann und Straub nicht als sachverständige Zeugen zu vernehmen; das Berufungsgericht hat die Tatsache, die in das Y/issen der Zeugen gestellt waren, zugunsten der Beklagten als richtig unterstellt. Das Berufungsgericht brauchte die Gutachter auch nicht, wie die Beklagte beantragt hat, als Sachverständige darüber zu hören, daß der Brand bei sachgemäßer Bekämpfung im Anfangs stadium leicht habe gelöscht werden können. Einmal hat die Beklagte (über die bisher bereits erörterten Behauptungen hinaus) nicht angegeben, was der Kläger denn hätte tun sollen.
Im übrigen kommt es auch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht darauf an, ob der Brand bei
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t
r
sachgemäßer Bekämpfung im Anfangsstadium leicht hätte gelöscht werden können. Entscheidend ist allein, ob der Kläger die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und außer acht gelassen hat, v/as im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das Berufungsgericht konnte diese Frage ohne Vernehmung von Sachverständigen verneinen.
III.
Nach alledem sind die Rügen .der Revision nicht begründet. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Nastelski	Dr. Fischer	Dr.	Nörr
 Liesecke
Dr. Reinicke