sei Montag (7., Juni), Auf Grund dieser Mitteilung verlud die;Klägerin in der Zeit vom 5» bis zu dem 8b Juni 1954 fünf Waggons (insgesamt 2»264 Satz zu ;je 30 kg) italienische Frühkarboffelalzu dem kommissionsweisen Verkauf durch die Beklagte, Der. erste Y/aggon traf am Bestimmungsort am 8, Juni ein,. Kartoffeln zu dem Breis von 15 bis 17 DM je Sack verkauft werden können, sei es durch die Beklagte selbst öder durch einen anderen von der Klägerin beauftragten Kommissionär, Zum mindesten wäre bei einem rechtzeitigen Verkauf ein Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 4,000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte behauptet, durch das Zusammentreffen verschiedener Umstände sei es zu der Zeit, als die strittigen fünf Waggons Kartoffeln am Bestimmungsort in Frankfurt eingetroffen seien, zu einem PreisZusammenbruch auf dem Kartoffelmarkt gekommen, der einen normalen Absatz unmöglich gemacht habe. Der Beklagten sei es nicht möglich gewesen, die Kartoffeln der Klägerin sofort beim Eintreffen - ohne sie zu verschleudern - zu verkaufen, Ein Preis von 17 DM für den Sack habe bis zu dem Juni habe die Klägerin trotz Unterrichtung über die Marktlage ihr, der Beklagten, untersagt, die Ware unter dem Einstandspreis von 17 bis- 18 DM zu verkaufen» Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte behauptet, nach Abzug des Verkaufserlöses seien ihr Unkosten in Höhe von noch 4»776,62 DM einschließlich der ihr zustehenden 8 # Kommission ungedeckt geblieben» Auf ihre Kommission von 776,62 DM wolle sie verzichten» Den Restbetrag von 4»000 DM müsse ihr die Klägerin ersetzen» I» • Das Berufungsgericht unterstellt, die Beklagte habe die Kartoffeln bei der Klägerin ’'angefordert", meint aber, die Tatsache, daß die Beklagte keine Abnehmer für die 7/are zu dem Einstandspreis (von rund 18 DM) habe finden können, könne der Beklagten nicht zu dem Verschulden angerechnet werden. Juni eingetroffen, wie die Klägerin durch den Antrag, der Beklagten die Vorlegung der Frachtbriefe aufzugeben, unter Beweis gestellt habe; dieser Beweis sei nicht erhoben worden. Die Ware hätte nur weit unter dem Marktpreis verkauft werden können; das aber habe die Beklagte geglaubt, der Klägerin gegenüber nicht verantworten zu können. Wenn die Marktpreise, wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergäbe, in der Zeit vom 10<- bis zu dem 15, Juni 1954 zwischen 17 und 18 DM gelegen hätten, so hätte die Beklagte zu diesen Preisen verkaufen können, denn der Marktpreis gebe die Verkaufsmöglichkeit wieder« 2c Hiernach erweist sich auch die Rüge der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe über die Behauptung der Klägerin nicht Beweis erhoben, die Firmen G^HHHI Bo^p & Co und hätten in der fraglichen Zeit ihre Kartoffeln zu dem Tagespreis (in allen Fällen unter 18 DM? in einem Fall zu dem Preis von nur 7 DM) abgesetzt» Das Berufungsgericht hat hierzu im Anschluß an das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ausgeführt, der gesamte deutsche Markt sei um diese Zeit vollständig verstopft gewesen; der gesamte Importhandel sei froh gewesen, wenn er seine eigene Ware rechtzeitig habe verkaufen können; es komme nicht entscheidend', darauf an, ob die von der Klägerin benannten Firmen ihre Kartoffelimporte, zu dem Preise von 15 bis 17 DM verkauft hätten, sondern darauf, ob die Klä-gerin ihre Y/are nach einer Verständigung durch die Beklagte am 10. Dann hätte die Klägerin der Beklagten früher entsprechende Weisungen geben können und wäre nicht erst am 17« Juni dazu in die Lage gekommen, zu einem Zeitpunkt, wo sie als erfahrene Kartoffelexporteurin nach der rechtsfehlerfreien Annahme des Berufungsgerichts von den MarktSchwierigkeiten Kenntnis hatte» Diese Pflichtverletzung wäre aber nur dann ursächlich für den entstandenen Schaden, wenn die Klägerin bei rechtzeitiger Verständigung durch die Beklagte auch tatsächlich die Weisung gegeben hätte, die ?/are an bestimmte Firmen, die zur Abnahme bereit gewesen wären, zu dem Tagespreis (oder zu einem darunter liegenden Preis, wodurch sich der Schaden gemindert hätte) zu verkaufen» Die Klägerin hat aber in dieser Richtung nichts vorgetragen, insbesondere nicht behauptet, daß die von ihr benannten Firmen die Kartoffeln der Klägerin abgenommen hätten» Rur in einem solchen Falle aber hätte die Überzeugung, die sich das Berufungsgericht auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen gebildet hat, daß nämlich die Beklagte die Ware ohne Verschulden nicht zu dem Tagespreis habe absetzen können, erschüttert werden können» Dagegen, daß die Klägerin eine solche 7/eisung am 10» Juni gegeben hätte, spricht auch, worauf noch zurückzukommen sein wird, die Tatsache, daß sie selbst am 17» Juni, als der Freisverfall bereits deutlich in Erscheinung trat, sich nicht damit einverstanden erklärte, daß die ’Ware unter dem Tagespreis verkauft werde, weil ihr eigener Einstandspreis 18 DM betrage» Die vom Berufungsgericht offensichtlich als wahr unterstellte Behauptung der Klägerin, die von ihr benannten Firmen hätten ihre eigenen Kartoffeln zu dem Tagespreis absetzen können, konnte allenfalls ein Anzeichen dafür sein, daß auch der Beklagten der Absatz zu dem Tagespreis möglich gewe- Dies wäre nur von Bedeiitung, wenn die Klägerin dargelegt hätte, welcher andere Kommissionär zur Übernahme des Verkaufs zu dem Tagespreis bereit und in der Lage gewesen wäre. 4. ?/enn die Revision schließlich meint,' die großen Überbestände seien nicht nachteilig für den Markt gewesen, da hierdurch nur eine Lücke geschlossen worden sei, die sich in den vorhergehenden Tagen geöffnet habe, so übersieht sie, daß Brühkartoffeln zu dem sofortigen Verbrauch bestimmt sind, ein Nachholbedarf daher nur in sehr geringem Umfange bestanden haben kann.. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, die pflichtwidrige Unterlassung rechtzeitiger Benachrichtigung der Klägerin durch die Beklagte von den Absatzschwierigkeiten sei für den Schaden nicht ursächlich gewesen, auch darauf gestützt, daß die Klägerin in einem Ferngespräch vom 17o Juni 1954 keine Weisung zu dem sofortigen Verkauf zu jedem möglichen Preis erteilt, sondern von der Beklagten sogar gefordert habe, sie solle bestrebt sein, über dem Einstandspreis zu verkaufen~ Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht insbesondere auf Grund der Aussage der Zeugin Edith einer damaligen Angestellten der Beklagten bei ihrer Zweigniederlassung in Frankfurt, gekommen» Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht dem Angriff der Klägerin gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht nachgegangen sei» 17 DM verkauft, der Absatz des fünften Waggons gestalte sich wegen der rückläufigen Preise schleppend und erbringe nur einen Durchschnittspreis von 13,50 DM» Zum Beweis für ihre Darstellung hat sich die Klägerin auf das Zeugnis von Fräulein Schd^ berufen» Bei ihrer Einvernahme in erster Instanz hat die Zeugin bekundet, es könne sein, daß sie der Klägerin gesagt habe, der Marktpreis betrage 17 DM, sie habe aber bestimmt nicht gesagt, daß sie die Kartoffeln für 17 DM verkauft habe» Es könne ein Mißverständnis vorliegen, das auf ihre mangelhaften italienischen Sprach-kenntnisse zurückzuführen sei» Die Klägerin hat hierauf den auf Grund ihrer, der Beklagten, Darstellung erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe mit ihr andere Kartoffeln als die ihr gelieferten abgerechnet, mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückgenommen» lo Die Revision rügt, daß der Zeuge Marcello Befl^ nicht gehört worden ist, der bei dem Telefongespräch zugegen gewesen sei» Die Klägerin hatte nicht die Vernehmung des Be^^ beantragt, sondern seine vor einem italienischen Kotar abgegebene Erklärung vorgelegt, die dahin geht? Als Angestellter der Klägerin sei er am 16« oder 17= Juni 1954 bei einem Telefongespräch zwischen dem Inhaber der Klägerin und einer Angestellten der Beklagten über den kommissionsweisen Verkauf der Kartoffeln zugegen gewesen, Die Angestellte habe mitgeteilt, von fünf 7/aggons seien ungefähr 31/2 zu dem Preis von 17 - 18 Mark verkauft worden, der Rest werde voraussichtlich um einige Mark weniger verkauft werden« Es bestehe keine Veranlassung, auf Grund der Darstellung der Klägerin eine weitere Aufklärung zu versuchen« Die Klägerin habe, nachdem die Zeugin B^P vor dem Landgericht den Inhalt des Ferngesprächs (im großen und ganzen ebenso wie bei ihrer zweiten Anhörung vor dem Berufungsgericht) geschildert habe, nicht den Versuch unternommen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch Angabe eines Gegenzeugen, etwa ihres Angestellten BepP zu erschüttern, sondern den Vorwurf einer unerlaubten Handlung nicht aufrechterhalten« Die Vernehmung des Angestellten 3eO hätte daher bereits vor dem Landgericht erfolgen können, wenn er damals als Gegenzeuge benannt ‘worden wäre« Gegen Snde der Berufungsinstanz würde die Vernehmung dieses Zeugen zu einer Verschleppung des entscheidungsreifen Rechtsstreits führen, das etwaige Beweisangebot der Klägerin wäre wegen Verspätung nach § 529 ZPO zurückzuweisen. Hieraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Präge an die Klägerin, ob die Vernehmung des Angestellten SePP beantragt werde, deshalb unterlassen hat, weil ein entsprechender Antrag wegen Prozeßverschleppung nicht hätte zugelassen werden dürfen« Darin ist kein Rechtsfehler zu sehen» Unerheblich sind die zusätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichts? 2o Pie Revision rügt weiter, daß der in der Klage als Zeuge benannte Polmetscher der Klägerin Secondo Bor|^^ nicht darüber vernommen worden ist, die Zeugin Schmidt habe bei einer Rücksprache Ende November 1954 erklärt, sie habe am 17- Juni nicht geäußert? 3c Pie Revision bemängelt weiter, das Berufungsgerich habe sich nicht mit dem Brief der Beklagten vom 21= Juni 1954 befaßt«, In diesem Brief, den die Zeugin Schfl^ nach ihrer Bekundung geschrieben hat? Der Brief ist zwar von der Beklagten vorgelegt worden und die Klägerin hat den Empfang des Briefes bestritten: trotzdem wäre es zweckmäßig gewesen, wenn sich das Berufungsgericht mit dem Brief vom 21, Juni auseinandergesetzt hätte.- Doch vermag dieses Unterlassen die Aufhebung des Berufungsurteil3 nicht zu rechtfertigen, da der Tatrichter nicht gezwungen ist, sich mit jedem gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen sprechenden Punkt auseinanderzusetzen, Dafür, daß das Berufungsgericht bei der Bildung seiner Überzeugung von der Glaiibwür-digkeit der Zeugin den Brief übersehen hat, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, 4» Unterstellt werden kann die Behauptung der Klägerin, die Zeugin B^P habe sich bei ihrer Vernehmung insoweit geirrt, als sie bekundete, bei dem Telefongespräch vom 17, Juni 1954 sei auch über Blumenkohl gesprochen worden. V. In der Revisionsinstanz hat die Klägerin noch geltend gemacht, ein Verschulden der Beklagten sei darin zu sehen, daß ihre Angestellte nur über mangelhafte Sprachkenntnisse verfüge; wenn sie mit einem italienischen Ver-
■ ;.- ^ •. ■ v II ZR 1/58 0\Z^ Verkündet am 25» Juni 1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im If amen des V p 1 k e s In dem Rechtsstreit A S» frediano der : Firma Ui L a /SjfllBi (?P) H ^Klägerin und Revisionsklägerin.; -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Ur< gegen die: FirmaF^B^^WlB(B^GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Werner und Dr, Kaspar S eflHHi in MflBBI flP, Beklagte und Revisionsbeklagte. -Frözeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten: Brh Nastelski und der Bundesrichter Br» Fischer,.; Br / Hörr^ für-Recht erkannt?/ . : Uie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom,31* Oktober 1957 wird auf Kosten der Klägerin. . zurückgewiesen» . Von Rechts wegen ■ Tatbestands Am 5o Juni 1954 teilte die Zweigniederlassung der Beklagten in Frankfxirt/Main der Klägerin telegrafisch mit* sie verfüge noch üb er Lizenzen ira Betrag von 5* 000 Dollar, letzter Verladetag. sei Montag (7., Juni), Auf Grund dieser Mitteilung verlud die;Klägerin in der Zeit vom 5» bis zu dem 8b Juni 1954 fünf Waggons (insgesamt 2»264 Satz zu ;je 30 kg) italienische Frühkarboffelalzu dem kommissionsweisen Verkauf durch die Beklagte, Der. erste Y/aggon traf am Bestimmungsort am 8, Juni ein,. der zweite am 10« Juni, die restlichen drei am 11o Juni, Am 19 » Juni wurde .der erste Sack zu dem Breis von 10 DM verkauft, bis zu dem 3- August 1954 war die ganze Sendung zu einem Durchschnittspreis, von rund 5 DM je Sack abgesetzt. Die von der Beklagten für die.Klägerin ausgelegten Beträge einschließlich ihrer Kömmissionsgebühr überstiegen den Bruttoerlös um 40.776,62 DM; : Die Klägerin nimmt die Beklagte aus diesem Kommission geschäft: auf Schadensersatz in Ansprucho, Den zunächst erhobenen Vorwurf einer .unerlaubten Handlung hat sie ausdrück-. lieh fallen lassen. Zur Begründung ihres Anspruchs trägt sie vorr Die Beklagte- habe■die Kartoffeln nicht bestellen ; dürfen, ohne für die Y/are Abnehmer zu besitzen.. Auch habe sie.gegen ihre Verpflichtungen aus dem Kommissionsvertrag verstoßen, weil sie nicht sofort nach dem Eintreffen mit dem Verkauf der Kartoffeln begonnen habe. Sie habe die Kartoffeln 'unberechtigt eingelagert und habe die Klägerin nicht einmal von der Einlagerung verständigtv Dadurch habe sie auch eine anderweitige Verfügung der Klägerin über die Ware unmöglich gemacht,; Bis zu dem. 15, .Juni 1954 hätten die . Kartoffeln zu dem Breis von 15 bis 17 DM je Sack verkauft werden können, sei es durch die Beklagte selbst öder durch einen anderen von der Klägerin beauftragten Kommissionär, Zum mindesten wäre bei einem rechtzeitigen Verkauf ein 3- Durchschnittspreis von 13?50 DM je Sack erzielbar gewesen. Dieser Erlös sei um die gleiche Zeit von anderen Firmen, welche nicht eingelagert, sondern verkauft hätten, erzielt worden, Hieraus errechnet die Klägerin folgenden Schadens üntererlös DM 13? 50 x 2,264 Sack = DM 30* 564? — Unkosten (nach Abrechnung der Beklagten) » 12.991*30 DM 17o572,70c Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Betrages von DM 17=572,70 nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 4,000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte behauptet, durch das Zusammentreffen verschiedener Umstände sei es zu der Zeit, als die strittigen fünf Waggons Kartoffeln am Bestimmungsort in Frankfurt eingetroffen seien, zu einem PreisZusammenbruch auf dem Kartoffelmarkt gekommen, der einen normalen Absatz unmöglich gemacht habe. Die kontinuierliche Zufuhr über den Brenner sei durch einen Erdrutsch auf dieser Eisenbahnstrecke unterbrochen worden. Es hätten sich dort Hunderte von Waggons mit italienischen Frühkartoffeln gestaut, die hernach gleichzeitig am Markt erschienen seien, Wegen dieses Staues sei die Einfuhr italienischer Frühkartoffeln auch noch über den sonst üblichen Schlußtermin - 10, Juni - hinaus verlängert worden, auch sei das Einfuhrkontingent für Frühkartoffeln im Jahre 1954 noch um 1,000 Waggons aufgestockt worden. Schließlich habe die deutsche Kartoffelernte im Jahre 1954 früher als üblich eingesetzt. Der Beklagten sei es nicht möglich gewesen, die Kartoffeln der Klägerin sofort beim Eintreffen - ohne sie zu verschleudern - zu verkaufen, Ein Preis von 17 DM für den Sack habe bis zu dem -4 s; ; \ 15» Juni 1954 nicht erzielt werden können» Den italienischen Kartoffelexporteuren sei diese außerordentliche Kartoffelkrise auch genau bekannt gewesen» Als Folge dieses Preissturzes seien sehr viele Geschäfte nur mit Verlust abzuwickeln gewesen» Bei dem Telefongespräch am 16, oder 17. Juni habe die Klägerin trotz Unterrichtung über die Marktlage ihr, der Beklagten, untersagt, die Ware unter dem Einstandspreis von 17 bis- 18 DM zu verkaufen» Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte behauptet, nach Abzug des Verkaufserlöses seien ihr Unkosten in Höhe von noch 4»776,62 DM einschließlich der ihr zustehenden 8 # Kommission ungedeckt geblieben» Auf ihre Kommission von 776,62 DM wolle sie verzichten» Den Restbetrag von 4»000 DM müsse ihr die Klägerin ersetzen» Das Landgericht hat Klage und Y/iderklage abgewiesen, das Oberlandesgericht•hat es bei der Klageabweisung belassen und die Klägerin zur Zahlung von 4»000 DM nebst Zinsen verurteilt» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag und ihren Antrag auf Abweisung der Y/iderklage weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründes I» • Das Berufungsgericht unterstellt, die Beklagte habe die Kartoffeln bei der Klägerin ’'angefordert", meint aber, die Tatsache, daß die Beklagte keine Abnehmer für die 7/are zu dem Einstandspreis (von rund 18 DM) habe finden können, könne der Beklagten nicht zu dem Verschulden angerechnet werden. Die Revision will ein Verschulden der Beklagten darin sehen, daß sie die Ware anforderte, ohne Rücksicht darauf, ob sie Absatzmöglichkeiten hatte oder nicht. Der Revisionsangriff ist unbegründet. Gegen den auf tatsächlichem Gebiet. liegenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß -5- normalerweise fünf Waggons italienische Kartoffeln an der Großmarkthalle Frankfurt um die fragliche Zeit hätten ab-gesetzt werden können, hat die Revision nichts vorzübrin-gen vermocht. Ein Verschulden der Beklagten könnte nur in Frage kommen, wenn sie hei der Anforderung die sich später entwickelnde ungünstige Marktlage vorausgesehen hätte oder wenigstens hätte voraussehen können. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Die Klägerin hat sie selbst auch nicht vorausgesehen. II. Im angefochten-en Urteil ist festgestellt, daß der erste Waggon am 8. Juni in Frankfurt eingetroffen ist, der zweite am 10. und die drei weiteren am 11. Juni. Die Revision behauptet, die Waggons seien am 7., 8. und 11. Juni eingetroffen, wie die Klägerin durch den Antrag, der Beklagten die Vorlegung der Frachtbriefe aufzugeben, unter Beweis gestellt habe; dieser Beweis sei nicht erhoben worden. Die Revisionsrüge ist unverständlich. Die Beklagte hat die Frachtbriefe mit Schriftsatz vom 12. Juni 1957 übergeben. Die EingangsStempel des Bahnhofs Frankfurt stimmen mit der Feststellung des Berufungsgerichts überein. III. 1. Das Berufungsgericht unterstellt die Verpflichtung der Beklagten, die Kartoffeln sofort nach Eintreffen zu verkaufen. Es führt aus, die Beklagte habe alle Anstrengungen gemacht, die Ware sogleich zu verkaufen, es sei aber nicht möglich gewesen, die Ware zu dem damals geltenden Marktpreis zu verkaufen, weil ein Überangebot einer sehr geringen Nachfrage gegenübergestanden sei. Die Ware hätte nur weit unter dem Marktpreis verkauft werden können; das aber habe die Beklagte geglaubt, der Klägerin gegenüber nicht verantworten zu können. Die Revision meint, der Marktpreis werde durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Wenn die Marktpreise, wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergäbe, in der Zeit vom 10<- bis zu dem 15, Juni 1954 zwischen 17 und 18 DM gelegen hätten, so hätte die Beklagte zu diesen Preisen verkaufen können, denn der Marktpreis gebe die Verkaufsmöglichkeit wieder« Bs bedarf hier keiner Ei’örterung, ob das Unterlasse!! der Beklagten, die Ware (bei einem Einstandspreis der Klägerin von rund 18 DM) zu 17 oder 18 DM zu verkaufen, schuldhaft gewesen wäre« Auch bedarf es keiner Erörterung, was unter Marktpreis im allgemeinen zu verstehen ist« Der Sachverständige hat jedenfalls als Marktpreis den Abgabepreis der Importeure bezeichnet und die von ihm angegebenen Preise ausdrücklich an den Vorbehalt der Verkaufsnöglichkeit geknüpft, Sein Gutachten ist dahin aufzufassen und wurde auch vom Berufungsgericht so verstanden, daß zwar Verkaufspreise in der angegebenen Höhe tatsächlich erzielt wurden, daß aber zu diesen Preisen die vorhandenen'großen Überbestände an Kartoffeln nicht abgesetzt werden konnten und daher auch die Beklagte nicht in der Lage war, zu diesen Preisen die Ware der Klägerin zu verkaufen. Darin liegt kein Widerspruch, wie die Revision anscheinend meint. Verschiedene Gründe können für einen solchen Vorgang sprechen. Wenn keine Nachfrage mehr da ist, wird auch ein Angebot zu niedrigeren Preisen nicht angenommen. Es kann aber auch durchaus sein, daß die Importeure das Absinken der Preise durch Zurückhaltung der vorhandenen Ware zu verhindern suchen in der Hoffnung, der Markt werde sich erholen» So kann es auch im vorliegenden Pall gewesen sein, da erst mit der ab 16. Juni auf dem Markt allmählich erscheinenden Inlandware (Transit-Courier vom 16. Juni) der starke Preisverfall einsetzte, so daß nunmehr eine Erholung des Marktes ausgeschlossen war. Die Beklagte ist ja selbst mit Zustimmung der Klägerin so vorgegangen, indem sie % auch nach dem Telefongespräch vom 17» Juni noch die Ware -7- v‘J zurückhielt, obwohl sie zu einem 2-3 DM unter dem Marktpreis liegenden Preis hätte verkauft werden könneiic Wären damals die vorhandenen Überbestände zu niedrigeren Preisen angeboten worden, so hätte sich eben auch ein niedrigerer Marktpreis gebildete Die Ansicht der Revision, wenn ein Marktpreis gegeben sei, so sei stets der Schluß gerechtfertigt, daß eine Ware zu diesem Preis hätte verkauft v/erden können, kann demnach als ausnahmslos geltende Regel nicht anerkannt werden» 2c Hiernach erweist sich auch die Rüge der Revision als unbegründet, das Berufungsgericht habe über die Behauptung der Klägerin nicht Beweis erhoben, die Firmen G^HHHI Bo^p & Co und hätten in der fraglichen Zeit ihre Kartoffeln zu dem Tagespreis (in allen Fällen unter 18 DM? in einem Fall zu dem Preis von nur 7 DM) abgesetzt» Das Berufungsgericht hat hierzu im Anschluß an das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ausgeführt, der gesamte deutsche Markt sei um diese Zeit vollständig verstopft gewesen; der gesamte Importhandel sei froh gewesen, wenn er seine eigene Ware rechtzeitig habe verkaufen können; es komme nicht entscheidend', darauf an, ob die von der Klägerin benannten Firmen ihre Kartoffelimporte, zu dem Preise von 15 bis 17 DM verkauft hätten, sondern darauf, ob die Klä-gerin ihre Y/are nach einer Verständigung durch die Beklagte am 10. Juni 1954 (hinsichtlich des ersten Waggons) an einen anderen Großhändler in Deutschland zu dem Tagespreis hätte verkaufen können; dafür aber habe die Klägerin keinen Beweis angetreten«, Den Ausführungen des Berufungsgerichts tritt der Senat bei. Bs ist richtig und wird auch von der Beklagten kaum mehr ernstlich in Abrede gestellt, daß die Beklagte die ihr nach § 384 Abs. 2 HGB obliegende Benachrichtigunge- Pflicht verletzt hat: die Beklagte hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, spätestens am 10.. Juni 1954 die Klägerin von der Einlagerung der Kartoffeln und der Schwierigkeit des Absatzes bereits des ersten 7/aggons verständigen müssen-. Dann hätte die Klägerin der Beklagten früher entsprechende Weisungen geben können und wäre nicht erst am 17« Juni dazu in die Lage gekommen, zu einem Zeitpunkt, wo sie als erfahrene Kartoffelexporteurin nach der rechtsfehlerfreien Annahme des Berufungsgerichts von den MarktSchwierigkeiten Kenntnis hatte» Diese Pflichtverletzung wäre aber nur dann ursächlich für den entstandenen Schaden, wenn die Klägerin bei rechtzeitiger Verständigung durch die Beklagte auch tatsächlich die Weisung gegeben hätte, die ?/are an bestimmte Firmen, die zur Abnahme bereit gewesen wären, zu dem Tagespreis (oder zu einem darunter liegenden Preis, wodurch sich der Schaden gemindert hätte) zu verkaufen» Die Klägerin hat aber in dieser Richtung nichts vorgetragen, insbesondere nicht behauptet, daß die von ihr benannten Firmen die Kartoffeln der Klägerin abgenommen hätten» Rur in einem solchen Falle aber hätte die Überzeugung, die sich das Berufungsgericht auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen gebildet hat, daß nämlich die Beklagte die Ware ohne Verschulden nicht zu dem Tagespreis habe absetzen können, erschüttert werden können» Dagegen, daß die Klägerin eine solche 7/eisung am 10» Juni gegeben hätte, spricht auch, worauf noch zurückzukommen sein wird, die Tatsache, daß sie selbst am 17» Juni, als der Freisverfall bereits deutlich in Erscheinung trat, sich nicht damit einverstanden erklärte, daß die ’Ware unter dem Tagespreis verkauft werde, weil ihr eigener Einstandspreis 18 DM betrage» Die vom Berufungsgericht offensichtlich als wahr unterstellte Behauptung der Klägerin, die von ihr benannten Firmen hätten ihre eigenen Kartoffeln zu dem Tagespreis absetzen können, konnte allenfalls ein Anzeichen dafür sein, daß auch der Beklagten der Absatz zu dem Tagespreis möglich gewe- -9- sen wäre. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Indiz auseinandergesetzt, ihm aber unter den gegebenen besonderen Umständen keine entscheidende Bedeutung beigelegt. Darin liegt kein Rechtsfehler (vgl. BGH Hi ZPO § 539 Nr. 1). 3» Damit erledigt sich auch die Revisionsrüge, die Beklagte hätte notfalls über einen anderen Kommissionär verkaufen müssen; die Wäre hätte von jedem inländischen Abnehmer, nicht bloß von dem Träger der Lizenz - ein solcher sei die Beklagte übrigens gar nicht gewesen - weiterveräußert werden können. Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, die hier in Streit stehende Kartoffellieferung auf einen anderen Kommissionär zu übertragen, da es sich um lizenzgebundene Einfuhren gehandelt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht richtig ist. Dies wäre nur von Bedeiitung, wenn die Klägerin dargelegt hätte, welcher andere Kommissionär zur Übernahme des Verkaufs zu dem Tagespreis bereit und in der Lage gewesen wäre. Daran fehlt es aber. Nach der Sachlage spricht auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keine Wahrscheinlichkeit für eine solche Möglichkeit. 4. ?/enn die Revision schließlich meint,' die großen Überbestände seien nicht nachteilig für den Markt gewesen, da hierdurch nur eine Lücke geschlossen worden sei, die sich in den vorhergehenden Tagen geöffnet habe, so übersieht sie, daß Brühkartoffeln zu dem sofortigen Verbrauch bestimmt sind, ein Nachholbedarf daher nur in sehr geringem Umfange bestanden haben kann.. IV. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, die pflichtwidrige Unterlassung rechtzeitiger Benachrichtigung der Klägerin durch die Beklagte von den Absatzschwierigkeiten sei für den Schaden nicht ursächlich gewesen, auch darauf gestützt, daß die Klägerin in einem Ferngespräch vom 17o Juni 1954 keine Weisung zu dem sofortigen Verkauf zu jedem möglichen Preis erteilt, sondern von der Beklagten sogar gefordert habe, sie solle bestrebt sein, über dem Einstandspreis zu verkaufen~ Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht insbesondere auf Grund der Aussage der Zeugin Edith einer damaligen Angestellten der Beklagten bei ihrer Zweigniederlassung in Frankfurt, gekommen» Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht dem Angriff der Klägerin gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht nachgegangen sei» Die Klägerin hatte in'der Klage den Inhalt des Telefongesprächs wie folgt dargestellt: Frau B^p (damals noch Fräulein Sch^HP) habe gesagt, von den fünf Kommissionswaggons seien bereits vier zu dem Preis.von 17 DM verkauft, der Absatz des fünften Waggons gestalte sich wegen der rückläufigen Preise schleppend und erbringe nur einen Durchschnittspreis von 13,50 DM» Zum Beweis für ihre Darstellung hat sich die Klägerin auf das Zeugnis von Fräulein Schd^ berufen» Bei ihrer Einvernahme in erster Instanz hat die Zeugin bekundet, es könne sein, daß sie der Klägerin gesagt habe, der Marktpreis betrage 17 DM, sie habe aber bestimmt nicht gesagt, daß sie die Kartoffeln für 17 DM verkauft habe» Es könne ein Mißverständnis vorliegen, das auf ihre mangelhaften italienischen Sprach-kenntnisse zurückzuführen sei» Die Klägerin hat hierauf den auf Grund ihrer, der Beklagten, Darstellung erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe mit ihr andere Kartoffeln als die ihr gelieferten abgerechnet, mit dem Ausdruck des Bedauerns zurückgenommen» lo Die Revision rügt, daß der Zeuge Marcello Befl^ nicht gehört worden ist, der bei dem Telefongespräch zugegen gewesen sei» Die Klägerin hatte nicht die Vernehmung des Be^^ beantragt, sondern seine vor einem italienischen Kotar abgegebene Erklärung vorgelegt, die dahin geht? Als Angestellter der Klägerin sei er am 16« oder 17= Juni 1954 bei einem Telefongespräch zwischen dem Inhaber der Klägerin und einer Angestellten der Beklagten über den kommissionsweisen Verkauf der Kartoffeln zugegen gewesen, Die Angestellte habe mitgeteilt, von fünf 7/aggons seien ungefähr 31/2 zu dem Preis von 17 - 18 Mark verkauft worden, der Rest werde voraussichtlich um einige Mark weniger verkauft werden« Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt? Es bestehe keine Veranlassung, auf Grund der Darstellung der Klägerin eine weitere Aufklärung zu versuchen« Die Klägerin habe, nachdem die Zeugin B^P vor dem Landgericht den Inhalt des Ferngesprächs (im großen und ganzen ebenso wie bei ihrer zweiten Anhörung vor dem Berufungsgericht) geschildert habe, nicht den Versuch unternommen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch Angabe eines Gegenzeugen, etwa ihres Angestellten BepP zu erschüttern, sondern den Vorwurf einer unerlaubten Handlung nicht aufrechterhalten« Die Vernehmung des Angestellten 3eO hätte daher bereits vor dem Landgericht erfolgen können, wenn er damals als Gegenzeuge benannt ‘worden wäre« Gegen Snde der Berufungsinstanz würde die Vernehmung dieses Zeugen zu einer Verschleppung des entscheidungsreifen Rechtsstreits führen, das etwaige Beweisangebot der Klägerin wäre wegen Verspätung nach § 529 ZPO zurückzuweisen. Hieraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Präge an die Klägerin, ob die Vernehmung des Angestellten SePP beantragt werde, deshalb unterlassen hat, weil ein entsprechender Antrag wegen Prozeßverschleppung nicht hätte zugelassen werden dürfen« Darin ist kein Rechtsfehler zu sehen» Unerheblich sind die zusätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichts? Die notarielle Erklärung des Angestellten lasse nicht erkennen, inwiefern er unmittelbar Kenntnis -12- von dem Inhalt des Gesprächs erlangt haben solle? er könne also nur wiedergeben? was ihm der Inhaber der Klägerin erzählt habe? es sei denn? er habe am Fernsprechapparat mitgehört o 2o Pie Revision rügt weiter, daß der in der Klage als Zeuge benannte Polmetscher der Klägerin Secondo Bor|^^ nicht darüber vernommen worden ist, die Zeugin Schmidt habe bei einer Rücksprache Ende November 1954 erklärt, sie habe am 17- Juni nicht geäußert? "es würde ein Sackpreis von 17 BM, sondern von 13,30 PM erzielt worden sein1'« Pas Berufungsgericht hat sich hiermit nicht befaßt? es bedurfte dessen auch nicht«, Nachdem die Klägerin den Vorwurf der unerlaubten Handlung gegenüber der Beklagten zurückgenommen hatte? konnte das Berufungsgericht diesen Beweisantritt? auf den die Klägerin während des ganzen Rechtsstreits nicht mehr zurückgekommen ist, als überholt ansehen» Per Beweisantrag barg schon in seiner sprachlichen. Form die Möglichkeit in sich, daß hier ein Mißverständnis vorlago.Bas Berufungsgericht war nach der besonderen Sachlage nicht gehindert? ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Vernehmung dieses Zeugen von der Glaubwürdigkeit der Zeugin SchdP auszugehen«, 3c Pie Revision bemängelt weiter, das Berufungsgerich habe sich nicht mit dem Brief der Beklagten vom 21= Juni 1954 befaßt«, In diesem Brief, den die Zeugin Schfl^ nach ihrer Bekundung geschrieben hat? ist .ausgeführt, entsprechend der telefonischen Verständigung der Klägerin vom gleichen Tage seien ca 13/2 Waggons verkauft und der Rest auf Lager genommen» Biese Mitteilung war unrichtig, da? wie zwischen den Parteien später unstreitig geworden ist, bis zu diesem Tage nur eine ganz geringfügige Menge verkauft worden war» Worauf diese unrichtige Mitteilung zurückzuführen ist? ist nicht aufgeklärt» Baraus? daß die Zeugin am 21» Juni er -13- aus nicht aufgeklärten Gründen etwas Unrichtiges mitteilte, brauchte jedoch das Berufungsgericht nicht zu schließen, daß sie das vier Tage früher liegende Telefongespräch nicht richtig dargestellt habe. Der Brief ist zwar von der Beklagten vorgelegt worden und die Klägerin hat den Empfang des Briefes bestritten: trotzdem wäre es zweckmäßig gewesen, wenn sich das Berufungsgericht mit dem Brief vom 21, Juni auseinandergesetzt hätte.- Doch vermag dieses Unterlassen die Aufhebung des Berufungsurteil3 nicht zu rechtfertigen, da der Tatrichter nicht gezwungen ist, sich mit jedem gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen sprechenden Punkt auseinanderzusetzen, Dafür, daß das Berufungsgericht bei der Bildung seiner Überzeugung von der Glaiibwür-digkeit der Zeugin den Brief übersehen hat, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, 4» Unterstellt werden kann die Behauptung der Klägerin, die Zeugin B^P habe sich bei ihrer Vernehmung insoweit geirrt, als sie bekundete, bei dem Telefongespräch vom 17, Juni 1954 sei auch über Blumenkohl gesprochen worden. Ein solcher Irrtum über einen unerheblichen Febenpunkt eine jahrelang zurückliegenden Gespräches kann die Glaubwürdigste der Zeugin nicht.in Präge stellen. Das Berufungsgericht brauchte sich hiermit nicht zu befassen. Ebensowenig spricht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin, daß sie ihre italienischen Sprachkenntnisse einmal als mangelhaft bezeichnete, während sie ein andermal erklärte, sie verstehe einigermaßen italienisch und könne sich einigermaßen auf italienisch ausdrücken, V. In der Revisionsinstanz hat die Klägerin noch geltend gemacht, ein Verschulden der Beklagten sei darin zu sehen, daß ihre Angestellte nur über mangelhafte Sprachkenntnisse verfüge; wenn sie mit einem italienischen Ver- kaufer nur auf italienisch verhandle, müsse sie für eine reibungslose Verständigung sorgen. Ein solcher Grundsatz kann nicht aufgestellt werden, VIo Eie Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Er, Hasteiski Er, Fischer Er» Nörr Dr. Reinicke Hill